Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Apr. 2016 - 8 A 158/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus (4 Läden, 11 Ferienapartments, 16 Wohnungen, 3 oberirdische Stellplätze, 28 Stellplätze in einer Tiefgarage, die mit einem Aufzug erreicht wird) bebauten Grundstücks in A-Stadt, XXX. Die Beigeladene zu 1. errichtet auf einem nordöstlich angrenzenden Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt unmittelbar nördlich an die Zufahrt zur Tiefgarage der Kläger angrenzend.
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Die von den Klägern angefochtene Baugenehmigung vom 29.01.2013 erlaubt der Beigeladenen zu 1) den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 6 Läden, 31 Wohnungen und 55 Stellplätzen in einer Tiefgarage. Der Zugang erfolgt über die „Neue Straße“. Am 20.06.2014 und 03.03.2016 sind für Änderungen Nachtragsgenehmigungen erteilt worden. Nach dem Stand der letzten Nachtragsgenehmigung sind 22 Wohnungen, 6 Läden und 50 Stellplätze genehmigt. Gemäß Auflage Nr. 7 sind die gutachterliche Stellungnahme zur Organisation der Zufahrt der geplanten Tiefgarage (erstellt durch die Sch. - J. Ingenieurgesellschaft mbH, I-Stadt) vom April 2013, das ergänzende Gutachten hierzu (erstellt durch A... Stadt- und Verkehrsplanung, I-Stadt) vom 18.06.2013 sowie deren weitere Stellungnahmen vom 11.07.2013 und 28.08.2013 Bestandteil der Baugenehmigung vom 29.11.2013. In der gutachterlichen Stellungnahme von Sch./J. vom April 2013 heißt es zur „heutigen Situation“, dass die E-Straße durch Läden, Gastronomie und Wohnnutzung geprägt sei. Im Untersuchungsgebiet sei sie als Einbahnstraße von Süden in Richtung Norden eingerichtet. Die Fahrbahn und die Nebenflächen seien mit unterschiedlichen Materialien gepflastert und höhengleich hergestellt. Auf der Westseite der Straße bestehe absolutes Halteverbot. Auf der Ostseite dürfe mit Parkschein geparkt werden. Es verbleibe eine ausreichend breite Fahrbahn, ca. 4 m, um den Verkehr in eine Richtung abwickeln zu können. Zur zukünftigen Situation heißt es, die Überfahrt zum Pkw-Aufzug erfolge über das Grundstück E-Straße 3. Die Breite (2,37 - 2,39 m) reiche aus, um den Verkehr in eine Richtung abwickeln zu können. Die Überfahrt werde in der Geschwindigkeit, auch zur Lärmreduzierung, begrenzt. Es werde ein Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km/h aufgestellt. Die Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage solle über einen Aufzug erfolgen. Um einen Rückstau in der E-Straße zu vermeiden, würden die einfahrenden Fahrzeuge bevorrechtigt abgewickelt. Werde der Aufzug für ein einfahrendes Fahrzeug per Funksender angefordert und ein ausfahrendes Fahrzeug befinde sich im Aufzug, müsse das einfahrende Fahrzeug auf der Warteposition in der Einfahrt halten. Das ausfahrende Fahrzeug müsse auf die Wartebucht ausweichen, um dem einfahrenden Fahrzeug die Vorbeifahrt zu ermöglichen. Dem in der Wartebucht haltenden Fahrzeug werde durch ein Signal (grün) angezeigt, wenn die Ausfahrt frei sei. Wenn zwei oder mehr Fahrzeuge hintereinander in die TG einfahren wollten, werde der Aufzug und das Signal für die ausfahrenden Fahrzeuge erst freigegeben, wenn alle Fahrzeuge in die TG eingefahren seien. Über Sensoren/Induktionsschleifen in der Zufahrt würden die einfahrenden Fahrzeuge richtungserkannt erfasst und ein Rotsignal in der TG geschaltet. Werde von diesen Sensoren kein einfahrendes Fahrzeug registriert, erfolge die Freigabe für die ausfahrenden Fahrzeuge in der TG und in der Wartebucht. Wenn der Aufzug aus irgendeinem Grund nicht in Betrieb genommen werden könne, leuchte links neben der Überfahrt eine rote Signallampe auf. Unterhalb dieses Signals befinde sich ein Hinweisschild mit der Aufschrift „bei Rot keine Einfahrt“. Der Autofahrer werde dann an der Überfahrt vorbeifahren, in Fahrtrichtung der E-Straße. Bei normalem Betrieb sei dieses Signal aus. Eine Wartefläche in der E-Straße sei nicht erforderlich. Behinderungen in der E-Straße seien nicht zu erwarten, da die Fahrbahn für den fließenden Verkehr freigehalten werde. In der Tiefgarage werde eine Wartefläche für den ausfahrenden Verkehr eingerichtet. Die Anforderungen für den Aufzug erfolgten über eine Fernbedienung/einen Sender, so dass der Fahrer nicht aussteigen müsse. Für den Notfall seien Schlüsselschalter vorgesehen. Zu dem erwarteten Verkehrsaufkommen aus der neuen Bebauung führen die Gutachter aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Bewohnern nur zum Teil um Berufstätige handeln, die jeden Morgen zur Arbeit fahren. Im Übrigen handele es sich um Urlauber bzw. nicht berufstätige Bewohner. Insoweit sei die fußläufige zentrale Lage des Bauvorhabens zu berücksichtigen. Die morgendliche Verkehrsspitze erstrecke sich über zwei Stunden und die abendliche über drei Stunden. Die durch Ladennutzer angemieteten Plätze würden vor Ladenöffnung angefahren. Für die Ermittlung des erforderlichen Stauraums gehen die Gutachter von 13 einfahrenden Fahrzeugen in der morgendlichen Spitzenstunde aus. Sie legen eine Aufzugsfahrzeit von ca. 2 Minuten zugrunde. In dieser Zeit ist enthalten die Ein- und Ausfahrt des Fahrzeugs in den Aufzug und die Fahrzeit des Aufzugs. Somit könnten in 20 Minuten zehn Fahrzeuge befördert werden. Von den 13 Fahrzeugen warteten nach 20 Minuten noch drei Fahrzeuge vor dem Fahrstuhl. Der auf dem Privatgrundstück zur Verfügung stehende Stauraum (21 m) reiche aus, um diese Fahrzeuge aufzunehmen. Im „Fazit“ wird ausgeführt, aufgrund der signaltechnischen Steuerung für die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge stehe den einfahrenden Fahrzeugen ein Stauraum von 21 m zwischen der Grundstücksgrenze und dem Haltebalken für die Warteposition zur Verfügung. Falls mehrere Fahrzeuge gleichzeitig in die TG einfahren