Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Apr. 2017 - 12 A 136/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, die eine freiwillige Feuerwehr unterhält, wendet sich gegen den Widerruf einer Zuwendung für die Beschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeuges.
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Mit Schreiben vom 20. September 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zuweisung nach § 31 Finanzausgleichsgesetz (FAG) für die Anschaffung eines neuen Löschgruppenfahrzeugs (LF 10/6). Die voraussichtlichen Gesamtkosten gab die Klägerin mit 140.000,- Euro an.
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Mit Bescheid vom 07. November 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Wege der Anteilsfinanzierung eine Zuweisung aus der Feuerschutzsteuer in Höhe von höchstens 49.000 Euro (35% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten). Bestandteile des Bescheides waren u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) in Verb. mit den jeweils geltenden Rundschreiben. In dem Bescheid heißt es weiter, gemäß 1.4 der Richtlinie seien bei der Durchführung von Beschaffungen die Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten. Der Beklagte behalte sich vor, die Zuweisung bei Nichteinhaltung der Vergabevorschriften zurückzufordern. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 erklärte sich die Klägerin mit dem Bescheid einverstanden.
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Die Beschaffung des Feuerwehrfahrzeugs wurde im März 2008 im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung für die Gemeinden …, … …, … und … beschränkt ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgte in einzelnen Losen. Insgesamt wurden für das Feuerwehrfahrzeug der Klägerin fünf Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Die Aufträge für das Fahrgestell und den Fahrzeugaufbau wurden am 28. Mai 2008 erteilt.
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In der Zeit vom 06. Oktober bis 05. Januar 2011 wurde die Zuweisung in Höhe von 48.227,46 Euro in drei Raten ausgezahlt. Unter dem 31. August 2010 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Der Beklagte bestätigte mit Datum vom 17. Dezember 2010, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet und der Zuwendungszweck erreicht sei und keine Beanstandungen zu erheben seien.
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2012 führte das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Kreises (GPA) bei der Klägerin und bei den amtsangehörigen Gemeinden für die Jahre 2006 bis 2011 eine Ordnungsprüfung durch, in deren Rahmen auch Vorgänge für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen geprüft wurden. In seinen Prüfungsberichten vom 21. November 2012 wies das GPA darauf hin, dass anlässlich des Beschaffungsvorgangs u.a. in der Gemeinde … verbindliche Vorgaben des Vergaberechts mehrfach und zum Teil schwerwiegend missachtet worden seien. So sei die Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart unzureichend begründet worden, die weitere Einschränkung des Bewerberkreises sei unbegründet gewesen, bestimmte Firmen seien gegenüber anderen möglichen Mitbewerbern bevorzugt behandelt worden, und es habe wettbewerbswidrige Preisabsprachen gegeben. Der Beklagte habe zu prüfen, ob die Gemeinde die Zuweisung zurückzuzahlen habe.
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Auf die Aufforderung des Beklagten nahm die Klägerin am 11. Juli 2013 zum Prüfungsbericht Stellung. Am 17. September 2013 teilte das GPA dem zuständigen Fachdienst des Beklagten mit, dass die Stellungnahme der Klägerin nicht geeignet sei, die Beanstandungen auszuräumen, und nunmehr über die Rückforderung der gewährten Zuweisungen entschieden werden sollte. Mit Schreiben vom 14. April 2014 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zu einer möglichen Rückforderung der Zuwendungen Stellung zu nehmen. Am 09. Mai 2014 ging die Stellungnahme der Klägerin vom 06. Mai 2014 bei dem Beklagten ein. In der Zeit vom 17. Juni 2014 bis zum 12. Juni 2015 fanden zwischen den Beteiligten mehrere Gespräche statt, in denen hinsichtlich der Rückforderung der Zuwendung ohne Erfolg nach einem Kompromiss gesucht wurde.
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Mit Bescheid vom 14. September 2015 widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin den Bewilligungsbescheid vom 07. November 2007 gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG und forderte die Erstattung der Zuweisung in Höhe von 48.227,46 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe 10.215,42 Euro für den Zeitraum vom 09. Oktober 2009 bis 06. Juni 2014 (vier Wochen nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens), insgesamt 58.442,88 Euro, bis zum 23. Oktober 2015. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage, nämlich Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts, die auch unter Ziffer 1.4 der als verbindlich anerkannten Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2003 zwingend gefordert werde, nicht erfüllt.
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Das Gebot der öffentlichen Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 2 Verdingungsordnung für Leistungen Ausgabe 2006 (VOL/A 2006) in Verb. mit § 2 Abs. 2 Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung (SHVgVO) und der Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes seien missachtet worden. Es hätte nach § 3 Nr. 2 VOL/A eine öffentliche Ausschreibung stattfinden müssen und nicht eine beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 3 a) - d) VOL/A durchgeführt werden dürfen. Die Gründe, weshalb von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen worden sei, hätten nach § 3 Nr. 5 VOL/A vor Beginn der Ausschreibung aktenkundig gemacht werden müssen. Die Vergabevermerke vom 13. Mai 2008 und vom 29. Juni 2010 seien erst nach der Ausschreibung erstellt worden und rechtfertigten keinen Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung. Es sei nicht dokumentiert, warum eine beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 3 a) VOL/A geboten gewesen sei, d.h. warum andere Firmen nicht in der Lage gewesen seien, die gewünschten Voraussetzungen zu erfüllen. Die nach § 4 VOL/A gebotene Erkundung des Bewerberkreises habe offensichtlich nicht stattgefunden. So sei insbesondere kein Grund für den Ausschluss der Firma … von der beschränkten Ausschreibung genannt worden.
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Bevor im Rahmen der beschränkten Ausschreibung fünf Firmen zwecks Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden seien, habe ein Mitarbeiter der Klägerin der Firma … GmbH das Leistungsverzeichnis „mit Anregungen für eine beschränkte Ausschreibung“ übersandt und von dort ein sog. Info-Angebot zurückerhalten. Eine andere Firma habe u.a. deshalb von einer Angebotsabgabe abgesehen, weil sich das Leistungsverzeichnis auf einen bestimmten Hersteller bezogen habe. Gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A dürfe die Beschreibung technischer Merkmale nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen würden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt sei. Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen) dürften nach § 8 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich sei. Die Firmen … und … hätten nicht aus Kapazitätsgründen von einer Angebotsabgabe abgesehen. Die Firma … habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Leistungsverzeichnis auf einen anderen bestimmten Hersteller beziehe.
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Die Angebotseröffnung am 18. April 2008 sei nach der gefertigten Niederschrift nur von einem Mitarbeiter des Amtes durchgeführt worden. Nach § 22 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A müsse neben dem Verhandlungsleiter jedoch ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein, der nach § 22 Nr. 4 Abs. 3 VOL/A zusammen mit dem Verhandlungsleiter die Niederschrift zu unterzeichnen habe.
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Die Angebotssumme der Firma … GmbH sei nach „rechnerischer Prüfung“ durch einen Verwaltungsmitarbeiter korrigiert worden. Diese Berichtigung finde sich nicht in den eingereichten Unterlagen (Preisangaben in der Leistungsbeschreibung). Stattdessen sei eine nachträglich per Telefax am 22. April 2008 von der Firma übersandte, neu ausgefüllte und unterzeichnete Zusammenfassung der Angebotssumme einschl. neuem Nettobetrag, Rabatt, Umsatzsteuer und Endsumme zu den Unterlagen genommen worden. Dieses nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangene Angebot wäre nach § 23 Nr. 1 a) VOL/A nicht mehr zu prüfen und nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 e) VOL/A von der Wertung auszuschließen gewesen. Die rechnerische Berichtigung hätte in den Originalunterlagen vorgenommen werden müssen.
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Am 05. Mai 2008 habe ein Gespräch zwischen Vertretern der Freiwilligen Feuerwehr, der Klägerin, des Amtes und der Firma … GmbH stattgefunden, in dem Reduzierungen des Lieferumfangs, die daraus resultierenden Preissenkungen sowie ein Skonto-Abzug von 2% verhandelt worden seien. Zwischen der Öffnung des Angebots und der Zuschlagserteilung dürfe nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A bei förmlichen Vergaben mit den Bietern jedoch nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder Bieter zu beheben. Preisverhandlungen seien nach § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A unzulässig.
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Innerhalb der Zuschlagsfrist, die auf den 09. Mai 2008 festgelegt worden sei, sei nach § 19 VOL/A der Auftrag zu erteilen. Denn die Bieter seien nur bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden. Die Aufträge für das Fahrgestell und den Fahrzeugaufbau seien jedoch erst am 28. Mai 2008 erteilt worden. Dass die Verlängerung der Zuschlagsfrist mit den in Betracht kommenden Bietern mündlich vereinbart worden sei, sei als weiterer Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zu werten. Nach § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A könne die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden, wenn sich der Zuschlag verzögere. Diese Vereinbarung müsse zum Bestandteil des Angebotes gemacht werden.
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Gemäß § 30 Nr. 1 VOL/A sei über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen zeitnah dokumentiere und aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit laufend fortgeschrieben werde. Eine umfassende Dokumentation sei hier nicht vorhanden.
