Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. März 2018 - 4 A 173/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteiles zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Fall gegen einen Abfallgebührenbescheid der Beklagten, soweit die Beklagte mit diesem Abfallgebühren für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 05.03.2014 festsetzte.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... , das im Gebiet der Beklagten belegen ist. Mit diesem Grundstück ist die Klägerin an die öffentliche Abfallentsorgung der Beklagten angeschlossen. Ihr Grundstück ist mit einem 80 l Restabfallbehälter ausgestattet, der alle 14 Tage geleert wird.
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Die Beklagte erhob im Jahre 2014 auf Grundlage ihrer Satzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung) in der ... vom 06.02.2003 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 25.03.2010 i.V.m. den Bestimmungen der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der ... vom 03.12.1998 (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) Abfallgebühren, wobei sich der Gebührensatz aus § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung ergab.
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Die Beklagte legte den insoweit geregelten Gebührensätzen Kalkulationen über die voraussichtlich in Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft in einem bestimmten Zeitraum (im Folgenden: Kalkulationsperiode oder Kalkulationszeitraum) entstehenden Kosten zugrunde (im Folgenden: Vorauskalkulation). Dabei wählte die Beklagte jedenfalls seit dem Jahre 2008 dreijährige Kalkulationsperioden. Für die Kalkulationsperiode 2008-2010 fertigte die ... GmbH eine Vorauskalkulation im Bereich der Abfallwirtschaft an.
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Nach Ablauf der Kalkulationsperiode 2008-2010 ließ die Beklagte von dem Unternehmen ... eine Form der Betriebsabrechnung erstellen, die von ihr als „Nachkalkulation 2008-2010“ bezeichnet wurde. In dieser „Nachkalkulation“ wurden die tatsächlich angefallenen Kosten den tatsächlich eingegangenen Gebühreneinnahmen gegenübergestellt.
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Die Vorauskalkulation für die Jahre 2014-2016 ließ die Beklagte ebenfalls von dem Unternehmen ... erstellen. Den insoweit ermittelten, voraussichtlich entstehenden „Gesamtkosten“ aus dem Bereich der Abfallwirtschaft wurde danach ein Betrag in Höhe von 17.410.778 €, bezeichnet als „Ergebnisvortrag (2008-2010)“, hinzugerechnet und ein weiterer Betrag abgezogen. Daraus ergab sich der errechnete „Gebührenbedarf“ in der Kalkulationsperiode 2014-2016 in Höhe vom 90.880.775,00 €.
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Auf Grundlage des sich aus der Vorauskalkulation für die Jahre 2014-2016 ergebenden Gebührenbedarfs ermittelte die Beklagte die notwendige Änderung des Gebührensatzes für die Erhebung von Abfallgebühren in der Kalkulationsperiode 2014-2016, um den Gebührenbedarf mit den erhobenen Gebühren decken zu können.
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Die Beklagte erließ vor diesem Hintergrund die 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 12.02.2014, die am 01.03.2014 in Kraft trat. Nach § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgebührensatzung i.d.F. der 7. Änderungssatzung beträgt die Gebühr für eine einmalige 14-tägige Leerung eines 80 l Restabfallbehälters 15,12 € pro Monat.
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Mit Bescheid vom 06.03.2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter anderem Abfallgebühren für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 05.03.2014 in Höhe von 2,48 € fest und forderte die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages auf. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 19 Abfallwirtschaftssatzung in Verbindung mit den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgebührensatzung in ihrer während des genannten Veranlagungszeitraumes gültigen Fassung.
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Gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.03.2014 legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs trug die Klägerin vor, es bestünden erhebliche Bedenken, dass eine in den Jahren 2008-2010 entstandene Kostenunterdeckung in Höhe von 17.410.778 € in die Gebührenkalkulation für die Periode 2014-2016 hätte einfließen dürfen.
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Mit Bescheid vom 27.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
- 12
Zur Begründung führte sie aus, dass die durch den Bescheid vom 06.03.2014 vorgenommene Gebührenfestsetzung rechtmäßig sei. Diese beruhe auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die 7. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftsgebührensatzung sei rechtmäßig, da der Gebührensatz in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG kalkuliert worden sei.
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In der die Jahre 2008-2010 umfassenden Kalkulationsperiode sei eine Kostenunterdeckung in Höhe von 17.410.778 € entstanden. Diese Unterdeckung sei im Laufe des Kalenderjahres 2011 festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits die nächste Kalkulationsperiode gelaufen, die die Jahre 2011-2013 umfasst habe. Am 01.03.2014 habe nunmehr ein weiterer Kalkulationszeitraum für die Jahre 2014-2016 begonnen. In die Kalkulation für diesen Zeitraum habe man in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG die festgestellte Unterdeckung aus der Periode 2008-2010 einstellen können.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.09.2015 Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben.
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Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid vom 06.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2015 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Gebührenfestsetzung durch den Gebührenbescheid vom 06.03.2014 beruhe für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 05.03.2014 nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die 7. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung vom 12.02.2014 sei unwirksam. Die der dortigen Gebührenbemessung zu Grunde liegende Vorauskalkulation sei fehlerhaft und verstoße gegen § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG.
