Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Sept. 2017 - 9 A 206/14
Gericht
Tenor
Die Bescheide werden aufgehoben,
soweit für das Grundstück mit dem Flurstück xx ein höherer Beitrag als 24.435,07 €,
soweit für das Grundstück mit den Flurstücken xx, xx, xx, xx, xx ein höherer Beitrag als 25.790,71 €,
soweit für das Grundstück mit dem Flurstück xx ein höherer Beitrag als 23.544,98 €,
soweit für das Grundstück mit den Flurstücken xx, xx, xx ein höherer Beitrag als 74.246,73 €,
soweit für das Grundstück mit den Flurstücken xx, xx, xx ein höherer Beitrag als 16.363,89 € und
soweit für das Grundstück mit dem Flurstück xx ein höherer Beitrag als 25.354,95 €
festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.
Die Kostenentscheidung ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wehrt sich gegen die Veranlagung zu Ausbaubeiträgen für die im Außenbereich der amtsangehörigen Stadt L... (im Folgenden Stadt) verlaufenden 1.000 m langen Stichstraße N..., die von der L 165 abzweigt, und an deren Ende seine Hofstelle sowie entlang der Straße die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke anliegen. Vom Ende der Stichstraße führt ein wassergebundener Weg zum nächsten Ort, der ausschließlich von Fahrradfahrern und Fußgängern genutzt werden kann.
- 2
Die Stadt plante in der Vergangenheit in der Straße N... eine touristische Nutzung, für die ein erheblicher Verkehr prognostiziert wurde. Um dieses Ziel zu erreichen, erwarb sie von der Rechtsvorgängerin des Klägers, seiner Mutter, durch einen notariellen Vertrag vom 09.07.1998 ein Grundstück mit einem Scheunengebäude (sog. Auffahrscheune) und einer vorgelagerten Maschinenhalle. Im Gegenzug erhielt die Mutter des Klägers einen Teil eines stadteigenen Grundstücks. In § 7 des Vertrages verpflichtete sich die Mutter des Klägers, auch verpflichtend für ihren Rechtsnachfolger, für eine eventuell erforderliche Fahrbahnverbreiterung der Straße N... das dafür benötigte Land zum üblichen Kaufpreis für Straßen- und Wege zu verkaufen.
- 3
Die Stadt plante, in der Auffahrscheune ein Erlebniszentrum Mensch-Energie-Natur (im Folgenden MEN) zu errichten. Zu diesem Zweck plante sie den Ausbau der Straße N..., an deren Ende sich das Eiszeitmuseum und die Auffahrscheune sowie ca. in der Mitte der Straße die Turmhügelburg befinden, eine Rekonstruktion einer mittelalterlichen Wehranlage, welche als Freilichtmuseum genutzt wird. Darüber hinaus werden über die Straße N... ein Waldkindergarten, wenige Wohnungen sowie unbebaute Flächen der Stiftung Naturschutz erschlossen.
- 4
Nach der ersten Planung vom 09.09.2009 sollte die Straße eine Fahrbahnbreite von 5 m zuzüglich einer befestigten überfahrbaren Bankette von jeweils 1 m auf beiden Fahrbahnseiten erhalten.
- 5
Die Realisierung des MEN Projektes gestaltete sich schwierig, nachdem sich der Kläger weigerte, der Stadt Land zur Verbreiterung der Straße zu verkaufen und eine Fläche für den Bau eines Parkplatzes zu verpachten. Versuche der Stadt, ihre Ansprüche aus dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1998 gegen den Kläger gerichtlich durchzusetzen, scheiterten. Das Projekt MEN wurde von der Stadt aufgegeben.
- 6
Nach Aufgabe des Projektes sollte die Straße N... nach der angepassten Planung vom 23.05.2011 nur noch eine Straßenbreite von 4,35 m mit einer beidseitig befahrbaren Bankette von jeweils 0,75 m bekommen. Die Straße sollte 14 Straßenlampen von der Einmündung in die L 165 bis zur Höhe der Turmhügelburg erhalten.
- 7
Auch diese Planung wurde am 29.07.2011 noch geändert, indem die Anzahl der Straßenlampen von 14 auf 8 reduziert wurde.
- 8
Während der Bauarbeiten wurde das Bauprogramm erneut geändert, weil der planende Ingenieur und die Stadt zu der Auffassung gelangten, eine Breite von 4,35 m sei zu schmal für eine gefahrlose Straßennutzung. Deshalb sollte eine Fahrbahnbreite von 5,10 – 5,20 m und nur noch eine einseitige Bankette hergestellt werden.
- 9
Die Bauarbeiten umfassten die Fahrbahn, die schließlich in einer Breite von 5,10 – 5,20 m und einer unbefestigten Bankette in einer Breite von 0,50 – 0,60 m hergestellt wurde, die Straßenbeleuchtung sowie die Straßenentwässerung, die vom 29.07. bis zum 30.11.2011 ausgeführt und am 14.12.2011 abgenommen wurden.
- 10
Ursprünglich handelte es sich bei dem N... zum Teil um eine Privatstraße, die zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Stadt im Jahr 1965/1966 in einem schlechten Zustand war. Mit Verfügung vom 06.10.1967 wurde die Straße N... in einer Gesamtlänge von 400 m (bis zur Turmhügelburg) für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Nach Abschluss der streitgegenständlichen Baumaßnahme wurde die Straße von der L 165 nach N... mit Verfügung vom 27.09.2012 insgesamt gewidmet.
- 11
Die Stadt änderte durch die 2. Nachtragssatzung ihre Ausbaubeitragssatzung am 20.06.2012, die rückwirkend zum 15.04.2005 in Kraft gesetzt wurde.
