Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Juli 2016 - 9 A 249/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0727.9A249.14.0A
published on 27/07/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Juli 2016 - 9 A 249/14
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Ausbaubeitrag von mehr als 54.503,83 € festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag.

2

Er ist Eigentümer des 34.872 qm großen Grundstücks Dorfstraße xx in Wahlstedt (Flurstück xx), das bis vor kurzem landwirtschaftlich genutzt wurde und mit einem Hofgebäude bebaut war. Dieses Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11, der auf einem Teil des Grundstücks eine Bebauung mit Einfamilienhäusern vorsieht. Zu deren Erschließung soll nach dem Bebauungsplan eine Straße hergestellt werden, die von der Dorfstraße abzweigt und in die Straße „Im Streem“ einmündet („Anliegerstraße C“). Diese Straße existiert wie auch die vorgesehene Bebauung noch nicht; derzeit werden Verhandlungen über einen Erschließungsvertrag geführt. Der rückwärtige Bereich des Grundstücks ist im Bebauungsplan als (private) Grünfläche festgesetzt.

3

Die Beklagte ließ im Jahr 2013 die Dorfstraße zwischen der Rendsburger Straße und der Einmündung des Streemweges hinsichtlich aller Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerungseinrichtung und Straßenbeleuchtung) erneuern. Die Auftragsvergabe erfolgte in zwei Losen für die Bereiche nördlich und südlich der einmündenden Straße Hasselkamp. Die Dorfstraße wurde am 08.07.2013 gewidmet; die Leistungen wurden am 22.08.2013 abgenommen.

4

Bei der Berechnung der Ausbaubeiträge ging die Beklagte davon aus, dass es sich bei der Dorfstraße zwischen Rendsburger Straße und Einmündung Hasselkamp um eine Haupterschließungsstraße handele, bei der Dorfstraße zwischen der Einmündung Hasselkamp und der Einmündung des Streemweges dagegen um eine Anliegerstraße.

5

Mit Bescheid vom 13.05.2014 zog sie den Kläger für die Straßenbaumaßnahme „Dorfstraße zwischen der Straße Hasselkamp und dem Streemweg“ zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 58.411,35 Euro heran. Dabei bezog sie das gesamte Grundstück im Abrechnungsgebiet ein und bewertete den Bereich, für den der Bebauungsplan eine bauliche Nutzung vorsieht, mit dem Faktor 1,0, die Fläche, die als Grünfläche festgesetzt ist, mit dem Faktor 0,03 und die für die Anliegerstraße vorgesehene Fläche mit dem Faktor 0.

6

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2014 zurück.

7

Daraufhin hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung er wie im Vorverfahren im Wesentlichen vorträgt, dass Teilflächen seines Grundstücks nicht von der Erschließungswirkung der Dorfstraße erfasst würden und daher bei der Beitragsberechnung außer Betracht bleiben müssten. Zwar sei grundsätzlich auf das Buchgrundstück abzustellen, es sei jedoch in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es Ausnahmefälle gebe, in denen sich die individuelle ausbaurechtliche Vorteilswirkung nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beziehe. Solch ein Fall liege hier aufgrund der besonderen planungsrechtlichen Situation vor. Aus dem Bebauungsplan ergebe sich nämlich, dass die zukünftigen Baugrundstücke eindeutig nur über die im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplanes herzustellende Erschließungsstraße erschlossen würden. Die abgerechnete Dorfstraße werde diese Grundstücke zukünftig gerade nicht erschließen. Diese bauplanerischen Festsetzungen habe die Beklagte verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ausnahmsweise dann nicht die gesamte Fläche des Buchgrundstückes zugrunde zu legen, wenn sich aus Bebauungsplänen ergebe, dass die Erschließungswirkung einer Anbaustraße sich erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstrecke; es könne auf die formal fehlende Teilung dann nicht ankommen, wenn sich die sachliche Teilung eindeutig aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergebe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, denn die vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke (Nr. 1 - 17 des Bebauungsplanes) seien so geplant, dass sie ausschließlich über die eigenständige Erschließungsstraße (Anliegerstraße C) erschlossen würden.

