Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 29. März 2017 - 11 B 5/17
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihm unter dem 21.12.2015 ausgeschriebene Stelle des Fachdienstleiters Gemeinde- und Rechnungsprüfung (Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 / Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVÜ-TVöD) mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 14.459,43 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die am 18.12.1978 geborene Antragstellerin ist als Kreisamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) von dem Kreis xxx abgeordnet zu dem Antragsgegner, bei dem sie im Fachdienst Rechnungs- und Gemeindeprüfung tätig ist. Der am 12.05.1966 geborene Beigeladene ist als Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) bei dem Antragsgegner im Fachdienst Finanz- und Rechnungswesen, Sachgebiet Finanzen, tätig.
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Zum Stichtag 17.08.2015 erhielt die Antragstellerin seitens des Antragsgegners eine als „Regelbeurteilung“ überschriebene Beurteilung, die sich auf den Zeitraum vom 02.08.2013 bis 17.08.2015 erstreckte. Die darin enthaltene Leistungsbewertung enthielt einmal die Bewertung „A+“, zehnmal „A“ und zweimal „B“. Im Rahmen der Befähigungs- und Verwendungsbewertung wurde sechsmal das Merkmal „überdurchschnittlich“ und dreimal „durchschnittlich“ vergeben. Nach übereinstimmenden Ausführungen von Antragstellerin und Antragsgegner wurde diese Beurteilung zweckgebunden zur Klärung des Zugangs der Antragstellerin zur so genannten Führungsnachwuchsqualifikation angefertigt (Bl. 44 d. Beiakte A).
- 3
Unter dem 21.12.2015 schrieb der Antragsgegner die nach A 13 bewertete Stelle der Fachdienstleitung Gemeinde- und Rechnungsprüfung hausintern aus. Der Aufgabenbereich umfasste dabei folgendes:
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- Leitungsaufgaben: neu zu bildenden Fachdienst Gemeinde- und Rechnungsprüfung leiten
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- Fachaufgaben:
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o Prüfaufträge von besonderer Bedeutung leiten
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o Schwierige Einzelfälle bearbeiten
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o Örtliche Prüfungen größeren Umfangs leiten
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o An Abschlussgesprächen teilnehmen
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o Anti-Korruptionsbeauftragter
- 11
o Gemeinde- und Rechnungsprüfungstätigkeiten:
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§ beraten und Gutachten erstellen, u.a. gem. § 116 Abs. 2 GO
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§ Sonderprüfungen durchführen
- 14
§ Überörtliche Ordnungsprüfungen
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§ Unvermutete überörtliche Kassenprüfungen / Finanzbuchhaltungen prüfen
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§ Abrechnungen und Verwendungsnachweise prüfen
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§ Fraktionszuwendungen prüfen
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§ Die Meldungen Gewerbesteuerumlage/Realsteuern prüfen
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§ Doppische Jahresabschlüsse (u.a. Kreis, Kulturstiftung, Zweckverbände) / kamerale Jahresrechnungen prüfen
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§ Interkommunale Einrichtungen (u.a. VAK, Verwaltungsschule) prüfen
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§ Ersatzprüfungen bei von der Jahresabschlussprüfung befreiten Einrichtungen vornehmen
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§ Wirtschaftsprüfungen beauftragen und deren Berichte auswerten
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§ Wirtschaftlichkeits- sowie Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfungen durchführen
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§ Kassen und andere Sondervermögen des Kreises und solcher Einrichtungen und Betriebe prüfen, die nach Eigenbetriebsrecht geprüft werden
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§ Organisations-, Wirtschaftlichkeits- und Bilanzprüfungen vornehmen sowie betriebliche Abschlüsse, u.a. bei ausgegliederten Einrichtungen, auswerten
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§ IT-Prüfungen durchführen
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im Austausch / in Zusammenarbeit mit Kommunalaufsicht, bei Bedarf mit Steuerungsunterstützung und Politik
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Unter den enthaltenen Hinweisen war aufgeführt, dass die in der Außenstelle des Kommunalen Prüfungsamtes eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises xxx sich ebenfalls bewerben könnten, sofern sie mit einer Versetzung zum Kreis Schleswig-Flensburg einverstanden seien. Ferner wurde auf das durch die Arbeitsgruppe „Stellenbesetzung“ formulierte Anforderungsprofil, das Grundlage des Auswahlverfahrens und der Stellenbesetzung sei, verwiesen. Danach ist Ausbildungsvoraussetzung die Laufbahnprüfung für den „ehemaligen gehobenen Dienst“ oder Ausbildung zum / zur Verwaltungsfachangestellten mit dem erfolgreich absolvierten Angestelltenlehrgang II. An Fachkenntnissen wird eine mehrjährige Erfahrung in mindestens zwei Fachdiensten der Kreisverwaltung sowie Erfahrungen im Haushalts- und Kassenrecht gefordert. Besonders zu berücksichtigende Kriterien aus der dienstlichen Beurteilung seien Planung und Umsicht, Organisation des Arbeitsplatzes, Eigenständigkeit, Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit sowie Verhandlungsgeschick.
