Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 186/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:1101.12A186.17.00
published on 01/11/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 186/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers zur Organisationseinheit Telekom Project Management der Deutschen Telekom AG.

2

Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) in Diensten der Beklagten. Er wurde zuletzt im Rahmen mehrerer befristeter Zuweisungen für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. August 2015 bei der ….., Telekom Deutschland GmbH und der …..eingesetzt. Ab dem 1. September 2015 war er beschäftigungslos.

3

Mit Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 12. Juli 2016 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Versetzung in die Organisationseinheit ….. (im Folgenden:  .....) sowie der dort vorgesehenen Übertragung eines Personalpostens als „Referent Projektmanagement“ im Bereich …. Services am Dienstort …..zum 1. November 2016 angehört. Er werde dort im Wesentlichen folgende Aufgaben verantworten:

4
· Lösungen zur Gestaltung interner und externer Projekte entwickeln, abstimmen
5
· Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Projekten gestalten, abstimmen und umsetzen
6
· Projekt Berichtswesen ausgestalten und koordinieren
7
· Statusberichte für Projekte/Projektverbund erstellen und fortschreiben
8
· Projektreviews auf Dokumentenbasis durchführen und Ergebnisse auswerten und aufbereiten
9
· Einhaltung/Umsetzung von (zum Beispiel Projekt-/Termin-, Budgetvorgaben, Arbeitsaufträgen) kontrollieren; bei Abweichungen Lösungsvorschläge entwickeln, abstimmen und kommunizieren
10
· Informationssysteme (zum Beispiel Datenbanken, Monitoringsysteme) weiterentwickeln und betreiben
11

Er werde im Rahmen seines dortigen Einsatzes im Hinblick auf seine Laufbahn des technischen Postverwaltungsdienstes überwiegend in Projekten im technischen Umfeld tätig sein.

12

In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2016 machte der Kläger zum einen familiäre Aspekte gegen die Versetzung geltend. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, betreue mit dieser aber zu gleichen Teilen die gemeinsame zwölfjährige Tochter. Ein Umzug der Ehefrau nach  ..... sei ausgeschlossen. Auch der Tochter sei ein Verlust des gewohnten sozialen Umfelds nicht zumutbar. Diese sei durch die Trennung ihrer Eltern sowie den Verlust dreier Großeltern bereits über Gebühr belastet. Zum anderen machte er gesundheitliche Aspekte gegen die Versetzung geltend. Bei seiner Frau seien 2014 und Anfang 2016 stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich gewesen. Die von ihm geleistete Unterstützung und Kinderbetreuung seien im Fall der Versetzung nicht mehr sichergestellt. Darüber hinaus habe bereits der Erhalt des Anhörungsschreibens negative Auswirkungen auf seine wie auf die Gesundheit seiner Frau gezeitigt. Weitere Belastungen seien für die Zeit nach der Versetzung zu erwarten.

13

Eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung des Klägers am 8. September 2016 kam zu dem Ergebnis, dass der beabsichtigten Verwendung des Klägers in  ..... keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstünden. Auch wöchentliches Pendeln mit auswärtiger Übernachtung sei ohne Einschränkungen möglich.

14

Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung des Klägers verweigert hatte, rief die Beklagte gemäß § 29 Abs. 3 und Abs. 4 PostPersRG die Einigungsstelle an. In der Sitzung der Einigungsstelle am 3. Februar 2017 wurde eine Einigung dahingehend erzielt, dass die Versetzung des Klägers nach  ..... erst mit Wirkung vom 1. August 2017 erfolgen solle.

15

Mit Bescheid vom 8. März 2017 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2017 zur  ....., um ihn dort als Referent Projektmanagement bei ….. am Beschäftigungsort 50933  ....., …. einzusetzen. Gleichzeitig wurde ihm der Personalposten ….., ….., Bewertung A11, übertragen.

16

Dienstlicher Grund für die Versetzung sei, dass der Arbeitsposten frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden und nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung.

17

Die vom Kläger vorgebrachten Belange müssten aufgrund der Notwendigkeit, reibungslose Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Telekom AG zu steigern, zurückstehen. Soweit der Kläger gesundheitliche Einschränkungen vorgetragen habe, werde er entsprechend der arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung eingesetzt.

18

Die Betreuung der Tochter könne durch die Ehefrau des Klägers sichergestellt werden. Im Übrigen unterliege er als Beamter der Hoheitsgewalt seines Dienstherrn und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten Dienstort.

