Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. März 2017 - 2 A 219/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0314.2A219.14.0A
published on 14/03/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. März 2017 - 2 A 219/14
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 28.10.2014 wird hinsichtlich des Verfügungspunktes I. 1. e. aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen ein sog. planungsrechtliches Anpassungsverlangen des Beklagten, durch das ihr aufgegeben worden ist, ihren „Ostseepark“ in einer bestimmten, vom Beklagten in Grundzügen im Einzelnen vorgegebenen Weise zu überplanen.

2

Die Klägerin ist erst durch den Zusammenschluss der Gemeinden K. und R. im Jahre 2008 als Stadt gegründet worden. Sie hat ca. 13.600 Einwohner und ist damit zweitgrößte Stadt des Kreises P.. Nach dem Landesentwicklungsplan 2010 gehört die Klägerin zum Ordnungsraum Kiel/Verdichtungsraum Kiel und wird im zentralörtlichen System als Stadtrandkern II. Ordnung eingestuft. Im Ortsteil R. hat sich in über 40 Jahren der „Ostseepark“ entwickelt, in dem sich mittlerweile neben einigen normalen Gewerbebetrieben vorrangig großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von ca. 90.000 qm befindet. Es handelt sich hierbei um eine der größten nicht überplanten Einzelhandelsagglomerationen der Bundesrepublik Deutschland. Der Flächennutzungsplan R. aus dem Jahre 1974 stellt den Bereich des Ostseeparks überwiegend als Gewerbegebiet dar. In späteren Änderungen sind Teile des Gebiets als Sondergebiete „Einrichtungshaus“, „Einkaufszentrum“ und „Sport/Freizeit/Hotel“ dargestellt worden. Die Entfernung zwischen dem Ostseepark und der Stadtgrenze Kiels beträgt ca. 1 km. Seit vielen Jahren bemängeln die Landesplanung und Nachbargemeinden, dass dieser Einkaufspark in keinem rechten Verhältnis zur Größe und Bedeutung der Klägerin stehe und dringend einer eingrenzenden Überplanung bedürfe. Die Klägerin betreibt seit mehreren Jahren (Aufstellungsbeschluss vom 22.09.2008) für den Ostseepark ein Bauleitplanverfahren. Nach der Begründung des Entwurfs soll der Einzugsbereich des Ostseeparks ca. 400.000 Einwohner betragen. Gegenstand der Planung ist die Aufstellung der Bebauungspläne 57 A - D, „Mergenthaler Straße / Gutenbergstraße“, wobei der Bebauungsplan 57 A „Neue Mitte / Carl-Zeiss-Straße“ für ein bislang unbebautes Grundstück auf dem sog. Erdbeerberg im Ostseepark die Errichtung eines zusätzlichen, eigenständigen Einkaufszentrums mit 14.000 qm Verkaufsfläche vorsieht. Diesbezüglich hat die Kammer eine Klage des Investors auf Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheides mit der Begründung abgewiesen, von dem Vorhaben seien i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche benachbarter Gemeinden zu erwarten (Urt. v. 08.12.2015, - 2 A 277/13 -); ein Berufungsverfahren ist anhängig (1 LB 1/16). Die Klägerin hat die o.g. Bauleitplanung bis heute nicht zum Abschluss gebracht; eine zunächst erlassene Veränderungssperre wurde von ihr aufgehoben.

3

Noch auf der Grundlage des § 16 des Landesplanungsgesetzes vom 10.02.1996 erließ der Beklagte bereits unter dem 05.07.2013 ein sog. landesplanerisches Anpassungsverlangen, mit dem die Klägerin aufgefordert wurde, für den Ostseepark ein oder mehrere Bebauungspläne aufzustellen. Die Grundzüge der Planung wurden der Klägerin vorgegeben. Insbesondere sollte zentrenrelevanter Einzelhandel über den Bestandsschutz hinaus grundsätzlich ausgeschlossen werden. Für unbebaute Flächen sollte Einzelhandel generell ausgeschlossen werden. Nur so könnten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erreicht werden. Die Aufstellungsbeschlüsse sollten bis zum 31.10.2013 gefasst und bekanntgemacht und durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Die Klägerin kam dem nicht nach, sondern blieb - mit einigen Modifikationen - bei ihren bisherigen Planungen. Der Beklagte setzte die Verfügung in der Folge nicht mit Mitteln der Kommunalaufsicht durch.

4

Rückwirkend zum 01.01.2014 trat das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LaplaG) und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom 27.01.2014 (GVOBl. Schl.-H. 2014, S.8) in Kraft. Gemäß § 18 Abs. 2 LaplaG kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung anpassen.

5

Auf der Grundlage dieser Gesetzesfassung erließ der Beklagte das hier streitbefangene Anpassungsverlangen vom 28.10.2014 - zugestellt am 03.11.2014 - in Gestalt eines Verwaltungsaktes mit folgendem Tenor:

6

„Gemäß § 18 Abs. 2 LapIaG verlangt die Landesplanungsbehörde hiermit, dass die Stadt S. ihre Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anpasst. Die Verpflichtung zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung ergibt sich aus § 1 Abs. 3 und 4 BauGB.

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I. Landesplanerisches Anpassungsverlangen:

8

1. Für den Kernbereich des „Ostseeparks" im OT R. der Stadt S. (Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 57 in Form der Teilbebauungspläne Nr. 57 A - D) ist unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Berücksichtigung der Bestandssituation des „Ostseeparks" ein oder mehrere Bebauungspläne aufzustellen und in Kraft zu setzen. Bei der Aufstellung des oder der Bebauungspläne für den Kernbereich des „Ostseeparks" sind abgeleitet aus der landesplanerischen Zielsetzung folgende Maßgaben zu erfüllen:

9

a. Durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten grundsätzlich auszuschließen. Zur Definition von zentrenrelevantem Einzelhandel ist die „S.er Liste" gemäß vorliegendem Entwurf der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 57 A - D der Stadt S. vom 23. Mai 2014 in die Festsetzungen einzubinden, soweit dort alle relevanten Sortimentbereiche - auch der benachbarten Zentralen Orte - erfasst sind.

10

b. Die Stadt kann in diesem Rahmen bestandsbezogen Ausnahmen zulassen und im Rahmen des Grundgedankens des § 1 Abs. 10 BauNVO geringfügige Arrondierungen und Erweiterungen bis zu 5% der Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb zulassen. Derartige Regelungen mit Bestandsbezug können sich nur auf die genehmigte tatsächlich und aktuell noch ausgeübte Nutzung beziehen. Bei Gebäuden mit Leerstand gilt dieses nur, soweit für die zuletzt ausgeübte Nutzung noch Bestandsschutz besteht.

11

c. Darüber hinaus kann die Stadt Ausnahmen für zentrenrelevante Randsortimente von Betrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten gemäß vorliegendem Entwurf der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 57 A - D der Stadt S. vom 23. Mai 2014 (max. 10% der Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb) und die untergeordneten Verkaufsflächen für einen Tankstellen-Shop zulassen.

12

d. Bei Gebäuden mit Leerstand ist, soweit für die zuletzt ausgeübte Nutzung kein Bestandsschutz mehr besteht, zentrenrelevanter Einzelhandel generell auszuschließen.

13

e. Für bisher unbebaute bzw. nicht mit Einzelhandel belegte Flächen ist jeglicher Einzelhandel generell auszuschließen. Im Einzelfall können unter Beachtung der Ziele der Raumordnung flächenbegrenzt nicht-zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden.

14

f. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Stadt insbesondere zur Beschleunigung der Verfahren von dem Instrument des § 9 Abs. 2a BauGB (Einfacher Bebauungsplan mit selbständigen Regelungen zum Einzelhandel) Gebrauch macht.

15

2. Im Rahmen der Erfüllung der vorgenannten Maßgaben ist der bestehende Flächennutzungsplan der Stadt S. für den Fall zu ändern, dass dies erforderlich sein sollte, um die gesetzliche Voraussetzung des Entwicklungsgebotes (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) sicherzustellen.

16

3. Das Bauleitplanverfahren ist spätestens bis zum 31. Mai 2015 abzuschließen.

17

4. Ausnahmen von der am 2. Juni 2014 beschlossenen ersten Verlängerung der am 20. Juni 2012 in Kraft getretenen Veränderungssperre gem. §14 BauGB bis 9. Juni 2015 für Einzelhandelsbetriebe sind nicht zulässig, soweit dadurch die Verkaufsfläche erweitert oder die angebotenen Sortimente verändert würden.

18

Die aus landesplanerischer Sicht für erforderlich gehaltenen und in diesem Schreiben dargestellten Maßnahmen für eine Anpassung der Planinhalte des Bebauungsplans Nr. 57 in der Form der Teilbebauungspläne Nr. 57 A - D an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind innerhalb der in diesem Schreiben vorgegebenen Fristen zu veranlassen.“

19

In der mehrseitigen Begründung des Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dass die Planinhalte der Bebauungspläne Nr. 57 A - D auch in der aktuellen Fassung nicht mit den Zielen der Raumordnung gemäß Ziffer 2.8 Landesentwicklungsplan 2010 vereinbar seien. Durch den Ostseepark werde die Sicherung und Weiterentwicklung der benachbarten Zentralen Orte wesentlich beeinträchtigt. Diese könnten die ihnen im Rahmen ihrer jeweiligen zentralörtlichen Funktion obliegende Versorgung der jeweils zugewiesenen Verflechtungsbereiche nur noch eingeschränkt wahrnehmen. Dies gelte sowohl in Teilen für das Oberzentrum Landeshauptstadt Kiel als auch für die Unterzentren Preetz, Schönberg und Lütjenburg sowie das Unterzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums P.. Gerade in diesen Zentralen Orten werde in erheblichem Umfang Kaufkraft in Richtung Ostseepark abgezogen bzw. bestünden größere Angebotslücken. Durch die unkontrollierte Entwicklung des Ostseeparks werde gegen Ziele der Raumordnung, nämlich das Zentralitätsgebot und das Kongruenzgebot, verstoßen. Nach Ziff. 2.8 Abs. 3 LEP 2010 sei als Ziel festgesetzt, dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen und Dienstleistungszentren wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Zentralität nur in Zentralen Orten vorzusehen seien (Zentralitätsgebot). Nach Ziff. 2.8 Abs. 5 LEP 2010 müssten Art und Umfang solcher Einrichtungen dem Grad der zentralörtlichen Bedeutung der Standortgemeinde entsprechen; die Gesamtstruktur des Einzelhandels müsse der Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nah- bzw. Verflechtungsbereich angemessen sein (Kongruenzgebot). Stadtrandkerne II. Ordnung seien lediglich den ländlichen Zentralen Orten entsprechende Einkaufseinrichtungen vorbehalten. Dies seien bei Orten mit mehr als 5.000 Einwohnern im Nahbereich Einzelhandelseinrichtungen und sonstige Einzelhandelsagglomerationen zur Deckung des Grundbedarfs mit bis zu 2.000 qm Verkaufsfläche je Einzelvorhaben. Die Existenz einer Einzelhandelsagglomeration mit über 88.600 qm Verkaufsfläche in einer Gemeinde mit ca. 13.500 Einwohnern stelle einen schweren Verstoß gegen das Kongruenzgebot dar. Hieraus resultiere eine Erstplanungspflicht der Klägerin. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 28.10.2014, Bl. 2727 der Beiakte F, Bezug genommen.

20

Die Kammer hat in dem von der Klägerin beantragten Eilverfahren im Beschluss vom 22.09.2015 – 2 B 29/15 - ausgeführt, dass die im Bescheid vom 28.10.2014 gesetzte Frist bis zum 31.05.2015 zu kurz bemessen sei, so dass Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides insgesamt bestünden. Das OVG Schleswig hat im Beschwerdeverfahren - 1 MB 26/15 - im Beschluss vom 14.07.2016 diese Auffassung der Kammer nur insoweit geteilt, als die Frist für den Abschluss des Bauleitplanverfahrens gesetzt worden ist. Die Fristsetzung begegne hingegen im Hinblick auf die in Ziffer I. 1. geforderte Beschlussfassung eines auslegungsfähigen Planentwurfs durch die Stadtvertretung der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken, da diese Beschlussfassung eines auslegungsfähigen Planentwurfs von der Klägerin in einer deutlich geringeren Zeit als sieben Monaten erfüllt werden könne.