- 12
Der Beklagte ging bei der Verteilung der Kosten von einem beitragsfähigen Aufwand von 615.632,69 € aus, der zu 75 % auf die Anlieger umzulegen sei. Die Stadt erhielt von dem Amt für ländliche Räume eine Zuwendung in Höhe von 219.000 € mit der Zweckbestimmung Ausbau des Weges nach N...- Stadt L.... Den umlagefähige Aufwand errechnete der Beklagte unter Berücksichtigung eines anzusetzenden Anteils einer Zuwendung gem. § 2 Abs. 3 der Ausbaubeitragssatzung von 65.091,83 € auf insgesamt 396.632,69 €.
- 13
Diese Kosten sollten auf die zu berücksichtigende gewichtete Gesamtfläche von 61.464,72 m² verteilt werden, woraus der Beklagte einen Beitragssatz von 396.632,69 € : 61.464,72 m² = 6,4530 €/m² errechnete.
- 14
Der Beklagte zog die anliegenden Grundstücke entsprechend ihrer Ausbaubeitragssatzung zu Ausbaubeiträgen heran.
- 15
Mit Bescheiden vom 28.11.2013 wurde der Kläger für seine sechs Grundstücke zu Ausbaubeiträgen in folgender Höhe herangezogen:
- 16
Flurstücke
Gewichtete Fläche
Ausbaubeitrag
1
xx
4.345,75 m²
28.043,19 €
2
xx, xx, xx, xx, xx
4.586,85 m²
29.599,01 €
3
xx
4.187,45 m²
27.021,67 €
4
xx, xx, xx
13.204,70 m²
85.210,11 €
5
xx, xx, xx
2.910,30 m²
18.780,21 €
6
xx
4.509,35 m²
29.098,90 €
217.753,09 €
- 17
Der Kläger legte dagegen am 09.12.2013 Widerspruch ein, über den zunächst nicht entschieden wurde.
- 18
Er hat am 15.08.2014 Untätigkeitsklage erhoben.
- 19
Mit selben Datum hat der Beklagte die Widersprüche mit sechs Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen.
- 20
Der Kläger hat diese am 05.09.2014 in das Verfahren einbezogen und trägt zur Begründung seiner Klage vor:
- 21
Er habe sich bereits bei der Informationsveranstaltung am 25.07.2011 gegen den Ausbau des N...s ausgesprochen. Die Straßenverbreiterung und die Beleuchtung seien nicht notwendig und die Stadt müsse einen größeren Kostenanteil tragen.
- 22
Die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen sei rechtswidrig, denn diese würde voraussetzen, dass die Straße bereits zuvor endgültig hergestellt worden sei. Aber für eine Ersterschließung einer Straße im Außenbereich, die nicht bebaubar sei, könne kein Erschließungsbeitrag erhoben werden.
- 23
Die vorher vorhandene Schotterpiste sei zuvor aber noch nicht endgültig hergestellt worden, so dass auch ein Ausbaubeitrag ausscheide.
- 24
Die von der Beklagten für die Erhebung von Beiträgen zugrunde gelegte Satzung der Stadt L... über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 15.04.2005 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 20.06.2012 (ASB), die rückwirkend zum 15.04.2005 in Kraft gesetzt worden sei, stelle keine wirksame Rechtsgrundlage dar. In der bisherigen Fassung hätten gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b der ABS für nicht zum Anbau bestimmte Straßen und Wege im Außenbereich nur für den Ausbau von Wirtschaftswegen Beiträge festgesetzt werden dürfen. Soweit nunmehr mit Rückwirkung durch die 2. Nachtragssatzung vom 20.06.2012 eine Beitragspflicht auch für im Außenbereich verlaufende Straßen eingeführt worden sei, verstoße diese Regelung gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 KAG. Die Abnahme der Bauarbeiten habe am 14.12.2011 stattgefunden und nach der Fassung der Satzung zu dem Zeitpunkt sei er nicht beitragspflichtig gewesen. Dann könne die Beitragspflicht durch die Nachtragssatzung nicht nachträglich zu seinen Ungunsten geändert werden.
- 25
Die Heranziehung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Beitragspflicht ein Vorteil gegenüber stehen müsse. Ein Sondervorteil läge zwar bezüglich der bebauten Hofstelle vor, aber nicht bezüglich der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Straße sei wegen der geplanten touristischen Nutzung ausgebaut worden, von der er selber keinen Vorteil habe.
- 26
Eine Heranziehung zu Ausbaubeiträgen sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Stadt zuvor die Grundstücke der Straße von seinem Rechtsvorgänger zu einem Preis von 3 DM/m² käuflich mit der Vereinbarung erworben habe, dass die Stadt die öffentlichen Lasten dafür trage. Es handele sich hier um eine Verletzung des Grundsatzes von venire contra factum propium, wenn er, der Kläger, jetzt die öffentlichen Lasten übernehmen solle.
- 27
Der Ausbau in diesem Ausmaß sei auch nicht erforderlich gewesen. Für die Anlieger sei weder eine breitere Straße noch eine Beleuchtung notwendig gewesen. Für die landwirtschaftlich genutzten anliegenden Grundstücke bedürfe es keiner Beleuchtung, zumal diese die Erreichbarkeit der Felder erschwere. Dieser unnötige Luxus sei nur zugunsten der geplanten touristischen Nutzung hergestellt worden.
- 28
Die Stadt habe zudem entgegen dem Bauprogramm eine breitere Straße hergestellt. Diese sei in einer Breite von 5,20 m plus Bankette befestigt worden. Damit sei nun auch ein Begegnungsverkehr von zwei Bussen möglich. Diese Verbreiterung sei nicht beitragsfähig. Zudem seien Beleuchtungskabel von der Turmhügelburg bis zum Ende der Straße vorsorglich verlegt worden, ohne dass in dem Bereich Lampen angeschlossen worden seien. Diese Kosten seien nicht beitragsfähig.
- 29
Die Verteilung der Kosten zwischen den Anliegern und der Stadt sei rechtswidrig.