19

Mit Schreiben 24. März 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Es lägen keine dienstlichen Gründe für die Versetzung vor. Darüber hinaus sei die Tätigkeit nicht amtsangemessen, weil nicht erkennbar sei, dass der ihm übertragene Arbeitsposten der Laufbahn des technischen Postverwaltungsdienstes zuzuordnen sei. Auch sei nicht erkennbar, dass im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten die vom Betriebsrat benannten freien Stellen in die Erwägungen mit einbezogen worden seien. Außerdem verstoße die Versetzung wegen der persönlichen Situation des Klägers gegen die sich aus § 78 BBG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

20

Mit Wirkung vom 2. Oktober 2017 wurde die  ..... in den Betrieb Telekom Placement Services (im Folgenden:  .....) eingegliedert. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 2. Oktober 2017 zur  ..... umgesetzt und dort mit seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Beschäftigungsort eingesetzt.

21

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Versetzung sei rechtmäßig. Das neue Amt des Klägers sei mit dem gleichen Endgrundgehalt (A11) verbunden wie das bisherige. Die Tätigkeit als Referent Projektmanagement sei ihm aufgrund seiner Vorbildung beziehungsweise Berufsausbildung auch zumutbar. Die persönlichen Belange des Klägers seien mit den dienstlichen Belangen der Deutschen Telekom AG abgewogen worden. Die vorgetragenen persönlichen Gründe stellten für die Familie zwar eine erhebliche Belastung, aber keine außergewöhnliche Härte dar und seien deshalb gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen, nachrangig.

22

Der Kläger hat am 16. November 2017 Klage erhoben. Er wiederholt und ergänzt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben.

23

Eine Versetzung zur Organisationseinheit ….. sei von vornherein nicht möglich. Diese könne nicht über Beamte verfügen, weil sie nicht als eine Organisationseinheit bestimmt worden sei, die die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen dürfe. Das ergebe sich aus Stellungnahmen der Bundesregierung bzw. des Bundesfinanzministeriums.

24

Die Arbeitspostenbeschreibung aus dem Anhörungsschreiben vom 12. Juli 2017 sei abstrakt und lasse konkrete Inhalte nicht erkennen. Eine Laufbahnzuordnung könne daraus nicht abgeleitet werden. Es handle sich deshalb nicht um eine amtsangemessene Beschäftigung. Die Dienstposten seien von der Beklagten, die die Dienstherrenbefugnisse ausübe, so zu gestalten, dass sie abstrakt-generell einer Laufbahn des technischen bzw. des nichttechnischen Postverwaltungsdienstes zugeordnet werden könnten.

25

Darüber hinaus verstoße die Versetzung gegen die Fürsorgepflicht. Bei seiner getrennt lebenden Ehefrau lägen gesundheitliche Einschränkungen vor, so dass diese zumindest bei Betreuung und Versorgung der Tochter auf seine Unterstützung angewiesen sei. Zudem sei ein Umzug auch seiner Tochter nicht zumutbar. Das werde durch das ärztliche Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, Kinder-Pneumologie und Allergologie, Diabetologie vom 5. September 2016 bestätigt.

26

Der Kläger beantragt,

27

den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2017 aufzuheben.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit der Versetzung sei dem Kläger wieder ein funktionelles Amt übertragen worden. Dadurch sei seine beamtenrechtliche Situation verbessert worden.

31

Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Für die Möglichkeit einer Versetzung komme es nicht auf die Dienstbehördeneigenschaft der Organisationseinheit im Sinne des § 3 Abs. 1 PostPersRG an, sondern lediglich auf deren Eigenschaft als Betrieb der Deutschen Telekom AG. Der Kläger werde nicht laufbahn- bzw. fachrichtungsfremd eingesetzt. Bei den übertragenen Aufgaben handle es sich um Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Umfeld. Das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten als Referent Projektmanagement seien durch den im Anhörungsbescheid und der Versetzungsverfügung enthaltenen Aufgabenkatalog hinreichend konkret beschrieben.

32

Die Versetzungsentscheidung weise auch keine Ermessensfehler auf. Der Kläger müsse grundsätzlich damit rechnen, als Bundesbeamter an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Zwar sei dem Kläger eine tägliche Anreise zum neuen Dienstort  ..... nicht zuzumuten. Es sei ihm aber ohne weiteres möglich, sich am neuen Dienstort eine Zweitwohnung zu nehmen oder dorthin umzuziehen. Diesbezüglich habe sie die Übernahme anfallender Kosten zugesagt.

