Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Juni 2015 - 8 A 56/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2015:0617.8A56.14.0A
published on 17/06/2015 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Juni 2015 - 8 A 56/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks F-Straße in der Gemeinde F-Stadt (Flurstück x/x der Flur x; 3646 m2). Dieses Grundstück grenzt westlich an die XxxStraße Auf ihm befindet sich ein in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts von der ehemaligen Deutschen Wehrmacht errichtetes Gebäude, in dessen nördlichem Teil ein Wohnbereich und im südlichen Teil als „Büro, Lager, Werkstatt" bezeichnete Räume vorhanden waren. Dieses Gebäude wurde seinerzeit als „Marinearsenal" bezeichnet (Gerichtsakte Blatt 177). Es war Teil der „Marineanlagen F-Stadt/Sylt", die ab 1935 als Seefliegerhorst errichtet wurden.

3

Nordwestlich vom Grundstück des Klägers befindet sich das Kinderheim Xxx. Der Abstand zwischen beiden Gebäuden beträgt ca. 62 m. Südöstlich (östlich der XxxStraße) befindet sich das „Fünf-Städte-Heim". Südlich vom Grundstück des Klägers befindet sich ein Wohngebiet, das ebenfalls westlich der XxxStraße gelegen ist. Die Entfernung zu dem nächstgelegenen Gebäude beträgt ca. 112 m. In dem Gebäude des Klägers befinden sich eine Dauerwohnung, die von dem Beigeladenen zu 1) genutzt wird, außerdem Ferienwohnungen. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als „Fläche für Dünen und Heide" dargestellt.

4

Nach A. des 2. Weltkrieges hatte der Bund (Anfang der 50er Jahre) das Gebäude an zwei Familien vermietet, u.a. die Familie des Beigeladenen zu 1). Die Mutter des Beigeladenen zu 1) kaufte das Grundstück 1982 von der Bundesfinanzverwaltung (für 360.400,00 DM). In dem Kaufvertrag war die Verpflichtung enthalten, das Gebäude für mindestens 10 Jahre als Hauptwohnung zu nutzen. Ihr war gestattet, den Südteil gewerblich für saisonale Vermietungen zu verwenden. Nach ihrem Tod im Jahr 2006 wurde der Beigeladene zu 1) Gesamtrechtsnachfolger. Nachdem der Beklagte darauf aufmerksam geworden war, dass der Beigeladene zu 1) angefangen hatte, ein Nebengebäude zu errichten, ordnete er 2008 die Baustilllegung an.

5

Die seit 2009 von der finanzierenden Bank betriebene Zwangsvollstreckung führte zur Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Im Mai 2011 erwarb der Kläger das Grundstück gegen ein Bargebot von 270.000,00 €. Er räumte dem Beigeladenen zu 1) schuldrechtlich ein lebenslanges Wohnrecht im nördlichen Teil des Gebäudes ein. Ein Sachverständigengutachten war zum Bewertungsstichtag 31.01.1997 zu einem Verkehrswert von 800.000,00 DM gekommen. Ein vom Amtsgericht Niebüll eingeholtes Verkehrswertgutachten (vom 27.01.2010) kam zu dem Ergebnis, dass das Grundstück als unbebaut zum Stichtag 03.12.2009 ohne Verkehrswert sei. Dem legte der Gutachter zugrunde, dass der Bestandsschutz erloschen und die Bebauung des Grundstücks aufgrund der Außenbereichslage nicht genehmigungsfähig sei.

6

Einen Bauvorbescheid (Instandsetzung und energetische Sanierung sowie Innenausbau der im Gebäude befindlichen Wohnungen) lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 02.07.2013). Der Kläger nahm seinen Antrag daraufhin zurück.

7

Nach Anhörung erließ der Beklagte die hier streitige Ordnungsverfügung vom 13.12.2013, mit der er den Kläger aufforderte, das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit zu entfernen. Außerdem drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an. Zur Begründung führte er aus, die militärische Nutzung als Wehrmachtsbau habe mit Beendigung des 2. Weltkrieges geendet. Damit sei ein gegebenenfalls für diese Nutzungsform begründeter Bestandsschutz erloschen. Die anschließende Wohnnutzung habe einen neuen Bestandsschutz nicht begründen können. Eine Nutzung zu Aufenthaltszwecken sei aufgrund der Außenbereichslage nie zulässig gewesen. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück als Fläche für Dünen und Heide dargestellt. Daraus ergäben sich keine Rechte für eine Wohnbebauung oder einen Bestandsschutz. Auch Vertrauensschutz sei nicht begründet.

8

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus:

9

Nach dem 2. Weltkrieg sei auf Sylt dringend Wohnraum benötigt worden. Selbst wenn man unzutreffender Weise davon ausginge, dass das Gebäude während des Krieges zunächst ausschließlich militärischen Zwecken gedient habe, so hätte zumindest die Wohnungsnot nach dem Krieg die ordnungsrechtliche Rechtfertigung für die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken begründet. Die Ermessensprüfung in dem angefochtenen Bescheid sei unzureichend, eine erforderliche Abwägung der öffentlichen und privaten Belange fehle. Insbesondere seien die von ihm in der Vorkorrespondenz benannten Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht einbezogen worden.

10

Bei der Darstellung des Gebäudes im Flächennutzungsplan handele es sich nicht lediglich um eine katasterliche Darstellung des Gebäudes, sondern die Gemeinde habe damit ihren Planungswillen dahingehend dokumentiert, dass das Gebäude erhalten bleiben solle. Hierzu habe sich auch erst kürzlich in der Sylter Rundschau der Bürgermeister der Gemeinde F-Stadt unmissverständlich geäußert.

