Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Jan. 2013 - 2 A 27/09

published on 17/01/2013 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 17. Jan. 2013 - 2 A 27/09
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Tenor

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 10.09.2008 für das Bauvorhaben Neubau Schweinemaststall, Halle und Güllebehälter in 19374 V. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu je 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage auf ihrem Gebiet. Seit dem 01.01.2011 ist der Sohn und Beigeladene zu 2. Betriebsinhaber. Der Wechsel des Bauherrn ist dem Beklagten angezeigt worden.

2

Mit Bauantrag 30.10.2007 beantragte der Beigeladene zu 1. die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage als landwirtschaftliches Bauvorhaben auf seinem Grundstück, Flurstück 21 der Flur 1 der Gemarkung V.. Das Grundstück liegt nahe der Kreisstraße K östlich eines alten Ziegeleigeländes, in unmittelbaren Umfeld eines Moores. Nach dem Bauantrag soll das Vorhaben aus einem Stall für 1499 Mastschweine, einem Güllesilo, einem Lager, einem Hallengebäude sowie Straßen und Wegen bestehen. Die überbaute Fläche ist mit 4.117,20 qm angegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bauantragsunterlagen nebst Nachreichungen und Plänen in der Beiakte Nr. 1 verwiesen.

3

Das Grundstück befindet sich in einem im März 2008 der EU-Kommission gemeldeten besonderen Schutzgebiet für wildlebende Vögel, Special-Protection-Areas (SPA) nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (VRL), hier: DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei T.“ (nachfolgend: SPA 66). Zur Verdeutlichung des Gebietsumfangs sowie der Lage des Bauvorhabens wird auf die Karte 1 der Voruntersuchung von Dr. K. (Büro E.) vom 05.03.2008 auf Bl. 156 der Beiakte 1 (Behördenakte) verwiesen. Die Meldung des Gebiets beruhte auf einem Beschluss der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 25.09.2007 zur Ausweisung des SPA 66. Diesbezüglich wird hinsichtlich der Einzelheiten auf das Schreiben des Landkreises C-Stadt vom 13.11.2007 nebst Mitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LMU) vom 26.09.2007, Bl. 541 – 544 der Beiakte 3 (Akten des Verfahrens 3 L 175/07), verwiesen. Ausgangspunkt für das der Meldung vorausgegangene Verfahren war der Gebietsvorschlag „L.“ aus den IBA-Vorschlägen (IBA: Important Birds Area) der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommerns aus dem Jahr 2002. Dieser Vorschlag führte nach von fachgutachterlichen Stellungnahmen begleiteten Änderungen des Meldeentwurfes zur konkreten Gebietsmeldung des SPA 66. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht des LMU vom 02.06.2007 auf Bl. 787-812 der Beiakte 3, das Kartenkonvolut zu Bl. 687 und 688 der Beiakte 3 sowie die Gutachten von B., Bl. 512 – 525 der Beiakte 3 = Bl. 140 – 150 der Gerichtsakte, und von T., Bl. 525 – 534 der Beiakte 3, verwiesen. Mit Vogelschutzgebietsverordnung vom 12.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, 462) wurde das Gebiet SPA 66 nach der nunmehr aktualisierten Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009; nachfolgend ebenfalls mit VRL bezeichnet, sofern die in Bezug genommenen Artikel mit der früheren Fassung identisch sind) förmlich nach nationalem Recht unter Schutz gestellt.

4

Mit Schreiben vom 15.11.2007 bat der Beklagte die Klägerin um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) und beteiligte die zuständigen Fachämter. Der Beigeladene zu 1. ergänzte auf Anforderung die Bauunterlagen, u. a. um ein Investitionskonzept (Bl. 67 – 72 der Beiakte 1), Grundbuchauszüge zum Nachweis landwirtschaftlicher Flächen (Bl. 74-77 der Beiakte 1), eine Emissions- und Immissionsprognose von Geruch vom 06.03.2008 des Büro E. (Bl. 86 – 119 der Beiakte 1) sowie die von Dr. K. vom Büro E. erstellte Voruntersuchung zur Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes „Wälder und Feldmark bei T.“ vom 05.03.2008 („Vorprüfung auf FHH-Verträglichkeit“) (Bl. 146 – 159 der Beiakte 1). Die Geruchsprognose sowie die Voruntersuchung stellten keine unzulässigen Auswirkungen des Vorhabens fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen verwiesen. Das Umweltamt des Landkreises C-Stadt erklärte sein Einvernehmen am 09.07.2008 mit der Maßgabe näherer in die Baugenehmigung zu übernehmender Nebenbestimmungen auf Basis der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vom 09.07.2008 (Bl. 138 – 145 der Beiakte 1). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Umweltamtes des Landkreises C-Stadt vom 09.07.2008, Bl.167 – 169 der Beiakte 1, verwiesen.

5

Mit Formblatt vom 11.12.2007, Eingang beim Beklagten am 20.12.2007, verweigerte die Klägerin ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB mit der Begründung, dass das Vorhaben sowohl der Darstellung im Flächennutzungsplan als Nutzfläche für Landwirtschaft als auch dem Schutzzweck des Europäischen Vogelschutzgebietes SPA 66 widerspreche. Mit Schreiben vom 25.07.2008, Eingang 30.07.2008, gab ihr der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.08.2008, die Entscheidung zum Einvernehmen zu überdenken (Bl. 134 der Beiakte 1). Mit Schreiben vom 05.08.2008 (Bl. 136 der Beiakte 1), Eingang beim Beklagten am 11.08.2008, bekräftigte der Bürgermeister der Klägerin seinen Standpunkt und wies darauf hin, dass die nächste Gemeindevertretersitzung im September 2008 stattfinde und frühestens dann das Vorhaben nochmals beraten werden könne.

