Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 14. Feb. 2013 - 2 A 1774/10
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Abweichung von den Abstandsvorschriften des § 32 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) bei weichen Bedachungen.
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Die Klägerin errichtete im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 a „W.“ der Gemeinde B. auf den Flurstücken 31/1 und 31/2 der Flur 1 der Gemarkung W. im Rahmen des genehmigungsfreien Bauens sechs Reihenhäuser zu je zwei Reihenhauszeilen in eingeschossiger Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss. Die Grundfläche jeder der beiden Reihenhauszeilen beträgt nach den Angaben der Klägerin jeweils 165 qm. Nach den Angaben der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung, die durch Fotos im Verwaltungsvorgang der Beklagten bestätigt werden, befinden sich im Dachbereich der beiden Reihenhauszeilen jeweils durchgehende Gauben. Die Bedachung der Gebäude erfolgte mit einer Reet-Eindeckung. Der Abstand zu den Grundstücksgrenzen beträgt zum Teil weniger als 12 m. An der nordöstlichen Seite des Gebäudes auf dem Flurstück 31/2 beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2013 weniger als sechs Meter.
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Unter dem 17. Mai 2010 beantragte die Klägerin unter Berufung auf eine brandschutztechnische Stellungnahme des von ihr beauftragten Brandschutzexperten Dr. R. H. die Zulassung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass die Dachkonstruktion der jeweils mittleren Wohnung unterseitig in der Qualität F 30 feuerhemmend ausgeführt und bis an die feuerhemmenden Trennwände herangeführt wird, sowie, dass eine Blitzschutzanlage für beide Gebäude installiert und wechselseitig Baulasten begründet werden. Mit Bescheid vom 19. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010, zugestellt am 25. November 2010, zurück.
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Die Klägerin hat am 9. Dezember 2010 Klage erhoben. Sie begehrt die Abweichung nunmehr unter der Voraussetzung, dass in sämtlichen sechs Wohneinheiten die Unterkonstruktion des Daches (einschließlich der Dachbalken) mit Feuerschutzplatten derart verkleidet wird, dass die Feuerwiderstandsklasse F 30 von oben und von unten erreicht wird, sowie, dass der Dachüberstand bei dem Gebäude auf dem Flurstück 31/2 an der nordöstlichen Seite so gekürzt wird, dass ein Abstand der Traufe zur Grundstücksgrenze von sechs Metern eingehalten wird. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Hinsichtlich der Brandbeanspruchung von außen knüpfe der Gesetzgeber die Schutzwürdigkeit an die Größe des Gebäudes und damit des Daches. § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBauO M-V ließen Reet-Dächer mit einem Abstand von mindestens sechs Meter für die Gebäudeklassen I und II zu (mit der weiteren Einschränkung von zwei Wohneinheiten gemäß Satz 3). Die Gebäudeklassen I und II definiere § 2 Abs. 3 LBauO M-V neben der Höhe und der Zahl der Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt nicht mehr von 400 qm. Vorliegend unterschritten beide Gebäude mit einer Grundfläche von jeweils 165 qm den Schwellenwert der Gebäudeklasse I und II damit um mehr als die Hälfte. Soweit es um die Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme gehe, wiesen beide Gebäude daher einen deutlich höheren Schutzstandard als die ansonsten bei weicher Bedachung mit einem Grenzabstand von sechs Meter zulässigen Gebäude der Gebäudeklassen I und II auf. Die Abweichung sei nur wegen der Zahl von drei anstelle der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V zulässigen zwei Wohneinheiten erforderlich. Die Zahl der Wohneinheiten im Innern eines Gebäudes sei jedoch für die Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme völlig unerheblich. Die Installation einer Blitzschutzanlage sei zusätzlich vorgesehen, um die Gefährdung des Baustoffes Reet bei einem Brand von außen zu reduzieren. Das Übergreifen eines Brandes auf eine andere Wohneinheit im Innern der Gebäude werde durch die Nachrüstung der Dachkonstruktion eingeschränkt. Dadurch werde der Schutzstandard des § 32 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V auch im Innern gewährleistet. Die brandschutztechnische Stellungnahme des anerkannten und zugelassenen Sachverständigen für Brandschutzfragen Dr. R. H. vom 10. Mai 2010 stelle fest, dass durch diese Maßnahme sowohl nach außen als auch nach innen ein gleichwertiger Brandschutz wie bei aneinander gebauten Wohngebäuden mit insgesamt zwei Wohneinheiten hergestellt werde. Nachbarliche Belange würden durch die vorgesehene Eintragung von Baulasten auf den Baugrundstücken selbst gewährleistet. Damit sei rechtlich gesichert, dass die Eigentümer der jeweils aneinander gebauten drei Wohneinheiten entsprechend bauten und die weiche Bedachung wechselseitig duldeten. Nachbarliche Belange angrenzender Grundstücke seien nicht betroffen. Die Gefährdung von Nachbargrundstücken durch Flugfeuer und strahlende Wärme hänge wesentlich von der Größe des Daches ab. Die Dachfläche sei das wesentliche Kriterium für eine Brandlast. Der Gesetzgeber habe dieses Kriterium der Größe ausdrücklich in der Definition der Gebäudeklassen in § 2 Abs. 3 LBauO M-V eingeführt, nach der Gebäude der Gebäudeklassen I und II nicht mehr als 400 qm Grundfläche haben dürften. Dieses Kriterium unterschritten die beiden streitigen Gebäude mit jeweils 165 qm deutlich.