Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2017 - 9 A 227/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0111.9A227.16.0A
bei uns veröffentlicht am11.01.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

2

Der am …19xx in Rostock geborene Kläger, der Inhaber eines deutschen Personalausweises ist, stellte am 02.06.2016 unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars einen „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)“. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von seinem Vater gem. §§ 1, 3 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) Stand 1913 erworben. Daneben besitze er durch Abstammung seit Geburt die Staatsangehörigkeit des Königreiches Preußen.

3

Mit Anhörungsschreiben vom 15.06.2016 wies der Beklagte darauf hin, dass es sich bei der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) um einen feststellenden Verwaltungsakt handele, für den ein Feststellungsinteresse entsprechend § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen müsse. Dies sei jedoch nicht erkennbar, so dass der Antrag abzulehnen sei.

4

Der Kläger teilte daraufhin mit, dass für die Forderung eines Feststellungsinteresses eine gesetzliche Grundlage fehle. Im Übrigen beabsichtige er den Kauf einer Eigentumswohnung im europäischen Ausland. Es sei ihm wichtig, dass seine Staatsangehörigkeit nach dem Rechtsstand vom 22.07.1913 (RuStAG Stand 1913) bescheinigt werde. Der Grund dafür sei einzig und allein, dass er in keiner Weise mit „diesem widerlichen, eingedeutschten Österreicher in Verbindung gebracht werden wolle (Rechtsstand 1938), durch dessen Politik auch meinen Familienangehörigen so viel Leid zugefügt und ihnen die Heimat genommen wurde“. Auf Nachfrage des Beklagten machte er keine weiteren Angaben mehr zum beabsichtigten Erwerb einer Eigentumswohnung.

5

Mit Bescheid vom 12.08.2016 lehnte der Beklagte den Antrag unter Hinweis auf das fehlende Feststellungsinteresse ab, da die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers in keiner Weise zweifelhaft und die Notwendigkeit eines Staatsangehörigkeitsausweises für den Erwerb einer Eigentumswohnung nicht dargelegt sei.

6

Dagegen legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein. Der Staatsangehörigkeitsausweis sei nach dem Wortlaut des § 30 StAG auszustellen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit bestehe und dürfe nur dann verweigert werden, wenn diese nicht nachgewiesen sei. Ein Ermessen bestehe nicht.

7

Mit Bescheid vom 20.09.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsweises aufgrund der zweifelsfreien deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ersichtlich nutzlos sei und deshalb kein Feststellungsinteresse bestehe. Es sei nicht nachweislich dargelegt, warum zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, obwohl die durch einen Pass oder Personalausweis ausgewiesene oder ausweisbare deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei bestehe und nicht klärungsbedürftig sei.

8

Daraufhin hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Vorverfahren ergänzt und vertieft. Er hat ein Merkblatt der Stadt Ingolstadt vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass ein deutscher Personalausweis oder Reisepass für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ausreichend sei.

9

Der Kläger beantragt wörtlich,

10

den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis nach RuStAG Stand von 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1) auszustellen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Vorverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass das in den ablehnenden Bescheiden angeführte Feststellungsinteresse als Sachbescheidungsinteresse zu verstehen sei.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

17

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Nach dem Inhalt seiner Schreiben begehrt der Kläger die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 StAG und in der Folge die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die Entscheidung des Beklagten darüber stellt einen Verwaltungsakt dar, so dass der Klagantrag nach § 88 VwGO auszulegen ist als Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 15.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 und Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines entsprechenden Ausweises.

18

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die damit verbundene Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises.

19

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 30 StAG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 3 StAG einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.

