Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 08. Apr. 2014 - 3 A 179/13
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 14.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 01.08.2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Feuerwehrgebührenbescheid der Beklagten.
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Die Klägerin ist Trägerin des öffentlichen Rettungsdienstes in den Kreisen Dithmarschen, Pinneberg, Kreis Rendsburg-Eckernförde und Steinburg.
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Die Beklagte ist Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr in Wedel; sie erhebt Gebühren für bestimmte Feuerwehreinsätze gemäß ihrer Gebührensatzung vom 20.05.2010.
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Am 02.05.2013 kam es in Wedel im Zusammenhang mit einer Notfallrettung zu einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr. Ein Rettungstransportwagen der Klägerin war an diesem Tage in Wedel zu einer Frau M. gerufen worden, die aufgrund ihres lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes schnellstens in die Klinik geschafft werden sollte. Es war eine Reanimation notwendig, die angesichts der räumlichen Situation und der Körpermaße der Patientin (Übergewicht) auf Schwierigkeiten stieß. Da nicht nur die Patientin in den RTW zu tragen war, sondern gleichzeitig auch umfangreiche medizinische Geräte getragen werden mussten, wurde bei der Leitstelle der Bedarf nach einer Tragehilfe angemeldet. Daraufhin wurde seitens der Feuerwehr die entsprechende Hilfe geleistet; dabei kamen vier Feuerwehrleute für 23 Minuten zum Einsatz.
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Mit Bescheid vom 14.06.2013 setzte die Beklagte für den in Rede stehenden Feuerwehreinsatz gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 152,00 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe sich nach § 2 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung iVm den §§ 1 und 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz um einen gebührenpflichtigen Einsatz gehandelt.
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Am 19.06.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, eine Feuerwehrgebühr dürfe hier gemäß § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz nicht erhoben werden, weil es sich um eine Befreiung eines Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage gehandelt habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2013 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe sich durchaus um einen gebührenpflichtigen Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Wedel gehandelt. Dagegen sei es nicht um einen Einsatz zur Befreiung eines Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage im Sinne des Brandschutzgesetzes gegangen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (RDG) sei es Gegenstand der Notfallrettung, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten oder sonst in einer Körperfunktion lebensbedrohlich beeinträchtigten Personen (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in der Regel mit einem Rettungswagen in ein für die Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Diese Aufgabe hätten die eingesetzten Kräfte der Klägerin nach entsprechender Alarmierung durch die Regional-Leitstelle wahrgenommen. Erst die Rettungsdienstkräfte hätten dann die freiwillige Feuerwehr in dem laufenden Einsatz zu ihrer Unterstützung in Form einer Tragehilfe alarmiert. Damit werde der Einsatz jedoch nicht zu einem gebührenfreien Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr. Im Fall einer Tragehilfe ergebe sich die Gebührenpflicht aus § 3 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung.
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Am 05.09.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor:
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Der streitige Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da es nicht zulässig sei, eine Feuergebühr für die Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlicher Lage zu erheben. Vorliegend sei es am 02.05.2013 um eine solche Hilfe der Feuerwehr zugunsten einer Notfallpatientin in einer lebensbedrohlichen Lage gegangen. Der Rettungstransportwagen der Klägerin sei eingesetzt gewesen, um die Notfallpatientin an jenem Tage ins Krankenhaus zu bringen. Die betreffende Notfallpatientin sei stark übergewichtet gewesen und bei ihrem Transport seien schwere Geräte zu transportieren gewesen. Sie habe in dieser Situation die Wohnung nicht selbst verlassen können und sei sozusagen in der Wohnung wie in einer „Falle“ gefangen gewesen. Ein Verbleib in der Wohnung und der daraus folgende Ausfall der erforderlichen medizinischen Versorgung wäre für die Notfallpatientin lebensbedrohlich gewesen, wie sich aus dem Einsatzbericht ergebe. Damit liege eine gebührenfreie Leistung iSv § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz bzw. § 1 Nr. 2 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten vor.
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Hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin auch nicht nach § 3 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung zur Gebührenzahlung herangezogen werden dürfe, da sie unter keinem der dort geregelten Gesichtspunkte Gebührenschuldnerin sei.
