Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 7 A 209/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines.
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Die … geborene Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert und bezieht seit September 2012 eine Altersrente. Sie ist seit März 2001 Mieterin einer nach dem sozialen Wohnraumförderungsrecht geförderten Wohnung der … in A-Stadt. Die Eineinhalbzimmerwohnung ist rund 40 m² groß und wird von der Klägerin allein bewohnt. Die Belegungsbindung für die Wohnung lief am 30. Juni 2014 aus. Die Vermieterin sicherte der Klägerin jedoch zu, bei Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines die Fördermiete in Höhe von 5,50 €/m² aufrechtzuerhalten und zudem bis 2021 keine Anpassung an die ortsübliche Miete vorzunehmen.
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Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2014 die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines und legte gegenüber der Beklagten ihre Einkommensverhältnisse offen. Ihre jährlichen Brutto-Einnahmen gab sie mit insgesamt … € an, darin enthalten … € aus Kapitalerträgen. Die Beklagte forderte die Klägerin mehrfach auf, Unterlagen zur Höhe ihres Vermögens nachzureichen. Sie wies darauf hin, dass die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach Nr. 3.1 Abs. 3 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) abzulehnen sei, wenn der Antragsteller über erhebliches Vermögen verfüge. Die Klägerin lehnte die Einreichung weiterer Unterlagen ab. Das Schleswig-Holsteinische Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) bestimme in § 8 lediglich eine Einkommens-, nicht aber eine Vermögensgrenze. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Höhe der angegebenen Kapitalerträge darauf schließen lasse, dass die Klägerin über erhebliches Vermögen verfüge. Da die Klägerin die zur Prüfung erforderlichen Angaben verweigere, sei der Antrag abzulehnen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Landrat des Kreises Segeberg mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 zurückwies. In dem daraufhin anhängig gemachten Klageverfahren (7 A 17/15) schlossen die Beteiligten am 10. November 2015 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung offengelegten Vermögensverhältnisse und unter weiterer Mitwirkung der Klägerin über deren Antrag neu zu entscheiden.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Januar 2016 erneut ab. Trotz Einhaltens der Einkommensgrenzen sei der Antrag wegen erheblichen Vermögens abzulehnen. Die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von mehr als … €. Dieses Vermögen sei erheblich im Sinne der Nr. 3.1 Abs. 3 VB-SHWoFG, weil es die dort für einen Einpersonenhaushalt genannte Grenze von 60.000 € überschreite. Besondere Umstände des Einzelfalls, die dazu führten, das vorhandene Vermögen ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen, seien nicht ersichtlich. Dass das Vermögen größtenteils aus einer Erbschaft und nicht aus Einkommensüberschüssen stamme, sei für die Prüfung der Vermögensgrenze unerheblich. Ebenso könne nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin das Geld für Notfälle, etwa den Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit, vorgesehen habe, da es sich insoweit um ein allgemein bestehendes Risiko handele und der Eintritt der Pflegebedürftigkeit darüber hinaus rein hypothetisch sei. Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum könne im Fall der Klägerin zunächst mit dem Einsatz eigener Mittel realisiert werden, weshalb die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel als missbräuchlich und nicht gerechtfertigt anzusehen sei.
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Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 10. Februar 2016 Widerspruch, den sie mit weiterem Schreiben vom 14. Februar 2016 näher begründete. Sie habe nach § 8 SHWoFG einen Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines, weil ihr Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze unterschreite. Eine Vermögensgrenze könne den Vorschriften des SHWoFG nicht entnommen werden. Die Beklagte vermische in unzulässiger Weise die einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistung des Wohngeldes mit der Wohnraumförderung nach dem SHWoFG. Hinsichtlich des von der Beklagten angenommenen Missbrauchs sei auf die Regelungen des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes (HmbWoFG) hinzuweisen. Ausgehend von einer gesetzlich geregelten Missbrauchsklausel in § 16 Abs. 3 Satz 4 HmbWoFG werde in der hierzu erlassenen Fachanweisung ein allgemeiner Verweis auf die Anwendung der zu § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) erlassenen Nr. 21.36 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 (WoGVwV 2009) zugunsten einer erforderlichen Einzelfallbetrachtung ausgeschlossen. Die Versagung eines Wohnberechtigungsscheines sei danach erst dann näher zu prüfen, wenn das Vermögen mehr als das Zehnfache der anzuwendenden Einkommensgrenze überschreite.