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Es sei nicht nachvollziehbar, ob überhaupt eine Kostenunterdeckung aus der Kalkulationsperiode 2008-2010 vorliege. Um zu bestimmen, ob eine umlagefähige Kostenunterdeckung gegeben sei, müsse ein Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Kosten erfolgen. Nur eine Abweichung der in die Gebührenkalkulation eingestellten Kostenpositionen von deren tatsächlichem Betriebsergebnis könne eine Kostenunterdeckung begründen.
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Selbst wenn tatsächlich eine Kostenunterdeckung vorläge, erfordere § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG, dass die Unterdeckung in den auf die Feststellung folgenden drei Jahren wirtschaftlich-faktisch ausgeglichen werden müsse. Die Unterdeckung sei im vorliegenden Fall gemäß der Angaben der Beklagten im Widerspruchsbescheid im Jahre 2011 festgestellt worden. Soweit die Beklagte ihren Vortrag in Bezug auf den Zeitpunkt der Feststellung geändert habe, bestreite sie ausdrücklich, dass eine Feststellung erst nach dem Jahre 2011 stattgefunden habe.
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Der Begriff der Feststellung sei nach seinem Wortlaut nicht auf einen willkürlichen gesonderten Akt der rechnerischen Ermittlung der genauen Höhe der Über- bzw. Unterdeckung begrenzt. Feststellen umfasse vielmehr auch ein schlichtes Erkennen, Bemerken oder Wahrnehmen. Insofern sei davon auszugehen, dass die in den Jahren 2008-2010 erwirtschafteten Unterdeckungen durch die Beklagte bzw. deren Entsorgungsbetriebe im Jahre 2011 anhand des insofern maßgeblichen Betriebsergebnisses erkannt, bemerkt bzw. wahrgenommen worden seien. Die Beklagte dürfe den Beginn des Ausgleichszeitraumes nicht durch Hinauszögern der Feststellung selbst bestimmen können. Es sei eine Verpflichtung des Einrichtungsträgers gegeben, zeitnah eine Feststellung der erwirtschafteten Unterdeckung zu betreiben.
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Entsprechend der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts habe der dreijährige Ausgleichszeitraum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG mit Ablauf des Jahres begonnen, in dem die Unterdeckung festgestellt worden sei, das hieße mit Ablauf des Jahres 2011. Spätmöglichster Zeitpunkt eines Ausgleiches der Unterdeckung sei daher der 31.12.2014 gewesen.
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In diesem Zeitpunkt habe ein wirtschaftlich-faktischer Ausgleich durchgeführt worden sein müssen. Nicht ausreichend sei, dass die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausgleich durch Erlass einer Änderungsatzung geschaffen worden seien. Durch die Einstellung der Kostenunterdeckung in die Vorauskalkulation 2014-2016, die Grundlage für den Gebührensatz in der Kalkulationsperiode 2014-2016 geworden sei, läge ein wirtschaftlich-faktischer Ausgleich erst im Jahre 2016 vor.
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Die Klägerin beantragt,
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den Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 06.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2015 insoweit aufzuheben, als Abfallgebühren für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 05.03.2014 festgesetzt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 25
Zur Begründung trägt die Beklagte ergänzend zu ihren Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren vor, § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgebührensatzung i.d.F der 7. Änderungssatzung verstoße nicht gegen § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG, denn die Unterdeckung aus der Kalkulationsperiode von 2008-2010 sei jedenfalls nicht vor dem Jahre 2013 festgestellt worden. Soweit sie in vorangegangenen Schriftsätzen unstreitig gestellt habe, dass eine Feststellung bereits im Jahre 2011 erfolgt sei, halte sie daran nicht mehr fest.
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Die Unterdeckung in der Kalkulationsperiode 2008-2010 sei im Rahmen der Vorauskalkulation der Periode 2014-2016 errechnet worden. Diese habe man erst im Jahre 2013 in Auftrag gegeben. Das mit der Erstellung der Vorauskalkulation für die Kalkulationsperiode 2014-2016 beauftragte Unternehmen habe diesen Auftrag im Jahre 2013 erhalten.
- 27
Der Begriff der Feststellung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG sei gesetzlich nicht definiert. Eine Unterdeckung im Sinne der Norm werde allerdings nicht bereits bei Vorliegen eines Betriebsergebnisses festgestellt. Vielmehr bedürfe es jedenfalls eines weiteren Rechenwerkes.
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Zuständig für die Feststellung einer Unterdeckung sei entweder der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung. Dies sei unter Anderem davon abhängig, ob die Feststellung einer Unterdeckung als wichtige Entscheidung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 GO anzusehen sei.
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Es sei ausreichend, dass innerhalb des in § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG geregelten Dreijahreszeitraums die Kalkulationsperiode beginne, innerhalb der die Unterdeckung ausgeglichen werde. § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG bestimme insoweit nicht das Ende des Ausgleichszeitraums, sondern dessen Beginn. Einen wirtschaftlich-faktischen Ausgleich der Kostenunterdeckung innerhalb des Dreijahreszeitraumes sehe § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG nicht vor.