6

Am 10.09.2008 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben. Der Klägerin wurde dies am 15.09.2008 mitgeteilt (Bl. 76 der Beiakte 1). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des EU-Vogelschutzgebiets nicht gegeben sei. Ferner wurde mit der Baugenehmigung die Naturschutzgenehmigung erteilt und der naturschutzrechtliche Eingriff gemäß § 15 Abs. 2, § 65 d Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LNatG M-V) genehmigt. Unter Ziff. 1.1.1 wurde der Beigeladene zu 1. mit Kompensationsmaßnahmen beauflagt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 10.09.2008 nebst Anlagen verwiesen.

7

Am 09.10.2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Es sei davon auszugehen, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebietes DE 2437-401 „Wälder und Feldmark bei T.“ – SPA 66 – bestehe. So liege das Vorhaben nach dem Gutachten von Frau Dipl. Ing. S., 2007, innerhalb der Nahrungsflächen des Kranichs, des Schwarzstorchs, des Weißstorchs und des Rotmilans. Die Voruntersuchung von Dr. K. vom 05.03.2008 sei ungenügend und nicht geeignet, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung auszuräumen. Bereits der Mangel der Bestandserfassung- und Bewertung führe zur Rechtswidrigkeit einer darauf basierenden Zulassung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung verwiesen.

8

Mit Bescheid vom 19.11.2008, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15.12.2008, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er aus, bei dem betroffenen Vorhaben handele es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Betriebsfläche nehme ca. 117 ha Ackerfläche ein und bilde somit die überwiegende eigene Futtergrundlage. Im Übrigen hält der Beklagte an den Ergebnissen der Voruntersuchung vom 05.03.2008 fest. Flächenverluste beträfen lediglich Bereiche bereits anthropogen vorbelasteter und intensiv genutzter Ackerflächen in Straßenähe. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 verwiesen.

9

Der Beigeladene zu 1. nutzte die Baugenehmigung teilweise aus. Der Stall und der Güllebehälter sind errichtet. Die Halle ist bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht errichtet worden. Ferner wurden im Hinblick auf die Zuwegung sowie die statischen Prüfungen Nachtragsgenehmigungen erteilt. Der Beklagte prüft ferner derzeit die Auswirkungen eines nahe gelegenen Waldes auf das Genehmigungsverfahren. Bisher war der Wald – wobei unklar ist, ob es sich um Wald im Sinne des Gesetzes handelt – nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erklärungen der Beteiligten gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2013 verwiesen.

10

Am 12.01.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor:

11

Die Ersetzung des Einvernehmens sei bereits verfahrensfehlerhaft. Es fehle an einer gemäß § 39 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V), § 71 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) erforderlichen Begründung. Die nach § 71 Abs. 4 LBauO M-V erforderliche Anhörungsfrist sei nicht angemessen gewesen.

12

Materiell sei das Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Es fehle an ausreichender Fläche zum Anbau von Tierfutter. Eine im Bauantrag angegebene Ackerfläche von 117 ha sei nicht nachzuvollziehen. Es fehle auch an einer dinglichen oder schuldrechtlichen Sicherung der vorhandenen Flächen für den Betrieb. Im Übrigen fehle es an einem schlüssigen wirtschaftlichen Konzept. Auch ein Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei nicht gegeben. Selbst wenn das Vorhaben privilegiert wäre, ständen ihm Belange des Umweltschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Das Vorhaben verstoße gegen das Beeinträchtigungsverbot gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, § 34 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatG), § 28 LNatG M-V. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei das Vogelschutzgebiet zwar gemeldet, jedoch noch nicht festgesetzt gewesen. Ein Wechsel des Schutzregimes vom allgemeinen Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 RL sei damit nicht eingetreten. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Vogelschutzrichtlinie bzw. des Vogelschutzgebietes lägen vor. Nicht erkannt und berücksichtigt hätte der Beklagte, dass sich etwa hundert Meter westlich des Vorhabens im Moorbiotop nahe der alten Ziegelei ein Kranichbrutplatz befunden hätte. Die Errichtung der Schweinmastanlage habe zu einem Abbruch des Brutversuchs eines Kranichpaars geführt. Eine erhebliche Beeinträchtigung liege auch in Hinblick auf die Rohrweihe vor. Die Voruntersuchung vom 05.03.2008 von Dr. K. sei nicht geeignet, den Nachweis des Ausschlusses erheblicher Beeinträchtigungen zu erbringen. Vielmehr bestehe aufgrund der Flächeninanspruchnahme im gemeldeten Schutzgebiet und der Inanspruchnahme potentieller Nahrungsflächen für Rastvögel der begründete Verdacht möglicher erheblicher Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen. Allein der plausible, nachvollziehbar dargelegte Ausschluss möglicher Beeinträchtigungen könne bei Projekten innerhalb von Schutzgebieten dazu führen, dass auf eine FHH-Verträglichkeitsprüfung verzichtet werde. Die vorliegende Voruntersuchung lasse nicht einmal erkennen, welche Erkenntnisse überhaupt herangezogen wurden und sei daher für die erforderliche Ermittlung und Bewertung unzureichend. Zudem bestehe auch die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen durch Stickstoffeintrag in das nährstoffarme Moor bei der Ziegelei und der damit verbundenen Entwertung als Lebensraum. Regenwasser fließe vom Anlagengelände in das Z.. Auch das nördliche Röhrichtbiotop sei betroffen. Es bestehe die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass selbst lediglich bei Betrachtung des Nährstoffeintrags über die Luft die critical loads für diese Biotope überschritten seien. Ferner sei die klagende Gemeinde durch einen Verstoß gegen den Mindestabstand des Vorhabens zum Wald in eigenen Rechten verletzt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Baugenehmigung des Beklagten vom 10. September 2008 für das Bauvorhaben Neubau Schweinemaststall, Halle und Güllebehälter in 19374 V. unter dem Aktenzeichen B. in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2008 zum Aktenzeichen B. aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Er hält die Genehmigung für rechtmäßig. Die Anhörungsfrist sei angemessen. Auch eine Begründung habe er der Klägerin mit der Baugenehmigung zukommen lassen. Materiell handele es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Erhebliche Beeinträchtigungen des (ehemals) faktischen Vogelschutzgebiets seien nicht festzustellen. Im Vergleich zur Gesamtgröße von 6.602 ha entspreche eine Flächenversiegelung von ca. 4.200 qm ca. 0,01 % der Gesamtfläche. Der Standort sei wegen der Kreisstraße und des benachbarten Waldes für Kraniche unattraktiv. Eine Beeinträchtigung des Bruthabitats für den Kranich im Zwischenmoor bei der ehemaligen Ziegelei sei nicht erheblich. Im SPA 66 seien ausreichend Brutplätze vorhanden. Bei dem nördlich gelegenen Röhrichtbiotop handele es sich um einen für die Rohrweihe unattraktiven und geringwertigen Standort. Gemäß dem Atlas für Brutvögel in Mecklenburg-Vorpommern 2006 seien 2-4 Brutpaare für das Vogelschutzgebiet angegeben. Für den Quadranten mit der Schweinemastanlage werde ein Brutverdacht angegeben. In diesem Quadranten befänden sich mindestens 70 gesetzlich geschützte Biotope, welche zumindest potentiell besser geeignet wären.

