Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 B 19/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0528.4B19.18.00
published on 28/05/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Mai 2018 - 4 B 19/18
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der am 15.01.2018 erhobenen Klage (Az.: 4 A 62/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 28,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Der am 15.01.2018 beim Verwaltungsgericht Hamburg sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag bei Gericht eingegangenen Klage (Az.: 4 A 62/18) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2017 anzuordnen, ist zulässig und begründet.

2

Der Antrag ist zulässig.

3

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 4 A 62/18) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar. Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, mit denen zu zahlende Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Rundfunkbeiträge zählen insoweit zu öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne der Norm.

4

Gleiches gilt in Bezug auf den in dem Bescheid vom 02.11.2015 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Nach Ansicht der Kammer erfüllen die Säumniszuschläge im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die zum Rundfunkbeitrag selbst streng akzessorisch sind, jedenfalls auch eine Finanzierungsfunktion, die sie in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen lässt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 41 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: 6L2496/16, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 9 S 50.10, juris Rn. 7).

5

Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 besteht im vorliegenden Fall auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat insbesondere vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes mit Schriftsatz vom 20.11.2015 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, vgl. dazu § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Diesen Antrag hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 20.12.2017 abgelehnt.

6

Der Antrag ist auch begründet.

7

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen.

8

Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten unter Anderem dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn die geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

9

Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, hier dem Bescheid vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017.

10

Der Antragsgegner stützt den Erlass des Festsetzungsbescheids vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 auf die § 10 Abs. 5, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 und § 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge), im Folgenden RBStV.

11

Es bestehen ernstliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017. Dem Antragsgegner fehlte nach Auffassung der Kammer die Zuständigkeit zum Erlass des Bescheides in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2017 erhalten hat.

12

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner als Landesrundfunkanstalt (vgl. § 1 Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 17./18.12.1991 i.V.m. dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 26.02.1992, GVOBl. 1992, 120, GVOBl. 2005, S. 254) gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 02.11.2015 für den Zeitraum von April 2014 bis einschließlich September 2014 Rundfunkbeiträge unter Zugrundelegung der Inhaberschaft einer Wohnung unter der im Rubrum genannten Adresse festgesetzt. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 20.12.2017 hat der Antragsgegner den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheides vom 02.11.2015 geändert, indem er in dem verfügenden Teil des Widerspruchsbescheides regelte, dass er den Festsetzungsbescheid dahingehend ändere, dass Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2014 bis September 2014 nicht für die im Bescheid genannte Wohnung ..., sondern für die Wohnung ..., ... festgesetzt würden.

13

Für den Erlass eines Festsetzungsbescheides mit einem derartigen Regelungsgehalt, d.h. für eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen aufgrund der Berücksichtigung einer von der Antragstellerin bewohnten Wohnung in ... als Veranlagungsgegenstand ist der Antragsgegner örtlich nicht zuständig.

14

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Aus einer Zusammenschau von § 10 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 RBStV i.V.m. § 10 Abs. 1 RBStV ergibt sich, dass grundsätzlich die Landesrundfunkanstalt für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge originär zuständig ist, in deren Anstaltsbereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides befindet. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV und § 10 Abs. 1 Satz RBStV verbinden die Frage der Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt zum Erlass von Festsetzungsbescheiden bzw. die Gläubigerstellung der Landesmedienanstalten mit deren Anstaltsbereich sowie dem Ort, an dem die Wohnung des Beitragspflichtigen belegen ist.

15

Der Anstaltsbereich des Antragsgegners umfasst die Gebiete der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, sowie das Gebiet der Freie und Hansestadt Stadt Hamburg (vgl. § 1 Abs. 1 Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk). In diesem Anstaltsbereich befindet sich die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse, nicht jedoch die von der Antragstellerin im hier maßgeblichen Zeitraum von April 2014 bis September 2014 als Zweitwohnung genutzte Wohnung in B-Stadt, für die der Antragsgegner gemäß des Bescheides vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 Rundfunkbeiträge festsetzte.

16

Nach Auffassung der Kammer greift vorliegend auch die in § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV enthaltene Ausnahmevorschrift nicht. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV können Festsetzungsbescheide auch von der Landesrundfunkanstalt erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich die Wohnung des Beitragsschuldners zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides befindet. Bereits der Wortlaut von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV spricht gegen eine Anwendung dieser Regelung im vorliegenden Fall. Die Norm begründet die Zuständigkeit der Landesrundfunkanstalt, in deren Anstaltsbereich sich „die Wohnung“ des Beitragsschuldners befindet. § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV geht insofern ersichtlich davon aus, dass der Beitragsschuldners lediglich über eine Wohnung verfügt. Die Norm stellt gerade nicht darauf ab, dass eine (von mehreren) Wohnung​(en) im Anstaltsbereich einer Rundfunkanstalt liegt, um die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zu begründen.