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Nach Erteilung der Aufträge seien Änderungen des Lieferumfangs vorgenommen und weitere nachträgliche Lieferungen teilweise von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Auftrag gegeben worden. Diese Rechtsgeschäfte seien ohne Vertretungsmacht erfolgt und damit unwirksam.
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Die aufgezeigten Verstöße gegen zwingende Vergabevorschriften rechtfertigten den Widerruf des Bewilligungsbescheides. § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG ermögliche den Widerruf grundsätzlich bei jedem, nicht nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen Auflagen. Im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei in der Regel nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei, wenn mit der Gewährung von Zuwendungen verbundene Auflagen nicht erfüllt würden (sog. intendiertes Ermessen). In Fällen dieser Art bedürfe es der Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten. So ein atypischer Fall komme u.a. in Betracht, wenn die Bewilligungsbehörde den Verstoß schuldhaft mit verursacht habe. Bei der Aussage eines Mitarbeiters des GPA aus dem August 2007, auf die die Klägerin sich berufe, handele es sich nur um eine einmalige allgemeine Rechtsauskunft, und zwar um einen Verweis auf eine mögliche Ausnahme nach § 3 Nr. 4 VOL/A, ohne dass der Mitarbeiter detaillierte Kenntnisse gehabt habe. Er habe die Zuweisung nach Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens in Verb. mit Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) insoweit zurückzufordern, als die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage nicht eingehalten worden sei. Gemäß Ziffer 8.5 VV-K zu § 44 Abs. 1 LHO in Verb. mit § 117a Abs. 3 LVwG sei die Zuweisung vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen. Da während der Beschaffung gegen die Auflage verstoßen worden sei und somit vor Auszahlung der Zuweisung, beginne die Verzinsung mit dem Tag der Auszahlung (09.10.2009). Der Endpunkt der Verzinsung werde auf den 06. Juni 2014 festgelegt (vier Wochen nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens). Die Zinsen für diesen Zeitraum beliefen sich auf 10.215,42 Euro.
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Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Rückforderungsbescheid sei verfristet. Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 LVwG gelte die einjährige Widerrufsfrist des § 116 Abs. 4 LVwG entsprechend. Die Frist habe mit Eingang ihrer Stellungnahme am 09. Mai 2014 begonnen und sei am 11. Mai 2015 abgelaufen. Jedenfalls lägen keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Vergaberecht vor.
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Sie habe sich auf eine Aussage eines Mitarbeiters des GPA vom 10. Juli 2007 verlassen, wonach eine öffentliche Ausschreibung nicht erfolgen müsse, wenn ein Vorführfahrzeug beschafft werden solle. Sie wäre daher nach § 3 Nr. 4 m) VOL/A 2006 berechtigt gewesen, den Auftrag freihändig zu vergeben. Stattdessen sei jedoch dem Wettbewerbsgrundsatz dadurch Rechnung getragen worden, dass drei verschiedene Bieter, die Vorführfahrzeuge hätten anbieten können, zur Angebotsabgabe aufgefordert worden seien. Jedenfalls habe sie gemäß § 3 Nr. 3 a) VOL/A 2006 eine beschränkte Ausschreibung durchführen dürfen, da für die Beschaffung nur ein beschränkter Bieterkreis in Betracht gekommen sei. Feuerwehrfahrzeuge würden nur von einer geringen Anzahl Unternehmen angeboten. Zudem dürfe der Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf frei bestimmen und die Anforderungen an die Bieter bzw. das zu beschaffende Produkt festlegen. Die Auffassung des Beklagten, Anforderungen an die Bieter wie z.B. die Erfüllung einer bestimmten Abgasnorm könnten „allenfalls im Rahmen der Angebotsauswertung ein Bewertungskriterium sein“, sei daher unzutreffend. Die Beschaffungsautonomie des Auftraggebers finde erst dann eine Grenze, wenn der Grundsatz der produktneutralen Ausschreibungspflicht verletzt werde. Die Ausnahmeregelung in § 3 Nr. 3 a) VOL/A 2006 liefe leer, wenn es öffentlichen Auftraggebern versagt wäre, bestimmte Ausstattungsmerkmale oder Anforderungen vorzugeben und nur diejenigen Bieter zum Verfahren zuzulassen, die diese Anforderungen erfüllten. Entscheidend sei nur, dass ein sachlicher Grund für die Einschränkung des Bieterkreises bestehe. Gemäß § 3 Nr. 4 a) VOL/A 2006 sei sogar eine freihändige Vergabe zulässig, wenn für die Leistung „aus besonderen Gründen“ nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht komme. Sie habe die nach § 4 VOL/A 2006 gebotene Erkundung des Bewerberkreises ordnungsgemäß durchgeführt, ihren Bedarf bestimmt und anschließend im Wege einer beschränkten Ausschreibung all diejenigen Marktteilnehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert, die die technischen Anforderungen an das zu beschaffende Fahrzeug erfüllt hätten. Sie habe sich u.a. dafür entschieden, ein Fahrzeug zu beschaffen, das die Abgasnorm Euro-V erfüllt habe. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung hätten nur die Hersteller Mercedes Benz und MAN entsprechende Fahrgestelle angeboten, so dass nur diese beiden für den Auftrag in Frage gekommen seien. Für den Fahrzeugaufbau sei es ihr auf eine besonders hochwertige Ausführung angekommen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur von den drei aufgeforderten Unternehmen sowie von der Firma … hätten erfüllt werden können. Die Firma … sei jedoch letztlich nicht an dem Vergabeverfahren beteiligt worden, weil sie versucht habe, sich im Vorwege in wettbewerbswidriger Art und Weise Informationen über das Vergabeverfahren bzw. Vorteile zu verschaffen. Hinsichtlich der Beschaffungsart könnten ihr allenfalls Dokumentationsfehler zur Last gelegt werden, die jedoch keine vollständige Rückforderung rechtfertigten.
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Es habe keine herstellerbezogene Ausschreibung stattgefunden. Die Firma … sei nicht vor Beginn der Ausschreibung über den Leistungsumfang informiert gewesen und habe sich auch nicht an der Erstellung der Leistungsbeschreibung beteiligt. Sie habe lediglich im Rahmen der Markterkundung bei verschiedenen Anbietern Ausstattungsmerkmale und technische Daten abgefragt, um sich einen Überblick über den aktuellen Markt zu verschaffen.
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Die Angebotsprüfung sei ordnungsgemäß dokumentiert worden. Sie habe weder ein verspätetes Angebot in die Wertung aufgenommen noch einem Bieter Gelegenheit gegeben, sein Angebot während der Wertung zu überarbeiten. Sie habe lediglich entsprechend § 23 Nr. 2 Satz 1 VOL/A 2006 eine Überprüfung der Angebote auf fachliche und rechnerische Richtigkeit vorgenommen. Dabei habe sie festgestellt, dass das Angebot der Firma … einen offensichtlichen Rechenfehler enthalten habe. Sie habe den Fehler korrigiert, dies auf dem Protokoll der Angebotseröffnung vermerkt und damit gemäß § 23 Nr. 3 VOL/A aktenkundig gemacht. Nachdem sie den Bieter über die Korrektur in Kenntnis gesetzt habe, habe ihr dieser zur Bestätigung eine korrigierte Fassung des Angebots per Fax übersandt. Es habe sich dabei nicht um ein neues Angebot gehandelt, sondern nur um die Bestätigung des offensichtlichen Kalkulationsirrtums
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Die Zuschlagsfrist sei zulässig verlängert worden. Sie habe sämtliche Bieter gleichzeitig informiert und gemäß § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A 2006 mündlich deren Einverständnis zur Verlängerung der Zuschlagsfrist eingeholt. Im Übrigen wäre auch eine Zuschlagserteilung nach Ablauf der Zuschlagsfrist zulässig gewesen, wenn der Bieter aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären, was auch konkludent erfolgen könne. Der obsiegende Bieter habe sich bei Zuschlagserteilung an sein Angebot gebunden gefühlt und den Auftrag erfüllt.
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Dass die Niederschrift der Angebotseröffnung nur von einem Mitarbeiter der Amtsverwaltung unterzeichnet worden sei, stelle einen reinen Formfehler dar, der keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren gehabt habe und - ebenso wie die sonstigen geltend gemachten Dokumentationsmängel - nicht geeignet sei, eine Rückforderung zu rechtfertigen.
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Der Vorwurf, es seien nach Erteilung der Aufträge teilweise Änderungen des Lieferumfangs durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ohne Vertretungsmacht in Auftrag gegeben worden, sei vergaberechtlich unbeachtlich und könne ebenfalls keine Rückforderung rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Nachträge in Abstimmung mit dem Bürgermeister erfolgt seien, sei dies nur binnenrechtlich von Bedeutung und berühre nicht die Rechtmäßigkeit des zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Vergabeverfahrens.