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Hilfsweise weise sie darauf hin, dass der dreijährige Ausgleichszeitraum nach § 9 Abs. 2 Satz 9 KAG erst nach Ablauf derjenigen Kalkulationsperioden beginne, in der die Unterdeckung festgestellt worden sei. Selbst wenn man also von einer Feststellung einer Unterdeckung im Jahre 2011 ausgehen würde, würde der Ausgleichszeitraum für einen wirtschaftlich-faktisch zu bewirkenden Ausgleich erst mit dem Jahre 2014 beginnen.
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Die Kammer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 beschlossen, durch Anhörung des Zeugen ... als verantwortlichem angestellten Direktor der Entsorgungsbetriebe ... Beweis über die Behauptung der Beklagten zu erheben, dass eine Unterdeckung der Kalkulationsperiode 2008–2010 erstmalig im Jahre 2013 bekannt wurde. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 zum Protokoll vom 27.09.2017 verwiesen. Die Aussage des Zeugen ... ist im Einverständnis der Beteiligten durch Verlesung der Anlage 1 in die mündliche Verhandlung vom 07.03.2018 eingeführt worden.
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Am Ende der mündlichen Verhandlung am 27.09.2017 hat die Kammer die Entscheidung verkündet, dass ein Aufklärungsbeschluss seinem wesentlichen Inhalt nach ergeht. Daraufhin hat die Kammer am 05.10.2017 durch die Berichterstatterin beschlossen, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die Vorlage verschiedener Unterlagen, einschließlich eines als „Übersetzungshilfe“ bezeichneten Dokuments, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass die in der „Nachkalkulation 2008-2010“ enthaltenen Kostenpositionen bereits als Kostenpositionen in der Vorauskalkulation 2008-2010 berücksichtigt wurden, von der Beklagten zu fordern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid vom 06.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit in diesem Abfallgebühren für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 05.03.2014 festgesetzt wurden, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Beklagte beruft sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1, §§ 12 Abs. 1, 19 der aufgrund der §§ 4, 17 GO und § 5 LAbfWG erlassenen Satzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung) in der... vom 06.02.2003 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 25.03.2010 (im folgenden AbfWS) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 und 3 und 6 der auf Grundlage der §§ 4, 17 GO und §§ 1, 2 und 6 KAG erlassenen Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der... vom 03.12.1998 (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 12.02.2014 (im Folgenden AbfWGebS).
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Nach § 6 Abs. 2 AbfWGebS setzt der Bürgermeister der Beklagten die Höhe der Abschlagszahlungen und den Abrechnungsbetrag fest und gibt diese durch Ausweisung auf den Rechnungen und Gebührenbescheiden der Stadtwerke... bekannt. Der insoweit seitens der Beklagten durch den Bürgermeister gegenüber der Klägerin erlassene, formell rechtmäßige Bescheid über Abfallgebühren vom 06.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2015 ist materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Abfallgebühren für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.03.2014 bis 05.03.2014 dem Grunde und der Höhe nach rechtlich zutreffend festgesetzt.
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Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Abfallgebühr in dem hier maßgeblichen Zeitraum ist dem Grunde nach gemäß der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1, 19 AbfWS i.V.m. § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 AbfWGebS i.V.m. § 4 Abs. 1 AbfWS und § 6 Abs. 3 AbfWGebS entstanden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfWS betreibt die Beklagte die Entsorgung der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle als öffentliche Einrichtung. Die Beklagte erhebt nach § 19 AbfWS für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung nach Maßgabe der AbfWS Gebühren in der Höhe der jeweils geltenden Gebührensatzung, hier der AbfWGebS.
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Die Klägerin hat in dem hier maßgebenden Zeitraum vom 01.03.2014 bis 05.03.2014 eine öffentliche Einrichtung der Beklagten in Form der Abfallentsorgung nach Maßgabe des §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 AbfWS in Anspruch genommen. Nach den §§ 1 Abs. 2, 12 AbfWS umfassen die der Beklagten im Rahmen der Abfallentsorgung zukommenden Aufgaben unter anderem Maßnahmen des Einsammelns von Restabfall durch Holsysteme. Abfallbehälter für unter anderem Restabfälle sind in den dafür überlassenen Behältern am Tag der Abfuhr auf dem Standplatz bereitzustellen, werden seitens der Beklagten abgeholt und nach der Entleerung wieder zurückgebracht, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbfWS. An das genannte Holsystem ist die Klägerin angeschlossen. Sie ist Eigentümerin des im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks ... . Ihr Grundstück ist mit einem 80 l Restabfallbehälter ausgestattet, der alle 14 Tage geleert wird.
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Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfallgebühr war am 06.03.2014 für den hier maßgeblichen Zeitraum auch bereits entstanden. Gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS entsteht die Gebührenpflicht bei Verfahren nach § 12 Abs. 1 AbfWS mit Beginn des Monats, in dem die Abfallbehälter erstmalig benutzt werden und ist mit dem Ende des Monats ihrer letzten Benutzung beendet. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks unter der Adresse ... auch Gebührenschuldner nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der AbfWS, § 5 Abs. 3 Satz 1 AbfGebS.
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Die Beklagte hat die für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Beklagten in Form der Abfallentsorgung in dem Zeitraum vom 01.03.2014 bis 05.03.2014 anfallenden Gebühren gegenüber der Klägerin auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei festgesetzt.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfWGebS wird die Gebühr für das Verfahren nach § 12 Abs. 1 AbfWS nach der Zahl und dem Rauminhalt der Abfallbehälter sowie der Häufigkeit der Entleerung berechnet; sie beträgt bei einmaliger 14-tägiger Leerung für einen Restabfallbehälter von 80 l 15,12 € im Monat.