- 30
Die Straße stelle keine Anliegerstraße dar, denn sie sei ausgebaut worden, um die touristische Nutzung durch das geplante MEN-Erlebniszentrum, das Eiszeitmuseum und die Turmhügelburg zu ermöglichen. Die Stadt habe hohe Besucherzahlen zugrunde gelegt und deswegen den Ausbau betrieben. Diese touristische Nutzung gehöre aber nicht zum Anliegerverkehr. Die Stadt müsse deshalb einen größeren Anteil der Kosten übernehmen.
- 31
Die Stadt habe für die Baumaßnahmen an der Straße von dem Amt für ländliche Räume eine Zuwendung in Höhe von 219.000 € erhalten. Diese hätte nicht vorrangig für die Kosten der Stadt und nur mit dem Restbetrag zugunsten der Anlieger verrechnet werden dürfen, sondern hätte zugunsten der Gesamtmaßnahme berücksichtigt werden müssen. Das Amt für ländliche Räume unterstütze die Infrastruktur auf dem Lande und nicht die einzelne Stadt.
- 32
Die Gewichtung des gemeindlichen Grundstücks mit der Auffahrscheune mit der Flurstücknummer xx sei fehlerhaft. Die Auffahrscheune habe mehr Geschosse und sollte für den Tourismus genutzt werden. Dann müsse sie höher gewichtet werden.
- 33
Die Heranziehung zu einem Beitrag von über 200.000 €, der über 50 % des umlagefähigen Aufwandes ausmache, sei existenzgefährdend und nicht vorteilsgerecht, weil er den Ausbau für seine landwirtschaftliche Nutzung nicht brauche. Die Straße sei wegen der geplanten touristischen Nutzung ausgebaut worden und nicht wegen seines landwirtschaftlichen Betriebes. Er habe frühzeitig wegen der für ihn absehbaren Folgen vor dem Projekt gewarnt. Die Fehlentscheidungen der Stadt blieben für deren Verantwortliche ohne Folge, aber er müsse nun dafür durch unzumutbare Beiträge zahlen. Dadurch werde die Existenz seines Hofes, den sein Sohn nach Beendigung seiner Ausbildung übernehmen solle, gefährdet. Durch den Beitrag fühle er sich bedroht und erpresst, um doch noch das Projekt MEN durchzusetzen, denn dieses sei aufgrund der abgewiesenen Klagen wegen des Landerwerbs für breitere Straßen und den Parkplatz gescheitert. Zuvor sei das N... eine schmale Anliegerstraße gewesen und jetzt sei es eine Rennpiste. In dem Bescheid hätte deshalb eine Billigkeitsentscheidung enthalten sein müssen.
- 34
Der Kläger beantragt,
- 35
die Ausbaubeiträge vom 28.11.2013
- 36
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x und x, Flurstücke xx, xx und xx in Höhe von 85.210,11 €
- 37
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x und x, Flurstücke xx, xx und xx in Höhe von 18.780,21 €
- 38
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstück xx über 29.098,90 €
- 39
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstücke xx, xx, xx, xx und xx in Höhe von 29.599,01 €
- 40
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur xx, Flurstück xx über 27.021,67 €
- 41
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstück xx über 28.043,19 €
- 42
in der Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 15.08.2014
- 43
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x und x, Flurstücke xx, xx und xx in Höhe von 85.210,11 €
- 44
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x und x, Flurstücke xx, xx und xx in Höhe von 18.780,21 €
- 45
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstück xx über 29.098,90 €
- 46
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstücke xx, xx, xx, xx und xx in Höhe von 29.599,01 €
- 47
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstück xx über 27.021,67 €
- 48
- bezüglich des Grundstücks N..., Grundbuchblatt xx, Flur x, Flurstück xx über 28.043,19 €
- 49
aufzuheben.
- 50
Der Beklagte beantragt,
- 51
die Klage abzuweisen.
- 52
Er bezieht sich auf die Bescheide, die rechtmäßig ergangen seien. Da die Straße im Außenbereich verlaufe und deshalb keine zum Anbau bestimmte Straße darstelle, könnten Straßenausbaubeiträge für die Verbesserung und Erneuerung der Straße erhoben werden.
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Die Straße sei wegen ihres schlechten Zustandes und nicht wegen der beabsichtigten touristischen Nutzung ausgebaut worden. Weil der Plan insoweit aufgegeben worden sei, sei das Bauprogramm entsprechend reduziert worden.
- 54
Die sachliche Beitragspflicht sei hier erst am 27.09.2012 mit der vollständigen Widmung der Straße entstanden, und nicht bereits mit der Abnahme der Bauarbeiten am 14.12.2011. Auch wenn bereits zuvor im Jahre 1967 der erste Teil der Straße gewidmet worden sei, reiche dieses nicht für die Annahme, dass die gesamte Straße gewidmet gewesen sei. Insgesamt sei das N... mit Verfügung vom 27.09.2012 gewidmet worden und damit zu einem Zeitpunkt, als bereits die 2. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt L... über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 20.06.2012 wirksam in Kraft gesetzt worden sei, so dass es auf das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung nicht ankomme.
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Die Straßenausbaubeitragssatzung sei rechtmäßig. Entsprechend der Satzung seien die anliegenden Grundstücke gewichtet und deren Eigentümer zu Beiträgen herangezogen worden.
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Soweit der Stadt eine Zuwendung in Höhe von 219.000,00 € vom Amt für ländliche Räume gewährt worden sei, sei diese zur Finanzierung des gemeindlichen Anteils für den Ausbau zweckgebunden. Nur soweit die Zuwendung den gemeindlichen Anteil an den Kosten übersteige, komme der Betrag insoweit auch den Anliegern zugute.
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Selbst wenn die Höhe des Beitrags für den Kläger eine Unbilligkeit darstellen sollte, würde die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung dadurch nicht in Frage gestellt werden. Billigkeitserwägungen müssten in einem anschließenden Verfahren geklärt werden.
- 58
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
- 60
Über die Klage kann nach zwei durchgeführten mündlichen Verhandlungen ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erteilt haben.