18

Die Beigeladenen beantragen,

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die Klage abzuweisen

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Sie tragen zu den dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen vor. Ferner erklären sie, es sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 2. am 15.04.2011 einen Antrag auf Herausnahme des Flurstücks 21 aus dem beabsichtigten Schutzgesetz gestellt habe und diesem Antrag nach Auskunft des zuständigen Ministeriums auch entsprochen werde, sobald der rechtskräftige Bestand der Baugenehmigung feststehe. In Hinblick auf den von Klägerseite vorgetragenen Wegfall eines Brutplatzes des Kranichs im Z. zeige der Anstieg der Kranichpopulation seit Erteilung der Genehmigung, dass dies offensichtlich keine Auswirkungen gehabt habe. Hinsichtlich der Rohrweihe lägen keine belastbaren Fakten vor. Eine negative Entwicklung der Anzahl der Brutpaare durch das Vorhaben sei nicht festgestellt. Gleiches gelte in Hinblick auf den Nährstoffeintrag in das Z. und das nördlich gelegene Röhrichtbiotop. Hier seien die Maximalwerte der critical loads nicht überschritten. Eine unmittelbare Nährstoffeintragung durch Wassereintrag finde nicht statt. Regenwasser könne von den Ackerflächen, nicht vom Vorhabengelände, in das Z. fließen.

21

Das Gericht hat die Akten des Verfahrens 2 A 1712/03, 3 L 175/07 nebst Beiakten beigezogen, das Gutachten der Sachverständigen S. angefordert und mit Beschluss vom 05.09.2012 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl. Ing. K. veranlasst. Die Klägerin hat ferner erklärt, im Falle eines Erfolgs der Klage sei der Nachtrag, den die Klägerin in Hinblick auf ihre subjektiven Rechte für irrelevant halte, gegenstandslos. Entsprechend brauche die Klage nicht angepasst zu werden. Im Termin am 17.01.2013 hat der Sachverständige sein Gutachten vom 12.11.2012 erläutert. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mit den Beteiligten erörtert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 17.01.2013 und das genannte Gutachten verwiesen.

22

Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte nebst Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.

24

1. Die Klage ist zulässig. Gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Anfechtungsklage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt (hier: die erteilte Baugenehmigung) in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ist hier der Fall.

25

Die Klägerin beruft sich auf eine Verletzung der ihr zustehenden Planungshoheit durch eine formell und materiell rechtswidrige Ersetzungsentscheidung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Auf der formellen Ebene dienen sowohl die in § 71 Abs. 3, 4 LBauO M-V vorgesehene Anhörung als auch die Begründungspflicht dem Schutz der Gemeinde (vgl. zu einer vergleichbaren Vorschrift: Lechner, in: Simon/Busse, Kommentar zu Bay. BauO, Art. 67 Rn. 174, Stand: September 2009). In materieller Hinsicht kann die Gemeinde insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige; sie kann sich zudem auch auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit mit dem Argument berufen, dass die ausreichende Erschließung eines Vorhabens nicht gesichert sei. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2010, 4 B 60.09, BauR 2010, 1737; VGH München, Beschluss vom 19.10.2010, 9 B 10.1773 –; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008, 4 B 25.08, BauR 2008, 1844 – zitiert nach Juris). So liegt der Fall hier. Die Klägerin beruft sich auf die Verletzung der Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie (VRL). Diese gehören gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5, § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu den Belangen des Umweltschutzes, deren Prüfung zur im Rahmen von § 36 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Mitwirkung der Gemeinde zählt.

26

2. Die Klage ist begründet. Die Baugenehmigung und die Ersetzung des Einvernehmens in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27

Die Voraussetzungen für das Ersetzen des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 Abs. 1 Satz 1, 2 LBauO M-V lagen nicht vor. Die Gemeinde hat ihre Zustimmung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu Recht verweigert, denn dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1. standen im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB von der Klägerin in eigener Verantwortung zu prüfende Belange des Umweltschutzes entgegen.