8

Im Übrigen habe die Beklagte die Einrichtung unrichtig bestimmt. Es sei schon fraglich, ob die Einrichtung am nördlichen Ende an der Einmündung des Streemweges ende oder sich nördlich davon fortsetze. Jedenfalls sei eine Aufteilung in zwei Einrichtungen nicht gerechtfertigt, da auch der nördliche Teil der Dorfstraße nicht nur dem Anliegerverkehr diene. Die Anwohner, die von der Straße Im Streem kämen, könnten nur über die Dorfstraße zu ihren Grundstücken gelangen. Darüber hinaus laufe ein erheblicher landwirtschaftlicher Verkehr über die Dorfstraße.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 aufzuheben, soweit die Beklagte einen Betrag abrechnet, der 17.946,95 € überschreitet.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung trägt sie vor, das Grundstück des Klägers sei im vollen Umfang in die Abrechnung einzubeziehen. Das klägerische Grundstück werde als einheitliches Anliegergrundstück der ausgebauten Einrichtung Dorfstraße vollständig von der Vorteilswirkung der Straßenbaumaßnahe erfasst. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrundstücke nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes von der noch zu errichtenden „Anliegerstraße C“ erschlossen werden würden. Denn maßgeblich sei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Straßen, die zu diesem Zeitpunkt „nur auf dem Papier“ planerisch festgesetzt seien, könnten keine eigenständigen Einrichtungen darstellen. Die im Bebauungsplan festgesetzte „Anliegerstraße C“ ändere daher nichts daran, dass das Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt durch die Dorfstraße erschlossen werde. Weitere Anhaltspunkte für eine Teilung des Grundstücks aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes ergäben sich nicht.

14

Die Einrichtung sei zutreffend bestimmt. Im Norden ende sie an der Einmündung der Straße Streemweg. Hier ändere sich das Erscheinungsbild des Straßenzuges in der Art, dass der weiter nach Norden verlaufende Teil der Dorfstraße bei natürlicher Betrachtungsweise als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheine. An dieser Stelle scheine die Dorfstraße in einem Platz bzw. einer Kreuzung zu enden, da sich hier durch die Einmündung der Straßen Streemweg und Im Streem die Fahrbahn deutlich verbreitere, was durch eine Grünanlage auf dem Flurstück xx und dem Wechsel der Bebauungsdichte noch verstärkt werde. Nach Süden grenze sich die Einrichtung durch ihre Verkehrsfunktion ab. Die südlich der Einmündung des Hasselkamps gelegene Dorfstraße sei eine Haupterschließungsstraße, über die die Wohngebiete erschlossen würden, die östlich der Dorfstraße an den Straßen Hasselkamp, Elmenhorst, Rüssweg und Hofkoppel lägen. Für diese Straßen gebe es keine andere Zufahrtsmöglichkeit als über den südlichen Teil der Dorfstraße. Der nördliche Teil der Dorfstraße werde vorwiegend dazu genutzt, um von den anliegenden Grundstücken ins übrige Straßennetz zu gelangen; darüber hinaus im geringen Umfang dazu, um auf die nördlich der Dorfstraße gelegenen Außenbereichsstraßen und -grundstücke zu gelangen.

15

Die Kammer hat den Rechtstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat am 24.06.2014 einen Erörterungstermin durchgeführt und dabei die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf die Verhandlungsniederschrift wird Bezug genommen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig, soweit darin ein Beitrag von mehr als 54.503,83 € festgesetzt ist; insoweit verletzt er den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist er rechtmäßig.

18

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in Verbindung mit § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 23.11.2010 i.d.F. vom 05.11.2012 - SBS -. Danach erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen, denen diese Maßnahmen Vorteile bringen.

19

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentliche Einrichtung hier die Dorfstraße zwischen der Einmündung der Straße Hasselkamp und dem Streemweg ist.

20

Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (std. Rspr. des OVG Schleswig, z.B. Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, juris).

21

Unabhängig vom Erscheinungsbild können bei der Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung auch rechtliche Gesichtspunkte relevant sein. Ein solcher Fall ist unter anderem dann anzunehmen, wenn Teile eines nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straßenzuges unterschiedliche Verkehrsbedeutungen aufweisen (OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 - NVwZ-RR 2008, 348 und B. v. 01.03.2013 - 4 LA 3/13 -).

22

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zunächst zu Recht nach natürlicher Betrachtungsweise das nördliche Ende der Einrichtung an der Einmündung des Streemweges bestimmt. Zwar führt die Dorfstraße jenseits davon weiter, diese Einmündung bildet jedoch eine deutliche Zäsur. In der Örtlichkeit erscheint der Einmündungsbereich platzartig erweitert, wobei insbesondere auch die Grünanlage auf dem Flurstück xx zu diesem Eindruck beiträgt. Jenseits dieses „Platzes“ setzt sich die Dorfstraße nach Norden hin mit deutlich schmalerer Fahrbahn und ohne Gehwege fort. Deshalb und aufgrund der auf der westlichen Straßenseite nur noch vereinzelten Bebauung entsteht der Eindruck, dass die Dorfstraße nördlich der Einmündung als Wirtschaftsweg in den Außenbereich führt.