- 61
Die Klage gegen die Festsetzung des Ausbaubeitrages ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig gewesen. Auch die nach Rechtshängigkeit der Klage bekannt gegebenen Widerspruchsbescheide sind von dem Kläger in das Verfahren einbezogen worden, so dass die Klage zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage umgestellt worden ist.
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Die Klage ist aber nur im tenorierten Umfang begründet.
- 63
Anspruchsgrundlage für die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen ist § 8 KAG in Verbindung mit der zugrunde liegenden Ausbaubeitragssatzung, die sich Geltung zumisst zu dem Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, hier der Satzung der Stadt L... über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 26.10.2005 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 20.06.2012. Danach erhebt das beklagte Amt für die amtsangehörige Stadt L... zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen dadurch Vorteile erbracht werden.
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Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt.
- 65
Das N... ist eine öffentliche Einrichtung, nämlich eine nicht zum Anbau bestimmte Straße im Sinne von § 1 c ABS, weil sie im Außenbereich verläuft.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anwendung des Ausbaubeitragsrechts hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Straße zuvor noch nicht erstmalig hergestellt worden war. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. § 127 Abs. 1 BauGB setzt die erstmalige Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße voraus. Die Straße N... verläuft aber im Außenbereich und stellt keine zum Anbau bestimmte Straße dar, auch wenn sie zum Teil durch den landwirtschaftlichen Betrieb oder das Eiszeitmuseum bebaut ist. Auch die Tatsache, dass zwei Sondergebiete an der Straße für touristische Nutzungen anliegen, ändert nichts daran, dass die Straße im Außenbereich liegt. Wenn das N... aber eine nicht anbaubare Straße im Außenbereich ist, scheidet eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen generell aus, so dass ausschließlich Ausbaubeiträge gem. § 8 KAG erhoben werden können.
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Die Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor, weil durch die Baumaßnahme entweder der Tatbestand der (erstmaligen) Herstellung oder der einer Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung gem. § 8 Abs. 1 KAG erfüllt werden.
- 68
Der Beitragstatbestand der (erstmaligen) Herstellung setzt voraus, wenn das vorrangig anzuwendende Erschließungsbeitragsrecht keine Anwendung findet, weil es sich um eine Straße im Außenbereich handelt (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig Holstein, Kommentar Stand 01/2017, § 8 Rdnr. 144), dass eine kunstgerechte Fahrbahn erstmalig hergestellt wird. Das kann auch durch den Erwerb einer bereits vorhandenen Privatstraße erreicht werden. Ob die Straße N... mit der streitgegenständlichen Baumaßnahme erstmalig hergestellt worden ist, kann zweifelhaft sein, denn es ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Fotos, dass die Straße in der Vergangenheit mal befestigt worden war, denn es sind Reste von einer Befestigung aus Teer erkennbar, auch wenn diese nach langjährigem Gebrauch abgängig war. Zumindest erfüllen die Bauarbeiten aber den Tatbestand der Erneuerung oder eines verbessernden Umbaus. Eine Erneuerung liegt dann vor, wenn die Straße trotz durchgeführter Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf einer Nutzungsfrist von zumindest 25 Jahren nicht mehr voll funktionsfähig war (vgl. Habermann, aaO, § 8 Rdnr 147a). Aus den Akten ergibt sich, dass die Straße abgängig war. Denn auch der Kläger hat diese als Schotterpiste bezeichnet. In den letzten 25 Jahren ist die Straße auch nicht erneuert worden. Darüber hinaus ist auch ein verbessernder Ausbau festzustellen, da die Straße nunmehr durch eine Straßenbeleuchtung verbessernd ausgebaut worden ist.
- 69
Die Verwirklichung der Beitragstatbestände ist für den Kläger generell auch vorteilhaft.
- 70
Vorteilhaft und damit beitragsfähig ist eine Erneuerung, weil die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird und dadurch die Zugänglichkeit der Grundstücke erleichtert wird. Der Vorteil eines verbessernden Ausbaus besteht in der besseren Zugänglichkeit des Grundstücks. Ob eine Baumaßnahme vorteilhaft ist, entscheidet sich nicht nach den individuellen Wünschen eines einzelnen Anliegers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten.
- 71
Es ist nachvollziehbar, dass die Stadt bei der Planung des N...s die Verkehrsbedürfnisse aller Anlieger berücksichtigen muss. Die Stadt hat dabei ein großes Beurteilungsermessen hinsichtlich der Entscheidung ihres Bauprogramms, wie eine öffentliche Einrichtung entsprechend der Verkehrsbedürfnisse geplant werden soll, wobei sie sich daran orientieren muss, mit welchem Verkehr zu rechnen ist. Dabei ist allerdings ein Luxusausbau nicht beitragsfähig (vgl. OVG Schleswig, B. v. 14.07.2014 - 4 LA 39/14 -). Die Erneuerung der Fahrbahn entsprechend dem Bauprogramm ist auch notwendig gewesen, denn der Kläger selber hat die Fahrbahn als Schotterpiste bezeichnet und die Dokumentation hinsichtlich des zuvor bestandenen Straßenzustandes belegt die Notwendigkeit, die Straße zu erneuern. Dass die Stadt nach Aufgabe ihres Planes, in der Auffahrscheune eine touristische Nutzung aufzubauen, auch ihr Bauprogramm hinsichtlich der vorgesehenen Breite der Straße auf die örtlichen Bedürfnisse anpasste, ist verständlich, denn ein Begegnungsverkehr von zwei Bussen ist auf der Strecke nicht mehr zu erwarten. Gleichwohl hat die Stadt auch den Verkehr durch das Eiszeitmuseum am Ende und die Turmhügelburg ca. in der Mitte der Straße in den Blick zu nehmen, da auch diese Anlieger einen Ziel- und Quellverkehr auslösen.