21

Mit Bescheid vom 20.12.2016 hat der Beklagte deshalb den Bescheid vom 28.10.2014 wie folgt geändert:

22

„1. Ziffer I. 1. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

23

Das Bauleitplanverfahren ist spätestens bis zum 31. Dezember 2018 abzuschließen. Die Landesplanungsbehörde kann diese Frist auf rechtzeitigen und begründeten Antrag der Stadt S. um ein Jahr sowie bei Vorliegen besonderer Umstände anschließend nochmals um bis zu ein Jahr verlängern. Die Beschlüsse über einen oder mehrere auslegungsfähige Planentwürfe gemäß §§ 2 Abs.1 und 3 Abs. 2 BauGB sind spätestens bis zum 30. Juni 2015 zu fassen.

24

2. Ziffer I. 1. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

25

Auf Basis des Beschlusses über die Aufstellung von einem oder mehreren Bebauungsplänen ist unmittelbar anschließend eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zur Sicherung der Ziele der Raumordnung entsprechend diesem Anpassungsverlangen bis spätestens einen Monat nach dem Aufstellungsbeschluss zu beschließen.

26

Im Übrigen gilt das Anpassungsverlangen vom 28. Oktober 2014 weiter fort und erstreckt sich auf diese Änderungen.“

27

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sich der Verfügungspunkt I. 1. 4 des Ausgangsbescheides durch die Aufhebung der am 20.06.2012 in Kraft getretenen Veränderungssperre durch die Klägerin erledigt habe. Das OVG Schleswig habe in seinem Beschluss aber ausdrücklich bestätigt, dass eine Veränderungssperre auf der Basis des Aufstellungsbeschlusses der Sicherung der Ziele der Raumordnung dienen könne. Ohne eine Veränderungssperre könnte sich der planungsrechtlich unerwünschte Zustand verfestigen.

28

Mit Schreiben/Bescheid vom 12.01.2017 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der Angabe „30. Juni 2015“ im Bescheid vom 20.12.2016 um einen redaktionellen Fehler handele, der hiermit dahingehend berichtigt werde, dass die Frist - wie im Ausgangsbescheid genannt - bis zum 31. Mai 2015 laufe.

29

Die Klägerin hat bereits am 25.11.2014 zunächst fristwahrend Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 28.10.2014 erhoben. Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 hat sie die Änderungsbescheide vom 20.12.2016 und 12.01.2017 in das Verfahren einbezogen. Nachdem Einigungsversuche scheiterten, begründet sie die Klage wie folgt:

30

Gemäß § 18 Abs. 2 LaplaG könne die Landesplanungsbehörde verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung anpassten. Nach dem Tatbestand dieser Vorschrift reiche die Abweichung von Grundsätzen der Landesplanung für das Verlangen nicht aus. Bei dem von dem Beklagten angeführten Integrations-, Zentralitäts- und dem Kongruenzgebot handele es sich entgegen dessen Auffassung aber trotz ihrer entsprechenden Bezeichnung im Landesentwicklungsplan nicht um Ziele der Raumordnung. Ziele der Raumordnung seien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die ins Feld geführten Regelungen des LEP 2010 müssten daher die für die Zielqualität maßgeblichen materiellen Voraussetzungen aufweisen. Ziele der Raumordnung müssten verbindlich, d.h. im Sinne der Rechtsklarheit strikt formuliert sein. Der Adressat des Ziels müsse diesem auf der Grundlage des Inhalts und durch Auslegung entnehmen können, was er bei seinen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als verbindliche Vorgaben der Raumordnung zu beachten habe. Landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufwiesen, könnten gleichfalls ein Ziel der Raumordnung darstellen. Allerdings gelte für Ausnahmen, dass diese wie Ziele bestimmt oder zumindest bestimmbar sein müssten. Nur dann handele es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer – beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen seien. Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe handele es sich bei dem festgelegten Integrationsgebot, dem Zentralitätsgebot und dem Kongruenzgebot materiell nicht um verbindliche Ziele.

31

Plansatz 2.8 Abs. 6 LEP 2010 bestimme u.a., dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet der Standortgemeinde zulässig seien. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten seien nur an städtebaulich integrierten Standorten im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den zentralen Versorgungsbereichen der Standortgemeinde zulässig. Nach Satz 3 könne hiervon eine Ausnahme gemacht werden, wenn u.a. die vorhandene Einzelhandelsstruktur weitere sortimentsspezifische Verkaufsflächenentwicklungen zulasse, die zentralörtliche Bedeutung gestärkt werde und die Ansiedlung zu keiner wesentlichen Verschlechterung der gewachsenen Funktion der zentralen Versorgungsbereiche auch der benachbarten Zentralen Orte führe. Das OVG Schleswig habe bereits in seinem Urteil vom 22.04.2010 (1 KN 19/09) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift im LROP-TF 2004 festgestellt, dass dieser Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit und damit die Zielqualität nicht zukomme. Die Ausnahmeregelung definiere weder, was zentrale Versorgungsbereiche seien, noch wann eine wesentliche Verschlechterung der Funktion der Versorgungsbereiche vorliege. Das OVG Schleswig habe in seiner Entscheidung u.a. darauf abgestellt, dass die Frage, ob die Einzelhandelsstruktur weitere sortimentsspezifische Verkaufsflächenentwicklungen zulasse, nur durch eine prognostische Bewertung beantwortet werden könne, ohne dass hierfür die Kriterien vorgegeben würden. Nicht definiert sei auch die weitere Voraussetzung für die Zulassung, dass durch das Vorhaben die zentralörtliche Bedeutung gestärkt werden müsse.

32

Plansatz 2.8 Abs. 3 Satz 1 LEP 2010 bestimme, dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen und Dienstleistungszentren wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Zentralität nur in den Zentralen Orten vorzusehen seien. Dies gelte auch für mehrere kleinere Ladeneinheiten im räumlich-funktionalen Verbund, deren Gesamtgröße die Großflächigkeit erreiche und die örtliche Versorgungsfunktion überschreite sowie die Erweiterung vorhandener Betriebe in die Großflächigkeit hinein. Zentrale Orte seien die baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiete der zentralörtlich eingestuften Gemeinden. Auch dieser Regelung fehle die erforderliche Bestimmtheit. So werde der Begriff der großflächigen Einzelhandelseinrichtung nicht näher erläutert. Auf die Definition des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO könne nicht zurückgegriffen werden, weil diese Vorschrift in das Planungsrecht nicht übernommen worden sei. Unter großflächige Einzelhandelseinrichtungen würden Einkaufszentren, also der Ostseepark, ohnehin nicht fallen. Auch der Begriff Dienstleistungszentrum sei nicht bestimmbar, auch die Kommentierung zur BauNVO führe hier nicht weiter. Unklar sei, welche Anforderungen an kleinere Ladeneinheiten im räumlich-funktionalen Verbund zu stellen seien. Erfordere dieser Tatbestand etwa, dass eine gemeinsame Stellplatzanlage existieren müsse, gemeinsame Außenwerbung stattfinde, oder aber reiche es hierfür schon aus, dass die Einzelhandelsbetriebe lediglich auf benachbarten Grundstücken gelegen seien? Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Erweiterung vorhandener Betriebe“ werde aus der Begründung deutlich, dass neben der Erweiterung in die Großflächigkeit hinein auch sonstige Erweiterungen erfasst werden sollen, wenn diese erhebliche seien, ohne das Merkmal der Erheblichkeit zu definieren. Zudem werde in der Begründung ausgeführt, dass im Bereich der Nahversorgungseinrichtungen Ausnahmen vom Zentralitätsgebot möglich seien, ohne die gebotene Bestimmung der Ausnahmetatbestände zu treffen.

33

Nicht hinreichend bestimmt sei auch das Begriffspaar des „Zentralen Ortes“. Zentrale Orte seien nach Ziff. 2.2 Abs. 2 LEP 2010 das „baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet“ der zentralörtlich eingestuften Gemeinde. In den Erläuterungen heiße es diesbezüglich:

34

„Das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet ist für die planmäßige Siedlungsentwicklung und insbesondere für die Zuordnung von zentralen Einrichtungen und die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen von Bedeutung. Neben dem Bestand sind solche Flächen einzubeziehen, die nach der Bauleitplanung für eine Bebauung vorgesehen sind und für eine Bebauung geeignet erscheinen, soweit sie mit dem Siedlungsgebiet im Zusammenhang stehen. Das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet kann auch baulich angrenzende Flächen von Nachbargemeinden umfassen.“

35

Es werde deutlich, dass hier gleichsam Dasselbe durch Dasselbe definiert werde, sodass unklar bleibe, was unter dem zu Definierenden zu verstehen sei.

36

Die Unschärfe der Begriffsdefinition des „baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes“ sei auch im Zuge der Erarbeitung des LEP 2010 erkannt worden. Die Lösung habe man darin gesehen, dass nach Ziff. 2.2 Abs. 2 Satz 2 LEP 2010 die baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiete in den Regionalplänen festzulegen seien. Dies sei jedoch unzulässig, da bereits im LEP ein zu konkretisierender Rahmen vorgegeben werden müsse. Eine Bestimmbarkeit aufgrund einer Zusammenschau von Landesentwicklungs- und Regionalplan genüge nicht. Nicht relevant sei, dass in Schleswig-Holstein die Regionalpläne auch von der Landesplanung erstellt würden und in einer Zusammenschau eine Bestimmtheit des Begriffs gegeben sei.

37

Wie sich aus Kapitel 2.2 Abs. 1 LEP 2010 ergebe, werde in Schleswig-Holstein zwischen Zentralen Orten und Stadtrandkernen unterschieden. Eine Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen in Gemeinden, die - wie die Klägerin - lediglich als Stadtrandkern I . oder II. Ordnung eingeordnet seien, sei nach dem Wortlaut des Plansatzes generell ausgeschlossen. Diese Regelung trage der verfassungsrechtlich garantierten gemeindlichen Planungshoheit aus Art. 54 Landesverfassung S.-H. nicht angemessen Rechnung. Eine derartige Regelung unterliege einem besonderen Rechtfertigungsbedürfnis. Nachvollziehbare Erwägungen für deren im Grundsatz ausnahmslose Festlegung seien jedoch nicht ersichtlich. Die Begründung im LEP reiche hierfür nicht aus. Danach seien im Bereich der Nahversorgungseinrichtungen Ausnahmen vom Zentralitätsgebot nach Maßgabe des Absatzes 2 möglich, ohne dass aber geregelt sei, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme möglich sei.

38

Zudem müsse bezweifelt werden, dass die Landesplanungsbehörde bei Aufstellung des LEP 2010 dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht das Gewicht beigemessen habe, das ihm kraft seiner verfassungsrechtlichen Verankerung zukomme. Es seien nämlich von der Gemeinde beschlossene städtebauliche Planungen nach §§ 1 Abs. 3, 8 Abs. 2 Satz 2 ROG in der Abwägung zu berücksichtigen. Außerdem müssten die Gegebenheiten und Erfordernisse der Teilräume berücksichtigt werden (Gegenstromprinzip). Die Landesplanungsbehörde stelle darauf ab, dass die Zentralen Orte durch Abzug von Einkaufseinrichtungen wesentliche Teile ihrer zentralörtlichen Ausstattung und Funktionen verlieren könnten und damit u.U. kaum noch in der Lage seien, kostenintensive sonstige Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorzuhalten. Dabei lasse sie unberücksichtigt, dass der Ostseepark zum Zeitpunkt der Entscheidung über die landesplanerische Vorgabe bereits als seit Jahrzehnten gewachsene Einzelhandelsagglomeration bestanden habe. Sie hätte daher berücksichtigen müssen, dass die benachbarten Gemeinden in der Region und der in dieser vorhandene Einzelhandel sich bereits auf diese Einzelhandelsagglomeration im Ostseepark eingestellt hätten.

39

Zudem sei die Klägerin auch unzutreffend als Stadtrandkern II. Ordnung eingestuft worden. Der Ostseepark habe bereits damals eine Struktur aufgewiesen, die von dem Rahmen eines herkömmlichen ländlichen Zentralortes, gerade in Bezug auf den Einzelhandel, abweiche. Die Besonderheiten des Ostseeparks hätten mithin schon im Rahmen der Einordnung in das zentralörtliche System Berücksichtigung finden müssen. Der LEP 2010 sei diesbezüglich daher wegen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 3, 8 Abs. 2 Satz 2 ROG abwägungsfehlerhaft.