11

Am 19.02.2014 führten Mitarbeiter des Beklagten in Anwesenheit des Beigeladenen zu 1) eine Besichtigung des Grundstücks durch. Dabei stellten sie fest, dass der Spitzboden von dem Beigeladenen zu 1), der nach eigenen Angaben freischaffender Künstler ist (Holzplastiken und -skulpturen u.ä. sowie Kunstschmiedearbeiten), als Lager und Werkstatt genutzt wurde. Im Dachgeschoss waren drei Ferienwohnungen vorhanden, die der Beigeladenen zu 1) vermiete. Außerdem befinde sich im Dachgeschoss ein „Bodenraum", der zu Abstellzwecken genutzt werde. Der nördliche Bereich des Dachgeschosses ist danach Teil der vom Beigeladenen zu 1) genutzten Wohnung. Im Erdgeschoss sei nach Angaben des Beigeladenen zu 1) der südwestliche Bereich vor Jahren zu einer Wohnung umgebaut worden. Diese Wohnung habe bis zum Jahre 2004/05 sein Bruder mit seiner Frau als Dauerwohnung genutzt. Diese Räume nutze er seitdem als Abstell- bzw. Lagerraum. Im nördlichen Bereich befinde sich die Wohnung, die vom Beigeladenen zu 1) genutzt wird. Im südlichen Bereich seien zu Abstellzwecken genutzte Räume vorhanden. Im Keller befänden sich ein als Aufenthaltsraum ausgebauter Raum und im Übrigen ebenfalls Werkstatt- und Lagerräume.

12

Mit Bescheid vom 08.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung lägen vor. Eine Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes mit einer Dauerwohnung, drei Ferienwohnungen sowie Werkstatt und Lagerräumen liege nicht vor. Das Gebäude bzw. die Nutzungen seien auch materiell baurechtswidrig. Das Grundstück liege im Außenbereich der Gemeinde F-Stadt. Das Vorhaben sei nicht privilegiert, als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könne es nicht zugelassen werden, weil öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Bei Zulassung wäre die Entstehung bzw. die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans, da das Grundstück in einem Gebiet liege, das als Fläche für Dünen und Heide dargestellt sei. Außerdem werde der öffentliche Belang der natürlichen Eigenheit der Landschaft beeinträchtigt. Auch Belange des Landschaftsschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien beeinträchtigt. Das Grundstück befinde sich in einem Bereich, der dem gesetzlichen Biotopschutz im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BNatSchG unterliege. Es handele sich um Heideflächen und Küstendünen.

13

Die materielle Baurechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass das Gebäude (mit der beschriebenen Nutzung) wie ein Neubauvorhaben zu betrachten sei, mit der Folge, dass es sich hinsichtlich seiner Zulässigkeit an den derzeit geltenden Vorschriften messen lassen müsse.

14

Bestandsschutzerwägungen stünden der Beseitigung nicht entgegen. Eine Baugenehmigung für die ursprüngliche Funktion bzw. Nutzung sei offenbar nicht erteilt worden. Jedenfalls liege ihm eine solche nicht vor. Selbst wenn die formell legale Errichtung unterstellt werde, sei dieser Zustand mit dem A. der militärischen Nutzung entfallen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlagen nach der endgültigen Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz mehr hätten. Hierbei komme es nicht darauf an, ob das Gebäude innerhalb eines Kasernenbereichs o.ä. errichtet worden sei. Der Einwand, die „erhebliche Entfernung zu den eigentlichen militärischen Anlagen" lasse darauf schließen, dass in den Lagerräumen nicht Waffen, sondern Reparaturmaterial untergebracht gewesen sei, daher sei der Bestandsschutz nicht entfallen, sei nicht begründet. Insofern liege der Fall anders als in der vom Vertreter des Klägers im Vorverfahren zitierte Entscheidung des Bayerischen VGH vom 07.12.2009, in der es um die unveränderte Nutzung von ehemals von Angehörigen der US-Streitkräfte genutzten Mehrfamilienhäusern (Wohnblöcken) nach Abzug der ausländischen Soldaten gegangen sei. Vorliegend gehe es dagegen um ein von der Wehrmacht errichtetes Gebäude, das zu eigenen militärischen Zwecken genutzt worden sei. Mit dem A. der militärischen Nutzung habe die formelle Legalität dieser Bauwerke geendet. Demnach sei selbst bei Gebäuden, die ausschließlich Unterkunftszwecken gedient hätten, die folgende nicht-militärischen Zwecken dienende Wohnnutzung nicht durch diese frühere Nutzung gedeckt. Die Nutzung des Gebäudes durch die Familie F. sei aufgrund der Außenbereichslage des Grundstücks von Anfang an nicht genehmigungsfähig gewesen. Sie habe schon der Verordnung über die Errichtung, Veränderung und den Abbruch von Bauten für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 01.08.1950 widersprochen.

15

Hinzukomme, dass das Gebäude in jüngerer Vergangenheit mehrfache Nutzungsänderungen erfahren habe. So seien im Dachgeschoss drei Ferienwohnungen eingebaut worden, für die eine Baugenehmigung nicht erteilt worden sei und für die ein Anspruch auf Erteilung auch nie bestanden habe. Gleiches gelte für den Einbau einer weiteren Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes, wo offenbar der Bruder des Beigeladenen zu 1) mit seiner Familie gewohnt habe. Nach Aufgabe dieser Wohnnutzung sei eine weitere Nutzungsänderung erfolgt, diese Räume seien nämlich seitdem zu Abstell- bzw. Lagerzwecken genutzt worden. Auch im Kellergeschoss des Gebäudes seien Räume umgenutzt worden. Mindestens einer dieser Räume sei den Feriengästen als Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt worden. Derartige Nutzungsänderungen ließen für sich genommen ebenfalls den Bestandsschutz des Gebäudes entfallen.

16

Die Beseitigungsverfügung sei auch ermessensgerecht und unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gerechtfertigt. Bei einem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände sei in der Regel eine besondere Begründung des „Für und Wider" des Einschreitens nicht erforderlich. Es sei nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung der öffentlichen Belange und der privaten Interessen entschieden worden. Den öffentlichen Belangen habe der Vorrang gegeben werden müssen. Die Rechtstaatlichkeit werde nur dann gewahrt, wenn das Baurecht, welches die Rechtmäßigkeit sämtlicher Baumaßnahmen regele, eingehalten werde. Eine ungeordnete bauliche Entwicklung könne nur dann verhindert werden, wenn das Gebäude entfernt werde. Ansonsten gäbe es einen Anreiz für andere Bauherren, ebenfalls unter Missachtung des Baurechts bauliche Anlagen zu errichten. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei nicht zu beanstanden.