- 72
Schließlich ist auch die aufgestellte Straßenbeleuchtung entlang der Straße bis zur Turmhügelburg nicht zu beanstanden, denn auf diesem Grundstück finden Veranstaltungen statt, so dass mit einem erhöhten Besuchsverkehr zu rechnen ist. Schließlich werden nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig auch Grundstücke im Außenbereich durch eine Straßenbeleuchtung bevorteilt, weil auch die Zugänglichkeit der Grundstücke verbessert wird (vgl. B. v. 02.07.2002 – 2 M 38/02 -, juris). Dabei ist es auch irrelevant, dass die Beleuchtung nur auf die halbe Strecke des N...s beschränkt worden ist.
- 73
Der Beklagte hat zutreffender Weise die Stichstraße als eine öffentliche Einrichtung angesehen, auf deren Anlieger die beitragsfähigen Kosten umzulegen sind.
- 74
Die Beitragspflicht des Klägers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dessen Rechtsvorgänger die ehemalige Privatstraße an die Stadt gegen einen geringen Betrag verkauft hatte mit der Vereinbarung, dass die Stadt die Lasten dafür zu tragen habe. Hier geht es nicht um die Lasten für die Straße, sondern um die Last der daran anliegenden Grundstücke. Ein etwaiger Verzicht auf die zukünftige Erhebung von Ausbaubeiträgen für Erneuerungen an der Straße ist nicht vereinbart worden.
- 75
Die sachliche Beitragspflicht ist auch entstanden.
- 76
Diese entsteht gem. § 8 Abs. 4 S. 3 KAG mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Verwirklichung des Bauprogramms und deren Abnahme (vgl. OVG Schleswig, U. v. 13.02.2008 - 2 LB 42/07-, juris). Die Abnahme ist am 14.12.2011 erfolgt. Allerdings konnte zu dem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstehen, weil die Straße mangels Widmung noch nicht zur öffentlichen wurde.
- 77
Eine Straße wird gem. § 6 StrWG durch den Träger der Straßenbaulast, also die Stadt, gewidmet. Die ersten 400 m der Straße sind auch durch Verfügung der Stadt L... am 06.10.1967 gewidmet worden. Die Straße ist darüber hinaus in ganzer Länge am 27.09.2012 gewidmet worden. Erst wenn die Straße vollständig gewidmet worden ist, stellt sie eine öffentliche Einrichtung dar, für die Ausbaubeiträge erhoben werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Straße zuvor noch nicht vollständig gewidmet gewesen, denn das von ihm vorgetragene Argument der unvordenklichen Verjährung der Reststrecke führt nicht zur Annahme der vollständigen Widmung. Den Rückgriff auf eine unvordenkliche Verjährung bedarf es nach Einführung des § 57Abs. 3 StrWG nicht mehr (vgl. Eßling/Meeder, Probleme der rechtlichen Einordnung der „alten Straßen und Wege“ durch die Neuregelung des § 57 Abs. 3 StrWG für Schleswig-Holstein praktikabel gelöst?, SchlHA 2004, 205). Der Gesetzgeber hat durch § 57 Abs. 3 StrWG eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, in welchen Fällen auch ohne eine ausdrückliche Widmung angenommen werden kann, dass eine alte Straße als gewidmet gilt. Dieses setzt danach voraus, dass die Straße bereits vor dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes, also vor dem 01.10.1962, neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat. Zum Zeitpunkt, als das erste Straßen- und Wegegesetz in Schleswig-Holstein in Kraft trat, handelte es sich bei dem N... am 01.10.1962 noch zum Teil um eine Privatstraße, die zudem keinen erheblichen Verkehr gedient haben kann, weil es sich um eine Sackgasse handelte, in die erfahrungsgemäß nur die Fahrzeuge hineinfahren, die zu den anliegenden Grundstücke wollen. Da die Privatstraße erst ca. 1965/1966 an die Stadt verkauft worden ist, und zu dem Zeitpunkt bereits das Straßen- und Wege-Gesetz in Kraft war, hätte die Straße insgesamt gewidmet sein müssen, um Ausbaubeiträge bereits nach der Abnahme geltend machen zu können. Mangels vollständiger Widmung konnte aber zuvor keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Die vollständige Widmung ist erst am 27.09.2012 nachgeholt worden. Diese Widmung hat an den Bekanntmachungstafeln am Rathaus und am Färberhaus, Markt 12, für jeweils eine Woche ausgehangen, so wie es § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung vom 14.11.2007, die bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung vom 12.10.2012 und damit zum Zeitpunkt der Widmung galt, vorgesehen hat.
- 78
Aus der Tatsache, dass die bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße zu zwei unterschiedlichen Zeiten gewidmet worden ist, kann auch nicht gefolgert werden, dass diese aus Rechtsgründen in zwei unterschiedliche Einrichtungen geteilt werden könnte. Es bedeutet nur, dass die sachliche Beitragspflicht erst dann eintritt, wenn die Bauarbeiten abgenommen worden sind und die Straße in ganzer Länge und Ausbreitung gewidmet ist. Mit der Widmung ist in diesem Fall die sachliche Beitragspflicht mit der Bekanntgabe nach einwöchigem Aushang am 09.10.2012 gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 der Hauptsatzung entstanden.
- 79
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen ist die Satzung, die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wirksam ist oder die später mit Rückwirkung gültig wird.
- 80
Zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 09.10.2012 galt die Satzung der Stadt L... über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 15.04.2005 i. d. F. der 2. Nachtragsfassung vom 20.06.2012, die rückwirkend zum 15.04.2005 in Kraft gesetzt worden ist. Durch die 2. Nachtragssatzung ist lediglich das Wort „insbesondere“ in die bisherige Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a ABS eingefügt worden. Danach werden Straßen, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen), die a) überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Stadtverbindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4a StrWG), den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a 3 a, 4 a).