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 zu verpflichten, die beantragte Abweichung von der Beschränkung des § 32 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V für zwei Reet-Dach-Häuser zu erteilen, wobei in sämtlichen sechs Wohneinheiten die Unterkonstruktion des Daches (einschließlich der Dachbalken) mit Feuerschutzplatten derart verkleidet wird, dass die Feuerwiderstandsklasse F 30 von oben und von unten erreicht wird und der Dachüberstand bei dem Gebäude auf dem Flurstück 31/2 an der nordöstlichen Seite so gekürzt wird, dass ein Abstand der Traufe zur Grundstücksgrenze von sechs Meter eingehalten wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die streitgegenständlichen Gebäude seien gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 LBauO M-V der Gebäudeklasse III - sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu sieben Meter - zugeordnet, weil sie mit ihren je drei Wohnungen mehr als die maximal zulässigen zwei Nutzungseinheiten im Sinne von §2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBauO M-V aufwiesen. Insoweit sehe der Gesetzgeber eine gesteigerte Gefahrensituation, die durch eine geringere Grundfläche von 400 qm mit hier 165 qm nicht kompensiert werde. Die mögliche Brandentstehung im Inneren eines Gebäudes liege in der Haustechnik, elektrischen Geräten und der Unachtsamkeit von Menschen begründet. Gerade aufgrund der höheren Brandentstehungsgefahren, die in den drei einzelnen Nutzungseinheiten lägen, habe der Gesetzgeber den Brandabstand gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V allein für Wohngebäude mit maximal zwei Nutzungseinheiten und mit nicht mehr als 400 qm Fläche privilegiert auf sechs Meter beschränkt. Die von der Klägerin vorgesehenen Maßnahmen seien nicht geeignet, eine Abweichung gemäß § 67 Abs. 1 LBauO M-V zu rechtfertigen. Bei der hier relevanten Brandschutzvorschrift sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Entstehung und Ausbreitung eines Brandes eine Zündquelle (Funke), brennbare Materialien (Reet) und Sauerstoff voraussetze und entsprechend der Beginn eines Brandes von der Entzündlichkeit und Entflammbarkeit des zuerst von der Zündquelle berührten Stoffes bestimmt werde. Dieser Gefahr von außen solle bei herkömmlich errichteten Reet-Dächern durch die politisch-gesetzlich vorgegebenen Abstände begegnet werden. Brandschutztechnisch sei jedoch festzustellen, dass die aktuellen Brandschutzabstände bei weitem für diesen Brandschutz nicht ausreichten. Obwohl sich bautechnisch seit Jahrzehnten an der Benutzung des naturbelassenen Reets und an seiner Verwendung bei der Errichtung der Dacheindeckung nichts geändert habe, seien im Laufe der Jahre dennoch die Brandabstände ohne brandschutztechnische Begründung immer weiter reduziert worden. Wenn also der Gesetzgeber mit den Brandabständen einen brandschutztechnisch nicht zu rechtfertigenden Mindestabstand setze, müssten demgegenüber die eine Abweichung rechtfertigenden Maßnahmen zumindest ein Mehr an Sicherheit bieten, um hier eine Abweichung von diesen äußersten Mindestanforderungen zu rechtfertigen. Das sei bei den klägerseitigen Angeboten nicht gegeben. Zwar sehe – so die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2013 – die nunmehr geplanten Maßnahme im Innern vor, dass auch der Träger der Brandschutzverkleidung die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweise. Durch die vorhandenen Licht- und Luftdurchlässe sei im Brandfall jedoch immer noch ein Brandüberschlag auf das Dach möglich. Zudem übersehe die Klägerin, dass die Brandabstandsvorschrift dazu diene, die Gefahr einer vom Reet gedeckten Gebäude ausgehenden Brandausbreitung durch Flugfeuer und strahlende Wärme zumindest „einzuschränken“ und zwar auch dann, wenn die Bebauung auf den Nachbargrundstücken eine Dacheindeckung mit „harter“ Bedachung aufweise. Dem sei nicht entgegen zu halten, dass die Gefährdung durch Flugfeuer und strahlende Wärme wesentlich von der Größe des Daches abhänge, weil die Dachfläche das wesentliche Kriterium für eine Brandlast sei. Die beschriebene Gefährdung komme allein durch die Reet-Eindeckung bei einem zu geringen Abstand zustande und nicht durch die Größe des Daches. Auch wenn die Größe der Wärmestrahlung in Abhängigkeit zur Dachgröße stehe, werde die nachbarliche Gefährdung durch den Funkenflug damit nicht verringert. Brandschutzmaßnahmen im Objekt selbst verhinderten keine Brandausbreitung über die erforderlichen Öffnungen (Fenster) eines Hauses.