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Der Beklagte sei zu Unrecht von einem intendierten Ermessen ausgegangen. Bei den beanstandeten Vergaberechtsverstößen handele es sich nicht um schwerwiegende Verfahrensfehler, sondern in erster Linie um Dokumentationsmängel. Selbst wenn bei Verstößen gegen Auflagen hinsichtlich des „ob“ des Widerrufs ein intendiertes Ermessen bestünde, könne dies nicht für die Frage gelten, in welcher Höhe eine Rückforderung erfolge. Aus dem Rückforderungsbescheid sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte hinsichtlich der Höhe der Rückforderung überhaupt von seinem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Eine Rückforderung in Höhe von 100% sei auch unverhältnismäßig. Die „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ („Leitlinien“) sähen Korrektursätze in Höhe von 5%, 10%, 25% und 100% vor. Diese Leitlinien seien auch auf nationale Vergaben in Schleswig-Holstein anzuwenden. Die unterschiedlichen Sätze trügen der Schwere der Unregelmäßigkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Als deutlicher Anhaltspunkt für einen schwerwiegenden Verstoß sei es ausweislich der Leitlinien anzusehen, wenn der Verstoß abschreckende Wirkung auf potentielle Bieter habe oder zur Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter führe als an denjenigen, der den Auftrag hätte erhalten sollen. Derartige Verstöße lägen hier nicht vor. Unregelmäßigkeiten rein formeller Art ohne tatsächliche oder formelle Auswirkungen, etwa Dokumentationsfehler, hätten nach den Leitlinien keinerlei Finanzkorrektur zur Folge. Selbst wenn die ihr vorgeworfenen Vergaberechtsverstöße vorlägen, käme höchstens eine Rückforderung in Höhe von maximal 25% in Betracht. Nach Ziffer 11 der Leitlinien seien „diskriminierende technische Spezifikationen“, die den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise behinderten, mit einem Berichtigungssatz zwischen 5% und 25% zu ahnden. Selbst wenn sie die Anforderungen an die Bieter ohne sachlichen Grund so eng gefasst hätte, dass nur ein beschränkter Kreis für die Angebotsabgabe in Betracht gekommen sei, was nicht der Fall gewesen sei, wäre eine Rückforderung in Höhe von 100% unverhältnismäßig. Wenn ein Auftraggeber einem Bieter die Möglichkeit einräume, sein Angebot während der Bewertung der Angebote zu ändern, könne dies gemäß Ziffer 17 der Leitlinien ebenfalls nur zu einer Rückforderung in Höhe von 5% bis 25% führen. Unzulässige Verhandlungen während einer Ausschreibung könnten gemäß Ziffer 18 der Leitlinien nur eine Berichtigung in Höhe von 5% bis 25% rechtfertigen und das auch nur, wenn die Verhandlungen zu einer wesentlichen Änderung der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen geführt hätten. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Da nach den Leitlinien keine Kumulierung von Korrektursätzen stattfinden dürfe, sondern der Korrektursatz bei mehreren Unregelmäßigkeiten anhand der schwerwiegendsten Unregelmäßigkeit zu bestimmen sei, komme vorliegend schon rein rechnerisch keine Rückforderung in Höhe von 100% in Betracht.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016, zugestellt am 30. März 2016, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte, ergänzend zu seinen Darlegungen im Bescheid vom 14. September 2015, im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe die mit dem Bewilligungsbescheid verbundenen Maßgaben, bei der Durchführung der Beschaffung eines LF 10/6 die Vorschriften des Vergaberechts sowie die Vorschriften der Förderrichtlinien einzuhalten, nicht erfüllt. Die aufgezeigten Verstöße gegen Vergabevorschriften und gegen die Förderrichtlinien des Landes rechtfertigten den Widerruf des Bewilligungsbescheides gemäß 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG. Es liege keine Verfristung vor. Die Jahresfrist des § 117 Abs. 3 Satz 2 LVwG in Verb. mit § 116 Abs. 4 LVwG habe nicht am 09. Mai 2014 zu laufen begonnen. Die Klägerin habe mehrfach ihre Stellungnahme vom 06. Mai 2014 ergänzt und somit das Anhörungsverfahren verlängert. In der Zeit von Juni 2014 bis September 2015 habe die Klägerin über das Amt mehrfach den Kontakt mit ihm gesucht. In allen Gesprächen und Schriftsätzen habe die Klägerin stets neue Aspekte vorgetragen, die zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen gewesen seien. Erst nach dem 12. Juni 2015, dem letzten gemeinsamen Gesprächstermin, seien alle entscheidungsrelevanten Aspekte ausgearbeitet gewesen. Er habe das Anhörungsverfahren nicht abrupt unter Verweis auf eine mögliche Jahresfrist beenden dürfen, ohne zuvor alle relevanten Punkte anzuhören und einer ordnungsgemäßen Bewertung zuzuführen. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens habe er auch berücksichtigen müssen, ob nicht alternative Entscheidungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen gewesen seien. Die Klägerin habe die im Zuwendungsbescheid, mit dem sie sich einverstanden erklärt habe, aufgegebene Maßgabe, das Vergaberecht einzuhalten, mehrfach nicht beachtet. Die im Widerspruch zitierten Entscheidungen von Vergabekammern und Vergabesenaten seien bzgl. der Rückforderung von Zuwendungen nicht von Relevanz. Sie bezögen sich auf Streitigkeiten in einem Zivilverfahren und hätten rechtliche Auswirkungen allein im Verhältnis zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und den Anbietern/potentiellen Auftragnehmern. Die Entscheidungen seien daher vorwiegend im Kontext des Wettbewerbsrechts zu sehen. Das Verhältnis des Zuwendungsgebers zum Zuwendungsempfänger ergebe sich allein aus den Regelungen des - öffentlichen - Zuwendungsrechts (u.a. LVwG, LHO, Zuwendungsrichtlinien), zu dem das Vergaberecht lediglich ein Annex sei. Die im Zuwendungsrecht dem Zuwendungsempfänger aufzuerlegenden Maßgaben hätten die Funktion, die Anwendung bestimmter Vorschriften - hier u.a. des Vergaberechts - gerade für das zuwendungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger verbindlich zu machen. Die Regeln des Vergaberechts sollten u.a. erreichen, dass die wirtschaftliche Verwendung der zugewendeten Mittel durch verpflichtende Anwendung der Verdingungsordnung und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolge und der Zuwendungsempfänger die Haushaltsmittel so einsetze wie die dem Haushaltsrecht unterworfene zuwendende Körperschaft. Dies gelte umso mehr als auch die Klägerin dem Haushaltsrecht unterworfen sei. Es sei unerheblich, ob sich die Vergabeverstöße als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ darstellten, denn im Zuwendungsrecht komme es nur darauf an, ob objektiv Rechtsverstöße begangen worden seien oder nicht. Hier seien die verbindlichen Vorgaben des öffentlichen Rechts sowie des Vergaberechts mehrfach und z.T. schwerwiegend missachtet worden:
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Es sei unbeachtlich, ob ein Mitarbeiter des GPA ausgesagt habe, von der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung könne abgesehen werden. Abgesehen davon, dass eine derartige Aussage nicht belegbar sei, entbinde sie die ausschreibende öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht davon, die Voraussetzungen für das Abweichen von der öffentlichen Ausschreibung vorab zu prüfen und diese Prüfung auch aktenkundig zu machen. Beides sei nicht geschehen. Einen sachlichen Grund für das Abweichen von der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 Abs. 2 VOL/A habe es nicht gegeben. Es bestehe ein großer Markt für Feuerwehrkraftfahrzeuge aller Art. Das ergebe sich insbesondere aus parallel zu diesem Vergabeverfahren durchgeführten öffentlichen Ausschreibungen desselben Amtes. Eine Markterkundung durch ein „Sich-umhören“ reiche nicht aus.
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In der Zeit vom 17. bis 25. März 2008 habe zwischen dem Amt und der Firma … GmbH eine umfangreiche Korrespondenz stattgefunden, die weitergehend gewesen sei als eine bloße Kontaktaufnahme mit dem erklärten Ziel zu erfahren, ob die Firma … GmbH bereit sei, sich an einer beschränkten Ausschreibung zu beteiligen. Die Firma … GmbH sei bereits vor dem Beginn der förmlichen Ausschreibung über deren Inhalt umfassend informiert worden. Dadurch habe die Klägerin gegen die Grundsätze des fairen und gleichberechtigten Wettbewerbs nach § 2 VOL/A in Verb. mit § 97 GWB verstoßen, weil der Firma ein nicht unerheblicher Wissensvorsprung und Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern eingeräumt worden sei.
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Soweit nur ein Mitarbeiter der Amtsverwaltung die eingegangenen Angebote geöffnet habe, handele es sich um keinen reinen Formfehler, sondern um immanente Vorgaben eines vergaberechtlichen Verfahrens.
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Die nach § 23 Nr. 2 Satz 1 VOL/A vorzunehmende Prüfung der rechnerischen Richtigkeit des Angebots der Firma … GmbH hätte nur von der prüfenden Stelle in die Angebotsunterlagen selbst eingeführt werden dürfen. Eine nachträgliche Berichtigung durch den Anbieter sei unzulässig. Die Dokumentation der Angebotsprüfung leide folglich an einem erheblichen Mangel und somit an einem Formfehler.
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Zwischen Öffnung des Angebots und Zuschlagserteilung seien mit der … GmbH unzulässige Preisverhandlungen geführt worden.
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Da die Verlängerung der Zuschlagsfrist mit den in Betracht kommenden Bietern nur mündlich vereinbart worden sei, mangele es an der dem Auftraggeber obliegenden Dokumentationspflicht nach § 30 VOL/A und sei als weiterer Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zu werten.