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Der Landrat des Kreises Segeberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 zurück. Er führte aus, die Klägerin gehöre aufgrund ihres verfügbaren Vermögens von mehr als 90.000 € trotz Einhaltens der Einkommensgrenzen nicht zur Zielgruppe des SHWoFG. Zentrales Ziel dieses Gesetzes sei nach § 1 Abs. 2 SHWoFG die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen könnten. Diese Zielgruppendefinition folge der Ausrichtung der durch das Landesgesetz abgelösten bundesrechtlichen Regelung in § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG). Wann von einem erheblichen Vermögen auszugehen sei, werde in Nr. 3.1 Abs. 3 Satz 3 und 4 VB-SHWoFG konkretisiert. Die maßgebliche Grenze liege danach bei einem Einpersonenhaushalt bei 60.000 €. Nach der Systematik der Wohngeldgewährung und den Regelungen des SHWoFG sei von der Klägerin vorrangig zu fordern, ihr verfügbares Vermögen zur Sicherung ihrer Wohnverhältnisse einzusetzen. Dies sei auch zumutbar. Die Berücksichtigung der Vermögenssituation verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern ergebe sich aus dem in § 1 Abs. 2 SHWoFG festgelegten Ziel der sozialen Wohnraumförderung. In der sozialen Wohnraumförderung gelte - wie im Bereich der sozialen Fürsorge auch - das Prinzip der Nachrangigkeit.
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Die Klägerin hat am 7. Juni 2016 Klage erhoben.
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Sie trägt zur Begründung vor, weder der Systematik des SHWoFG noch der Zielgruppendefinition in § 1 Abs. 2 SHWoFG lasse sich eine Vermögensgrenze entnehmen, zumal die Gewährung von Fördermitteln für selbst genutztes Wohneigentum regelmäßig eigenes Vermögen in Form von Eigengeld voraussetze. Der Kreis der Haushalte, die einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben, werde ausweislich der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 5 SHWoFG (LT-Drs. 16/2134, S. 34) in § 8 SHWoFG umschrieben. Eine Vermögensgrenze sei dort nicht vorgesehen. Soweit die Beklagte eine missbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel annehme, fehle es an einer einzelfallbezogenen Prüfung. Die Beklagte lege nicht dar, warum bei einem monatlichen Einkommen von rund … € und einem Vermögen in Höhe von etwa … € ein Missbrauch vorliegen solle. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei hier nicht zu erkennen:
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Aus dem Umstand, dass nach § 1 Abs. 2 SHWoFG neben dem Mietwohnraum auch das selbst genutzte Wohneigentum Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung sei, ergebe sich, dass ein Wohnberechtigungsschein jedenfalls solange nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werde, wie das Vermögen des Antragstellers den Wert eines Eigenheimes/einer Eigentumswohnung nicht übersteige. Ausgehend von einer 50 m² großen Wohnung und einem Kaufpreis von 2.000 €/m² sowie Nebenkosten in Höhe von 15.000 € bestehe deshalb erst ab einem Vermögen im Wert von rund 115.000 € überhaupt Anlass für eine Missbrauchsprüfung.
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Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ihr monatliches Einkommen in Höhe von rund … € gerade zur Deckung der Miete sowie der übrigen Lebenshaltungskosten reiche. Aufgrund ihres Alters sei von einem steten Vermögensverzehr auszugehen, der unzumutbar verstärkt würde, wenn die Miete ihrer Wohnung zukünftig der Dynamik des allgemeinen Wohnungsmarktes folgte. Die beabsichtigte Vorsorge für den Eintritt eines Pflegefalls sei damit nicht mehr gewährleistet.
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Die Klägerin meint, die Beklagte dürfe nicht pauschal die in Nr. 3.1 Abs. 3 VB-SHWoFG in Bezug genommenen Vermögensgrenzen des Wohngeldrechts heranziehen. Sie verweist hierzu auf die Regelung in der Fachanweisung zum HmbWoFG, die eine solche Vorgehensweise gerade ausschließe. Wohngeld und soziale Wohnraumförderung verfolgten unterschiedliche Zwecke. Während das einkommens- und vermögensabhängig gewährte Wohngeld gemäß § 1 Abs. 1 WoGG ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens sei, diene die Wohnraumförderung der Schaffung preisgünstigen Wohnraums. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gleichstellung der Empfänger einer Wohngeldleistung mit Inhabern eines Wohnberechtigungsscheines in § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SHWoFG. Diese Regelung diene allein der Verfahrensvereinfachung.
