Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 06. März 2017 - 8 B 1/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0306.8B1.17.0A
published on 06/03/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 06. März 2017 - 8 B 1/17
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Vorläufiger Nachbarrechtschutz kann im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO) mangels Vorliegens einer Baugenehmigung nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20.07.2006 – 1 MB 13/06 -, m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2011 – 8 B 25/11 -).

2

Ein Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung mit dem Ziel des bauaufsichtlichen Einschreitens im Sinne einer Baustilllegung kann in einem baurechtlichen Nachbarstreit öffentlich-rechtlicher Art nur dann Erfolg haben, wenn ein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus nachbarrechtliche Abwehrrechte verletzt.

3

Vorliegend ist festzustellen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen (Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit je 8 Wohneinheiten) keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

4

Ein Anordnungsanspruch auf Erlass einer Baustilllegungsverfügung ergibt sich vorliegend nicht auf Grundlage des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches, mit dem das Eindringen von der Art nach unzulässigen Bauvorhaben in ein Baugebiet abgewehrt werden kann.

5

Unabhängig von der Frage, ob die betroffenen Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen im selben Baugebiet liegen (die Grundstücke des Beigeladenen liegen innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 74 der Gemeinde A-Stadt, während das Grundstück der Antragsteller außerhalb dieses Gebietes liegt), scheidet eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches schon deshalb aus, weil mit dem Vorhaben des Beigeladenen eine im vorgenannten Plan, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, zulässige Nutzung realisiert werden soll (Wohnhäuser).

6

Das Bauvorhaben des Beigeladenen verletzt auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, welches für Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich (qualifizierter) Bebauungspläne einfach gesetzlich in § 15 BauNVO verankert ist.

7

Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

8

Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 – 1 MB 16/10 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005 – 1 LB 23/04 -, NordÖR 2005, 314; BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 – 4 B 128/98 -, juris).

9

Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkungen einer baulichen Anlage (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 – 1 MB 16/10 -; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 – 1 MB 80/07 -, BRS 71 Nr. 88) oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandsflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 – 1 MB 16/10 -, juris).

10

Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 – 2 M 162/11 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 16.10.2009 – 1 LA 42/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2012 – 2 A 723/11 -, juris).

11

Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in den Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 – 2 M 162/11 -, juris). Bei der Frage der Zumutbarkeit von Einsichtsmöglichkeiten ist auch von Bedeutung, ob den Nutzern des betroffenen Grundstückes noch Rückzugsmöglichkeiten gegeben sind oder nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2012 – 2 A 723/11 -, juris).

12

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben des Beigeladenen gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos.

13

Vorliegend ist festzustellen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO (0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m) gegenüber dem Grundstück der Antragsteller einhält.

14

Das dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Mehrfamilienhaus (Haus 2) hält an den südlichen Gebäudeecken einen Abstand von 8 m (Vorbau mit Dachterrasse) bzw. 9 m (südöstliche Ecke des Hauptbaukörpers) ein. Dies wären die Mindestabstände (0,4 der Wandhöhe) bei Wänden von 20 bzw. 22,50 m. Die betreffenden Wandhöhen des Hauses Nr. 2 unterscheiden diese Werte ganz erheblich, selbst die Firsthöhe beträgt lediglich 11,02 m.

15

Ein Ausnahmefall, der das Bauvorhaben des Beigeladenen auch bei Einhaltung der Abstandsflächen als rücksichtslos gegenüber den Antragstellern erscheinen lässt, liegt nicht vor.

16

Die Bauvorhaben des Beigeladenen haben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller keine erdrückende Wirkung. Es kann keine Rede davon sein, dass sie das Grundstück der Antragsteller beherrschen und ihm die eigene baurechtliche Charakteristik nehmen (vgl. dazu: VG Köln, Beschluss vom 25.03.2013 – 23 L 287/12 -, juris). Es werden keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten in das Wohnhaus der Antragsteller bzw. auf das Grundstück der Antragsteller geschaffen.

17

Angesichts der Lage der beiden Mehrfamilienhäuser im Norden des Grundstückes der Antragsteller ergibt sich, dass die Wohnräume im westlichen, südlichen und östlichen Bereich des Einfamilienhauses der Antragsteller nicht einmal von zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind. Auch die westlichen, südlichen und östlichen Grundstücksbereiche im unmittelbaren Anschluss an das Wohnhaus der Antragsteller sind weitgehend durch die vorhandenen Baulichkeiten auf dem Grundstück vor Einsichtsmöglichkeiten von Norden geschützt.

18

Schon aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Antragsteller keineswegs zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten ausgesetzt werden, bezüglich derer sie keine Rückzugsmöglichkeiten hätten.

19

Auch für die dem Bauvorhaben unmittelbar gegenüberliegenden Teile des klägerischen Wohnhauses bzw. ihres Grundstückes ergeben sich keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben des Beigeladenen. Insoweit müssen die Antragsteller die zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten durch das Bauvorhaben des Beigeladenen hinnehmen. Sie haben die Möglichkeit, sich durch Fenstervorhänge, Sichtschutzelemente und Anpflanzungen einer unerwünschten Einsichtnahme zu entziehen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m § 154 Abs. 3 VwGO).

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1; 53 Abs. 2 Nr. 1; 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wohnhauses der Antragsteller von einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 € für das Hauptsacheverfahren ausgeht, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 11/11/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 21. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtl
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.