wollten, könnten maximal vier Fahrzeuge die Einfahrt/den Stauraum befahren, bevor ein Rückstau auf öffentlichem Grund entstehe. Aufgrund der zu erwartenden Verkehrsmenge sei ein solcher Rückstau und damit eine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs in der E-Straße ausgeschlossen. In ihrem ergänzenden Gutachten zur dieser gutachterlichen Stellungnahme führt die A... Stadt- und Verkehrsplanung, I-Stadt, (Stand 18.06.2013) aus, dass selbst bei Eintreten des ungünstigsten Falls nicht mit Behinderungen des Verkehrsgeschehens in der E-Straße zu rechnen sei. Dem legen die Gutachter zwei Szenarien zugrunde, nämlich eine gleichmäßige Verteilung der Verkehre innerhalb der Spitzenstunde am Morgen und als ungünstigsten Belastungsfall eine Verteilung dieser Verkehre auf lediglich 20 Minuten. Zu letzterem Szenario, bei dem eher als bei dem anderen mit einem Rückstau zu rechnen ist, führen die Gutachter aus, es warteten maximal zwei Fahrzeuge in der Zufahrt. Da die Fahrgasse auf privatem Grund rund 20 m betrage (Grundstücksgrenze bis zur Warteposition Einfahrt), stehe kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum, so dass der Verkehrsablauf auf der E-Straße nicht beeinträchtigt werde. Die theoretische Wartezeit der ausfahrenden Fahrzeuge betrage allerdings rund 25 Minuten, da vorher alle einfahrenden Pkw abgewickelt würden. In ihrer Ergänzung vom 11.07.2013 führen die A...-Ingenieure aus, der Wegfall der 5 TG-Stellplätze, die für die Gastronomie-Nutzung vorgesehen waren, habe keine Auswirkungen auf die Ergebnisse bzw. Aussagen des Verkehrsgutachtens. In diesem Gutachten sei das Fahraufkommen seitens der Gastronomie-Nutzung vernachlässigt worden, weil davon ausgegangen worden sei, dass diese Fahrten nicht in der maßgeblichen Spitzenstunde (morgens) erfolgten. In der weiteren Stellungnahme vom 28.08.2013 (BA Bl. 510) führen die Gutachter (der A... Stadt- und Verkehrsplanung) aus, ihres Wissens nach komme es aufgrund der Zu- und Abfahrt des Nachbargrundstücks (gemeint ist das Grundstück der Kläger) nicht zu Verkehrsbehinderungen auf der E-Straße. Auch in der worst-case-Betrachtung sei mit max. zwei Fahrzeugen in der Zufahrt zu rechnen. Die Rückstaufläche auf privatem Grund reiche aufgrund der Länge von rund 18 m aus, so dass es zu keinen Behinderungen des Verkehrsgeschehens in der E-Straße komme. Die Zufahrt werde generell priorisiert und bei mehreren Zufahrten die Ausfahrt blockiert, so dass einfahrende Fahrzeuge direkt in die Tiefgarage bzw. in den Aufzug gelangen könnten (oder davor warten müssten). Der Begegnungsfall auf privatem Grund sei möglich, da eine Wartefläche für aus dem Auszug ausfahrende Fahrzeuge vorgesehen sei.
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In der gutachterlichen Stellungnahme der ITA-Ingenieurgesellschaft vom 22.01.2013 (Prognose der Schallpegel-Immissionen und Beurteilung nach TA Lärm), die mit ihren Ergänzungen vom 10.7.2013, 13.9.2013 und 12.11.2013 ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung ist (Auflage Nr. 8), wird der Beurteilungspegel der Zusatzbelastung am Immissionsort (IO) 1 (Grundstück der Kläger) mit tagsüber 45,8 und nachts 42,9 dB(A) berechnet. In der Beurteilung führen die Gutachter aus, der gemäß der TA-Lärm sowohl für Mischgebiete als auch für Kerngebiete heranzuziehende Immissionsrichtwert im ungünstigsten Fall werde am IO 5 um 11 dB(A) unterschritten und eingehalten. In der Nachtzeit würden die Richtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten, am Immissionsort 1 um 2 dB(A). Dabei sei entsprechend den Berechnungsvorschriften von einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h ausgegangen worden. Aufgrund der Anordnung, Breite und Länge der Überfahrt könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass hier allenfalls Schrittgeschwindigkeit gefahren werde und infolge dessen die Schallimmissionen geringere Werte erreichten. Wenn zusätzliche Maßnahmen geplant würden, welche dazu beitragen, dass auf der Überfahrt keine beschleunigten Pkw-Fahrten möglich sind und nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werde, könne tendenziell abgeschätzt werden, dass auch bei Ausschöpfung des Immissionsrichtwerts durch die Vorbelastung der Beurteilungspegel geringere Werte als prognostiziert erreiche und der Immissionsrichtwert gerade eingehalten werden könne. In ihrer Ergänzung zur gutachterlichen Stellungnahme (vom 10.07.2013, BA Bl. 542) führen die Schallgutachter aus, die Mitteilung, dass die als Baulast eingetragenen fünf Stellplätze nunmehr bei der Stadt abgelöst seien und die Baulast und damit die Stellplätze entfielen und der weitere Umstand, dass für die verbleibenden gewerblich genutzten Stellplätze durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt sei, dass gewerblicher Fahrverkehr während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht stattfinde, führe dazu, dass der während der Nachtzeit zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am Immissionsort 1 um 13 dB(A) auch dann unterschritten und damit eingehalten werde, wenn der Teil-Beurteilungspegel einer ggf. vorhandenen Geräuschvorbelastung aus anderen fremden gewerblichen Anlagen den Immissionsrichtwert bereits ausschöpfe. Auch die Überschreitung des „Spitzenpegelkriteriums“ der TA-Lärm an den kritischen Immissionsorten 1 und 2 sei dann ebenfalls ausgeschlossen. In ihrer 2. Ergänzung (vom 13.09.2013) führen die Schallgutachter ausgehend von der Annahme, dass nachts kein gewerblich veranlasster Fahrverkehr stattfindet und dass sich 31 Wohnungen in dem Bauvorhaben befinden, aus, dass während der ungünstigsten Nachtstunde mit drei Fahrbewegungen auf der Überfahrt zur Tiefgarage zu rechnen sei, so dass der für die Nachtzeit ermittelte Beurteilungspegel für den Immissionsort 1 41,0 dB(A) betrage.