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Bei der unzureichenden Dokumentation des Beschaffungsverfahrens (§ 30 VOL/A) handele es sich nicht nur um einen Formfehler, der keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren habe. Die Beschaffungsstelle habe darauf zu achten, dass der Vergabevermerk den Anforderungen gerecht werde, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk mit Urkundscharakter gestellt würden. Der Vergabevermerk habe auch eine materiell-rechtliche Bedeutung. Die unzureichende Dokumentation sei ein objektiver Verstoß gegen die Nachprüfungsrechte, die der Kreis sich in seinem Bescheid vom 07. November 2007 vorbehalten habe. Das ergebe sich aus Ziffern 9 und 11 der Zuwendungsrichtlinien zur Projektförderung (VV-K zu § 44 LHO) bzw. aus Ziffer 8 ANBest-K, die jeweils Bestandteil des Zuwendungsbescheides seien.
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Indem nach Auftragserteilung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Rechtsgeschäfte getätigt worden seien, sei gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (hier gegen die Gemeindeordnung) verstoßen worden, die von der Klägerin einzuhalten gewesen wären.
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Es lägen somit die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG vor. Ob die Behörde von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch mache, stehe in ihrem Ermessen. Die zu beachtenden Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwögen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss/die Zuwendung behalten zu dürfen, und verböten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. Gemäß Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO und Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens habe die Bewilligungsbehörde regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise nach § 117 Abs. 3 LVwG unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden sei, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet werde. Insoweit sei die Zuweisung zurückzufordern, da die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage - Einhaltung der Vergabevorschriften und weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG von der Klägerin nicht eingehalten worden sei. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Rückforderung stehe ihm kein Ermessen zu. Die Rückforderungssumme betrage stets 100% der Zuwendungssumme. Weder das Haushaltsrecht noch das Zuwendungsrecht würden für die Rückforderung ein Abweichen von der gesamten Höhe der Zuwendungssumme kennen. Dies gelte erst recht nicht, wenn - wie hier - gravierend und wiederholt gegen das Vergaberecht und gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen worden sei. Ähnlich lautende Vorschriften im Beihilferecht besagten ebenso, dass eine gezahlte Beihilfe bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen in Gänze zurückzufordern sei. Auch hier bestehe weder ein Ermessen noch die Möglichkeit einer Abstufung bzgl. der „Schwere des Rechtsverstoßes“. Diese Rechtsfolge sei auf das Zuwendungsrecht übertragbar, da es jeweils um die Sicherung öffentlicher Haushaltsmittel gehe. Folglich liege kein Rechtsgrund vor, wonach er - der Kreis - ein vom intendierten Ermessen abweichendes Ermessen hinsichtlich des Grundes und/ oder der Höhe habe.
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Am 02. Mai 2016 hat die Klägerin Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen trägt sie im Wesentlichen vor:
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Bei Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides sei die einjährige Widerrufsfrist (§§ 117 Abs. 3 Satz 2, 116 Abs. 4 LVwG), deren Lauf am 09. Mai 2014 mit Vorliegen der Entscheidungsreife begonnen habe, abgelaufen gewesen. Die Jahresfrist nach § 48 VwVfG bzw. § 116 Abs. 4 LVwG sei eine Ausschlussfrist, die nicht von der Behörde verlängert werden könne. Nach Ablauf der Jahresfrist trete der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Rechtssicherheit zurück. Auf den Grundsatz der Rechtssicherheit könnten sich auch Hoheitsträger berufen. Sie habe ein gesteigertes Interesse an der Rechtssicherheit gehabt, da sie sich Klarheit über ihre finanziellen Planungsgrundlagen habe verschaffen müssen. Zugleich diene die Rücknahmefrist auch dem Vertrauensschutz. Die Behörde habe es daher nicht in der Hand, durch ein weiteres Betreiben des Anhörungsverfahrens den Fristbeginn immer weiter hinauszuschieben. Es liege vielmehr sogar treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben habe, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorliege, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung berufe. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe das Amt nicht nach Abgabe der Stellungnahme eigeninitiativ Angaben zum Sachverhalt nachgeliefert. Nachdem der Beklagte bereits im Juni 2014 angekündigt habe, eine Rückforderung vornehmen zu wollen, habe sich erst im Januar 2015 der Landrat beim Kreisvorsitzenden des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, der zugleich auch Leitender Verwaltungsbeamter des Amtes … sei, gemeldet und ihm als politische Lösung vorgeschlagen, die kreisweit anstehenden 100%igen Rückforderungen in 50%ige Rückforderungen umzuwandeln, wenn alle betroffenen Gemeinden dafür ihr Einverständnis geben würden. Die Beteiligten hätten daraufhin zunächst versucht, einvernehmlich eine politische Lösung für alle im Kreis von dieser Problematik betroffenen Gemeinden zu finden. Es habe sich aber nicht um Vergleichsgespräche, insbesondere zur Verhandlung eines auf den Einzelfall ausgerichteten Vergleichsvertrages nach § 55 VwVfG bzw. § 122 LVwG gehandelt. Auch um eine weitere Erläuterung oder Aufklärung des Sachverhalts sei es nicht gegangen. Sie sei im Übrigen an den Gesprächen, die auf Verbandsebene geführt worden seien, nicht beteiligt gewesen. Eine solche Beteiligung könne nicht aus der Doppelfunktion beteiligter Personen hergeleitet werden.
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Es lägen keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Vergaberecht vor. Es sei nicht ersichtlich, warum die vergaberechtliche Rechtsprechung nicht zur Beurteilung der Frage herangezogen werden solle, ob ein objektiver Verstoß gegen Vergaberecht vorliege. Auch in einer wettbewerbsrechtlichen Konstellation werde zunächst immer der objektive Verstoß gegen das Vergaberecht und erst in einem zweiten Schritt die Rechtsverletzung des Konkurrenten geprüft. Eine Trennung von „originärem“ und „zuwendungsrechtlichem“ Vergaberecht würde zu unkalkulierbaren Risiken für den Zuwendungsempfänger führen. Von einer Einheit der vergaberechtlichen Grundsätze im Vergaberecht und im Zuwendungsrecht sei auch der Zuwendungsgeber ausgegangen. Im Übrigen ließen sich auch haushaltsrechtliche Ziele nicht von den wettbewerbsrechtlichen Zielen trennen.
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Sie habe nicht gegen das Gebot der öffentlichen Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 2 VOL/A in Verb. mit § 2 Abs. 2 SHVgVO verstoßen. Es habe gemäß § 3 Nr. 3 a) VOL/A 2006 eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden dürfen. Die vor der Beschaffung durchgeführte Markterkundung habe ergeben, dass es nur einen überschaubaren Kreis potentieller Bieter gebe. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht alle Hersteller von Fahrgestellen mit den Aufbauten der ebenfalls von dem Beklagten genannten Aufbauherstellern kombinierbar seien. Daher reduziere sich der Anbieterkreis für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen deutlich und sei nicht so vielfältig wie der Beklagte meine. Die Behauptung des Beklagten, es könnten keine spezifischen Anforderungen an das Fahrzeug herangezogen werden, um von einer öffentlichen Ausschreibung abzuweichen und eine beschränkte Ausschreibung vorzunehmen, sei unzutreffend. Im Vorfeld der Ausschreibung sei im Rahmen der Markterkundung auch ein Kontakt zur Firma … hergestellt worden. Diese sei aber nicht anders behandelt worden als die anderen Bieter. Sie habe das Angebot der Firma … auch deshalb annehmen dürfen, weil es um mehr als 25% günstiger gewesen sei als das Ausschreibungsergebnis der Nachbargemeinde …. Das Angebot der Firma … vom 17. April 2008 habe einschl. Fahrgestell 137.792,71 Euro betragen, während das etwa zeitgleich in der Nachbargemeinde bezuschlagte Angebot mit entsprechender Ausstattung 189.389,53 Euro betragen habe. Sie habe das Angebot daher als „vorteilhafte Gelegenheit“ behandeln und den Auftrag gemäß § 3 Nr. 4 m) VOL/A im Wege der freihändigen Vergabe erteilen dürfen. Der besonders günstige Preis sei von dem Anbieter gewährt worden, um seinen Markteintritt in Norddeutschland zu erleichtern. Es habe sich um ein sog. „Vorführfahrzeug“ gehandelt, das sie im Gegenzug für den günstigen Preis für Besichtigungen habe bereithalten sollen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass dieses Angebot nicht beliebig oft unterbreitet würde. Hätte sie nicht im Vorfeld der Beschaffung Kontakt mit dem Anbieter gehabt, hätte sie nicht von der vorteilhaften Gelegenheit erfahren. Sie habe daher hinsichtlich des Fahrzeugaufbaus auch keine anderen Bieter zur Abgabe von Angeboten auffordern müssen. Der zuständige Mitarbeiter des GPA habe diesen Sachverhalt ebenfalls als einmalig günstige Gelegenheit gemäß § 3 Nr. 4 m) VOL/A angesehen (Vermerk vom 10.07.2007, Bl. 55 GA). Obwohl dies aus vergaberechtlicher Sicht nicht erforderlich gewesen sei, habe sie drei weitere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Vorgabe, die Abgaswerte der Euro-V-Norm einzuhalten, stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung dar. Sollte darin eine produktspezifische Beschreibung zu sehen sein, wäre diese vergaberechtlich zulässig. Die Öffnung der Angebote hätten zwei Mitarbeiter der Klägerin vorgenommen. Versehentlich sei die Niederschrift nur von einem Mitarbeiter unterzeichnet worden. Eine unvollständige Dokumentation, die im Übrigen einen reinen Formfehler darstelle, könne nachgeholt werden. Das Angebot sei von der Firma … auch nicht nachträglich korrigiert worden. Vielmehr sei die Firma lediglich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Angebot aufgrund eines offenkundigen Rechenfehlers korrigiert worden sei. Soweit der Beklagte eine angeblich unzulässige Preisverhandlung beanstande, berücksichtige er nicht, dass sie berechtigt gewesen sei, den Auftrag freihändig zu vergeben. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten mute es eigenartig an, wenn der Beklagte Zuwendungen zurückfordere, weil sie den Preis habe reduzieren können und zur Sparsamkeit der Haushaltsführung beigetragen habe. Die Verlängerung der Zuschlagsfrist sei mündlich mit den Bietern in zulässiger Weise vereinbart worden. Die Forderung des Beklagten, es müsse sichergestellt sein, dass die Vereinbarung über die Änderung der Zuschlagsfrist zum Bestandteil des Angebots gemacht werde, gehe daher ins Leere. Soweit nach Zuschlagserteilung geringfügige Änderungen am Lieferumfang vorgenommen worden seien, bewegten sich diese innerhalb der strengen Grenzen zur Zulässigkeit von Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit und seien als unwesentlich anzusehen. Im Rahmen der Ermessensausübung habe der Beklagte verkannt, dass ein sog. intendiertes Ermessen höchstens bei einer Zweckverfehlung der Zuwendung in Betracht komme, nicht aber bei einem Verstoß gegen Auflagen. Das ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO und Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens. Dass die Zuwendungen nicht ihrem Zweck entsprechend worden seien, habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Die Möglichkeit oder gar eine Verpflichtung zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Verstoßes gegen Auflagen sehe Ziffer 8 der VV-K zu § 44 LHO nicht vor. Auch in Ziffer 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sei ein intendiertes Ermessen für einen Verstoß gegen Auflagen nicht vorgesehen. Vielmehr sehe Ziffer 9.3 in Verb. mit 9.3.2 ausdrücklich eine freie Ermessensentscheidung vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum intendierten Ermessen betreffe ebenfalls ausschließlich Fälle, in denen Zuwendungen nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden seien (BVerwG, Urteile vom 03.03.2011 - 3 C 19/10 - und vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - ). Das sei auch sachgerecht, da die Zuwendungsgewährung bei einem Auflagenverstoß anders als bei der Verfehlung des Zuwendungszwecks nicht grundlos erfolge. Jedenfalls lägen im Hinblick darauf, dass die Vergabe in enger Abstimmung mit dem GPA erfolgt sei, atypische Gegebenheiten vor. Sie habe sich auf die Auskünfte verlassen. Sofern sich daraus Verstöße gegen das Vergaberecht ergeben hätten, habe der Beklagte diese jedenfalls schuldhaft mitverursacht. Durch die Rückforderung der Zuwendung stelle sich der Beklagte in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Das hätte bei der Entscheidung über die Rückforderung berücksichtigt werden müssen. Soweit der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid mitgeteilt habe, hinsichtlich der Höhe der Rückforderung stehe ihm kein Ermessen zu, die Rückforderung müsse stets 100% betragen, sei dies mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar und widerspreche § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG, wonach auch ein teilweiser Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes möglich sei. Nach den „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ müsse sich die Höhe der Rückforderung an der Schwere des Vergaberechtsverstoßes orientieren. So dürfe gemäß Ziffer 17 der Leitlinien eine Rückforderung in Höhe von höchstens 25% erfolgen, wenn ein Auftraggeber einem Bieter die Möglichkeit einräume, sein Angebot während der Bewertung der Angebote zu ändern.
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Die Klägerin beantragt,
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den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. März 2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er, ergänzend zu seinen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, im Wesentlichen vor:
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Es liege keine Verfristung des Rückforderungsbescheides vor. Die primär dem Vertrauensschutz dienende Jahresfrist des § 116 Abs. 4 LVwG in Verb. mit § 117 Abs. 3 Satz 2 LVwG gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Verhältnis zwischen Behörden. Jedenfalls sei die Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides noch nicht abgelaufen gewesen. Denn die Jahresfrist habe erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens am 13. Juni 2015 zu laufen begonnen. Erst nach dem letzten gemeinsamen Gespräch am 12. Juni 2015 habe Entscheidungsreife vorgelegen. Für den Fristbeginn komme es nicht nur auf die Tatsachenkenntnis bzgl. des Ablaufs des Vergabeverfahrens an. Vielmehr habe der Zuwendungsgeber die Einhaltung des Rechts insgesamt zu überprüfen. Das Anhörungsverfahren sei von dem Amt bewusst genutzt worden, die Tatsachenkenntnis des Kreises und seine Überzeugung dahingehend zu revidieren, dass keine Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder das Vergaberecht vorlägen. Wo der Zuwendungsempfänger durch sein Verhalten einen an sich rechtmäßigen Zuwendungsbescheid dadurch konterkariere, dass er die im Bescheid getroffenen Auflagen nicht beachte und somit rechtswidrig handele, könne im Übrigen kein Vertrauensschutz entstehen. Da zwischen der ersten Kenntnisnahme eines möglichen Rechtsverstoßes im Januar 2013 und dem Widerruf des Zuwendungsbescheides keine drei Jahre vergangen seien, dürfte das Handeln des Kreises im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bzgl. des Vertrauensschutzes nicht den Anfangsgrad des Bruchs des staatlichen Vertrauensschutzes erreicht haben. Selbst wenn man der Jahresfrist auch noch eine Rechtssicherheitsfunktion beimäße, hätte es die Behörde selbst in der Hand, durch immer neue Ermittlungshandlungen oder Rückfragen den Beginn der Frist fast beliebig hinauszuschieben, solange dies nicht sachgrundlos sei. Wenn aber schon die Behörde einen sehr weit reichenden Fristenspielraum habe, müsse dies erst recht gelten, wenn der Zuwendungsempfänger selbst die „Perpetuierung“ der Jahresfrist herbeiführe, indem er durch immer neues Vorbringen das Anhörungsverfahren aufrechterhalte. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin sich bei Fragen zum Vergabeverfahren mit einem zuständigen Mitarbeiter des GPA abgestimmt habe. Der von der Klägerin vorgelegte Vermerk vom 10. Juli 2007 betreffe einen anderen Fall. Im Übrigen habe die Frage eines „Vorführfahrzeugs“ nicht zur Debatte gestanden.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 3 Satz 1 LVwG in Verb. mit Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 Abs. 1 LHO und der Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens sowie den ANBest-K lägen vor. Die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage (Einhaltung der Vergabevorschriften sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften) nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG habe die Klägerin nicht eingehalten. Es sei ohne nachvollziehbare und aktenkundige Begründung von der vorgeschriebenen Vergabeart in unzulässiger Weise abgewichen worden. Der Markt für Feuerwehrkraftfahrzeuge sei zwar überschaubar. Daraus könne jedoch nicht per se geschlossen werden, es sei gleichsam ein nur beschränkter Bieterkreis vorhanden. Es gebe mehrere auf diesem Markt tätige Unternehmen, z.B. … GmbH, … GmbH, ... GmbH & Co KG und … GmbH. In zwei ähnlich gelagerten Verwaltungsrechtsstreitigkeiten desselben Amtes (Az. 12 A 134/16 und 135/16) seien Firmen bei den Ausschreibungen beteiligt worden, die hier gar nicht erst in Erwägung gezogen worden seien. Der Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung sei dadurch verletzt worden, dass die Klägerin lediglich von zwei Kraftfahrzeuganbietern angenommen habe, sie würden die in der Leistungsbeschreibung geforderte Euro-V-Norm des Kraftfahrzeugs erfüllen. Dabei habe die Klägerin ein Eignungskriterium festgelegt, obwohl die Euro-V-Norm ein reines Leistungskriterium sei. Wäre die Euro-V-Norm als (Leistungs-)Merkmal gewünscht gewesen, hätte dies erst im Rahmen der Bewertungsmatrix dazu führen müssen, die Firmen auszuschließen oder mit null Punkten zu bewerten, die dieses Leistungskriterium nicht anbieten könnten. Darüber hinaus werde die Tatsachenkenntnis über geeignete Bieter erst durch eine öffentliche Ausschreibung gewonnen. Da das Fahrzeuggestell getrennt vom Fahrzeugaufbau beschafft werden könne, hätte die Möglichkeit bestanden, den Fahrzeugunterbau mit einer Euro-V-Norm zu versehen, unabhängig vom geforderten Fahrzeugaufbau. Ob Firmen dies angeboten hätten, habe die Klägerin nicht gewusst. Es habe eine herstellerbezogene Ausschreibung stattgefunden. Vor Beginn der öffentlichen Ausschreibung sei von der Firma … GmbH ein sog. Informationsangebot eingeholt worden. Damit sei in vergaberechtswidriger Weise dieser Bieter bevorzugt und gegen § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A, wonach wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen seien, verstoßen worden. Nur ein gesunder Wettbewerb gebe dem öffentlichen Auftraggeber die größtmögliche Gewähr für eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Informationsangebote, Vergleichsanschläge, Markterkundung) seien nach § 16 Nr. 2 VOL/A unzulässig. Es seien unzulässige Preisverhandlungen geführt worden. Bei der Angebotseröffnung am 18. April 2008 sei eine Angebotssumme der Firma BAI GmbH in Höhe von 93.547,72 Euro festgehalten worden. Drei Tage später habe die Firma der Klägerin ein neues Preisblatt zugefaxt, in dem die Angebotssumme nunmehr mit 92.715,92 Euro angegeben worden sei (bei gleichzeitiger Reduzierung der Netto-Angebotssumme). Damit sei das nachgereichte Preisblatt nicht originaler Bestandteil der Angebotsunterlagen zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung gewesen. Aus welchem Grund ein weiteres Preisblatt nachgereicht und zur Vergabeakte genommen worden sei, ergebe sich nicht aus der Dokumentation. Das neue Preisblatt hätte dazu führen müssen, die Firma … GmbH vom weiteren Verfahren auszuschließen.
