Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 12. Juni 2017 - 11 B 17/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0612.11B17.17.00
published on 12/06/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 12. Juni 2017 - 11 B 17/17
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.05.2017 – Aktenzeichen … – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.04.2017 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.299,84 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Der am …1974 geborene Antragsteller ist von dem Antragsgegner mit Wirkung vom 01.07.2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt worden und war vom 01.07.2016 bis zum 26.01.2017 an der Landesfeuerwehrschule als Lehrgruppenleiter im Dezernat 1 – Lehrgruppe 1.1 (Berufsmäßige feuerwehrtechnische Ausbildungen) tätig. Vom 26.01.2017 bis 28.03.2017 war er krankgeschrieben. Seit der Wiederaufnahme des Dienstes wird er nicht mehr im Lehrbereich eingesetzt.

3

Schulleiter der Landesfeuerwehrschule waren in der Zeit vom 01.07.2016 bis 30.11.2016 Branddirektor xxx, in der Zeit vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 Herr xxx und seit dem 01.01.2017 Regierungsrat xxx.

4

Am 20.01.2017 verfasste Branddirektor xxx einen Beurteilungsbeitrag für den Antragsteller für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2016. Dessen Leistungsbewertung lautete auf die Gesamtnote „4“, wobei die Bewertungsskala von der Stufe „1“ („Die Anforderungen werden (noch) nicht erfüllt“) bis zu der Stufe „5“ („Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen“) reicht. In der Leistungsbeurteilung wurde der Antragsteller zweimal mit der Bewertungsstufe „5“, siebenmal mit der Bewertungsstufe „4“ und siebenmal mit der Bewertungsstufe „3“ beurteilt. Die Begründung der Leistungsbewertung lautete:

5

„Für die Aufgaben als Lehrgruppenleiter an der LFS SH kann Herr A. auf einen äußerst umfangreichen Wissens- und Erfahrungsschatz seiner bisherigen beruflichen Stationen zurückgreifen. Dieses breitgefächerte Knowhow ist sowohl für die interne Entwicklung als auch für die externe Außenwirkung ein bedeutsamer Zugewinn für die Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein. In Kombination mit seinem zusätzlich geleisteten FH-Studium überzeugt er stets fachlich fundiert bei allen theoretischen und praktischen Fragestellungen des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes sowie der Technischen Hilfeleistung. Herrn A. kennzeichnet ein sehr markantes, souveränes und selbstbewusstes Auftreten. Er wirkt dabei in seiner Persönlichkeit sehr gereift und authentisch, ohne arrogant und dominant zu erscheinen. Er kennt die Grenzen seines Wirkens im Sozialgefüge des Kollegiums und richtet sein Verhalten darauf aus. Seine offene und direkte Art, in einer unverkennbaren … Mundart, kann bei einzelnen Kolleginnen und Kollegen missverstanden werden. Herr A. fügte sich in den ersten Monaten seines Wirkens sehr engagiert und reibungslos in das Gefüge der LFS-SH ein. Er beherzigt und respektiert stets die in der Lehre abgestimmte Schulmeinung sowie die etablierten Zuständigkeiten innerhalb des Lehrkraftkollegiums. Sehr vorausschauend und –denkend entwickelt Herr A. schon Wochen vor Lehrgangsbeginn eigeninitiativ ganzheitliche und lösungsorientierte Maßnahmevorschläge (z.B. Organisationspläne). Dabei agiert er umsichtig und besonnen und sorgt in einer für sich erkannten Bringeschuld für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten und seinen Kolleginnen und Kollegen. Diese Eigenschaften zeichnen ihn besonders aus und heben ihn somit im Vergleich zu dem übrigen Lehrkraftkollegium auffällig positiv hervor. Für Lehrgangsteilnehmer wird Herr A. als Führungskraft-Vorbild angesehen. Herr A. ist sich darüber bewusst, dass die Entwicklung zur routinierten Lehrkraft noch nicht abgeschlossen sein kann.“

6

Die Befähigungsbewertung erfolgte zweimal mit „A“, sechsmal mit „B“ und zweimal mit „C“. Als Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung führte der Beitrag aus, der Antragsteller solle in seiner Funktion als Lehrgruppenleiter zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die Besoldungsstufe A 12 befördert werden. Er sei für die Funktion des stellvertretenden Schulleiters sehr gut geeignet.