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Die Kläger erhoben Widerspruch und machten geltend, die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig und unter Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts erteilt worden. Die Einfahrt zur Garage sei zu schmal. Es handele sich nicht um eine Mittel- sondern um eine Großgarage gemäß der Garagenverordnung. Die Durchfahrt zu der Tiefgarage sei nicht ordnungsgemäß möglich, daher sei die Erschließung nicht gesichert. Auch auf der Grundlage der in der Baugenehmigung zugrundegelegten Breitenangabe sei die vorgesehene Zufahrt auf einer Länge von ca. 18 m nicht akzeptabel befahrbar. Die unterstellten Abwicklungsprognosen seien unzutreffend. Die Wartebucht, in der das ausfahrende Fahrzeug warten müsse, sei nicht so dimensioniert, dass Fahrzeuge daran vorbeifahren könnten. Dass sei durch die Schleppkurvenanalyse der von ihnen beauftragten Ingenieure XXX und XXX vom 19.2.2014 belegt. Die Gutachten zur Organisation der Zufahrten und Ausfahrten aus der Tiefgarage beruhten auf unzutreffenden Annahmen. Warum für den morgendlichen Verkehr von nur 20 Fahrzeugen ausgegangen werde, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei aufgrund der anzunehmenden erheblichen Stauungen auf der Zufahrt, soweit diese - was allerdings objektiv nicht der Fall sei - überhaupt befahren werden könne mit erheblichem Lärm und sonstigen Immissionen auf ihr Grundstück zu rechnen. Das werde die an der Zufahrt belegenen Wohn- und Schlafräume in unzulässiger Weise beeinträchtigen.
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Der Antrag der Kläger auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (vom 20.06.2014) blieb erfolglos (Beschluss der Kammer vom 22.07.2014 - 8 B 18/14 -, OVG Schleswig, Beschluss vom 13.10.2014 - 1 MB 28/14 -).
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Am 28.11.2014 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem der Beklagte unter dem 23.12.2014 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, erweiterten die Kläger ihre Klage auf diesen Widerspruchsbescheid. Auch die Nachtragsbaugenehmigungen vom 03.03.2016 wurden in die Klage einbezogen.
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Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Universitätsprofessors XXX vom 25.8.2014 machen die Kläger geltend, die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren müsse – anders als die Kammer im Verfahren 8 B 18/14 entschieden habe - zu ihren Gunsten ausfallen, da sich nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, dass die angefochtene Baugenehmigung ihre subjektiven öffentlichen Rechte sowohl aus dem Bauordnungsrecht (§ 50 Abs. 9 Satz 1 LBO) als auch aus dem Bauplanungsrecht (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletze.
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Bei der Tiefgarage handele es sich um eine Großgarage. 22 Plätze seien mit Hebebühnen und Gruben ausgestattet, in die ein Fahrzeug abgesenkt werden könne. Diese Flächen müssten für die Flächenberechnung ebenfalls berücksichtigt werden, so dass man zu einer Gesamtfläche von 1.041,50 qm komme. Die Anforderungen der Garagenverordnung an eine Großgarage seien jedoch nicht erfüllt. Die Tiefgaragenzufahrt werde nicht wie beabsichtigt funktionieren können, es werde zu einem Rückstau vor ihrem Grundstück kommen, weil auf einer Länge von 18 m unmittelbar vor dem Tiefgaragenaufzug ein Ausweichverkehr ein- und ausfahrender Kfz nicht möglich sei, wenn es sich zumindest um ein Mittelklassefahrzeuge handele. Breitere Fahrzeuge könnten sich in diesem Ausweichbereich nur dann unbeschädigt begegnen, wenn diese jeweils ihre beiden Außenspiegel einklappten. Außerdem werde es im morgendlichen Berufsverkehr zu Rückstaus unmittelbar vor ihrem Haus kommen. Die XXXstraße sei eine Einbahnstraße, die links und rechts durch parkende Fahrzeuge oder Bäume begrenzt sei, die ein Umfahren wartender Fahrzeuge vor der Tiefgaragenzufahrt nicht zulasse. Da die Einfahrt in die Tiefgarage rund drei Minuten dauere, 20 Stellplätze für die Ladenbesitzer und deren Angestellte vorgesehen seien und dementsprechend vor den Ladenöffnungszeiten stets mit der Ankunft mehrerer Fahrzeuge zur gleichen Zeit zu rechnen sei, würden diese vor der roten Ampel warten und die E-Straße blockieren, bis die Ampel Grün zeige. Dies könne mehrere Minuten dauern, wenn insbesondere morgens gleichzeitig einige Fahrzeuge die Tiefgarage verlassen wollten, was die Gutachter der Beigeladenen selbst einräumten. Einen nochmaligen, mehrere Minuten dauernden Anlauf nach einer Runde über mehrere Kilometer durch die Innenstadt von A-Stadt werde kein verständiger Fahrzeugführer auf sich nehmen, insbesondere wenn er sich auf dem Weg zur Arbeit in einem der neu errichteten Ladengeschäfte befinde. Dies gelte zumal, wenn zu befürchten sei, auch nach einer solchen Runde (wieder) als Zweiter vor der Zufahrt zu stehen. Sowohl nach der Einschätzung der Polizei als auch der Verkehrsbehörde des Beklagten werde es aufgrund der streitigen Zufahrt dazu kommen, dass sich der Fahrzeugverkehr in der E-Straße zurückstaue. Auch das Zivilverfahren, das vor dem Landgericht Flensburg und dem Oberlandesgericht Schleswig geführt worden sei, habe ergeben, dass die geschilderten Probleme bestehen. Es sei möglich, eine andere Zufahrt zur Tiefgarage zu bauen, die über die Neue Straße führe. Dadurch könnten problemlos die Verkehrsstaus in der E-Straße vermieden werden. Die Stellplatzsatzung, die die Anfahrt der Tiefgarage über die Neue Straße - eine verkehrsberuhigte Zone - verbiete, sehe - anders als die Garagenverordnung - die Möglichkeit von Ausnahmen vor.