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Mit Beschluss vom 18. Januar 2013 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2013 gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Abweichung durch die Beklagte in dem Bescheid vom 19. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zulassung der von ihr begehrten Abweichung.
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Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der Landesbauordnung und aufgrund der Landesbauordnung erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.
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Mit dieser Bestimmung verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, ohne die Bindung an das Erfordernis eines atypischen Einzelfalles das materielle Bauordnungsrecht „vollzugstauglich zu flexibilisieren“ (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs LT-Drs. 4/1810, S. 170). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Vorschriften des Bauordnungsrechts bestimmte Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Ziele einen von mehreren möglichen Wegen weisen (vgl. Begründung, a.a.O.). Wird das Schutzziel der Norm auf andere Weise als im Gesetz vorgesehen gleichermaßen erreicht, so besteht regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27.9.2010 – 3 M 173/10; Beschluss vom 12.9.2008 – 3 L 18/02 – NordÖR 2009, 83). Eine solche, das hier in Rede stehende Schutzziel gleichermaßen erreichende Maßnahme liegt dem Antrag der Klägerin nicht zugrunde.
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Die von der Klägerin errichteten zwei Reihenhauszeilen mit je drei Wohneinheiten erfüllen – was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht – nicht die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V, wonach die hier in Rede stehende weiche Bedachung nur zulässig ist, wenn die Dächer der Gebäude einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m einhalten. Die Regelung über einen auf mindestens sechs Meter reduzierten Abstand zur Grundstücksgrenze in § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V kann nicht zum Tragen kommen, weil sie nur für Wohngebäude der Gebäudeklassen I und II gilt. Wohngebäude der Gebäudeklassen I und II (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBauO M-V) stellen die klägerischen Reihenhäuser jedoch nicht dar. Die jeweiligen drei Reihenhäuser der beiden Reihenhauszeilen stellen für sich genommen kein (selbständiges) Wohngebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V dar. Vielmehr sind sie aufgrund der Abgeschlossenheitsbescheinigungen vom 3. Juni 2009 zu in sich abgeschlossenen Wohnungen der jeweiligen Reihenhauszeile erklärt worden und damit nach § 3 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sondereigentumsfähig. Sie sind daher Wohneinheiten innerhalb der jeweiligen, den (Wohn-)Gebäudebegriff erfüllenden Reihenhauszeile. Von vornherein nicht einschlägig ist daher auch die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V, wonach zwei zu einem Doppelhaus aneinander gebaute Wohngebäude mit jeweils nur einer Wohnung mit weicher Bedachung unter den Voraussetzungen des Halbsatzes 1 der Bestimmung als ein Gebäude im Sinne des Satzes 2 gelten.
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Die Klägerin reklamiert die mithin allein wegen des Vorhandenseins von drei statt lediglich zwei Wohneinheiten notwendig werdende Abweichung von der Anforderung eines Abstands von mindestens 12 m (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V) für sich mit dem Argument, nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LBauO M-V müsse selbst ein Gebäude mit weicher Bedachung, dass – bei allerdings nur zwei Wohneinheiten – eine „Größe von insgesamt nicht mehr als 400 m²“ aufweise, lediglich einen Abstand von mindestens 6 m einhalten. Die streitgegenständlichen Gebäude unterschritten mit einer Grundfläche von jeweils 165 qm diesen Wert als mehr um die Hälfte. Hinsichtlich der Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme wiesen die beiden Gebäude einen deutlich höheren Schutzstandard auf. Das präzisierte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf die deutlich kleinere Dachfläche gegenüber einem Gebäude, das unter Ausschöpfung der Möglichkeiten von §§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V errichtet sei. Zudem werde ein Übergreifen eines Brandes im Inneren auf eine andere Wohneinheit sowie ein Durchschlagen auf das Dach durch die Nachrüstung der Dachkonstruktion eingeschränkt. Dieses schränke auch ein Durchschlagen eines Brandes von außen durch das Dach hindurch ein. Dem folgt das Gericht nicht.