28

Es kommt hierbei nicht darauf an, ob es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1. um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB handelt. Auch privilegierten Vorhaben stehen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, wenn diese nach dem einschlägigen Fachrecht unzulässig sind. So liegt der Fall hier.

29

2.1. Dem Vorhaben stand im maßgeblichen Zeitpunkt das Beeinträchtigungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 VRL sowie nach § 28 Abs. 5 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.2002 (GVOBl. M-V 2003, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.07.2006 (GOVBl. M-V 2006, S. 560), im Folgenden: LNatG M-V a.F., entgegen. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL erheblich auswirken, zu vermeiden. Art. 4 Abs. 1 VRL schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die für die Vögel nach Anhang I zur Richtlinie geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten erklären. Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 LNatG M-V a.F. sind Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

30

2.1.1. Das streitgegenständliche Vorhaben lag zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung sowie zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in einem Gebiet im Sinne der zitierten Vorschriften – einem sogenannten faktischen Vogelschutzgebiet. Der Standort des Vorhabens lag – was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist - ausweislich sämtlicher vorhandener Unterlagen sowie den Ausführungen des Sachverständigen in dem von der Landesregierung im März 2008 gemeldeten Vogelschutzgebiet „DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei T.“ (SPA 66). Nach dieser Gebietsmeldung sind auch die Rohrweihe und der Kranich einschließlich der Bestandteile ihres Lebensraums geschützt. Vorhaben in diesem faktischen Vogelschutzgebiet waren daher zu diesen Zeitpunkten nach § 4 Abs. 4 V-RL und § 28 Abs. 5 Satz 1 LNatG M-V a.F. zu bewerten.

31

2.1.1.1. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL, der die Bestimmung von Vogelschutzgebieten regelt, erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Maßgeblich sind ausschließlich ornithologische Kriterien. Bei der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien zu den geeignetsten zählen, besteht ein fachlicher Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten. Zu den Beurteilungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung der Vogelarten insbesondere die Populationsgröße und -dichte, die Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der dort vorkommenden bedrohten Arten. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der i.S.d. Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete (sog. faktische Vogelschutzgebiete). Als bedeutsames Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der Eignungsbeurteilung stellt sich das Verzeichnis der „Important Bird Areas“ (IBA) dar (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, NVwZ 2008, 1239 – zitiert nach Juris).

32

2.1.1.2. Die Vogelschutz-Richtlinie findet auch in solchen Gebieten unmittelbar Anwendung, die der Mitgliedstaat - wie hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - nicht nach Art. 4 Abs. 1 VRL zum Vogelschutzgebiet erklärt hat. Dies gilt für Gebiete, deren Erklärung zum Vogelschutzgebiet durch den Mitgliedstaat verweigert wird ebenso wie für solche Gebiete, deren Erklärung zwar ins Auge gefasst, aber noch nicht vollzogen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Landschaftsräume zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung der betreffenden Vogelarten nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten erscheinen. Die Rechtsfigur des faktischen Vogelschutzgebiets knüpft nicht an eine wie auch immer geartete Erkennbarkeit eines Gebiets i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL an. Für sie ist vielmehr lediglich maßgeblich, dass die Vogelschutz-Richtlinie gegenüber staatlichen Behörden auch ohne Umsetzung in nationales Recht unmittelbar rechtliche Verpflichtungen begründet; demzufolge sind alle für die Erhaltung der in Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Vogelarten nach ornithologischer Beurteilung geeignetsten Landschaftsräume als faktische Vogelschutzgebiete zu behandeln, sofern sie nicht bereits in zureichender Weise zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt worden sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 09.01.2003, 1 C 10187/01, NuR 2003, 441 m. w. N. – zitiert nach Juris).

33

2.1.1.3. Nach diesen Maßstäben ist – was zwischen Beteiligten auch nicht umstritten ist - von der Eignung des Gebiets nach den einschlägigen ornithologischen Kriterien spätestens seit der Meldung des Gebiets im März 2008 auszugehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Gebietsmeldung die Landesregierung ihren fachlichen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, etwa weil es einer besonderen Bedeutung des Gebiets und seiner Eignung für die aufgeführten Vogelarten fehlen würde. Vielmehr beruht der Gebietsvorschlag auf in einem aufwändigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen und einer Listung im IBA-Verzeichnis. Ferner zeigt die förmliche Unterschutzstellung des Gebiets als Vogelschutzgebiet im Jahr 2011 eine Bestätigung der damals getroffenen Einschätzung. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der VRL sind damit sämtliche in Anhang I aufgeführten Arten geschützt, auch wenn das Gebiet nicht gerade ihretwegen als Vogelschutzgebiet ausgewählt sein sollte.

34

2.1.2. Prüfungsmaßstab für die streitgegenständliche Baugenehmigung ist dagegen nicht das (mildere) Schutzregime nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (folgend FFH-RL).

35

2.1.2.1. Dass das Vogelschutzgebiet seit März 2008 gemeldet worden war, führt nicht zu einem solchen Regimewechsel. Nach Art. 7 FFH-RL bedarf es dafür einer Erklärung des Gebiets zum (nationalen) besonderen Schutzgebiet. Dies erfordert eine Erklärung zu geschützten Teilen der Landschaft nach dem Bundes- oder Landesnaturschutzgesetz (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30.06.2010, 3 K 19/06, NuR 2011, 136 – zitiert nach Juris). Eine solche förmliche (landesrechtliche) Unterschutzstellung erfolgte jedoch erst im Jahr 2011.