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Der Betrieb auf der Zufahrt werde außerdem zu erheblichen Lärm-, Geruchs- und Lichtimmissionen führen, die sie - die Kläger - unzumutbar beeinträchtigen. Dabei handele es sich nicht nur um die durch den ordnungsgemäßen Betrieb von Kraftfahrzeugen verursachten Immissionen, sondern vor allem auch um die durch menschliches Fehlverhalten sowie den unsachgemäßen Betrieb eines Kraftfahrzeugs erzeugten Immissionen. Hierzu gehöre das Hupen ungeduldiger Fahrzeugführer im Falle eines Rückstaus oder übermäßige Lärm- und Abgasimmissionen durch ein Steckenbleiben der für die ortsüblichen Fahrzeuge zu eng gestalteten Zu- und Abfahrt.
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Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass für Sonderbauten Erleichterungen gestattet werden könnten, seien diese nur zulässig, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art und Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedürfe. Die hier vom Beklagten reklamierte Erleichterung nach § 51 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO könne nur gestattet werden, wenn diese mit dem Verbot unzumutbarer Beeinträchtigungen iSd § 3 Abs. 2 LBO im Einklang stünden. Das sei hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ihre Feriengäste, die im Kurgebiet von A-Stadt besondere Ruhe erwarteten und dort Erholung suchten, seien beeinträchtigt. Ähnliches gelte für die Ladeninhaber in ihrem Hause, deren Kunden aufgrund der Staubildungen in der E-Straße die Läden künftig nicht mehr anfahren könnten.
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Der Beklagte habe auch unberücksichtigt gelassen, dass für den Fall, dass die Beigeladene zu 2. eine anderweitige Zufahrt zur streitgegenständlichen Tiefgarage ablehne, er, der Beklagte, zugunsten der Bauherren bestimmen könne, die Stellplätze und Garagen auf einem anderen Grundstück in der Nähe herzustellen. Die Gründe des fließenden Verkehrs in der E-Straße und auch die Gefährdungslage in der unübersichtlichen und viel zu engen Zufahrt zur Tiefgarage bedingten diese Ausweichmöglichkeit gemäß § 50 Abs. 5 Satz 3 LBO zwingend.
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Soweit der Beklagte darauf hinweise, das Lichtraumprofil, in dem sich Fahrzeuge in der 14 m langen Zufahrt bewegen müssten, betrage nur 2,25 m, was dadurch bedingt sein könne, dass zur Verhinderung von Fahrzeugschäden in der Zufahrt an beiden Seiten noch Kunststoffschienen angebracht würden, reiche dies nicht einmal ansatzweise aus, „Sylt-typischen“ breiteren Fahrzeuge oder sogar SUVs die Zufahrt zu ermöglichen. Daran werde auch deutlich, dass steckengebliebene Fahrzeuge für die Nutzer zu einer Todesfalle werden könnten, wenn das Fahrzeug in Brand gerate, da sich bei dieser geringen Breite die Türen nicht ansatzweise links oder rechts öffnen ließen, aber auch ein Aussteigen aus dem Fenster links und rechts bei größeren Fahrzeugen wegen der Begrenzung der Zufahrt durch Mauern unmöglich sei.
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Aus den Annahmen der Verkehrs- aber auch der Schallgutachter über den zu den Ladenöffnungszeiten anfallenden Verkehr ergebe sich, dass bis zu vier Fahrzeuge nahezu zeitgleich beabsichtigten, in die Tiefgarage ein- und auszufahren. Dementsprechend sei für einfahrwillige Fahrzeuge mit längeren Rotphasen zu rechnen. Derartige Rotphasen führten nach Auffassung der Verkehrsgutachter nur deshalb nicht zu einem Rückstau in den öffentlichen Verkehrsbereich, weil einfahrwillige Fahrzeuge bei einer angezeigten Rotphase der Ampel an der Tiefgaragenzufahrt vorbeifahren würden. Diese Annahme, dass derartige Fahrzeuge deswegen den öffentlichen Verkehrsraum nicht blockieren, sei jedoch unlogisch und entsprechen nicht dem Verkehrsverhalten deutscher Autofahrer, insbesondere im Berufsverkehr und insbesondere dann nicht, wenn es um die Ladeninhaber und deren Mitarbeiter gehe, die vor Ladenöffnungszeiten in die Tiefgarage einfahren wollten. Keiner dieser Beteiligten werde sich von einer roten Ampel zum Vorbeifahren animieren lassen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass nach der Annahme der Gutachter morgens ausfahrende Fahrzeuge die Tiefgarage für längere Zeit nicht verlassen könnten. Wartezeiten ausfahrwilliger Fahrer von 30 Minuten oder mehr seien insbesondere dann zwingend, wenn die einfahrwilligen Inhaber oder Mitarbeiter der Ladengeschäfte jeweils nacheinander die Tiefgaragen anfahren. Eine derart lange Wartezeit würden Tiefgaragennutzer, die morgens auf dem Weg zur Arbeit seien, nicht dauerhaft akzeptieren. Diese würden versuchen, sich trotz einer roten Ampel vorzudrängen und nach dem Verlassen eines einfahrenden Fahrzeugs aus dem Tiefgaragenaufzug den leeren Aufzug nutzen, um nach oben zu fahren. In diesem Fall komme es unweigerlich zum Begegnungsverkehr des ausfahrenden Fahrzeugs mit einfahrenden Fahrzeugen, die sich sowohl in der zu kurzen Aufstellfläche vor dem Tiefgaragenaufzug als auch in der Zufahrt selbst in keiner Weise ausweichen könnten.
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Nach dem Stand der Planungen der Beigeladenen zu 1. werde ein Teil der Wohnungen als Ferienapartments genutzt. Das habe zur Folge, dass ungeübte Feriengäste mit großen Fahrzeugen auf der viel zu eng bemessenen Auffahrt und im Ausweichbereich Probleme hätten. Dadurch werde die Einfahrtzeit pro Fahrzeug deutlich über drei Minuten steigen, Staus und Verkehrsbehinderungen auf der E-Straße müssten damit sogar noch gegenüber den bisherigen Annahmen deutlich zunehmen.
