Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 26. Aug. 2016 - 5 A 360/15
Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, der angibt, ein 25 Jahre alter, im Iran geborener und dort aufgewachsener, im März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland gelangter afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der der Volksgruppe der Hazara angehöre, beantragte am 12.03.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter: Er habe den Iran verlassen, weil sein Stiefvater ihn dort versklavt habe. Von Afghanistan wisse er nichts. Er habe gehört, dass dort Krieg herrsche.
- 2
Mit am 15.05.2015 zugestelltem Bescheid vom 11.05.2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), und es drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5).
- 3
Am 27.05.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er betont, als vermögensloser Analphabet ohne Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt in Afghanistan werde er nicht in der Lage sein, sein Existenzminimum zu sichern, zumal er noch nie in Afghanistan gewesen sei und die Landessprache (Dari oder Paschtu) nicht beherrsche, sondern nur Farsi.
- 4
Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen,
- 5
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt und den angegriffenen Bescheid aufzuheben, soweit entgegensteht.
- 6
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.
- 7
Die Kammer hat die Entscheidung des Rechtsstreits dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 8
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden.
- 9
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 10
Soweit das Verfahren nicht in Folge der in der mündlichen Verhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen ist, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.
- 11
Im maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO) auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das erkennende Gericht macht sich insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG die Feststellungen und die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids mit den nachfolgenden Maßgaben bzw. Ergänzungen zu eigen.
- 12
Es fehlt nach wie vor an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, die mit der sich anhaltend allgemein schwierig gestaltenden humanitären Lage in Afghanistan (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.11.2015) einhergehenden allgemeinen Gefahren würden sich aufgrund der besonderen persönlichen Situation des Klägers dahin verdichten, dass humanitäre Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ erschienen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - Rn. 278, 282 f.) bzw. dass er im Rückkehrfall mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod oder schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris).
- 13
Jedenfalls für den Kläger als jungen, gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann besteht in urbanen und semiurbanen Umgebungen, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen, allenfalls in einem geringfügigen Maß ein Verelendungsrisiko (siehe nur UNHCR, Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.04.2016, S. 86). Denn es ist davon auszugehen, dass er – etwa im Raum Kabul (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A - juris) – seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem nach westlichen Maßstäben niedrigen Niveau wird sicherstellen können. Da der keine Unterhaltslasten tragende Kläger nur für sich selbst sorgen muss, ist er im Ausgangspunkt schon deswegen einem geringeren Armutsrisiko ausgesetzt. Hinzu kommt, dass der Kläger über Fähigkeiten verfügt, die es ihm in Afghanistan erleichtern dürften, eine Erwerbsgrundlage zu finden. So hat er angegeben, im Iran schon früh wesentliche Beiträge zur Ernährung seiner Mutter, seines Stiefvaters und seiner zuletzt vier Halbgeschwister geleistet zu haben, indem er in einer Plastikfabrik, einer Schneiderei und bei der Herstellung von Baumaterialröhren gearbeitet habe. Während seines Aufenthaltes in Griechenland sei er in der Lage gewesen, durch eigene Arbeit als Hilfskoch seine Weiterreise zu finanzieren, was seinen Erwerbsperspektiven in Afghanistan ebenfalls nicht abträglich ist, sondern sie begünstigen dürfte. Zudem kann bei der Rückkehrprognose auch die zumutbare Inanspruchnahme von Rückkehr- und Eingliederungshilfen – allein die Starthilfe (vgl. http://germany.iom.int/sites/default/files/REAG/REAG-GARP-2016-Infoblatt-Deutsch.pdf) beträgt mehr als das durchschnittliche Jahresbruttoeinkommen in Afghanistan (vgl. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php) – nicht kurzerhand ausgeblendet werden.