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Innerhalb der Bewerbungsfrist gingen sechs Bewerbungen ein, die grundsätzlich die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllten. Hierbei handelte es sich neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen um zwei Beamte und einen Angestellten des Antragsgegners sowie eine weitere Beamtin des Kreises xxx, die allerdings aufgrund einer auf eigenen Wunsch erfolgten Versetzung aus dem weiteren Verfahren ausschied.
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In der Folge erstellte der Antragsgegner für die vier bei ihm beamteten beziehungsweise angestellten Bewerber anlassbezogene Beurteilungen im Hinblick auf den jetzt streitbefangenen Dienstposten. Darin ist der Beigeladene neunmal mit „A“ und achtmal mit „A+“ beurteilt worden. In der Befähigungs- und Verwendungsbewertung ist er viermal mit „gut befähigt“ und fünfmal mit „stark befähigt“ beurteilt worden sowie im Rahmen der so genannten Zusatzbewertung als Vorgesetzter zweimal als „gut befähigt“ und zweimal als „stark befähigt“. Bezogen auf die in der Stellenausschreibung besonders wichtig hervorgehobenen Merkmale Planung und Umsicht, Organisation des Arbeitsplatzes, Eigenständigkeit, Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit sowie Verhandlungsgeschick ist der Beigeladene zweimal mit „A“, zweimal mit „stark befähigt“ und einmal mit „gut befähigt“ beurteilt worden. Im Rahmen der Leistungsbefähigung weist die Beurteilung des nächstbest beurteilten Bewerbers viermal „A+“ und neunmal „A“ auf, die Befähigungs- und Verwendungsbewertung achtmal „stark befähigt“ und einmal „gut befähigt“ aus.
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Auch die Antragstellerin wurde zum Stichtag 12.02.2016 anlassbezogen beurteilt, bezogen auf den Zeitraum vom 18.08.2015 bis 12.02.2016. Diese Beurteilung erfolgte durch den ehemaligen Leiter der Außenstelle xxx des Kommunalen Prüfungsamtes Nord, der bereits am 21.08.2015 in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit eingetreten war. Im Vergleich mit der Regelbeurteilung vom 17.08.2015 erfolgte die identische Beurteilung der Leistungsbewertung. Die Befähigungsbewertung unterschied sich – ohne weitere Begründung – dahingehend, dass nunmehr fünf Merkmale mit „gut befähigt“ und vier Merkmale mit „stark befähigt“ beurteilt wurden. Gegen diese Beurteilung legte die Antragstellerin Widerspruch ein, was zu Folge hatte, dass der Antragsteller diese für die Auswahlentscheidung nicht mehr heranzog. Wörtlich heißt es insoweit in einem Vermerk vom 16.11.2016 „Dieser Beurteilung war Frau A. entgegengetreten, sodass sie im Folgenden keine Rolle mehr spielt“ (Bl. 44 d. Beiakte A).