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Die Kläger beantragen,
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die Baugenehmigung vom 29.11.2013 idF der Nachtragsgenehmigungen vom 20.06.2014 und 03.03.2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23.12.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend: Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien nicht verletzt. In Frage komme hier § 50 Abs. 9 LBO. Für die Frage, welches Ausmaß an Störungen im Einzelfall noch zumutbar sei, müsse zunächst die sich aus der baulichen Struktur der Umgebung ergebende Immissionsgrundbelastung berücksichtigt werden. Daher sei die Toleranzschwelle in einem belebten Innenstadtbereich höher als in einem ruhigen Einfamilienhausgebiet. Weiterhin sei zu beachten, dass die durch notwendige Stellplätze ausgelösten Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und nur unter besonderen Umständen unzumutbar seien. Habe der Landesgesetzgeber - wie hier durch § 50 Abs. 9 LBO - dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung getragen, sei auch nur auf diese Spezialregelung abzustellen. Da hier § 50 Abs. 9 LBO beachtet werde, komme ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht mehr in Betracht. Selbst wenn es gesondert geprüft werde, lasse sich nicht feststellen, dass es hier verletzt sei. Ein solcher Verstoß sei insbesondere bei Nutzungen ausgeschlossen, die - wie hier - in dem entsprechenden Baugebiet zulässig seien. Das von den Klägern beanstandete Vorhaben sei bauplanungsrechtlich in dem hier faktischen Mischgebiet zulässig, so dass kein Anlass bestehe, die angefochtene Baugenehmigung noch weiter unter dem Blickwinkel eines möglichen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu überprüfen. Dem mit der Klage eingereichten Gutachten von Prof. Dr. XXX, in dem davon ausgegangen werde, dass von dem hier streitigen Vorhaben Störungen und Belästigungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst unzumutbar seien, könne nicht gefolgt werden. Die insoweit befürchteten Szenarien reihenweise steckengebliebener oder in Brand geratener Fahrzeuge seien fern jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Das ergebe sich schon daraus, dass die Zufahrt von einem genau abgrenzbaren Personenkreis genutzt werde, dem die Gegebenheiten entweder schon von vornherein bekannt seien oder der sich jedenfalls recht schnell daran gewöhnen werde. Ausnahmen wären insoweit allenfalls die Nutzer der den vier Ferienwohnungen dienenden Stellplätze. Im Genehmigungsverfahren sei auf den Nachweis Wert gelegt worden, dass sich die mit der Nutzung der Tiefgarage verbundenen Lärmimmissionen im zulässigen Rahmen bewegen. Auch der von den Klägern befürchtete Rückstau auf die E-Straße sei unwahrscheinlich. Dies werde durch die Vorrangregelung für einfahrende Fahrzeuge gewährleistet. Selbst im ungünstigsten Fall sei nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter nicht mit einem Rückstau zu rechnen. Die Regelungen der Garagenverordnung dienten nicht dem Nachbarschutz. Im Übrigen seien die Erleichterungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 LBO für den hier vorliegenden Sonderbau gestattet worden, weil nach den Verkehrsgutachten die Unterschreitung der laut Garagenverordnung geforderten Mindestzufahrtsbreite hier noch ausreichend sei.
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Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, die Einwände der Kläger seien unberechtigt. Das ergebe sich außer aus den Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auch aus dem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Flensburg und dem Oberlandesgericht Schleswig. Dort sei festgestellt worden, dass von der geplanten Tiefgarage und dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen keine Beeinträchtigung für das Grundstück der Kläger ausgehe. Die maßgeblichen Immissionswerte nach TA-Lärm würden eingehalten. Die möglicherweise durch den Begegnungsverkehr auf der Zufahrt zur Tiefgarage auftretenden Probleme beträfen nicht das klägerische Grundstück. Auch mit einem Rückstau vor dem Grundstück der Kläger sei nicht zu rechnen. Bei der streitgegenständlichen Zufahrt zum Fahrzeugaufzug handele es sich nicht um eine Garagenzufahrt im Sinne der Garagenverordnung. Es handele sich nämlich um eine durchweg ebenerdige Zufahrt zum Fahrstuhl, der die Fahrzeuge erst zur Tiefgarage bringe. Erst wenn die Autos auf der Ebene der Tiefgarage angekommen seien, führen sie über die Zu- und Abfahrt im Sinne der Garagenverordnung in die Tiefgarage. Die Tiefgaragenzufahrt fange also erst in der im Untergeschoss liegenden Ebene an. Dort habe die Fahrbahn die nach der Schleswig-Holsteinischen Garagenverordnung erforderlichen 2,75 m. Bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sei zu beachten, dass sich auf dem Grundstück der Kläger ebenfalls eine Tiefgarage befinde, deren Ein- und Ausfahrt auf die E-Straße laufe. Diese Tiefgarage werde ebenfalls durch einen Fahrzeugaufzug erreicht, der an der Grundstücksgrenze zur geplanten Überfahrt ihres Grundstücks liege. Da die Kläger und sie - die Beigeladene zu 1. - Nachbarn seien, seien die Kläger gehindert, sich widersprüchlich zu verhalten. Die Kläger hätten auf ihrem Grundstück etwas verwirklicht, was sie jetzt auf dem Nachbargrundstück verhindern wollten. Das sei ein Widerspruch zu früherem Verhalten.
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Der Vertreter der Beigeladenen zu 2. schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an und stellt keinen Antrag.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Im Rahmen der auf Sylt stattfindenden mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Dabei wurden Fotografien gefertigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der Änderungen durch die Bescheide vom 20.6.2014 und 3.3.2016 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
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Streitgegenstand ist, nachdem die Beklagte die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29.11.2013 durch die Änderungsgenehmigungen vom 20.06.2014 und 03.03.2016 modifiziert hat und die Kläger diese Änderung zulässigerweise in das Verfahren einbezogen haben, die Baugenehmigung idF der letzten Änderung vom 03.03.2016. Mit der 1. Nachtragsbaugenehmigung (vom 20.06.2014) wurden die Anzahl der Wohnungen von 31 auf 26 und die Anzahl der Stellplätze auf 50 Stellplätze reduziert. Mit der 2. Nachtragsgenehmigung (vom 03.03.2016) wurde die Zusammenlegung von Wohnungen genehmigt mit der Folge, dass nunmehr noch 22 Wohnungen genehmigt sind. Mit der 3. Nachtragsgenehmigung wurde die Errichtung einer Sauna auf einer Terrasse einer Wohnung im Obergeschoss genehmigt. Die Nachtragsbaugenehmigungen regeln jeweils, dass die Nebenbestimmungen und Hinweise der ursprünglichen Baugenehmigung weiterhin gelten.