7

Am 23.02.2017 wurde dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 15.01.2017 eine anlassbezogene Beurteilung eröffnet, deren Leistungsbewertung auf die Gesamtnote „1“ lautete. Es sei ein Beurteilungsbeitrag des Branddirektors xxx für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2016 geleistet worden. In der Leistungsbeurteilung wurde der Antragsteller neunmal mit der Bewertungsstufe „1“ und viermal mit der Bewertungsstufe „2“ beurteilt. Die Begründung der Leistungsbewertung lautete:

8

„Die Tätigkeit als Lehrgruppenleitung für die berufsmäßige feuerwehrtechnische Ausbildung umfasst insbesondere die bestimmungsmäßige Planung und Durchführung der insgesamt 8 monatigen Ausbildungsgänge; die Ausbildungsgänge schließen mit einer Führungsausbildung und einer Laufbahnprüfung der Teilnehmer/innen ab. Diese erfordert zwingend eine äußerst sorgsame und bestimmungsgerechte Planung und Durchführung der Ausbildungen. Diesen Anforderungen ist Herr A. trotz intensiver Einarbeitung (Bereitstellung vorhandener Ausbildungsunterlagen, längerfristige Hospitation zum Erwerb didaktischer, lehrtaktischer und fachlicher Fähigkeiten) und Begleitung durch Abstimmungsgespräche mit den Ausbildungsleitungen der Berufsfeuerwehren sowie Hinweisen und sachorientierten Vorgaben der Schulleitung nicht gerecht geworden. Zeitliche Planungsvorgaben werden nicht oder nur zeitverzögert umgesetzt, die Arbeitsergebnisse sind regelmäßig nachzuarbeiten; der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsgängen wäre ansonsten gefährdet.“

9

In der Befähigungsbewertung erhielt der Antragsteller viermal das Merkmal „C“ und sechsmal das Merkmal „D“. Ferner heißt es in der Beurteilung, eine Weiterverwendung als Lehrgruppenleiter oder Lehrkraft sei nicht möglich. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei anzustreben.

10

Gegen die Beurteilung erhob der Antragsteller eine Gegenvorstellung.

11

Nach Anhörung verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.04.2017 mit Ablauf des 30.06.2017 die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Antragsteller habe sich endgültig nicht bewährt. Hierfür führte er in dem Bescheid eine Reihe von Einzelvorfällen auf, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte (Bl. 18 ff.) verwiesen wird. Ferner heißt es in dem Bescheid wörtlich:

12

„Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände wurden Sie in der Ihnen mit Schreiben vom 23.02.2017 eröffneten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 15.01.2017 mit dem Zahlenwert 1 (die Anforderungen werden nicht erfüllt) beurteilt. Auf Grundlage dieses Ergebnisses enthält die Beurteilung als weitere Feststellung den Hinweis, dass Sie sich während der Probezeit nicht bewährt haben und eine Bewährung auch im Fall des Ausschöpfens der Zeitdauer der Probezeit bzw. der Verlängerung der Probezeit nicht zu erwarten ist. Entsprechend wird dort ebenfalls eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorgeschlagen“.

13

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird ausgeführt, die schnellstmögliche Nachbesetzung der derzeit von dem Antragsteller belegten Stelle der Leitung der Lehrgruppe 1.1 sei dringend erforderlich, um den Erfolg der dort geleisteten Ausbildung zu gewährleisten. Die dargestellten Umstände zeigten deutlich, dass bereits eine Fehlbesetzung dieser Position dazu geeignet sei, den Ausbildungserfolg erheblich zu gefährden. Es liege jedoch im besonderen öffentlichen Interesse, diesen Ausbildungserfolg auch zukünftig für die jeweils im April beginnenden Gruppenausbildungslehrgänge und jeweils im November beginnenden Abschlusslehrgänge sicherzustellen. Dies könne auf angemessene Weise nur durch die schnellstmögliche Nachbesetzung der Stelle geschehen.