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Zum 25.04.2016 erhielt die Antragstellerin eine weitere anlassbezogene Beurteilung des Kreises xxx für den Beurteilungszeitraum „2011 bis 2016“ (Bl. 214 d. Beiakte A). Anlass sei die Abordnung an den Kreis Schleswig-Flensburg. Die insgesamt 16 darin aufgeführten Kriterien, die nicht zwischen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen differenzierten, wurden beurteilt, mit fünfmal „6“ und elfmal „5“, wobei die Beurteilungsskala von „1 – unter den Anforderungen“ bis „6 – weit über den Anforderungen“ reichte.
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In einem Schreiben vom 26.07.2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Beurteilung des Kreises xxx mit denjenigen des Kreises Schleswig-Flensburg nicht vergleichbar sei. Dies zeige sich unter anderem in der fehlenden Befähigungs- und Verwendungsbeurteilung. Auf die Bitte, frühere Beurteilungen einzureichen, erteilte die Antragstellerin die Erlaubnis zur Einsicht in ihre Personalakte, sodass eine weitere anlassbezogene Beurteilung zum Stichtag 30.11.2011 zur Akte gelangte, ausweislich derer die Antragstellerin einmal mit der Note 3, achtmal mit der Note 5 und zweimal mit der Note 6 beurteilt worden war (Bl. 208 d. Beiakte A).
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Am 02.11.2016 führte der Antragsgegner mit den fünf verbliebenen Bewerbern ein erweitertes Auswahlgespräch durch, das aus einer Vorstellung mit personen- und motivationsbezogenen Fragen, fachlichen Fragen, einem Präsentationsteil und einem Rollenspiel bestand. Die Gewichtung der einzelnen Bestandteile erfolgte entsprechend der vorherigen Festlegung des Auswahlgremiums. Danach entfielen auf die Teilnehmer folgende Punktzahlen:
- 35
Bewerber A:
445 Punkte
Bewerber B (nächstbeurteilter Bewerber):
395 Punkte
Beigeladener:
337,5 Punkte
Antragstellerin:
255 Punkte
Bewerber C:
252,5 Punkte
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Ausweislich seines Auswahlvermerks kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen sei. Für die vier Kandidaten des Kreises Schleswig-Flensburg seien Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg eingeholt worden. Allein die Antragstellerin habe eine Beurteilung des Kreises xxx beigebracht, die auf einem gänzlich anderen Beurteilungssystem basiere und nicht klar mit den nach den Richtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg erstellten Beurteilungen habe vergleichbar gemacht werden können. Dies folge aus der Unterschiedlichkeit der Beurteilungssysteme sowie daraus, dass die Beurteilungsmaßstäbe nicht bekannt seien. Es sei insoweit festzustellen, dass die Antragstellerin bereits früher in anderer Funktion beurteilt worden sei und eine ähnlich gute Beurteilung erhalten habe. Als Anlage 3 zu diesem Auswahlvermerk findet sich eine tabellarische Übersicht, in welcher die Ergebnisse der anlassbezogenen Beurteilungen aller Bewerber, außer der Antragstellerin, vergleichend gegenübergestellt wurden (Bl. 49 d. Beiakte A).
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Jeweils mit Schreiben vom 15.02.2017 teilte der Antragsgegner den unterlegenen Bewerbern mit, dass die Stelle dem Beigeladenen übertragen werden solle. Grundlage der Entscheidung sei der Abgleich der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber mit den in der Ausschreibung enthaltenen Festlegungen, insbesondere dem erarbeiteten Anforderungsprofil. Nach dem durchgeführten Auswahlgespräch habe er sich für die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen entschieden. Letztlich hätten nur vier der Bewerber über unmittelbar vergleichbare Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg verfügt, sodass die Auswahlgespräche durchgeführt worden seien.
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Sämtliche dieser Mitteilungen, außer derjenigen an die Antragstellerin, beinhalteten zudem die Feststellung, dass im direkten Vergleich zwischen dem jeweiligen Bewerber und dem Beigeladenen im Ergebnis beide Kandidaten ein positives Gesamtergebnis erhielten. Bei genauerer Analyse hebe sich das Gesamturteil des Beigeladenen jedoch deutlich ab. Damit sei dieser aufgrund der besonderen Bedeutung des Gesamturteils bereits in diesem Prüfstadium als erfolgreicher Bewerber anzusehen. Betrachte man zur Abrundung des Gesamtbildes ergänzend die Leistungsbewertung, führe der Beigeladene auch hier das Bewerberfeld an. Zudem verfüge er über eine mehrjährige berufliche Führungserfahrung.