20

Diese Vorschriften setzen - worauf der Kläger richtig hinweist - ihrem Wortlaut nach kein besonderes Interesse an der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises voraus. Die Notwendigkeit eines solchen besonderen Interesses ergibt sich jedoch aus allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Das Erfordernis eines Sachbescheidungsinteresses gilt vergleichbar mit dem im Prozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze auch im Verwaltungsverfahren. Wie im gerichtlichen Verfahren ist auch im behördlichen Verfahren ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm begehrten Amtshandlung hat, weil er sie etwa zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt und die Verwaltung nicht für unnütze oder unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch nimmt. In Fällen, in denen ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Amtshandlung nicht ersichtlich ist, ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, die Amtshandlung allein aus diesem Grunde zu verweigern (BVerwG, U. v. 23.03.1973 - IV C 49.71 - und B. v. 30.06.2004 - 7 B 92.03 - beide juris, sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 22 Rn. 77 ff. m.w.N.; zu § 30 StAG VG Potsdam, U. v. 14.03.2016 - VG 8 K 4832/15 - und VG Magdeburg, U. v. 09.09.2016 - 1 A 88/16 - beide juris, vgl. auch Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 21.04.2010, § 30 Rn. 17 ff.).

21

Hier besteht ein solches Sachbescheidungsinteresse jedoch nicht, denn die begehrte Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatenlosenausweises wären für den Kläger ersichtlich nutzlos. Seine deutsche Staatsangehörigkeit steht nicht in Zweifel. Er ist als Sohn deutscher Eltern auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland geboren, wird im Melderegister als deutscher Staatsangehöriger geführt und ist im Besitz eines deutschen Personalausweises, aufgrund dessen er als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln ist (§ 3 Abs. 2 S. 2 StAG). Seine deutsche Staatsangehörigkeit wird von keiner Seite in Frage gestellt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum er einen Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit benötigt. Seine im Vorverfahren vorgebrachte Behauptung, er beabsichtige den Erwerb einer Eigentumswohnung im Ausland und benötige dazu einen Staatsangehörigenausweis, hat er nicht belegt und im Klageverfahren auch nicht mehr vorgebracht.

22

Sein Interesse geht vielmehr nach seinem Klagantrag und der Begründung vor allem dahin, eine deutsche Staatsangehörigkeit nach den Rechtsverhältnissen von 1913 bescheinigt zu bekommen. Dies ist jedoch von vornherein nicht möglich, da sowohl die Behörde als auch das Gericht nach den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu entscheiden haben. Die Feststellung über das Bestehen einer bestimmten staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation zu einem früheren Zeitpunkt kommt dagegen nicht in Betracht (Maaßen in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 30 Rn. 3). Dem Kläger könnte daher nur die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach den jetzigen Verhältnissen bescheinigt werden, die aber ohnehin nicht zweifelhaft ist.

23

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2017 - 9 A 227/16

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 30


(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 3


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt (§ 4),2. durch Erklärung (§ 5),3. durch Annahme als Kind (§ 6),4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),5. durch Einbürger

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 09. Sept. 2016 - 1 A 88/16

bei uns veröffentlicht am 09.09.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. 2 Am 16.12.2015 (Eingang bei der Beklagten) stellte der Kläger bei der Be

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

2

Am 16.12.2015 (Eingang bei der Beklagten) stellte der Kläger bei der Beklagten unter Verwendung des dafür vorgesehen Formulars einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zweck der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei gab er u.a. an, er sei am 26.10.1978 in Havelberg/ Kreis Stendal im Königreich Preußen geboren. Wohnhaft sei er in A-Stadt im Königreich Preußen. Er sei derzeit im Besitz eines bis zum 26.11.2024 gültigen Personalausweises. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er erworben durch Abstammung vom Vater und durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG; Stand: 1913). Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er die Staatsangehörigkeit des Königreichs Preußens, welche er durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG erworben habe. Seit seiner Geburt bis zum Jahr 1980 habe er in A-Stadt im Königreich Preußen gelebt, von 1980 bis zum 07.02.1986 habe er in Berlin im Königreich Preußen gewohnt, vom 08.02.1986 bis zum 08.02.1991 in Berlin im Königreich Preußen, vom 09.02.1991 bis zum 15.02.1998 in H-Stadt im Königreich Preußen, vom 16.02.1998 bis zum 30.06.2000 in K-Stadt im Königreich Preußen, vom 01.07.2000 bis 01.04.2001 in N-Stadt im Königreich Bayern, vom 02.04.2001 bis 30.06.2005 in A-Stadt im Königreich Preußen, vom 01.07.2005 bis 30.09.2006 in S-Stadt im Königreich Preußen und vom 01.10.2006 bis heute in A-Stadt im Königreich Preußen. Sein Vater sei am 03.11.1958 in Stendal im Königreich Preußen geboren worden und habe neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Königreich Preußens durch Geburt erworben. Sein Großvater väterlicherseits, geboren am 09.08.1935 in Erfurt im Königreich Preußen, besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Königreich Preußens. Sein Urgroßvater väterlicherseits sei am 14.12.1909 in  Scherndorf  im Königreich Preußen geboren und habe neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Preußen besessen. Zu den Aufenthaltszeiten seines Vaters, seines Großvaters und seines Urgroßvaters gab der Kläger jeweils an, diese seien ihm unbekannt. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben legte der Kläger beglaubigte Kopien seiner Geburtsurkunde sowie der Geburtsurkunden seines Vaters, seines Großvaters und seines Urgroßvaters, eine Meldebescheinigung von 2007, seine Abstammungsurkunde sowie Kopien seines Personalausweises und seines Reisepasses vor.