- 14
Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt in Afghanistan die ausreichende Sicherung seines Lebensunterhalts gelingen wird. Hieran ändert nichts, dass der Kläger angibt, Analphabet zu sein, zumal mehr als die Hälfte aller Afghanen nicht des Lesens und Schreibens mächtig ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.03.2015, S. 22). Daran ändert auch nichts, dass der Kläger im Iran als Kind afghanischer Eltern geboren und aufgewachsen sein will. Zum einen hat er damit den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht. Zum anderen hat er gerade durch seinen Aufenthalt in Griechenland gezeigt, dass er sich auch in einer fremden Umgebung „durchschlagen“ kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris). Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist auch, dass der Kläger angibt, keine der afghanischen Landessprachen zu sprechen, sondern nur Farsi. Denn Farsi und Dari sind keine unterschiedlichen Sprachen, sondern nur Ausgestaltungen der persischen Sprache (vgl. http://derstandard.at/1308680777512/Landessprache-als-Politikum-Keine-Unterschiede-zwischen-Farsi-und-Dari sowie http:// www.afghan-aid.de/dari.htm). Dabei wird nicht verkannt, dass ein spezielles Vertrautsein mit Dari im besonderen und den afghanischen Verhältnissen im allgemeinen die Sicherung des Lebensunterhalts in Afghanistan vereinfachen dürfte, unabdingbar ist dies aus Sicht des erkennenden Gerichts allerdings ungeachtet der Rechtsprechung des Berufungsgerichts – vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.10.2015 - 2 LA 102/15 - (unveröffentlicht), sowie Urteil vom 10.12.2008 - 2 LB 23/08 - (juris) – nicht.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2016 ‑ 13 A 1868/15.A, juris, Rn. 3, vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑.
5Daran fehlt es hier. Die Frage,
6„ob die inländische Schutzalternative des Artikel 8 QRL II voraussetzt, dass am Ort der inländischen Schutzalternative ein normales Leben mit Zugang zu Nahrung, Wasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse und ein normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum ohne ein Leben in Not und mit Entbehrungen auf Dauer gewährleistet, also sichergestellt ist, und die Garantie der Achtung der Menschenrechte des Betroffenen ein ausreichendes Maß an Stabilität und effektiven staatlichen und zivilen Schutzstrukturen, die auf Dauer effektiven Schutz vermitteln, gewährleistet, also sichergestellt ist“,
7ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Sie betrifft die - nicht klärungsbedürftigen, weil bereits geklärten - Anforderungen, die an die Annahme einer internen Schutzalternative im Sinne des Art. 8 QRL II zu stellen sind. Die Frage, wann von einem Schutzsuchenden „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht dahin präzisiert, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgehe.
8Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 ‑, juris, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20.
9Dass diese Feststellung nicht den Grad an Detailliertheit erreicht, den der Kläger insoweit für geboten hält, ist zulassungsrechtlich unerheblich. Im Übrigen ist diese Frage auch in der Rechtsprechung des Senats geklärt, der hierzu in seinem Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11 - im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ‑ Folgendes ausgeführt hat:
10„Nach den vorstehend genannten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz.
11Vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris, Rn. 30.”
122. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger erhobenen Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8.
14Eine Abweichung ist danach vorliegend nicht dargetan.
15Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - aufgestellten Rechtssatz abweicht. In dem vom Kläger zitierten Urteilsausschnitt wird ausgeführt, welcher Zumutbarkeitsmaßstab beim Vorliegen eines bewaffneten Konflikts in der Herkunftsregion zur Bejahung eines internen Schutzes gilt, nämlich die Sicherung der Existenzgrundlage über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, und zwar in einem solchen Umfang, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Das Verwaltungsgericht widerspricht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Im Gegenteil wird im angefochtenen Urteil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht mit eben mit diesem Maßstab zitiert und auch richtigerweise erläutert, dass hierfür mehr zu fordern ist, als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums. Wenn das Verwaltungsgericht im Folgenden dann ausführt, dass gesunde, junge und arbeitsfähige Männer im Falle der Abschiebung nach Afghanistan im Raum Kabul derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit ausgesetzt seien (Seite 15) und dass der Kläger als alleinstehender, gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan im Raum Kabul derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit ausgesetzt sei (Seite 16), kann dies allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung sein, nicht jedoch die konkludente Aufstellung eines erneuten abstrakten Rechtssatzes, der dazu noch demjenigen widerspricht, den das Verwaltungsgericht kurz zuvor auf Seite 15 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als maßgeblich angesehen hat. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des erkennenden Senats zum Bestehen einer internen Schutzalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG bei Personen mit einem dem Kläger vergleichbaren Risikoprofil verwiesen,
16vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 189 ff,
17in der sich der Senat ausdrücklich dem Maßstab des Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2013 angeschlossen hat.
18Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung abweichend von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2012 - 10 B 6.12 - inzident den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (QRL II) sei bei Wahrunterstellung eines Vorverfolgungsschicksals nicht zu beachten, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zum Erfolg der Divergenzrüge. Dem angefochtenen Urteil ist ein derartiger Rechtssatz schon weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen. Art. 4 Abs. 4 QRL II ist im angefochtenen Urteil nicht erwähnt worden. Dies kann aber allenfalls eine im Rahmen der erhobenen Divergenzrüge unbeachtliche fehlerhafte einzelfallbezogene Rechtsanwendung sein, nicht jedoch das konkludente Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen, dem Kläger könne die geltend gemachte Vorverfolgung nicht geglaubt werden.
193. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen.
20Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9.
22Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17, OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A, Rn. 3 - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12.
24Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die wesentlichen, entscheidungserheblichen Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht etwa tatsächliches Vorbringen des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat.
25Das betrifft zunächst die vom Kläger vorgelegten Fotos, die ohnehin allenfalls den Tod der Personen belegen können, aber weder etwas zur Todesursache und erst recht nichts Zwingendes für das Verfolgungsschicksal des Klägers hergeben. Das Ignorieren der vom Kläger schon beim Bundesamt vorgelegten Schriftstücke, deren Absender die Taliban bzw. die Hesb-e Islami sein sollen, ist ebenfalls nicht erkennbar. Dass der Kläger diese erhalten haben soll wurde sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen des Urteils angeführt und war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch hinsichtlich der im Zulassungsantrag angeführten Erkenntnisquellen ist eine Gehörsverletzung nicht festzustellen. Dass diese im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht sämtlichst erwähnt werden, ist kein Beleg dafür, dass sie nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht mit erwogen wurden. Die Stellungnahme des Herrn Dr. Danesch an den HessVGH vom 3. September 2013, die bereits in der dem Kläger übersandten Erkenntnisliste des Verwaltungsgerichts enthalten ist, wurde auch im angefochtenen Urteil zitiert.
26Dass das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Klägers nicht ausreichend seine Minderjährigkeit bei den von ihm geltend gemachten Verfolgungshandlungen, das ihm dabei zugefügte Leid, sein Bildungsniveau und den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum berücksichtigt habe, sind Fragen der rechtlichen Bewertung seines Vortrags und mit der Gehörsrüge nicht angreifbar. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, Rn. 3, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris.