23

Im Süden würde die Einrichtung nach natürlicher Betrachtungsweise erst an der Einmündung in die Rendsburger Straße enden. Hier ist jedoch maßgeblich darauf abzustellen, dass die Verkehrsfunktion nördlich und südlich der Einmündung des Hasselkamps unterschiedlich ist und deshalb aus rechtlichen Gründen die Einrichtung bereits dort endet. Die Beklagte hat den südlichen Bereich zu Recht als Haupterschließungsstraße angesehen, denn in diesem Bereich nimmt die Dorfstraße den Verkehr aus den Baugebieten Hasselkamp, Elmhorst, Rußweg und Hofkoppel auf, deren Bewohner alle ausschließlich über den Hasselkamp und den südlichen Teil der Dorfstraße in die Stadtmitte und zu den Fernverkehrsstraßen gelangen können. Die Straße dient damit in diesem Teil i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1. b) SBS im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr. Den nördlichen Teil hat die Beklagte demgegenüber zu Recht als Anliegerstraße eingestuft, denn er nimmt vorwiegend den Verkehr aus den anliegenden Grundstücken auf; darüber hinaus auch Verkehr zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass dieser Verkehr hinsichtlich der Menge der Fahrzeuge über das hinausgeht, was in Anliegerstraßen aufgrund ihrer Einbindung ins Gesamtstraßennetz üblich ist, auch wenn dieser Verkehr aufgrund der Größe der landwirtschaftlichen Fahrzeuge störender sein mag.

24

Bei den abgerechneten Maßnahmen handelte es sich um eine beitragspflichtige Erneuerung bzw. z.T. auch Verbesserung, dies ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die Höhe des entstandenen Aufwandes.

25

Die Beklagte hat das Grundstück des Klägers zu Recht in vollem Umfang ins Abrechnungsgebiet einbezogen. Das Grundstück grenzt - wenn auch nur mit einem schmalen „Pfeifenstil“ - an die ausgebaute Einrichtung an und gehört daher zu den Grundstücken, die einen Vorteil von der Erneuerung bzw. Verbesserung haben. Die ausbaubeitragsrechtliche Vorteilswirkung erstreckt sich entgegen der Ansicht des Klägers grundsätzlich auch auf das gesamte Buchgrundstück. Es liegt kein Fall vor, in dem ausnahmsweise die Vorteilswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt wäre. Einen solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht u.a. angenommen, wenn ein zwischen zwei parallelen Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück in einem beplanten Gebiet an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichwichtig bebaubar ist, so dass sich aufgrund der planerischen Festsetzungen der Eindruck aufdrängt, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt (U. v. 27.06.1985 - 8 C 30/84 - , juris). Eine solche Einschränkung der beitragsrechtlichen Vorteilswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks aufgrund planerischer Festsetzungen ist auch im Straßenausbaubeitragsrecht denkbar (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, KAG, Stand Jan. 2016, § 8 Rn. 344). Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Kläger stellt insoweit darauf ab, dass nach den planerischen Festsetzungen die zukünftigen Baugrundstücke ausschließlich von der geplanten Anliegerstraße erschlossen würden und nicht mehr von der Dorfstraße; diese Straße wäre für die Grundstücke die nächstgelegene Erschließungsstraße. Er verkennt insoweit jedoch, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vorteilswirkung der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist (hier der Tag der Abnahme am 22.08.2013). Die Zuordnung eines Buchgrundstückes zu verschiedenen Straßen aufgrund planerischer Festsetzungen im Sinne der o.g. Rechtsprechung ist nur möglich, wenn diese Straßen bereits existieren, dies ist aber bei der geplanten Anliegerstraße nicht der Fall. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war für das Gesamtgrundstück - abgesehen von der Zweiterschließung über die Straße Im Streem - nächstgelegene Erschließungsanlage die Dorfstraße; der Vorteil durch den Ausbau dieser Einrichtung erstreckt sich - mit Ausnahme der für die Anliegerstraße vorgesehenen Fläche, dazu unten - grundsätzlich auf das gesamte Grundstück. Damit ist es insgesamt ins Abrechnungsgebiet einzubeziehen.

26

Die planerischen Festsetzungen spielen allerdings hinsichtlich der Bemessung des Vorteils eine Rolle. Die Beklagte hat deshalb zu Recht verschiedene Teilflächen gebildet und diese jeweils unterschiedlich bewertet; die einzelnen Flächen sind aus der Anlage zum Beitragsbescheid ersichtlich (soweit nach der Zeichnung auch das Flurstück xx zum Grundstück des Klägers gehören soll, wäre dies fehlerhaft, im Bescheid selbst ist jedoch nur das Flurstück xx mit seiner Größe von 34.872 qm berücksichtigt).