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Die hinsichtlich der Höhe der Abfallgebühr insoweit maßgebliche Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfWGebS, die mit Wirkung zum 01.03.2014 in Kraft trat, ist rechtmäßig. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfWGebS steht mit den materiell-rechtlichen Regelungen zur Berechtigung der Kommunen zum Erlass von Gebührensatzungen der §§ 4, 6 KAG, insbesondere mit § 6 Abs. 2 KAG in Einklang.
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Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das sogenannte Kostendeckungsprinzip in § 6 KAG verankert, das einerseits ein Kostendeckungsgebot und andererseits ein Kostenüberschreitungsverbot enthält (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.09.2015, Az.: 4 LB 39/14, juris Rn. 69; Thiem/Böttcher, KAG SH, 21 EL. 2017, § 6 Rn. 106, 108). Das bedeutet, dass die Benutzungsgebühren (in der Regel) so zu bemessen sind, dass die in Zusammenhang mit der Beanspruchung einer öffentlichen Einrichtung entstehenden und berücksichtigungsfähigen Kosten gedeckt sind, die Einnahmen aus den Gebühren jedoch nicht über diese Kosten hinausgehen.
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Mit diesem gesetzlich verankerten Prinzip steht der in § 2 Abs. 1 AbfGebS geregelte Gebührensatz in Einklang. In dieser satzungsrechtlichen Festlegung der Höhe der Abfallgebühr liegt kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Beklagte hat im Zuge der für die Gebührenbemessung ausschlaggebenden Kostenermittlung (Vorauskalkulation der Periode 2014-2016) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise periodenfremde Kosten in Form der Kostenunterdeckung aus der Kalkulationsperiode 2008-2010 in Höhe von 17.410.778 € berücksichtigt.
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Die im Zuge der Gebührenerhebung berücksichtigungsfähigen, voraussichtlich entstehenden Kosten werden in der Regel aufgrund einer (Voraus)Kalkulation ermittelt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998, Az. 2 L 22/96, juris Rn. 21; Belz, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01.2017, § 6 Rn. 185, 190; Thiem/Böttcher, KAG SH, 21. EL 2017, § 6 Rn. 110b). Die Erstellung einer Kostenkalkulation als Basis der Gebührenbemessung wird vom KAG nicht nur in § 6 Abs. 2 Satz 1 vorausgesetzt, sondern in § 6 Abs. 2 Satz 8 bis 10 KAG ausdrücklich angesprochen. § 6 Abs. 2 Satz 8 bis 10 KAG enthält Vorgaben, die bei Erstellung einer der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Kostenkalkulation zu beachten sind und mit denen die Kostenkalkulation in Einklang zu stehen hat.
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Zwar dürfen in die Vorauskalkulation grundsätzlich nur periodeneigene Kosten, d.h. solche Kosten, die in der zugrunde gelegten Kalkulationsperiode anfallen, eingestellt werden. Um die relevanten Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG) berechnen zu können und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sicherzustellen, ist deren Bezug zu einer Rechnungsperiode erforderlich, wobei die Periode die anfallenden Kosten bestimmt (Belz, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01.2017, § 6 Rn. 190; Thiem/Böttcher, KAG SH, 21. EL 2017, § 6 Rn. 162).
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Diesem Grundsatz widerspricht es zunächst, wenn – wie im vorliegenden Fall – Kostenunterdeckungen aus vorangegangenen Kalkulationsperioden in die für die Bemessung des Gebührensatzes für eine spätere Kalkulationsperiode maßgebliche Vorauskalkulation eingestellt werden. Im vorliegenden Fall wurden im Zuge der Erstellung der Vorauskalkulation für die Jahre 2014-2016, die Grundlage des Gebührensatzes in § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfWGebS war, zunächst die in Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft in diesem Zeitraum voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt, dann mit einem „Ergebnisvortrag“ aus den Vorjahren in Höhe von 17.410.778 € verrechnet und so der als „Gebührenbedarf“ bezeichnete Betrag berechnet.
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Von dem soeben beschriebenen Grundsatz, dass nur periodeneigene Kosten in eine Vorauskalkulation eingestellt werden dürfen, lässt jedoch § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG eine Ausnahme zu. Danach ist unter anderem eine sich am Ende des Kalkulationszeitraumes aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenunterdeckung innerhalb der auf die Feststellung der Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Kostenunterdeckung aus einer Vorperiode im Zuge der Gebührenbemessung für eine spätere Kalkulationsperiode ist demnach, dass eine Kostenunterdeckung im Sinne der Norm vorliegt, die Kostenunterdeckung festgestellt und innerhalb von drei Jahren nach ihrer Feststellung ausgeglichen wird.
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Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall mit Blick auf die Einstellung eines Ergebnisvortrags aus den Vorjahren in Höhe von 17.410.778 € vor.
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Im vorliegenden Fall ist eine Kostenunterdeckung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG in Höhe von 17.410.778 €, resultierend aus der Kalkulationsperiode 2008-2010, gegeben.