3

Unter dem 04.01.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, seinem Antrag ausschließlich seinen gültigen Reisepass zugrunde zu legen. Die zusätzliche Kopie des Personalausweises sei lediglich der Vollständigkeit halber erfolgt, sei nicht antragsrelevant und nicht berücksichtigungswürdig. Insofern beantrage er ausdrücklich, in seinem Staatsangehörigkeitsausweis die Schreibweise seines Namens entsprechend seinem Reisepass. Per Email vom 05.01.2016 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, die Bearbeitungszeit von Staatsangehörigkeitsangelegenheiten könne bis zu 6 Monate dauern.

4

Mit Schreiben jeweils vom 15.01.2016 bzw. 28.02.2016 (Havelberg) ersuchte die Beklagte die Einwohnermeldeämter der vom Kläger angegebenen Aufenthaltsgemeinden um Amtshilfe zur Feststellung der Staatsangehörigkeit. Unter dem 08.02.2016 forderte die Beklagte vom Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 29,80 Euro ab und bat den Kläger weiter, die frühen Aufenthaltsorte und -zeiten seines Vaters und Großvaters sowie vor allem deren letzten Wohnsitz mitzuteilen. Für die Bearbeitung seines Antrags seien Informationen zu den Aufenthaltsorten seines Vaters und seines Großvaters wichtige Prüfkriterien. Weiter forderte sie den Kläger auf, die beigefügten Formblätter "Erklärung zur Staatsangehörigkeitsprüfung" und "Niederschrift über die zu zahlende Verwaltungsgebühr" unterschrieben zurückzureichen. Unter dem 10.02.2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, sein Antrag vom 16.12.2015 sei abschließend, enthalte alle notwendigen Daten und lasse keinen Raum für verzögernde Spekulationen oder behördliche Spitzfindigkeiten. Die Eintragungen in seinem Antrag seien, mit Vorlage aller notwendigen Urkunden, nach bestem Wissen und Gewissen vollumfänglich erfolgt und erforderten keiner zusätzlichen, seine Unterschrift nachträglich abfordernden, Erklärungen. Die Dokumente "Erklärung" und "Niederschrift" werde er nicht unterschreiben und auch nicht zum Vorgang einreichen. Die letzten bekannten Anschriften seines Vater und seiner Großvaters teilte der Kläger mit. Im Übrigen sei insbesondere die "Anlage V seines Urgroßvaters" antragsbezogen vollumfänglich mit zu berücksichtigen und zu bewerten. Als ein eheliches Kind deutscher Eltern sei er Deutscher und besitze die deutsche Staatsangehörigkeit.