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Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Schutzzwecke dürften schließlich auch keine sozialhilferechtlichen Grundsätze wie der Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB II auf das SHWoFG übertragen werden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Wohnberechtigungsschein gemäß § 8 SHWoFG zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Begründung ihres Ablehnungsbescheides vom 13. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2016 und verweist darüber hinaus auf den mit Gesetz vom 3. Mai 2016 in § 8 Abs. 4 SHWoFG angefügten Satz 4, wonach die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines zu versagen sei, wenn sie auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenzen offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Als Richtwert sei insoweit auf die in Nr. 3.1 Abs. 3 VB-SHWoFG verankerte Vermögensgrenze von 60.000 € für Einpersonenhaushalte abzustellen. Dieser Wert werde vom Vermögen der Klägerin um das Eineinhalbfache überschritten. Es sei ihr zuzumuten, dieses Vermögen zur Deckung ihres Wohnbedarfs einzusetzen. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits über bezahlbaren Wohnraum verfüge und die ohne Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines zu erwartende Miete ihr Vermögen in absehbarer Zeit nicht aufzehren werde. Das HmbWoFG und die hierzu erlassene Fachanweisung fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Wohnraumförderungsgesetze der Gesetzgebungskompetenz der jeweiligen Länder unterlägen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (SHWoFG) vom 25. April 2009 (GVOBl. S. 194), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 2016 (GVOBl. S. 118) geändert worden ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 217 m.w.N.). Für die hier begehrte Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 8 Abs. 4 SHWoFG ergibt sich hierzu aus materiellem Recht nur eine Ausnahme hinsichtlich der Einkommensermittlung. Hierfür sind nach § 4 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) vom 13. Juni 2009 (GVOBl. 344), die zuletzt durch Art. 8 der Landesverordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. S. 96) geändert worden ist, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.01.1990 - 8 C 58/89 -, NVwZ 1990, 1078, 1079 - zum Wohngeldrecht). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Rechtsänderungen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht für das Sozialhilferecht entwickelten Grundsätzen (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 30.11.1966 - V C 29.66 -, in juris Rn. 16). Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines unterliegt - anders als eine Geldleistung - keiner laufenden Anpassung von Regelsätzen und dient auch nicht der aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, sondern begründet lediglich die Berechtigung zum Bezug von öffentlich gefördertem Wohnraum.
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Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 8 Abs. 4 SHWoFG in der seit dem 13. Mai 2016 gültigen Fassung sind nicht gegeben.
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Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 SHWoFG stellt die zuständige Stelle einen Wohnberechtigungsschein für die Dauer von zwei Jahren aus, wenn der Antragsteller und/oder dessen Haushaltsangehörige zum Personenkreis der Begünstigten nach § 8 Abs. 1 SHWoFG gehören und sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Die Ausstellung ist nach § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG jedoch zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
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Das Einkommen der Klägerin unterschreitet zwar die für sie maßgebliche Einkommensgrenze. Die Grenze für das zu berücksichtigende Jahreseinkommen liegt nach § 8 Abs. 2 SHWoFG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 SHWoFG-DVO nach der Anpassung gemäß § 9 Abs. 2 SHWoFG-DVO durch den Erlass „Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG), Dynamisierte Veränderung der Einkommensgrenzen“ des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 3. Dezember 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 20) für einen Einpersonenhaushalt bei 19.400 €. Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin belief sich ihr Jahreseinkommen im Zeitpunkt der Antragstellung auf … €. Abzüglich der pauschalen Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 5 Abs. 1 SHWoFG-DVO i.V.m. § 16 WoGG (20 Prozent) und des Freibetrages für Schwerbehinderte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SHWoFG-DVO in Höhe von 4.500 € verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von … €.
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Die Klägerin hält sich auch nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet auf.
