Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2017 - 9 C 95/17
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2017/2018 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-) Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
- 2
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
- 3
Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff.).
- 4
Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Nr. 1 a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2017/2018 (ZZVO Wintersemester 2017/2018) vom 10.07.2017 (NBl. HS MSGJFS Schl.-H. S. 42 ff.) auf 201 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2017/2018 im Studiengang Humanmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerber zu vereinbaren.
- 5
Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO -) vom 21.03.2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11 ff.) i.d.F. vom 22.06.2016 (NBl. HS MSGWH Schl.-H. S. 26), konkret auf den §§ 2 - 21 HZVO.
- 6
Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2017). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
- 7
1. Lehrangebot:
- 8
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot
- 9
Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 26.10.2010
- 3 NB 139/09 u. a. -). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz - HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 S. 2 HSG).
- 10
1.1.1. Stellenausstattung
- 11
Die Antragsgegnerin hat dazu eine Stellenübersicht vorgelegt, die die den einzelnen Instituten zugeordneten Stellen mit Stellennummern und Namen ausweist.
- 12
Soweit Stellen nicht oder nur teilweise besetzt sind (z.B. Stellennr. 4580 im Anatomischen Institut), ist in der Tabelle zwar kein bzw. ein verringertes Deputatssoll ausgewiesen, die entsprechenden Deputatsstunden sind aber - entsprechend ihrer Stellengruppe - voll in die Berechnung mit einbezogen, wie sich bei einem Vergleich mit der Tabelle im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2017 ergibt. Umgekehrt sind ganz oder teilweise gesperrte Stellen (z.B. Stellennr. 1340 im Physiologischen Institut) in der Übersicht enthalten, aber nicht berücksichtigt worden. Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:
- 13
Stellengruppe
Planstellen=
Verfügbare StellenDep.
je StelleSumme
Deputats-
vermin-
derungenVerfügbare
DeputatsstundenAnatomie
Prof. W 3
1
9
9
-
9
Prof. W 2
2
9
18
-
18
Akad. Räte/Oberräte N.N
2
9
18
-
18
Qualif.stellen auf Zeit
10
4
40
40
Wiss.Ang.
1
9
9
4
5
Summe Anatomie
16
94
4
90 (Vorj.:90)
Biochemie
Prof. W 3
1
9
9
2
7
Prof. W 2
3
9
27
3
24
Juniorprof. W 1-, zus.
1 Stelle gesperrt für Zusatzstelle W 21
5
5
5
Akad. Räte/Oberräte
1
9
9
4
5
Qualif.stellen auf Zeit
7
4
28
28
Summe Biochemie
13
78
9
69 (Vorjahr 68)
Physiologie
Prof. W 3
1
9
9
9
Prof. W 2
2
9
18
2
16
Akad. Räte/Oberräte
1
9
9
2
7
Qualif.stellen auf Zeit
(2 x1/2 gesperrt wg. Überbrückungsstelle)5,5
4
22
22
Wiss. Ang. abgeordnet
1
4
4
4
Wiss.Ang.
1
9
9
4
5
W 1 Exzellenzcluster
Entzündungsf.1
5
5
5
Summe Physiologie
12,5
76
8
68 (Vorjahr 68)
Summe insgesamt
41,5
248
21
227 (Vorjahr 226)
- 14
Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die zum Stichtag maßgebliche Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) zugrunde gelegt.
- 15
Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Das Lehrdeputat von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (W 1) in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS, das in der zweiten Anstellungsphase (4. - 6. Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (B. v. 29.11.2007 - 9 C 21/07 -; so auch OVG Schleswig, B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -).
- 16
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 04.09.2017 - 13 C 16/17 -, juris Rn. 9 ff.).
- 17
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den im Datenerhebungsformular mit „Qualifikationsstellen A13/E13 a.Z.“ bezeichneten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausschließlich um solche, die als befristet eingestellte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Es handelt sich entweder um Arbeitsverträge „mit Zielrichtung Promotion“ oder um sogenannte „Post-doc“-Verträge, in denen dem jeweiligen Mitarbeiter im Rahmen der Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Habilitation, habilitationsäquivalenter Leistungen oder anderer zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gegeben wird. Das Regeldeputat derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO erfüllen, beträgt 4 LVS. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an, maßgeblich ist die Widmung im Stellenplan (OVG Schleswig, B. v. 11.09.2013 - 3 NB 9/12 u.a. - und OVG Münster, B. v. 26.08.13 - 13 C 88/13 -; OVG Saarlouis, B. v. 25.07.13 - 2 NB 143/13.NC -, beide juris). Genauso wenig ist maßgeblich, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - WissZeitVG - vom 12.04.2007 (BGBl. S. 506 ff.) i.d.F. v. 11.03.2016 (BGBl. S. 442 ff.) geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, B. v. 05.10.2012 - 3 NB 5/12 -; OVG Münster, B. v. 31.07.2012 - 13 C 28/12 -; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris). Für eine allenfalls denkbare faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle gibt es hier keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.05.2012 - 13 C 6/12 - und vom 04.09.2017 - 13 C 1613 C 16/17 -, juris Rn. 9 ff.).
- 18
Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung der Kammer bei der Ermittlung des Lehrangebotes nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Lehrpersonal im Sinne von § 9 Abs. 1 HZVO ist, dass diese im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Es muss sich daher um Stellen für Personen handeln, die nach Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dies ist bei Mitarbeitern, die nach § 37 Abs. 5 HSG zur Durchführung von Drittmittelprojekten eingestellt werden, nicht der Fall. Weder das Hochschulgesetz noch die Lehrverpflichtungsverordnung sehen eine mögliche Verpflichtung zur Lehre vor. Im Gegenteil bestimmt § 4 Abs. 3 LVVO für wissenschaftliche Mitarbeiter, die aus Drittmitteln finanziert werden, ausdrücklich, dass diese keiner Lehrverpflichtung unterliegen. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend auch in früheren Verfahren erklärt, dass Drittmittelbedienstete nicht in der curricularen Lehre beschäftigt seien und dies auch aus förder- und arbeitsrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Die in der Vorklinik tätigen Drittmittelbeschäftigten sind daher außer Ansatz zu lassen (OVG Schleswig, B. v. 21.10.2011 - 3 NB 4/11 -; OVG Lüneburg, B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, juris). Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, das Vorhandensein von Drittmitteln und den Einsatz des aus Drittmitteln finanzierten Personals weiter aufzuklären.
