Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2018 - 8 B 88/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:1217.8B88.18.00
published on 17/12/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2018 - 8 B 88/18
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der am 12. Oktober 2018 gestellte Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 8 A 124/18) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2018 anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Der Antrag ist zulässig.

5

Der Bauvorbescheid vom 15. Mai 2017 ist ohne Rücksicht darauf, ob es dasjenige Vorhaben abbildet, welches mit der Baugenehmigung vom 15. Dezember 2017 genehmigt worden ist, gegenüber dem Antragsteller nicht bestandskräftig geworden, weil er mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 hiergegen Widerspruch erhoben hat. Da die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, wann der Bauvorbescheid dem Antragsteller gegenüber bekanntgegeben worden ist, ist frühestens mit Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin vom 23. November 2018 von einer Kenntnisnahme des Antragstellers auszugehen.

6

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

7

Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden.

8

Einen Anspruch auf Aufhebung der dem Nachbar erteilten Baugenehmigung hat der Antragsteller als Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann der Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient und somit drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts entfalten dann eine drittschützende Wirkung, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind, sondern auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. September 1992 – 1 M 45/92 –, Rn. 32, juris). Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der baurechtlichen Zulassung demgegenüber nicht rechtfertigen.

9

Bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung auszunutzen, und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 15. Dezember 2017 gegen Nachbarrechte des Antragstellers verstößt; insbesondere verletzt es weder den vom Antragsteller geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch noch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

10

Der Antragsteller kann sich gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben – eine Kindertagesstätte mit 84 Plätzen – zunächst nicht mit Erfolg auf den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in einem sogenannten faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Abwehranspruch gegen solche Nutzungen, die nach der Art der baulichen Nutzung in dem faktischen Baugebiet in Anwendung der Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht zulässig sind und durch deren Zulassung also eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, Rn. 13, juris). Dieser Abwehranspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstückes in dessen Ausnutzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, braucht der Nachbar keine gebietsfremde Nutzung zu dulden (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, Rn. 48 ff., juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. September 1997 – 1 L 139/96 –, Rn. 103, juris).

11

Nach den oben dargestellten Maßstäben und nach Auswertung der im Internet allgemein zugänglichen Satellitenbilder (Digitaler Altas Nord, bing und google-maps) sowie der hier nur summarisch möglichen Prüfung entspricht die nähere Umgebung am ehesten einem faktisch allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers und der Antragsgegnerin jedenfalls nicht um ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO.

12

Die Frage, wo die Grenze des die Eigenart der näheren Umgebung ausmachenden Baugebietes zu ziehen ist, ist anhand der konkreten städtebaulichen Situation zu klären und zu beurteilen. Der als „nähere Umgebung“ maßgebende Bereich reicht so weit, wie sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt. Maßgebend sind insoweit die tatsächlich vorhandenen Nutzungsstrukturen, aber auch topographische und verkehrliche Verhältnisse, denen je nach Sachlage verbindende oder trennende Wirkung zukommen kann (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991 – 4 B 88.91 –, Rn. 3, juris; Beschluss vom 29. April 1997 – 4 B 67.97 –, Rn. 4, juris).

13

Zu der hier relevanten näheren Umgebung gehören die Grundstücke Barkauer Straße 7-30 und die Nebenstraßen Poppenkamp, Hofkamp, Sösslingspott und Bergkoppel. Nicht einzubeziehen ist die Nutzung oberhalb des Poppenbrügger Weges, da dem Poppenbrügger Weg insoweit eine trennende Wirkung zukommt. Gleiches gilt für die Bebauung westlich der Bundesstraße 404. Nicht mehr in den Blick zu nehmen sind auch die Nutzungen südlich des Grundstücks Barkauer Straße 30, da diese so weit entfernt vom Vorhabengrundstück liegen, dass sie die nähere Umgebung nicht mehr prägen. Die Nutzung am Reesenberg bleibt ebenfalls außer Betracht. Mag diese auch von der reinen Distanz her nicht weit vom Vorhabengrundstück entfernt liegen, so erweckt die dortige Bebauung den Eindruck eines von der übrigen Bebauung losgelösten, in sich geschlossenen Wohngebiets.