- 39
Die Mitteilung an die Antragstellerin enthielt den Hinweis, dass der Umstand, dass sie bereits früher beim Kreis xxx eine gleich gute Beurteilung erhalten habe, einen ersten Schluss auf die dort geltenden Maßstäbe zulasse. Ergänzend sei zu beachten, dass die Antragstellerin mit der nach den Richtlinien des Kreises erstellten Beurteilung zwar gute Ergebnisse erziel habe aber nicht die extrem positiven Tendenzen der Beurteilung aus dem Kreis xxx bestätigt bekommen habe. In der Einzelbetrachtung des Auswahlgesprächs falle die Antragstellerin sehr deutlich gegenüber dem übrigen Bewerberfeld ab. Sie erreiche damit nur 51 Prozent der möglichen Punkte. Dieses sehr klare Ergebnis relativiere die schwer einzuordnenden Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien des Kreises xxx weiter, und zwar so weit, dass die Beurteilung nicht diejenige des Beigeladenen übertreffe.
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Gegen diesen Negativbescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.02.2017 Widerspruch ein.
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Durch Antrag vom 28.02.2017 hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Sie ist der Auffassung, dass die Auslese in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei getroffen worden sei und sich die Möglichkeit einer Kausalität der Fehler nicht ausschließen lasse. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin sei verletzt. Die Gewichtung der Auswahlkriterien sei intransparent. So sei ein Bewerber nicht ausgewählt worden, der im Auswahlgespräch die meisten Punkte erreicht habe, dessen Beurteilung jedoch abgefallen sei. Zudem sei die Antragstellerin nicht leistungsgerecht einbezogen worden. Im Vorwege der Auswahlentscheidung habe es Unstimmigkeiten gegeben, ob die beiden Beurteilungssysteme des Antragsgegners und des Kreises xxx vergleichbar seien. Diese Frage sei nicht geklärt worden. Stattdessen sei im Laufe des Verfahrens versucht worden, die sehr gute Leistung der Antragstellerin beim Kreis xxx auf nicht nachvollziehbare Weise abzuwerten. Die auswählende Behörde habe die Pflicht, Beurteilungsnoten, die nach unterschiedlichen Richtlinien vergeben worden seien, miteinander zu vergleichen und die Beurteilungsnoten gegebenenfalls anzupassen, wenn sie auf unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beruhten. Die Entscheidung über die Bewerberauswahl müsse sich vorrangig an leistungsbezogenen Kriterien orientieren. Regelmäßig seien dies die aktuellsten Beurteilungen, bei der Antragstellerin demnach diejenige vom 25.04.2016. Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens könnten nur ergänzend herangezogen werden.
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Die Antragstellerin beantragt,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die am 22.12.2015 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 (EG 12 TVöD) als Fachdienstleitung Rechnungs- und Gemeindeprüfung mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Das Auswahlverfahren sei nicht zu beanstanden. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen des Negativbescheides an die Antragstellerin. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass in den Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners zwar ein Gesamturteil erwähnt werde. Wie sich aus der Beschreibung ergebe, stelle dies jedoch kein Gesamturteil im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dar, sondern solle nur das Bild des Beurteilten abrunden. Aus der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 02.09.2016 ergebe sich nichts anderes. Lediglich in einem obiter dictum sei auf eine mögliche Rechtswidrigkeit des Gesamturteils hingewiesen worden. Es sei aber mangels Erheblichkeit nicht geprüft worden, ob es sich um ein Gesamturteil im Sinne der Rechtsprechung handele. Gehe man hiervon nicht aus, so sei die Leistungsbewertung als nächst wichtigere Stufe heranzuziehen.
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Der Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert und auch keinen eigenen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
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Der gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 VwGO, § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.
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Die solchermaßen umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Absatz 1 VwGO liegen vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Absatz 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Ihr ist das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar, denn der Antragsgegner beabsichtigt, die zur Verfügung stehende Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 mit dem Beigeladenen zu besetzen, sodass dann für die Antragstellerin keine Chance mehr bestünde, in diese Stelle befördert zu werden.