17

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiter verfolgt.

18

Er macht geltend: Das Grundstück liege am nördlichen Ortsrand der Gemeinde F-Stadt im Außenbereich. Die nordwestlich befindlichen Gebäude, die zum Freizeit- und Erholungsheim Xxx und die südlich bzw. südwestlich gelegenen Komplexe „xxx" und „xxx" seien nach seiner Kenntnis ohne förmliche Baugenehmigung errichtet worden. Die SO-Gebiete für die „Nutzung Bund" lägen weit entfernt auf der östlichen Seite der L 24. Sein Grundstück befinde sich, anders als das nordwestlich gelegene Freizeit- und Erholungsheim Xxx, außerhalb derjenigen Flächen, die dem Natur- und Landschaftsschutz vorbehalten seien. Die Grenze zu den dem Landschaftsschutz vorbehaltenen Flächen verlaufe - anders als bei dem Grundstück Xxx" - unmittelbar um die Grenzen seines Grundstücks herum. Diese Ausweisung im Flächennutzungsplan mache deutlich, dass die Gemeinde dem streitgegenständlichen Gebäude eine privilegierte Stellung habe verschaffen wollen. Auch die Ausführungen in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan machten deutlich, dass die Gemeinde F-Stadt mit der Ausweisung des streitgegenständlichen Gebäudes nicht lediglich dessen Bestand dokumentieren, sondern den Willen zum Schutz des Bestandes zum Ausdruck bringen wollte. Dort sei nämlich ausgeführt, dass sich durch die beschriebenen Gebäude eine Abrundung des nördlichen Ortsrandes ergäbe. Daher komme die Entstehung einer Splittersiedlung nicht in Betracht.

19

Das Gebäude sei zu wohn- und gewerblichen Nutzungszwecken errichtet worden und daher formell legal. Es habe eindeutig keiner unmittelbaren militärischen Zweckbindung unterlegen. Vielmehr habe es als Wohnung für Zivilpersonen sowie als Werk- und Lagerstätte für Reparaturmaterialien gedient. Es sei dabei militärischen Zwecken allenfalls förderlich gewesen, die Erfüllung seiner bestimmungsgemäßen Nutzung sei jedoch nicht auf die Beibehaltung (mittelbarer) militärischer Nutzungszwecke angewiesen gewesen. Das Gebäude unterliege damit einer vergleichbaren Bestimmung wie die sogenannte „Weiße" und die „Rote" Siedlung in F-Stadt. Diese Wohnsiedlungen seien ebenfalls während des 2. Weltkrieges errichtet worden, um dort zunächst Wehrmachtsangehörige und -bedienstete unterzubringen, allerdings nicht beschränkt auf einen unmittelbaren und ausschließlichen militärischen Zweck, sondern mit Blick auf die Zukunft auch zu Zwecken einer zivilen Weiternutzung. Demgemäß seien auch in seinem Gebäude, als nach dem A. des 2. Weltkrieges große Wohnungsnot geherrscht habe, Heimatvertriebene untergebracht worden. Daraus ergäbe sich in Abgrenzung zu tatsächlich nur militärisch genutzten Gebäuden, wie Kasernen, Flakbunkern oder Nachrichtenstationen, dass jene eben gerade keiner unmittelbaren militärischen Zweckbindung unterlägen. Hinzukomme weiterhin, dass auch die erhebliche Entfernung des Gebäudes F-Straße zu den militärischen Anlagen in F-Stadt und zum Hafen eine militärische Zweckbindung ausschließe.

20

Der Bürgermeister der Gemeinde F-Stadt habe in mehreren persönlichen Gesprächen, aber auch gegenüber der Presse verschiedentlich die Position der Gemeinde F-Stadt bekräftigt, wonach der Erhalt des Gebäudes und die Fortsetzung der aktuellen Grundstücksnutzung ausdrückliche befürwortet und gewünscht werde. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass in der Gemeinde Hörnum, wie insgesamt auf der Insel Sylt, Dauerwohnraum äußerst knapp sei und viele Inselbewohner mangels entsprechender bezahlbarer Angebote auf der Insel gezwungen seien, sich Wohnraum auf dem Festland zu suchen. Er - der Kläger - habe dem jetzigen Nutzer (dem Beigeladenen zu 1)) ein lebenslanges Nutzungsrecht in Bezug auf den nördlichen Teil des Grundstücks eingeräumt, sodass insoweit die Nutzung als Dauerwohnung gesichert sei. Der Beigeladenen zu 1) sei mittellos, sodass die vom Beklagten verfügte Beseitigung des Gebäudes zwangsläufig zu dessen Obdachlosigkeit führe.

21

Die vom Beigeladenen zu 1) geplanten und teilweise auch durchgeführten Baumaßnahmen, die der Errichtung eines Nebengebäudes gedient hätten und die von ihm - dem Kläger - geplanten Maßnahmen zur Instandhaltung und Sanierung (die er letztlich nicht durchgeführt habe) hätten nicht zu einer Genehmigungspflicht geführt.

22

Auch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden. Das Gebäude sei von Anfang an zu Wohnzwecken genutzt worden. Auch die Umwandlung von Lagerräumen in Ferienwohnungen habe hieran nichts geändert. Zunächst sei das Gebäude nach dem Krieg von der Familie F. sowie einer weiteren Familie als Dauerwohnung genutzt worden. Sodann habe die Familie F. das gesamte Haus auf Basis eines Mietvertrages übernommen und es später erworben. Die im Haus befindlichen Wohnungen seien seither von den verschiedenen Familienmitgliedern als Dauerwohnungen genutzt worden. Allenfalls gelegentlich sei eine Wohnung an Dritte überlassen worden. Diese Wohnung sei niemals öffentlich zur Vermietung angeboten worden. Selbst wenn man nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald davon ausgehe, dass Ferienwohnungen vom bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohngebäudes nicht erfasst würden, ergäbe sich daraus für die streitgegenständlichen Wohnungen ein Genehmigungserfordernis nicht. Die überwiegende Kommentarliteratur folge der Auffassung des OVG Greifswald nicht. Die jüngste Entscheidung dieses Gerichts vom 19.02.2014 sei auch nicht rechtskräftig.

