Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Nov. 2016 - 9 C 184/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:1118.9C184.16.0A
published on 18/11/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Nov. 2016 - 9 C 184/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn/sie im Wege der einstweiligen Anordnung zum Wintersemester 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester zuzulassen, hat keinen Erfolg.

2

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 -, SchlHA 1995, 22 und v. 30.08.2005 - 3 MB 38/05 -, juris).

3

Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

4

Im Studiengang Humanmedizin stehen bei der Antragsgegnerin im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 keine freien Studienplätze zur Verfügung.

5

Nach § 1 Nr. 1 b) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017) vom 08.07.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 47 ff.) erfolgen die Zulassungen für die höheren Semester im Studiengang Medizin im Rahmen der frei werdenden Studienplätze. Die Zahl der frei werdenden Studienplätze bestimmt sich dabei gem. § 2 Nr. 1 ZZVO nach der für das Eingangssemester ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität. Ist - wie im Studiengang Medizin (Vorklinik) - die Zulassungszahl unter Einbeziehung einer Schwundquote ermittelt worden, bestimmt sich gem. § 2 Nr. 2 ZZVO die Zahl der frei werdenden Studienplätze nach Nr. 1 unter Berücksichtigung dieser Schwundquote.

6

Für die Berechnung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 ist damit von der für die Ausgangskohorte, nämlich das 1. Fachsemester Wintersemester 2015/2016 ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen. Die Kammer hat für dieses Fachsemester mit Beschluss vom 25.11.2016 (9 C 118/15) 206 Studienplätze ermittelt; dies entsprach der festgesetzten Zahl der Studienplätze. Die gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerden sind zurückgewiesen worden (OVG Schleswig, B. v. 10.03.2016 - 3 NB 109/15 u.a. -). Die Kammer sieht daher keine Veranlassung dazu, die von ihr ermittelte Studienplatzzahl in Frage zu stellen.

7

Zur Berücksichtigung der Schwundquote ist nach der langjährigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig in einem linearen Abstufungsverfahren das Doppelte des Schwundaufschlages in den drei Semesterübergängen abzubauen, so dass während der vier Semester der Vorklinik die Kapazität im Mittel der errechneten Kapazität vor dem Schwundaufschlag entspricht. Beim Übergang in das letzte Semester wird dabei die Kapazität in Höhe des ursprünglichen Schwundaufschlages unterschritten (vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 07.06.2004 - 9 C 78/04 - sowie des OVG Schleswig vom 05.12.2011 - 3 NB 155/11 -).

8

In der Kapazitätsberechnung der Kammer für das Wintersemester 2015/2016 betrug der Schwundaufschlag 6 Studienplätze (206 Studienplätze statt 200 Studienplätze - aufgerundete 199,4010 - ohne Schwundaufschlag).

9

Vorliegend ist somit bei jedem Übergang in ein höheres Semester ein Abbau vorzunehmen von

10

6 x 2 : 3 = 4 Studienplätzen.

11

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

12

1. Sem. WS 2015/16:

                 

 206 Studienplätze

2. Sem. SS 2016:

206     

- 4     

= 202 Studienplätze

3. Sem. WS 2016/2017    

202     

- 4     

= 198 Studienplätze.

13

Dies entspricht im Ergebnis der Berechnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27.10.2016.

14

Die damit für das 3. Fachsemester zur Verfügung stehenden 198 Studienplätze sind nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabestatistik (Stand 24.10.2016) und der Belegungsliste besetzt; es sind - ohne Berücksichtigung eines bei Vergabeschluss noch nicht rückgemeldeten Studierenden - 207 Studierende eingeschrieben (aufgrund einer Überbuchung um 6 Studienplätze waren im 1. Fachsemester 212 Studierende immatrikuliert). Auch der Studienplatz, für den eine Beurlaubung ausgesprochen wurde, ist kapazitätswirksam vergeben, denn er wird rechtlich nicht frei. Der Umstand, dass eine Beurlaubung für ein oder mehrere Semester erteilt wird, ändert nichts daran, dass die Beurlaubung jederzeit abgebrochen und der Studienplatz in Anspruch genommen werden kann (OVG Schleswig, B. v. 28.11.2013 - 3 NB 10/13 u.a. -). Die Antragsgegnerin führt länger beurlaubte Studierende auch nicht mehrfach im gleichen Semester, sondern stets im Semester ihrer jeweiligen Kohorte. Diese Verfahrensweise entspricht den kapazitätsrechtlichen Erfordernissen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 -, juris).

15

Damit sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, so dass die Anträge abzulehnen sind; dies gilt auch insoweit, als hilfsweise die Zulassung nur zum vorklinischen Studienabschnitt beantragt worden ist.

16

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester hat ebenfalls keinen Erfolg.

17

Nach der Rechtsprechung der Kammer folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur der Kapazitätsüberprüfungsanspruch, sondern auch das Gebot effektiver Ausnutzung der Kapazität in NC-Studiengängen. Daher müssen außerkapazitäre Studienplätze eines bestimmten Fachsemesters denjenigen Studierenden zur Verfügungen stehen, die dieses Fachsemester noch nicht erfolgreich absolviert haben. Das Interesse daran, später an der gewünschten Hochschule in das höhere Fachsemester aufrücken zu können, rechtfertigt nicht die unnötige Inanspruchnahme knapper Kapazitäten (B. v. 16.11.2011 - 9 C 234/11 u.a. -; und OVG Schleswig, B. v. 19.12.2011 - 3 NB 19/07 - und v. 20.11.2013 - 3 NB 6/13 -, vgl. auch VG Leipzig, B. v. 07.05.2012 - NC 2 L 183/12 -, juris).

18

Soweit der Hilfsantrag auf Zulassung im 2. Fachsemester Humanmedizin gerichtet ist, hat dieser im Übrigen schon deshalb keinen Erfolg, weil bei der Antragsgegnerin im Wintersemester keine Zulassungen zu diesem Fachsemester erfolgen. Für das 1. Fachsemester hat die Kammer mit Beschluss vom 15.11.2016 (9 C 133/16 u.a.) festgestellt, dass auch dafür keine außerkapazitären Plätze vorhanden sind.

19

Eine vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum Einen sind alle Plätze innerhalb der Kapazität belegt, zum Anderen ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass gegen den im regulären Vergabeverfahren ergangenen Bescheid Klage erhoben worden wäre.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 15/11/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers/der Antragst
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.