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Zielrichtung des § 32 LBauO M-V ist ausweislich seines Absatzes 1 die ausreichend lange Widerstandsfähigkeit der Bedachung gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme, die der Landesgesetzgeber bei harter Bedachung im Sinne der einschlägigen DIN-Vorschriften gewährleistet sieht. Die bei einer nicht harten Bedachung – wie hier – fehlende ausreichende Widerstandsfähigkeit ersetzt der Landesgesetzgeber durch die besonderen Abstandsregelungen des § 32 Abs. 2 LBauO M-V. Die Anforderungen des Absatz 1 – harte Bedachung – stellen sicher, dass bei einem Brand von benachbarten Gebäuden der Brand nicht durch brennende Teile, die auf das Dach fallen, weitergeleitet wird und dienen damit der Verhinderung der Brandübertragung. Zugleich soll die Überzündung durch Hitzestrahlung verhindert werden (vgl. Plietz, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 35 Rn. 5). Bildet die Abstandsregelung des § 32 Abs. 2 LBauO M-V mithin das Surrogat für die fehlende Widerstandsfähigkeit von weichen Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme, so ist auch deren Schutzzweck auf den Schutz vor einer Brandbeanspruchung von außen gerichtet. Damit korrespondiert, dass der Landesgesetzgeber für den Fall weicher Bedachung keine das Gebäudeinnere betreffenden zusätzlichen Maßnahmen vorgeschrieben hat. Geht es mithin (auch) in der Abstandsregelung des § 32 Abs. 2 LBauO M-V (allein) um die Brandbeanspruchung von außen, also um den Schutz vor einem Inbrandsetzen des Daches durch eine außerhalb des Gebäudes auftretende Zündquelle, so sind die von der Klägerin im Innern der beiden Gebäude vorgesehenen Maßnahmen der Verkleidung mit Feuerschutzplatten, mit denen die Feuerwiderstandsklasse F 30 von oben und von unten erreicht wird, irrelevant. Sie verbessern zwar den Schutz der Bewohner, wenn das Dach (bereits) entzündet worden ist, dadurch, dass dem Durchschlagen des Feuers durch das Dach ein längerer Widerstand entgegengesetzt wird. Auch führen sie dazu, dass ein Durchgreifen eines in einer Wohnung entstehenden Feuers durch das Dach erst später erfolgt, als es ohne die Schutzplatten der Fall wäre. Das von § 32 Abs. 2 LBauO M-V indes verfolgte Ziel, nämlich (bereits) die Inbrandsetzung des Daches, etwa im Fall eines auf dem Nachbargrundstück entstandenen Brandes, zu verhindern, wird mit der Innenverkleidung indessen nicht erreicht.
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Zwar trifft zu, dass die Klägerin bauordnungsrechtlich zulässig ein größeres Gebäude mit einer entsprechend größeren Dachfläche als die beiden streitgegenständlichen Gebäude mit weicher Bedachung errichten darf. Allerdings trifft bereits nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – der bei lediglich zwei Nutzungseinheiten möglichen Fläche von insgesamt 400 qm lediglich die Grundfläche der jeweiligen Reihenhauszeilen von 165 qm gegenüberzustellen ist. Vielmehr ist es so, dass beide Gebäude über ein Erdgeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss verfügen, so dass unter Zugrundelegung der Brutto-Grundfläche (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 LBauO M-V) als der Summe alle Grundflächen aller Grundrissebenen je Gebäude bereits eine Fläche von 330 qm zugrunde zu legen wäre. Zudem liegt der Vorschrift, nach der die Klägerin sich gewissermaßen parallel behandelt sehen will, nämlich § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V gerade nicht die Vorstellung zugrunde, dass von ihr typischerweise die Fälle der maximalen Ausschöpfung der Flächengrenzen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (und Nr. 2) LBauO M-V erfasst sind. Vielmehr dürfte auch der hiesige Landesgesetzgeber sich bei der Reduzierung der an sich vorgesehenen Abstandsbestimmungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V in Satz 2 auch von der Überlegung leiten gelassen haben, dass die mit einer Reet-Eindeckung verbundenen Risiken für Ein- oder Zweifamilienhäuser gerade deshalb hingenommen werden können, weil einerseits ihre Bedachung in der Regel eine bestimmte Größe – wie auch bei den klägerischen Gebäuden – nicht überschreiten würde und die Risiken bei einer Begrenzung auf zwei Wohnungen begrenzt blieben (vgl. dazu die Begründung zum Regierungsentwurf der BauO NRW, NRW-LT-Drs. 12/3738, S. 74 f., zitiert nach Plietz, a.a.O., Rn. 7). Der von der Klägerin ihrer Vorstellung offenbar zugrunde gelegte Fall eines lediglich eine Grundrissebene mit einer Fläche von 400 qm aufweisenden Gebäudes mit entsprechend großer Dachfläche und weicher Bedachung dürfte mithin jenseits des vom Gesetzgeber gesehenen typischen Falles liegen, der der in § 32 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V eingeräumten reduzierten Abstände zugrunde liegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.