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Das grundsätzlich freie Widerrufsermessen habe sich hier zu einem intendierten Ermessen verdichtet. „Zweckverfehlung“ nach Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO meine nicht allein den inhaltlichen Zweck, die Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes. Gemeint sei auch die „Beachtung der Auflagen“ des Zuwendungsbescheides. Denn die VV-K zu § 44 LHO habe ihre maßgebliche Grundlage im Haushaltsrecht. Dort überlagere der allgemeine Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das gesamte Haushaltsrecht der jeweiligen Kommune. „Zweck“ im Sinne dieser Regelung sei letztendlich die rechtskonforme Beschaffung von Dienstleistungen oder Gegenständen und die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel nach Maßgabe des Vergabe- oder Haushaltsrechts im Rahmen eines transparenten Verfahrens. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Rückforderungssumme habe ihm kein Ermessen zugestanden. Die Rückforderungssumme betrage stets 100% der Zuwendungssumme. Weder das Haushaltsrecht noch das Zuwendungsrecht würden für die Rückforderung ein Abweichen von der gesamten Höhe der Zuwendungssumme kennen. Dies gelte erst recht nicht in den Fällen, in denen - wie hier - gravierend und wiederholt gegen das Vergaberecht sowie gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen worden sei. Es könne und dürfe nicht zwischen schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Rechtsverstößen unterschieden werden. Die Gemeinde, die keine Beratung einkaufe, Vergabefehler bewusst einkalkuliere und sodann „nur“ 10% der Zuwendungssumme zurückzahlen müsse, würde besser behandelt als die Gemeinde, die alle Auflagen beachte, weil sie sich z.B. das Vergabeverfahren auf dem Beratungsmarkt zu nicht unerheblichen Kosten einkaufe. Würde man eine Abstufung bzgl. der Rückforderungssumme vornehmen, käme dies einem Abkauf eines Rechtsverstoßes gleich. Im Übrigen sei auch dem europäischen Beihilferecht eine derartige Abstufung der zurückzufordernden Beihilfesumme unbekannt. Schließlich sei die Zuwendungssumme dem Fördertopf zur Bedarfsbeschaffung für Feuerwehrfahrzeuge entnommen worden. Es könnten jedoch nicht alle Antragsteller unterjährig aus diesem Fördertopf bedient werden, sondern nur diejenigen mit dem vordringlichsten Bedarf und nur solange, wie der Fördertopf Zuwendungsmittel enthalte. Würden Missachtungen der Auflagen nicht zu einer Rückforderung in Höhe von 100% der Zuwendungssumme führen, wäre die Kommune benachteiligt, die nur deswegen nicht zum Zug gekommen sei, weil sie in der Reihenfolge hinter der zugewandten Gemeinde gestanden habe. Die sich nicht rechtskonform verhaltende Gemeinde würde somit doppelt bevorzugt sein, sollte die Zuwendungssumme nur anteilig zurückgefordert werden. Da sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft auch nicht auf Entreicherung berufen könne, bleibe für eine abgestufte Rückforderung der Zuwendungssumme kein Raum.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 13. Januar 2010 und die Rückforderung der Zuweisung aus Mitteln der Feuerschutzsteuer in Höhe von 48.227,46 Euro sind §§ 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 117a Abs. 1 LVwG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und die oder der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist erfüllt hat (§ 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG). Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 117a Abs. 1 Satz 1 LVwG). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 117a Abs. 1 Satz 2 LVwG).
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Mit dem Bewilligungsbescheid vom 07. November 2007 war eine Auflage nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG verbunden, d.h. einer Bestimmung, durch die der Gemeinde ein Tun, nämlich die Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts, vorgeschrieben wurde. Die Verpflichtung, die Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten, wird in der Rechtsprechung allgemein als eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage angesehen (OVG Koblenz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 - zitiert nach juris Rn. 27; OVG Münster, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 - zitiert nach juris Rn. 58ff; Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 - zitiert nach juris Rn. 3ff), und nicht als eine - auflösende - Bedingung, wovon der Beklagte im Verwaltungsverfahren zunächst ausgegangen ist. Eine Bedingung ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängt (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 LVwG). Für ein Ereignis ist im allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichnend, dass es erlebt, gehört, gesehen, mit anderen Worten durch Wahrnehmung erfasst werden kann. Dass es sich bei dem „Ereignis“ um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang handeln muss, legt auch der semantische Zusammenhang zum „Eintritt“ des Ereignisses nahe, der den Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Verwaltungsakt einen anderen Regelungsgehalt erhält. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten - für den Adressaten des Bescheids, für die Behörde und ggf. für Dritte - gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Dies ist bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15/14 - zitiert nach juris Rn. 12). Ob der Zuweisungsempfänger die Vorschriften des Vergaberechts eingehalten hat, lässt sich nur im Rahmen einer Überprüfung des Vergabeverfahrens feststellen, die neben einer Tatsachenfeststellung auch rechtliche Bewertungen erfordert. Es handelt sich dabei nicht um eine äußere Tatsache, deren Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von den Beteiligten ohne weiteres wahrgenommen werden kann, und damit nicht um eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung.
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Auf die Verpflichtung, bei Durchführung der Anschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeugs die Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten ist die Klägerin in dem Bewilligungsbescheid, mit dem sie sich einverstanden erklärt hat, ausdrücklich hingewiesen worden. Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts auch aus Ziffer 1.4 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2003 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein S. 1003) sowie aus Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in Verb. mit § 29 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung, die Bestandteile des Zuweisungsbescheides waren.
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Die Klägerin hat gegen Vorschriften des Vergaberechts, d.h. die Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A in der hier anzuwendenden Fassung vom 06. April 2006 (VOL/A) verstoßen. Der Auftrag für die Beschaffung des Feuerlöschfahrzeugs hätte im Wege öffentlicher Ausschreibung vergeben werden müssen. Die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe waren unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der hier maßgeblichen Fassung vom 03. November 2005 (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO; GVOBl. S. 524) ist eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 50.000 Euro, eine freihändige Vergabe unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 25.000,- Euro. Diese Werte wurden hier überschritten mit der Folge, dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen war (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 VOL/A). Dass hier die Voraussetzungen der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 SHVgVO in Verb. mit § 3 Nr. 3 VOL/A (betr. beschränkte Ausschreibung) bzw. § 2 Abs. 3 Satz 2 SHVgVO in Verb. mit § 3 Nr. 4 VOL/A (betr. freihändige Vergabe) vorlagen, die im Übrigen nach § 3 Nr. 5 VOL/A vor der Vergabe hätten aktenkundig gemacht werden müssen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2009 - 7 K 1371/05 - zitiert nach juris Rn. 90ff), konnte die Klägerin nicht belegen, obwohl ihr dafür die Beweislast obliegt (EuGH, Urteil vom 13.01.2005 - C-84/03 - zitiert nach juris Rn. 48, 58).