36

2.1.2.2. Auch der Umstand, dass die förmliche Unterschutzstellung zwischenzeitlich mit der Vogelschutzgebietslandesverordnung (VSGLVO M-V) vom 12.07.2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 462) erfolgt ist, führt nicht dazu, dass das erkennende Gericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung am Maßstab von Art. 6 FFH-RL auszurichten hätte. Vielmehr ist der für das Gericht maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der (letzten) Verwaltungsentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Jahre 2008 (vgl. auch K. Meßerschmidt, Europäisches Umweltrecht 2011, § 13 Rn 87 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26.10.2006 – Rs. C – 239/04 – Castro Verde – Rn 23; OVG Koblenz, a. a. O., Juris-Rn 43 f., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.03.1999 – 4 BN 27.98 – NVwZ 1999, 1989, 990). Das folgt bereits daraus, dass das Gericht über die Frage zu befinden hat, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtmäßig erteilt worden ist und nicht darüber, ob der Beigeladene zu 1. bzw. zu 2. (jedenfalls) nunmehr die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt erhalten kann. Denn die Beantwortung der letzteren Frage hängt in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 und 3 FFH-RL von Voraussetzungen ab, die im von dem Beklagten durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht ermittelt wurden, insbesondere den Ergebnissen einer für das streitgegenständliche Vorhaben durchzuführenden Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das Vogelschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen (zur Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung siehe unten), die auf Grund des Ergebnisses der Voruntersuchung des Dr. K. gerade nicht vorgenommen wurde und deren Durchführung im Übrigen vor der förmlichen Unterschutzstellung auch für nicht zulässig erachtet wird (vgl. OVG Koblenz, a. a. O. Juris-Rn 49; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 30.06.2010, 3 K 19/06 NuR 2011, 136, Juris-Rn 93, 114 zur Unzulässigkeit einer FFH-Vorprüfung im faktischen Vogelschutzgebiet).

37

Auch folgt aus den Erwägungsgründen Nr. 50 bis 60 des Urteils des EuGH vom 07.12.2000 (- Rs. C-374/98 – Basses Corbierés -, NVwZ 2001, 550), dass auf die Rechtmäßigkeitsprüfung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung die zwischenzeitlich erfolgte förmliche Unterschutzstellung ohne Einfluss ist: Danach geht es bei der Dualität der Regelungen für besondere Schutzgebiete und solche, die hätten ausgewiesen werden müssen, darum, einen Anreiz für die Mitgliedstaaten zu schaffen, besondere Schutzgebiete auszuweisen, wenn sie sich dadurch die Möglichkeit eröffnen, sich eines Verfahrens zu bedienen, das es ihnen erlaubt, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art unter bestimmten Voraussetzungen einen Plan oder ein Vorhaben zu beschließen, der oder das ein besonderes Schutzgebiet beeinträchtigt. Diese Anreizfunktion würde unterlaufen, wäre ein Vorhaben, das unter Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vorgeschriebene Verfahren genehmigt worden ist, nachträglich an den Vorgaben eben dieses Verfahrens zu messen und Verstöße im Anwendungsbereich der Vogelschutzrichtlinie dadurch im Ergebnis folgenlos blieben. Schließlich greift in diesem Zusammenhang auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigungsfähigkeit von Rechtsänderungen, wonach diese dann erheblich sind, wenn sie zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes durch die angefochtene Genehmigung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, NuR 2008, 633, Juris-Rn 256).

38

2.1.3. Das genehmigte Vorhaben stellte im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 VRL und § 28 Abs. 5 LNatG a.F. mit der Folge dar, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Vermeidungsgebot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL verstößt.

39

Wann eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, lässt sich nicht abstrakt und mit mathematischer Genauigkeit allgemein festlegen. Maßgeblich ist eine wertende Betrachtungsweise, die zu bedenken hat, dass Belästigungen der Vögel oder Beeinträchtigungen ihrer Lebensräume, die nach Art und Maß so geringfügig sind, dass sie im Hinblick auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes nicht ins Gewicht fallen, nicht als erheblich anzusehen sind. Es ist für eine erhebliche Beeinträchtigung hingegen nicht erforderlich, dass eine Verringerung der Anzahl der Vögel oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 14.10.2010, 3 L 175/07, NordÖR). Nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie Gründe des Natur- und Umweltschutzes selbst sind geeignet, das Beeinträchtigungs- und Störverbot nach Art. 4 Abs. 4 VRL zu überwinden (vgl. OVG Koblenz a. a. O.). Dieser Schutzstandard muss bei der Beurteilung der Erheblichkeit auf die konkrete Vogelart angewandt werden. (vgl. OVG Greifswald a. a. O.).

40

2.1.3.1. Zur geschützten Vogelart nach Anhang I zur Richtlinie in diesem Vogelschutzgebiet gehört die Rohrweihe. Sie zählt sowohl nach der Meldung des SPA 66 als auch nach der Vogelschutzverordnung vom 12.07.2011 zu den im Gebiet vorkommenden Arten. Nach dem Standard-Datenbogen wird von einer Population im Vogelschutzgebiet von (ca.) 5 Brutpaaren ausgegangen (Seite 6 des Gutachtens des Sachverständigen K.).

41

2.1.3.1.1. Nach der Meldung des Vogelschutzgebietes gehören zu den maßgeblichen Bestandteilen für die Rohrweihe als Lebensraumelemente u.a. störungsarme, weitgehend ungenutzte Röhrichte mit möglichst hohem Anteil an flach überstauten Wasserröhrichten und geringem Druck durch Boden Prädatoren (auch an Kleingewässern) und mit ausgedehnte Verlandungszonen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen als Nahrungshabitat. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Kr. vom 12.11.2012 (Seite 5 und 6, vgl. auch die Anlage 1 VSGLVO M-V ). Anhaltspunkte dafür, dass diese Ziele und genannten Bestandteile nicht nach ornithologischen Kriterien fachlich gerechtfertigt sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

42

Den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung entnimmt das Gericht, dass das ca. 100 m nördlich gelegene Wasserröhricht als Brutstätte potentiell – wenn auch mit Einschränkungen – geeignet gewesen war und zu den geschützten Röhrichten des Erhaltungsgebiets gehörte.