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Eine Klage gegen eine derartige Genehmigung hat dann Erfolg, wenn diese Genehmigung die Kläger in ihren geschützten Rechten verletzt. Eine Nachbarklage ist nicht schon dann erfolgreich, wenn die angefochtene Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, sondern erst dann, wenn die Genehmigung Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt, die gerade auch dem Nachbarschutz dienen, also (auch) einen nachbarlichen Interessenausgleich herbeiführen sollen und die Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme konkretisieren. Ob eine Norm des öffentlichen Rechts eine derartige drittschützende Wirkung hat, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.
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Als eine derartige drittschützende Norm kommt hier § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO in Betracht. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet oder ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Die Frage, ob eine Störung das zumutbare Maß überschreitet und damit nicht nur lästig ist, hängt von dem Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Situation ab. Daher kommt es insbesondere auf die Gebietsart, den konkreten Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum und die Funktion der Stellplätze als „notwendige“ oder zusätzliche Stellplätze an. Daneben sind ebenso die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sowie die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks relevant (Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, § 50 Rnr. 108 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Toleranzschwelle ist daher in einem belebten Innenbereich höher als in einem ruhigen Einfamilienhausgebiet. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die durch notwendige Stellplätze ausgelösten Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und nur unter besonderen Umständen unzumutbar sind (BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 - 4 C 11/05 - juris, Rnr. 16). In die Betrachtung ist also auch schon für die Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit mit einzubeziehen, dass die Kläger selbst ein Wohn- und Geschäftshaus mit 27 Wohnungen, 3 Stellplätzen auf dem Grundstück und 28 Stellplätzen in einer Tiefgarage betreiben. Die mit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses im Rahmen der angefochtenen Genehmigung verbundenen Immissionen durch die Benutzung von Stellplätzen und Garagen sind in der Regel dann sozial-adäquat und damit hinzunehmen, wenn die Garagenanlage dem „notwendigen“ Bedarf der Nutzer des streitigen Bauvorhabens entspricht. In diesem Ausmaß ist ein auf ein Nachbargrundstück einwirkender Verkehrslärm eine sozial-adäquate Begleiterscheinung der Kraftfahrzeugnutzung als übliches Zubehör des täglichen Lebens (Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.06.1999 - 20 C 99.1360 - juris, Rnr. 5). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Erschließungssituation eines Nachbargrundstücks nicht nachbarschützend ist, so dass eventuelle Mängel der Erschließung im Nachbarrechtsstreit normalerweise nicht geltend gemacht werden können (VGH Baden-Württemberg - 5 S 2179/13 - juris Rnr 9). Ein Nachbar kann auch nicht erfolgreich auf einen Alternativstandort verweisen, wenn der gewählte - und genehmigte - Standort nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt (BVerwG, Beschluss vom 26.06.1997 - 4 B 97/97 - juris Rnr 6).
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Die Kläger machen in erster Linie geltend, die Verkehrsregelung für die Tiefgarage, insbesondere die Regelung der Zufahrt auf dem unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden Geländestreifen, führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Diese beiden Zufahrten sind durch eine Mauer getrennt, die Breite der genehmigten Zufahrt zur Tiefgarage der Beigeladenen zu 1. beträgt auf einer Länge von 14 m zwischen 2,37 m und 2,39 m. Im Übrigen ist sie breiter.
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Die genehmigte Ausgestaltung der Zufahrt und die genehmigte Verkehrsregelung führen jedoch nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um Vorgänge auf dem Nachbargrundstück der Kläger handelt, die sie nur insoweit in ihren Rechten beeinträchtigen können, als die von den Klägern befürchteten Probleme sich auf ihr Grundstück auswirken. Daher sind eventuelle Probleme der Nutzer der Tiefgarage, die mit ihren breiten Fahrzeugen entweder mit der Tiefgarage oder mit der Zufahrt nicht zurechtkommen und evtl. ihr Fahrzeug beschädigen, Umstände, die die Kläger nicht in ihren Rechten berühren. Insoweit ist schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, dass die Beigeladene zu 1. sich im Interesse der Nutzer ihres Vorhabens auch eine bessere Organisation der Zufahrt zur Tiefgarage oder eine andere Unterbringung der Stellplätze gewünscht hätte. Dies war jedoch aufgrund der Stellplatzsatzung der Beigeladenen zu 2., die eine Zufahrt über die „Neue Straße“ - eine Fußgängerzone - ausschließt, nicht möglich. Die Beigeladene zu 1. hat insoweit geltend gemacht, dass sie alle Alternativen intensiv geprüft habe, angesichts der schwierigen Erschließungssituation für das Grundstück sich jedoch für die gewählte Variante habe entscheiden müssen. Da - wie oben dargestellt - Regelungen zur Erschließung nicht nachbarschützend sind und ein Nachbar keinen Anspruch auf einen Alternativstandort oder eine alternative Erschließungsvariante hat, wenn die gewählte Variante ihn nicht in seinen Rechten verletzt, muss in diesem Zusammenhang nicht überprüft werden, ob andere Zufahrtvarianten bestehen oder andere Möglichkeiten der Unterbringung der Stellplätze gegeben sind. Entscheidend ist insofern, dass die gewählte Konstellation die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Das ergibt sich aus folgendem:
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Das im Tatbestand dargestellte genehmigte Verkehrskonzept dient dem Ziel, ein reibungsloses Einfahren in die Tiefgarage zu ermöglichen, ohne dass es zu einem Rückstau in der E-Straße kommt. Dieses Konzept sieht vor, dass einfahrende Fahrzeuge gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen bevorrechtigt sind. Sofern dieses Konzept dazu führt, dass Fahrer, die die Tiefgarage verlassen wollen, unzumutbar lange warten müssen, werden Belange der Kläger nicht berührt. Ihre Vermutung, ungeduldige Fahrzeugführer würden sich vordrängen und konzeptwidrig in den Fahrstuhl einfahren und damit verhindern, dass ein wartendes Fahrzeug einfahren kann mit der Folge, dass es zu Problemen auf der Auffahrt kommt, ist fernliegend und wirkt konstruiert, jedenfalls ergibt sich daraus nicht die Untauglichkeit des Konzepts. Entscheidend ist insofern, dass die gerichtliche Prüfung auf die Baugenehmigung und somit das genehmigte Konzept beschränkt ist. Insoweit ist (nur) zu überprüfen, ob dieses zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Rechte der Kläger führt. Das wäre dann der Fall, wenn es von vornherein untauglich wäre, die Zufahrtsproblematik zu bewältigen und deswegen zu Beeinträchtigungen der Kläger führen würde, die diese nicht hinnehmen müssten. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. An der fachlichen Kompetenz der Ingenieure, die dieses Konzept entwickelt haben und der A..., die eine ergänzende Stellungnahme abgegeben haben, die in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, bestehen keine Zweifel. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Konzept offensichtlich nicht funktionieren kann, wie die Kläger geltend machen. Wenn die Nutzer der Tiefgarage die Zufahrt bestimmungsgemäß – also unter Beachtung der Vorrangregelung für einfahrende Fahrzeuge – nutzen, sind die von den Klägern befürchteten chaotischen Verhältnisse so unwahrscheinlich, dass sie außer Betracht bleiben können. Da an der technischen Durchführbarkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen, bestand auch kein Anlass, insoweit von Amts wegen weitere Aufklärung zu betreiben. Zwar ist die genehmigte Zufahrt eng, so dass es angesichts der Breite „sylttypischer“ Fahrzeuge (einschließlich Spiegel; Volvo XC 90: 2,11 m, Mercedes S-Klasse: 2,13 m, Audi Q 7: 2,17 m, BMW X 5: 2,19 m) - wie auch bei der Benutzung des Sylt-Shuttles - einer umsichtigen Fahrweise bedarf, um das Fahrzeug nicht zu beschädigen. Wie schon ausgeführt, können eventuelle Schäden an den Fahrzeugen der Nutzer der Tiefgarage die Kläger nicht in ihren Rechten beeinträchtigen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass - wie sich aus den Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts (3 O 356/14) - ergibt und in der mündlichen Verhandlung von dem Vertreter der Beigeladenen zu 1) bestätigt wurde, vorgesehen ist, die Tiefgaragen-Stellplätze, die zu den Wohnungen gehören, nur den Wohnungseigentümern, nicht aber eventuellen Mietern dieser Wohnungen zur Verfügung zu stellen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ständig wechselnde Nutzer, die mit den Verhältnissen nicht vertraut sind, Unfälle mit nachteiligen Folgen für die Kläger verursachen. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass von den 20 Stellplätzen, die den Ladengeschäften zugeordnet sind, nur ein ganz geringer Teil von den Angestellten beansprucht werden wird, da diese erfahrungsgemäß nicht auf Sylt wohnen, sondern mit dem Zug anfahren und daher nicht zu den von den Klägern befürchteten morgendlichen Verkehrsproblemen beitragen können. Außerdem geht die Sch./J. Ingenieurgesellschaft (in ihrer gutachterlichen Stellungnahme zur Organisation der Zufahrt zu der geplanten Tiefgarage vom April 2013) von einem Verkehrsaufkommen aus, das aus 60 herzustellenden Stellplätzen herrührte. Inzwischen ist durch die Änderungen der ursprünglichen Baugenehmigung die Stellplatzzahl auf 50 (und die Anzahl der Wohnungen von ursprünglich 31 auf 22) reduziert. Als wechselnde Nutzer kommen allenfalls die Nutzer der vier Ferienwohnungen im Haus E-Straße 3 in Frage, denen vier Stellplätze zugewiesen sind. Somit bestehen für die von den Klägern befürchteten chaotischen Verhältnisse auf der Zufahrt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das gilt auch für die Konstellation, dass ein Fahrzeug, das in die Tiefgarage hineinfahren will, zunächst warten muss, bis ein in dem Aufzug befindliches Fahrzeug herausgefahren ist. Für diesen Fall ist im Bereich der Ausfahrt eine Ausweichstelle eingeplant. Die Kläger machen insoweit unter Bezugnahme auf die Kurzstellungnahmen der XXX und XXX Ingenieurgesellschaft vom 19.02.2014 und der 1. Ergänzung vom 23.07.2014 geltend, die Wartebucht sei nicht breit genug, um die Begegnung mit dem in den Fahrstuhl einfahrenden Pkw zu ermöglichen. Die hierfür zugrundegelegte Schleppkurven-Simulation (Beiakte C, Bl. 673, 679 ff.) mit den Daten eines Bemessungs-Pkw (vergleichbar mit Audi A 4, Audi Q 7 und BMW 7er) ist jedoch deswegen nicht überzeugend, weil diese - wie die A... Stadt- und Verkehrsplanung in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2014 - Beiakte C, Bl. 738 - überzeugend ausführt - offensichtlich von unzutreffenden Rahmenbedingungen ausgegangen ist. Diese hat nämlich zugrunde gelegt, dass die Begrenzungslinie der Wartebucht eine baulich begrenzte Linie sei nicht nur eine exemplarische Linie darstelle (abschließende Planung erfolgt noch). Außerdem wurde nicht berücksichtigt, dass die Warteposition lediglich für aus dem Pkw-Aufzug ausfahrender Fahrzeuge vorgesehen ist, während die XXX und XXX Ingenieurgesellschaft auch einfahrende Fahrzeuge berücksichtigt hat. Im Übrigen weist die A... zutreffend darauf hin, dass ein solcher Begegnungsfall nur dann auftreten kann, wenn ein Fahrzeug sich in der Zufahrt befindet, während zur selben Zeit der Aufzug durch ein ausfahrendes Fahrzeug blockiert ist. Die schematische Darstellung der Schleppkurven durch die A... mit den Daten eines Fahrzeugs Mercedes Benz S-Klasse zeigt, dass ein Ausweichen möglich ist und für das Ausfahren des in der Wartebucht wartenden Fahrzeugs kein „ständiges Hin- und Herrangieren“ mit entsprechenden Immissionen auf das Grundstück der Kläger zu erwarten ist, sondern das wartende Fahrzeug muss lediglich zurücksetzen, damit es das Grundstück verlassen kann. Nach alledem können die von den Klägern befürchteten „chaotischen Zustände“ auf der Zufahrt und Unfallszenarien angesichts der beschriebenen Einfahrtregelungen vernachlässigt werden, weil sie so unwahrscheinlich sind, dass sie außer Betracht bleiben können. Diese Bewertung wird gestützt durch die Aussage der Kläger, dass es auf der Zufahrt zu ihrem Grundstück und ihrer Tiefgarage, die ebenfalls über einen Fahrzeugaufzug erreichbar ist, bislang nicht zu Problemen gekommen ist.