14

Der Widerspruch des Antragstellers vom 08.05.2017 ist bislang nicht beschieden worden.

15

Am 10.05.2017 hat der Antragsteller die Aufhebung der sofortigen Vollziehung bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht beantragt. Die Interessenabwägung erfolge unvollständig. Die Einschätzung des Antragsgegners könne sich letztlich nur auf Umstände stützen, die ab dem 01.12.2016 aufgetreten seien. Für den davor liegenden Zeitraum gebe es keine relevanten Vorwürfe oder Hinweise. Dies wäre mit dem deutlich besseren Beurteilungsbeitrag nicht in Einklang zu bringen. Die Einschätzung der dienstlichen Beurteilung korrespondiere weder mit dem Umstand, dass er im Wege der Bestenauslese unter mehreren Bewerbern ausgewählt worden sei noch mit seiner Berufserfahrung. Aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen sei ein Abwarten der Entscheidung über die Beurteilung angebracht. Eine Auseinandersetzung mit dem Beurteilungsbeitrag sei in der Beurteilung nicht erfolgt. Allenfalls wäre eine Verlängerung der Probezeit geboten gewesen.

16

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

17

die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 28.04.2017 aufzuheben.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Antrag abzulehnen.

20

Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sei auf deren Gründe zu verweisen. Aufgrund der festgestellten Tatsachen stehe endgültig fest, dass der Antragsteller sich nicht bewährt habe. Ein Ermessen, die Probezeit zu verlängern, stehe dem Dienstherrn nicht zu. Der bessere Beurteilungsbeitrag stehe dem nicht entgegen. Nicht die Beurteilung, sondern der der Beurteilung zugrunde liegende festgestellte Sachverhalt sei Grundlage der Entlassungsverfügung. Für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sei allein maßgebend, ob die herangezogenen Tatsachen zuträfen und ob sie die Entlassung rechtfertigten, nicht hingegen, ob eine in der Probezeit abgegebene Beurteilung den formellen Erfordernissen entspreche. Der Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten sei gewertet worden, habe jedoch nicht zu einer besseren Beurteilung geführt, gemessen an den tatsächlichen Schlechtleistungen. In die ersten fünf Monate der Probezeit sei zudem die Einarbeitungsphase gefallen, in der kein eigenverantwortliches Arbeiten gefordert gewesen sei. Zudem sei Herr xxx in dieser Zeit größten Teils ausgefallen. Die Feststellung der Nichteignung beruhe auf dem Gesamtbild des Antragstellers. Der Beurteilungsbeitrag wirke lediglich intern. Die Entlassungsverfügung sei danach offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei ab dem Tage der Eröffnung der Beurteilung krankgeschrieben gewesen. Seit der Wiederaufnahme des Dienstes werde er nicht mehr im Lehrbereich eingesetzt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

22

Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.05.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.04.2017 statthaft, § 80 Absatz 5 Satz 1 Variante 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der wörtliche Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 28.04.2017 aufzuheben, war entsprechend auszulegen, §§ 122 Absatz 1, 88 VwGO, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht in der Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs erschöpft.

23

Der so verstandene Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Absatz 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Absatz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

24

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 147 zu § 80 m.w.N.). Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dagegen abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig erscheint. Lässt sich dagegen bei summarischer Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so trifft das Gericht seine Entscheidung im Wege der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 152 ff. zu § 80). Bei seiner Entscheidung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass das allgemeine, jedem Gesetz innewohnende Interesse am Vollzug des Gesetzes allein grundsätzlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht rechtfertigt. Diese setzt vielmehr ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung voraus, das sich letztlich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der betreffenden Regelung und ihrer Folgen sowie der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs, soweit sich diese bereits übersehen lassen, darstellt (Kopp/Schenke, a.a.O.).

25

Der Antragsgegner stützt die Entlassung des Antragstellers auf § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Danach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist also, ob der Antragsteller sich in seiner Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.07.2014 – 2 LB 2/14 –, Rn. 42, juris). Dies folgt zudem aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG), dessen Kriterien § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BeamtStG übernimmt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 – 2 C 5.97, Rn. 20; Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35.88 – jeweils juris und mit weiteren Nachweisen).