- 81
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf die in der 2. Nachtragssatzung enthaltene Rückwirkung hier nicht an. Die 2. Nachtragssatzung ist am 14.06.2012 einstimmig von der Stadtvertretung beschlossen und im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes und der amtsangehörigen Stadt in Heft Nr. 8 des Jahres 2012 am 11.07.2012 veröffentlicht worden. Damit ist die Satzung entsprechend § 68 f LVwG veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Die Satzung ist damit zeitlich vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Oktober 2012 wirksam geworden, so dass es auf die klägerische Begründung, hier läge eine unzulässige und gegen das Schlechterstellungsverbot verstoßende Rückwirkung vor, nicht ankommt. Es ist rechtlich unerheblich, dass die Bauarbeiten bereits im Dezember 2011 abgenommen waren und die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nur wegen der zunächst fehlenden Widmung verzögert wurde. Es ist auch nicht missbräuchlich, nach der Abnahme noch die Satzung zu ändern und mit der Widmung zu warten, bis die Satzungsänderung wirksam geworden ist.
- 82
Die Ausbaubeitragssatzung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung ist rechtmäßig. Sie stellt eine wirksame Anspruchsgrundlage dar.
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Das N... ist entgegen der Auffassung des Klägers eine Anliegerstraße im Außenbereich, die bei der Kostenverteilung den innerörtlichen Anliegerstraßen gleichgestellt werden mit der Folge, dass die Anlieger 75 % der umlagefähigen Kosten der Baumaßnahme zu tragen haben. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht auf eine Differenzierung der Vorteilhaftigkeit einzelner Anlieger an, weil er als Landwirt von dem Ausbau der Straße einen kleineren Vorteil habe als die touristisch genutzten anliegenden Grundstücke. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber für Anliegerstraßen den höchsten Kostenanteil für Anlieger festgelegt hat, hier in Höhe von 75 % gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1a ABS, weil eine Anliegerstraße überwiegend von den Anliegern genutzt wird und diese deshalb besonders bevorteilt sind. Ein Anteil von 75 % ist auch von § 8 Abs. 1 S. 3 KAG gedeckt, der bei Straßenbaumaßnahmen einen Mindestanteil des Beitragsberechtigten, also der Stadt, von 15 % vorsieht. Hier trägt die Stadt sogar einen Anteil von 75 %, wogegen keine Bedenken bestehen.
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§ 4 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a ABS regelt die Kostenteilung zwischen der Stadt und den Anliegern für Straßen im Außenbereich, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (insbesondere Wirtschaftswege). Danach werden diese Straßen den Anliegerstraßen gleichgestellt mit der Folge, dass gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1a und 2a ABS 75 % der Kosten für die Fahrbahn bis zu einer Fahrbahnbreite von 7 m, die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen auf die Anlieger umgelegt werden.
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Das N... ist auch eine Anliegerstraße, denn es handelt sich bei ihr um eine ca. 1.000 m lange Straße, die für Autofahrer als Sackgasse endet und lediglich für Fußgänger bzw. Fahrradfahrer einen unbefestigten Weg zum Nachbarort anbietet. Stichstraßen werden überwiegend von den Verkehrsteilnehmern aufgesucht, die zu den anliegenden Grundstücken oder von den anliegenden Grundstücken fahren wollen, sog. Ziel- und Quellverkehr. Deshalb sind auch die Fahrzeuge, die zu den bestehenden touristisch genutzten Grundstücken Turmhügelburg und das Eiszeitmuseum wollen, Anliegerverkehr. Und wenn die Planung zur Eröffnung des MEN-Erlebniszentrums in die Realität umgesetzt worden wäre, würde es sich auch insoweit um Anliegerverkehr handeln, weil dann auch das anliegende Grundstück mit der Auffahrscheune hätte erreicht werden sollen. Die Straße N... beherbergt nicht nur Anlieger mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, sondern eben auch Grundstücke, die touristisch genutzt werden.
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Die von dem Beklagten vorgenommene Gewichtung der Grundstücke entspricht der zugrundeliegenden Satzung und ist nicht zu beanstanden.
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Soweit der Kläger geltend macht, das Grundstück mit der Flurbezeichnung xx (Grundstück mit der Auffahrscheune) sei fehlerhaft gewichtet worden, so folgt das Gericht dieser Auffassung nicht.
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Entscheidender Zeitpunkt für die Gewichtung der anliegenden Grundstücke ist der der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, hier also Oktober 2012. Das Flurstück xx hat eine Größe von 14.786 m².
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Soweit der Kläger rügt, dass für das Grundstück mit der Auffahrscheune nur zwei Vollgeschosse angenommen worden seien, weil die Geschosshöhe lediglich 2,25 m erreiche und nicht die in der Landesbauordnung vorgeschriebenen 2,30 m, so wird übersehen, dass die Satzung selber in § 6 Abs. 3 S. 5 (hinter Ziffer 3 Buchstabe d) ABS vorgibt, dass Vollgeschosse im Sinne der vorstehenden Regelungen nur Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung sind. In § 2 Abs. 8 LBO ist definiert, dass Vollgeschosse oberirdische Geschosse sind, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Auch die Rechtsprechung nimmt sogar in den Fällen, in denen in Ausbaubeitragssatzungen keine Definition für ein Vollgeschoss enthalten ist, an, dass die baurechtliche Definition zugrunde zu legen ist, so dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme in der Satzung nicht bedürfe (vgl. OVG Schleswig, B. v. 06.11.2008 - 2 LA 27/08 -, SchlHA 2009, 164 = Die Gemeinde 2010, 140 und Habermann, aaO, § 8 Rdnr- 256). Daher bestehen keine Bedenken, von einer nach der Landesbauordnung zu beurteilenden Geschossigkeit auszugehen. Danach ist die Auffahrscheune zweigeschossig.
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Der Beklagte hat die anliegenden Grundstücke entsprechend § 6 ABS gewichtet und hat eine beitragspflichtige Fläche von61.464,72 m² ermittelt, die von ihm nachvollziehbar erläutert worden ist.