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Abgesehen davon werde bestritten, dass die satzungsmäßigen Gebühren rechtmäßig kalkuliert seien. Die Parameter der Berechnung der Gebührensätze seien der Klägerin bisher nicht im Detail bekannt. Es sei darauf hinzuweisen, dass nicht beliebig Vorhaltekosten umgelegt werden dürften.
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Im Übrigen sei § 5 Abs. 1 Feuerwehrgebührensatzung nichtig, da dort geregelt sei, dass für angefangene Stunden der volle Stundensatz zu veranschlagen sei.
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Vorsorglich werde außerdem beanstandet, dass die Beklagte von ihrem Auswahlermessen bezüglich der zu veranlagenden Person keinen Gebrauch gemacht habe. Weder aus den angefochtenen Bescheiden noch aus der Verwaltungsakte würden sich irgendwelche Überlegungen zur Kostenhaftung der Patientin selbst oder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ergeben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juni 2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor:
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Der streitige Gebührenbescheid sei rechtmäßig, denn die Voraussetzungen einer Gebührenerhebung lägen vor und die diesbezüglich erhobene Kritik der Klägerin sei in vollem Umfang unbegründet.
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Der in Rede stehende Einsatz sei nach § 2 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung gebührenpflichtig und hierfür sei die Klägerin zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Feuerwehrgebührensatzung als Auftraggeberin des Feuerwehreinsatzes zu einer entsprechenden Gebühr herangezogen worden. Der von der Klägerin vertretene Standpunkt, es habe sich um eine Befreiung eines Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage gehandelt, sei unzutreffend. Die angeforderte Tragehilfe habe der Erfüllung der Transportleistung der Klägerin gedient. Der Klägerin hätten allein die erforderlichen Träger gefehlt. Die Tragehilfe sei ganz normal durch das Treppenhaus erfolgt. Es handele sich bei der Tragehilfe daher nicht um die Befreiung eines Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen. Es sei bereits vom Wortlaut und Wortsinn her nicht um etwas „Befreiendes“ gegangen, denn die Patientin sei nicht unfrei gewesen. Sie sei nicht eingeschlossen, nicht eingeklemmt, nicht verschüttet, nicht kontaminiert oder ähnliches gewesen. Die Wohnung der Patientin sei entgegen der Darstellung der Klägerin gerade nicht zu einer „Falle“ geworden. Die Feuerwehr habe kein technisches Gerät einsetzen müssen, das ausschließlich die Feuerwehr vorhalte, um Patienten zu befreien. So habe insbesondere keine Tür aufgebrochen werden müssen und es sei auch keine Drehleiter oder Kran zum Einsatz gekommen. Vielmehr sei die Patientin ganz normal durch die Wohnungstür und das Treppenhaus getragen worden.
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Zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren im Hilfeleistungswesen gehöre nicht der Rettungsdienst, sondern nur die technische Hilfeleistung. Wenn das Rettungsdienstgesetz Anwendung finde, sei für die darin vorgesehenen Leistungen der Träger des Rettungsdienstes zuständig. Die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes würden als spezialgesetzliche Regelungen den Vorschriften des Brandschutzgesetzes auch im Bereich der Hilfeleistung vorgehen. Die Hilfe, die die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten hier geleistet habe, sei Bestandteil der Aufgabe des Rettungsdienstes gewesen. Zum Rettungsdienst gehöre nämlich auch die Beförderung von Patienten.
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Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin als Auftraggeberin in Anspruch genommen habe, denn die Beklagte sei nicht verpflichtet, ihr nicht vollständig bekannte andere Gesamtschuldner zu ermitteln bzw. schwierige Rechtsfragen im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander aufzuklären.
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Auch die Kritik der Klägerin bezüglich der Festsetzung von Feuerwehrgebühren nach Maßgabe angefangener Stunden sei nicht zu beanstanden. Eine solche pauschalierende Vorgehensweise sei nach dem Kommunalabgabengesetz zulässig und entspreche der üblichen Praxis sowie den Bemessungsgrundlagen, die auch das Land Schleswig-Holstein z. B im Rahmen der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) gewählt habe.