43

Der Sachverständige führte sinngemäß schriftlich und mündlich aus, die Rohrweihe brüte in Schilfröhricht, das eine Breite von mindestens 10 m aufweisen sollte. Das ca. 3.200 qm große Kleingewässer (Biotop-Nr. PCH06977) ca. 100 m nördlich vom Vorhaben der Schweinemastanlage sei fast vollständig mit Schilf bestanden und stelle ein potenzielles Bruthabitat dar. Ob dieses von der Rohrweihe tatsächlich genutzt werde, sei nicht bekannt, da hierzu keine Kartierungsdaten vorlägen. Nach der Biotopausstattung wäre ein Brutstandort möglich, auch wenn die von FLADE (1994) genannte Mindestgröße von 0,5 ha unterschritten werde. Ackersölle seien nach HOFMANN (2006) in einigen Teilen Mecklenburg-Vorpommerns wichtigste Bruthabitate und würden auch ohne permanente Wasserführung und selbst bei Vorhandensein kleinster Schilfbestände besiedelt. Als Fluchtdistanz gebe FLADE 100 bis 300 m an. Zur Kreisstraße K werde ein Abstand von mindestens 200 m eingehalten. Wie hoch die Fluchtdistanzen im konkreten Einzelfall anzusetzen gewesen wären, könne nicht mehr ermittelt werden.

44

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Hinsichtlich des Beweisthemas verfügt der Sachverständige über einschlägiges, erworbenes und geprüftes Wissen und langjährige Erfahrung. Seine Argumentation weist keine Widersprüche auf und ist schlüssig. Der Sachverständige hat insbesondere entkräftet, das Röhrichtbiotop sei als Brutstandort aufgrund seiner geringen Größe ungeeignet, indem er auf hiervon abweichende Erfahrungen – welche das Gericht für vorzugswürdig hält – verwies. Eine Mindestgrößenvorgabe ergibt sich auch nicht aus der Gebietsmeldung. Auch die Entfernung zur Kreisstraße von deutlich über der Mindestfluchtdistanz von 100 m schließt nachvollziehbar eine Eignung des Biotops als Brutstätte nicht aus, auch wenn entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen festgestellt werden muss, dass es sich aufgrund der Einschränkungen letztlich um ein weniger geeignetes Habitat handelt.

45

Bereits unmittelbar nach Art. 1 Abs. 2 VRL sind auch die Eier und Nester der Vögel als Bestandteile des Erhaltungsgebiets geschützt. Auf eine Erwähnung in der Gebietsmeldung kommt es nicht an.

46

2.1.3.1.2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Röhricht als Brutstätte für die Rohrweihe durch das genehmigte Vorhaben dauerhaft nicht mehr geeignet ist. Ob durch das Vorhaben ein brütendes Paar vertrieben worden ist, und ob eine solche Vertreibung kompensiert werden konnte, etwa indem (noch) eine andere Brutstätte gewählt werden konnte, ist ungewiss, kann aber offenbleiben, weil es für die Beantwortung der Frage, ob mit dem streitgegenständlichen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL verbunden ist, darauf nicht ankommt. Maßgeblich für die Bejahung einer erheblichen Beeinträchtigung des nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL der Sicherstellung des Überlebens und der Vermehrung dienenden Lebensraums einer im Anhang I der VRL aufgeführten geschützten Vogelart ist nicht die Feststellung – hier – des Vorhandenseins eines Brutplatzes. Vielmehr reicht aus, dass die nicht entfernte Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung – hier des Verlustes eines Brutplatzes – besteht. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch das in Rede stehende Vorhaben ein potentieller Brutplatz und damit auch eine potentielle Brut verloren gegangen ist. Das ist hier der Fall.

47

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen. Er führte aus, zur Schweinemastanlage betrage der Abstand lediglich 80 m (bezogen auf den Güllebehälter), 100 m im Übrigen, so dass Störungen durch den Betrieb der Anlage bei einem möglichen Brutvorkommen anzunehmen wären. Das Biotop wäre dann als Brutstätte nicht mehr geeignet. Ein mögliches brütendes Paar wäre vertrieben worden. Wie sich dies auf das konkrete Brutpaar und den Bestand insgesamt auswirke, könne er nicht ermitteln. Der Bestand an Habitaten sei nicht erfasst. Nach seiner Auffassung hätte eine umfassende Prüfung im Hinblick auf die Rohrweihe im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung (die allerdings ohne förmliche Unterschutzstellung unstatthaft ist, vgl. OVG Koblenz, a. a. O.) erfolgen müssen, weil erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen seien.

48

Das Gericht macht sich die Ausführungen des Sachverständigen wie dargestellt zu eigen. Zweifel an den Ergebnissen sowie der Argumentation haben die Beteiligten nicht geweckt. Der Vortrag der Beigeladenen bei der Erörterung des Beweisergebnisses, aufgrund einer Baumanpflanzung könne von der Anlage keine optische Störwirkung ausgehen, ist entkräftet. Wie der Sachverständige auch nachvollziehbar anhand der im Gutachten gefertigten Fotos und seinen Wahrnehmungen vor Ort ausführte, genüge selbst der (voraussichtliche) Baumbestand zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht, um Störwirkungen durch die Anlage entgegen zu wirken. Sie sei weiterhin gut sichtbar. Ferner steht die Einschätzung der Beigeladenen, belastbare Fakten lägen nicht vor, dem Beweisergebnis nicht entgegen. Der Sachverständige hat bestehende Ungewissheiten offen gelegt sowie dargestellt, dass nachträgliche Ermittlungen nicht möglich oder sehr langwierig und aufwändig wären.

