Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 09. Apr. 2015 - 2 A 1214/13
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 07. März 2013 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird das Ver-fahren eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergericht-lichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten
Tatbestand
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Die Kläger begehrten ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans. Nunmehr verlangen sie nur noch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des zugehörigen Widerspruchsbescheides.
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Die Kläger sind Miteigentümer des Flurstücks 39/8 der Flur 1 der Gemarkung A-Stadt. Auf dem Flurstück 39/8 befinden sich 56 Bungalows, die zu DDR-Zeiten Teil einer betrieblichen Ferienanlage waren. Die Kläger sind Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) des Bungalows Nr. 34. Dessen Grundstücksparzelle ist etwa 350 bis 360 m² groß. Der Bungalow Nr. 34 bildet mit dem Bungalow Nr. 35 ein Doppelhaus.
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Das Flurstück … befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans der beigeladenen Gemeinde Nr. 8 „…“. Der Bebauungsplan setzt eine höchstzulässige Grundfläche der Bungalows von 85 m² bei Doppelhäusern mit einer Parzellengröße von weniger als 450 m² fest. Weiterhin ist eine Grundflächenzahl von 0,2 festgesetzt.
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Die Kläger, deren Bungalow Nr. 34 bisher eine Grundfläche von 73,50 m² aufwies, zeigten im März 2012 im Rahmen des genehmigungsfreien Bauens das Vorhaben „Erweiterung-Bungalow“ an. Nach der „Berechnung der überbauten Flächen nach DIN 277“ war eine überbaute Fläche für das Gebäude von 85,72 m² vorgesehen. Die Kläger realisierten in der Folge abweichend von den diesbezüglichen Bauvorlagen eine Erweiterung an der südlichen Gebäudeseite durch einen Neubau in den Maßen 4,6 x 4,7 m und einen überdachten Eingang in den Maßen von 1,6 x 3,145 m auf eine Grundfläche von somit insgesamt 95,49 m². Unter dem 14. November 2012 beantragten sie bei der Beklagten die Erteilung einer Befreiung von der bebaubaren „Fläche von 85 qm“ und der „Grundflächenzahl 0,2“. Dabei gingen sie von einer Erweiterung von 94,92 m² aus. Von der Beklagten nachgeforderte Unterlagen gingen bei dieser am 07. Dezember 2012 ein.
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Die Gemeinde versagte das gemeindliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 07. März 2013, zugestellt am 09. März 2013, lehnte die Beklagte die beantragte Befreiung ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013 zurück.
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Die Kläger haben am 19. August 2013 Klage erhoben. Sie begehrten ursprünglich unter Aufhebung von Ablehnungsbescheid und Widerspruchsbescheid die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Abweichung. Hierzu machten sie geltend, dass eine Grundflächenzahl von 0,2 im Bebauungsplan im Einzelnen nicht nachweisbar, weil nur für das gesamte Grundstück ermittelbar sei; zudem habe die Beklagte in der Vergangenheit Befreiungen erteilt. Im Blick auf den von der Beklagten schriftsätzlich angesprochenen Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 63 Abs. 2 S. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) beantragten sie nunmehr,
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den Bescheid der Beklagten vom 07. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erachtet die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, wenn vom Eintritt der Genehmigungsfiktion ausgegangen werde. Das sei jedoch fraglich, weil der Befreiungsantrag hinsichtlich der klägerseitigen Nutzungsangabe unvollständig sei. Nach dem Bauantrag vermittelten die Kläger den Eindruck einer fortgesetzten Wochenendhausnutzung, obwohl sie in dem Bungalow wohnten. Hinsichtlich seiner Wohnnutzung sei das Vorhaben unzulässig.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht schriftsätzlich geäußert.
- 12
Mit Beschluss vom 06. März 2015 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Kläger mit dem hinter ihrem ursprünglichen Klagantrag zurückbleibenden Antrag aus dem Schriftsatz vom 31. März 2015 der Sache nach ihr auf Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung der beantragten Befreiung gerichtetes Begehren nicht weiter verfolgen und die Klage daher insoweit zurückgenommen worden ist, § 92 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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2. Im Übrigen hat die (nur noch) auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 07. März 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2013 gerichtete Klage Erfolg.
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a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt den Klägern entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Rechtsschutzinteresse für den isolierten Aufhebungsantrag. Zwar geht die Ablehnung der beantragten Befreiung ins Leere, wenn die Befreiung im Wege der Genehmigungsfiktion als erteilt gilt. Indessen ist die Ablehnung - den Eintritt der Genehmigungsfiktion unterstellt - von der Beklagten durch den Bescheid vom 07. März 2013 ausgesprochen worden und setzt zumindest den Rechtsschein, dass die Kläger nicht im Besitz der beantragten Befreiung seien. Dem entspricht, dass die Beklagte den Klägern den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht schriftlich bescheinigt hat, vgl. § 42 a Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V).
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b) Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der beantragten Befreiung durch den Bescheid vom 07. März 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Infolge Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 63 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V sind die Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des Ablehnungsbescheids bereits Inhaber der beantragten Befreiung gewesen. Die Ablehnung des Befreiungsantrags hätte daher die rechtmäßige Rücknahme der fiktiv geltenden Befreiung auf der Grundlage von § 48 VwVfG M-V oder deren sonstige Aufhebung erfordert.