26

Gemäß § 19 Absatz 3 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26.03.2009 sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zweimal im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung zu bewerten. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Bei Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Verkürzung der Probezeit ist eine Beurteilung ausreichend. Gemäß § 8 Absatz 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung – ALVO) vom 19.05.2009 ist am Ende der Probezeit auf der Grundlage der nach § 19 Absatz 3 LBG erstellten dienstlichen Beurteilungen festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte sich für die Laufbahn bewährt hat. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen. Gemäß Absatz 3 werden Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, entlassen (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG). Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, ist die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit vorzunehmen.

27

Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten auf Probe zweimal im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung zu bewerten. Aus der dienstlichen Beurteilung ergibt sich, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Sie ist Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt oder seine Probezeit verlängert oder seine Entlassung verfügt wird (Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausg. A und B, 405. AL September 2016, § 23, Rn. 122). Der Gesetzgeber hat damit das in der Vergangenheit zum Teil praktizierte Verfahren, die Bewährung in der Probezeit aufgrund einer formlosen Befähigungseinschätzung festzustellen, im Interesse der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Beamten auf Probe durch ein formalisiertes Verfahren abgelöst. Dadurch haben dienstliche Beurteilungen einen erheblichen Bedeutungszuwachs erhalten. Deshalb wird eine Entscheidung über die Bewährung nur im Einklang mit dem Ergebnis der Beurteilung erfolgen können; deshalb ist bei der Erstellung der Beurteilung große Sorgfalt erforderlich. Ein Abweichen vom Ergebnis der Beurteilung ist nur dann zulässig, wenn Gesichtspunkten im Einzelfall höheres Gewicht zukommt, als der Beurteilung (vgl. Seeck in Seeck u.a., Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 19 Anm. 4.1.1 in: Praxis der Kommunalverwaltung; vgl. ferner zum zwingenden Erfordernis einer Beurteilung für die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion Urteil der Kammer vom 23.01.2017 – 11 A 9/16).

28

Diesen Anforderungen wird die der Entlassungsentscheidung zugrunde liegende Feststellung der mangelnden Bewährung des Antragstellers nicht gerecht. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die der Entlassungsentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung als offensichtlich rechtswidrig.

29

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Beurteiler Beurteilungsbeiträge eigenständig würdigen muss. Er hat die Feststellungen und Bewertungen des Beurteilungsbeitrags, soweit sie keinen Rechtsfehler aufweisen, zur Kenntnis zu nehmen und zu bedenken. Er ist an die Feststellungen und Bewertungen Dritter – und damit auch an einen Beurteilungsbeitrag – nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen – nicht dagegen die vollständige Übernahme – müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 – 2 A 1.14, Rn. 23; Urteil vom 26.09.2012 – 2 A 2.10, Rn. 11; Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09, Rn. 47 – jeweils zitiert nach juris). Bei einer Diskrepanz zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung ist eine dezidierte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beurteilungsbeitrag umso mehr geboten, als die aus Beurteilungsbeitrag und Beurteilung ersichtlichen Bewertungen deutlich differieren und die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum dies nahelegen (Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 105, 105c, 256).

30

Die Anlassbeurteilung setzt sich mit dem Beurteilungsbeitrag vom 20.01.2017 inhaltlich nicht auseinander. Dieser wird zwar unter Ziffer 2.3.2 („Beteiligung früherer Vorgesetzter“) benannt. Auch wird der Zeitraum zutreffend bezeichnet. Es findet sich aber im Rahmen der Leistungsbewertung keine inhaltliche Bezugnahme. Dabei wäre eine eingehende Erörterung der überdeutlichen Diskrepanz zwischen dem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung erforderlich gewesen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Leistungsbewertungen in augenscheinlich unauflösbarem Widerspruch einander gegenüberstehen. So beschreibt beispielsweise der Beurteilungsbeitrag, dass der Antragsteller vorausschauend und –denkend schon Wochen vor Lehrgangsbeginn ganzheitliche Maßnahmevorschläge erarbeitet habe, während die Beurteilung dem Antragsteller bescheinigt, zeitliche Planungsvorgaben würden nicht oder nur zeitverzögert umgesetzt. Sowohl die Einzelbewertungen der Leistungs- wie auch der Befähigungsmerkmale weichen zudem sämtlich erheblich voneinander ab. Zum anderen wäre eine dezidierte Auseinandersetzung mit dem Beurteilungsbeitrag auch deshalb geboten gewesen, weil der Beurteilungsbeitrag den überwiegenden zeitlichen Anteil des Gesamtbeurteilungszeitraums abdeckt, womit Form, Umfang und Tiefe des Beurteilungsbeitrages auch korrespondieren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 2 A 10.13, Rn. 25 – juris). Der insoweit alleinige nachträgliche Vortrag, der Beurteilungsbeitrag sei gewürdigt worden, jedoch angesichts der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Branddirektors xxx ohne weiteres Gewicht, stellt keine ausreichende Würdigung dar, die diesen Maßstäben genügt.