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Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn sie hat glaubhaft gemacht, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn (Antragsgegners) verletzt worden ist. Sie kann demgemäß eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung beanspruchen, da ihre Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, ihre Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist – wie im Hauptsacheverfahren – auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, 1633 ff.).
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Nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG), § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) haben Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser so genannte Leistungsgrundsatz wird durch Artikel 33 Absatz 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138 ff., 102). Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Zum anderen trägt Artikel 33 Absatz 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, DVBl. 2012, 252 ff.).
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Artikel 33 Absatz 2 GG enthält keinerlei Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Artikel 33 Absatz 2 GG Rechnung tragen, das heißt ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen.
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Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, aaO).
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Der dienstlichen Beurteilung kommt mithin entscheidende Bedeutung für die Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Sie soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gleichen Beurteilungszeitraum und den gemeinsamen Stichtag erreicht, wobei der gemeinsame Stichtag vorrangig dazu dient, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Diese Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraumes soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG Urteil vom 18.07.2001 – 2 C 41.00 – NVwZ-RR 2002, 201 f.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen, hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist. Es fehlt an einer in die Auswahlentscheidung einbezogenen vergleichbaren Beurteilung der Antragstellerin, die eine objektive und gerechte Bewertung der Beamtin und eine Relation zu den Mitbewerbern ermöglicht.
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Zweifelhaft ist bereits, ob der Antragsgegner im Hinblick auf die Antragstellerin überhaupt eine Auswertung der vorhandenen Beurteilungen zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung gemacht hat. Insoweit ist die Dokumentation des Auswahlverfahrens zumindest widersprüchlich. Während sich in dem Vermerk vom 16.11.2016 wie auch in dem Negativbescheid an die Antragstellerin Ausführungen dahingehend finden, dass die Regelbeurteilung vom 17.08.2015 die Beurteilung vom 25.04.2016 relativiere (Bl. 44 d. Beiakte A) sowie dass bei den Kandidaten neben dem Auswahlgespräch ein Beurteilungsvergleich erfolgt sei (Bl. 62 d. Beiakte A), weist zumindest die tabellarische Übersicht (Bl. 49 d. Akte) zwar sämtliche anlassbezogenen Beurteilungen der übrigen Bewerber, nicht aber der Antragstellerin auf.
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Jedenfalls sind die vorhandenen Beurteilungen der Antragstellerin nicht mit denjenigen der übrigen Bewerber vergleichbar. Davon geht zumindest im Hinblick auf die anlassbezogene Beurteilung des Kreises xxx vom 25.04.2016 auch der Antragsgegner aus, der diesen Umstand nicht nur in dem Vermerk vom 16.11.2016, sondern auch in dem Schreiben vom 26.07.2016 sowie in dem Negativbescheid vom 15.02.2017 an die Antragstellerin dokumentiert hat. Diese Einschätzung ist angesichts des abweichenden Beurteilungszeitraums, der mit fünf Jahren mehr als doppelt so lang ist, wie bei den Beurteilungen der übrigen Bewerber, sowie der nicht durchgeführten Trennung zwischen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, nicht zu beanstanden.
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Auch die vorhandenen weiteren Beurteilungen der Antragstellerin vermochten die erforderliche Vergleichbarkeit nicht herzustellen.
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Für die anlassbezogene Beurteilung vom 12.02.2016 folgt dies bereits daraus, dass der Antragsgegner in seinem Vermerk vom 16.11.2016 zum Ausdruck gebracht hat, diese werde nach dem Widerspruch der Antragstellerin keine Rolle mehr spielen. Darüber hinaus ergibt sich aus dieser Beurteilung aber auch nicht, auf welcher Grundlage der im Beurteilungszeitraum – bis auf drei Tage – der in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Beurteiler die für die anlassbezogene Beurteilung maßgeblichen Tatsachen in Erfahrung bringen konnte. Beurteilungsbeiträge erwähnt diese Beurteilung jedenfalls ebenso wenig, wie eine grundsätzlich erforderliche Inbezugnahme der vorausgegangenen Regelbeurteilung. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass eine Anlassbeurteilung lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen ist. Das bedeutet, dass die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat, aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2016 – 2 MB 21/16, Rn. 13 – Juris). Angesichts der Verschlechterungen bei den Kriterien „Kreativität“ und „Denk- und Urteilsfähigkeit“ im Rahmen der Befähigungsbewertung wäre eine Herleitung und Bewertung erforderlich gewesen.