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Es bestehe auch kein Anlass, die Richtigkeit der Gebührenkalkulation zu bezweifeln.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
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Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet.
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Der Gebührenbescheid vom 14.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 01.08.2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, so dass diese Bescheide gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben waren.
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Unter welchen Voraussetzungen die Trägerin einer Freiwilligen Feuerwehr für deren Einsatz Feuerwehrgebühren oder Entgelte erheben kann, regelt § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.H. 1996, S. 200 - Brandschutzgesetz) in der aktuell geltenden Fassung.
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Gemäß § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz ist der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren für die Geschädigten unentgeltlich bei
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1. Bränden,
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2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
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3. der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
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Gemäß § 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz kann der Träger der Feuerwehr für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Abs. 4 Brandschutzgesetz und zu Zwecken nach § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz im Falle vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden, vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr, eines Fehlalarms etc.
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Von der nach § 29 Abs. 2 Brandschutzgesetz gegebenen Möglichkeit zur Regelung von Feuerwehrgebühren im gesetzlichen Rahmen hat die Stadt Wedel mit ihrer Feuerwehrgebührensatzung vom 20.05.2010 Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 dieser Satzung ist - entsprechend der gesetzlichen Regelung - insbesondere der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr bei der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen gebührenfrei. Für andere als die in § 1 der Gebührensatzung genannten Einsätze sieht § 2 der Gebührensatzung eine Gebührenpflicht vor, wobei in § 5 der Satzung unterschiedliche Gebührensätze für unterschiedliche Teilleistungen geregelt werden.
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Nach diesen rechtlichen Grundlagen war vorliegend die Festsetzung einer Feuerwehrgebühr für den in Rede stehenden Einsatz am 02.05.2013 schon dem Grunde nach nicht zulässig, da die Feuerwehr bei der Befreiung eines Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage zum Einsatz kam. Ein solcher Einsatz ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Brandschutzgesetz für den Geschädigten unentgeltlich, was entsprechend für die Klägerin gilt, weil kein Ausnahmetatbestand nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Brandschutzgesetz vorliegt.
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Dass sich die Notfallpatientin M. am 02.05.2013 aus gesundheitlichen Gründen in einer lebensbedrohlichen Lage befand und deshalb schnellstens in die Klinik geschafft werden musste, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; hieran kann nach den aktenkundigen Feststellungen auch kein Zweifel bestehen, da sich aufgrund der kritischen Situation der Patientin Reanimationsmaßnahmen als notwendig erwiesen hatten. Es ging deshalb nicht um einen einfachen Krankentransport, sondern eine Situation, in der Frau M. sofort Hilfe benötigte, um ihr Leben zu retten.
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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Vorfall insgesamt als eine Befreiung eines Menschen aus einer solchen lebensbedrohlichen Lage zu würdigen ist, denn die Patientin konnte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die Wohnung nicht selbst verlassen, sondern war auf fremde Hilfe angewiesen. Aufgrund ihrer Körpermaße (Übergewicht) und aufgrund der Notwendigkeit, dass gleichzeitig mit ihr umfangreiche medizinische Geräte getragen werden mussten, war die vor Ort eingetroffene Besatzung des Rettungstransportwagens allein nicht in der Lage, sie aus der Wohnung in den Rettungswagen und auf diese Weise dann in die Klinik zu schaffen; andere Bedienstete des Rettungsdienstes waren nicht abkömmlich und konnten deshalb nicht rechtzeitig hinzu gezogen werden. In dieser Situation war es unabdingbar, über die Leitstelle weitere Hilfskräfte hinzu zu ziehen, zu denen nach § 7 Abs. 3 Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein auch die Einsatzkräfte der Feuerwehr gehören. Ohne die zusätzliche technische Hilfe (Tragehilfe) der Feuerwehr wäre Frau M. in ihrer Wohnung in einer ausweglosen Lage verblieben.
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Vor diesem Hintergrund haben hier die nach § 1 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes zur Notfallrettung berufenen Kräfte des öffentlichen Rettungsdienstes und die zur Unterstützung des Rettungsdienstes nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Rettungsdienstgesetz berufenen Feuerwehrkräfte systemgerecht in der ersten Phase der Notfallrettung zusammengewirkt und haben gemeinsam einen Menschen aus einer lebensbedrohlichen Lage gerettet.