23

Gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO seien in Wohngebieten u.a. „kleine Betriebe des Beherbergungswesens" zulässig. Dazu zähle auch die planmäßige entgeltliche Vermietung von Ferienwohnungen. Sollte das Gericht zu der Auffassung kommen, bei der erwähnten Wohnung handele es sich um eine Ferienwohnung, käme der zweite seit je her erlaubte Nutzungszweck des Gebäudes in Betracht: Ausübung eines Gewerbes.

24

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Gebäude nicht materiell rechtswidrig. Es handele sich hier nicht um ein neues Bauvorhaben oder um einen Ersatzbau, sondern um den Erhalt eines vor fast 80 Jahren legal errichteten Gebäudes, das in seinem Erscheinungsbild unverändert sei und lange vor Inkrafttreten des westdeutschen Umweltrechts in seiner Einbettung in die Umgebung zum Landschaftsbild gehöre. Nicht der Erhalt dieses historischen Gebäudes, sondern sein Abriss würde das Landschaftsbild nachhaltig verändern. Zwar liege es im Außenbereich und sei nicht privilegiert, es handele sich somit um ein „sonstiges Vorhaben" im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB, es könne jedoch zugelassen werden, weil es öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Schon in dem Flächennutzungsplan von 1978 werde es ausgewiesen. Der Erläuterungsbericht weise auf eine Abrundung des nördlichen Ortsrands durch die dortigen bebauten Grundstücke hin. Zwar sei ein Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB im Verhältnis zum Bebauungsplan nur ein vorbereitender Bauleitplan, dieser sei jedoch nicht nur eine unverbindliche Äußerung der Gemeinde, sondern bringe ihren planerischen Willen über Stand und Entwicklung der städtebaulichen Ordnung zum Ausdruck. Deshalb könne eine Gemeinde sich zur planerischen Steuerung im Außenbereich auf den Flächennutzungsplan beschränken (BVerwGE 124, 132). Daher seien Darstellungen eines Flächennutzungsplanes bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von sonstigen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich zu berücksichtigen; insoweit entsprächen die Wirkungen des Flächennutzungsplans denen eines verbindlichen Bebauungsplanes (grundlegend BVerwGE 18, 247 ff). Jedenfalls in den Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB seien Darstellungen des Flächennutzungsplans in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der abstrakten Normenkontrolle unterworfen. Zur Standortsicherung im Außenbereich wirkten die Darstellungen eines Flächennutzungsplans wie ein „Ersatzplan" mit Außenwirkung.

25

Zumindest seien in einem solchen Plan dargestellte Gebäude auf Grundstücken im Außenbereich vor Beeinträchtigungen anderer (privilegierter) Vorhaben geschützt. Daraus folge, dass das Gebäude auf dem Grundstück F-Straße Bestandsschutz genieße. Daher bestehe nicht die Notwendigkeit, insoweit einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen. Auch ein Zielabweichungsverfahren sei nicht erforderlich. Das habe die Planungsabteilung des Beklagten vor einer etwaigen Überplanung des Gebiets für notwendig erachtet und damit faktisch mögliche kommunalpolitische Bestrebungen, den Erhalt des Gebäudes durch verbindliche Überplanung des Grundstücks zu sichern, zusätzlich erschwert. Der Regionalplan V regele zwar ausdrücklich, dass eine „künftige Siedlungstätigkeit" bzw. eine „weitere bauliche Entwicklung" außerhalb der dargestellten Baugebietsgrenzen nur im Ausnahmefall nach entsprechender Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens erfolgen solle; bauleitplanerische Maßnahmen für Grundstücke mit „bestehenden Gebäuden", die außerhalb der dargestellten Baugebietsgrenzen lägen und der Wohnnutzung dienten, seien jedoch nicht erfasst und damit auch nicht in ihrer Nutzbarkeit eingeschränkt. Das folge aus dem eindeutigen Wortlaut. Auch weitere Regelungen im Regionalplan bezögen sich auf eine „weitere Ausuferung der Bebauung in die freie Landschaft" und die „künftige bauliche Entwicklung sowie künftigen Wohnungsneubau".

26

Damit hänge die materiell-rechtliche Legalität des streitigen Gebäudes davon ab, ob die Erschließung des Grundstücks gesichert sei und der Bestand einschließlich der Nutzung des Gebäudes öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Der geltende Flächennutzungsplan sei gewahrt, schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht zu befürchten und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder gar des Bodenschutzes seien durch den Erhalt des Gebäudebestandes und seine bisherige Nutzung ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Grundstück liege nicht in einem Gebiet, das dem Biotopschutz unterliege. Sollte dies wider Erwarten doch der Fall sein, käme es vor dem Hintergrund einer langjährigen legalen Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken und nicht emittierenden gewerblichen Zwecken, die lange vor der normativen Gründung des Biotopschutzes eingesetzt habe, jedenfalls nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Schutzzwecke. Der Erhalt des streitigen Gebäudes führe auch nicht zu einer planlosen Zersiedelung des Außenbereichs oder zu einer Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung. Insoweit sei das Argument des Beklagten, dass das streitgegenständliche Gebäude wie ein „Neubauvorhaben" zu betrachten sei, abwegig. Der ebenfalls im Außenbereich gelegene Xxx sei im Jahr 1967/1968 errichtet worden. Die Gefahr einer Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung sei eher von den Gebäuden des „xxx" ausgegangen, die nach dem streitigen Gebäude errichtet worden seien. Konsequenterweise müsse der Beklagte daher, wenn überhaupt, eine Beseitigung der Gebäude des „xxx" in Erwägung ziehen.

27

Selbst wenn entgegen der hier vertretene Auffassung das Gebäude zunächst einer militärischen Zweckbestimmung unterlegen haben sollte und diese mit dem A. des 2. Weltkrieges geendet hätte, wäre der Gebäudebestand mit der Nutzungsart „Wohnen" deshalb materiell-rechtlich legal, weil die dann erfolgte Wohnnutzung auf eine ordnungsrechtliche Rechtsgrundlage gestützt werden könnte. Der Bund habe das Gebäude zunächst aufgrund eines Notstands zwei Familien, die eine Bleibe benötigt hätten, zur Beseitigung von Obdachlosigkeit zur Verfügung gestellt. Gegenwärtig bestehe auf der Insel Sylt für Einheimische eine erhebliche Wohnungsnachfrage, die in absehbarer Zeit nicht gestillt werden könne. Nach 1945 seien die zuständigen Stellen des Bundes berechtigt, möglicherweise sogar materiell-rechtlich verpflichtet gewesen, das streitige Gebäude obdachlosen Familien auf Sylt zur Verfügung zu stellen.