- 19
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 28.09.2017 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Dabei haben sich hinsichtlich der Planstellen und der Deputatsreduzierungen einzelne Unterschiede zum Vorjahr ergeben (zum Vorjahr vgl. Beschluss der Kammer vom 15.11.2016 - 9 C 133/16 - juris; im Folgenden Vorjahresbeschluss).
- 20
Die reguläre Stellenausstattung hat sich gegenüber dem Vorjahr nur unwesentlich verändert; es ist eine zusätzliche Deputatsstunde hinzugekommen. Wie im Vorjahr bestehen gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Zahl der Planstellen und die daraus ermittelte Zahl der verfügbaren Deputatsstunden keine Bedenken. Dazu im Einzelnen:
- 21
Die reguläre Stellenausstattung des Anatomischen Instituts hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Die W 2 Stelle des ausgeschiedenen Prof. C. ist bereits zum Vorjahr durch Prof. D. besetzt worden. Dessen vorherige Stelle als Akad. Oberrat (Stelle Nr. 9130) ist jetzt unter der neuen Stellennr. 93819 mit Frau Dr. E. besetzt, die wiederum durch Herrn F. vertreten wird. Die von Frau Dr. E. vorher besetzte Stelle 4580 ist derzeit unbesetzt - nach den Ausführungen der Antragsgegnerin ist unklar, wie damit weiter verfahren wird -, ist aber in die Berechnung eingeflossen. Die weiteren von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28.09.2017 mitgeteilten Änderungen betreffen die Besetzung der einzelnen Stellen, haben aber keine kapazitären Auswirkungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
- 22
Im Biochemischen Institut ist weiterhin eine Stelle für eine Juniorprofessur (W 1) mit 5 LVS gesperrt, während der frühere Inhaber dieser Stelle auf einer dem Institut allerdings nur vorübergehend zugerechneten (und deshalb im Stellenplan nicht enthaltenen) W 2 Stelle zum Professor berufen worden ist und mit einem Deputat von 9 LVS berücksichtigt wird.
- 23
Die Antragsgegnerin hat nunmehr erklärt, bei der Stelle 7380 handele es sich, anders als in den Vorjahren angenommen, nicht um eine Qualifikationsstelle mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS, sondern um eine W 1 Planstelle. Diese sei in der Vergangenheit von Herrn G. als Qualifikant mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS besetzt und auch so berücksichtigt worden. Nunmehr sei dieser mit Wirkung zum Berechnungszeitraum zum Akademischen Rat mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS ernannt worden. Da es sich aber nach dem Stellenplan nach wie vor um eine W 1 Stelle handele, sei diese mit 5 LVS zu berücksichtigen, weshalb gegenüber dem Vorjahr 1 zusätzliche LVS in die Berechnung einbezogen worden ist (vgl. die korrigierte Berechnung in Anl. 9 a zum Schriftsatz vom 28.09.2017). Haushaltsrechtlich bestehe die Besonderheit, dass W 1 Planstellen auch mit anderen Lehrpersonen des wissenschaftlichen Nachwuchses besetzt werden dürften, z.B. mit wissenschaftlichen Mitarbeitern mit A 13, E 13 oder E 14 Entgelt und unterschiedlichen Lehrverpflichtungen (vgl. Erklärung des Referates Stellenverwaltung und Stellenhaushalt vom 03.08.2017 - Anl. 1 c).
- 24
Die Kammer hat, soweit dies relevant geworden ist, bislang W 1 Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip unabhängig von ihrer tatsächlichen Besetzung jeweils mit 5 LVS bewertet (vgl. Beschluss vom 19.11.2015 - 9 C 147/15 -, Psychologie, wo die Stelle mit einem Qualifikanten mit einer Lehrverpflichtung von nur 4 LVS besetzt war). Dies gilt auch hier, so dass die Stelle aufgrund der Erklärung der Antragsgegnerin nunmehr mit 5 LVS berücksichtigt wird. Sollte sie allerdings längerfristig mit einer Lehrperson mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS besetzt sein, wird zu prüfen sein, ob dadurch der Stelle faktisch ein dauerhafter, in Bezug auf die Regellehrverpflichtung höherer Amtsinhalt vermittelt wird; sich also aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ihre Widmung ändert. Allerdings dürfte dann das zusätzliche Lehrdeputat mit Vakanzen in der Lehreinheit zu verrechnen sein (vgl. dazu OVG Münster B. v. 12.06.2012 - 13 B 376/12 -, juris Rn. 7 und 14). Selbst wenn hier also die Stelle mit 9 LVS und damit 4 zusätzlichen LVS zu berücksichtigen wäre, könnte dies mit unbesetzten Stellen (z.B. Stellennr. 4580 mit 4 LVS) verrechnet werden.
- 25
Zum Wintersemester 2015/2016 hatte die Antragsgegnerin das Lehrdeputat von Frau Prof. H. aufgrund ihrer Zuweisung zu einem Max-Planck-Institut nach § 5 Nr. 2 LVVO auf 6 statt 9 LVS festgesetzt und entsprechend in die Kapazitätsberechnung eingestellt. Dies hatte die Kammer nicht akzeptiert, da jedenfalls eine hinreichende Abwägung für eine solche kapazitätsungünstige Umwandlung einer Stelle fehle (vgl. B. v. 25.11.2015 - 9 C 118/15 -). Diese abweichende Festsetzung des Deputats hat die Antragsgegnerin wie im Vorjahr nicht mehr berücksichtigt und die Stelle (ohne Deputatsermäßigung) mit einem Deputat von 9 LVS bewertet.