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Gemäß § 3 Nr. 3 a) VOL/A kann eine beschränkte Ausschreibung stattfinden, wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich sind. Dass nur zwei Firmen (Mercedes-Benz und MAN) bei dem Fahrgestell die Euro-V-Norm und nur drei Firmen ( …, … und …) den beim Fahrzeugaufbau gewünschten technischen Standard erfüllen konnten, wie die Klägerin in ihrem nach der Ausschreibung erstellten Vermerk vom 29. Juni 2010 ausgeführt hat, ist nicht belegt. Insbesondere fehlt es an der gemäß § 4 Nr. 1 VOL/A grundsätzlich erforderlichen Erkundung des Bewerberkreises, die gemäß § 3 Nr. 5 VOL/A aktenkundig zu machen gewesen wäre. Die fehlende Dokumentation geht zu Lasten der Klägerin als Auftraggeberin. Die Dokumentation stellt eine wesentliche Verfahrenspflicht des öffentlichen Auftraggebers dar, ohne deren ordnungsgemäße Erfüllung weder eine effektive Kontrolle der im Vergabeverfahren getroffenen Entscheidungen noch der den Bietern gewährleistete Primärrechtsschutz sicherzustellen sind und zudem Manipulationen an der Ausschreibung und am Ergebnis ermöglicht werden (Hillmann, in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl., § 20 VOL/A 2009 Rn. 21). Ob die erforderliche Dokumentation nachgeholt werden kann, wie die Klägerin meint, kann dahinstehen, denn dies hat sie bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht getan. Die Behauptung der Klägerin, bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen sei nur ein sehr beschränkter Anbieterkreis vorhanden, wird im Übrigen überzeugend widerlegt durch das Vorbringen des Beklagten. Dieser hat in seiner Klagerwiderung zahlreiche Firmen benannt, die auf dem Markt für Feuerwehrfahrzeuge tätig sind. Diese waren zumindest dem Amt jedenfalls teilweise auch aus anderen Vergabeverfahren bekannt. Hinsichtlich des Fahrzeugaufbaus verweist das GPA etwa darauf, dass eine weitere Firma zwar als möglicher Anbieter bekannt war, nämlich die Firma …, aber nur im Rahmen der Beschaffung für die Gemeinde … berücksichtigt wurde. Diese Firma hätte auch - s. … - den Aufbau für ein Fahrgestell der Firma Daimler Chrysler, der hier der Zuschlag erteilt wurde, liefern können. Die von der Klägerin angesprochenen Kompatibilitätsprobleme bestanden hier offenbar nicht. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass es gerade der Zweck einer öffentlichen Ausschreibung ist, einen umfassenden Überblick über alle geeigneten Bieter zu erlangen, die das Produkt in der gewünschten Ausführung liefern können (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 - zitiert nach juris Rn. 37). Im Rahmen einer solchen Ausschreibung wäre dann auch zu klären, inwieweit das Fahrgestell eines Herstellers mit dem Aufbau eines anderen Herstellers kombiniert werden kann. Hier spricht jedoch viel dafür, dass die Klägerin von vornherein eine öffentliche Ausschreibung vermeiden wollte. Bezeichnend ist insoweit ein E-Mail-Verkehr zwischen einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde … und dem Amt vom 07. November 2007 (Blatt 97 „A“ in 12 A 135/16), in dem von einer „Trickkiste“ und der nicht zulässigen Umgehung der öffentlichen Ausschreibung gesprochen wird.
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Selbst wenn es auf dem Markt für Feuerwehrfahrzeuge reine „Vorführfahrzeuge“ geben sollte, hätte die Klägerin vorab einen Preisvergleich mit anderen gleichwertigen, gebrauchten Feuerwehrfahrzeugen vornehmen müssen, um die „vorteilhafte Gelegenheit“ im Sinne von § 3 Nr. 4 m) VOL/A festzustellen, die eine freihändige Vergabe ermöglicht hätte. Ein Vergleich des sog. „Vorführfahrzeugs“ mit Neuwagen gleicher Ausstattung aus den Listenpreisen war nicht zulässig, um die günstige Gelegenheit zu begründen. Darauf weist der Beklagte in seiner Klagerwiderung zutreffend hin.
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Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe das Angebot der Firma … als „vorteilhafte Gelegenheit“ behandeln und den Auftrag im Wege der freihändigen Vergabe nach § 3 Nr. 4 m) VOL/A erteilen dürfen, muss sie sich auch entgegenhalten lassen, dass sie in ihrem Vergabevermerk vom 29. Juni 2010 angegeben hat, die Beschaffung des Fahrzeugs im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung vorgenommen zu haben. Von einer freihändigen Vergabe war dort mit keinem Wort die Rede. Ein unzulässiges Vergabeverfahren kann nicht im Nachhinein damit gerechtfertigt werden, dass auch eine andere Vergabeart zulässig gewesen wäre. Zumindest wäre auch insoweit zu verlangen gewesen, die Gründe für das Absehen von einer beschränkten Ausschreibung zugunsten einer freihändigen Vergabe gemäß § 3 Nr. 5 VOL/A aktenkundig zu machen, um Manipulationen am Ausschreibungsverfahren zu verhindern. Daran fehlt es hier.
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Darüber hinaus versucht die Klägerin nunmehr den Eindruck zu erwecken, es habe ein Angebot der Firma … gegeben, wonach das Fahrzeug einschl. Fahrgestell 137.792,71 Euro habe kosten sollen, was als „vorteilhafte Gelegenheit“ im Sinne von § 3 Nr. 4 m) VOL/A anzusehen sei. Das Fahrgestell wurde jedoch von der Firma Daimler Chrysler über die Firma … GmbH zum Preis von 54.029,81 Euro im Wege der beschränkten Ausschreibung beschafft. Das ergibt sich aus dem Vergabevermerk in Verbindung mit dem Verwendungsnachweis. Lediglich die Aufträge für den Aufbau und die Beladung wurden der Firma … erteilt. Hinsichtlich des Fahrgestells bleibt festzuhalten, dass die Klägerin, wie ausgeführt, insoweit nicht belegen konnte, dass die Voraussetzungen für eine beschränkte Vergabe vorlagen. Von einer freihändigen Vergabe war hier nie die Rede. Dass die Klägerin den Auftrag für den Aufbau und die Beladung freihändig vergeben durfte, weil es sich um eine „vorteilhafte Gelegenheit“ im Sinne von § 3 Nr. 4 m) VOL/A handelte, hat sie schon deshalb nicht belegen können, weil sie von vornherein davon ausging, dass der von ihr gewünschte Aufbau nur von den im Vergabevermerk genannten Firmen geliefert werden könne. Da es insoweit, wie ausgeführt, an der erforderlichen Markterkundung fehlte, wäre es durchaus denkbar gewesen, dass auch andere im Vergabevermerk nicht genannte Firmen den gewünschten Aufbau zu einem besonders günstigen Preis hätten anbieten können. Gerade mit ihrem Vorbringen im Klageverfahren macht die Klägerin im Übrigen deutlich, dass eine umfassende zeitnahe Dokumentation des Vergabeverfahrens (§§ 3 Nr. 5, 30 VOL/A) unerlässlich ist, um den Ablauf transparent und nachprüfbar zu machen. Nachgereicht wurde eine den Anforderungen des Vergaberechts genügende Dokumentation bis heute nicht. Schließlich kann sich die Klägerin als Rechtfertigung für die Vergabe des Auftrags an die Firma … auch nicht auf die - im Übrigen sehr allgemein gehaltene - telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin des GPA vom 10. Juli 2007 stützen, wonach eine öffentliche Ausschreibung nicht erfolgen müsse, wenn ein Vorführfahrzeug beschafft werden solle (s. Vermerk vom 10.07.2007, Bl. 55). Denn die Mitarbeiterin des GPA verstand den Begriff „Vorführfahrzeug“ offenbar anders als die Klägerin ihn nunmehr verstanden wissen will. Unter einem „Vorführfahrzeug“ wird üblicherweise ein Fahrzeug verstanden, das beim Händler zur Ansicht steht und der Vorführung gegenüber interessierten Kunden dient, und nicht ein Fahrzeug, das nach dem Erwerb durch den Kunden bei diesem von anderen Interessenten besichtigt werden kann, wie die Klägerin im Klageverfahren geltend macht. Die Klägerin kann der Auskunft nicht nunmehr einen Inhalt beimessen, den sie auch für die Klägerin erkennbar nicht hatte, um nachträglich einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu rechtfertigen.
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Indem die Klägerin zwecks Beschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeugs statt der gebotenen öffentlichen Ausschreibung eine beschränkte Ausschreibung durchführte, verstieß sie somit gegen vergaberechtliche Vorschriften, zu deren Einhaltung sie verpflichtet war. Allein die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens rechtfertigt als schwerer Vergabeverstoß bereits im Regelfall den Widerruf einer Zuweisung, ohne dass der Zuweisungsgeber verpflichtet ist, einen zusätzlichen Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu belegen (OVG Münster, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/09 - zitiert nach juris Rn. 96, 106), was im Übrigen praktisch auch kaum durchführbar wäre (OVG Koblenz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 - zitiert nach juris Rn. 40). Vielmehr indiziert die Missachtung des Vergaberechts, das auch die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen soll, die Unwirtschaftlichkeit (Attendorn, NVwZ 2006, S. 991, 994 mit weit. Nachw.). Der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58/12 - zitiert nach juris Rn. 7). Von einem Verstoß lediglich gegen Dokumentationspflichten, wie die Klägerin meint, kann keine Rede sein. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin noch gegen weitere Vorschriften des Vergaberechts und der Gemeindeordnung oder gegen Förderrichtlinien verstoßen hat und inwieweit ggf. vorliegende weitere Rechtsverstöße ebenfalls den Widerruf des Bewilligungsbescheides rechtfertigen.
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Von der danach gegebenen Widerrufsmöglichkeit des § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG hat der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Ermessensfehler liegen nicht vor.
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Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht (sog. gelenktes bzw. intendiertes Ermessen), so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - zitiert nach juris Rn. 14; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - zitiert nach juris Rn. 36; OVG Münster, a.aO., Rn. 109). Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Zuwendung zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (OVG Münster, a.a.O., Rn. 111 mit weit. Nachw.).