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Der Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines steht jedoch § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG entgegen, da diese trotz Einhaltens der Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Wann dies der Fall ist, ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem mit Gesetz vom 3. Mai 2016 (GVOBl. S. 118) angefügten Satz 4 des § 8 Abs. 4 SHWoFG lediglich klarstellenden Charakter beigemessen hat und hiermit insbesondere dem Ausschluss einer missbräuchlichen Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen entsprechend § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, Rechnung getragen werden soll (siehe LT-Drs. 18/3685, S. 10). Die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme in diesem Sinne knüpft dabei nicht an ein sittenwidriges, verwerfliches oder gar betrügerisches Verhalten an. Erfasst werden vielmehr Fallgestaltungen, in denen die Inanspruchnahme eines Wohnberechtigungsscheines im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und damit sozialwidrig erscheint (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 C 21/12 -, in juris Rn. 9). Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass sich die in § 1 Abs. 2 SHWoFG definierte Zielgruppe des SHWoFG an der des abgelösten bundesrechtlichen Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, orientiert. Dieses enthält in § 27 Abs. 3 Satz 5 eine dem § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG entsprechende Regelung (vgl. auch die Begründung zu § 1 Abs. 2 SHWoFG im Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/2134, S. 31). Der in § 8 Abs. 4 Satz 4 im SHWoFG nunmehr ausdrücklich normierte Ausschlussgrund gründet - anknüpfend an die Zielgruppendefinition in § 1 Abs. 2 SHWoFG - auf dem Gedanken, dass mit der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines nur die Haushalte bei der Versorgung mit Mietwohnraum begünstigt werden sollen, die sich sonst am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Wer dagegen über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz ihm zur Deckung des jeweiligen Wohnbedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit - hier in Gestalt öffentlich geförderten Wohnraums - in Anspruch nehmen (vgl. zu § 21 Nr. 3 WoGG: BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 C 21/12 -, in juris Rn. 13).
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Wann die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines wegen erheblichen Vermögens offensichtlich nicht gerechtfertigt ist, ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Ziels der sozialen Wohnraumförderung zu ermitteln. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze jenseits derer die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines als offensichtlich nicht gerechtfertigt anzusehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohngeldrecht begegnet es jedoch keinen Bedenken, wenn im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögensgrenze mit Bindungswirkung beigemessen wird. Es ist danach zulässig, im Ausgangspunkt für die erforderliche Einzelfallprüfung an die Bezugnahme früherer Fassungen des Wohngeldgesetzes auf § 6 Abs. 1 des Vermögenssteuergesetzes (VStG) anzuknüpfen, das im Hinblick auf eine vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121) beanstandete Ungleichbehandlung von Grund- und sonstigem Vermögen keine Anwendung mehr findet. Nach früheren Fassungen des Wohngeldgesetzes wurde Wohngeld versagt, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Vermögensteuer zu entrichten hatte (vgl. § 20 Satz 1 WoGG i.d.F. vom 14. Dezember 1970, BGBl. I S. 1637). Der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Vermögenssteuer zu entrichten war, belief sich nach § 6 Abs. 1 VStG auf 120.000 DM (= 61.355 €). Die Ausrichtung an die Freibetragsgrenzen des VStG verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Sie dient lediglich der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 C 21/12 -, in juris Rn. 14).
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Ausgehend hiervon ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte zur Begründung ihrer Entscheidung auf Nr. 3.1 Abs. 3 Satz 3 ff. der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 790, ber. S. 970), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juni 2014 (Amtsbl. Schl.-H. S. 500) geändert worden sind, beruft. Danach ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines abzulehnen, wenn der Haushalt über erhebliches Vermögen verfügt. Dies soll in der Regel der Fall sein, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Im Übrigen verweisen die VB-SHWoFG auf die analoge Anwendung der Nr. 21.36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (WoGVwV 2009) vom 29. April 2009 (BAnz. Nr. 73), die unter Beibehaltung der in Nr. 21.36 Abs. 1 geregelten Vermögensgrenzen zwischenzeitlich von den WoGVwV 2016 vom 2. März 2016 (BAnz. AT 08.03.2016 B5) abgelöst wurden.
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Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein auf verschiedenen Konten verfügbares Geldvermögen in Höhe von … €. Die Summe ihres Vermögens überschreitet damit die für Einpersonenhaushalte vom Beklagten zugrunde gelegte Vermögensgrenze in Höhe von 60.000 €.
