Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 02. März 2016 - 3 B 29/16
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22.12.2015 (3 A 35/16) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
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Der Antragsteller, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, beantragte am 24.07.2014 die Asylanerkennung. Nachdem sich herausstellte, dass der Antragsteller bereits in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte, bat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die norwegischen Behörden um Wiederaufnahme des Antragstellers. Mit Schreiben vom 29.09.2014 erklärte die zuständige norwegische Behörde die Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 d der Dublin III - Verordnung ab und teilte hierzu mit, der Antragsteller habe eine Ablehnungsentscheidung am 13.12.2012 erhalten („final negative decision").
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Mit Bescheid vom 30.09.2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers nach § 27 a AsylVfG in Verbindung mit der Dublin III - Verordnung als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Norwegen an. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26.01.2015 abgewiesen (5 A 416/14). In der Folgezeit scheiterte die für den 04.03.2015 vorbereitete Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen, weil der Antragsteller nicht erschien; er hatte sich in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben.
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Nachdem die Überstellungsfrist am 29.03.2015 ablief, hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid vom 30.09.2015 mit Bescheid vom 19.06.2015 auf und leitete eine Prüfung von Widersaufgreifensgründen nach § 71 a AsylG ein. Dem Antragsteller persönlich wurde mit Schreiben vom 19.06.2015 ein Fragebogen zu dem Ausgang des Verfahrens in Norwegen sowie zu seinen Asylgründen übermittelt. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der sich zuvor für den Antragsteller legitimiert hatte, wurde keine Abschrift dieses Schreibens mit Fragebogen übermittelt.
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Mit Bescheid vom 22.12.2015, der an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt wurde, wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen und dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Somalia angedroht. In der Begründung des Bescheides heißt es, die Voraussetzungen des § 71 a Abs. 1 AsylG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens würden nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1- 3 VwVfG nicht erfüllt seien. Der Antragsteller habe über seinen Verfahrensbevollmächtigten keine Gründe angegeben. Abschiebungsverbote würden nicht vorliegen.
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Am 09.02.2016 hat der Antragsteller Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt.
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Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Er habe im Verwaltungsverfahren keine ausreichende Gelegenheit erhalten, die Gründe vorzutragen, die einer Rückkehr in das Heimatland Somalia entgegenstehen würden. Das Gleiche gelte auch für den zuvor in Norwegen gestellten Asylantrag. Der Antragsteller habe aufgrund des langjährigen Bürgerkrieges in Somalia mit Gefahren zu rechnen, überdies leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die bereits im Mai 2015 zu suizidalen Reaktionen des Antragsteller im Angesicht drohender Abschiebungen geführt hätten (hierzu sind Atteste vorgelegt worden). Er gehöre dem Stamm Ajuvran an und habe fliehen müssen, nachdem die Farm der Familie von einem anderen Clan überfallen worden sei.
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Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO iVm § 71 a Abs. 4 und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kommt es für den Eilrechtsschutz gegen eine entsprechende Abschiebungsandrohung darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes des Bundesamtes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser Verwaltungsakt einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
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Im vorliegenden Fall bestehen solche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht problematisch ist bereits der Umstand, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 22.12.2015 eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung erlassen hat, ohne zugleich im Tenor des Bescheides deutlich zu machen, dass eine Entscheidung zu dem Zweitantrag getroffen und das Verfahren damit abgeschlossen wird. Nach Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren am 29.03.2015 ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den -erneuten- Asylantrag des Antragstellers nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III - Verordnung) von Norwegen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, was die Antragsgegnerin auch ausdrücklich anerkannt hat. Der Asylantrag ist damit aufgrund einer Änderung der Sachlage nicht mehr im Sinne von § 27 a AsylG unzulässig. Die auf § 27 a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrages als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides vom 30.09.2014) entspricht nicht mehr der aktuellen Sachlage, und hat sich inzwischen erledigt.
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In dieser Situation setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 71 a Abs. 4 AsylG iVm § 36 Abs. 1 AsylG voraus, dass die Durchführung eines weiteren Verfahrens vom Bundesamt abgelehnt worden ist. Erst mit einem solchen Verwaltungsakt wird die in § 71a Abs. 1 AsylG angesprochene Prüfung des Bundesamtes abgeschlossen, und erst dies kann zu einer Abschiebungsandrohung der hier vorliegenden Art führen. Angesichts der auf Abschiebungsfragen begrenzten Tenorierung des Bescheides ist fraglich, ob eine abschließende Entscheidung des Bundesamtes zu § 71 a AsylG hier überhaupt vorliegt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist diese Frage angesichts der klaren Begründung des Bescheides zu bejahen. In der Begründung heißt es im Zusammenhang mit einer Erörterung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG:
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„Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor."