- 26
Im Physiologischen Institut haben sich gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen ergeben.
- 27
Die Antragsgegnerin hat weiterhin zusätzlich zu den im Stellenplan genannten Stellen wie in den Vorjahren das Lehrdeputat des von der Universität Lübeck abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiters Prof. I. berücksichtigt, der auf einer nicht zum Institut gehörenden Stelle geführt wird. Sie hat diese Stelle zu Recht mit 4 LVS bemessen. Nach der Übergangsregelung in § 14 Abs. 2 LVVO findet für wissenschaftliche Mitarbeiter, die vor dem 01.08.2008 eingestellt sind und die eine feste Lehrverpflichtung ohne Bezug auf die geltende Lehrverpflichtungsverordnung haben, die LVVO 1995 (i.d.F. vom 12.10.2005 - GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) weiter Anwendung. Nach deren § 5 Abs. 3 und 2 bestimmt sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Der zum Wintersemester 2012/2013 vorgelegte und von der Kammer überprüfte Arbeitsvertrag des Prof. I. vom 26.04.2005 sieht „im Bedarfsfall“ eine Lehrverpflichtung von 4 LVS vor.
- 28
Ferner ist beim Physiologischen Institut zusätzlich wie in den Vorjahren eine W 1 Professur aus dem Exzellenzcluster Entzündungsforschung berücksichtigt worden, die im Stellenplan ebenfalls nicht aufgeführt ist, da sie nicht unmittelbar dem Institut zugeordnet ist.
- 29
Weiterhin ist im Physiologischen Institut eine Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung vorhanden. Der Stelleninhaber Dr. J. ist dort seit 1985 für die Datenverarbeitung zuständig. Für diese Stelle hat die Kammer in den Vorjahren nach Überprüfung des Vertrages festgestellt, dass keine Lehrverpflichtung besteht. Die Schaffung solcher Funktionsstellen steht im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Ihre Inhaber zählen nicht zu den Lehrpersonen i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO und des § 1 LVVO. Dies hat die Kammer auch für Dr. J. in langjähriger Rechtsprechung zuletzt im Vorjahresbeschluss bestätigt (vgl. auch OVG Schleswig, B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. - und VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, juris).
- 30
Die Antragstellerin hat zu Recht zusätzliche, aus Hochschulpaktmitteln finanzierte befristete Stellen nicht berücksichtigt, die den vorklinischen Instituten zum Ausgleich der Mehrbelastung durch zusätzliche Einschreibungen im Wintersemester 2016/2017 zugewiesen worden sind. Im Wintersemester 2016/2017 war es zu einer Überbuchung von insgesamt 17 Plätzen gekommen (vgl. Vorjahresbeschluss); darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin nach ihrer Erklärung noch 5 weitere Studierende aufgrund von Vergleichen oder (früheren) einstweiligen Anordnungen aufgenommen, so dass von ihr statt der festgesetzten 202 nunmehr 224 Studierende zu betreuen waren. Die vorklinischen Institute haben errechnet, wie hoch der sich daraus ergebende zusätzliche Lehrbedarf für diese Kohorte während der Vorklinik (ohne Berücksichtigung der Vorlesungen) ist und haben dementsprechend zusätzliche Stellen beantragt. Daraufhin sind dem Anatomischen Institut 0,36 Vollzeitäquivalente - bezogen auf ein Semester - und den beiden anderen Instituten jeweils 0,28 Vollzeitäquivalente einer Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS zugewiesen worden (vgl. Anlage 1a und 1b zum Schriftsatz vom 28.09.2017). Dies entspricht insgesamt zusätzlich (0,92 x 9 =) 8,28 LVS.
- 31
Die Nichtberücksichtigung dieser Stellen ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HZVO gerechtfertigt. Danach bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Hier waren aufgrund der oben geschilderten Umstände zusätzliche Belastungen aufgrund der Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters 2016/2017 gegeben. Die Antragsgegnerin hat diese Maßnahmen auch gesondert ausgewiesen. Das zusätzliche Lehrangebot ist getrennt erfasst, sollte ausschließlich der ordnungsgemäßen Lehre für diesen Jahrgang gelten und ausdrücklich keine kapazitätserhöhende Wirkung haben. Die Institute haben den entsprechenden Bedarf detailliert berechnet; die Stellen sind in den Bewilligungsbescheiden vom 28.11.2016 entsprechend ausgewiesen und dürfen ausdrücklich nur zum Ausgleich des zeitlich befristeten Mehrbedarfs in der Lehre eingesetzt werden. Damit sind die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 HZVO erfüllt (vgl. auch VGH München, B. v. 17.07.2017
- 7 CE 17.10088 -, juris Rn. 10 zum gleichlautenden § 40 Abs. 2 BayHZVO).
- 32
Unschädlich ist, dass sich die Antragsgegnerin sich zur Nichteinbeziehung dieser Stellen auf § 15 Abs. 2 Nr. 7 HZVO berufen hat. Danach kommt eine Verminderung der errechneten Zulassungszahl in Betracht, wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung durch Studierende höherer Semester erforderlich ist, weil in den vergangenen Jahren mehr Studierende aufgenommen wurden als berechnet. Diese Vorschrift dürfte jedoch zunächst die Berechnung der Kapazität einschließlich der zusätzlichen Stellen voraussetzen und dann einen Beschluss wohl des Präsidiums über die Verminderung der danach errechneten Kapazität erfordern (vgl. VG Berlin, B. v. 28.02.2017 - 3 L 445.16 - juris m.w.N); dies ist hier nicht erfolgt.
- 33
Damit bleibt es bei 248 LVS aus verfügbaren Stellen, davon sind die Deputatsermäßigungen abzuziehen.
- 34
1.1.2. Deputatsermäßigungen
- 35
Die Zahl der Deputatsermäßigungen ist mit 21 LVS gegenüber dem Vorjahr gleich geblieben.