40

Auch dem im Plansatz 2.8 Abs. 5 LEP 2010 formulierten Kongruenzgebot fehle die erforderliche Zielqualität. Danach müssten Art und Umfang großflächiger Einzelhandelseinrichtungen dem Grad der zentralörtlichen Bedeutung der Standortgemeinde entsprechen; die Gesamtstruktur des Einzelhandels müsse der Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nah- bzw. im Verflechtungsbereich angemessen sein. Danach seien für die ländlichen Zentralorte und die Stadtrandkerne II. Ordnung mit mehr als 5.000 Einwohnern nur Einzelhandelseinrichtungen mit bis zu 2.000 qm Verkaufsfläche je Einzelvorhaben zulässig.

41

Durch diese Regelungen werde in die kommunale Planungshoheit eingegriffen, ohne dass der Eingriff gerechtfertigt werde. Es liege hier ein willkürlich festgesetzter Schwellenwert vor. Das Abstellen auf Schwellenwerte, die für alle ländlichen Zentralorte gleichermaßen gelten, ohne dass regionale Besonderheiten berücksichtigt würden, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Gerade in ihrem Falle hätte die Jahrzehnte lange Existenz des Ostseeparks berücksichtigt werden müssen. So habe auch der Verfassungsgerichtshof NRW die Regelung des § 24a Abs. 1 Satz 4 LEP NRW a.F., wonach Hersteller-Direktverkaufszentren mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche bauplanungsrechtlich nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen, mit der Begründung für unwirksam erklärt, es seien willkürlich gewählte Schwellenwerte in Ansatz gebracht worden.

42

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass „auf der Grundlage übergreifender Konzepte“ nach Plansatz 2.8 Abs. 5 LEP 2010 „in Abstimmung mit der Kernstadt auch höherwertige Einkaufseinrichtungen möglich“ seien. Gleiches gelte in Bezug auf die landesplanerische Vorgabe, dass in „begründeten Ausnahmefällen“ von den festgelegten Schwellenwerten abgewichen werden könne. Sofern nämlich - wie hier - Ausnahmen von der landesplanerischen Vorgabe zugelassen würden, könnten landesplanerische Vorgaben mit einer Regel-Ausnahme-Struktur die Qualität eines raumordnerischen Ziels nur dann haben, wenn die Ausnahme-Voraussetzungen hinreichend bestimmt oder bestimmbar festgelegt seien. Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Entsprechende Erläuterungen oder Definitionen fehlten.

43

Das Kongruenzgebot sei ungeachtet dessen nur gewahrt, wenn die Gesamtstruktur des Einzelhandels der Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im „Nah- beziehungsweise Verflechtungsbereich“ angemessen sei. Der Verflechtungsbereich lasse sich zwar noch anhand der Definition in Ziff. 2.2 Abs. 4 LEP 2010 und der Erläuterung zu Ziff. 2.8 LEP 2010 sowie unter Rückgriff auf die Landesverordnung zur Festlegung der Zentralen Orte und Stadtrandkerne einschließlich ihrer Nah-und Mittelbereiche sowie ihrer Zuordnung zu verschiedenen Stufen (Verordnung zum Zentralörtlichen System) vom 08.09.2009 hinreichend eindeutig bestimmen. Bedenken bestünden jedoch aufgrund der Inbezugnahme von Nahbereichen bzw. Verflechtungsbereichen. Nahbereiche stellten nach dem zentralörtlichen System des Beklagten eine Teilmenge der Verflechtungsbereiche dar. Eine weitere Teilmenge bildeten die sog. Mittelbereiche. Es stelle sich daher für die Zentralen Orte der mittel- bzw. oberzentralen Ebene die Frage, auf welche Verflechtungsbereiche zur Bewertung der landesplanerischen Zielkonformität von Vorhaben abzustellen sei.

44

Auch seien die einzelnen Verfügungspunkte der Bescheide zu bemängeln:

45

Der Verfügungspunkt I. 1. e sei zu unbestimmt. Die Anordnung sehe vor, dass im Einzelfall unter Beachtung der Ziele der Raumordnung flächenbegrenzt nicht-zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden könnten. Dieser Anordnung könne nicht entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Größenordnung im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden könnten. Diese widerspreche dem Sinn und Zweck eines landesplanerischen Anpassungsverlangens.

46

Der Verfügungspunkt I. 1. aus dem Änderungsbescheid sei mangels Bestimmtheit ebenfalls rechtswidrig. Er sehe vor, dass die Beschlüsse über die Auslegung bis zum 31.05.2015 zu fassen seien. Es werde nicht deutlich, ob diese Frist der Auslegung dahingehend zugänglich sei, dass tatsächlich der 31.05.2017 gemeint sei. Falls damit die Frist aus dem Bescheid vom 28.10.2014 habe übernommen werden sollen, werde nicht deutlich, wieviel Zeit sie für die Beschlussfassung nun tatsächlich habe.

47

Zudem sei mit dem VG Schleswig davon auszugehen, dass ein derartiger Plan keine Aussicht auf Verwirklichung habe und damit rechtswidrig sei. Die geforderte Festsetzung widerspreche nämlich vollständig der bestehenden Struktur. Mit einer Aufgabe der bestehenden Nutzungen könne auch nicht gerechnet werden, weil diese bestandsgeschützt und lukrativ seien.

48

Auch der Verfügungspunkt I.2. aus dem Änderungsbescheid sei rechtswidrig, weil er unter einem Ermessensfehler in Form einer Ermessensunterschreitung leide. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre würde zu einer Umgehung der Fristenregelung des § 17 BauGB führen, weil lediglich die bisherige Planung in Teilen geändert werde. Unter Berücksichtigung der am 19.06.2012 in Kraft getretenen ersten Veränderungssperre würde die Geltungsdauer einer weiteren Veränderungssperre bis zum Abschluss des Bauleitplanverfahrens vier Jahre mit der Folge übersteigen, dass sich die Klägerin nach § 18 BauGB schadensersatzpflichtig mache.

49

Die Klägerin beantragt,

50

den Bescheid des Beklagten vom 28.10.2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.12.2016 und 12.01.2017 aufzuheben.

51

Der Beklagte beantragt,

52

die Klage abzuweisen.

53

Er hält den Bescheid vom 28.10.2014 jedenfalls in der Fassung der Änderungsbescheide für rechtmäßig. Bestätigt sieht er seine Rechtsauffassung durch den Beschluss des OVG Schleswig vom 14.07.2016.

54

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die gemeindliche Planungshoheit gewahrt. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe sei ein überörtliches Interesse, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen könne. Sie sei nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt, sondern könne auch auf Ebene der Landesplanung erfolgen. Hiermit solle die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sichergestellt werden. Gleichzeitig solle verhindert werden, dass Zentrale Orte durch Abzug von Einkaufseinrichtungen wesentliche Teile ihrer zentralörtlichen Ausstattung und Funktionen verlören und dann nicht mehr in der Lage seien, kostenintensive Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorzuhalten. Das sei ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck, der eine Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit zu rechtfertigen vermöge.

55

Es begegne auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin trotz der Existenz des Ostseeparks im LEP 2010 nur als Stadtrandkern II. Ordnung eingestuft worden sei. Das zentralörtliche System in Schleswig-Holstein bestehe aus Zentralen Orten und Stadtrandkernen. Aufgrund der besonderen Situation im nahen Umland großer Zentren würden im 10 km-Umkreis von Ober- und Mittelzentren statt Zentraler Orte i.d.R. Stadtrandkerne festgelegt (§ 30 Abs.1 LaplaG). Stadtrandkerne verfügten zwar über typische zentralörtliche Versorgungseinrichtungen (z.B. Schulen), jedoch versorgten sie in einem engen räumlichen Zusammenhang nur einen räumlich begrenzten Bereich. Die umliegenden Gemeinden würden von den nahen Ober- oder Mittelzentren versorgt, die über eine deutlich bessere Ausstattung verfügten. Die Klägerin sei hier als Stadtrandkern II. Ordnung einzustufen, weil sie unmittelbar neben Kiel liege und nur ca. 13.000 Einwohner habe (§ 30 Abs. 4 LaplaG). Die Klägerin könne auch nicht wegen der Existenz des Ostseeparks anders eingestuft werden. Diese Einzelhandelsansammlung habe zu keinem Zeitpunkt den raumordnungsrechtlichen Vorstellungen entsprochen. Allein aufgrund der Jahrzehnte währenden Existenz könne sich keine „Verpflichtung“ ergeben, diese den Zielen der Raumordnung widersprechende Entwicklung zu perpetuieren. Vertrauensschutz könne die Klägerin für sich nicht in Anspruch nehmen. Zudem habe die Landesplanungsbehörde im Regionalplan für den Planungsraum (alt) III (Fortschreibung 2000) ausgeführt, dass die Entwicklung im Ostseepark nicht mehr für vertretbar angesehen werde, jedoch den Betrieben in angemessenem Umfang Entwicklungsperspektiven einzuräumen seien, um auch wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen.

56

Sowohl dem Zentralitätsgebot als auch dem Kongruenzgebot komme die erforderliche raumordnerische Zielqualität zu. Hiervon sei auch das OVG Schleswig bereits in seinem Urteil vom 22.04.2010 (1 KN 19/09) ausgegangen. Auch das Zentrale-Orte-Prinzip bzw. der Konzentrationsgrundsatz sei als Ziel anerkannt; etwa durch Urteil des BVerwG vom 17.09.2003 (4 C 14.01).

57

Die Zielvorgaben seien auch hinreichend bestimmt. Selbst wenn einzelne Begriffe des Plansatzes der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürften, stehe dies ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. So habe das OVG Lüneburg ausgeführt, dass raumordnerische Festlegungen häufig nur einen Rahmen für niederstufige Planungen setzten. Jedenfalls dieser Rahmen müsse so bestimmbar sein, dass sich die Vereinbarkeit einer Konkretisierung mit diesem Rahmen gerichtlich beurteilen lasse (Urteil vom 15.03.2012 - 1 KN 152/10).

58

Das Zentralitätsgebot in Ziff. 2.8.3 LEP 2010 habe Zielqualität. Dem Bestimmtheitsgebot sei genüge getan. Der Begriff „Großflächige Einzelhandelseinrichtungen“ sei zumindest unter Berücksichtigung der Begründung hinreichend bestimmt. Von „in der Regel“ sei im Plansatz nicht die Rede. In der Begründung werde nicht lediglich darauf verwiesen, dass eine Ausnahme möglich sei. Vielmehr werde ausdrücklich dargestellt, dass dies nur im Bereich von Nahversorgungseinrichtungen unter Bezug auf Abs. 2 der Fall sei. Die Ausnahme sei daher zumindest bestimmbar. Auch der Begriff „Dienstleistungszentrum“ sei ein allgemein gebräuchlicher Begriff für einen Gebäudekomplex, in dem Dienstleistungsunternehmen untergebracht seien.

59

Der Begriff der Zentralität sei in den Zielen und Grundsätzen der Regelungen über das zentralörtliche System der Ziff. 2.2 LEP 2010 abschließend definiert und bestimmt. Auch die Zentralen Orte seien dort abschließend aufgezählt. Darüber hinaus seien die baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiete in den nachgeordneten Regionalplänen festgelegt.

60

Auch der Begriff „kleinere Ladeneinheiten in räumlich-funktionalem Verbund“ sei hinreichend bestimmt. Hiermit seien Agglomerationen mehrerer für sich genommen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe gemeint. Es sei anerkannt, dass diese in Summe ebenso schädliche Auswirkungen haben könnten wie originär großflächige Einzelhandelsbetriebe.

61

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestünden auch keine Bedenken gegen die einzelnen Verfügungspunkte des Änderungsbescheides vom 20.12.2016 (unter Berücksichtigung der redaktionellen Änderung).

62

Einer Änderung der im Ausgangsbescheid gesetzten Frist bis zum 31.05.2015 habe es nicht bedurft. Die Frist sei vom OVG Schleswig in seinem Beschluss ausdrücklich bestätigt worden. Der Ablauf der Frist bewirke nur, dass sich die Klägerin in Verzug befinde. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde habe die Klägerin daher bereits mit Schreiben vom 10.02.2017 zum geplanten Erlass kommunalaufsichtlicher Maßnahmen angehört.

63

Entgegen der Auffassung der Klägerin fehle dem Verfügungspunkt auch nicht die Aussicht auf Verwirklichung. Durch die Regelungen des Anpassungsverlangens werde der Bestand an Einzelhandelseinrichtungen im Ostseepark nicht in Frage gestellt. Die offenen Verfahren, die im nicht überplanten Teilbereich des Ostseeparks nach § 34 BauGB lägen, zeigten sehr wohl, dass ein in Kraft gesetzter Bebauungsplan Rechtsgrundlage für die zukünftige Steuerung des Einzelhandels sein werde. Zudem befänden sich im Ostseepark unbebaute bzw. nicht vom Einzelhandel genutzte Flächen, die sofort von den Festsetzungen eines Bebauungsplans regelnd erfasst würden. Hinzu komme, dass gerade im Einzelhandel durch (stetig) fortschreitende Konzentration einerseits und dem wirtschaftlich bedingten Verdrängungswettbewerb andererseits Einzelhandelsflächen geschlossen würden, deren Nachnutzung dann den in Kraft gesetzten Bebauungsplanfestsetzungen unterworfen sein würden.