28Eine von Willkür geprägte Beweiswürdigung liegt nicht in der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt von nur einer Entführung berichtet. Dass er auf Seite 4 des Protokolls im ersten Absatz von einer und im dritten Absatz auf derselben Seite von einer weiteren Entführung berichtet haben soll, ist dem Protokoll schon nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht alles dafür, dass Absatz 3 Konkretisierungen und Ergänzungen des bereits zuvor Geschilderten enthält und demzufolge keine weitere Entführung berichtet, sondern nur nochmals wiederholt wurde, dass eine Entführung stattgefunden habe. Willkürlich ist die angefochtene Entscheidung auch nicht deshalb, weil dem Kläger einerseits eine erhebliche Steigerung des Vorbringens vorgeworfen wird, andererseits aber ausgeführt wird, er habe sich weitestgehend auf einige wenige Angaben beschränkt. Es handelt sich dabei schon nicht um eine logisch unmögliche Schlussfolgerung. Im Übrigen wird im Urteil detailliert ausgeführt, inwieweit und warum gesteigertes Vorbringen vorliegt und worauf die Aussage gründet, der Kläger habe sich auch in der mündlichen Verhandlung weitestgehend auf einige wenige Angaben beschränkt. Desweiteren ist die Wertung des Gerichts, eine weitere Entführung des Klägers zur Aufenthaltsermittlung des Vaters spreche für eine Intensivierung von Foltermaßnahmen, nicht willkürlich. Eine derartige Schlussfolgerung ist vielmehr logisch nachvollziehbar, wenngleich nicht unbedingt zwingend. Gleiches gilt auch für die Ausführungen des Gerichts zu den Drohbriefen. Einen Widerspruch anzunehmen, wenn der Kläger zunächst angibt, er habe die Briefe erhalten und später auf Nachfrage ausführt, nicht er direkt habe die Briefe erhalten, Ansprechpartner sei vielmehr der Onkel gewesen, ist jedenfalls nicht denkunlogisch. Eine objektiv willkürliche Beweiswürdigung ist ferner nicht anzunehmen, soweit das Verwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Kläger in Kabul nach längerer Zeit von den Taliban aus der Provinz Kapisa gesucht und ausfindig gemacht werde. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des vorliegenden Falles verstößt die Wertung des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf die vom Kläger genannten Erkenntnisquellen weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze. Schließlich sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur drohenden Zwangsrekrutierung des Klägers durch die Taliban (Seite 12) mit Blick auf die Angaben des Klägers und deren Bewertung durch das Gericht nachvollziehbar und keineswegs willkürlich.
29Soweit das Verwaltungsgericht aus den auf Seite 10 bis 12 des Urteils genannten Gründen den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als insgesamt unglaubhaft bewertet hat, ohne den Kläger vorab darauf sowie auf die Bewertung der einzelnen Komplexe seiner Schilderungen hinzuweisen, betrifft das lediglich den der Gehörsrüge entzogenen Bereich der richterlichen Rechtsfindung. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
30Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18 und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m. w. N.
31Im Übrigen besteht insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 ‑, juris, Rn. 13.
33Danach waren selbst bei Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles, wie eine möglicherweise geringe Schulbildung des Klägers, seine Minderjährigkeit während des Zeitraumes der behaupteten Verfolgungshandlungen sowie eine möglicherweise nicht wortgetreue Protokollierung beim Bundesamt, nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche, Ungereimtheiten und gesteigertes Vorbringen sowie auf die Würdigung des Sachverhalts geboten. Sowohl aus dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes als auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Kläger in der Lage ist, sich angemessen zu artikulieren. Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hatte er nach eigenem Bekunden nicht. Er wird darüber hinaus auch anwaltlich vertreten. Die vom Kläger angeführten Verfahrensgarantien für Minderjährige sind unerheblich, da der Kläger bereits bei Stellung des Asylantrags nicht mehr minderjährig war.
34Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrags Nr. 4 begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Dass lässt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung selbstständig darauf gestützt, dass die Beweistatsachen nicht entscheidungserheblich sind, weil es auf die Verhältnisse in der Provinz Kapisa, die Gegenstand des Beweisantrags sind, nicht ankomme. Eine Beweiserhebung über Tatsachen, die nach der Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind, ist prozessrechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten. Sofern der Kläger mit seinen Ausführungen zudem die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG darstellt und grundsätzlich auch keinen Gehörsverstoß begründet.
35Die fehlende Prüfung des Art. 4 Abs. 4 QRL II durch das Verwaltungsgericht trotz eines entsprechenden Hinweises des Klägers auf diese Norm begründet schon deshalb keine Gehörsverletzung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als insgesamt unglaubhaft bewertet und daher keine Vorverfolgung angenommen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83 b AsylG.
37Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.