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Der Beklagte hat erkannt, dass es sich bei dem Widerruf des Bewilligungsbescheides um eine Ermessensentscheidung handelt, und zu Recht das Vorliegen atypischer Gegebenheiten verneint. Insbesondere ist nicht belegt, dass die Vergabe in enger Abstimmung mit dem GPA erfolgte. Zwar kann im Rahmen der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Tatsache Bedeutung zukommen, dass der Bewilligungsbehörde eine nicht unerhebliche Mitverantwortung für die vergaberechtlichen Verstöße zuzuschreiben ist (VGH Mannheim, Urteil vom 17.10.2013 - 9 S 123/12 - zitiert nach juris Rn. 70). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die bereits genannte Auskunft, die ein Mitarbeiter des GPA am 10. Juli 2007 erteilt haben soll, wonach eine öffentliche Ausschreibung nicht erfolgen müsse, wenn ein Vorführfahrzeug beschafft werden solle (s. Vermerk vom 10.07.2007, Bl. 55), berechtigte die Klägerin nicht, von einer öffentlichen Ausschreibung abzusehen. Denn der Klägerin ging es, wie ausgeführt, nicht um die Beschaffung eines Vorführfahrzeugs im üblichen Sinn. Es war allgemein bekannt, dass „echte Vorführfahrzeuge“ kaum angeboten werden und selten kostengünstiger sind (s. E-Mail vom 07. November 2007, Bl. 97 „A“ in 12 A 135/16). Vielmehr sollte ein als Vorführfahrzeug deklarierter Wagen beschafft werden, der nach der Leistungsbeschreibung der Gemeinde gefertigt wurde.
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Die Klägerin irrt, wenn sie unter Hinweis auf Ziffer 8.2.3 der VV-K zu § 44 LHO und Ziffer 6.2 der Richtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens meint, ein intendiertes Ermessen des Zuwendungsgebers hinsichtlich der Rückforderung der Zuwendung komme nur in Betracht, wenn der Zuwendungszweck verfehlt werde, nicht aber bei einem Verstoß gegen Auflagen. Eine Verfehlung des Zuwendungszwecks dürfte hier zwar nicht vorliegen. Zuwendungszweck war die Beschaffung eines Feuerwehrlöschfahrzeugs. Dieser Zweck ist auch erreicht worden. Eine Zweckverfehlung dürfte auch nicht darin liegen, dass die Vorschriften des Vergaberechts nicht eingehalten wurden, wie der Beklagte meint. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn - wie oben ausgeführt - rechtfertigte hier der schwerwiegende Verstoß gegen eine Auflage des Zuwendungsbescheides den vollständigen Widerruf des Bescheides, ohne dass es eingehender Ermessenserwägungen seitens des Beklagten bedurft hätte.
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Ein nur teilweiser Widerruf der Zuwendung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ („Leitlinien“), rechtfertigen, wie die Klägerin meint. In den Leitlinien werden Korrektursätze in unterschiedlicher Höhe vorgeschlagen, die auf die Ausgaben im Rahmen eines Auftrags angewendet werden. Sie tragen der Schwere der Unregelmäßigkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Dabei wird die Schwere einer Unregelmäßigkeit anhand der Faktoren Ausmaß des Wettbewerbs sowie Transparenz und Gleichbehandlung geprüft. Wenn der betreffende Verstoß abschreckende Wirkung auf potenzielle Bieter hat oder der Verstoß zur Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter als denjenigen führt, der den Vertrag hätte erhalten sollen, ist dies nach den Leitlinien ein deutlicher Anhaltspunkt für einen schwerwiegenden Verstoß. In den schwerwiegendsten Fällen - etwa wenn die Unregelmäßigkeit bestimmte Bieter bzw. Bewerber begünstigt - kann danach eine Finanzkorrektur in Höhe von 100% vorgenommen werden (Ziffer 1.3 der Leitlinien). Vorliegend wäre auch nach den genannten Leitlinien eine 100%ige Rückforderung der zugewendeten Mittel gerechtfertigt. Denn indem die Klägerin im Wege der beschränkten Ausschreibung nur fünf Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufforderte, begünstigte sie diese gegenüber weiteren für die Auftragsvergabe in Betracht kommenden Firmen. Die hier gebotene öffentliche Ausschreibung hätte durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt gemacht werden müssen (§ 17 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A). Dies ist unterblieben. Wurde die Auftragsbekanntmachung nicht veröffentlicht, beträgt der Berichtigungssatz auch nach den Leitlinien 100% (Nr. 1 zu Ziffer 2.1).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung für die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht eine besondere Härte darstellt, ergeben sich aus ihrem Vorbringen nicht.
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Schließlich steht auch die Jahresfrist (§ 117 Abs. 3 Satz 2 in Verb. mit § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG) dem Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht entgegen. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG, entspr. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Dies gilt entsprechend für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt (§ 117 Abs. 3 Satz 2 LVwG). In der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 08.12.1965 - V C 21.64 - zitiert nach juris Rn. 26; Urteil vom 20.06.1967 - V C 175.66 - zitiert nach juris Rn. 19; Beschluss vom 29.04.1999 - 8 B 87/99 - zitiert nach juris Rn. 4; Urteil vom 27.04.2006 - 3 C 23/05 - zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urteil vom 11.02.2011 - 2 A 10895/10 - zitiert nach juris Rn. 44) und Literatur (Sachs, in. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 48 Rn. 202; Müller, in: Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, § 48 Rn. 104) wird die Ansicht vertreten, die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG (entspr. § 116 Abs. 4 LVwG) diene dem Vertrauensschutz und finde schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung. Nach anderer Ansicht (OVG Münster, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 2005/10 - zitiert nach juris Rn. 56) dient die Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist nicht allein dem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, sondern auch dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gedanken der Rechtssicherheit mit der Folge, dass sich auch Hoheitsträger auf diesen berufen können. Selbst wenn der Klägerin danach die Berufung auf die Jahresfrist für den Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht verwehrt wäre, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn die einjährige Widerrufsfrist war bei Erlass des Widerrufsbescheides im September 2015 noch nicht abgelaufen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Frist zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme - bzw. den Widerruf - des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - zitiert nach juris Rn. 17, 19, 22). Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 - zitiert nach juris Rn. 13). Die Stellungnahme der Klägerin zu dem von dem Beklagten beabsichtigten Widerruf der Zuwendung ging zwar bereits am 09. Mai 2014 bei dem Beklagten ein. Gleichwohl lief die einjährige Widerrufsfrist hier nicht am 11. Juni 2015 (einem Montag) ab, wie die Klägerin meint. In der Zeit vom 17. Juni 2014 bis zum 12. Juni 2015 fanden zwischen den Beteiligten noch mehrere Gespräche statt, in denen es um die im Raum stehende Rückforderung der Zuweisung ging. Erst danach sah der Beklagte das Anhörungsverfahren als abgeschlossen an. Da es sich bei der Rücknahmefrist um eine Entscheidungsfrist handelt, hat es die Behörde in der Hand, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (BVerwG, Urteil vom 20.09.2001, a.a.O., Rn. 15). Eine Frist für die Ermittlung der maßgeblichen Umstände hat der Gesetzgeber den Behörden in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht gesetzt; für eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift in diese Richtung fehlt jede Grundlage (BVerwG, Beschluss vom 29.08.2014 - 4 B 1/14 - zitiert nach juris Rn. 8). Zwar unterliegen die Behörden bei der Ermittlung der Rücknahmevoraussetzungen rechtsstaatlichen Bindungen. Diesen kann aber durch den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hinreichend Rechnung getragen werden. So kann ein Rücknahmebescheid wegen einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis rechtswidrig sein, wenn die Behörde den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch „konzentriertes Nichtstun“ verhindert (BVerwG, Beschluss vom 29.08.2014, a.a.O., Rn. 9). Davon kann hier keine Rede sein. Die Gespräche zwischen den Beteiligten dienten vielmehr der Suche nach einem Kompromiss und lagen daher auch im Interesse der Klägerin, mag es auch nicht um den Abschluss eines Vergleichsvertrages speziell für die Klägerin gegangen sein. In welcher Eigenschaft der Vertreter des … an diesen Gesprächen teilnahm, ist unerheblich. Jedenfalls ging es darum, für alle von einer möglichen Rückforderung betroffenen Gemeinden und damit auch für die Klägerin eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sinnvoll, wenn die Behörde Vergleichsgespräche vorzeitig beenden müsste, um mit dem Erlass eines Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheides dem drohenden Ablauf der Jahresfrist zuvorzukommen.
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Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Zuweisung in Höhe von 48.227,46,- Euro ist § 117a Abs. 1 Satz 1 LVwG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist.
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Die von dem Beklagten geltend gemachte Zinsforderung in Höhe von 10.215,42 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 117a Abs. 3 Satz 1 LVwG in Verb. mit Ziffer 9.4 ANBest-K und Ziffer 8.5 Satz 1 VV-K zu § 44, die über Ziffer 7.1 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31 FAG) ebenfalls Bestandteil des Bewilligungsbescheides geworden sind. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.