- 36
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S.1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann.
- 37
Das Präsidium der Antragsgegnerin hat am 12.01.2011 mit Zustimmung des Senates einen generellen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 LVVO über Deputatsreduzierungen getroffen, in dem festgelegt ist, für welche Funktionen („Kategorien“) welche Ermäßigungen gewährt werden können. Dieser Katalog ist zuletzt durch Beschluss des Präsidiums mit Zustimmung des Senats vom 01.02.2017 modifiziert und in dieser Fassung vorgelegt worden (Anlage 10 zum Schriftsatz vom 28.09.2017). Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO.
- 38
Nach der Berechnung in Anlage 10 zum Schriftsatz vom 28.09.2017 der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,5 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 - u.a. -).
- 39
Nach § 8 Abs. 3 LVVO kann über die Ermäßigung nach Abs. 1 hinaus durch das Präsidium für Professorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Excellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS anerkannt werden; eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt dabei nicht.
- 40
Die gewährten Deputatsreduzierungen sind sämtlich bereits in den Vorjahren von der Kammer akzeptiert worden (vgl. Vorjahresbeschluss und Beschlüsse der Kammer v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 u.a. -, v. 11.12.2013 - 9 C 117/13 u.a. -, v. 25.11.2014 - 9 C 130/14 u.a. - und v. 25.11.2015 - 9 C 118/15 -; jeweils bestätigt durch OVG Schleswig, z.B. B. v. 10.07.2013 - 3 NB 47/12 u.a. -, v. 28.01.2015 - 3 NB 130/14 -, v. 24.02.2015 - 3 NB 101/14 u.a. -, v. 31.03.2015 - 3 NB 146/14 - und v. 24.01.2017 - 3 NB 18/16 -). Dazu im Einzelnen:
- 41
Für das Anatomische Institut hat die Kammer im Beschluss zum Wintersemester 2014/2015 vom 25.11.2014 (9 C 219/14) zu der Frau PD Dr. K. eingeräumten Deputatsermäßigung für kustodiale Gerätebetreuung und die Wahrnehmung der Funktion als Sicherheitsbeauftragte (Nr. 6 des Kriterienkataloges) ausgeführt:
- 42
„Hinzugekommen ist die oben erwähnte Deputatsermäßigung für Frau PD Dr. K. im Anatomischen Institut, die vom Präsidium aufgrund der Vorlage vom 10. Oktober 2013 am 23. Oktober 2013 beschlossen und mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 ausgesprochen wurde; sie gilt bis zum 30. September 2015. Allerdings geht weder aus dem Präsidiumsbeschluss selbst noch aus sonstigen Unterlagen hervor, dass eine Abwägung zwischen den Belangen der Hochschule und denen der Studienbewerber stattgefunden hat. Dies erscheint der Kammer jedoch aufgrund der besonderen Situation in diesem Fall entbehrlich. Das Erfordernis einer solchen Abwägung beruht darauf, dass mit einer Lehrverpflichtungsermäßigung grds. der Verlust von Studienplätzen verbunden ist, da sich das verfügbare Lehrangebot verringert. Wie oben dargestellt, ist dies hier jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil hat sich die Antragsgegnerin dafür entschieden, die langjährig ohne Lehrverpflichtung besetzte Funktionsstelle nunmehr wieder mit einer Lehrperson i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO zu besetzen, wodurch sich das Lehrangebot erhöht. Die Deputatsermäßigung berücksichtigt, dass die Stelleninhaberin die vorher von Prof. L. ausgeübten Funktionen jedenfalls z.T. weiter ausüben muss; dies gilt insbesondere für die kustodiale Gerätebetreuung (im biochemischen Labor der Anatomie) und die Aufgabe als Sicherheitsbeauftragte. Da sich hier per saldo durch die Umgestaltung der Stelle eine Erhöhung des Lehrangebotes ergeben hat, sind Abwägungen zu den Auswirkungen einer Verminderung des Lehrangebotes entbehrlich.“
- 43
Daran hält die Kammer fest (so auch OVG Schleswig, B. v. 28.01.2015 - 3 NB 101/14 u.a. -). Die Ermäßigung ist durch Beschluss des Präsidiums vom 04.08.2015 bis zum 30.09.2019 verlängert worden.
- 44
Damit stehen für das Anatomische Institut wie im Vorjahr insgesamt 90 LVS zur Verfügung.
- 45
Im Bereich des Physiologischen Institutes sind wie im Vorjahr 8 LVS bewilligt worden.
- 46
Mit Bescheid vom 02.03.2016 ist Prof. M. für seine Verpflichtungen im Vorstand des Exzellenzclusters „The Future Ocean“ (Koordination bzw. ab 01.10.2012 Sprecher des Forschungsverbundes ISOS - Integrated School of Ocean Science) für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 eine Lehrverpflichtungsermäßigung von nunmehr 2 LVS - 1 LVS mehr als zuvor - bewilligt worden. Dem liegt der Antrag vom 12.01.2016 zugrunde, in dem Prof. M. den gegenüber den Vorjahren gestiegenen Aufwand im Einzelnen darstellt und mit ca. 56 Std. ohne und 76 Std. mit Vorbereitungszeit jährlich beziffert; dies entspricht 2 bzw. 2,7 LVS. Das Präsidium hat dem mit Beschluss vom 01.03.2016 zugestimmt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ermäßigung beruht auf Nr. 7 des Kriterienkataloges zu § 8 Abs. 1 LVVO, wonach für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen in Forschungsverbünden mit besonderer Bedeutung für die Universität bis zu 2 LVS - hochschulweit zum damaligen Zeitpunkt jedoch nur 20 - LVS gewährt werden können. Die Zulässigkeit solcher Deputatsreduzierungen ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO, der Ermäßigungen für Aufgaben in der Forschung auch über die Spezialfälle des § 8 Abs. 3 LVVO (z.B. Leiter von Sonderforschungsbereichen) hinaus ermöglicht. Es steht außer Frage, dass dies Exzellenzcluster, das im Rahmen der Exzellenzinitiative von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert wird, von besonderer Bedeutung für die Universität ist. Die Obergrenze von 20 LVS hochschulweit ist eingehalten. Das Präsidium hat in seiner Entscheidung das erforderliche Ermessen ausgeübt und die Belange der Hochschule und der Studienbewerber gegeneinander abgewogen; dies ergibt sich aus der Präsidiumsvorlage vom 17.02.2016 und dem dazugehörigen Vermerk vom 27.01.2016. Das Präsidium hat berücksichtigt, dass sich die Zahl der Studienplätze aufgrund der zusätzlichen Ermäßigung um 1 verringert; dem aber die überragende Bedeutung des Exzellenzclusters gegenübergestellt und auch berücksichtigt, dass der eigentliche Zeitaufwand noch höher sei als die beantragte Ermäßigung. Diese Wertung ist im Hinblick auf die notwendige Profilierung einer Universität im Forschungsbereich, die gerade durch Exzellenzcluster erfolgt, und die damit verbundene Förderung nicht zu beanstanden.