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Die somit vorliegende Entscheidung des Bundesamtes, nach Erlangung der Zuständigkeit für dieses zuvor in Norwegen bearbeiteten Asylverfahren von einer Sachprüfung der Voraussetzungen des begehrten internationalen Schutzes abzusehen, ist erheblichen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt.
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Es ist bei Berücksichtigung des Unionsrechtes hier zweifelhaft, ob der Zweitantrag auf Gewährung internationalen Schutzes ohne Sachprüfung mit der Begründung abgelehnt werden durfte, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG würden nicht vorliegen.
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„Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt".
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Die im Gesetz beschriebene Grundkonstellation liegt hier vor, denn ein Asylverfahren des Antragstellers in Norwegen -einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylG- wurde mit einem Bescheid vom 13.12.2012 erfolglos abgeschlossen, Norwegen ist in das Zuständigkeitssystem nach den Dublin-Verordnungen einbezogen, der Antragsteller hat am 24.07.2014 in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag (Zweitantrag) gestellt, und die Bundesrepublik Deutschland ist nach Ablauf der Überstellungfrist nach Norwegen auch gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung EU 604/2013 (Dublin III- Verordnung) für dieses Verfahren zuständig geworden.
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Damit hängt das Prüfungsprogramm des Bundesamtes gemäß § 71 a AsylG -ähnlich wie bei einem Folgeverfahren nach § 71 AsylVfG- davon ab, ob neue Umstände geltend gemacht werden, die eine andere Entscheidung zur Frage des internationalen Schutzes erfordern könnten. Dies entspricht in Fällen, für die noch die frühere Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 von Bedeutung ist, nicht in vollem Umfang den europarechtlichen Grenzen, die die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bei der Gestaltung einer nur eingeschränkte Prüfung von Anträgen auf Gewährung internationalen Schutzes beachten müssen.
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Die für den vorliegenden Fall wegen der Antragstellung am 24.07.2014 noch einschlägige Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 (Asylverfahrensrichtlinie) regelt hierzu differenzierte Vorgaben. Für den Fall eines Folgeantrages, der nach einer Entscheidung in demselben Mitgliedsstaat gestellt wird, erlaubt Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85/EG die Vorschaltung einer ersten Prüfung, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind; nicht erfasst wird damit die vorliegende Fallkonstellation, dass ein Asylverfahren in Norwegen abgeschlossen und danach ein weiterer Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wird. Insoweit ist allein Art. 25 Abs. 2 f) Richtlinie 2005/85/EG einschlägig, wonach die Mitgliedsstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten dürfen, wenn der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung „einen identischen Antrag" gestellt hat (vgl. hierzu den Erwägungsgrund 15 sowie die Befugnis zu beschleunigenden Regelungen nach Art. 23 Abs. 4 h Richtlinie 2005/85/EG). Damit werden nach der Asylverfahrensrichtlinie a.F. für diesen Fall sehr enge Grenzen für Regelungen gesetzt, die ein Absehen von einer inhaltlichen Prüfung eines erneuten Schutzantrages vorsehen; diesen Anforderungen wird § 71 a AsylG nicht in vollem Umfang gerecht, da nach dieser Vorschrift nicht nur bei identischen Anträgen eine Sachprüfung von Schutzanträgen unterbleibt. Soweit diese Vorgaben der Asylverfahrensrichtlinie a.F. für das nationale Recht auch nach Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 noch maßgebend sind (vgl. hierzu Art. 51 und 52 Richtlinie 2013/32/EU), dürfte § 71 a AsylG deshalb unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sein, dass eine Sachprüfung nur im Falle eines identischen Antrages unterbleibt.