5

Am 04.04.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Die beantragte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausfertigung seiner Staatsangehörigkeitsausweise, auf deren unverzügliche sowie amtlich feststellende Bescheidung er einen Rechtsanspruch habe, sei bis heute, also mehr als dreieinhalb Monate nach Antragstellung bei der Beklagten, ohne sachlichen Grund noch nicht verbeschieden. Die offenkundig bewusste Nichtbearbeitung seines entscheidungsreifen Antrages in Form eines Bescheides sowie das Ignorieren seiner Sachstandsanfragen seien daher amtspflichtwidrig und verletzten ihn in seinen Rechten.

6

Der Kläger beantragt wörtlich,

7

die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Feststellung meiner deutschen Staatsangehörigkeit unverzüglich und ordnungsgemäß antragsbezogen zu bescheiden.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Nach Sichtung der durch den Kläger eingereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass im Antrag unvollständige Angaben über die Aufenthaltszeiten und –orte der für das Verfahren relevanten Vorfahren eingetragen gewesen seien. Die Bearbeitung von Anträgen erfolge durch die Beklagte in der Abfolge der Eingänge. Besondere Gründe, die eine bevorzugte Bearbeitung gerechtfertigt hätten, seien dem Anschreiben zum Antragsverfahren nicht zu entnehmen gewesen. Das Prüfverfahren sehe vor, dass alle Gemeinden, in denen der jeweilige Antragsteller und seine Vorfahren gelebt hätten, hinsichtlich Wohnanschriften sowie der registrierten Staatsangehörigkeit anzufragen seien. Ferner sei zu ermitteln, ob Tatsachen bekannt seien, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen und eine fremde Staatsangehörigkeit erworben worden sei. Der Kläger habe auf das Schreiben der Beklagten vom 08.02.2016 nicht reagiert, sodass die fehlenden Angaben zum Verfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorlägen. Darüber hinaus lägen noch nicht alle Rückläufe der angefragten früheren Aufenthaltsgemeinden vor. Hierneben liege der Grund für das Andauern des Prüfverfahrens ausschließlich in der fehlenden Mitwirkung durch den Kläger.

11

Rückmeldungen der verschiedenen Einwohnermeldeämter erhielt die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2016 (Havelberg), 15.04.2016 (Hecklingen), 19.04.2016 (Berlin-Lichtenberg), 20.04.2016 (Aschersleben), 22.04.2016 (Kassel), 26.04.2016 (Berlin-Pankow), 04.05.2016 (Neufahrn). Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Prüfung der von ihm mitgeteilten Aufenthaltszeiten inzwischen abgeschlossen habe. Um die gewünschte Urkunde auszustellen benötige sie aber zwingend die entsprechenden Aufenthaltsorte und –zeiten seiner Vorfahren. Mit Schreiben vom 20.06.2016 korrigierte der Kläger seinen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gegenüber der Beklagten u.a. dahingehend, dass sein Geburtsstaat die DDR gewesen sei, dass es sich bei seinem Wohnsitzstaat um die Bundesrepublik Deutschland handele, dass er nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und dass auch sein Vater und sein Großvater nur die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen.

12

Unter dem 23.08.2016 stellte die Beklagte dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, nachdem ihr nunmehr auch die Auskünfte hinsichtlich der Vorfahren des Klägers vorlagen. Mit Schreiben vom 01.09.2016 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, sofern die Beklagte die vollständige Kostenübernahme sowie die Erstattung sämtlicher Auslagen des Klägers erkläre und sofern die Beklagte dem Kläger zwei Staatsangehörigkeitsausweise erstelle, die sie in einem verstärkten Din A4 Umschlag in nicht gefalteter Form versende.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und, nachdem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss der Kammer der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen worden ist, durch die Einzelrichterin entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.

15

Dabei war über die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage trotz der Erledigungserklärung des Klägers zu entscheiden, denn die Erledigungserklärung ist unwirksam. Die Wirksamkeit einer Prozesserklärung, wie sie auch die Erledigungserklärung ist, setzt grundsätzlich voraus, dass sie unbedingt abgegeben wird (Kopp/ Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 161 RdNr. 13 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger die Erledigung der Hauptsache unter der außerprozessualen Bedingung erklärt, dass die Beklagte die vollständige Kostenübernahme sowie die Erstattung sämtlicher Auslagen des Klägers erklärt und dem Kläger zwei Staatsangehörigkeitsausweise erstellt, die sie in einem verstärkten Din A4 Umschlag in nicht gefalteter Form versendet. In der Folge ist mit der unwirksamen Erledigungserklärung auch nicht die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klageantrages entfallen.

