Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Dez. 2018 - 12 A 221/18
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die finanzielle Abgeltung von Vorgriffstunden.
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Die im Jahr 1946 geborene Klägerin stand als beamtete Lehrkraft, zuletzt als Oberstudienrätin, im Dienste des Landes Schleswig-Holstein. Mit Ablauf des 31.07.2009 wurde sie auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt.
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Unter dem 31.01.2017 beantragte sie einen finanziellen Ausgleich für von ihr geleistete Vorgriffstunden. Nachdem der Beklagte dieses Begehren abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Widerspruch, welcher mit Bescheid vom 30.04.2018 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Klägerin kein (finanzieller) Anspruch zustehe, weil sie nicht gehindert gewesen sei, aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grunde iSd § 62 Abs. 3 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SH BesG) geleistete Vorgriffstunden im Rahmen einer Verblockung auszugleichen. Sie habe durch ihren Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung selbst den Grund für die Nicht-Inanspruchnahme eines zeitlichen Ausgleichs gesetzt. Unabhängig davon seien der Klägerin die von ihr geleisteten Vorgriffstunden auch ab dem Schuljahr 2006/2007 zeitlich zurückerstattet worden.
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Die Klägerin hat unter dem 11.06.2018 Klage erhoben.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie zwar nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, bei ihr habe aber in der Zeit vor der Zurruhesetzung in gesundheitlicher Hinsicht faktisch ein mit der Dienstunfähigkeit vergleichbarer Zustand bestanden. Ihr sei insofern eine Verblockung der Vorgriffstunden tatsächlich nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei es ihr nicht vorwerfbar, dass sie keinen Antrag gestellt habe. Aus dem Pflichtstundenerlass ergebe sich ein solches Erfordernis nicht. Vielmehr wäre es Aufgabe des Dienstherrn bzw. der Schulleitung gewesen, ihr den Ausgleich geleisteter Vorgriffstunden im Rahmen der Verblockung zu ermöglichen. Indem dies nicht geschehen sei, habe der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt. Schließlich habe nach ihren Aufzeichnungen keinerlei Ausgleich von Vorgriffstunden stattgefunden.
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Ausgehend von einem Jahreseinkommen von 64.836,00 € brutto und unter Zugrundelegung von 0,5 Vorgriffstunden pro Woche für fünf Jahre, was insgesamt 2,5 Jahresstunden entspreche, ergebe sich insgesamt ein Anteil von 10,2 % der von ihr seinerzeit geleisteten 24,5 Wochenstunden. Insgesamt stehe ihr ein Ausgleichsbetrag von 6.613,27 € zu.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung der Bescheide vom 03.07.2017 und 30.04.2018 den Beklagten zu verpflichten, ihr einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 6.613,27 € zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zunächst auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.04.2018.
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Ergänzend trägt er vor, dass die Lehrkräfte im Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2004 zusätzlichen wöchentlichen Unterricht im Umfang von einer halben Unterrichtsstunde zu erteilen gehabt hätten. In Form einer Reduzierung des Stundendeputats um eine halbe Stunde sei dies zeitlich ab dem Schuljahr 2006/2007 ausgeglichen worden. Wenn wegen Antragsruhestandes oder ähnlicher Gründe der gesamte Ausgleichszeitraum nicht habe in Anspruch genommen werden können, seien die Lehrkräfte, wie auch die Klägerin, darauf hingewiesen worden, dass der zeitliche Ausgleich verblockt werden könne. Es gebe grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit zwischen zeitlichem Ausgleich und finanzieller Abgeltung. Grundsätzlich sei ein finanzieller Ausgleich nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn die Lehrkraft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund (insbesondere infolge Dienstunfähigkeit) gehindert gewesen sei, den zeitlichen Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Ein Ausnahmefall liege bei der Klägerin nicht vor. Vielmehr liege die Ursache dafür, dass ein zeitlicher Ausgleich für geleistete Vorgriffstunden nicht in Anspruch genommen worden sei, im Verantwortungsbereich der Klägerin. Sie habe die Wahlfreiheit gehabt, sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen oder nicht. Die Nicht-Inanspruchnahme des Ausgleichs geleisteter Vorgriffstunden sei folglich von der Klägerin zu vertreten gewesen. Diese Auffassung habe bereits die Einigungsstelle, die im personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren einberufen worden sei, vertreten.
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Im Übrigen seien die geleisteten Vorgriffstunden auch tatsächlich zurückgewährt worden. Dies ergebe sich aus den von der Schulleitung übersandten Unterlagen. Die Klägerin habe dies in keiner Weise substantiiert in Abrede gestellt.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 02.10.2018 zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffstunden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Bestimmung des § 62 Abs. 3 SH BesG. Danach wird das für Bildung zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung einen angemessenen Ausgleich sowie das Verfahren für die Fälle zu regeln, in denen Lehrkräfte infolge einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eines anderen von ihnen nicht zu vertretenden Grundes gehindert waren, einen zeitlichen Ausgleich für die von ihnen geleisteten Vorgriffstunden in dem dafür vorgesehenen Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Dies ist mit der Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffstunden (Vorgriffstundenverordnung vom 26.07.2016 – VorgriffsVO) geschehen. In dieser Verordnung sind im Einzelnen der anspruchsberechtigte Personenkreis, das Verfahren und die Höhe der Ausgleichszahlung geregelt.
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Die Verordnung beruht auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 – 2 C 41/13 – juris, in dem das Gericht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) dadurch als verletzt ansah, dass das Land Schleswig-Holstein keine Regelung für die Fälle geschaffen hatte, in denen ein angemessener Ausgleich für geleistete, aber zeitlich nicht mehr auszugleichende Vorgriffstunden bei Lehrkräften, die infolge von dauernden Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden waren, nicht geschaffen hatte. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass das Land verpflichtet ist, für erbrachte, aber nicht mehr ausgeglichene Vorgriffstunden, eine finanzielle Regelung zu schaffen, um eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Vergleichsgruppen der Lehrkräfte, die keine Vorgriffstunden geleistet und der Lehrer, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffstunden erhalten hätten, zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 a.a.O., Rdnr. 14 ff.).
