Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 15. Jan. 2013 - 3 A 1458/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen seinen Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen.
- 2
Der Kläger ist Studierender im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften, zuletzt im 8. Semester (Stand Sommersemester 2012). Im Wintersemester 2010/11 unterzog er sich der Modulprüfung VWL III. Wegen Täuschungsversuchs wurde die Prüfung als nicht bestanden bewertet, weshalb ihm auch der Prüfungsanlauf nicht als sog. Freiversuch angerechnet wurde (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften - PO - vom 22.10.2007, Mitt.bl. BM M-V 2008 S. 236) ). Bei der Wiederholungsprüfung im Wintersemester 2011/12 am 31.1.2012 unternahm der Kläger erneut einen Täuschungsversuch, und zwar mit einem „Spickzettel“, weshalb auch diese Prüfung mit der Note 5,0 als nicht bestanden gewertet wurde.
- 3
Mit Schreiben vom 13.3.2012 hörte der Vorsitzende des Prüfungsschusses Wirtschaftswissenschaften beim Beklagten den Kläger unter dem Betreff „Täuschung in der Modulprüfung: VWL III am 31.1.2012, Hier: Vorwurf der schwerwiegenden Täuschung, da wiederholte Täuschung“ unter Fristsetzung an, da der Prüfungsausschuss insbesondere im Wiederholungsfalle erwäge, von der Möglichkeit nach § 12 Abs. 4 PO, den Prüfling von weiteren Prüfungsleistungen auszuschließen, Gebrauch zu machen. In seiner Einlassung wies der Kläger u. a. darauf hin, dass ein Ausschluss für ihn einen empfindlichen Eingriff in seine Berufsfreiheit darstellte, da ihm der Zugang zum angestrebten und durch eine Jobzusage auch in greifbare Nähe gerückten Beruf endgültig verschlossen würde.
- 4
Mit Bescheid vom 26.4.2012 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dessen Entscheidung mit, den Kläger von weiteren Prüfungen auszuschließen. Diese Möglichkeit habe der Ausschuss bei einer schwerwiegenden Täuschung. Aufgrund der wiederholten bewussten Täuschung habe der Prüfungsausschuss auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers einstimmig diese Entscheidung getroffen.
- 5
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der beim Beklagten gebildete Widerspruchs-ausschuss zur Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2012 zurück. Ein Prüfungskandidat erhalte durch die von der Prüfungsordnung vorgesehene Bewertung der Prüfung bei einem ersten Täuschungsversuch mit „nicht ausreichend“ (5,0) „einen Schuss vor den Bug“. Die wiederholte Täuschung trotz der Warnwirkung der ersten Sanktion könne dann als besonders schwerwiegender Täuschungsfall angesehen werden, ohne dass dies im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Rechte aus Art 12 Abs. 1 GG als bedenklich angesehen werden müsste. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsausschuss sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Aus dem Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen folge zwangsläufig der Verlust des Prüfungsanspruchs.
- 6
Am 6.9.2012 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Er ist der Ansicht, dass aus dem Anhörungsschreiben vom 13.3.2012 hervorgehe, dass der Beklagte keinen Anlass gesehen habe, ihn Kläger von weiteren Prüfungsleistungen auszuschließen, denn es werde im letzten Absatz ausgeführt, nur im Wiederholungsfalle werde abgewogen, von der Möglichkeit des § 12 Abs. 4 PO Gebrauch zu machen. Er sei nach dem ersten Täuschungsversuch auch nicht nochmals gewarnt worden, dass eine nochmalige Täuschung als schwerwiegende Täuschung angesehen werden könne und welche Folgen das dann habe. Er sei auch nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass wegen des ersten Täuschungsfalls die Freiversuchsregelung entfalle. Auch habe kein schwerwiegender Täuschungsversuch vorgelegen und es müsse einem Studenten „bei guter Führung“ die Möglichkeit gegeben werden, sein Studium zu beenden. Für einen Studenten stelle sich die Frage, ob bereits der zweite oder erst der dritte Täuschungsversuch als „schwerwiegend“ angenommen würde.
- 7
Im Übrigen habe der Beklagte ihn, den Kläger, in der Folgezeit zu weiteren Prüfungen ohne Vorbehalt zugelassen, so etwa auf seinen Antrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung der Modulprüfung VWL III (Schreiben vom 6.6.2012). Am 25.4.2012 sei ihm seine Bachelorarbeit zugewiesen worden, am 13.6.2012 habe er erfolgreich an der Modulprüfung „Allgemeine BWL: Unternehmensrechnung“ teilgenommen. Soweit der Beklagte behaupte, dem Kläger sei aufgrund seines Emailverkehrs mit dem Prüfungsamt des Beklagten klar gewesen, dass seine weiteren Prüfungszulassungen unter Vorbehalt erfolgt seien, sei der gesamte Emailverkehr für den Kläger nicht so eindeutig und die sich hierzu äußernde Frau D. (vom Prüfungsamt) nicht vertretungsberechtigt für den Beklagten gewesen. Er habe nicht die Erkenntnis gewinnen müssen, dass alle späteren Prüfungszulassungen unter Vorbehalt ausgesprochen seien.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
den Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 6.8.2012 aufzuheben.