33

Ein wohnortnäherer Einsatz sei schlicht nicht möglich. Die Möglichkeit einer alternativen, möglichst wohnortnäheren Beschäftigung sei geprüft worden. Dabei seien dem Kläger im Zeitraum von September 2015 bis November 2016 eine Vielzahl an Stellen, zum größten Teil in unmittelbarer Wohnortnähe angeboten worden. An den meisten habe der Kläger kein Interesse gezeigt. Die Angebote, auf die sich der Kläger beworben habe, hätten nicht zu einer Beschäftigung geführt. Die vom Kläger behaupteten wohnortnäheren Stellen seien, soweit sie bestünden, nicht einseitig durch die Beklagte besetzbar, weil es sich um Positionen bei Tochter- und Enkelunternehmen sowie ausgeschriebene Stellen handle.

34

Seit dem 15. Februar 2018 ist der Kläger bei der Deutschen Telekom …. tätig. Mit Schreiben vom 8. August 2018 hob die Beklagte die „Präsenzpflicht“ des Klägers am Standort  ..... für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 auf. Ab dem ersten darauffolgenden Arbeitstag soll er sich wieder dort einfinden.

35

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage ist zulässig (hierzu A.), aber unbegründet (hierzu B.).

37

A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie (weiterhin) als Anfechtungsklage statthaft (hierzu I.). Dem Kläger steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu (hierzu II.).

38

I. Die Klage ist (weiterhin) als Anfechtungsklage statthaft. Die Versetzung des Klägers hat sich nicht durch die Eingliederung der  ..... in die  ..... durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledigt.

39

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 126 Abs. 4 BBG). Die Versetzung des Klägers war deshalb zum Zeitpunkt der Eingliederung der  ..... in die  ..... – unabhängig davon, ob die aufschiebende Wirkung als Wirksamkeits- oder bloßes Vollziehungshindernis anzusehen ist (vgl. dazu nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 227 f.) – wirksam. Sie entfaltet auch weiterhin Rechtswirkungen, weil eine rechtmäßige Versetzung des Klägers Voraussetzung für die spätere Umsetzung des Klägers ist. Ansonsten wäre diese Umsetzung selbst als Versetzung anzusehen und müsste dann die für eine Versetzung geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 30. August 2018 – B 5 E 18.166 –, BeckRS 2018, 24025, Rn. 47).

40

II. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dabei ist jedoch kein strenger Maßstab anzulegen; die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2004 – 3 C 25/03 –, juris, Rn. 19).

41

Ausgehend davon ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu bejahen (offengelassen von VG Kassel, Beschluss vom 25. August 2016 – 1 L 1330/16.KS –, juris, Rn. 1; VG Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 2 L 486/16.KO )

42

Denn die – tatsächliche oder vermeintliche – Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ist vorliegend nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen. Aus einer rechtmäßigen Versetzung würde möglicherweise die Verpflichtung zur Durchführung eines Wohnortwechsels folgen (§ 72 Abs. 1 BBG). Darüber hinaus ist die Versetzung für den Kläger mit persönlichen Belastungen verbunden, an deren Abwehr er – unabhängig von ihrer rechtlichen Relevanz – jedenfalls ein tatsächliches Interesse hat.

43

B. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2017 ist rechtmäßig und der Kläger deshalb dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Versetzung des Klägers war in formeller (hierzu I.) und in materieller (hierzu II.) Hinsicht rechtmäßig.

44

I. Die formellen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers wurden eingehalten. Insbesondere wurde das nach der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat nach § 29 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG erforderliche Einigungsstellenverfahren durchgeführt (Bl. 33 f. des Verwaltungsvorgangs).

45

II. Die Versetzung ist auch materiell rechtmäßig. Eine Versetzung von Beamten – also auch des Klägers – zur  ..... war möglich (hierzu 1.). Auch waren die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers dorthin gegeben (hierzu 2.).

46

1. Eine Versetzung von Beamten – also auch des Klägers – zur  ..... war möglich, weil diese als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen war.

47

Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Dienstherr des Klägers war und ist die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). „Amt“ im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 358/16 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N.). Ein abstrakt-funktionelles Amt erhält der Beamte durch Zuweisung an eine Behörde (vgl. nur Battis, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 11).