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Ob hier mit dem Asylantrag vom 24.07.2014 ein Antrag gestellt wurde, der als identisch mit dem in Norwegen gestellten Asylantrag angesehen werden kann, ist zweifelhaft, weil das bisher vorliegende Erkenntnismaterial keinen Vergleich beider Anträge erlaubt. Bis auf das Entscheidungsdatum einer in Norwegen getroffenen Entscheidung sind den Akten keinerlei Erkenntnisse zu dem Ablauf und Gegenstand des Asylverfahrens des Antragstellers in Norwegen zu entnehmen. Es ist auch nicht geklärt, welchen Inhalt die in Norwegen getroffene Entscheidung hat. Das Bundesamt hat die norwegischen Akten nicht beigezogen und auch nicht durch Einholung einer Auskunft die Vorgeschichte aufgeklärt.
- 22
Es kann aber für einen im Jahre 2012 oder früher in Norwegen gestellten Asylantrag eines Asylbewerbers aus Somalia nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er inhaltlich identisch ist mit einem am 24.07.2014 in Deutschland gestellten Asylantrag. Dies hängt vielmehr u.a. von der bisher offenen Frage ab, ob das Prüfungsprogramm beider Asylanträge gleich ist. Das Bundesamt hat nicht geklärt, ob der in 2012 oder früher in Norwegen gestellte Asylantrag auch einen Antrag auf subsidiären Schutz beinhaltete, wie dies nach § 13 Abs. 1 AsylG in der ab dem 01.12.2013 geltenden Fassung für den am 24.07.2014 in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag der Fall ist. In der Bundesrepublik Deutschland ist es bezüglich der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG lange Zeit zu einem Umsetzungsdefizit gekommen, so dass es zeitweilig an der expliziten Ausformung der Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten fehlte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, 10 C 13/10). Noch im Jahre 2012 umfasste der Antrag auf Asylanerkennung nur den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, während subsidiärer Schutz in Deutschland nur im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 60 AufenthG geprüft wurde. Wenn die Entwicklung des Asylverfahrens in Norwegen ähnlich gewesen sein sollte, könnte ein im Jahre 2012 in Norwegen gestellter Asylantrag wohl nicht als identisch mit einem vollumfassenden Schutzantrag im Juli 2014 in Deutschland angesehen werden. Es wäre dann vorliegend eine vollständige neue Sachprüfung unter Einbeziehung des subsidiären Schutzes (Art. 4 AsylG) geboten.
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Inzwischen sieht Art. 33 Abs. 2 d) Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 für Folgeanträge der vorliegenden Art (Erstantrag in einem anderen Mitgliedstaat, Folgeantrag in Deutschland) nunmehr vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage zutage getreten oder vorgebracht worden sind, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit internationalem Schutz anzuerkennen ist. Das Regelungskonzept des § 71a AsylG entspricht daher inzwischen weitgehend den unionsrechtlichen Vorgaben (a.A. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 71 a, Rdnr. 3 ff); allerdings können die Regelungen in Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und in Art. 18 Abs. 2 Dublin III- Verordnung im Einzelfall eine uneingeschränkte Sachprüfung erfordern (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 03.09.2015, 10 A 3550/15). Diese Erweiterung der Aufzählung der unzulässigen Anträge, in denen europarechtlich eine beschränkte Prüfung von Asylanträgen zugelassen ist, findet im vorliegen Fall keine Anwendung, da der Asylantrag vor dem 20.07.2015 gestellt wurde, und damit nach den Übergangsbestimmungen in Art. 52 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG gelten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.02.2016, 8 A 45/16).
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Weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung knüpfen daran an, dass eine persönliche Anhörung des Antragstellers unterblieben ist. Gemäß § 71 a Abs. 2 Satz 2 AsylG kann von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Verfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzung für eine Entscheidung ohne Anhörung liegt nicht vor. Eine Anhörung des Antragstellers war hier bereits für die Prüfung der Vorstufe des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG erforderlich, weil dem Bundesamt jegliche anderen Erkenntnisquellen zu dieser Frage fehlten. Erkenntnisse zu dem Asylverfahren in Norwegen liegen nicht vor, und die erfolglose schriftliche Befragung des Antragstellers mittels eines Fragebogens ist nicht dem Antragsteller anzulasten, weil hierbei der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht beteiligt wurde. In einer solchen Situation ist zwingend eine persönliche Anhörung durchzuführen (Marx, a.a.O., Rdnr. 17). Da das unterblieben ist, liegt hier ein schwerer Verfahrensfehler vor, der sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann. Es kann dahinstehen, ob in Fällen der vorliegenden Art nicht ohnehin unionsrechtlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 23 Abs. 4 Richtlinie 2005/85/EG stets eine persönliche Anhörung zwingend geboten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.