64

Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren geäußerten Auffassung sei der Regelungsgehalt des Verfügungspunktes I. 1. e nicht unbestimmt. Durch die Ausnahmevorschrift in Satz 2 werde die Planungshoheit der Gemeinde gesichert. Die Regelung überlasse der Klägerin für den Bereich der nicht zentrenrelevanten Sortimente den sich aus dem LEP 2010 ergebenden Handlungsspielraum zur Umsetzung in den Bebauungsplanverfahren. Hinzu komme, dass die Landesplanungsbehörde als Träger öffentlicher Belange und aufgrund ihrer besonderen Stellung im Bebauungsplanverfahren nach § 11 LaplaG in das weitere Verfahren eingebunden sei. Gegen eine im Bebauungsplanverfahren vorzunehmende Konkretisierung und Verfeinerung der Vorgaben des landesplanerischen Anpassungsverlangens bestünden aufgrund dieser gesetzlichen Verfahrensbeteiligung keine Bedenken.

65

Dem Erlass der geforderten Veränderungssperre stünden ebenfalls keine Gründe entgegen. Der Klägerin sei der Erlass einer Veränderungssperre nicht auf der Basis der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 57 A - D, sondern auf der Basis einer neuen Bauleitplanung mit den dafür notwendigen Beschlüssen aufgegeben worden. Die neue Bauleitplanung verfolge einen neuen konzeptionellen Ansatz, so dass auch die Möglichkeit bestehe, eine neue Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 BauGB zu erlassen, so dass die Fristen des § 17 BauGB neu zu laufen begännen.

66

Bereits mit formlosen Schreiben vom 17.11.2016 forderte der Beklagte die Klägerin auf, nach der Entscheidung des OVG Schleswig im Eilverfahren nunmehr dem für sofort vollziehbaren Bescheid vom 28.10.2014 hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplans / der Bebauungspläne Folge zu leisten. Sollte die Klägerin nicht binnen zwei Monaten nach Zugang dieses Schreibens einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und binnen sieben Monaten einen Beschluss über auslegungsfähige Planentwürfe fassen, werde die Landrätin des Kreises P. aufgefordert, kommunalaufsichtliche Maßnahmen gegenüber der Klägerin zu ergreifen.

67

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakte, die Gerichtsakte 2 B 29/15 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

68

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid vom 28.10.2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.12.2016 und 12.01.2017 verletzt die Klägerin lediglich hinsichtlich des Verfügungspunktes I. 1. e des Ausgangsbescheides in subjektiven Rechten.

69

Soweit die Klägerin die Änderungsbescheide zum Gegenstand des bereits zuvor anhängigen Klageverfahrens gemacht hat, begegnet dies nach § 91 VwGO prozessual keinerlei Bedenken, weil der Beklagte der Änderung zugestimmt hat und die Änderung ansonsten auch sachdienlich wäre.

70

Gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom 27.01.2014 (LaplaG) (GVOBl. Schl.-H. S. 8) kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung anpassen. Allein diese Vorschrift kann Rechtsgrundlage für die hier streitbefangenen Verwaltungsakte sein, weil § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, keine Grundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes darstellt. Soweit im Bescheid vom 28.10.2014 gleichwohl neben § 18 Abs. 2 LaplaG auch wiederholt auf § 1 Abs. 4 BauGB verwiesen wird, berührt dies die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht, weil beide Vorschriften dieselben Tatbestandsvoraussetzungen haben. Das Tatbestandsmerkmal „anpassen“ setzt entgegen seinem Wortlaut nicht voraus, dass bereits ein Bebauungsplan existiert, sondern begründet auch eine Erstplanungspflicht, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Es besteht nach Sinn und Zweck der Regelung keine Veranlassung dem Merkmal „anpassen“ einen anderen Bedeutungsgehalt beizumessen als dies nach der Rechtsprechung des BVerwG für das gleichlautende Merkmal in § 1 Abs. 4 BauGB zu geschehen hat (Urteil vom 17.09.2013 - 4 C 14/01 -, E 119, 25ff.). Auch von der Klägerin wird dies nicht in Abrede gestellt.

71

Die im Gemeindegebiet der Klägerin im Laufe der Jahrzehnte entstandene Einzelhandelsagglomeration „Ostseepark“ mit ca. 90.000 qm Verkaufsfläche widerspricht den Zielen der Raumordnung in Schleswig-Holstein. Maßgebend sind insoweit die Festsetzungen im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP 2010) - Bekanntmachung des Innenministeriums - Landesplanungsbehörde - vom 13.07.2010 – IV 52-502.17 - (Amtsbl. Schl.-H. S.719 ff.). Grundsätze und Ziele der Raumordnung hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandel sind geregelt in Ziff. 2.8 LEP 2010.

72

Nach seinem klaren Wortlaut knüpft § 18 Abs. 2 LaplaG tatbestandlich allein an die Ziele, nicht hingegen an die Grundsätze der Landesplanung an. Für die Qualifizierung der Plan-sätze des Raumordnungsplans als Ziele der Raumordnung in Abgrenzung zu den Grund-sätzen kommt es nicht allein darauf an, wie die Planungsbehörde die Plansätze bezeichnet hat. Aus der Wortwahl „Ziel“ lassen sich nicht zwingend Zielbindungen ableiten. Derartige Angaben sind lediglich als ein Indiz zu werten, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, eine Zielfestlegung getroffen zu haben. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder lediglich eines Grundsatzes hat, richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine planerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die in § 3 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs.1 Nr. 2 ROG in der Fassung vom 22.12.2008 sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind daher bei raumbedeutsamen Planungen Ziele der Raumordnung zu beachten, Grundsätze hingegen nur in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Die raumordnerischen Ziele sind „Letztentscheidungen“ der Landesplanung, über die sich die gemeindliche Bauleitplanung nicht mehr durch eine eigene Abwägungsentscheidung hinwegsetzen darf und die ihre Rechtfertigung aus spezifisch landesplanerischen Gründen beziehen. Aus dieser „Bindungswirkung“ folgt, dass das vorgegebene Ziel hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss. Weist eine landesplanerische Aussage eine so geringe Dichte auf, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnehmen kann, ist sie auch dann, wenn sie nominell als Ziel bezeichnet wird, nicht als verbindliches raumordnerisches Ziel anzuerkennen. Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung ist genügt, wenn die Planaussage auf landesplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Dies ist indes nicht gleichbedeutend mit einem Höchstmaß an Stringenz. Der Plangeber ist nicht gehindert, seine Planaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können eine landesplanerische Letztentscheidung darstellen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevorschriften mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer – beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20/02 -, E 119, 54 ff.).

73

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass der Ostseepark in seiner jetzigen Ausprägung Zielen der Raumordnung widerspricht, so dass eine Erstplanungspflicht der Klägerin dem Grunde nach besteht. Nach Auffassung der Kammer ist das Gericht dabei nicht auf eine Überprüfung der beiden im Bescheid ausdrücklich abgehandelten Plansätze 2.8 Abs. 3 und 5 LEP 2010 (Zentralitätsgebot und Kongruenzgebot) beschränkt. Der Beklagte hat im Bescheid vom 28.10.2014 ausgeführt, dass die Planinhalte der Bebauungspläne Nr. 57 A - D auch in der aktuellen Fassung nicht mit den Zielen der Raumordnung gemäß Ziffer 2.8 LEP 2010 vereinbar seien. Der Beklagte war nicht gehalten, im Bescheid jedes einzelne Ziel aus Ziff. 2.8 LEP 2010 abzuhandeln, mit dem der Ostseepark nicht im Einklang steht. Er durfte sich auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit den beiden Zielen Zentralitätsgebot und Kongruenzgebot beschränken, zumal das OVG Schleswig die Zielqualität dieser beiden Plansätze in seinem Urteil vom 22.04.2010 (1 KN 19/09) nicht in Abrede gestellt hatte. Die Kammer ist deshalb aber nicht gehindert, zu prüfen, ob weitere Ziele aus Ziff. 2.8 LEP 2010 die konkrete Anordnung tragen. Nach Auffassung der Kammer kommt es auch nicht darauf an, ob alle in Ziff. 2.8 LEP 2010 als Ziel bezeichneten Plansätze materielle Zielqualität aufweisen. Zum Erlass eines Anpassungsverlangens besteht bereits dann dem Grunde nach eine Berechtigung der Landesplanungsbehörde, wenn auch nur gegen ein einschlägiges Ziel des Landesentwicklungsplans verstoßen wird. Erst bei der Ausgestaltung der Verfügung erfolgt dann die Prüfung, welche Folgerungen aus dem Verstoß zu ziehen sind. Die Entwicklung im Ostseepark und die Bauleitplanung der Klägerin verstoßen gegen eine Reihe von Plansätzen mit Zielqualität aus Ziff. 2.8 LEP 2010. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Klägerin sei doch durch die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 57 A - D bemüht, den Wünschen der Landesplanung und der Nachbargemeinden Rechnung zu tragen, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass diese Planungsabsichten - insbesondere die Ansiedlung eines weiteren Einkaufszentrums mit 14.000 qm Verkaufsfläche auf einer bislang unbebauten Fläche - mit den landesplanerischen Vorgaben unvereinbar sind. Hierdurch würde es vielmehr zu einer Intensivierung des missbilligten Zustandes kommen.

74

Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die Zielqualität der entsprechend bezeichneten Plansätze im LEP 2010 überzeugen nicht.

75

Ohne Erfolg greift die Klägerin bereits das Zentrale-Orte-System in Plansatz 2.2 LEP 2010 dem Grunde nach an. Das analytische Modell der Zentralen Orte hat sich seit Jahrzehnten als normatives Konzept für die großräumliche Siedlungspolitik in der deutschen Raumplanung durchgesetzt. So ist z.B. die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln und es sind die Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als Zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen (vgl. Einzelhandel und Planungsrecht, Baurecht und Bautechnik Band 14, Rn. 54 ff.).

76

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden. Es entspricht der ständigen Spruchpraxis des BVerwG, dass Art. 28. Abs. 2 Satz 1 GG der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht grundsätzlich entgegensteht. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze. Die Bauleitplanung ist der Gemeinde nicht zu beliebiger Handhabung, sondern als öffentliche Aufgabe anvertraut, die sie nach Maßgabe des Baugesetzbuches im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erfüllen hat. Materiell-rechtlich setzt die kommunale Planungshoheit der Landesplanung allerdings Grenzen. Wird die Planungshoheit einzelner Gemeinden eingeschränkt, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist aber nach der Rechtsprechung des BVerwG gerade ein derartiges überörtliches Interesse, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist danach nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt; sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden. In diesem mehrstufigen System ist die gemeindliche Bauleitplanung der Landes- und Regionalplanung nachgeordnet; sie stellt die unterste Ebene in der Planungshierarchie dar (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75/05 -, zit. n. juris).