- 62
Auch die vorhandene Regelbeurteilung vermag die Vergleichbarkeit nicht herzustellen. Dies erkennt im Ansatz auch der Antragsgegner, der in dem Vermerk vom 16.11.2016 zumindest davon ausgeht, dass diese Beurteilung aufgrund der geringeren Aktualität und ihrer Zweckbindung nicht unmittelbar heranzuziehen ist. Gleichwohl nutzt er diese zur Relativierung der Beurteilung vom 25.04.2016. Auch die Regelbeurteilung ist indes fehlerhaft. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die Form der Regelbeurteilung gewählt worden ist. Zum einen haben die Beteiligten übereinstimmend dargelegt, dass es einen konkreten Anlass für die Erstellung der Beurteilung gab, nämlich die Entscheidung über den Zugang der Antragstellerin zur Führungskräftenachwuchsqualifikation, sodass der Anwendungsbereich von Ziffer IV Nummer 2 (Beurteilung aus besonderem Anlass) der Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners eröffnet sein dürfte. Zum anderen fehlt es für die Veranlassung zur Erstellung einer Regelbeurteilung auch an dem Vorliegen des Tatbestandes von Ziffer IV Nummer 1 der Beurteilungsrichtlinien, wonach eine Regelbeurteilung alle drei Jahre jeweils zum 31.05. zu erstellen ist – der hiesige Beurteilungsstichtag war der 17.08.2015. Zudem sieht die Richtlinie ausdrücklich vor, dass Regelbeurteilungen nicht erstellt werden, für zum Kreis abgeordnete Beschäftigte, Ziffer IV Nummer 1 Punkt 5 der Beurteilungsrichtlinien.
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Damit fehlte es an einer vergleichbaren Beurteilung der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat die erforderliche Vergleichbarkeit auch während des laufenden Verfahrens nicht hergestellt, obgleich er sich jedenfalls angesichts der in dem Anforderungsprofil ausdrücklich angekündigten besonders zu berücksichtigenden Kriterien aus der dienstlichen Beurteilung (Bl. 7 d. Beiakte A) hierzu hätte veranlasst sehen müssen. Hierfür wäre im Ausgangspunk zumindest ein Vergleich der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien erforderlich gewesen. Damit fehlt es im Hinblick auf die Antragstellerin auch an einem Gesamturteil, dem der Antragsgegner für die Auswahlentscheidung nach eigenem Bekunden „besondere Bedeutung“ (Bl. 62, 66, 74 d. Beiakte A) beimisst.
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Ob daneben die im Hinblick auf die streitige Stellenausschreibung erstellten anlassbezogenen Beurteilungen auch im Übrigen fehlerhaft sind, kann dahinstehen. Insoweit ist allerdings anzumerken, dass es in den drei Beurteilungen der übrigen Bewerber an einer Inbezugnahme der jeweils vorangegangenen Regelbeurteilung fehlt. Der insoweit erforderliche Maßstab (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2016 – 2 MB 21/16, Rn. 13 f. - Juris) findet sich in den Beurteilungen nicht. Einzig die anlassbezogene Beurteilung des Beigeladenen stellt einen Bezug zur letzten Regelbeurteilung her, auch wenn nicht erkennbar wird, ob es insoweit zu Veränderungen gekommen ist (Bl. 354 d. Beiakte A). Zweifel bestehen auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Gesamturteils (vgl. insoweit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2016 – 2 MB 21/16, Rn. 15 f. - Juris). Diese Bedenken werden auch nicht durch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13.03.2017 relativiert, wonach es sich bei dem Gesamturteil lediglich um eine „Abrundung“ des Bildes des Beschäftigten handelt. Gegen diese Auslegung von Ziffer VII Nummer 5 der Beurteilungsrichtlinien spricht, dass es in der Definition heißt, dass sich das Gesamturteil nicht in der Zusammenfassung der Beurteilungskriterien „erschöpfen“ solle und Bestandteil des Gesamturteils „auch eine kurze Beschreibung der Persönlichkeit des Beschäftigten“ sei. Daraus ergibt sich nicht, dass der Richtliniengeber trotz des eindeutig gewählten Wortlautes von dem damit in der Rechtsprechung verbundenen Inhalt abweichen wollte, sondern lediglich, dass er darüber hinaus weitere Aspekte in dem Gesamturteil betrachtet wissen wollte.