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Nach § 8 Abs. 1 KAG können Beiträge nur zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen Einrichtungen erhoben werden. Auch wenn hier nicht von notwendigen Maßnahmen die Rede ist, können Beiträge für die genannten Maßnahmen an öffentlichen Straßen nur erhoben werden, wenn diese Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind. Hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, steht der Gemeinde ein weites Ermessen zu (OVG Schleswig, U. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311; und U. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07-). Sinn und Zweck der Beschränkung auf das Notwendige ist es, den Bürger vor überzogenen Finanzierungsbeteiligungen zu schützen (OVG Schleswig, B. v. 04.10.2007 - 2 MB 18/07-). Im Übrigen folgt dies aus den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 75 Abs. 2 GO, an die die Gemeinde gebunden ist und deren Verletzung die Entstehung sachlicher Beitragspflichten ausschließt. Allerdings ist auch insoweit die Grenze dessen, was notwendig ist, weit zu ziehen und nur dann überschritten, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl. OVG Schleswig, U. v. 24.10.2007 - 2 LB 26/07 -, NordÖR 2008, S. 86 und Habermann, aaO, § 8 Rdnr 4 und 303).
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Hier hatte die Beklagte ihr Bauprogramm zum Ausbau des N...s den parallel verlaufenden Bemühungen um die Realisierung des touristisch genutzten MEN-Projektes angepasst. Nach der Planung vom 09.09.2009 war zunächst eine Fahrbahnbreite von 5 m zuzüglich einer befahrbaren Bankette von jeweils 1 m auf beiden Fahrbahnseiten zugrunde gelegt worden, als der Beklagte noch von einer größeren touristischen Nutzung des N...s ausging. Ob die Stadt von den Besucherzahlen ausging, die augenscheinlich die damals gegründete MEN gGmbH bei ihren Bemühungen um staatliche Unterstützung und gegenüber kreditgebenden Banken zugrunde legte, die für das zukünftige Museum eine jährliche Besucherzahl von durchschnittlich 107.000 Besuchern in den ersten fünf Jahren, 55.000 Besucher für die Turmhügelburg und 12.000 Besucher für das Eiszeitmuseum prognostizierte, (so die Angabe der VR Bank Ostholstein im Schreiben vom 07.05.2010 gegenüber dem schleswig-holsteinischen Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Verkehr, den der Geschäftsführer der MEN gGmbH dem Finanzausschussvorsitzenden des Schleswig-Holsteinischen Landtages für den Antrag auf eine Förderung vorlegte, veröffentlicht im Internet als Umdruck 17/966 des Schleswig-Holsteinischen Landtages), kann offen bleiben. Sie ging zumindest von einem erheblichen Verkehr zu den touristisch genutzten Zentren aus. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Stadt ihre Planung änderte, nachdem sie ihre Planungen hinsichtlich des MEN-Projektes im N... endgültig aufgegeben hatte und die Fahrbahnbreite der veränderten Prognose hinsichtlich des Besucheraufkommens anpasste und nach der Planänderung auf noch 4,35 m und überfahrbaren befestigten Banketten von jeweils 0,75 m anpasste. Entsprechend ist auch das Bauprogramm von der Stadt beschlossen worden. Auch wenn der Kläger eine solche Fahrbahnbreite nicht für erforderlich hält, ist hier doch zu berücksichtigen, dass bereits jetzt jedenfalls in der touristisch genutzten Saison Besucherverkehr stattfindet, der bei der Festlegung der Ausstattung einer öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen ist und jedenfalls ein Gegenverkehr von zwei Personenkraftwagen oder eines Personenkraftwagens mit einem landwirtschaftlichen Nutzfahrzeug wie Trecker oder Mähdrescher möglich sein muss – wenn auch unter Ausnutzung der Bankette.
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Ob dagegen auch die Änderung des Bauprogramms notwendig war, als man entschied, das N... in einer Breite von ca. 5,10- 5,20 m zu asphaltieren, wobei sich diese Breite aus einer Fahrbahnbreite von 4,35 m zuzüglich einer asphaltierten Bankette von 0,75 m zusammensetzen soll, ist die Erforderlichkeit nicht dargelegt. Mit dieser Fahrbahnbreite wird noch diejenige überstiegen, die ursprünglich unter Zugrundelegung höherer prognostizierter Besucherströme zu dem MEN-Museum geplant worden war. Zwar hat die Stadt ein weites Ermessen, andererseits steht dem das Gebot entgegen, den Anlieger vor einer überzogenen Finanzierungsbeteiligung zu schützen. Wenn die Stadt trotz der Aufgabe ihrer Planung zum MEN-Projekt und damit einem Ausfall eines zunächst prognostizierten Verkehrs von jährlich ca. 100.000 Besuchern eine noch breitere Fahrbahn beschließt, hätte die Stadt plausibel darlegen müssen, wieso sie trotz des stark verminderten Verkehr durch die wenigen Anlieger an der Straße eine Fahrbahnbreite als erforderlich angenommen hat, so dass eine Beitragsfähigkeit hinsichtlich der Kosten für die Verbreiterung der Straße wegen fehlender Notwendigkeit abzulehnen ist.
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Soweit die Stadt die Beleuchtung nur bis zur Turmhügelburg, die sich ca. auf der halben Strecke der Straße befindet, verlegt hat, sind die Kosten beitragsfähig, weil in dem Bereich auch mit Fußgängern gerechnet werden muss. Soweit allerdings nur entsprechende Kabel bis zum Ende des N...s verlegt worden sind, weil zukünftig die Beleuchtung auch auf der Reststrecke mal installiert werden könnte, sind die Kosten nicht beitragsfähig, weil sie für die Erfüllung des Bauprogramms mit der Installation von acht Lampen nicht notwendig sind und für die jetzige Straßenbeleuchtung nicht vorteilhaft ist, selbst wenn es wirtschaftlich sein sollte, vorsorglich für die Zukunft mit den Bauarbeiten entsprechende Kabel zu verlegen.