48

Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen treten an die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1137/14 – juris, Rn. 27) und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 6 P 25/10 –, juris, Rn. 18; Beschluss vom 15. November 2006 – 6 P 1/06 –, juris, Rn. 18).

49

Ob eine Versetzung zu einer Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens möglich ist, hängt also von der Frage ab, ob es sich bei dieser Organisationseinheit um einen „Betrieb“ handelt. Auf die Frage, ob die jeweilige Organisationseinheit gemäß § 3 Abs. 1 PostPersRG in Verbindung mit der Anordnung zur Übertragung dieser Befugnis im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnimmt, kommt es deshalb – entgegen der vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums der Finanzen – nicht an (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2018 – VG 5 L 122.18 – n.V.).

50

Das Postpersonalrechtsgesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Betrieb“. Soweit es den Begriff verwendet, geschieht dies ganz überwiegend im 8. Abschnitt des Gesetzes (Betriebliche Interessenvertretungen). Der in diesem Abschnitt befindliche § 26 Nr. 1 PostPersRG nimmt sogar ausdrücklich Bezug auf die „in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten“. Nach § 24 Abs. 1 PostPersRG findet in den Postnachfolgeunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit im Postpersonalrechtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

51

Daraus folgt, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens als „Betrieb“ anzusehen ist, auf den Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) abzustellen ist. Das entspricht auch dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (dazu P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 412 ). Zwar enthält auch das Betriebsverfassungsgesetz keine Legaldefinition des „Betriebs“. Dieser ist jedoch in der Rechtsprechung geklärt. Danach ist ein Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (stRspr, vgl. nur BAG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 7 ABR 72/10 –, juris, Rn. 26 m.w.N.).

52

Die Kammer sieht keinen Anlass dafür, an der Betriebseigenschaft der  ..... zu zweifeln. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 8. August 2018 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen Telekom AG vorgelegt, in dem die  ..... als „Betrieb“ bezeichnet wird. Auch in Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes sowie des Verwaltungsgerichts Bayreuth wird die  ..... als „Betrieb“ bezeichnet (OVG Saarbrücken, Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 358/16 –, juris, Rn. 11, 23; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. August 2018 – B 5 E 18.166 –, juris, Rn. 65).

53

2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers zur  ..... sind gegeben.

54

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist der gemäß § 2 Abs. 2 PostPersRG auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten mangels anderer Bestimmungen anzuwendende § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das andere Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

55

Die Versetzung des Klägers ist durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt (hierzu a). Bei der Tätigkeit als „Referent Projektmanagement“ handelt es sich um eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers (hierzu b). Die Versetzung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt (hierzu c).

56

a) Die Versetzung des Klägers ist durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt.

57

Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass der Arbeitsposten Referent Projektmanagement bei  ..... am Standort  ..... frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Dabei handelt es sich um hinreichende dienstliche Gründe.

58

Ein dienstlicher Grund liegt regelmäßig schon dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (VG Bremen, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 6 V 442/17 –, BeckRS 2017, 112635 Rn. 31 m.w.N.). Die Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten liegt darüber hinaus nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. März 2017 – 6 B 16.1627 – juris, Rn. 32; VG Saarlouis, Beschluss vom 15. November 2016 – 2 L 990/16 –, juris, Rn. 13).

59

b) Bei der Tätigkeit als „Referent Projektmanagement“ handelt es sich um eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers.

60

Der Kläger ist Technischer Fernmeldeamtmann in der Besoldungsgruppe A 11. Der ihm übertragene Personalposten ist mit A11 bewertet. Dass diese Bewertung des Personalpostens unzutreffend ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es handelt sich somit um ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG.

61

Die Tätigkeit ist ihm auch aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG. Von einer Unzumutbarkeit wäre grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn die Versetzung mit einem Laufbahnwechsel verbunden wäre (VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 6 ZB 12.2055 –, Rn. 5; Grigoleit, in Battis: BBG, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 15). Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich (im Ergebnis ebenso VG Saarlouis, Beschluss vom 15. November 2016 – 2 L 990/16 –, BeckRS 2016, 120191 Rn. 15 ff.).