28

Weiterhin stehe der passive Bestandsschutz einer Beseitigung entgegen. Das Gebäude sei legal errichtet worden und unverändert weiter genutzt worden. Hinsichtlich des Bestandsschutzes bei von der ehemaligen Wehrmacht errichteten Gebäuden könne an die Regelung in § 37 Abs. 2 BauGB angeknüpft werden, wonach für Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienten, eine Sonderregelung bestehe. Voraussetzung sei, dass das Vorhaben den genannten Zwecken „diene", es dürfe insoweit nicht nur „förderlich" sein. Eine solche besondere Zweckbindung liege bei dem hier streitigen Gebäude nicht vor. Es sei zwar als „Marinearsenal" bezeichnet worden, habe jedoch ausweislich der Innengestaltung nur als Werk- und Lagerstätte für Reparaturmaterial sowie als Wohnung für Zivilpersonen gedient, denen die Wartung und Reparatur der weit entfernt liegenden Kaserne und ihres Inventars oblegen habe. Insofern sei das Gebäude nicht im Sinne von § 37 Abs. 2 BauGB zur Erfüllung von Verteidigungsaufgaben notwendig gewesen, es sei vielmehr aus logistischen Gründen allenfalls „förderlich" gewesen. Das ergebe sich auch aus der erheblichen Entfernung zu den eigentlichen militärischen Anlagen. Sinngemäß habe die Wohnung somit der dauerhaften Unterbringung von Zivilpersonal (Handwerkern/Dienstleistern) gedient. Daher habe das Gebäude ab Anfang der 1950er Jahre an die Familie F. vermietet werden dürfen, ohne dass dadurch eine Nutzungsänderung erfolgt sei. Daher sei entgegen der Ansicht der Beklagten der Bestandsschutz nicht entfallen. Den vom Beklagten insoweit zitierten Urteilen lägen andere Fälle zugrunde, nämlich ein Flakbunker, der zu einem Wochenendhaus umgebaut wurde, ein ehemaliges Behelfsheim sowie eine militärisch genutzte Nachrichtenstation einschließlich eines 60 m hohen Fernmeldeturms. Der vorliegende Fall sei demgegenüber mit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 07.12.2019 entschiedenen Fall vergleichbar, wo es um die Fortführung einer Wohnnutzung nach Abzug der US-Streitkräfte gegangen war. Die Wohngebäude seien nach dieser Entscheidung nicht Teil der militärischen Anlagen gewesen, so dass mit Aufgabe der militärischen Nutzung die bestandsgeschützte Wohnnutzung fortgesetzt werden konnte,

29

Wenn man dies anders sehen wollte, sei es erforderlich, die Ordnungsverfügung auf die Untersagung der Wohnnutzung zu beschränken, eine Beseitigung ließe sich mit der Rechtswidrigkeit der Wohnnutzung jedenfalls nicht rechtfertigen.

30

Die Ermessensausübung des Beklagten sei fehlerhaft. Die erstaunlich knappen Ausführungen zum Ermessen, die aus allgemeinen Floskeln bestünden, ließen erkennen, dass der Beklagte auf die zahlreichen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgetragenen Aspekte und Belange nicht eingegangen sei. Insbesondere sein schutzwürdiges Vertrauen und das Vertrauen seiner Rechtvorgänger seien nicht in die Betrachtung einbezogen worden. Insbesondere habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Gebäude seit über 60 Jahren zu Wohnzwecken genutzt werde, es vom Bund zu einem Kaufpreis von 360.400,00 DM an die Voreigentümer verkauft worden sei, die frühere Eigentümerin kaufvertraglich zur Nutzung des Gebäudes als Hauptwohnung für einen Zeitraum von 10 Jahren verpflichtet gewesen sei, das Gebäude im Flächennutzungsplan ausgewiesen sei, der Beklagte im Jahr 2008 die Einstellung der Bauarbeiten hinsichtlich des Nebengebäudes verfügt und keine Schritte im Hinblick auf eine Beseitigung unternommen habe und der Beklagte auch im Rahmen des Bauvorbescheidsantrages im März 2013 durch den Hinweis auf die Verfahrensfreiheit bestimmter Aus- und Umbauarbeiten das Vertrauen begründet habe, dass von einem geschützten Bestand ausgegangen werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte überhaupt im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten eine Abwägung durchgeführt habe, seien nicht erkennbar. Insbesondere die drohende Obdachlosigkeit des Beigeladenen zu 1) und die Wohnungssituation auf Sylt seien nicht gewürdigt worden. Schließlich sei der Beklagte nicht darauf eingegangen, dass das Gebäude längst prägend für das Landschaftsbild sei und die Gemeinde F-Stadt an der Erhaltung interessiert sei. Außerdem sei unerfindlich, warum gleichheitswidrig andere ehemalige Wehrmachts- und andere Gebäude bestehen bleiben sollen, nur sein Gebäude nicht. Hier sei also nicht systemgerecht vorgegangen worden.

31

Der Kläger beantragt,

32

den Bescheid des Beklagten vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2014 aufzuheben,

33

hilfsweise, die Berufung zuzulassen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in seinen Bescheiden und macht ergänzend geltend, das streitige Gebäude sei als „Marinearsenal" bezeichnet worden, woraus sich eindeutig ergebe, dass es sich um ein zu militärischen Zwecken errichtetes Gebäude handele, dessen Bestandsschutz mit der Aufgabe dieser Nutzung entfallen sei. Bereits die von der Bundesvermögensverwaltung durchgeführte Vermietung habe der Baugenehmigung bedurft und dem materiellen Baurecht widersprochen. Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, das Gebäude sei seinerzeit von der Deutschen Wehrmacht „zu Wohn- und Gewerbezwecken" errichtet worden, seien nicht erkennbar.