49

Insofern ist von den Beteiligten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, welche Tatsachen der Sachverständige bei seiner Begutachtung – im Blick auf die hier (allein) relevante Frage nach der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung - nicht oder fälschlicherweise zu Grunde gelegt hätte.

50

Auch das Ergebnis der sogenannten Vorprüfung des Dr. K. vom 05.03.2008 vermag keine Zweifel zu wecken. Konkrete Tatsachen zur Rohrweihe hat die Voruntersuchung gerade nicht aufgezeigt. Vielmehr ging diese aufgrund der darin behaupteten anthropogenen Vorbelastung pauschal ohne tiefer gehende Befassung davon aus, dass sich das Vorhaben (auf den Kranich als Zugvogel) nicht auswirken könne.

51

2.1.3.1.3. Die so festgestellten möglichen Auswirkungen sind erheblich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 VRL und von § 28 Abs. 5 LNatG a.F.

52

2.1.3.1.3.1. Zunächst kommt es nicht darauf an, ob diese Auswirkungen feststehen oder überwiegend wahrscheinlich sind. Auch gewichtet sich die Erheblichkeit des Eingriffs mit Ausnahme von Extremfällen, die einem Nullrisiko gleichkommen, nicht nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der aufgezeigten Auswirkungen auf die Population. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Erheblichkeit sämtliche nicht nur theoretischen, sondern ernsthaft möglichen negativen Auswirkungen auf einen positiven Erhaltungszustand als gegeben zu unterstellen.

53

Dies legt bereits der Wortlaut des § 28 Abs. 5 LNatG M-V a.F. nahe („können“), der insoweit der Umsetzung der Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie dient. Dem Gebot der Sicherstellung des Überlebens und der Vermehrung der geschützten Vogelarten durch die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 VRL sowie dem Gebot, erhebliche Belästigungen gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL zu vermeiden, wäre kaum Rechnung getragen, wenn sich Unsicherheiten zu Lasten der Schutzziele auswirken dürften. Bereits nach dem (milderen) Regime nach der FFH-RL gilt, dass ein Projekt nur dann zulässig ist, wenn kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 12.03.2009, 9 A 3.06, Juris-Rn. 94). Erst Recht gilt dies für das strengere (Übergangs) Regime im faktischen Vogelschutzgebiet.

54

Demnach sind der dauerhafte Wegfall eines bedingt geeigneten Bruthabitats sowie die Möglichkeit eines nicht kompensierten Abbruchs eines Brutversuches als gegeben in die Bewertung einzustellen.

55

2.1.3.1.3.2. Die so unterstellten Auswirkungen sind in Hinblick auf die konkret geschützte Rohrweihe sowie die für ihre Erhaltung und Vermehrung geschützten Bestandteile auch als erheblich zu werten.

56

Zwar ist nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL nicht jedwede, sei es noch so geringfügige Einflussnahme auf das Schutzgebiet in Form oder infolge menschlicher Aktivitäten verboten. Zu vermeiden ist jedoch alles, was sich auf die Sicherstellung des Überlebens und der Vermehrung der geschützten Arten erheblich auswirken kann (vgl. OVG Koblenz, a. a. O.). Das Beeinträchtigungsverbot kann grundsätzlich nur durch überragende Gemeinwohlbelange, wie den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie Gründe des Natur- und Umweltschutzes selbst, überwunden werden (vgl. OVG Koblenz, a. a. O.; K. Meßerschmidt, a. a. O. § 13 Rn 32).

57

Die Möglichkeit des dauerhaften Wegfalls eines bedingt geeigneten Brutreviers trotz der vom Beklagten behaupteten 70 besser geeigneten Brutreviere im Quadranten mit der Schweinemastanlage ist keine Bagatelle, sondern eine Reduzierung des Lebensraumes von substantiellem Gewicht. Dies wird in diesem Fall insbesondere durch die vor Augen geführten Folgewirkungen deutlich. Bei nur bis zu 5 Brutpaaren – nach dem Vortrag des Beklagten sogar nur 2 bis 4 Brutpaare – fällt der mit dem Vorhaben verbundene (mögliche) Verlust eines Bruterfolgs substantiell ins Gewicht. Derartige Auswirkungen stehen im direkten Widerspruch mit der Zielsetzung der Richtlinie, die Vermehrung und Verbreitung der Rohrweihe sicherzustellen.

58

2.1.3.2. Zur geschützten Vogelart nach Anhang I zur Richtlinie in diesem Vogelschutzgebiet gehört auch der Kranich. Dieser ist auf das Vogelschutzgebiet mit seinen Bestandteilen in zweierlei Hinsicht angewiesen: als Zugvogel und als Brutvogel. Er zählt sowohl nach der Meldung des SPA 66 zu den geschützten Arten als auch nach der Vogelschutzgebietslandesverordnung vom 12.07.2011. Nach dem Standard-Datenbogen wird von einer Population im Vogelschutzgebiet von (ca.) 35 Brutpaaren und 3.000 Zug- und Rastvögeln ausgegangen (Seite 6 des Gutachtens).

59

2.1.3.2.1. Zu den für seine Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen des SPA 66 für den Kranich als Brutvogel gehören gemäß der Übersicht im Gutachten des Sachverständigen Kr. u. a. störungsarme nasse Waldbereiche, wasserführende Sölle und Senken, Moore und Sümpfe (vgl. auch die Anlage 1 VSGLVO M-V). Ob sich das Vorhaben auf das ca. 200 m westlich gelegene und als Brutstätte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sehr gut geeignete Z in der Ziegelei in der Weise ausgewirkt hat, dass dessen Eignung während der Bauphase der streitgegenständlichen Anlage zeitweise weggefallen ist, kann offenbleiben.