62

Der Kläger gehört der Laufbahn des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Postlaufbahnverordnung) an. Die abstrakte Aufgabenbeschreibung, die dem Kläger mit dem Anhörungsschreiben vom 12. Juli 2016 sowie mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2017 übermittelt wurde, lässt nicht auf eine laufbahnfremde Verwendung schließen. Projektmanagement ist auch im technischen Bereich erforderlich. Zudem sind auch die Weiterentwicklung und der Betrieb von Informationssystemen (Datenbanken, Monitoringsysteme) an sich als technische Tätigkeiten anzusehen. Darüber hinaus hat die Beklagte schon im Anhörungsschreiben angekündigt, dass der Kläger „überwiegend in Projekten im technischen Umfeld tätig sein“ werde (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. April 2017 – 1 B 358/16 –, juris, Rn. 19 f.).

63

Die Übertragung eines weiter konkretisierten Aufgabenbereichs schon mit der Versetzung ist nicht erforderlich. Lediglich bei einer dauerhaften Zuweisung zu einem Unternehmen außerhalb eines Postnachfolgeunternehmens (§ 4 Abs. 4 PostPersRG) sind solche Festlegungen erforderlich (dazu VG Schleswig, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 12 B 87/15 –, juris, Rn. 32).

64

c) Die Versetzung des Klägers ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte hat weder die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums überschritten, noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Versetzung des Klägers verstößt insbesondere nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht im Sinne von § 78 BBG.

65

Ein Bundesbeamter nimmt mit seinem Dienstantritt grundsätzlich die mit der Möglichkeit einer Versetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet, generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen in Kauf. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch eine Versetzung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten – darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie – besonders schwer beeinträchtigt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2013 – 5 NE 165/13 –, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Kassel, Beschluss vom 25. August 2016 – 1 L 1330/16. KS –, juris, Rn. 20). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

66

Eigene konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Versetzung hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er aus seinem Umzug folgende erhebliche gesundheitliche Risiken für seine Tochter geltend macht, ist auch hierzu nichts Konkretes vortragen. Das ärztliche Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, Kinder-Pneumologie und Allergologie, Diabetologie vom 5. September 2016 enthält nur die Aussage, dass die Versetzung für die Tochter des Klägers „eine starke emotionale Belastung bedeuten und ihre bisherige stabile Entwicklung gefährden“ würde. Abgesehen von der Frage, ob der Arzt über die für die Beurteilung dieser psychischen Fragen erforderliche Qualifikation verfügt, begründet er seine Auffassung nicht näher.

67

Soweit der Kläger schließlich gesundheitliche und psychologische Probleme seiner Ehefrau geltend macht, ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht, dass nach der Versetzung des Klägers eine ausreichende Betreuung der Tochter – jedenfalls unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der Inanspruchnahme privater oder bezahlter Hilfe – selbst in Notfällen nicht mehr möglich wäre.

68

Mit diesen vom Kläger vorgebrachten persönlichen Gründen hat sich die Beklagte im Rahmen des Anhörungs- und Widerspruchsverfahren befasst und auseinandergesetzt. Dass sie dennoch ihren dienstlichen Bedürfnissen gegenüber den privaten Belangen des Klägers Vorrang eingeräumt hat, vermag einen Ermessensfehler angesichts der oben dargelegten Maßstäbe nicht zu begründen.

69

C. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

70

D. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/08/2018 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, nach Eintritt ihrer Dienstfähigkeit ihren Dienst im Betriebsteil TPS in D … anzutreten. 2. Die Antragsgegne
published on 24/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 07/01/2016 00:00

Tenor Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.11.2015 gegen den Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9.11.2015 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
published on 25/01/2012 00:00

Gründe I. 1 Unter dem 2. Oktober 2001 entschied die Beteiligte, die Deutsche Post AG, i
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Annotations

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch allgemeine Anordnung, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein dreistufiger Aufbau des Postnachfolgeunternehmens zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen des Postnachfolgeunternehmens es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
nach Maßgabe des § 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen, Vorschriften über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
3.
die überjährige Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf personenbezogenen Lebensarbeitszeitkonten, die Verwendung der Guthaben für flexible Freistellungsphasen und die finanzielle Abgeltung der Guthaben zu regeln sowie
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit – auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung – abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen in sinngemäßer Anwendung des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des § 84 des Bundesbeamtengesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten besondere Vorschriften zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigungen zu erlassen, die den von den Postnachfolgeunternehmen für die Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getroffenen Regelungen entsprechen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten beim Bundesministerium der Finanzen.

(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstwegs Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet.
2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist.
4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt.
6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören.
7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.

(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.
der nichttechnische Postverwaltungsdienst und
2.
der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.