27

Die Beklagte hat zunächst die Fläche, die nach dem Bebauungsplan künftig als Anliegerstraße dienen soll (2.386 qm), mit dem „Faktor 0“ bewertet, d.h. nicht in die Abrechnung einbezogen, weil es sich um eine zukünftige Erschließungsanlage handelt. Teilflächen eines Buchgrundstücks, die nach dem Bebauungsplan der Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB zu dienen bestimmt sind, nehmen an der Aufwandsverteilung nicht teil. Sie sind einer privaten Nutzung dauerhaft entzogen und haben - wie auch Grundstücke, die im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt sind - keinen Dauervorteil von der abgerechneten Maßnahme (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1998 - 2 L 136/96 -, Die Gemeinde 1998, 220 und U. v. 08.07.2015 - 4 LB 47/14 -, juris Rn. 28 sowie Habermann a.a.O. Rn. 348).

28

Die Flächen, die im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind (12.276 qm), hat die Beklagte zu Recht mit dem Faktor 1 berücksichtigt, da der Bebauungsplan dort eine bauliche Nutzung vorsieht (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SBS).

29

Der größte Teil der Grundstücksfläche ist im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen (19.785 qm); hierfür ist gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 SBS der Faktor 0,03 angesetzt worden. Das gleiche gilt für eine 425 qm große Fläche unmittelbar an der Dorfstraße, die an das Wegeflurstück xx angrenzt und nach dem Bebauungsplan ebenfalls nicht bebaubar oder in vergleichbarer Weise nutzbar ist.

30

Die für das Grundstück des Klägers angenommene Beitragsfläche von 12.882,30 qm ist daher nicht zu beanstanden.

31

Der Beitragssatz pro qm Beitragsfläche ist jedoch zu verringern, da die Beklagte zu Unrecht das Grundstück Dorfstraße xx - Flurstück xx - nicht in ihre Abrechnung einbezogen hat. Dieses Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die Dorfstraße an, sondern hat seine Zufahrt von der Dorfstraße aus über einen unbefestigten Weg, der in etwa auf dem Flurstück xx verläuft. Bei diesem Flurstück handelt es sich um ein Grundstück, das im Eigentum der Beklagten steht, nicht gewidmet ist, aber wohl - wie der der Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin erklärt hat - mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Grundstücks xx belastet ist. Über diesen Weg ist die Erreichbarkeit des Grundstücks xx von der Dorfstraße aus dauerhaft gesichert, denn selbst wenn kein solches Recht eingetragen sein sollte, bestünde jedenfalls ein Notwegerecht über das Flurstück xx, da das Grundstück keine andere Zufahrt bzw. keinen anderen Zugang hat. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese habe den Weg aufgrund seiner Länge von mehr als 100 m als selbständigen privaten Stichweg angesehen, so dass das Grundstück nur von diesem Weg aus und nicht von der Dorfstraße erschlossen werde. Dem ist jedoch nicht zu folgen.

32

Nach der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu unverzweigten und nicht abknickenden Stichstraßen, die danach regelmäßig bis zu einer Länge von 100 m als unselbständig anzusehen sind, auf das landesrechtliche Straßenausbaubeitragsrecht und den danach maßgeblichen Begriff der Einrichtung nicht übertragbar. Im Ausbaubeitragsrecht besteht die erforderliche enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße auch bei solchen Grundstücken, die an einer - von der ausgebauten Straße abzweigenden - Stichstraße liegen, wenn diese Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d.h. Grundstücke „erschließt“, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, also gleichsam in „zweiter Baureihe“ liegen. Anders verhält es sich wenn die Stichstraße bei natürlicher Betrachtungsweise über eine bloße Zufahrt zu „Hinterliegern“ hinausgeht und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstellt (OVG Schleswig Urt. v. 30.04.2003 - 2 LB 118/01 - juris; B. v. 14.12.2007 - 2 LA 23/07 -). Dies gilt grds. auch für nicht gewidmete Wege (vgl. OVG Schleswig, B. v. 09.07.2014 - 4 LA 45/14 -).

33

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Weg hier über 100 m lang ist oder nicht. Dies dürfte im Übrigen allenfalls hinsichtlich des Flurstücks xx in ganzer Länge der Fall sein, während der Weg in der Örtlichkeit tatsächlich bereits beim Grundstück xx endet und nur 80 - 90 m lang sein dürfte. Entscheidend ist, dass der Weg nur zwei hinterliegende Grundstücke (Dorfstraße xx und xx) erschließt und in der Örtlichkeit den Eindruck einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken vermittelt, so dass es sich nicht um eine selbständige Einrichtung handelt.

34

Nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung erhöht sich damit die Beitragsfläche im Abrechnungsgebiet von 36.489,05 qm auf 39.105,05 qm; der Beitragssatz beträgt damit nur noch 6,346362 €/qm statt 6,801350 €/qm. Damit ergibt sich ein Beitrag von 81.755,74 €, der aufgrund der Mehrfacherschließungsermäßigung um ein Drittel auf 54.503,83 € zu reduzieren ist. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Beitrages ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

35

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 (§ 155 Abs. 1 VwGO).

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/07/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 wird aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 56.307,08
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.