16

Die Klage ist allerdings unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sich die von ihm erhobene Untätigkeitsklage als rechtsmissbräuchlich darstellt, da es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls entfallen ist. Durch Erlass der vom Kläger begehrten Feststellung über das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises am 23.08.2016 bzw. 25.08.2016 ist das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung entfallen, denn die Klage kann dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.1992 – 8 C 2/91 –, juris ).

17

Hierneben ist die Klage auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG und in der Folge auch keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG.

18

Er hat am 16.12.2015 bereits keinen wirksamen Antrag bei der Beklagten gestellt. Der Antrag ist unwirksam, weil er sich auf die Daten einer im Königreich Preußen geborenen und wohnhaften Person bezieht, die ihre preußische Staatsangehörigkeit gemäß den Regelungen des RuStAG i. d. F. v. 1913 durch Geburt erworben hat. Diese Person ist mit dem Antragsteller ausweislich der von ihm beigefügten Unterlagen, insbesondere der Kopien von Personalausweis und Reisepass, nicht identisch. Ausweislich dieser Ausweise ist der Kläger ein in der DDR geborener und nunmehr im Bundesland Sachsen-Anhalt in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Dessen ungeachtet war der vom Kläger bei der Beklagten gestellte Antrag mit diesen Angaben ausweislich der mit Schreiben vom 20.06.2016 vorgenommenen Korrekturen auch aus Sicht des Klägers fehlerhaft, denn die ursprünglichen Eintragungen waren – so der Kläger – "zu keiner Zeit beabsichtigt" (Bl. 115 BA C). Auf die Frage, ob der Antrag vom 16.12.2015 überdies auch unvollständig gewesen ist, kommt es somit nicht mehr an.

19

Dessen ungeachtet besaß der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der behördlichen Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Zwar setzt § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG bereits nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der jeweilige Antragsteller ein besonderes Feststellungsinteresse darlegen oder gar glaubhaft machen muss (s. auch Heilbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 30 RdNr. 3). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde zwingend auf Anträge deutscher Staatsangehöriger deren deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen hat. Vielmehr ist – wie im gerichtlichen Verfahren – auch im behördlichen Antragsverfahren ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse (Sachbescheidungsinteresse) an der von ihm begehrten Amtshandlung hat, weil er sie etwa zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt und die Verwendung nicht für unnütze, unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch nimmt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 22 RdNr. 77 m. w. N.).

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Vorliegend besteht ein solches Sachbescheidungsinteresse des Klägers jedoch gerade nicht. Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Jahr 1978 als Sohn deutscher Eltern auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und des heutigen Bundeslandes Sachsen-Anhalt geboren. Er ist im Besitz eines deutschen Personalausweises sowie eines deutschen Reisepasses und hat selbst keinerlei Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Weshalb dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit mittels verbindlicher Feststellung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde zu klären sein sollte, ist von ihm nicht vorgetragen und erschließt sich auch nicht in sonstiger Weise. Insbesondere wird die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht erkennbar seitens anderer Behörden in Zweifel gezogen. Dafür, dass dem Kläger ohne die begehrte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit etwa die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts erschwert oder unmöglich gemacht würde oder die Feststellung Auswirkungen auf ein bestehendes oder zu begründendes Beamtenverhältnis hätte (vgl. Heilbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 30 RdNr. 3), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist weder vom Kläger vorgetragen, noch besteht – insbesondere in Ansehung seines erst im November 2014 erneut ausgestellten deutschen Personalausweises - Grund zu der Annahme, dass ein solcher Verlust eingetreten sein könnte. Ein bloß privates Interesse am Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises vermag insbesondere vor dem Hintergrund, dass das behördliche Feststellungsverfahren mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, kein schützenswertes Sachbescheidungsinteresse zu begründen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 42.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 10.000,00 Euro.


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.