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Grundsätzlich hat der Einrichtungsträger, der eine Kostenunterdeckung in eine Vorauskalkulation für eine spätere Kalkulationsperiode einstellen will, diese darzulegen. Ihm steht hinsichtlich der Bemessung von Über- und Unterdeckungen kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22.10.2003, Az.: 2 LB 148/02, NordÖR 6/2004, S. 259 (261)). Insoweit handelt es sich um einen reinen Rechenvorgang, der durch das Gericht voll überprüfbar ist.
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Eine Kostenunterdeckung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG ist durch einen Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Kosten festzustellen (OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 50; vgl. Jahr, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01.2017, § 6 Rn. 196). Nicht ausreichend ist insoweit ein bloßer Abgleich der tatsächlichen Kosten mit den tatsächlichen (Gebühren)Einnahmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 53). Bei den kalkulierten Kosten in diesem Sinne handelt es sich um die Kosten, die innerhalb einer Rechnungsperiode entsprechend der Vorauskalkulation voraussichtlich anfallen werden.
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Auf Seiten der Beklagten hat ein für die Kammer nachvollziehbarer Rechenvorgang stattgefunden, bei dem indirekt die tatsächlichen mit den kalkulierten Kosten gegenübergestellt wurden. Diesen Rechenvorgang hat die Beklagte durch Vorlage des Blattes „Ergebnisse der Nachkalkulationen 2008-2010 (endgültig)“ dargelegt.
- 55
(Quelle: ... , Betriebswirtschaftliche Gebührenkalkulation, Bl. 261 d.A.)
- 56
Der von der Beklagten verwandte Begriff der „Gesamtkosten“ entspricht den tatsächlich innerhalb der Rechnungsperiode angefallenen Kosten, d.h. den tatsächlichen Kosten im oben genannten Sinne. Mit „Ist-Gebühreneinnahmen“ umschreibt die Beklagte den Betrag, der von dem Einrichtungsträger innerhalb der Kalkulationsperiode durch Gebührenerhebungen tatsächlich eingenommen worden ist. Dagegen bezeichnet der Ausdruck „Soll-Gebühreneinnahmen“ den nach der Vorauskalkulation errechneten Gesamtgebührenbedarf für eine Kalkulationsperiode, der sich aus dem Betrag der Soll-Kosten zuzüglich Verlustvorträgen aus Vorjahren berechnen lässt.
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Die Beklagte hat nach dem Blatt „Ergebnisse der Nachkalkulationen 2008-2010 (endgültig)“ zunächst den sich aus der von ihr erstellten (bereinigten) Abrechnungen ergebenden, nicht gedeckten Betrag für die Jahre 2008, 2009 und 2010 in die Berechnung der Kostenunterdeckung eingestellt (für das Jahr 2008 beispielsweise einen Betrag in Höhe von 4.274.327 €). Dieses entspricht der Gegenüberstellung von tatsächlich angefallenen Gesamtkosten abzüglich der Ist-Gebühreneinnahmen (im Weiteren als „betriebswirtschaftliches Minus“ bezeichnet). Um aus dieser Gegenüberstellung den Betrag ermitteln zu können, der sich bei einer Verrechnung von tatsächlichen mit kalkulierten Kosten im oben genannten Sinne ergibt, nahm die Beklagte zwei weitere Rechenschritte vor.
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In dem ersten Rechenschritt errechnete die Beklagte die Differenz von Gesamtkosten und Soll-Gebühreneinnahmen. Dazu verringerte die Beklagte das „betriebswirtschaftliche Minus“ um den Betrag, der dem Unterschiedsbetrag von Ist- und Soll-Gebühreneinnahmen entspricht.
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Dieser Rechenschritt war vor dem Hintergrund vorzunehmen, dass der Betrag der Ist-Gebühreneinnahmen, der in die Berechnung des „betriebswirtschaftlichen Minus“ eingestellt wurde, regelmäßig – so auch im vorliegenden Fall – nicht dem Betrag der Soll-Gebühreneinnahmen entspricht. Vielmehr ist der Betrag der Ist-Gebühreneinnahmen in der Regel geringer als der Betrag der Soll-Gebühreneinnahmen, da es in tatsächlicher Hinsicht immer wieder zu Zahlungsausfällen (für das Jahr 2008 hier 303.688 €) von Gebührenschuldnern kommt. Damit fällt auch der Betrag des „betriebswirtschaftlichen Minus“ regelmäßig höher aus, als der Differenzbetrag von Gesamtkosten abzüglich der Soll-Gebühreneinnahmen. Will man demnach aus dem „betriebswirtschaftlichen Minus“ den Differenzbetrag von Gesamtkosten und Soll-Gebühreneinnahmen errechnen, muss der Betrag der Zahlungsausfälle, der der Differenz von Ist- und Soll-Gebühreneinnahmen entspricht, von dem Betrag des „betriebswirtschaftlichen Minus“ abgezogen werden (hier für das Jahr 2008: 4.274.327 € – 303.688 = 3.970.639 €).