- 47
Die für Prof. N. bereits langjährig bewilligte Ermäßigung um 2 LVS für Studienfachberatung ist mit Bescheid vom 29.02.2016 für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2018 verlängert worden, dem liegt ein Präsidiumsbeschluss vom 23.02.2016 zugrunde. Dies entspricht Kategorie 4 des Kriterienkataloges, der eine Ermäßigung für Studienfachberatung in der Medizinischen Fakultät von insgesamt 4 LVS vorsieht, die auf die Human- und die Zahnmedizin aufgeteilt werden. Auch hier ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der entfallenden Studienplätze getroffen worden, wobei die Kammer dies im Hinblick auf die Vorgabe im Kriterienkatalog und die langjährige Bewilligung für entbehrlich gehalten hatte.
- 48
Im Vorjahr neu hinzugekommen ist die Deputatsermäßigung für Frau Dr. O.. Diese ist unbefristet mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS beschäftigt. Mit Bescheid vom 08.02.2016 ist ihr seit dem 01.04.2016 für die Dauer von 4 Jahren eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 4 LVS für die Betreuung von Großgeräten und Koordinationsaufgaben bewilligt worden. Nach Kategorie 6 des Kriterienkataloges kann für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die z.B. Großgeräte betreuen oder Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 4 LVS für die Dauer von 4 Jahren erfolgen. Nach der Aufgabenbeschreibung für Frau Dr. O. obliegen ihr u.a. die Betreuung der technisch hochsensiblen Geräte und Mikroglasschmieden des Instituts, die Durchführung von Geräteeinweisungen, die Datenverarbeitung und die Administration im Bereich gentechnische Sicherheit und Arbeitssicherheit; darüber hinaus koordiniert sie die Tierversuche am Institut. Nach der Stellungnahme von Prof. M. vom 15.01.2016 wurden diese Aufgaben bis 2008 von einem custodialen Gerätebetreuer durchgeführt und nach dessen Ausscheiden von Professoren und Mitarbeitern übernommen, da kein geeigneter Nachfolger vorhanden gewesen sei. Dies habe sowohl zu Einschränkungen in der Forschung als auch zu verminderter Betreuung der Studierenden und zum Wegfall von besonderen extracurricularen Leistungen geführt und sei nicht mehr leistbar gewesen. Da Frau Dr. O. inzwischen über die entsprechenden Qualifikationen verfüge und für sie eine unbefristete Stelle zur Verfügung stehe, solle sie diese Funktionen übernehmen, wofür eine Ermäßigung von 4 LVS erforderlich sei. Das Präsidium hat dem mit Beschluss vom 02.02.2016 zugestimmt und die beantragte Ermäßigung um 4 LVS für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2020 bewilligt. Es hat dabei neben der Bedeutung und dem Umfang der übertragenen Aufgaben auch berücksichtigt, dass sich die Zahl der Studienplätze durch die Ermäßigung grundsätzlich um ca. 4 reduziere, andererseits aber aufgrund der höheren Lehrverpflichtung von Frau Dr. O. (9 statt vorher 4 LVS) nunmehr insgesamt 1 LVS mehr zur Verfügung stehe als vorher. Diese Erwägungen sind ermessensfehlerfrei (OVG Schleswig, B. v. 24.01.2017 - 3 NB 18/16 -).
- 49
Für das Physiologische Institut verbleibt es damit wie im Vorjahr insgesamt bei 68 LVS (unter Hinzurechnung der 5 LVS für die Juniorprofessur aus dem Exzellenzcluster Entzündungsforschung).
- 50
Im Biochemischen Institut belaufen sich die Deputatsreduzierungen weiterhin auf 9 LVS.
- 51
Die seit dem Wintersemester 2010/2011 bewilligte Deputatsermäßigung für Prof. P. um 2 LVS in Ansehung seiner Verpflichtung als Sprecher des Sonderforschungsbereiches 877 ist mit Beschluss des Präsidiums vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2018 verlängert worden. Die Antragsgegnerin hat die Tätigkeit in den Vorjahren dahingehend konkretisiert, dass die Tätigkeit die wissenschaftliche Koordinierung und Verwaltung des gesamten Sonderforschungsbereichs beinhalte und einen Arbeitsaufwand von mindestens 10 Stunden wöchentlich erfordere. Das Präsidium hat mit Beschluss vom 01.03.2016 der Verlängerung zugestimmt. Dabei hat es ausweislich der Vorlage die Bedeutung des Sonderforschungsbereichs für die Universität, den Umfang der Aufgaben, aber auch die Zahl der entfallenden Studienplätze berücksichtigt.