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Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die vom Amt für ländliche Räume mit Bescheid vom 18.12.2008 gewährte Zuwendung für den Ausbau des N...s in Höhe von 219.000 € habe nicht nur der Stadt sondern allen Anliegern zugutekommen sollen, so dass der beitragsfähige Aufwand um die Zuwendung zu reduzieren sei, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Aus der Regelung des § 8 Abs. 1 S. 3 KAG, dass bei Straßenbaumaßnahmen die Beitragsberechtigten, also die Gemeinden, mindestens 15 % des Aufwandes tragen, folgt nicht, dass diese tatsächlich mit einer Quote an den Kosten zu beteiligen sind, wenn sie von Seiten Dritter Zuschüsse erhalten haben. Denn nach § 8 Abs. 3 S. 1 KAG ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln.
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Die Zuwendung in Höhe von 219.000 € vom Amt für ländliche Räume ist zugunsten der Stadt zur Deckung ihres Anteils zu verrechnen und nur, soweit dieser Betrag überschritten wird, dem Anteil der Anlieger gutzuschreiben. Der Zuschuss des Amtes für ländliche Räume ist nach der Richtlinie für die Förderung des ländlichen Wegebaues als Gemeinschaftsaufgabe vom 31.07.1986 gewährt worden. Danach gewährt das Land den Gemeinden nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für den Neubau und die Befestigung ländlicher Wege. Zuwendungsempfänger soll nach Ziffer 3.1 die Kreise und kreisfreien Städte sein, die die Mittel an die Gemeinden weitergeben sollen. Nach Ziffer 5.2 handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden.
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Damit handelt es sich um eine Zuwendung der öffentlichen Hand, die der Projektförderung der Gemeinden dienen soll, damit diese auf dem Land befestigte Verbindungswege herstellen. Aus diesen Richtlinien ergibt sich keine Pflicht, die Zuwendungen auch zugunsten der Anlieger im Falle von Beitragsveranlagungen zu berücksichtigen . Deshalb ist von dem Grundsatz auszugehen, dass dieser Zuschuss, wie alle anderen öffentlichen Zuwendungen, zur Deckung des letztlich von der Gemeinde zu tragenden Aufwandsanteils gewährt wird, denn es soll die Finanzkraft gestärkt werden, um Hilfestellung zu geben bei den Aufgaben als Straßenbaulastträger (vgl. Habermann aaO, § 8 Rdnr 327).
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Der Beklagte hat einen Gesamtaufwand von 615.632,69 € zugrunde gelegt. Soweit der Kläger eine zu hohe Gesamtsumme für die Firma E. rügt, weil nach Rechnungsprüfung ein geringerer Preis ermittelt worden sei, so hat der Beklagte plausibel dargelegt, dass es nach der Schlussrechnung mit dem Asphaltmischwerk Gespräche gegeben und man sich dann geeinigt habe. Dieses ist nachvollziehbar.
- 99
Der Bauleiter ist von zusätzlichen Kosten für die Verbreiterung der Fahrbahn auf 5,10 m – 5,20 für die ersten 400 m von 15.000 € ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Gesamtstrecke von 1.000 m ergäben sich Kosten in Höhe von 37.500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % = 44.625,00 €. Diese Kosten stellen keinen beitragsfähigen Aufwand dar.
- 100
Auch die Kosten in Höhe von 5.383,96 € für die vorsorgliche Kabelverlegung bis zum Ende des N...s zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 6.406,91 € sind nicht beitragsfähig.
- 101
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
- 102
Gesamtkosten: 615.632,69 - 44.625,00 – 6.406,91 = 564.600,78 €
- 103
Anliegeranteil 75 % = 423.450,58 €
- 104
Gemeindeanteil 25 % = 141.150,20 €- gedeckt durch die Zuwendung in Höhe von 219.000 €.
- 105
Anliegeranteil reduziert um den überschießenden Zuwendungsanteil der Stadt in Höhe von 219.000 – 141.150,20 = 77.849,80 €.
- 106
Anliegeranteil: 423.450,58 € – 77.849,80 € = 345.600,78 €.
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Bei einer gewichteten Gesamtfläche von 61.464,72 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 5,62275 €/m² und damit im Vergleich zu dem im Bescheid errechneten Beitragssatz von 6,4530 €/m² ein um ca 13 % niedrigerer Beitragssatz.
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Damit reduziert sich der Gesamtbeitrag in Höhe von 217.753,09 € entsprechend dem Tenor auf 189.736,33 €.
- 109
Soweit der Kläger geltend macht, die von ihm geforderten Beiträge seien überhöht und erreichten eine existenzvernichtende Wirkung, die auch seinen Sohn betreffe, der den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wolle, während bei der Stadt trotz der Fehlplanung zum Aufbau des Erlebniszentrums durch die vom Amt für ländliche Räume erhaltene Zuwendung für den Bau der Straße keine Kosten verblieben, führt dieses selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, dem Abgabepflichtigen gegenüber unabhängig von der Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen Beiträge festzusetzen. Diese sind in einem davon unabhängigen Verfahren u.U. durch eine Verpflichtungsklage auf teilweisen Erlass des festgesetzten Beitrages geltend zu machen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht es für wünschenswert erachtet, dass eine Gemeinde offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein teilweiser Billigkeitserlass geboten sei, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren berücksichtigt, führt ein Verstoß dagegen nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl ungekürzt ergehenden Beitragsbescheides, weil die Beitragspflicht materiell nicht als negative Voraussetzung das Fehlen von Billigkeitsgesichtspunkten fordert und zudem auch eine Ermessensentscheidung darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 12.09.1984 - 8 C 124/82 -, juris; OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04 -, juris; Habermann, aaO, § 8 Rdnr. 22).
- 110
Dem Kläger bleibt deshalb die Möglichkeit, die von ihm als unbillig eingeschätzte Beitragsbelastung in einem Erlassverfahren gegebenenfalls durch Verpflichtungsklage geltend zu machen.
- 111
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, die gegen Sicherheitsleistung gem. §§ 167 VwGO, 709 ZPO vorläufig vollstreckbar ist.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.