31

Für die Ausführungen des Antragsgegners, die Beurteilung sei nicht Grundlage der Entlassungsverfügung, sondern allein der auch der Beurteilung zugrundeliegende festgestellte Sachverhalt, finden sich weder im Beamtenstatusgesetz noch im Landesbeamtengesetz Anhaltspunkte. Vielmehr muss, wie ausgeführt, belastbare Grundlage einer Entlassungsverfügung die zu erstellende Anlassbeurteilung sein. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.1988 (2 B 64/87, Rn. 6 – juris) ergibt sich insoweit nichts anderes, denn – abgesehen davon, dass diese Entscheidung eine andere Rechtsgrundlage betrifft – geht es vorliegend nicht um die Frage, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen entspricht, sondern ob sie in sich schlüssig und damit plausibel ist und ob sie von einem vollständigen Sachverhalt ausgeht. Selbst wenn man aus dieser Entscheidung ableiten wollte, dass eine Anlassbeurteilung nicht zwingend herangezogen werden muss, so müsste sich der Antragsgegner dennoch daran festhalten lassen, dass er dies gleichwohl getan hat. Denn nicht nur die Entlassungsverfügung selbst nimmt die Beurteilung in Bezug (Bl. 23 d. Gerichtsakte). Es finden sich auch weitere Hinweise in der Verwaltungsakte, wonach das Ergebnis der Beurteilung ausschlaggebend für die Entlassungsverfügung war (vgl. etwa Vermerk Bl. 3 f. d. Beiakte „B“ sowie Vermerk Bl. 25 d. Beiakte „B“).

32

Selbst wenn man im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung dazu käme, dass weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit feststünden, so würde im Rahmen der dann gebotenen Folgenabwägung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegen. Die Gründe, aus denen der Antragsgegner sein überwiegendes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung herleitet, resultieren im Kern sämtlich aus der Erwägung, den Dienstposten des Antragstellers zeitnah nachbesetzen zu wollen. Auch wenn die Sicherung der feuerwehrtechnischen Ausbildung ein wichtiges Gut darstellt, ließe sich dieses Ziel jedoch am einfachsten im Wege einer Umsetzung erreichen. Dies wird offenbar von dem Antragsgegner auch bereits praktiziert, denn er hat in seiner Antragserwiderung mitgeteilt, dass der Antragsteller seit der Wiederaufnahme des Dienstes nicht mehr im Lehrbereich eingesetzt werde (Bl. 39 d. Gerichtsakte). Da die Entlassung aus dem Dienst erst mit Ablauf des 30.06.2017 erfolgen soll, setzt dieses Vorgehen voraus, dass der Antragsteller auf einen anderen Dienstposten mit einer anderen Dienstpostenbeschreibung umgesetzt worden ist.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht, ausgehend von monatlichen Dienstbezügen des Antragstellers in Höhe von 3.433,28 EUR (vgl. A 11 Erfahrungsstufe 6 – Bescheid des DLZP vom 09.09.2016), auf § 52 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Gerichtskostengesetz (GKG) [41.199, 36 / 2 = 20.599, 68 / 2 = 10.299,84 EUR].


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 30/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. März 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde
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published on 15/09/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 14.719,71 € festgelegt. Gründe 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung v
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.