- 52
Die von der Kammer langjährig gebilligte Deputatsreduzierung für den ebenfalls im Biochemischen Institut tätigen Akademischen Oberrat auf Lebenszeit (apl. Prof. Q.) nach Kategorie 6 in Höhe von 4 LVS u.a. für die kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben ist vom Präsidium mit Beschluss vom 01.03.2016 bis zum 30.09.2020 verlängert worden; dies ist auch weiterhin nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt OVG Schleswig, B. v. 03.03.2015 - 3 NB 137/14 -).
- 53
Frau Prof. H. ist mit Bescheid vom 03.04.2012 unbefristet eine Ermäßigung von 1 LVS aufgrund ihrer Schwerbehinderung gewährt worden (§ 11 Nr. 1 LVVO). Ihr Lehrdeputat war darüber hinaus jedoch im Berechnungszeitraum 2015/2016 nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LVVO und § 10 LVVO faktisch insgesamt um weitere 5 LVS auf nur noch 3 LVS vermindert worden; hier hatte die Kammer mit Beschluss vom 25.11.2015 (9 C 118/15) nur die Ermäßigung um 2 LVS nach § 10 LVVO anerkannt. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin seit dem Vorjahr nur die 2 LVS Ermäßigung nach § 10 LVVO in die Berechnung eingestellt, so dass Frau Prof. H. kapazitär jetzt mit einem Deputat von 6 LVS berücksichtigt wird.
- 54
Damit stehen im Biochemischen Institut nunmehr 69 LVS zur Verfügung.
- 55
Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßiger Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer des VG Schleswig, B. v. 07.12.2007 - 7 C 19/07 u.a. -). Die jeweiligen Institutsleiter haben dazu erklärt, dass Titellehre - soweit sie nicht ohnehin in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird - im Bereich der Pflichtlehre der Vorklinik nicht stattfindet. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln.
- 56
Des Weiteren folgt aus dem Hochschulpakt 2020 entgegen der Ansicht einiger Antragsteller keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Stellenausstattung über das erfolgte Maß hinaus auszuweiten. Der Hochschulpakt 2020 ist eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung ohne Schutzwirkung für konkret bestimmbare Studienanfänger und ohne unmittelbare kapazitätsrechtliche Konsequenzen für einzelne Studienfächer. Der Hochschulpakt stellt nach soweit ersichtlich einheitlicher Rechtsprechung eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung dar, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem „harten“ Numerus Clausus belegt ist (OVG Schleswig, B. v. 10.10.2011 - 3 NB 23/11 u.a. -; OVG Lüneburg, B. v. 15.08.2012 - 2 NB 359/11 - m.w.N.; OVG Hamburg, B. v. 03.06.2014 - 3 Nc 122/13 -, beide juris). Die Kammer hält daher die Anforderung des Landesberichtes zum Hochschulpakt nicht für erforderlich. Das Gleiche gilt für weitere Mittel, die den Hochschulen zur Schaffung von Studienplätzen zur Verfügung gestellt werden; diese sind erst zu berücksichtigen, wenn dadurch tatsächlich Lehrkapazitäten geschaffen wurden.
- 57
Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (248 - 21=) 227 LVS (entspricht 227 Semesterwochenstunden - SWS).
- 58
1.2. Lehraufträge
- 59
Lehraufträge sind nach der Erklärung der Antragsgegnerin in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern nicht mehr vergeben worden.
- 60
1.3. Dienstleistungsbedarf
- 61
Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in ihrer Berechnung mit 52,1444 SWS (im Vorjahr 53,5936 SWS in die Berechnung für das Studienjahr 2017/2018 eingestellt. Dies ist nicht zu beanstanden.
- 62
Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (st. Rspr. der Kammer seit B. v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 - und VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor.
- 63
Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z.B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr jedoch nicht der Fall.
- 64
Genauso wenig ist es entgegen der Ansicht einiger Antragsteller kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014
- 3 NB 123/13 -). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, alle juris; a.A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 - und OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, alle juris). Die Kammer hat daher auch davon abgesehen, die vollständigen Curricularwertberechnungen aller aufnehmenden Studiengänge anzufordern.
- 65
Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Vorjahresbeschluss) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris).
- 66
Nach diesen Maßgaben ist der angesetzte Dienstleistungsexport nicht zu beanstanden.
- 67
Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie beträgt nach der Berechnung der Antragsgegnerin 11,6713 SWS (nach der Berechnung des Gerichts im Vorjahr 12,1066 SWS).
- 68
In dem als Anlage zur Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Faches Pharmazie (Studiengang Staatsexamen) vom 15.01.1992 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichten Studienplan (Anl. 17 zum Schriftsatz vom 28.09.2017) sind die als Dienstleistungsexport der Vorklinik durchgeführten Vorlesungen Grundlagen der Physiologie und der Anatomie, Pathophysiologie und die Kurse der Physiologie und der Anatomie (Zytologische und histologische Grundlagen, Teil 1: menschliche Zellen) als Pflichtveranstaltungen enthalten. Die angenommene Zahl der SWS entspricht jeweils den Vorgaben des Studienplans; Ausnahme ist der Kurs der Physiologie, den die Antragsgegnerin entsprechend dem tatsächlichen Veranstaltungsumfang kapazitätsgünstig statt mit 2 SWS mit nur 1,8 SWS (vgl. UnivIS Vorlesungsverzeichnis Physiologie 040441) einbezogen hat.