77

Es begegnet konkret auch keinen Bedenken, dass die Klägerin gemäß § 6 der Landesverordnung zur Festlegung der Zentralen Orte und Stadtrandkerne einschließlich ihrer Nah- und Mittelbereiche sowie ihre Zuordnung zu den verschiedenen Stufen (Verordnung zum Zentralörtlichen System) vom 08.09.2009 (GVOBl. 2009, 604) lediglich als Stadtrandkern II. Ordnung eingestuft worden ist. Gemäß § 30 Abs. 1 LaplaG sollen in einem Umkreis von zehn Kilometern um Mittel- und Oberzentren in der Regel keine Zentralen Orte festgelegt werden. Hier sollen Stadtrandkerne I. und II. Ordnung ausgewiesen werden, die zentrale Teilfunktionen in engem räumlichem Zusammenhang und für einen räumlich begrenzten Bereich wahrnehmen. Angesichts der unmittelbaren Nähe zu Kiel als Oberzentrum und der Einwohnerzahl der Klägerin von lediglich ca. 13.600 Einwohnern begegnet die Einstufung als Stadtrandkern II. Ordnung keinen Bedenken. Der Umstand, dass der Ostseepark bereits seit über 40 Jahren existiert, ist nach Auffassung der Kammer kein Umstand, der ein Abweichen von der Soll-Vorschrift gebietet. Die Auffassung der Klägerin, die Nachbargemeinden und der dortige Einzelhandel hätten sich im Laufe der Jahrzehnte auf den Ostseepark eingestellt, rechtfertigt nicht die Annahme eines atypischen Falles. Zunächst teilt die Kammer bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht diese Prämisse der Klägerin. Die Kammer hat in dem der Klägerin bekannten Urteil vom 8.12.2015 (2 A 277/13) zur Bauvoranfrage der Firma HBB Gewerbebau zur Errichtung eines weiteren Einkaufszentrums im Ostseepark bereits ausgeführt, dass umliegende zentrale Versorgungszentren auch durch den Ostseepark bereits vorgeschädigt sind und daher die Errichtung des von der Klägerin als Kernstück ihres Bauleitplanverfahrens vorgesehenen Einkaufszentrums den Nachbargemeinden nicht zumutbar ist. Eine raumordnerische Harmonie existiert nicht. In rechtlicher Hinsicht folgt etwas anderes entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 1 Abs. 3 ROG. Danach soll sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume in die Gegebenheiten des Gesamt-raums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip). Aus diesem Rechtssatz folgt natürlich keine Pflicht der Planungsbehörde, die Raumordnung des Landes lokalen Fehlentwicklungen anzupassen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 ROG sind die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen entsprechend § 1 Abs. 3 ROG in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG zu berücksichtigen. Dabei muss die planerische Absicht der Kommune eine gewisse Verfestigung erfahren haben, es darf sich nicht um bloße Wünsche oder Vorstellungen handeln. Auch wird man davon ausgehen müssen, dass es sich um zulässige städtebauliche Planungen handelt. So besteht die Berücksichtigungspflicht nicht bei städtebaulichen Planungen, die im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung stehen (vgl. Goppel, in: Spannowsky, Runkel, Goppel, Raumordnungsgesetz, Kommentar, § 8 Rn. 33 ff.). Die Entwicklung des Ostseeparks steht nicht und stand nie im Einklang mit der Landesplanung. Sie ist auch bis heute nicht das Ergebnis eines von der Klägerin durchgeführten Bauleitplanverfahrens, so dass eine verfestigte Planung der Klägerin, auf die Rücksicht genommen werden könnte, bereits nicht existiert. Zudem verfolgt die Klägerin mit ihrer jetzigen, auch schon über acht Jahre währenden Planung weiterhin unerschütterlich unzulässige Ziele. Die Errichtung des zusätzlichen Einkaufszentrums würde nicht nur – wie die Kammer im Verfahren 2 A 277/13 festgestellt hat - schädliche Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB hervorrufen, sondern als planfestgestelltes Vorhaben auch gegen das interkommunale Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB verstoßen. Die Klägerin kann einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz für sich nicht in Anspruch nehmen, wenn auch der Beklagte durch seine jahrelange Untätigkeit an der ungehinderten Entwicklung des Ostseeparks nicht ganz unschuldig ist. Die Kammer folgt daher der Auffassung des Beklagten, dass sich für ihn aus dem Gegenstromprinzip keine Verpflichtung herleiten lässt, den rechtswidrigen Zustand zu perpetuieren. Der Umstand, dass die Einzelhandelsnutzung im Ostseepark auf der Grundlage rechtmäßiger Baugenehmigungen erfolgt und das Vertrauen der Eigentümer in die Fortsetzung dieser genehmigten Nutzungen schutzwürdig ist, kann daher unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei den Planungsvorgaben durch den Beklagten berücksichtigt werden.

78

Nach Ziff. 2.2 Abs. 2 LEP 2010 ist Zentraler Ort oder Stadtrandkern das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet der zentralörtlich eingestuften Gemeinde. Diese Regelung begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb Bedenken, weil die zusammenhängenden Siedlungsgebiete im LEP 2010 selbst nicht festgelegt sind. Wie ausgeführt umfasst das Raumplanungsrecht eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und Landesebene mit fortschreitender Verdichtung auf Landes- und Regionalebene bis hin zur konkreten Festsetzung auf Gemeindeebene. Es ist daher nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass nach Plansatz 2.2 Abs. 2 Satz 2 LEP 2010 die baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiete in den Regionalplänen festzulegen sind. Dies gilt in Schleswig-Holstein umso mehr, als die Landesplanungsbehörde sowohl für die Aufstellung des Landesentwicklungsplans als auch der Regionalpläne zuständig ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Plansatz 2.2 Abs. 1 LEP 2010 entgegen der Bezeichnung als Ziel der Sache nach weder um ein Ziel noch um einen Grundsatz der Landesplanung handelt. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben der Landesplanung, aus denen sich ergibt, welche Entwicklungen erwünscht oder unerwünscht sind. Der Plansatz 2.2 Abs. 1 LEP 2010 enthält aber keine derartigen Vorgaben. Vielmehr definiert er lediglich raumordnerisch das zentralörtliche System. Diese Definition ist Grundlage nachfolgend festgelegter landesplanerischer Ziele. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, - 4 CN 9/10 -, BRS 78 Nr. 2). Ein Abwägungsspielraum wird den Gemeinden dadurch gerade nicht eröffnet. Eine Unbestimmtheit ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Begründung zu diesem Plansatz. Abgesehen davon, dass die Begründung der raumordnerischen Ziele selbst keine Planaussage, sondern nur einen - wenn auch gewichtigen - Gesichtspunkt bei der gebotenen Auslegung darstellt, so dass deutlich über den Plansatz hinausgehende Aussagen unbeachtet bleiben müssen, wird hier auch nicht – wie die Klägerin meint - Dasselbe durch Dasselbe definiert. Es liegt im Wesen der Raumordnung - so insbesondere das von der Klägerin angeführte Gegenstromprinzip -, dass die Landesplanung bereits verfestigte Planungen auf Gemeindeebene in die Abwägung einzustellen hat. Hieraus ergibt sich, dass ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet i.S.d. LEP eigenständig definiert werden kann. Nicht nur die bestehende zusammenhängende Bebauung i.S.d. Bebauungszusammenhangs nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern auch die nach der Bauleitplanung vorgesehene Bebauung kann danach dem Siedlungsgebiet zugerechnet werden, wenn denn zwischen beiden Gebieten ein räumlicher Zusammenhang besteht.

79

Dass die Klägerin verpflichtet ist, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans eine weitergehende Ausuferung des Ostseeparks auszuschließen, ergibt sich schon aus dem Plansatz 2.8 Abs. 12 LEP 2010. Danach sind für bestehende Einzelhandelsagglomerationen an nicht integrierten Standorten Bebauungspläne aufzustellen, um die vorhandenen regionalen Versorgungsstrukturen in integrierter Lage zu sichern und weitergehende, nicht integrierte Entwicklungen auszuschließen. Wie ausgeführt ist unerheblich, dass der Beklagte sich im Bescheid vom 28.10.2014 nicht ausdrücklich mit dieser planerischen Vorgabe detailliert auseinander gesetzt hat. Dieser Plansatz wird nicht nur als Ziel bezeichnet, sondern weist auch materiell die erforderliche Zielqualität auf. Die Planaussage ist hinreichend konkret und bestimmt. Ein Abwägungsspielraum verbleibt der Klägerin insoweit nicht. Der Ostseepark stellt keinen zentralen Versorgungsbereich, sondern einen Sonderstandort in Randlage dar, der nicht integriert ist. In städtebaulicher Hinsicht handelt es sich um einen isolierten Einzelhandelsstandort, der weitreichende und offensichtlich deutlich über das zu versorgende Gemeindegebiet hinausgehende Versorgungsfunktionen wahrnimmt. Auch das Planungskonzept der Klägerin zur „Neuen Mitte“ geht davon aus, dass durch die Ansiedlung eines Einkaufszentrums in Kombination mit einzelhandelsnahen Dienstleistungen (wie Friseure, Reinigungen, Banken, öffentliche Einrichtungen usw.) dort erst ein neuer zentraler Bereich der Stadt geschaffen werden soll (vgl. Bl. 2049 der Beiakte E). Zu diesem Ergebnis gelangte zudem schon seinerzeit die von der Firma HBB in Auftrag gegebene Wirkungsanalyse der Firma … vom 05.09.2012. Darin wird ausgeführt, dass der Ostseepark gerade mit dem Cluster CITTI-Park/Plaza/Ikea in einem besonderen Wettbewerbsverhältnis stehe, weil beide Einzelhandelsagglomerationen in nicht zentrenintegrierter Lage agierten und sich primär an PKW-Kundschaft wendeten (typengleicher Wettbewerb). Der Plansatz 2.8 Abs. 12 LEP 2010 begründet nicht nur die Pflicht zur Aufstellung des Bebauungsplans, sondern gibt auch die Eckpunkte des Planinhalts hinreichend konkret vor.

80

Auch das Zentralitätsgebot aus Plansatz 2.8 Abs. 3 LEP 2010 hat materielle Zielqualität. Danach sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen und Dienstleistungszentren wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Zentralität nur in den Zentralen Orten (> 2.2) vorzusehen. Das gilt nach Satz 2 auch für mehrere kleinere Ladeneinheiten im räumlich-funktionalen Verbund, deren Gesamtgröße die Großflächigkeit erreicht und die örtliche Versorgungsfunktion überschreitet sowie die Erweiterung vorhandener Betriebe in die Großflächigkeit hinein. Die von der Klägerin gegen die Bestimmtheit der Regelung erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. So macht sie u.a. geltend, es sei unklar, was unter einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung zu verstehen sei, weil etwa die Definition des § 11 Abs. 3 BauNVO von der Landesplanungsbehörde nicht in den Landesentwicklungsplan übernommen worden sei. Nach Auffassung der Kammer überspannt die Klägerin damit die Anforderungen an die Bestimmbarkeit der landesplanerischen Zielvorgabe grundlegend. Das BVerwG hat ausgeführt, dass selbst bei Soll- oder Regel-Ausnahme-Vorschriften nicht erforderlich ist, dass der Plansatz eine normative Aufführung der atypischen Umstände enthält. Landesplanerische Aussagen in Form einer Soll-Vorschrift erfüllten auch dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Ausnahmetatbestände im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder bestimmbar seien. Lasse sich aus den Zielvorstellungen des Plangebers und dem Normzusammenhang der Regelung im Wege der Auslegung der atypische Fall bestimmen, könne die für die Ziele der Raumordnung vorausgesetzte Letztverbindlichkeit bejaht werden. Der Umstand, dass es sich um abstrakte Kriterien handele, stehe der Bestimmbarkeit durch Auslegung nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16.10.2010 - 4 C 8/10 -, E 138, 301-316). Die Kammer folgt daher auch nicht der Auffassung des OVG Schleswig in seinem Urteil vom 22.04.2010 (1 KN 19/09), dem Beeinträchtigungsverbot in Plansatz 7.5 Abs. 4 LROP-TF fehle die Zielqualität, weil der Plangeber den verwendeten Begriff „Versorgungszentrum“ nicht selbst definiert habe und eine Definition auch der Fachliteratur nicht zu entnehmen sei. Der Begriff des Versorgungszentrums lässt sich z.B. durch Rückgriff auf den Begriff des zentralen Versorgungsbereichs in § 2 ROG bzw. des § 34 Abs. 3 BauGB auslegen. Zutreffend i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG hat demgegenüber das OVG Lüneburg entschieden, dass die Frage, was unter den Begriff „Einzelhandelsgroßprojekten“ i.S.d. Ziff. 2.3 Abs. 3 Satz 6 LROP II 2008 zu verstehen sei, durch Auslegung zu ermitteln sei. Unter Berücksichtigung von Wortlaut und den gegebenen Planerläuterungen gelangte der Senat zu dem Ergebnis, dass Einzelhandelsgroßprojekte neben Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben auch Agglomerationen verschiedener Einzelhandelsbetriebe auch unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit seien, sofern sie vergleichbare Auswirkungen hätten (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.07.2014, - 1 KN 121/11 -, BRS 82 Nr. 10). Es ist daher nicht ernstlich zweifelhaft, dass Begriffe wie „Großflächige Einzelhandelseinrichtungen“ und „Dienstleistungszentren“ auslegungsfähige und damit bestimmbare Tatbestandsmerkmale der Zielaussage darstellen. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung dergestalt, dass ein Einkaufszentrum von dem Merkmal „Großflächige Einzelhandelseinrichtungen„ nicht erfasst werde, ist mit Sinn und Zweck der Regelung selbst sowie unter Berücksichtigung der weiteren Planziele in Abs. 4 und 5 natürlich nicht ansatzweise in Einklang zu bringen. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen können ohne weiteres auch etwa durch Rückgriff auf die Regelung in § 11 Abs. 3 BauNVO definiert werden (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, - 4 CN 4/10 -, zit. n. juris.). Angemerkt sei, dass selbst dann, wenn ein einzelner Begriff einmal nicht der Auslegung zugänglich wäre, die Regelung im Übrigen gleichwohl Bestand hat, wenn sie selbständig handhabbar bleibt. Unerheblich ist auch, dass in der Begründung zu diesem Plansatz ausgeführt wird, unter den großflächigen Einzelhandelseinrichtungen seien in der Regel Einzelhandelsbetriebe mit mindestens 800 qm Verkaufsfläche, Einkaufszentren und vergleichbare Einrichtungen zu verstehen. Die Klägerin meint aus dieser Begründung herleiten zu können, dass hier ein eigenständiger, aber unbestimmter Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs von der Planungsbehörde verwendet worden sei, weil die Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO erst bei einer Größe von mehr als 800 qm beginne. Wer auf eine derartige Marginalie abstellt, macht lediglich deutlich, dass er nicht gewillt ist, die Regelung sachgerecht auszulegen. Die Klägerin verkennt, dass die Begründung der Plansätze selbst nicht dem Bestimmtheitsgebot unterliegt. Der Wortlaut der Begründung darf nicht „auf die Goldwaage gelegt werden“, weil die Begründung nur ein - wenn auch wichtiges - Mittel zur Auslegung der Plansätze, auf die es allein ankommt, darstellt. Unerheblich ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin auch, dass in der Begründung zu diesem Plansatz ausgeführt wird „Unter Bezug auf Absatz 2 sind im Bereich der Nahversorgungseinrichtungen allerdings Ausnahmen vom Zentralitätsgebot möglich“. Der Plansatz selbst enthält keinerlei Ausnahmetatbestand. Er ist auch nicht als Soll- oder Regelvorschrift formuliert. Von daher wäre dieser Begründungsteil entweder unbeachtlich oder – was näher liegt - als bloßer Hinweis auf das für Härtefälle vorgesehene Zielabweichungsverfahren zu verstehen.