- 10
Der Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Er verteidigt die ergangenen Bescheide.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 14
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.4.2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 6.8.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 15
Soweit in der Klage anklingt, dass der streitbefangene Bescheid eine Überraschungsentscheidung sei, weil dem Kläger im Anhörungsschreiben vom 13.3.2012 noch mitgeteilt worden sei, dass (erst) bei einem weiteren Täuschungsversuch zu erwägen sei, ob dann ein „schwerwiegender Fall“ vorliege, ist dem nicht zu folgen. Die Auslegung des Schreibens unter Berücksichtigung seines Betreffs ist eindeutig, ein zukünftiger weiterer Täuschungsversuch wird nicht angesprochen. Auch der Duktus des Schreibens vom 13.3.2012 ist der eines Anhörungsschreibens, nicht eines Hinweisschreibens warnenden Inhalts. Eine Auswertung der Einlassung des Klägers auf diese Anhörung spricht im Übrigen eindeutig dagegen, dass er das Schreiben missverstanden haben könnte.
- 16
Rechtsgrundlage für den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ist § 12 Abs. 4 Satz 3 PO. Diese satzungsrechtliche Vorschrift findet Ihre formellgesetzliche Grundlage in § 38 Abs. 2 Nr. 14 LHG M-V, wonach die Hochschulen in ihrer satzungsrechtlichen Prüfungsordnung (u. a.) die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung regeln. Eine solche gesetzliche Ermächtigung genügt auch insoweit dem Vorbehalt des Gesetzes, als die konkrete Satzungsregelung den Ausschluss von weiteren Prüfungen und damit den Verlust des Prüfungsanspruches ermöglicht (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2011 - 2 LA 343/10 -, juris).
- 17
§ 12 Abs. 4 Satz 3 PO bestimmt, dass „in schwerwiegenden Fällen“ eines Täuschungsversuchs der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen kann. Abhängig vom Tatbestandsmerkmal eines „schwerwiegenden Falles“ wird in der Vorschrift als Rechtsfolge Ermessen eingeräumt, die Ausschlusssanktion auszusprechen.
- 18
Auf der Tatbestandsseite liegt insoweit ein unbestimmter, voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Rechtsbegriff vor. In welchen Fällen ein solcher „schwerwiegender Fall“ eines Täuschungsversuchs anzunehmen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Auch ein erstmaliger Täuschungsversuch kann bereits ein „schwerwiegender Fall“ sein, etwa wenn der Vorbereitungsaufwand und die Art der Durchführung den Täuschungsversuch aus den „üblichen“ Fällen eindeutig heraushebt und besonders vorwerfbar erscheinen lässt. Die Kammer ist der Auffassung, dass ein solcher „schwerwiegender Fall“ eines Täuschungsversuchs jedenfalls auch vorliegt, wenn - wie hier - nach einem ersten Täuschungsversuch bei der Wiederholung dieser Prüfung der Prüfling diesmal mittels eines vorbereiteten „Spickzettels“ zu täuschen versucht. Der innere Zusammenhang der beiden Prüfungen und deren zeitliche Abfolge „verbinden“ die Täuschungsversuche und machen den zweiten Täuschungsversuch, der zielgerichtet durch die Mitnahme eines „Spickzettels“ in die Prüfung vorbereitet wurde, zu einem besonders vorwerfbaren Täuschungsfall, der eine zusätzliche Sanktion rechtfertigen kann. Unbeeindruckt vom „aufgeflogenen“ ersten Täuschungsversuch wird es bei der Wiederholungsprüfung „dreist“ erneut unternommen, sich unredliche Prüfungsvorteile zu verschaffen. Das prüfungsunlautere – das verfassungsrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 GG begründete Gebot der Chancengleichheit für alle Prüflinge verletzende – Verhalten wird damit qualifizierend vertieft. Ob Gleiches bei jedem wiederholten Täuschungsfall im Laufe des Studiums anzunehmen ist, erscheint der Kammer eher fraglich, kann hier aufgrund der qualifizierenden Umstände im Falle des Klägers aber offen bleiben.
- 19
Soweit der Kläger argumentiert, bei dem satzungsrechtlichen Begriff eines schwerwiegenden Falles sei für ihn als Student unklar gewesen, ob bereits der zweite oder erst der dritte Täuschungsversuch diesen Rechtsbegriff verwirkliche, kann dem nicht gefolgt werden. In seiner Laiensphäre muss einem Studierenden klar sein, dass der erneute Täuschungsversuch in der Wiederholungsprüfung ein „gesteigertes Unrecht“ darstellt und damit Rechtsfolgen auslösen kann, die ein besonders qualifiziertes Fehlverhalten voraussetzen.
- 20
Von der damit nach § 12 Abs. 4 Satz 3 PO eröffneten Sanktionsmöglichkeit hat der Beklagte ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Er hat nicht nur erkannt, dass auch bei Vorliegen eines schwerwiegenden Falles hinsichtlich der Rechtsfolge Ermessen auszuüben ist, sondern er hat die Entscheidung ausdrücklich unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom 21.3.2012 getroffen, in der dieser seine dem Ausschluss widerstreitenden Interessen dargelegt hatte. Unter Einstellung der nach § 114 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen sind Ermessensfehler nicht festzustellen.