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Die Klägerin gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 63 Abs. 3 SH BesG iVm § 1 VorgriffsVO. Denn sie war nicht gehindert, einen zeitlichen Ausgleich in den dafür vorgesehenen Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Sie ist weder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden noch war es ihr aus einem anderen von ihr nicht zu vertretenden Grund unmöglich, einen zeitlichen Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffstunden in Anspruch zu nehmen.
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Grundsätzlich erfolgt der zeitliche Ausgleich geleisteter Vorgriffsstunden durch spätere Absenkung der Pflichtstunden. Nach der § 8 Abs. 2 der Landesverordnung über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung – PflichtStVO) wird der zeitliche Ausgleich indes verblockt, wenn wegen des Antragsruhestandes, Erreichen der Altersgrenze, wegen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder bei einem Wechsel in andere Bereiche, in denen die Vorgriffsstundenregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeitraum erforderlich wird. Da die Klägerin bereits unter dem 26.03.2009 ihren Ruhestand ab dem 01.08.2009 beantragt hatte, wäre danach (nur noch) eine zeitliche Verblockung in Frage gekommen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dies förmlich hätte beantragen müssen. Nach Auffassung des Gerichts wäre sie jedoch gehalten gewesen, wenigstens eine entsprechende Absicht dem Dienstherrn mitzuteilen. Es oblag ihr, initiativ zu werden und an den Dienstherrn bzw. die Schulleitung heranzutreten und die Verblockung der auszugleichenden Stunden zu fordern. Das Erfordernis eines Tätigwerdens der Lehrkraft folgt auch aus der sonstigen, dem Gericht bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten, wonach Lehrkräfte grundsätzlich verpflichtet sind, soweit sie personelle Änderungswünsche, zu denen auch eine Stundenermäßigung, eine Stundenerhöhung oder – wie im vorliegenden Fall – der Ausgleich geleisteter Vorgriffstunden gehört – möglichst bis zum 15.11. eines Jahres mitzuteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 – 2 B 33/11 – Juris, Rdnr. 8). Es würde eine Überdehnung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bedeuten, wenn dieser verpflichtet gewesen wäre, „quasi von Amts wegen“ dafür Sorge zu tragen, dass alle Lehrkräfte, denen noch ein zeitlicher Ausgleich von geleisteten Vorgriffstunden zustand, darauf hinzuweisen und nachzufragen, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Ausgleich genommen werden sollte. Dass der Beamte für einen zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeit selbst verantwortlich ist und dies auch gegenüber dem Dienstherrn kundtun muss, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.11.2006 – 3 ZB 03.3190 - Juris, Rdnr. 4 f: „Macht der Beamte … Freizeitausgleich nicht geltend…“; „begehrt der Beamte diesen Freizeitausgleich …“;“… hatte er Freizeitausgleich nicht beantragt“; BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 aaO, Juris, Rdnr. 9: „Wenn sie… mitgeteilt hätte“). Diese Rechtsprechung bestätigt, dass es allein dem Beamten obliegt, durch eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er einen zeitlichen Ausgleich, in welcher Form auch immer, in Anspruch nehmen kann. Ebenso wie der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten auf allgemein zugängliche Vorschriften oder gesetzliche Änderungen hinzuweisen, ist es grundsätzlich nicht seine Sache und begründet insbesondere nicht eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht, wenn er den Beamten nicht auf ihn zustehende Ansprüche hinweist.
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Der Klägerin war es darüber hinaus auch nicht unmöglich, sich mit ihrem Anliegen (auf Verblockung eines Zeitausgleiches) an den Dienstherrn bzw. die Schulleitung zu wenden. Zwar war die Klägerin nach ihrem Vortrag im gesamten Schuljahr 2007/2008 nicht in der Lage, Unterricht zu erteilen, indes hat im darauffolgenden Schuljahr 2008/2009 eine Wiedereingliederung stattgefunden. An dieser hat die Klägerin teilgenommen und 12 statt der regulär vorgesehenen 18 Stunden in der Woche Unterricht erteilt. Sie war nicht dienstunfähig erkrankt und befand sich auch nicht in einem Zustand der „Quasi-Dienstunfähigkeit“. Es mag durchaus sein, dass die Klägerin (nach wie vor) - wie sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – unter starken Schmerzen in ihren Hüften gelitten hat. Allerdings ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sie – wenn sie Unterricht erteilt hat - nicht in der Lage gewesen wäre, sich mit dem Anliegen auf Verblockung an die Schulleitung zu wenden.
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Da der Klägerin bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der Vorgriffstunden zusteht, braucht auch der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und in welchem Umfang die Klägerin Vorgriffstunden geleistet hat und ob diese ggf. bereits (vollständig) abgegolten worden sind.
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Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Klägerin auf jeden Fall kein Anspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe zustünde. Die von der Klägerin angestellte Berechnung ihres finanziellen Anspruches, an der sie trotz zweimaligen gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, ist unzutreffend.
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Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 VorgriffsVO nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergVO). Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 MVergVO beträgt die Höhe der Vergütung bei Mehrarbeit im Schuldienst bei Inhabern von Lehrämtern der Laufbahngruppe II 2, Einstiegsamt an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen 27,71 €. Das ergäbe bei letztlich noch in Streit stehenden 52,5 Vorgriffstunden (lediglich) eine Summe von 1454,77 €.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1; sie ist gemäß §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.