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Angemerkt sei hierzu noch, dass sich aus diesem Plansatz kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie ergibt. Der gänzliche Ausschluss von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen außerhalb der Zentralen Orte wird nämlich durch Ziff. 2.8 Abs. 5 LEP 2010 dahingehend modifiziert, dass Stadtrandkernen I. und II. Ordnung den ländlichen Zentralorten entsprechende Einkaufseinrichtungen vorbehalten sind.

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Aus Sicht der Kammer kommt auch dem Plansatz 2.8 Abs. 4 LEP 2010 materielle Zielqualität zu. Danach ist bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen die wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter Versorgungszentren, insbesondere an integrierten Versorgungsstandorten, innerhalb der Standortgemeinde zu vermeiden. Darüber hinaus darf die Versorgungsfunktion beziehungsweise die Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter Versorgungszentren benachbarter Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Wie bereits ausgeführt, folgt die Kammer nicht der Auffassung des OVG Schleswig (Urteil vom 22.04.2010, - 1 KN 19/09 -), dass das Beeinträchtigungsverbot in Plansatz 7.5 Abs.4 LROP-TF u.a. deshalb nicht als verbindliches raumordnerisches Ziel anzuerkennen sei, weil der Begriff Versorgungszentrum nicht eigenständig planungsrechtlich definiert worden und unzulässiger Weise auf geplante Versorgungszentren abgestellt worden sei. Auch insoweit gilt, dass es sich um auslegungsfähige und daher bestimmbare Merkmale handelt. Angesichts des Ziels der Regelung, Beeinträchtigungen anderer Versorgungszentren zu vermeiden, können mit „geplante Versorgungszentren“ nur solche verstanden werden, deren Realisierung aufgrund bestehender Bebauungspläne oder noch gültiger Baugenehmigungen tatsächlich auch zu erwarten ist. Der Begriff des Versorgungszentrums kann etwa unter Rückgriff auf den zentralen Versorgungsbereich in § 2 Abs. 3 ROG oder auf § 34 Abs. 3 BauGB definiert werden. Auch das OVG Schleswig hat in einer jüngeren Entscheidung keine Bedenken mehr an der Zielqualität des Plansatzes 6.2.2 des Landesraumordnungsplans 1998 formuliert, in dem ebenfalls auf eine wesentliche Beeinträchtigung bestehender oder geplanter Versorgungszentren abgestellt wird (OVG Schleswig, Urteil vom 18.06.2014, - 1 KN 19/13 -, zit. n. juris.). Die Entwicklung des Ostseeparks ist mit diesem Ziel auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu vereinbaren. Dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Versorgungszentren benachbarter Orte zu befürchten ist, hat die Kammer bereits im Verfahren 2 A 277/13 festgestellt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als für die Vereinbarkeit des Ostseeparks mit der Landesplanung – anders als im Verfahren 2 A 277/13 - nicht nur auf das geplante Einkaufszentrum, sondern auf den gesamten Ostseepark abzustellen ist.

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Auch der Plansatz 2.8 Abs. 5 LEP 2010 (Kongruenzgebot) weist Zielqualität auf. Danach müssen Art und Umfang solcher Einrichtungen dem Grad der zentralörtlichen Bedeutung der Standortgemeinde entsprechen; die Gesamtstruktur des Einzelhandels muss der Bevölkerungszahl und der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nah- beziehungsweise Verflechtungsbereich angemessen sein. Dementsprechend zugelassen sind in Stadtrandkernen II. Ordnung mit mehr als 5.000 Einwohnern im Nahbereich nur Einzelhandelseinrichtungen und sonstige Einzelhandelsagglomerationen zur Deckung des Grundbedarfs mit bis zu 2.000 qm Verkaufsfläche je Einzelvorhaben. Auch das OVG Schleswig ist in seinen Entscheidungen vom 22.04.2010 und 18.06.2014 von der Zielqualität des Kongruenzgebots ausgegangen. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 26.08.2009 (Az. 18/08, DVBl. 2009, 1305) eine landesrechtliche Norm, nach der die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner zulässig ist, wegen willkürlicher und unverhältnismäßiger Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit für unwirksam erklärt. Die beiden Regelungen sind indes nicht miteinander vergleichbar. Die Verwendung von Schwellenwerten begegnet keinen Bedenken. Gerade die Landesplanung ist ohne eine typisierende Betrachtungsweise nicht vorstellbar. Kommt es zu einem Härtefall, kann dieser hinreichend durch das Zielabweichungsverfahren (§ 13 LaplaG) berücksichtigt werden. Das BVerwG hat daher auch eine Regelung, nach der Betriebe mit mehr als 2.000 qm Geschoßfläche in der Regel nur für Mittel- und Oberzentren in Betracht kommen, als zulässiges Ziel der Raumordnung angesehen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, - 4 C 14/01 -, E 119, 25-45). Die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerte Kritik, es gebe keinen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Festlegung des „Schwellenwertes 5.000 Einwohner“, ist nicht berechtigt. Allgemein wird im Rahmen der Statistik ab 5.000 Einwohnern von einer Kleinstadt gesprochen. In Schleswig-Holstein gibt es auch eine Reihe von kleineren Städten mit um die 5.000 Einwohnern. Zudem sind die Folgen, die an diese Unterscheidung geknüpft werden, gering; so beträgt die Verkaufsfläche bis 5.000 Einwohnern 1.500 qm und ab 5.000 Einwohnern 2.000 qm je Einzelvorhaben. Anhaltspunkte dafür, dass diese typisierte Differenzierung sachlich nicht vertretbar ist, sind nicht ersichtlich.

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Die Regelung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unbestimmt. Soweit sie z.B. rügt, es sei nicht ersichtlich, was im Plansatz 2.8 Abs. 5 S. 1 LEP 2010 unter „solcher Einrichtungen“ zu verstehen sei, ob hierunter insbesondere die in Abs. 3 erwähnten „Dienstleistungszentren“ fielen, verkennt sie auch insoweit, dass die Reichweite der einzelnen Tatbestandselemente durch Auslegung zu ermitteln ist und ermittelt werden kann. Angesichts der Bezugnahme auf den Einzelhandel im 2. Halbsatz der Regelung dürfte die Auslegung in dem Sinne erfolgen, dass Dienstleistungszentren nicht erfasst sind.

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Auch die Auffassung, es bleibe unklar, wann Art und Umfang solcher Einrichtungen dem Grad der zentralörtlichen Bedeutung „entsprechen“, überzeugt nicht. Die Landesplanungsbehörde hat diese Frage in Satz 2 des Plansatzes „Dementsprechend vorbehalten sind“ konkretisiert und im Einzelnen benannt. Danach dürfen in Stadtrandkernen II. Ordnung nur solche Einkaufseinrichtungen errichtet werden, die auch in ländlichen Zentralorten zulässig sind. In ländlichen Zentralorten mit mehr als 5.000 Einwohnern im Nahbereich sind aber nur Einzelhandelseinrichtungen und sonstige Einzelhandelsagglomerationen zur Deckung des Grundbedarfs mit bis zu 2.000 qm Verkaufsfläche je Einzelvorhaben zulässig.

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Auch die spezielle Regelung zu Stadtrandkernen II. Ordnung, dass auf der Grundlage übergreifender Konzepte in Abstimmung mit der Kernstadt auch höherwertige Einkaufseinrichtungen möglich sind, begegnet keinen Bedenken. Die Bestimmtheit ist gegeben. Die Landesplanungsbehörde kann selbst entscheiden, unter welchen Bedingungen und wie weit sie die Kommunen bei der Planung einschränken will. Die Zielqualität einer Planaussage mit Regel-Ausnahme-Charakter setzt nicht voraus, dass der Plangeber die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme greift, ausschließlich durch Vorgabe materiell-rechtlicher Kriterien regelt. Ausnahmen von einer raumordnerischen Zielfestlegung dürfen zusätzlich von der Durchführung eines Verfahrens abhängig gemacht werden, wenn die Voraussetzungen und Bindungen eines solchen Verfahrens hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind. Standortentscheidungen für eine nach seinen Zielvorgaben ausnahmsweise zulässige Planung muss der Plangeber nicht selbst treffen. Es ist ihm unbenommen selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, - 4 CN 4/10 -). Vorliegend hat der Plangeber hinsichtlich der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Plansatz 2.8 LEP 2010 eine Reihe von Anforderungen gestellt. Durch die hier streitige Ausnahmeregelung überlässt er es der Kerngemeinde festzustellen und durch Erstellung eines Konzepts mit der als Stadtrandkern II .Ordnung ausgewiesenen Gemeinde sicherzustellen, dass diese Ziele und die Interessen der Kerngemeinde gewahrt werden. Durch diese Regelung wird aber der als Stadtrandkern II. Ordnung eingestuften Gemeinde gerade nicht die Möglichkeit eröffnet, sich im Wege der Abwägung über die landesplanerischen Ziele hinwegzusetzen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu vertretene Auffassung, es gehe nicht an, dass der Stadtrandkern dadurch vom Wohlwollen der Kerngemeinde abhängig sei, teilt die Kammer nicht. Der Stadtrandkern hat eben grundsätzlich zum Schutze der Kerngemeinde keinen „Anspruch“ auf höherwertige Einkaufseinrichtungen. Nur wenn die Kerngemeinde aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse die Gefahr der Beeinträchtigung nicht sieht, kann sie sich auf ein übergreifendes Ansiedlungskonzept mit dem Stadtrandkern einlassen. Dass der Stadtrandkern damit auf das Einverständnis der Kernstadt angewiesen bleibt, ist nicht zu beanstanden.

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Weitere, detailliertere Ausführungen hierzu erspart sich die Kammer, weil nach ihrer Auffassung schon die Abweichung der Planung von einem einzigen Ziel der Landesplanung dem Grunde nach den Erlass einer Verfügung nach § 18 Abs. 2 LaplaG rechtfertigt.

88

Auch die einzelnen Verfügungspunkte des angefochtenen Bescheides vom 28.10.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.12.2016 begegnen im Wesentlichen keinen Bedenken.