- 65
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Durchführung des erweiterten Auswahlgesprächs am 02.11.2016.
- 66
Auswahlverfahren mit Assessment-Center-Elementen (hier: Vorstellung, Motivations- und Fachfragen, Rollenspiel) haben im Vergleich mit dienstlichen Beurteilungen eine nur beschränkte Aussagekraft. Sie können nur die Beurteilungsgrundlagen erweitern und das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber abrunden. Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.12.2000 – 4 SN 60.00 – juris).
- 67
Die durch den Antragsgegner aus den Ergebnissen geschlussfolgerten Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber stehen im Widerspruch zu den aufgezeigten Maßstäben.
- 68
Dabei ist bereits die Zielsetzung der Auswahlgespräche in sich widersprüchlich. Aus dem Vermerk vom 16.11.2016 ergibt sich insoweit einerseits, dass der Antragsgegner – wie dargelegt – von einer fehlenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen ausgeht. Das legt die Annahme nahe, dass er das Auswahlgespräch anstelle der nicht aussagekräftigen Beurteilungslage – gewissermaßen als Surrogat – treten lassen wollte. Hierzu im Widerspruch steht die Aussage, dass die Durchführung der Auswahlgespräche eine „Abrundung des Gesamtbildes der Bewerbersituation“ ermöglichen soll. Dies entspräche zwar den dargelegten Maßstäben, würde aber voraussetzen, dass eine Vergleichsgrundlage vorlag, was gerade nicht der Fall war.
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Diese widersprüchliche Zielsetzung der Auswahlgespräche schlägt sich auch in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen nieder, denn nicht auf denjenigen Bewerber, der die meisten Punkte im Auswahlgespräch erzielte, entfiel die Auswahlentscheidung, sondern auf denjenigen mit den drittmeisten Punkten. Indem der Antragsgegner dieses Vorgehen mit den besseren Beurteilungen begründet, verstößt er aber gegen das von ihm selbst formulierte Ziel, die mangelnde Vergleichbarkeit durch das Auswahlgespräch ausgleichen zu wollen. Das Vorgehen, das verhältnismäßig schlechte Abschneiden des Beigeladenen im Auswahlgespräch mit besseren Beurteilungen auszugleichen, während gleichzeitig das schlechte Abschneiden der Antragstellerin herangezogen wird, um die vorausgegangene Beurteilung herabzustufen – der Antragsgegner spricht in diesem Zusammenhang von einer Relativierung – ist inkonsequent und widerspricht dem Erfordernis gleicher Bewertungsmaßstäbe. Im Ergebnis bringt der Antragsgegner damit zum Ausdruck, dass doch die Beurteilungen ausschlaggebend waren, über die er aber gerade im Hinblick auf die Antragstellerin nicht verfügt. Ob die Gewichtung der einzelnen Elemente des Auswahlgesprächs ausreichend begründet ist, bedurfte keiner Entscheidung, auch wenn eine sachliche Herleitung jedenfalls nicht dokumentiert ist.
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Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin sind angesichts der überragenden Beurteilung vom 25.04.2016 und der ebenfalls guten, wenngleich auch wesentlich älteren Beurteilung vom 10.11.2011 (Bl. 208 f. d. Beiakte A) als offen anzusehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Absatz 6 Satz 1, Satz 3, § 53 Absatz 2 Nummer 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Satz 2 SHBesG (4.819,81 EUR * 12 = 57.837,72 EUR / 2 = 28.918,86 EUR / 2 = 14.459,43 EUR).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.