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Die von den Klägern beantragte Befreiung gilt mit Ablauf des 07. März 2013 als erteilt. Ein Befreiungsantrag unterliegt als Antrag nach § 67 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren des § 63 LBauO M-V. Bei dem Wochenendhaus der Kläger, um dessen Erweiterung es geht, handelt es sich auch um ein Wohngebäude i. S. v. § 63 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) LBauO M-V.
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aa) Das klägerische Wochenendhaus unterfällt dem Wohngebäudebegriff des § 63 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) LBauO M-V. Der Begriff „Wohngebäude“ in § 63 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) LBauO M-V ist bauordnungsrechtlicher Natur und ist zu unterscheiden von dem - engeren - bauplanungsrechtlichen Wohngebäudebegriff (zur Unterscheidung vergl. z. B. OVG Greifswald, Beschl. v. 18. Mai 2011 - 3 M 38/11 - unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zur Landesbauordnung 2006 in LT Drucksache 4/1810 S. 97; zum bauplanungsrechtlichen Begriff vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 -, NordÖR 2014, 323). Danach umfasst der Begriff „Wohngebäude“ in § 63 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) LBauO M-V sowohl Gebäude, in denen sich Wohnungen zum „Dauerwohnen“ befinden, als auch solche, die allein die Möglichkeit zeitweiligen Wohnens, wie Ferien- oder Wochenendhäuser, bieten. Dementsprechend hat das OVG Greifswald für prinzipiell denkbar erachtet, dass der Umbau eines Bootshauses der Vorschrift des § 63 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) LBauO M-V unterfallen kann (vgl. Beschl. v. 23. Juni 2014 - 3 M 58/14 -, juris).
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bb) Die Genehmigungsfiktion ist durch Fristablauf eingetreten. Maßgeblich für den Beginn des Laufs der Frist ist der Eingang der vollständigen Bauantragsunterlagen. Die von der Beklagten nachgeforderten Unterlagen, auf die hier allein abzustellen ist, sind am 07. Dezember 2012 eingegangen. Fristbeginn war mithin nach § 31 Abs. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der 08. Dezember 2012. Das Ende der Dreimonatsfrist war nach § 31 Abs. 1 VwVfG M-V, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 07. März 2013, einem Donnerstag, eingetreten. Der Ablehnungsbescheid ist den Klägern allerdings erst am (Samstag, dem) 09. März 2013 zugestellt worden.
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Da es für die Wahrung der Dreimonatsfrist des § 63 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe und nicht denjenigen des Bescheiderlasses ankommt (vgl. dazu auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBauO 2006, LT-Drucksache 4/1810, S. 162; vgl. ferner Beschlussempfehlung und Bericht in LT-Drucksache 4/2183, S. 30), ist die Genehmigungsfiktion mit Ablauf des 07. März 2013 eingetreten.
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Die Beklagte kann nicht mit dem Argument gehört werden, die Fiktionsfrist sei deshalb nicht in Gang gesetzt worden, weil die Kläger mangels Angabe der Nutzungsart einen unvollständigen Bauantrag gestellt hätten. Die Kläger haben in dem Formular „Baubeschreibung“ im Feld „Zweckbestimmung des Vorhabens“ angegeben, „Erweiterung Bungalow“. Mit der Verwendung des Begriffs „Bungalow“, der in den neuen Bundesländern auf einen Erholungsbau (Wochenendhaus, Ferienhaus) bezogen ist und der Angabe „Erweiterung“ ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Klägern um die Erteilung einer Befreiung für (allein) bauliche Veränderungen an ihrem Wochenendhaus, nicht aber um die Genehmigung für eine Nutzungsänderung geht. Dementsprechend fehlt es an Angaben zur bisherigen und zur beabsichtigten bzw. zur Legalisierung beantragten Nutzung, was im Übrigen das Formular „Baubeschreibung“ explizit auch nur „bei Nutzungsänderung“ verlangt. Maßgeblich für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bauantrag vollständig ist, ist das vom Bauherrn definierte Vorhaben. Ein Bauantrag ist daher vollständig, wenn er gem. § 68 Abs. 2 S. LBauO M-V all diejenigen Unterlagen enthält, die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind. Dazu zählt bei nicht beabsichtigter Änderung der bisher genehmigten Nutzung nicht die Angabe der Nutzungsart.
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Die Beklagte kann sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf die von ihr genannte Entscheidung des OVG Münster (Urt. v. 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, BRS 78 Nr. 135) berufen. Im dortigen Fall ging es gerade nicht um die hier relevante Frage, ob ein vom Bauherrn (nur) als (bauliche) Erweiterung definiertes Vorhaben auch Bauvorlagen zur Nutzung erfordert. Vielmehr ging es dort darum, dass ein in Grenznähe errichteter Anbau nur dann nachträglich legalisierungsfähig ist, wenn für den schon realisierten Bestand die Einhaltung der Abstandsflächen nachgewiesen ist.
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Zugunsten der Auffassung der Beklagten spricht auch nicht, dass für die Frage, ob ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben (und nicht lediglich eine Instandhaltung) durchgeführt wird, nicht allein die Angaben des Bauherrn maßgeblich sind, sondern - insbesondere, wenn diese offenbar bewusst unvollständig gehalten sind - die objektive Eignung der in Rede stehenden Maßnahmen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 28. Juli 2008 - 2 A 2665/05 -, amtl. Umdruck, S. 5; VG Greifswald, Urt. v. 4. November 2004 - 1 A 1099/02 -, amtl. Umdruck, S. 7). Denn um die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit eines (Gesamt-) Vorhabens geht es hier nicht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.
- 26
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.