89

Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 22.09.2015 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 2 B 29/15 aufgrund einer nur summarischen Prüfung die aufschiebende Wirkung der Klage im Wesentlichen deshalb wiederhergestellt, weil ihr die im Bescheid vom 28.10.2014 gesetzte Frist zum Abschluss des Bauleitplanverfahrens als deutlich zu kurz erschien. Diese Bedenken sind nunmehr durch den Änderungsbescheid vom 20.12.2016 ausgeräumt, der die Frist zum Abschluss des Verfahrens nicht nur bis zum 31.12.2018 verlängert, sondern der Klägerin unter bestimmten Bedingungen weitere mehrjährige Verlängerungsoptionen eröffnet. Die Frist für die Beschlüsse über auslegungsfähige Planentwürfe bis zum 31.05.2015 (die Angabe 30.06.2015 wurde durch den Bescheid vom 12.01.2017 berichtigt) wurde hingegen durch den Bescheid vom 20.12.2016 nicht geändert. Hierzu hat aber schon das OVG Schleswig in seinem Beschluss vom 14.07.2016 ausgeführt, dass diese Frist angemessen war. Diese Auffassung wird von der Kammer geteilt. Es bedurfte insoweit auch keiner neuen Fristsetzung. Der Ablauf der Frist führt lediglich dazu, dass die Klägerin sich mit diesen Beschlüssen mittlerweile in „Verzug“ befindet, so dass nunmehr kommunalaufsichtliche Maßnahmen ergriffen werden könnten. Folgerichtig hat der Beklagte deshalb die Klägerin mit formlosem Schreiben vom 17.11.2016 darauf hingewiesen, dass sie nach der Entscheidung des OVG Schleswig verpflichtet sei, die Aufstellungsbeschlüsse zu fassen. Sollte sie dies nicht binnen sieben Monaten ab Zugang des Schreibens tun, würde die Landrätin des Kreises P. aufgefordert, gegen die Klägerin mit kommunalaufsichtlichen Mitteln vorzugehen. Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2017 gerügte Unbestimmtheit des Verfügungspunktes I. 1. des Änderungsbescheides besteht daher nicht.

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Bedenken äußerte die Kammer auch bezüglich der Rechtmäßigkeit des Verfügungspunktes I. 1. a des Ausgangsbescheides, wonach durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen im Gebiet des Ostseeparks Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten grundsätzlich auszuschließen ist. Es sei zweifelhaft, ob die vom Beklagten geforderte Festsetzung geeignet sei, eine nachhaltige Strukturveränderung des Einkaufszentrums Ostseepark zu erzielen, weil nämlich die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte mit zentrenrelevanten Sortimenten bestandsgeschützt und lukrativ seien, so dass mit der Aufgabe der Nutzung nicht ohne weiteres gerechnet werden könne. Letztlich hält die Kammer an diesen Bedenken nicht fest. Anerkannt ist, dass eine Gemeinde im Rahmen der Überplanung bestehender Bebauungszusammenhänge nicht darauf beschränkt ist, die bestehenden Nutzungen festzuschreiben, sondern dass sie auch berechtigt ist, in die Zukunft gerichtete abweichende Planvorstellungen zu entwickeln, so dass bestehende Nutzungen nur noch Bestandsschutz genießen. Allerdings sind der Planungsfreiheit auch insoweit Grenzen gesetzt. Unzulässig ist ein Bebauungsplan, der auf „unabsehbare Zeit“ keine Aussicht auf Verwirklichung bietet, der also funktionslos wäre (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, - 4 BN 15/99 -, zit. n. juris). Diese Tatsache muss so offensichtlich sein, dass ein in die Geltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Wird geltend gemacht, eine Festsetzung sei nicht erst nachträglich funktionslos geworden, sondern bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans funktionslos gewesen, so ist bei der Annahme eines Geltungsmangels Zurückhaltung zu üben. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans lässt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, dass der Planinhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmt. Die Gemeinde kann auch bebaute Ortsteile überplanen, um diese fortzuentwickeln. Das Interesse an der Erhaltung vorhandener Verhältnisse hat zwar erhebliches Gewicht, kann jedoch überwunden werden, wenn die von der Gemeinde verfolgten Ziele der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sowie gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen.

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Bei der Beurteilung der „Funktionslosigkeit“ kommt es nicht darauf an, ob sich die Festsetzungen des Bebauungsplans auf einzelnen Grundstücken nicht werden verwirklichen lassen. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997, - 4 B 16/97 -, BRS 59, Nr. 55).

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Ob sich eine künftige Bauleitplanung als nicht vollzugsfähig erweist, erfordert eine vorausschauende Betrachtung. Bei der Prognose geht es um den Zeitraum, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind. Der zugrunde zu legende Zeithorizont muss in Hinblick auf die in dem Bebauungsplan vorgesehen Festsetzungen realistisch sein. Welcher Zeitraum für die Realisierbarkeit der als Angebot konzipierten Planung als nicht mehr hinnehmbar angesehen kann, hängt von den planerischen Vorstellungen und der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010, - 4 B 43/09 -, BRS 76, Nr. 114).

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Bei Anlegung dieser Maßstäbe lässt sich bei der gebotenen Zurückhaltung nicht feststellen, dass die geforderte Festsetzung des Ausschlusses von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten offensichtlich auf unabsehbare Zeit die ihr zugedachte städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht wird erfüllen können. Angesichts des verfolgten Ziels, die mit den Zielen der Raumordnung nicht in Einklang stehende Entwicklung im Ostseepark einzudämmen, und des Umstandes, dass diese (Fehl-) Entwicklung sich seit vielen Jahrzehnten verfestigt hat, kann eine Änderung der Nutzungsstruktur im Ostseepark auch nur in mehreren Jahrzehnten erwartet werden. Soweit das BVerwG in Einzelfällen gefordert hat, dass die Verwirklichung der Vorhaben binnen zehn Jahren nicht ausgeschlossen erscheinen dürfe, resultierte diese kurze Frist aus straßenrechtlichen Besonderheiten, die sich auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen lassen (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004, - 4 CN 4/03 -, zit. n. juris). Es ist durchaus möglich, dass sich die Nutzungsstruktur im Ostseepark in den nächsten Jahrzehnten aufgrund der Festsetzung maßgebend ändern wird. Zu Recht hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es im Ostseepark eine Reihe unbebauter Grundstücke sowie Grundstücke ohne Einzelhandelsnutzung mit zentrenrelevanten Sortimenten gibt, für die die Festsetzungen der geforderten Bebauungspläne sofort und dauerhaft Wirkung entfalten würden. Weiter ist in den letzten Jahren zu beobachten, dass sich im Einzelhandel eine Tendenz zu größeren Ladeneinheiten entwickelt, sodass schon aus diesem Grunde mit Geschäftsverlagerungen gerechnet werden kann. Zudem ist völlig unklar, welche Sortimente vor Ort in den nächsten Jahren/Jahrzehnten nachgefragt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kunden immer stärker auf den Internet-/Versandhandel zurückgreifen, so dass eine deutliche Umstrukturierung der Einzelhandelslandschaft zu erwarten ist. Ohnehin unterliegt der Einzelhandel einem hohen Wettbewerbsdruck. Auch im Ostseepark hat es daher bedingt durch Umstrukturierungen zeitweise Leerstände gegeben. Bestätigt werden diese Annahmen auch durch die nachgewiesenen Nutzungsänderungs- bzw. Erweiterungsanträge für Einzelhandelsbetriebe. Diese Entwicklungen würden voraussichtlich durch einen mit den Festsetzungen des Bebauungsplans einhergehenden Attraktivitätsverlust des Ostseeparks für Investoren und Pächter noch beschleunigt und intensiviert. Durch die Aufgabe einer genehmigten Nutzung würde aber der Bestandsschutz erlöschen und die Festsetzung im Bebauungsplan Geltung erlangen. Es fehlt daher an gesicherten Erkenntnissen, die die Annahme der Funktionslosigkeit mit der gebotenen Sicherheit rechtfertigen könnten. Dem Grunde nach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Verhandlung diese Sicht der Kammer noch bestätigt, indem er sinngemäß geltend gemacht hat, dass der dort ansässige Einzelhandel mit einer Erweiterungsmöglichkeit von lediglich 5%, wie in Verfügungspunkt I. 1. b. geregelt, nicht werde leben können.

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Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, bei der Festlegung der zentrenrelevanten Sortimente habe ausschließlich auf die „S.er Liste“ abgestellt werden dürfen, so dass die Regelung in Satz 2 des Verfügungspunktes I. 1. a. zu weitreichend sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Auf diese Liste käme es nur dann an, wenn es ausschließlich um den Schutz zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Klägerin ginge. Hier geht es im Rahmen der Landesplanung aber gerade um die Belange der planungsrechtlich „höherwertigen“ Nachbargemeinden, so dass naturgemäß auch die dort relevanten Sortimentsbereiche zu erfassen sind.

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Die Einwendungen gegen den Verfügungspunkt I. 1. b überzeugen nicht. Richtig ist, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Planungsabsichten eine Arrondierung und Erweiterung um bis zu 10% anstrebt. Auch diese Regelung würde indes den planungsrechtlichen Missstand noch intensivieren. In der Summe könnte dies zu einer zusätzlichen Verkaufsfläche von ca. 9.000 qm führen. Durch die vom Beklagten vorgegebene Quote von 5% wird bereits zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Interesse der Grundeigentümer und Pächter eine an sich unerwünschte Erweiterung hingenommen. Die Regelung ist auch hinreichend bestimmt, weil sie der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, die näheren Voraussetzungen im Bebauungsplan nach § 1 Abs. 10 BauNVO selbst zu bestimmen, wenn sie sich denn an den Schwellenwert hält.

96

Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ist Verfügungspunkt I. 1. c. nicht deshalb unbestimmt, weil unklar bleibt, ob die Regelung nur für Bestandsgebäude oder auch für neu errichtete Gebäude gelten soll. Die Regelung gilt für alle Nutzungen mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten und einen Tankstelle-Shop.

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Gegen die Rechtmäßigkeit des Verfügungspunktes I. 1. d. des Ausgangsbescheides bestehen keine Bedenken. Aus Sicht der Kammer wird die Nutzung der Grundstücke hierdurch nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Die Grundstückseigentümer konnten nicht darauf vertrauen, dass der Ostseepark dauerhaft nicht überplant wird und auch zukünftig neue Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Nutzungen zulässig sein würden. Denn die Einzelhandelsnutzung mit zentrenrelevanten Sortimenten unterliegt bereits jetzt den sich aus § 34 Abs. 3 BauGB ergebenden Restriktionen, so dass die Kammer auch die Klage auf Erteilung eines Einkaufszentrums auf dem sog. Erdbeerberg abgewiesen hat. Ohne dass es vorliegend darauf ankäme, sei allerdings darauf hingewiesen, dass auch eine mehrjährige Nutzungsunterbrechung den durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz grundsätzlich nicht entfallen lässt (VG Schleswig, Urteil vom 30.09.2015 - 2 A 49/14 -). Zudem bedeutet nicht jeder Sortimentswechsel eines genehmigten Einzelhandelsbetriebes zugleich auch eine Funktionsänderung, durch die der Bestandsschutz erlischt.

98

Hinsichtlich des Verfügungspunktes I. 1. e. des Ausgangsbescheides hat die Kammer im Beschluss vom 22.09.2015 – 2 B 29/15 - folgendes ausgeführt:

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„Dieser Anordnung kann nicht entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Größenordnung Ausnahmen zugelassen werden können. Werden einer Gemeinde von der Landesplanungsbehörde die Ziele der Raumordnung mitgeteilt, kann sie ihre Anforderungen nicht unter den Vorbehalt stellen, dass die Gemeinde bei ihrer Planung die Ziele der Raumordnung beachtet. Sinn und Zweck eines landesplanerischen Anpassungsverlangens ist es gerade, der betreffenden Gemeinde zweifelsfrei deutlich zu machen, welchen Vorgaben durch die Ziele ihre zu bewältigende Bauleitplanung unterliegt“.

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Der Beklagte hat in der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 23.10.2015 hiergegen eingewendet, durch die Ausnahmeregelung werde die Planungshoheit der Gemeinde gesichert. Zudem sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Ziele der Raumordnung einen hohen Abstraktionsgrad aufwiesen. Letztlich sei die Landesplanungsbehörde im Bebauungsplanverfahren gemäß § 11 LaplaG eingebunden, so dass eine Konkretisierung der Vorgaben im Planverfahren unschädlich sei.