- 69
Die Gruppengröße in den importierenden Studiengängen kann abstrakt oder nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt werden (BVerwG, B. v. 06.03.2016 - 6 B 39/14 -, juris). Die Antragsgegnerin orientiert sich hinsichtlich der Vorlesungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen abstrakt an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor und Masterstudiengängen, HRK-Plenum vom 14.06.2005) zu den Betreuungsrelationen; im Staatsexamensstudiengang Pharmazie an den tatsächlichen Gruppengrößen. Die Antragsgegnerin hat deshalb als Gruppengröße die für den letzten Berechnungszeitraum geltende Zulassungszahl zugrunde gelegt; dies waren nach der ZZVO Wintersemester 2016/2017 und der ZZVO Sommersemester 2017 im Studiengang Pharmazie jeweils 62 Plätze. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 - 6 B 10087/16 -, juris Rn. 7). Studierende des Studienganges Medical Life Sciences nehmen an den Vorlesungen anders als in früheren Jahren nicht mehr teil, so dass es bei der Gruppengröße 62 bleibt. Die Vorlesung Pathophysiologie wird anders als die Grundlagen-Vorlesungen nur einmal jährlich angeboten und deshalb gleichzeitig von zwei Kohorten besucht, nämlich von den im Wintersemester und den im Sommersemester „gestarteten“ Pharmaziestudenten. Hier geht die Antragsgegnerin deshalb von der doppelten Gruppengröße, nämlich von (62 x 2 =) 124 aus. Auch diese Vorlesung wird nur von Pharmazeuten besucht. Die für die Kurse angenommene Gruppengröße von 15 begegnet keinen Bedenken.
- 70
Die Antragsgegnerin hat die Berechnung gegenüber dem Vorjahr entsprechend dem Vorjahresbeschluss der Kammer auch insoweit korrigiert, als sie berücksichtigt hat, dass der Kurs der Anatomie nicht nur von dem Kursleiter aus der Anatomie, sondern daneben noch von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern aus der Pharmazie betreut wird. Daher beträgt hier der Anteil der Vorklinik nur 1/3.
- 71
Damit ergibt sich nach der Formel v x f : g folgende Exportberechnung für die Pharmazie:
- 72
Fach
Art
SWS (v)
Gruppengröße (g)
Faktor (f)
Anteil
Vorkl.CAq
Grundlagen der Physiologie
Vorlesung
3
62
1
0,0483
Pathophysiologie
Vorlesung
2
124
1
0,0161
Physiologie
Kurs
1,8
15
0,5
0,0600
Grundlagen der Anatomie
Vorlesung
3
62
1
0,0483
Anatomie
Kurs
1
15
0,5
0,3333
0,0111
0,1838
- 73
Dieser Wert ist nach § 12 Abs. 2 HZVO i.V.m. der Anl. 1 zur HZVO (Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität) mit der Zahl der Studienanfänger pro Semester (Aq/2) zu multiplizieren. Dabei sind zur Ermittlung der Studienanfängerzahlen die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat die zum Stichtag bekannten Einschreibzahlen für das vorangehende Studienjahr Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 zugrunde gelegt. Dies ist durch § 12 Abs. 2 HZVO gedeckt und erlaubt eine zutreffende Prognose für den künftigen Berechnungszeitraum (vgl. z.B. OVG Saarlouis, B. v. 16.07.2012 - 2 B 56/12 -, juris Rn. 132 und VG Leipzig, U. v. 28.01.2015 - 2 K 455/13.NC -, juris Rn. 80). Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden betrug im Wintersemester 2016/2017 64 und im Sommersemester 2016 63, so dass die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung Aq/2 zu Recht mit (127 : 2 =) 63,5 angenommen hat.
- 74
Damit beträgt der Export in den Studiengang Pharmazie wie von der Antragsgegnerin angenommen (0,1838 x 63,5 =) 11,6713 SWS.
- 75
Der in der Berechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in Höhe von 26,3106 SWS (Vorjahr 26,5648 SWS) ist ebenfalls in voller Höhe anzuerkennen.
- 76
Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des als Anlage zur Studienordnung vom 03.12.1979 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichen Studienplans einen CAq von 0,8171 ermittelt (Anl. 18 und 19 zum Schriftsatz vom 28.09.2017). Da dieser Wert unter dem von der Rechtsprechung auf der Grundlage des für das Fach Zahnmedizin nach wie vor gültigen Beispielsstundenplans der ZVS als Mindestwert für den Export der Lehreinheit Vorklinik in die Zahnmedizin angenommenen CAq von 0,8666 liegt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 - 2 NB 336/15 -, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012
- NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 86), kann er wie in den Vorjahren ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden. Es kommt daher nicht auf die Berechnung der Curricularanteile einzelner Veranstaltungen an.
- 77
Bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin auch hier auf die Zahl der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden im vorigen Berechnungszeitraum abgestellt; dies waren im Wintersemester 2016/2017 67 (im Sommersemester erfolgen keine Einschreibungen). Daher ist bei der Umrechnung auf den Semesteranteil von 33,5 (67 : 2) Studierenden der Zahnmedizin auszugehen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auch ermittelt, wie viele Doppel- und Zweitstudenten die von der Lehreinheit Vorklinik in der Zahnmedizin durchgeführten Veranstaltungen nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Die sich aus der Anlage 20 zur Kapazitätsberechnung ergebende Zahl von 7 Doppel- und 6 Zweitstudierenden hat sie entsprechend der langjährigen Rechenpraxis der Kammer durch die Zahl der Regelsemester (10) dividiert und einen Abzugswert von 1,3 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 - 9 C 28/03 u.a. -). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zu Grunde zu legende Studienanfängerzahl in Zahnmedizin von 33,5 pro Semester um 1,3 auf 32,2. Der Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin beträgt daher (0,8171 x 32,2 =) 26,3106 SWS.
- 78
Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin mit insgesamt 14,1625 SWS angegeben, wovon 10,0775 SWS auf den Bachelor- und 4,0850 SWS auf den Masterstudiengang entfallen (im Vorjahr nach der Berechnung der Kammer [9,3511 + 3,8633 =] 13.2144 SWS).
- 79
Aus der als Anlage 12 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.09.2017 vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 29.11.2007 in der Fassung vom 04.02.2016 (FPO 2007) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt.
- 80
Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der SWS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Curricularwertberechnung in Anlage 12 ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden.