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Das Gericht hält es ungeachtet der unterschiedlichen Regelungsgegenstände von Wohngeldrecht einerseits und sozialem Wohnraumförderungsrecht anderseits für sachgerecht, die im Wohngeldrecht anerkannten Vermögensgrenzen als Richtwert auch für die nach § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG zu klärende Frage heranzuziehen, wann die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Das Gericht hält es auch nicht für geboten, die § 6 VStG entnommenen Werte im Hinblick auf die Inflationsentwicklung in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex anzupassen (so aber VG Berlin, Urt. v. 18.01.2011 - 21 K 431.10 -, in juris Rn. 29 - zu § 21 Nr. 3 WoGG). Zum einen beruhte die Festsetzung der Freibetragsgrenzen in § 6 auf einer weitreichenden Vermögenstoleranz des VStG (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 - 5 C 21/12 -, in juris Rn. 14). Zum anderen sollen nach dem im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten und in § 1 Abs. 2 SHWoFG im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers mit dem sozialen Wohnraumförderungsrecht nicht breite Bevölkerungsschichten, sondern nur solche Haushalte begünstigt werden, die sich ohne Unterstützung am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können (vgl. auch LT-Drs. 16/2134, S. 31). Einzelpersonen, die über ein verfügbares Vermögen von mehr als 60.000 € verfügen, gehören - gemessen an ihren Vermögensverhältnissen - grundsätzlich nicht mehr zur Zielgruppe des SHWoFG. Sie besitzen ein Vermögen, das den Median der Vermögensverteilung in Deutschland, der die reichere Hälfte der Bevölkerung von der ärmeren trennt, um mehr als das Dreifache übersteigt. Das Medianvermögen lag nach einer repräsentativen Langzeitstudie des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) im Jahr 2012 bei netto 16.660 € (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 2014/15, S. 382, https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/jahresgutachten-2014-20151.html, abgerufen am: 18.01.2017).
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Die Heranziehung einer Vermögensgrenze als Ausschlussgrund für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines bedeutet auch keinen Wertungswiderspruch oder gar einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem in § 1 Abs. 2 SHWoFG verankerten Ziel, auch selbst genutztes Wohneigentum mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung zu fördern, folgt nicht, dass bei der Entscheidung über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines vorhandenes Vermögen jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben müsste, wie es den Wert eines angemessenen Eigenheimes / einer angemessenen Eigentumswohnung nicht übersteigt. Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist nicht die Vermögensbildung, sondern die Schaffung von Wohnraum für die in § 1 SHWoFG genannten Zielgruppen. Die Schaffung von Wohnraum kann dabei in Gestalt von Mietwohnraum (einschließlich Genossenschaftswohnraum) oder selbst genutztem Wohneigentum erfolgen. Die Versagung eines Wohnberechtigungsscheines gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG bei Vorhandensein erheblichen Vermögens stellt keinen Wertungswiderspruch zur mit dem SHWoFG ebenfalls bezweckten Schaffung selbst genutzten Wohnraums dar. Der Wohnberechtigungsschein nach § 8 Abs. 4 SHWoFG ist lediglich ein Instrument, um den mit Mitteln der öffentlichen Wohnbauförderung bereits geschaffenen Mietwohnraum einem nach dem Ziel des Gesetzes als unterstützungsbedürftig erscheinenden Kreis von Haushalten vorzubehalten. Die Bestimmung der durch einen Wohnberechtigungsschein begünstigten Haushalte ist insoweit als nachgelagerte Frage von der mit dem SHWoFG bezweckten Schaffung von sozialem Wohnraum zu unterscheiden. Die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet daher bereits deshalb aus, weil die Haushalte, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung auf der Grundlage des SHWoFG selbst genutztes Wohneigentum bauen, erwerben oder modernisieren, und die Haushalte, die mittels eines Wohnberechtigungsscheins als Mieter öffentlich geförderten Wohnraum beziehen wollen, keine geeigneten Vergleichsgruppen darstellen. Dessen ungeachtet ist die Versagung eines Wohnberechtigungsscheines bei erheblichem Vermögen mit Blick auf die am Gesetzeszweck orientierte möglichst effektive Verwendung der staatlichen Mittel für die soziale Wohnraumförderung auch sachlich gerechtfertigt.
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Die VB-SHWoFG gehen in Nr. 3.1 Abs. 3 Satz 3 ff. VB-SHWoFG nicht - wie die Klägerin meint - von einer starren Vermögensgrenze aus, sondern begründen lediglich eine Regelvermutung („in der Regel“) als Ausgangspunkt für die durchzuführende Einzelfallprüfung. Der Beklagte ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine einzelfallbezogenen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
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Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, das Vermögen nicht aus ihrem eigenen Einkommen aufgebaut, sondern größtenteils als Erbin ihrer verstorbenen Mutter erworben zu haben. Die Herkunft des Vermögens spielt für die hier vorzunehmende am Gesetzeszweck und die vom Gesetzgeber in § 1 SHWoFG definierten Zielgruppen orientierte Prüfung keine Rolle.