17

Dieses Verständnis von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV deckt sich mit der Gesetzesbegründung. Danach wollte der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Möglichkeit eröffnen, dass im Falle eines Umzugs eines Rundfunkteilnehmers statt der originär zuständigen Landesrundfunkanstalt auch die örtlich neu zuständige Rundfunkanstalt befugt ist, rückständiger Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum vor dem Umzug des Gebührenschuldners festzusetzen (vgl. dazu Schleswig-Holsteinischer Landtag, LT Drucks. 17/1336, S. 66). Dies ist insoweit plausibel, als dass im Falle der Verlagerung eines Wohnsitzes in einen anderen Anstaltsbereich mit dem Umzug auch zwingend eine Veränderung der originären Zuständigkeit nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV für die Zeit nach dem Umzug eintritt. In diesem Fall dient es der Verfahrensvereinfachung, wenn ausnahmsweise dann auch die in der Zukunft originär zuständige Landesrundfunkanstalt sämtliche rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen kann.

18

Einem derartigen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber entsprechend der Gesetzesbegründung mit der Regelung von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV „unter anderem“ den soeben beschriebenen Fall des Umzugs eines Rundfunkteilnehmers erfassen wollte. Daraus mag sich zwar ableiten lassen, dass der Gesetzgeber mit der Norm nicht ausschließlich den Fall, in dem der Beitragspflichtige umzieht, regeln wollte (so VG München, Urteil vom 25.11.2015, Az.: M 6b K 15.489, juris Rn. 23). Es kann allerdings aus der Gesetzesbegründung auch nicht geschlossen werden, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV über den Wortlaut der Norm und die Fälle des Übergangs der originären Zuständigkeit hinaus die Zuständigkeit einer weiteren Landesrundfunkanstalt neben der nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV originär zuständigen Landesrundfunkanstalt begründen soll (a.A. i.E. VG München, Urteil vom 25.11.2015, Az.: M 6b K 15.489, juris Rn. 23). Einem derartigen Verständnis steht im Übrigen auch entgegen, dass eine etwaige Kollision der Zuständigkeiten zweier Landesrundfunkanstalten nicht durch eine entsprechende gesetzliche Regelung aufgelöst wird.

19

Im vorliegenden Fall bewohnte die Antragstellerin im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 20.12.2015 zwei Wohnungen in Anstaltsbereichen verschiedener Landesrundfunkanstalten. Es ist für das Gericht weder ersichtlich noch von einem der Beteiligten vorgetragen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides einen ihrer Wohnsitze aufgegeben hatte. Zwar war der Antragsgegner zwischenzeitlich aufgrund eines Antrages der Antragstellerin auf Nachsendung ihrer Post nach ... davon ausgegangen, dass sie die Wohnung in ... aufgegeben habe. Allerdings trug die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren selbst vor, einen Erstwohnsitz in ... und einen Zweitwohnsitz in ... zu unterhalten. Gegen die Aufgabe des Wohnsitzes in ... spricht darüber hinaus die von der Antragstellerin im Rubrum der Klag- und Antragsschrift angegebene Adresse. Die Antragsgegnerin ist auch insbesondere nicht, wie der vom Gesetzgeber bei der Entwicklung von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV in den Blick genommene Regelfall es vorsieht, aus dem Gebiet eines anderen Anstaltsbereiches in den Anstaltsbereich des Antragsgegners, d.h. hier von ... nach ... verzogen. Es hat sich daher im vorliegenden Fall gerade keine Verlagerung der originären Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt für die Zukunft ergeben. Vielmehr besteht die originäre Zuständigkeit zweier Landesrundfunkanstalten für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für zwei Wohnungen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO.

21

Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten hat der Antragsgegner gemäß § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen. Nach § 155 Abs. 4 VwGO können die Kosten, die durch ein Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO geht § 83 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG als Sonderregelung vor (vgl. BT Drucks. 11/7030, S. 38). In den Fällen, in denen die Behörde dem Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügt, die ein örtlich unzuständiges Gericht benennt, hat regelmäßig die Behörde die Klageerhebung bzw. Stellung eines Eilantrag bei dem örtlich unzuständigen Gericht zu vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.1988, Az.: 1 WB 115.88, juris, Orientierungssatz 1; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 33. EL 2017, § 17b GVG, Rn. 10). Die Antragstellerin hat den vorliegenden Antrag am 15.01.2018 gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellt. Mit Beschluss vom 02.02.2018 hat das Verwaltungsgericht Hamburg das Verfahren an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.

22

Im Übrigen trägt der Antragsgegner als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Festsetzungsbescheid des Antragsgegners – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in dem Bescheid genannten Beträge, hier 1/4 von 115,88 €, zu bewerten.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 02/11/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 37,15 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen Run
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.