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Diese Einwendungen überzeugen nicht. Schon das landesplanerische Anpassungsverlangen muss der Gemeinde klare, verständliche Vorgaben für die Planung machen, wenn auch der Gemeinde ein Ausgestaltungsspielraum verbleiben kann. Durch die tatbestandslose Ausnahmevorschrift wird die Ausschlussregelung in Satz 1 aber völlig konturenlos, so dass die Regelung insgesamt ihren Anordnungscharakter verliert. Der Umstand, dass die Landesplanungsbehörde nach § 11 LaplaG im Aufstellungsverfahren Beteiligungsrechte behält, kann keine Rechtfertigung für eine fehlende Bestimmtheit der Anordnung selbst darstellen. Ein Beteiligungsrecht steht dem Beklagten auch im laufenden, von der Klägerin seit Jahren betriebenen Bauleitplanverfahren zu. Das hier streitige planungsrechtliche Anpassungsverlangen geht indes weit über die Beteiligungsrechte hinaus, weil es selbst gestaltend in die Bauleitplanung eingreift. Eine anordnende, gestaltende Regelung muss aber auch einen unmissverständlichen, jedenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsgehalt besitzen.

102

Aus Sicht der Kammer besteht auch nicht die Möglichkeit, lediglich die Ausnahmevorschrift in Satz 2 der Regelung für unwirksam zu erklären. Satz 1 und Satz 2 der Anordnung bilden einen einheitlichen Verfügungspunkt und stehen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang. Es fehlt an irgendwie gearteten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Landesplanungsbehörde den Verfügungspunkt auch ohne Satz 2 erlassen hätte. Auch im Klageverfahren hat der Beklagte entsprechendes nicht geltend gemacht, sondern vielmehr die Ausnahmevorschrift verteidigt. Zudem sei darauf hingewiesen, dass sich im Falle der Wirksamkeit nur der Regelung in Satz 1 des Verfügungspunktes e. zumindest die Frage der Wahrung der Verhältnismäßigkeit stellen würde. Durch den absoluten Ausschluss von Einzelhandel auf den bisher unbebauten bzw. nicht mit Einzelhandel belegten Flächen würden gegenwärtig noch bestehende „Baurechte“ nach § 34 BauGB entwertet mit der Folge, dass möglicherweise Bauplanungsschäden nach § 42 BauGB entstünden, die die Klägerin wirtschaftlich erheblich belasten würden. Auch der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Ausführungen zu dieser Problematik fehlen, verbietet die Annahme, die Unwirksamkeit der Regelung in Satz 2 lasse die Wirksamkeit der Regelung in Satz 1 unberührt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagen in der mündlichen Verhandlung ausführte, es sei das Recht des Beklagen gewesen, eine Regelung im Sinne von „bis hierher und nicht weiter“ zu treffen, kann die Kammer offen lassen, ob eine entsprechende Regelung - wie sie sich aus Satz 1 ergibt - unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründbar gewesen wäre, weil der Beklagte eine derartige klare Regelung eben gerade nicht getroffen hat und nach der Begründung des Bescheides auch nicht ersichtlich ist, dass er eine solche treffen wollte.

103

Hinsichtlich des Verfügungspunktes I. 1. f. erhebt die Klägerin keine Einwendungen. Die Kammer kann offen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB tatsächlich vorlägen, weil die Klägerin durch die Regelung jedenfalls nicht beschwert wird.

104

Der Verfügungspunkt I. 2 des Ausgangsbescheides begegnet entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, die Verfügung lasse zu Unrecht die Frage offen, ob ein Gewerbe- oder ein Sondergebiet ausgewiesen werden müsse, keinen Bedenken. Schon aus § 11 Abs. 3 BauNVO folgt, das Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsagglomerationen, die sich nicht nur unwesentlich auf Ziele der Landesplanung auswirken können, außer in Kerngebieten nur in Sondergebieten zulässig sind. Sollten allerdings räumliche Teilbereiche des Ostseeparks im Bauleitplanverfahren als Gewerbegebiet ausgewiesen werden, wäre der bestehende Flächennutzungsplan hierfür insoweit ausreichend. Letztlich hängt also die Frage, ob und inwieweit der bestehende Flächennutzungsplan zu ändern ist, von der konkreten Umsetzung des Anpassungsverlangens durch die Klägerin ab.

105

Auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen die Rechtmäßigkeit des Verfügungspunktes I. 4. geltend gemachten Bedenken muss die Kammer nicht eingehen, weil dieser Verfügungspunkt mit dem Änderungsbescheid vom 20.12.2016 durch eine andere Regelung ersetzt worden ist.

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Die Bedenken der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Verfügungspunktes I 2. des Änderungsbescheides vom 20.12.2016 teilt die Kammer nicht. Die Verpflichtung der Klägerin zum Erlass einer Veränderungssperre ist ein in jeder Hinsicht geeignetes Mittel, um den Zielen der Raumordnung Geltung zu verschaffen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB liegen vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre sie nicht gemäß § 17 BauGB an dem geforderten Erlass der Veränderungssperre gehindert. Von dem Fall, dass eine Veränderungssperre verlängert oder erneut beschlossen wird (§ 17 Abs. 3 BauGB), ist der Erlass einer selbständigen neuen Veränderungssperre zu unterscheiden. Die neue Sperre ist eine andere als die frühere. Sie unterliegt nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BauGB über die Verlängerung und den erneuten Erlass von Veränderungssperren. Voraussetzung für den Erlass einer derartigen, allein auf § 14 BauGB gestützten Veränderungssperre ist, dass ihr eine neue Planungskonzeption der Gemeinde zugrunde liegt. Dafür kommt es darauf an, dass die betreffenden Sperren, die für denselben Bereich erlassen worden sind, auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen (EZB Kommentar zum BauGB, § 17 Rn. 56ff.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG liegt diese Voraussetzung sogar dann vor, wenn die Gemeinde eine Planung fortführt, die in einem Normenkontrollverfahren wegen der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen für insgesamt unwirksam erklärt wurde. Es handele sich auch in diesen Fällen um hinreichend verschiedene Planungen. Die Bebaubarkeit der Grundstücke werde durch die Möglichkeit, in einem solchen Fall eine neue Veränderungssperre zu erlassen, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2007, - 4 BN 11/07 -, BRS 71 Nr. 117).

107

Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes lässt sich feststellen, dass die Voraussetzungen für eine neue Veränderungssperre nach § 14 BauGB vorliegen. Unerheblich ist, dass die neue Planung sich auf dasselbe Plangebiet bezieht. Die neue Planung weicht von der ursprünglichen Planung der Klägerin gravierend ab. Für die neue Planung ist ein neuer Aufstellungsbeschluss erforderlich, der vom Beklagten mit der angegriffenen Verfügung auch von der Klägerin gefordert wird. Die von dem Beklagten geforderte Planung reduziert die im Ostseepark vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auf den Bestandsschutz. Planungskonzeption ist letztlich, den Ostseepark hinsichtlich dieser Nutzungsart auf lange Sicht zum Wohle anderer Gemeinden „auszutrocknen“. Demgegenüber sieht die bislang von der Klägerin betriebene Planung in weiten Teilen nicht nur die planungsrechtliche „Festschreibung“ des Einzelhandels mit zentrenrelevanten Sortimenten, sondern zudem noch die erhebliche Ausweitung dieser Nutzung vor, nämlich zulässige Erweiterungen um jeweils 10% sowie die Neuerrichtung eines selbständigen Einkaufszentrums mit 14.000 qm Verkaufsfläche. Die Behauptung der Klägerin, durch die geforderte Planung würden die „Grundzüge“ der bisherigen Planung nicht berührt, so dass auch keine neue Veränderungssperre erlassen werden dürfte, vermag daher nicht zu überzeugen.

108

Letztlich leiden die angefochtenen Bescheide auch nicht an einem Ermessensfehler. Allerdings steht es nach § 18 Abs. 2 LaplaG im Ermessen der Landesplanungsbehörde, ob und in welcher Form sie ein Anpassungsverlangen erlässt. Vorliegend geht die Kammer angesichts der gravierenden Abweichungen der Nutzung im Ostseepark von den Zielen der Landesplanung davon aus, dass das Entschließungsermessen des Beklagten im Sinne einer Pflicht zum Erlass des Anpassungsverlangens auf „Null“ reduziert war. Würde man bei einer Entwicklung wie im Ostseepark nicht von der Ermächtigung des § 18 Abs.2 LaplaG Gebrauch machen, wäre nicht ersichtlich, wie man dann in anderen, nicht so gravierenden Fällen der Abweichung von den Zielen der Landesplanung noch ermessensfehlerfrei ein landesplanerisches Anpassungsverlangen erlassen könnte. Selbst wenn man dies anders sähe, würde es vorliegend ausreichen, dass sich der Beklagte im Ausgangsbescheid unter Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse mit den Einwendungen der Klägerin befasst hat. Er hat unter anderem darauf abgestellt, dass die Verkaufsfläche im Ostseepark seit 2010 erneut um mehrere 1.000 qm zugenommen habe. Zudem lägen neben der Bauvoranfrage der Firma HBB zur Errichtung eines Einkaufszentrums weitere Bauvoranfragen vor. Die Klägerin habe aber bis heute nicht auf die Bekanntgabe der landesplanerischen Ziele durch Verfügung vom 05.07.2013 reagiert. Diese Erwägungen scheinen jedenfalls zur Rechtfertigung des Einschreitens ausreichend.

109

Die Auffassung der Klägerin, eines landesplanerischen Anpassungsverlangens habe es gar nicht bedurft, weil der Gesetzgeber durch § 34 Abs. 3 BauGB ein Instrument zur Steuerung des Einzelhandels geschaffen habe, verkennt, dass durch diese Vorschrift zwar Fehlentwicklungen im unbeplanten Innenbereich begegnet werden kann, die Verpflichtung zur Überplanung eines Gebiets unter Beachtung der Ziele der Landesplanung mit seinen Wirkungen hierüber aber weit hinaus geht.

110

Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin und der betroffenen Grundstücks-eigentümer erweisen sich die einzelnen Verfügungspunkte – soweit sie von der Kammer für wirksam angesehen werden - als noch verhältnismäßig. Wie schon ausgeführt, kann die Klägerin selbst keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, weil sie es über Jahrzehnte unterlassen hat, ihrer Planungspflicht nachzukommen und die Entwicklung des Ostseeparks zu steuern. Die Klägerin durfte sich nicht darauf zurückziehen, die Nutzungen basierten doch auf rechtmäßig erteilten Baugenehmigungen. Das BVerwG hat schon in der Mühlheim-Kärlich-Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Regelungen in §§ 34 und 35 BauGB kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan sind; sie gelten als Planersatzvorschriften, nicht als Ersatzplanung. Weiter hat das BVerwG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Gemeinde selbst dann nicht von der Planung absehen dürfe, wenn ihr möglicherweise Ersatzansprüche wegen Planungsschäden drohten (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 – 4 C 14/01 -, a.a.O.). Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob mit der geforderten Planung für die Klägerin die Gefahr von Planungsschäden begründet wird, weil - selbst wenn dies der Fall wäre - dies allein die Unverhältnismäßigkeit des Verlangens nicht zu begründen vermag. Angemerkt sei hierzu allerdings, dass die Regelung, die sicherlich am ehesten geeignet gewesen wäre, Planungsschäden zu begründen, weil sie in bestehende Baurechte eingreifen würde - nämlich Verfügungspunkt I. 1. e. des Ausgangsbescheides -, von der Kammer für unwirksam erklärt worden ist und daher keine Wirkungen mehr entfaltet. Bei den übrigen Verfügungspunkten gilt, dass der Grundeigentümer nicht darauf vertrauen darf, die Gemeinde werde dauerhaft keinen Gebrauch von ihrem Planungsrecht machen. Es kann daher auch nicht darauf vertraut werden, nach Verlust des Bestandsschutzes könne am Vorhabenstandort erneut eine andersgeartete Nutzung aufgenommen werden. Insgesamt vermag die Kammer daher nicht zu erkennen, dass das planungsrechtliche Anpassungsverlangen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

111

Die Klage hat daher lediglich hinsichtlich des Verfügungspunktes I. 1. e. des Ausgangsbescheides vom 28.10.2014 Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1. Satz 1 VwGO , wobei die Kammer das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen mit 1 zu 9 bewertet.

112

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO.

113

Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung.


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/07/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 22.09.2015 teilweise geändert: Soweit der Bescheid vom 28.10.2014 in Ziffer I 1 für den Kernbereich des "Ostseepa
published on 08/12/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind erstattungsfähig. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 3., 4. und 5. sind nicht ers
published on 18/06/2014 00:00

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde … wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die vorläufige Volls
published on 10/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand der Normenkontrolle ist der Bebauungsplan "Offenau Süd-Erweiterung" vom 6. März 2007. Der Bebauungsplan setzt in der Mitte und im Norden des Plan
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre.

(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 entsprechend.

(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet § 44 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.