- 21
Soweit der Kläger vorbringt, er sei nicht hinreichend gewarnt worden, was ein erneuter Täuschungsversuch auslösen könne, hilft ihm dies nicht. Einem eingeschriebenen Studierenden muss die ihn betreffende Prüfungsordnung bekannt sein, er muss die dortigen satzungsrechtlichen Regelungen gegen sich gelten lassen. Das gilt übrigens auch für seine Kritik daran, dass durch seinen ersten Prüfungsanlauf mit Täuschungsversuch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PO die Freiversuchsregelung für die Modulprüfung für ihn nicht anwendbar ist.
- 22
Soweit vorgebracht wird, dass die Entscheidung unverhältnismäßig sei und „bei guter Führung“ einem Studierenden die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, das Studium dennoch mit Abschluss zu beenden, überzeugt die Kritik nicht. Die Argumentation des Beklagten im Widerspruchsbescheid mit dem „Schuss vor den Bug“ (durch die durch die Prüfungsordnung vorgegebene Wertung der Modulprüfung beim ersten Täuschungsversuch mit „nicht bestanden“) ist nachvollziehbar und zutreffend. Hier ist zu wiederholen, dass der Kläger im unmittelbaren Wiederholungsversuch erneut die Täuschung versucht hat. Zwar stellt die Möglichkeit, einen Prüfling wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen, einen empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie geeignet ist, dem Prüfling den Zugang zu dem von ihm angestrebten Beruf - zumindest auf dem eingeschlagenen Weg - endgültig zu verschließen. Der Normgeber verstößt jedoch mit der von ihm getroffenen Regelung in der Prüfungsordnung nicht gegen den Grundrechtseingriffe beschränkenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn einerseits sieht er gerade eine Abstufung der bei Täuschungsversuchen zu ergreifenden Sanktionen vor und beschränkt die hier relevante Sanktion des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen - als "ultima ratio" - auf "schwerwiegende" Fälle der Täuschung. Andererseits verfolgt der Normgeber ersichtlich neben dem Ziel der Wiederherstellung der gestörten Ordnung zugleich die Absicht, durch den zulässigen Abschreckungseffekt derartiger Sanktionen andere Prüflinge von Täuschungshandlungen abzuhalten. Insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht zukommt, ist der mit dem Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit daher weder als unangemessen noch als "unverhältnismäßig" im engeren Sinne anzusehen (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.2009 - 15 K 5332/07 -, juris, unter Stützung auf: BVerwG, Beschluss vom 7.12.1976 - VII B 147.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78 -)
- 23
Im Übrigen neigt die Kammer der Auffassung zu – und diese hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geteilt –, dass der Ausschluss von der Erbringung von Prüfungsleistungen sich allein auf die Universität Rostock bezieht. Der Verlust des Prüfungsanspruches wegen Täuschung als Sanktion dürfte, ohne dass die nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung oder eines Leistungsnachweises als Immatrikulationshindernis (vgl. hierzu § 17 Abs. 4 Nr. 2 LHG M-V und die vergleichbaren Landeshochschulgesetze anderer Länder, z. B. § 19 Abs. 5 Satz 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz) nicht gleichstehen.
- 24
Soweit der Kläger schließlich dem Beklagten widersprüchliches Verhalten vorwirft, da dieser ihn nach dem Ausspruch des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen noch zu weiteren Prüfungen zugelassen habe, greift auch dieses nicht durch. Da dem Widerspruch und der Klage des Klägers gegen die Ausschlussmaßnahme aufschiebende Wirkung zukam, durfte und darf der Beklagte den Kläger nicht daran hindern, sein Studium (vorläufig) weiterzuführen und auch Prüfungsleistungen zu erbringen. Denn es ist gerade Sinn der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, die belastenden Folgen der angegriffenen Entscheidung noch nicht eintreten zu lassen. Daher ist dem Beklagten widersprüchliches Verhalten nicht vorzuwerfen, wenn er den Kläger weiterstudieren ließ und seine Teilnahme an weiteren Prüfungen nicht verhinderte. Die ergangenen Entscheidungen und der dem Gericht vorliegende Emailverkehr zwischen dem Kläger und dem Prüfungsamt der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät beim Beklagten bringen im Übrigen zum Ausdruck, dass der Beklagte an der Verfolgung und Durchsetzung des Prüfungsausschlusses keinerlei Zweifel hat aufkommen lassen. Soweit nach dem 26.4.2012 positive Bestehenstestate über Prüfungen ausgestellt worden sein sollten, stellt sich zwar die Frage nach deren Rechtsqualität (Verwaltungsakt?) und ob diese Testate für sich rechtlich wirksam abhängig gemacht sind vom Ausgang dieses Verfahrens. Diese Fragen sind aber nicht Streitgegenstand der hier zu entscheidenden Klage.
- 25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
- 26
Beschluss:
- 27
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.