37

Weiterhin sei unzutreffend, dass er nach Erlass der Baustilllegungsverfügung hinsichtlich der Errichtung eines Nebengebäudes von weiteren bauordnungsbehördlichen Maßnahmen Abstand genommen habe. Richtig sei vielmehr, dass zunächst seitens des Beigeladenen zu 1) ein Bauantrag angekündigt worden sei. Dieser habe abgewartet werden sollen. Später habe man ihn über die Einleitung und Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens informiert. Es sei sachgerecht gewesen, dessen Ausgang abzuwarten. Der Kläger sei im Übrigen schon aufgrund des im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens erstellten Gutachtens vom 27.01.2010 darüber informiert gewesen, dass das Gebäude keinen Bestandsschutz genieße und der Abbruch gefordert werden würde.

38

Entgegen der Darstellung des Klägers sei das Grundstück im geltenden Flächennutzungsplan nicht als Wohnbaufläche, sondern als Fläche für Dünen und Heide dargestellt.

39

Die Beigeladenen haben jeweils keinen Antrag gestellt.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

42

Rechtsgrundlage für die hier streitige Beseitigungsverfügung ist § 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Auf der Tatbestandsseite ist somit erforderlich, dass die bauliche Anlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können). Das ist der Fall, wenn das Gebäude formell und materiell baurechtswidrig ist, nicht durch eine Genehmigung legalisiert ist und kein Bestandsschutz besteht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

43

Das Gebäude ist formell baurechtswidrig.

44

Es ist in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts von der damaligen Wehrmacht als „Marinearsenal", somit als Teil des in F-Stadt gelegenen Seefliegerhorstes, errichtet worden. Das Gebäude enthielt seinerzeit eine Wohnung sowie Lager-, Werkstatträume und einen „Wohlfahrtsraum". Zu Gunsten des Klägers wird davon ausgegangen, dass damals eine Baugenehmigung nicht erforderlich war. Die ursprünglich vorhanden gewesene formelle Legalität militärischer Bauten endete allerdings mit dem A. der militärischen Nutzung (OVG Schleswig, Urteil vom 26.06.1997 - 1 L 233/96 - Rn 47). Das gilt auch hier. Das als „Marinearsenal" errichtete Gebäude wurde nach dem 2. Weltkrieg nicht mehr militärisch genutzt, es wurde zwei wohnungssuchenden Familien zur Verfügung gestellt. Im Flächennutzungsplan liegt das Gebäude (weit) außerhalb des Sondergebiets Bund. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob das Gebäude als „Marinearsenal" (unmittelbar) militärischen Zwecken „diente" oder nur „förderlich" war. Entscheidend ist hier, dass es Teil der militärischen Anlage in F-Stadt war und dieser Zweck die Errichtung im Außenbereich ohne förmliche Baugenehmigung gerechtfertigt hat. Bei der Unterbringung der beiden wohnungsuchenden Familien nach Kriegsende handelte sich daher nicht um eine „Fortsetzung" der Wohnnutzung wie im Fall des Bayerischen VGH (Beschluss vom 07.12.2009 - 15 CS 09.2755 - juris Rn 14: Wohnung für Bedienstete der amerikanischen Streitkräfte außerhalb der Kaserne („housing area"); kritisch dazu: Eiding/Nickel, NVwZ 2011, 336, 339: zivile „Weiternutzung“ nicht vom materiellen Bestandsschutz gedeckt), sondern um eine nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckte Nutzungsänderung.

45

Die Wohnnutzung des streitigen Gebäudes ist auch materiell illegal.

46

Die Nutzung zu Wohnzwecken zunächst durch die beiden nach Kriegsende untergebrachten Familien und danach nur durch die Familie F. (die das Gebäude 1982 vom Bund für 360.400,00 DM kaufte) ist nie genehmigt worden und war auch nie genehmigungsfähig. Das Gebäude lag und liegt im Außenbereich in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan als Fläche für „Dünen und Heide“ dargestellt ist und zusätzlich noch in einem Wasserschutzgebiet. Da kein Privilegierungstatbestand gegeben ist, handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB und ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Hier werden jedoch verschiedene öffentliche Belange beeinträchtigt.

47

Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Dieser stellt Gebiete unterschiedlicher Nutzung dar. Die Wohnbauflächen sind nach der Legende rot und mit einem eingekreisten „W“ gekennzeichnet. Dies gilt für das südlich vom Grundstück des Klägers gelegene Gebiet, in dem abgesetzt von der Bebauung im Ortszentrum und westlich des Sondergebiets Bund ein kleines Wohngebiet dargestellt ist. Das Grundstück liegt jedoch außerhalb der für das Wohnen vorgesehenen Gebiete in einem Bereich für "Dünen und Heide" und darüber hinaus in einem Wasserschutzgebiet, woraus klar ersichtlich ist, dass eine Wohnnutzung in diesem Bereich nicht der von der Gemeinde beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung (im Sinne von § 5 Abs. 1 BauGB) entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der (katasterlichen) Darstellung des Gebäudes nicht entnommen werden, dass die Gemeinde damit die (weitere) Wohnnutzung sichern wollte. Da ein Flächennutzungsplan auf der Grundlage des Katasterplans entwickelt wird, hat die nachrichtliche Übernahme vorhandener Gebäude keinen städtebaulichen Erklärungswert und kann nicht als Indiz für einen planerischen Willen der Gemeinde gewertet werden.

48

Außerdem werden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Dünen und Heide sind nämlich gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3, 6 BNatschG gesetzlich geschützt. Diese Belange haben eine eigenständige bodenrechtliche Bedeutung neben den entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Naturschutz und zur Landschaftspflege (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rdnr 92). Die Belange der „natürlichen Eigenart der Landschaft“ und des „Erholungswerts“ verfolgen den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben, daher sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden können, die der Landschaft wesensfremd sind und der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (Söfker a.a.O. Rdnr 96). Daher verstoßen Wohngebäude im Außenbereich (mit denen keine land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden) in der Regel gegen diesen Belang. Das gilt auch hier. Dünen und Heide, wie sie an der Nordseeküste Vorkommen, sind - wie auf der Fahrt von Rantum nach F-Stadt besonders deutlich wird - gerade dadurch gekennzeichnet, dass - außerhalb von Wohn- und Ferienhausgebieten - keine Bebauung vorhanden ist.