- 81
Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Zum einen sind hier für die zu absolvierenden SWS z.T. keine Zahlen, sondern Rahmenwerte vorgegeben, zum anderen sind die vielfältigen Wahlmöglichkeiten und der Anteil der Vorklinik dabei zu ermitteln. Die Antragsgegnerin hat in den Vorjahren jeweils eingehend erläutert, wie sie zu den von ihr angenommenen Werten gelangt ist; insoweit wird auf den Vorjahresbeschluss Bezug genommen.
- 82
Gegen die danach ermittelten und aus der Berechnung ersichtlichen jeweiligen CAq-Werte sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 83
Die Studienanfängerzahl pro Semester (Aq/2) ist auch hier nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 berechnet worden. Die Zahl der Eingeschriebenen betrug im Bachelor-Studiengang, zu dem nur einmal jährlich zugelassen wird, 25, so dass Aq/2 12,5 beträgt. Im Masterstudiengang sind im Wintersemester 16 und im Sommersemester 3 Studierende eingeschrieben worden, was einen Aq/2-Wert von 9,5 ergibt. In der vorgelegten Berechnung im Formularsatz (Bl. 2/S. 2) ist hier zwar der Wert 7 angegeben, als Ergebnis aber die sich bei Aq/2 = 9,5 ergebende Zahl von 4,0850.
- 84
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (q) eine Summe (E) von:
- 85
Dienstleistungsbedarf (E) für nicht zugeordnete Studiengänge (q)
q
Studiengang
CAq
Aq/2
CAq x Aq/2
1
Biochemie BA
0,8062
12,5
10,0775
2
Biochemie MA
0,4300
9,5
4,0850
3
Pharmazie
0,1838
63,5
11,6713
4
Zahnmedizin
0,8171
32,21)
26,3106
Summe (E) 52,1444
- 86
1) Verminderung wegen Doppel- und Zweitstudenten Med./Zahnmed.
- 87
Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (227 - 52,1444 =) 174,8556 SWS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 349,7112 SWS.
- 88
2. Lehrnachfrage:
- 89
Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren.
- 90
Der Curricularnormwert für die Medizin - Vorklinik - ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht von einer Lehrnachfrage von 2,3940 SWS aus, die in einen CNW-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7900 SWS und einen CNW-Fremdanteil von 0,6040 SWS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe.
- 91
Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 21 zum Schriftsatz vom 28.09.2017) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung für Studierende des Studienganges Medizin vom 25.07.2016 in der Fassung vom 24.11.2016 beschlossen und veröffentlicht ist (Anlage 21a zum Schriftsatz vom 28.09.2017).
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Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - und v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, juris) und des OVG Schleswig (B. v. 30.09.2011 - 3 NB 18/11 -) gefolgt.
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Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller besteht auch keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen - insbesondere integrierte Seminare - durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Die Antragsgegnerin hat zum Wintersemester 2003/2004 ausgeführt, dass die Vorgaben der novellierten Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. vom 27.06.2002 im Hinblick auf die Ausbildungsqualität auch ohne anrechenbare Beteiligung von Lehrpersonal der Klinik erfüllt werden könnten. Es liegt in ihrem Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -; OVG Saarlouis, B. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 - u.a.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2004 - 2 NB 403/03 -, juris). Auch tatsächlich findet nach den Erklärungen der Institutsleiter keine Beteiligung von Klinikern an diesen Veranstaltungen statt (Anlage 11a zum Schriftsatz vom 28.09.2017).
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In der Berechnung ist ein Wahlfach im Umfang von 1 SWS Vorlesung berücksichtigt; dies entspricht dem Studienplan. Dies mag vergleichsweise wenig sein, ist aber zulässig, da nach § 2 Abs. 8 ÄAppO zwar ein Wahlfach abzuleisten ist, zum Umfang aber keine näheren Vorgaben gemacht werden. Damit beträgt der Anteil des Wahlfaches insgesamt am Curriculum (1 : 180) = 0,0055. Die Annahme einer einheitlichen Gruppengröße von 180 für Vorlesungen auch im Wahlfach entspricht der sonstigen Berechnungsweise und ist nicht zu beanstanden. Den sich insgesamt für das Wahlfach ergebenden Wert von 0,0055 hat die Antragsgegnerin wie im Vorjahr aufgeteilt auf die drei angebotenen Wahlfächer; die Anteilsfaktoren bestimmen sich dabei nach dem tatsächlichen Wahlverhalten (die Addition aller vier Werte für das Wahlfach ergibt nur 0,0054; dies beruht aber offensichtlich auf einer Rundungsdifferenz). Das Wahlfach II ist dabei nochmals aufgeteilt auf die von der Vorklinik und die von anderen Lehreinheiten angebotenen Veranstaltungen. Auf die Vorklinik entfällt dabei insgesamt nur noch ein Anteil von 0,0006.
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Die Kammer hält es nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -).
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Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 349,7112 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7900 (CNW-Eigenanteil), d.h. 195,3693.
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3. Schwundausgleich:
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Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat in Anlage 22 eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 5 Semester (Wintersemester 2014/2015 - Wintersemester 2016/2017) und damit 4 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen.
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Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9796 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0208) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
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Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen und „seinen Studienplatz“ wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer - vgl. Vorjahresbeschluss - und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012 - 3 NB 164/11 -).
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Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 195,3693 durch die Schwundquote 0,9796, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 199,4378, aufgerundet 200. Dies liegt unter der kapazitätsgünstig festgesetzten Zahl von 201 Studienplätzen.
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4. Belegung
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Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste waren tatsächlich zum Abschluss des Vergabeverfahrens (nach Verlosung von 2 Plätzen) am 23.10.2017 201 Studierende immatrikuliert. Die Leiterin des Studierendenservices hat darüber hinaus am 01.11.2017 erklärt, dass bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 23.10.2017 keiner der vergebenen Plätze durch Exmatrikulation oder Höherstufung wieder frei geworden sei; es gebe auch keine Beurlaubungen für das 1. Fachsemester.
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Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der Hauptantrag wie auch der auf eine vorläufige Zulassung nur zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtete Hilfsantrag abzulehnen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.