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Mit dem zweiten Rechenschritt berechnete die Beklagte nunmehr den Differenzbetrag von tatsächlichen Kosten und kalkulierten Kosten, mithin den Betrag der Kostenunterdeckung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG. Dazu addierte die Beklagte die Verlustvorträge aus Vorjahren mit dem Differenzbetrag von Gesamtkosten und Soll-Gebühreneinnahmen (vgl. für das Jahr 2008: 3.970.639 € + 1.413.870 € + 1.263.914 € = 6.648.423 €)
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Dieser Rechenschritt war erforderlich, da sich der Betrag der Soll-Gebühreneinnahmen (d.h. der Gesamtgebührenbedarf – vgl. oben) im vorliegenden Fall aus dem Betrag der kalkulierten Kosten und dem Betrag der Verlustvorträge aus Vorjahren zusammensetzt. Der Differenzbetrag von Gesamtkosten und Soll-Gebühreneinnahmen war demnach um den Betrag der Verlustvorträge aus Vorjahren zu bereinigen, um im Ergebnis den Differenzbetrag von tatsächlichen und kalkulierten Kosten zu erhalten.
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Diese Bereinigung hatte hier auch durch Addition des Betrages der Verlustvorträge aus Vorjahren zu erfolgen. Denn der errechnete Betrag einer Kostenunterdeckung fiel vor Vornahme des zweiten Rechenschritts genau um den Betrag der Verlustvorträge aus Vorjahren zu gering aus. Hintergrund dessen ist, dass ein Differenzbetrag (hier Gesamtkosten abzüglich Soll-Gebühreneinnahmen) desto geringer ausfällt, je höher der zu subtrahierende Betrag (hier Soll-Gebühreneinnahmen) ist. Verringert man den zu subtrahierenden Betrag (hier Soll-Gebühreneinnahmen) um den Betrag X (hier Verlustvorträge aus Vorjahren) muss sich der Differenzbetrag um den gleichen Betrag X erhöhen.
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Bei der Ermittlung des Ausgangspunktes der Errechnung der Kostenunterdeckung, d.h. der Ermittlung des „betriebswirtschaftlichen Minus“ entsprechend der als „Nachkalkulation“ bezeichneten Abrechnung wurden seitens des ausführenden Unternehmens ... nur solche Kostenpositionen eingestellt, die auch bei Erstellung der Vorauskalkulation berücksichtigt wurden. Dies ist vor dem Hintergrund entscheidend, dass bei der Ermittlung des Differenzbetrages von tatsächlichen Kosten und kalkulierten Kosten nur solche Kosten bei der Berechnung der tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden dürfen, die bereits in die Vorauskalkulation eingestellt wurden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 51; Urteil vom 24.06.1998, Az.: 2 L 22/96, juris Rn. 29; Belz, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01.2017, § 6 Rn. 196). § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG soll es ermöglichen, die im Regelfall mit Vorauskalkulationen, die Kostenprognosen darstellen, verbundenen Abweichungen der kalkulierten von den tatsächlich entstandenen Kosten auszugleichen. Die Norm dient jedoch nicht dazu, einer dem Kostendeckungsgebot nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG widersprechende Unterlassung der Einstellung bestimmter Kostenpositionen in eine Vorauskalkulation zu begegnen.
- 64
Die Beklagte hat Unterlagen vorgelegt, die es ermöglichen, im Sinne einer Plausibilitätskontrolle den in der Vorauskalkulation enthaltenen einzelnen Kostenpositionen die in der „Nachkalkulation“ aufgeführten Kostenstellen zuzuordnen. So enthält die Vorauskalkulation beispielsweise die Kostenposition „Bioabfallkompostierung 2008“ mit einem Wert von 3.257.00,00 €. Diese Kostenposition der Vorauskalkulation findet sich entsprechend der von der Beklagten nach Aufforderung durch das Gericht vorgelegten „Übersetzungshilfe“ (Bl. 262 d. Gerichtsakte) in den Kostenstellen 62452, EK61212, EK61309 mit 3.285.211,00 €, (-) 2.907,00 € und (-) 49.404,00 € der „Nachkalkulation“ wieder. Die Kammer hat unter Zuhilfenahme der vorgelegten „Übersetzungshilfe“ weitere Kostenpositionen der Vorauskalkulation den in der „Nachkalkulation“ aufgeführten Kostenstellen – entsprechend des am Beispiel der Kostenposition „Bioabfallkompostierung 2008“ beschriebenen Vorgehens – zuordnen können.
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Die Kostenunterdeckung ist innerhalb von drei Jahren nach ihrer Feststellung ausgeglichen worden. Die Feststellung erfolgte frühestens im Jahre 2013.
- 66
Die Feststellung einer Kostenunterdeckung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG erfordert nach Auffassung der Kammer jedenfalls die Vorlage eines Rechenergebnisses, das die Differenz von tatsächlichen und kalkulierten Kosten wiedergibt. Die bloße Vermutung, dass eine Kostenunterdeckung vorliegen könnte, ist nicht als Feststellung in diesem Sinne zu qualifizieren.
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Vor Vorlage eines Rechenergebnisses kann der Einrichtungsträger, wenn er bemerkt, dass mehr Ausgaben angefallen sind als Gebühren eingenommen wurden, lediglich vermuten, dass dieses Ergebnis auf eine Kostenunterdeckung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG zurückzuführen ist. Neben der Möglichkeit, dass eine Kostenunterdeckung in diesem Sinne vorliegt, besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass im Zuge der Vorauskalkulation bestimmte tatsächlich relevante Kostenpositionen unberücksichtigt geblieben sind oder ein erheblicher Zahlungsausfall von Gebührenschuldnern zu verzeichnet ist. Es ist dem Einrichtungsträger zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, einen bestimmten Betrag der Unterdeckung konkret zu benennen oder gar in eine Kostenkalkulation für eine Folgeperiode einzustellen.