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Auch die Befürchtung der Kläger, es komme zu einem Rückstau auf die E-Straße, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzung ihres Grundstücks führe, ist nicht berechtigt. Insoweit hat die Sch. und J. Ingenieurgesellschaft auf der Grundlage eines erwarteten Verkehrsaufkommens angesichts 60 herzustellender Stellplätze und eines zur Verfügung stehenden Stauraums von 21 m ermittelt, dass maximal vier Fahrzeuge sich in der Einfahrt befinden können, bevor ein Stau auf öffentlichem Grund entstehe. Das von dem Beklagten eingeholte ergänzende Gutachten der A... Stadt- und Verkehrsplanung vom 18.06.2013 hat zu dieser Frage (Rückstau) ausgeführt, die Abwicklung der Verkehre führe auch im ungünstigsten Belastungsfall, dass nämlich der morgendliche Verkehr auf 20 Minuten konzentriert sei, nicht zu einem Rückstau. Diese Beurteilungen können der Bewertung der Grundstückssituation der Kläger deswegen zugrundegelegt werden, weil fachliche Fehler nicht zu erkennen sind, das Konzept plausibel ist und die Gutachter im Übrigen von einer ungünstigeren Situation ausgehen, als sie jetzt genehmigt ist. Sie gehen nämlich noch von 60 Stellplätzen aus und unterstellen auch, dass von den 20 Plätzen, die den 6 Läden zugeordnet sind, alle genutzt werden. Wie schon ausgeführt, ist die Anzahl der Stellplätze gegenwärtig auf 50 reduziert und kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Angestellten der Läden überwiegend um Pendler handelt. Somit besteht kein überzeugender Anhaltspunkt dafür, die worst-case-Betrachtung der A... Stadt- und Verkehrsplanung (Beiakte C, Bl. 508), dass maximal zwei Fahrzeuge in der Zufahrt warten, in Zweifel zu ziehen. Daher besteht auch insoweit kein Anlass, von Amts wegen zu den tatsächlichen Grundlagen der Prognose weitere Ermittlungen anzustellen.
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Eine Verletzung von § 51 Abs. 9 LBO durch unzumutbaren Lärm ist ebenfalls nicht zu erwarten. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die mit dem Parkgeschehen verbundenen impulshaltigen Geräusche wie Türen- und Kofferraumdeckelschließen in der Garage stattfinden und somit von dem Grundstück der Kläger abgeschirmt werden. Lärm entsteht nur durch Fahrgeräusche, wobei hier aufgrund der beengten Situation angesichts der zwangsläufig einzuhaltenden Schrittgeschwindigkeit und der geraden Strecke weder Reifenquietschen noch hochtourige Motorengeräusche auftreten können. Somit handelt es sich um Fahrzeuggeräusche, die abgesehen davon, dass sie schon deswegen zumutbar sind, weil sie mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbunden sind (BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 B 59.02 -), schon aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung den Bereich der Sozialadäquanz nicht überschreiten. Hinzu kommt, dass die Lärmgutachter (ITA Ingenieurgesellschaft für technische Akustik Weimar mbH) in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2013 mit den Ergänzungen vom 10.07.2013 und 13.09.2013 zu dem Ergebnis kommen, dass die Werte der TA-Lärm eingehalten (unterschritten) werden (BA B, Bl. 512, 542, 545).
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Weitere nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht zu erkennen. Soweit die Kläger geltend machen, auch die Regelung in § 50 Abs. 8 LBO sei nachbarschützend, ist dem nicht zu folgen. Dort ist geregelt, dass Stellplätze, Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und ihre Nebenanlagen überschaubar und verkehrssicher sein müssen. Stellplätze und Garagen müssen entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Anzahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Diese Regelungen dienen im Zusammenhang mit der Regelung der Garagenverordnung der Sicherheit der Bewohner sowie der Nutzer der Garage. Sie konkretisieren ebenso wie § 17 Abs. 1 LBO, wonach bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken verkehrssicher sein müssen, der Verkehrssicherheit, also nicht speziell auch den Belangen der benachbarten Grundstückseigentümer. Das ergibt auch ein Vergleich mit der Regelung in Abs. 9 dieser Vorschrift, die das Schutzbedürfnis der Umgebung ausdrücklich erwähnt.
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§ 50 Abs. 11 Satz 1 LBO bestimmt, dass Stellplätze und Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sein müssen. Rampen sollen in Vorgärten nicht angelegt werden. Aus der Erwähnung der Verkehrssicherheit in Satz 1 dieser Regelung ergibt sich, dass diese Vorschrift keine drittschützende Wirkung hat, die Pflicht „möglichst kurze Wege“ zu den Stellplätzen und Garagen vorzusehen, kann außer aus Gründen der Verkehrssicherheit auch damit zusammenhängen, dass dadurch Beeinträchtigungen im rückwärtigen Grundstücksbereich, der in vielen Fällen als Ruhebereich vorgesehen ist, vermieden werden sollen. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben, der hintere Grundstücksbereich des klägerischen Grundstücks ist nicht als Ruhebereich ausgebildet. Im Übrigen wäre eine unzumutbare Beeinträchtigung durch eine „unnötig lange“ Zufahrt zu Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich über § 50 Abs. 9 LBO zu vermeiden, so dass es nicht erforderlich ist, dieser Regelung (in § 50 Abs. 11 Satz 1 LBO) drittschützende Wirkung beizumessen.
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Die Regelung der Garagenverordnung, die spezielle Anforderungen an Garagen enthält, dient ebenfalls der Verkehrssicherheit und ist damit nicht nachbarschützend.
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Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO iVm § 34 BauGB) wird zwar durch die bauordnungsrechtlichen drittschützenden Vorschriften nicht verdrängt, aus tatsächlichen Gründen besteht jedoch in der Regel wenig Anwendungsspielraum, wenn die in Frage kommenden Belange durch bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben diesen Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 - 4 C 11/05 -, juris, Rnr. 16). Welche Anforderungen sich aus diesem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt wiederum von den konkreten Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Umfang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je selbstverständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Somit kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei ist zu beachten, dass das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rnr. 6). Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß nicht aus, vielmehr muss eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich. Hier sind die von den Klägern geltend gemachten unzumutbaren Immissionen auf ihr Grundstück schon im Rahmen von § 50 Abs. 9 LBO erörtert worden. Weitere Immissionen sind nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit in das Prozesskostenrisiko begeben hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind demnach nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt hat.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.