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Ein solcher Transport eines in Lebensgefahr befindlichen Menschen, der sich in seiner Wohnung selbst nicht helfen kann, ist begrifflich als Befreiung aus einer lebensbedrohlichen Lage anzusehen, unabhängig davon, ob die Leistung der Feuerwehr darin besteht, eine Tür gewaltsam zu öffnen ist, oder eine außerordentlich übergewichtige Person per Drehleiter aus der Wohnung zu schaffen. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist entscheidend, dass das Gesetz den Begriff der Befreiung auf lebensbedrohliche „Lagen“ bezieht, und damit ersichtlich auf einen breiten Anwendungsbereich dieser Tatbestandsalternative abzielt. Neben dem klaren Fall des Einsatzes von Gerät der Feuerwehr zur Befreiung eines Unfallopfers aus einem Autowrack gehören dazu auch die Türöffnung zur Bergung hilfloser Personen in einem Notfall (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 26.11.2013,
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3 A 141/12) und technische Hilfen in einem Notfall wie dem vorliegenden.
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Ein Anlass zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift besteht im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht. Die unterschiedlichen Aufgabenbereiche des öffentlichen Rettungsdienstes und der Feuerwehren gebieten dies jedenfalls nicht. Die Aufgaben und die Organisation dieser Einrichtungen sind im Rettungsdienstgesetz und im Brandschutzgesetzes jeweils klar und sinnvoll geregelt, wobei in § 7 Abs. 3 Satz 2 Rettungsdienstgesetz die naheliegende Regelung aufgenommen wurde, dass im Bedarfsfall die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern ist. Bezüglich der Kostenfrage ist bei einer solchen Kooperation so zu differenzieren, wie dies in § 29 Brandschutzgesetz angelegt ist: Für die Hilfe in einem Notfall kann die Feuerwehr keine Gebühren erheben, bei einem Krankentransport kann die Satzung dagegen entsprechende Gebühren vorsehen.
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Es handelt sich bei § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz auch nicht etwa um eine Ausnahmeregelung, die deshalb restriktiv auszulegen wäre. Die Aufzählung der unentgeltlichen Einsatzbereiche der Feuerwehr in § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz ist nicht als Ausnahmeregelung gestaltet worden, vielmehr ist der Regelung durch die systematische Stellung am Anfang der Gesamtregelung zu den Kosten eine besondere Wertigkeit beigemessen worden, die den nachfolgenden Regelungen mindestens gleichrangig ist. Dementsprechend besteht kein Anlass, die Bereiche, die nach dem Willen des Gesetzgebers unentgeltlich bleiben sollen, besonders eng auszulegen, vielmehr erscheint eine Auslegung sachgerecht, die dem Willen des Gesetzgebers möglichst umfangreich Rechnung trägt.
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Insoweit unterscheidet sich das Schleswig-Holsteinische Landesrecht von dem entsprechenden Hessischen Landesrecht, das den Hessischen VGH in seinem Beschluss vom 06.11.2003 (5 UZ 2590/03) in einem ähnlichen Fall zu der Einschätzung veranlasst hat, die dort geregelte Ausnahme von einer gesetzlich bestehenden Regel sei aufgrund ihres Ausnahmecharakters grundsätzlich eng auszulegen. Die einschlägigen Regelungen des Hessischen Brandschutzrechtes unterscheiden sich von Wortlaut und Aufbau her erheblich von den Vorschriften des Brandschutzgesetzes, so dass die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vorliegend nicht übertragbar erscheint. Dementsprechend vermag sich die Kammer auch nicht der Auffassung anzuschließen, die unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung in der einschlägigen Kommentarliteratur zu der vorliegenden Problematik vertreten wird (vgl. hierzu Mücke, Brandschutzgesetz, § 29 Rdnr. 1.3.2.2).
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Da die streitigen Bescheide bereits aufgrund eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Brandschutzgesetz rechtswidrig sind, kommt es nicht darauf an, wie die übrigen von der Klägerin erhobenen Einwände zu beurteilen sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.