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Gegen eine solche Auslegung spricht auch nicht, dass der Einrichtungsträger ansonsten den Zeitpunkt der Feststellung beliebig weit hinauszögern könnte. Denn die beliebige Verlagerung des Zeitpunkts der Feststellung wird jedenfalls durch § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG und dem darin enthaltenen Kostendeckungsgebot sowie dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit begrenzt. Wann diese Grenze genau erreicht ist, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden. Denn nach Auffassung der Kammer ist es jedenfalls zulässig, wenn ein Einrichtungsträger – wie im vorliegenden Fall – eine Kostenunterdeckung in der Kalkulationsperiode feststellt, die auf die Periode, aus der die Kostenunterdeckung resultiert, folgt. Dies ergibt sich für die Kammer aus einer teleologischen und historischen Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG.
- 69
Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war es bereits vor Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes vom 30.11.2003 (GVOBl S. 614) möglich, Gebührenunterdeckungen in die folgende(n) Rechnungsperiode(n) einzubeziehen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998, Az.: 2 L 22/96, juris 28 f.; Urteil vom 13.12.1993, Az.: 2 K 9/91, Die Gemeinde 1994, 134, 136; Urteil vom 24.10.2001, Az.: 2 L 29/00, juris Rn. 50 ff.; Urteil vom 22.10.2003, Az.: 2 LB 148/02, NordÖR 6/2004, S. 259 (261)). Vor dem Hintergrund des Gebots der Leistungsbezogenheit sah das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts es für geboten an, dass der Ausgleich möglichst zeitnah, d.h. regelmäßig in der übernächsten Rechnungsperiode erfolgt (OVG Schleswig, Urteil vom 03.03.2000, Az.: 2 M 59/99, juris Rn. 22).
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Die Gesetzesmaterialien enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine Regelungen schaffen wollte, die von dieser Rechtsprechung abweicht. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber mit der Einführung von § 6 Abs. 2 Satz 8-10 KAG die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nachvollziehen wollte (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Plenarprotokoll 15/98, 12.11.2003, S. 7536).
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Außerdem hat der Gesetzgeber es aus Gründen der Gebührenkontinuität für sinnvoll gehalten, den Kalkulationszeitraum von einem auf drei Jahre zu verlängern und die Möglichkeit zu schaffen, Kostenunter- und überdeckungen über mehrere Kalkulationsperioden in den Gebührenhaushalt einzubringen (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Plenarprotokoll 15/98, 12.11.2003, S. 7540). Auch insoweit trägt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts Rechnung und schaffte mit § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG die gesetzliche Grundlage für einen periodenübergreifenden Ausgleich von Kostenunter- und -überdeckungen. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war ein im Interesse einer Gebührenkontinuität über mehrere Jahre verteilter Ausgleich ohne entsprechende gesetzliche Regelung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu rechtfertigen (OVG Schleswig, Urteil vom 03.03.2000, Az.: 2 M 59/99, juris Rn. 22; Urteil vom 24.10.2001, Az.: 2 L 29/00, juris Rn. 51).
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Das Rechenergebnis „Kostenunterdeckung“ lag nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall erst im Jahre 2013 vor.
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Zwar hat die Beklagte zunächst im Widerspruchsbescheid und auch zu Beginn des Klageverfahrens ausgeführt, eine Kostenunterdeckung sei bereits im Jahre 2011 bemerkt worden. Diesen Vortrag hat sie jedoch im weiteren Verfahren revidiert und trägt nunmehr vor, eine Kostenunterdeckung aus der Kalkulationsperiode 2008-2010 frühestens im Jahre 2013 festgestellt zu haben. Die Klägerin bestreitet diesen abgeänderten Vortrag der Beklagten.
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Vor diesem Hintergrund hat die Kammer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.09.2017 beschlossen, durch Vernehmung des Zeugen ... als angestelltem Direktor der Entsorgungsbetriebe ... Beweis über die Frage, ob eine Unterdeckung der Kalkulationsperioden 2008-2010 erstmalig im Jahre 2013 bekannt wurde, zu erheben.
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Der Zeuge hat dargelegt, dass das Verfahren zur Unterdeckung auf den verbindlichen Jahresabschlüssen nach dem Handelsrecht basiere. Diese seien Rechnungsgrundlage für die nachfolgende Gebührenkalkulation nach den Grundsätzen des KAG. Es müssten allerdings noch Änderungen, Kürzungen und Anpassungen vorgenommen werden. Dieser Rechenvorgang habe im Jahr 2013 stattgefunden. Es sei nicht so, dass eine isolierte Nachkalkulation für die abgelaufene Periode stattfinde, sondern dass diese zusammen mit der Vorauskalkulation für die neue Periode erstellt werde. Im Jahre 2013 habe man die Firma ... mit diesem Vorgang beauftragt.