60

Zwar spricht Einiges dafür, dass auch ein nur zeitweiser Wegfall als erheblich zu werten ist, wenn im Z im Jahr der Errichtung der Schweinemastanlage eine Brut stattgefunden hat. Denn nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre dann davon auszugehen, dass kein Nachwuchs in diesem Jahr für das Kranichpaar entstehen könnte. Damit wären funktional 3 % (ein Brutpaar von 35) des Bruterfolges in diesem Jahr weggefallen. Beim Wegfall eines Bruthabitats in der Brutphase könne zwar nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Sachverständigen vom Kranichpaar der Versuch unternommen werden, ein Ersatzhabitat zu finden. Wenn es allerdings zu spät sei, könne kein neues Gelege gelegt werden, mit der Folge, dass in diesem Jahr das Kranichpaar keinen Nachwuchs haben werde. Nicht ausgeschlossen sei aber, dass im Folgejahr das Kranichpaar den Brutplatz wieder besetzen könne. Mit einer Bauzeitenregelung hätte dies vermieden werden können.

61

Ob im Jahr 2009 während der Bauarbeiten der Brutversuch eines Kranichpaares im Z. tatsächlich stattgefunden hat und (infolge der Bauarbeiten) abgebrochen wurde, kann indes offenbleiben. Dem auf diese Feststellung gerichteten Beweisantrag der Klägerin war daher nicht nachzugehen.

62

2.1.3.2.2. Nahrungsflächenverluste – hier bis zu 6,9 ha – für den Kranich als Zugvogel betrachtete der Sachverständige als unerheblich. Das Gericht schließt sich dem an, zumal selbst die Klägerin nach Anhörung des Sachverständigen dieses Ergebnis akzeptiert und ihren diesbezüglichen ursprünglichen Vortrag nicht mehr weiter verfolgt hat.

63

2.1.4 Selbst wenn auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen wäre, änderte dies nichts daran, dass hier die Baugenehmigung aufzuheben wäre. Es fehlte dann an der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatG, Art. 6 Abs. 3, 4 FFH-RL. Eine solche wurde nicht durchgeführt. Durchgeführt wurde lediglich eine Vorprüfung (das Gutachten Dr. K. vom 05.03.2008).

64

Zwischen der FFH-Vorprüfung und der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zu unterschieden. Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes schon nach einer Vorprüfung "offensichtlich" ausgeschlossen, erübrigt sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL eine Verträglichkeitsprüfung. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob "nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen" besteht. Ist das der Fall, kann dieser Verdacht nur durch eine - die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse verwertende - schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden. Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgegrundsatzes liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Informationen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL reicht für das vorab zu prüfende Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt wird. Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt. Nur bei einem offensichtlichen Ausschluss derartiger Beeinträchtigungen durch eine Vorprüfung wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Eine solche Beeinträchtigung muss allerdings im Sinne einer Möglichkeit nur eintreten können, so dass – entsprechend dem Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 S. 2 EGV) - auch eine Gefahr oder ein Risiko ausreichend für die Auslösung der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ist. Die Beeinträchtigung muss also gerade nicht bereits sicher erwiesen sein (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30.06.2010, 3 K 19/06, NuR 2011, 136 – zitiert nach Juris).

65

2.1.4.1. Die im Genehmigungsverfahren durchgeführte Voruntersuchung vom 05.03.2008 genügte diesen Standards nicht. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, waren entgegen dem Ergebnis der durchgeführten Voruntersuchung erhebliche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern es hätte angesichts der Auswirkungen für die potentiellen Brutplätze eines Kranichpaars und der Rohrweihe einer eingehenden Untersuchung bedurft. Das Gericht schließt sich dem an. Nicht nur ist der Sachverständige einschlägig mit FFH-Prüfungen vertraut, auch kann das Gericht die Bedenken selbst nachvollziehen. Bereits angesichts der Größe des Vorhabens (überbaute Fläche sowie Sukzessionsfläche) und der Nähe zu zwei Biotopen hätte sich die Vorprüfung nicht mit einem pauschalen Verweis auf anthropogene Vorbelastungen durch die nahegelegene Kreisstraße begnügen dürfen. Weder hat die Vorprüfung den vom Sachverständigen festgestellten Nahrungsflächenverlust, noch den (möglichen) zeitweisen Wegfall eines (potentiellen) Kranichbrutplatzes und die Möglichkeit eines dauerhaften Wegfalls einer potentiellen Brutstätte für die Rohrweihe erkannt oder thematisiert.

66

2.1.4.2. Das FFH-Prüfungsverfahren könnte in einem gerichtlichen Verfahren auch nicht durch das Gericht nachgeholt werden. Das Gericht ist auf die Überprüfung des Verfahrens unter Feststellung der Auswirkungen nach § 46 VwVfG M-V beschränkt. Andernfalls würde das Gericht den den Fachbehörden eingeräumten Einschätzungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3.06, NuR 2008, 633, Juris-Rn. 74) an deren Stelle ausüben. Auch würde das Gericht originäre Verwaltungsaufgaben übernehmen, wenn es als Ergebnis einer solchen Überprüfung etwa Kompensationsmaßnahmen bestimmen würde (vgl. BVerwG a. a. O., Juris-Rn. 94 sowie Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie) oder Ausnahmen unter Einholung einer Stellungnahme der Kommission (vgl. § 34 Abs. 4 BNatG) zulassen könnte.

67

2.2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO, § 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Verhältnis der Beigeladenen zum Beklagten, § 159 Abs. 2 VwGO im Verhältnis der Beigeladenen untereinander.

68

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 30/06/2010 00:00

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 12 der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der..
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Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1
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Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.