49

Auch der öffentliche Belang der „Entstehung einer Splittersiedlung“ (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) wird hier beeinträchtigt. Darunter wird verstanden, dass durch die Errichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich dieser „zersiedelt“ wird. Der Außenbereich soll „grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden“. Das „dringende Bedürfnis nach einer gesunden Siedlungsstruktur lässt im allgemeinen eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine zu missbilligende Zersiedlung“ erscheinen (BVerwG, U.v. 28.4.1972 - IV C 42.69 - juris Rn 22). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Zwar ist das Gebäude dort seit ca. 80 Jahren vorhanden, rechtlich ist es jedoch wie ein Neubauvorhaben zu beurteilen, da hier eine Nutzungsänderung (von militärischen zu ziviler Wohnnutzung) zu beurteilen ist. Daher handelt es sich hier um eine im Außenbereich unzulässige Wohnnutzung.

50

Das Gebäude hat auch keinen materiellen Bestandsschutz. Dieser besteht dann, wenn die Anlage über einen nicht unerheblichen Zeitraum mit den seinerzeit geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen vereinbar war. Maßgeblich ist die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung (BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10/97 - BVerwGE 106, 228). Ein solcher „Bestandsnutzungsschutz" entfällt bei früheren militärischen Anlagen, wenn die militärische Nutzung aufgegeben wird. Dies gilt auch, wenn die fragliche Anlage früher Unterkunftszwecken gedient hat (BVerwG, Urteil vom 21.11.2000 - 4 B 36/00 - Nachrichtenanlagen; OVG Schleswig, Urteil vom 26.06.1997 - 1 L 233/96 - Umwandlung eines Bunkers in ein Wohnhaus). Nach der oben zitierten Entscheidung des Bayerischen VGH gilt etwas anderes bei „housing areas“, nämlich Wohnanlagen für Angehörige der US-Streitkräfte außerhalb des eigentlichen Kasernenbereichs.

51

Nach diesen Grundsätzen ist hier mit der Aufgabe der militärischen Nutzung nicht nur der formelle sondern auch der materielle Bestandsschutz entfallen. Das ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur ursprünglichen militärischen Nutzung des „Marinearsenals“ im Rahmen des Seefliegerhorstes in F-Stadt. Dieser Nutzungszweck rechtfertigte - aber begrenzte auch - den baurechtlichen Bestandsschutz des streitigen Gebäudes. Die zivile Wohnnutzung liegt außerhalb des (durch die militärische Nutzung begrenzten) Bestandsschutzes. Insoweit gilt dasselbe wie in anderen Fällen, in denen eine bestimmte genehmigte oder genehmigungsfähige Nutzung aufgegeben wurde (Nutzung einer (ehemaligen) Jagdhütte zu Freizeitzwecken - BVerwG, B.v. 21.6.1994 - 4 B 108/94 - juris; Weiternutzung eines Behelfsheims trotz nicht mehr vorhandener kriegsbedingter Wohnungsnot: OVG Schleswig, U.v. 25.11.1991 - 1 L 115/91 - juris; Verwaltungsgericht Schleswig, U.v. 25.1.2011 - 8 A 9/10 - n.v.).

52

Daher kommt es auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Bestandsschutz auch durch die vom Vorgänger des Klägers durchgeführten Umbauarbeiten und die Einrichtung von drei Ferienwohnungen entfallen ist, nicht an.

53

Auch die Frage, ob der Bund nach A. des 2. Weltkrieges aus ordnungsrechtlichen Gründen verpflichtet war, wohnungslose Familien aufzunehmen und sich daraus Bestandsschutz ergeben hat, kann offen bleiben, weil diese Rechtfertigung für die Änderung der ursprünglichen (militärischen) Nutzung (kriegsbedingte Wohnungsnot) inzwischen entfallen ist. Insoweit gilt hinsichtlich des Entfalles des Bestandsschutzes das Gleiche wie zur ehemaligen militärischen Nutzung oder zur oben erwähnten Weiternutzung von Behelfsheimen. Aus einer ehemals rechtmäßigen Nutzung ergibt sich kein bis in die Gegenwart reichender Bestandsschutz, weil dieser auf die „nach Art und Umfang unveränderte Nutzung“ beschränkt ist (BVerwG, U.v. 23.1.1981 - 4 C 83/77 - juris).

54

Das Recht des Beklagten zum Einschreiten ist hier nicht verwirkt. Grundsätzlich gehen die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, (gemäß § 59 Abs. 1 LBO) gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, nicht durch Zeitablauf verloren. Die mit dieser Befugnis verbunden Pflicht zur Aufgabenerfüllung lässt schon vom Ansatz her eine Verwirkung nicht zu. Daher hindert auch die bloße langjährige Hinnahme eines baurechtswidrigen Zustands die Bauaufsichtsbehörde nicht, eines Tages die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu fordern. Aus einem derartigen Zeitablauf folgt kein Anspruch auf ein Belassen eines baurechtswidrigen Zustands. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde über die reine Untätigkeit hinaus ein positives Verhalten an den Tag gelegt hat, aufgrund dessen der Betroffene darauf vertrauen durfte, die Behörde werde von ihrer Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen und er tatsächlich auch darauf vertraut hat, dass das Recht zum Einschreiten nicht mehr ausgeübt werde (Domning/Möller/Bebensee, LBO, § 59 Rn. 150 ff).