14

Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers und des Beigeladenen am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Der Wohncharakter des vorliegend umrissenen Gebiets ist hier noch erkennbar, weil die Gebäude mit Wohnnutzung zahlenmäßig überwiegen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. April 2009 – 1 MB 5/09 –, Rn. 9, juris). An beiden Straßenseiten der Barkauer Straße und den Nebenstraßen (Poppenkamp, Hofkamp, Sösslingspott und Bergkoppel) befinden sich – soweit für das Gericht erkennbar – überwiegend Wohnhäuser. Allerdings befindet sich in dieser Umgebung auch eine – nicht mehr zu vernachlässigende – Anzahl von Grundstücken, die Nutzungen im Sinne des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO aufweisen. Hierzu gehören im Einzelnen das Fahrradgeschäft („Andre Meinlschmidt – Der Fahrradpartner“) auf dem Eckgrundstück Kieler Weg 182, das gleichzeitig an der Barkauer Straße liegt, und die Buchhandlung Barz (Barkauer Straße 8), die beide als nicht störende Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren sind. Es handelt sich hierbei unzweifelhaft nicht um Läden oder Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs (nur) für die Bewohner des Gebietes dienen. Bei der Zahnarztpraxis (Poppenbrügger Weg 2) und der Gemeinschaftspraxis (Barkauer Straße 15) handelt es sich hingegen um Anlagen für gesundheitliche Zwecke, die in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise und im allgemeinen Wohngebiet generell zulässig sind. Die Schule für Schauspiel (Poppenkamp 2) ist als Anlage für kulturelle Zwecke und die Kreuzkirchengemeine (Barkauer Straße 11a) ist als Anlage für religiöse Zwecke zu qualifizieren. Die zuletzt genannten Nutzungen sind im reinen Wohngebiet ebenfalls nur ausnahmsweise zulässig. Die Anzahl der in diesem streitgegenständlichen Gebiet vorhandenen und nach §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen spricht daher gegen die Annahme eines reinen Wohngebietes.

15

Eine Verletzung des von dem Antragsteller geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs liegt somit nicht vor, weil das streitbefangene Bauvorhaben der Beigeladenen als Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO generell zulässig ist (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 130. EL August 2018, § 4 Rn. 3). Insofern kann auch die weitere, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei der genehmigten Kindertagesstätte um eine Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handelt, dahingestellt bleiben. Auch die Einordnung des sog. „Elterncafés“ als Schank- und Speisewirtschaft kann offenbleiben, weil diese Art der Nutzung – unterstellt die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor – in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO generell zulässig wäre.

16

Die vom Beigeladenen geplante Kindertagesstätte verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ob das Vorhaben der Beigeladenen sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf keiner eingehenden Überprüfung. Diese Vorschrift ist nämlich nicht stets und generell drittschützend (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, Rn. 15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 –, Rn. 3, juris). Drittschützende Wirkung kommt dieser Vorschrift nur dann zu, wenn das Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Einfügungsgebots ist, verletzt wird. Nach der Rechtsprechung der Kammer scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Regelfall aus, soweit nicht offensichtlich ist, dass ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften nicht einhält (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 7. September 2012 – 8 B 40/12 –; Beschluss vom 12. Juli 2012 – 8 B 36/16 –; Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 41/16 –). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu üben. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einer dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122-131, Rn. 22). Eine gegen dieses Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ Wirkung zukommt (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, Rn. 38, juris). Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des „Eingemauert Seins“ oder eine „gefängnishofähnliche Situation“ hervorruft (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 B 4/14 –).

17

Gemessen an diesen Grundsätzen und nach Auswertung der im Internet allgemein zugänglichen Satellitenbilder (Digitaler Altas Nord, bing und google-maps) sowie der eingereichten Lage- und Baupläne lässt sich die oben beschriebene „schwerwiegende“ Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht feststellen. Hierfür spricht in erster Linie, dass der nach § 6 LBO erforderliche Abstand eingehalten worden ist. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist zudem auch nicht höher als das Gebäude des Antragstellers.

18

Auch sind Anhaltspunkte für einen von dem Regelfall des § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG abweichenden Sonderfall weder vorgetragen noch erkennbar. Die Kindertagesstätte ist nur werktags und nicht während der besonders ruhebedürftigen Abend-, Nacht- und Wochenendzeiten geöffnet ist. Der mit der Kindertagesstätte zwangsläufig verbundene Verkehrslärm ist von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Sonstige Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

19

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt hat.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert beträgt für das Hauptsacheverfahren (bei einer Nachbarklage, mit der die Beeinträchtigung einer Reihenhausscheibe geltend gemacht wird) 15.000,00 €. Der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag wurde der ständigen Spruchpraxis der Kammer folgend für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert, was einen Streitwert von 7.500,00 € ergab.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/01/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 05. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergeri
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.