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Der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin beabsichtigt, ihr Vermögen zur Deckung etwaiger Pflegekosten im Alter einzusetzen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bestand kein konkreter Pflegebedarf. Der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit ist darüber hinaus ungewiss, ebenso, ob zu diesem Zeitpunkt das Vermögen noch zur Verfügung steht. Denn das Vermögen unterliegt keiner Zweckbindung. Es ist somit weder vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger geschützt, noch ist die Klägerin darin gehindert, ihr Vermögen jederzeit auch für andere Zwecke einzusetzen (vgl. deshalb auch die Anforderungen an nicht zu berücksichtigendes Altersvorsorgevermögen in Nr. 21.36 Abs. 5 Nr. 4 WoGVwV 2009/2016).
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Die Schwerbehinderung der Klägerin begründet für sich gesehen ebenfalls keine andere Beurteilung. Die Klägerin hat weder dargelegt, dass sich aus ihrer Schwerbehinderung ein konkreter dauerhafter Mehrbedarf zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ergibt, noch dass ihre Schwerbehinderung konkret in absehbarer Zeit eine größere Anschaffung erforderlich macht.
- 36
Demgegenüber ist im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen, dass die Versagung des Wohnberechtigungsscheines die Klägerin nicht unzumutbar belastet. Nach den Angaben ihrer Vermieterin beträgt die Differenz zwischen der Fördermiete bei Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins und der an die ortsüblichen Vergleichsmiete schrittweise angepassten Miete bis 2022 zwischen 1,53 und 2,57 €/m². Bezogen auf die rund 40 m² große Wohnung der Klägerin ergeben sich danach Mehrkosten von bis zu rund 103 € im Monat bzw. 1.236 € im Jahr. Bei einem im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögen von rund … € erscheint es in Anbetracht dessen zumutbar, die Klägerin zur Finanzierung ihres Wohnbedarfs auf den Verbrauch ihres Vermögens zu verweisen.
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Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Behörde für die Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Auslegung der § 8 Abs. 4 Satz 4 SHWoFG entsprechenden Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbWoFG) vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. 2008 S. 74), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244) geändert worden ist, von abweichenden Richtgrößen ausgeht. Nach Nr. 4.7.1 ihrer Fachanweisung vom 30. März 2012 soll eine Ablehnung wegen großen Vermögens erst bei einem Vermögen von mehr als dem Zehnfachen der anzuwendenden Einkommensgrenze (bei einem Einpersonenhaushalt also mehr als 120.000 €) näher geprüft werden. Es kann dahinstehen, warum die Verwaltungspraxis in der Freien und Hansestadt Hamburg von einer höheren Vermögensgrenze als Ausgangspunkt für eine Einzelfallbetrachtung ausgeht. Im Hinblick auf das Schutzziel des SHWoFG, nur die Haushalte bei der Versorgung mit Mietwohnraum zu unterstützen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können (§ 1 Abs. 2 SHWoFG), erscheint eine derart weitreichende Vermögenstoleranz jedoch nicht geboten. Die abweichende Verwaltungspraxis in der Freien und Hansestadt Hamburg begründet auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetzgebers und Verwaltungsträgers fordert (siehe hierzuBergmann, in: Hömig, GG-Komm., 9. Aufl. 2010, Art. 3 Rn. 9 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt.
(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 eingehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Abweichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn
- 1.
die Versagung für den Wohnungssuchenden eine besondere Härte bedeuten würde oder - 2.
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine andere geförderte Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall
- 1.
zur Berücksichtigung - a)
besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder - b)
eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
- 2.
zur Vermeidung besonderer Härten
(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage bestimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungssuchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzunehmen.
(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.
(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle
- 1.
selbst nutzen, - 2.
nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lassen oder - 3.
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
- 1.
Steuern vom Einkommen, - 2.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, - 3.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
(1) (weggefallen)
(2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
- 1.
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, - 2.
Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder - 3.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.
(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
(2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere 120.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
(3) Weitere 50.000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht.
(4)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.