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Der Jahresabschluss werde aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in der Eigenbetriebsverordnung und der Gemeindeordnung nach dem HGB angefertigt. Ein Gebührenergebnis sei darin nicht enthalten. Es gäbe vier gebührenrechnende Einheiten. Erst nach Erstellung des Jahresabschlusses finde für jede gebührenrechnende Einheit eine Betriebsabrechnung statt.
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Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft. Die Schilderungen des Zeugen waren plausibel und nachvollziehbar. Er räumte gelegentliche Erinnerungslücken ein und ließ insbesondere keine einseitigen Be- oder Entlastungstendenzen erkennenden. Vielmehr erklärte der Zeuge, zwar selbst den Widerspruchsbescheid unterschrieben, jedoch nicht alle Verästelungen selbst geprüft zu haben. Zur damaligen Zeit sei die Feststellung noch nicht relevant gewesen. Dies sei es erst durch die aktuelle Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts geworden. Seitdem sehe man genau hin, zu welchem Zeitpunkt eine Unterdeckung festgestellt werde.
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Vor diesem Hintergrund bedarf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob eine Feststellung einer Kostenunterdeckung eines weiteren (förmlichen) Aktes, der entweder in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung falle, keiner weiteren Klärung. Gleiches gilt hinsichtlich der Fragen, ob die dreijährige Ausgleichsfrist des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG mit Ablauf des Jahres oder der Kalkulationsperiode, in dem bzw. der die Kostenunterdeckung festgestellt wird, beginnt. Denn selbst wenn man im vorliegenden Fall die bloße Vorlage des Rechenergebnisses „Kostenunterdeckung“ bei einem Sachbearbeiter der Beklagten für die Feststellung ausreichen lässt, beginnt der dreijährige Ausgleichszeitraum vorliegend frühestens am 01.01.2014.
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Eine Vorverlagerung des Beginns des dreijährigen Ausgleichszeitraumes auf den Tag im Jahre 2013, in dem das Rechenergebnis „Kostenunterdeckung“ bei der Beklagten vorlag, kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Es entspricht abgabenrechtlichen Grundsätzen, dass Jahresfristen mit Ablauf des Jahres, in das das den Fristbeginn auslösende Ereignis fällt, beginnen, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG, §§ 170 Abs. 1, 229 Abs. 1 AO.
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Die Kostenunterdeckung war damit bis zum 31.12.2016 auszugleichen. Es kann hier dahinstehen, ob § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG einen wirtschaftlich-faktischen Ausgleich einer Kostenunterdeckung fordert oder es ausreichend ist, dass aufgrund einer Satzung mit einem wirtschaftlich-faktischen Ausgleich begonnen wurde. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2017 zum Az.: 2 KN 1/16 ausgeführt, dass es für einen Ausgleich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG nicht ausreichend sei, wenn innerhalb der Dreijahresfrist eine den Ausgleich regelnde Satzung in Kraft trete (OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 60). Damit hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Ergebnis für die Notwendigkeit eines wirtschaftlich-faktischen Ausgleiches innerhalb der in § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG geregelten Frist ausgesprochen.
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Ob sich die Kammer dieser Rechtsauffassung anschließt, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Denn mit Ablauf der in § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG geregelten Ausgleichsfrist am 31.12.2016 war sowohl die den Ausgleich regelnde AbfWGebS vom 12.02.2014 in Kraft getreten, als auch ein wirtschaftlich-faktischer Ausgleich der Kostenunterdeckung aus der Kalkulationsperiode 2008-2010 in Form des durch Gebühreneinnahmen tatsächlich beglichen Betrages in Höhe von 17.410.778 € bewirkt.
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Entsprechend der Vorauskalkulation 2014-2016 (Bl. 60 d.A.) addierte das Unternehmen ... zu dem Betrag der innerhalb der Kalkulationsperiode 2014-2016 voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten den als „Ergebnisvortrag (2008-2010)“ bezeichneten Betrag der Kostenunterdeckung aus der Kalkulationsperiode 2008-2010 in Höhe von 17.410.778 €. Das Gesamtergebnis ergab den Gebührenbedarf für die Kalkulationsperiode 2014-2016 in Höhe von 90.880.775 €, der über den in § 2 Abs. 1 AbfWGebS geregelten Gebührensatz durch die Gebührenerhebung in den Jahren 2014-2016 auf die Gebührenschuldner umgelegt wurde. § 2 Abs. 1 AbfWGebS trat gemäß Ziff. 5 der 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft in der ... am 01.03.2014 in Kraft.
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Die Beklagte hat auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfWGebS auch die Höhe der Gebühr in dem Bescheid vom 06.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2015 für den hier maßgebenden Zeitraum vom 01.03.2014 bis 05.03.2014 mit 2,48 € richtig berechnet.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfWGebS beträgt die Gebühr für das Verfahren nach § 12 Abs. 1 AbfWG bei einmaliger 14-täglicher Leerung für einen Restabfallbehälter von 80 l 15,12 € im Monat, mithin 181,44 € im Jahr. Daraus ergibt sich eine Gebühr von 0,497 € pro Tag. Die Gebühr für einen Zeitraum von 5 Tagen beträgt dementsprechend 2,485 €, wobei die Beklagte hier den Betrag auf 2,48 € abrundete.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.