55

Für ein solches Verhalten des Beklagten, das das berechtigte Vertrauen des Klägers begründen konnte, gegen die Wohnnutzung werde nicht eingeschritten, gibt es keine Anhaltspunkte. Insoweit macht der Kläger zwar geltend, im Zusammenhang mit der Baustilllegungsverfügung (aus dem Jahr 2008) habe der Beklagte seine Verfügung auf die Nebenanlage beschränkt, woraus er habe schließen dürfen, dass von weiteren bauordnungsbehördlichen Maßnahmen abgesehen werde. Außerdem habe der Beklagte im Zusammenhang mit der von ihm geplanten Instandsetzung und energetischen Sanierung darauf hingewiesen, dass es sich um verfahrensfreie Aus- und Umbauarbeiten handele. Auch daraus habe er schließen dürfen, dass es sich um einen geschützten Bestand handele. Insoweit weist der Beklagte jedoch zu Recht daraufhin, dass er hinsichtlich der vom Beigeladenen zu 1) seinerzeit durchgeführten Arbeiten an der Nebenanlage den angekündigten Bauantrag abgewartet habe. Nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei es sachgerecht gewesen, dessen Ausgang abzuwarten. Angesichts dieser Umstände und des im Januar 2010 erstellten Verkehrswertgutachtens, in dem der Gutachter ausgeführt hat, dass der Bestandsschutz entfallen und das Wohnen im Außenbereich unzulässig sei, bestand keine hinreichende Grundlage für das Vertrauen darauf, der Beklagte werde von seiner Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen.

56

Die Tatbestandsseite der Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO) ist erfüllt. Als Rechtsfolge kommt hier nur die Beseitigung in Betracht, da anders rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können. Eine Beschränkung auf die Untersagung der Wohnnutzung würde die im Übrigen bestehende materielle Rechtswidrigkeit bestehen lassen, wofür es keine Rechtfertigung gibt.

57

Somit ist hier das Ermessen des Beklagten eröffnet. Die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 VwGO auf Ermessensfehler beschränkt (Ermessensausfall, Ermessensfehlgebrauch oder -überschreitung). Das Gericht ist also gehindert, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes allerdings auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Zu berücksichtigen ist hier, dass bei einem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände die Anforderungen an eine Begründung des Ermessens in der Weise reduziert sind, dass bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten das „Für und Wider" nur dann abgewogen werden muss, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte, konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme bestehen. Regelmäßig reicht es (bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand) aus, wenn die Bauaufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand solle wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (Domning/Möller/Bebensee LBO, § 59 Rdnr 423 f). Eine nähere Prüfung im Sinne einer Abwägung des Für und Wider ist insbesondere dann erforderlich, wenn konkrete private Belange geltend gemacht werden, sich aufdrängen oder andere Umstände beachtlich sind. Hierzu kann auch gehören, dass Anhaltspunkte für ein nicht systemgerechtes Einschreiten oder eine bewusste Hinnahme des rechtswidrigen Zustands bestehen.

58

Nach diesen Grundsätzen sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden.

59

Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Der Widerspruchsbescheid enthält den zutreffenden Hinweis auf die Rechtsprechung, dass bei baurechtswidrigen Zuständen in der Regel eine besondere Begründung des Für und Wider des Einschreitens nicht erforderlich ist und führt - für den Regelfall einer Beseitigungsanordnung ausreichende - Erwägungen für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung rechtmäßiger Zustände an.

60

Auch ein Ermessensfehlgebrauch lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Regel das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände nicht durch ein Eingehen auf besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt werden muss. Vielmehr ist das Einschreiten grundsätzlich schon deswegen gerechtfertigt, weil ein öffentliches Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände besteht und negative Vorbilder oder Anreize für andere Eigentümer, ebenfalls rechtswidrige Zustände zu schaffen, vermieden werden müssen. Dies gilt - wie gerichtsbekannt ist - angesichts des großen Baudrucks auch auf Sylt. Dort hat gerade die Vermeidung einer Vorbildwirkung einer rechtswidrigen Anlage besonderes Gewicht.

61

Hier ist allerdings eine im Verhältnis zum "Normalfall“ eines baurechtswidrigen Zustands abweichende Konstellation gegeben. Es handelt sich hier um eine illegale Wohnnutzung im Außenbereich, die sich vom Normalfall der "Sylt-Garage" oder anderen Fällen ungenehmigter Nutzung oder von - von der Genehmigung - abweichender Ausführung eines Bauwerks deswegen unterscheidet, weil es sich um ein ehemaliges Wehrmachtsgebäude handelt, das nach dem Krieg zu Wohnzwecken genutzt wurde und später vom Bund - also nicht von privater Seite - mit der ausdrücklichen Beschränkung auf eigenes Wohnen (Hauptwohnsitz) für einen stattlichen Betrag verkauft wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zu diesen Gesichtspunkten ergänzend ausgeführt, er habe schon mit dem Beigeladenen zu 1) über die Schwierigkeit, eine neue Wohnung zu finden, gesprochen und werde dies beim Vollzug (durch Einräumung einer großzügigen Frist) berücksichtigen. Weiterhin hat er darauf hingewiesen, dass er für das rechtswidrige Verhalten des Bundes (zunächst Vermietung und sodann Verkauf zu Wohnzwecken trotz materieller Illegalität) nicht einzustehen habe. Die in der Nähe im Außenbereich errichteten Erholungsheime für Kinder und Jugendliche seien in den sechziger Jahren von dem seinerzeitigen Ministerium für Arbeit, Soziales und Vertriebene als oberste Genehmigungsbehörde genehmigt worden. Damit hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er auch diese Gesichtspunkte in seine Erwägung eingestellt und berücksichtigt hat. Sowohl die lange (nichtmilitärische) Wohnnutzung (ca. 65 Jahre), die Vermietung und der Verkauf durch den Bund, die in der Nähe im Außenbereich errichteten großen Ferienanlagen und die persönliche Situation des Beigeladenen zu 1) sind damit in die Abwägung eingeflossen. Somit lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte entscheidungserhebliche Gesichtspunkte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen nicht berücksichtigt hat.

62

Die Androhung des Zwangsgelds ist rechtmäßig. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Gemäß § 236 Abs. 3 LVwG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollzogen werden soll, verbunden werden. Die Höhe des Zwangsgelds liegt innerhalb des in § 237 Abs. 3 LVwG bestimmten Rahmens und ist aus den im Widerspruchsbescheid (Seite 6) aufgeführten Gründen angemessen.

63

Gründe, gemäß den §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nummer 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt. Schwierigkeiten liegen (nur) in der Subsumtion. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ab.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708,711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/07/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die V
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.

(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.