Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Jan. 2018 - 1 B 204/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0123.1B204.17.00
published on 23/01/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Jan. 2018 - 1 B 204/17
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.926,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung aus einem Kostenbescheid für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung von durch die Antragsgegnerin untergebrachten Meerschweinchen.

2

Am 03.08.2017 führte die Amtstierärztin der Antragsgegnerin, Frau XXX, auf eine telefonische Anzeige vom 28.07.2017 eine Kontrolle der Tierhaltung der Antragsteller durch. Dabei stellte die Amtstierärztin laut Kontrollbericht vom 07.08.2017 (Bl. 97 d. Beiakte) fest, dass die Antragsteller 7 Landschildkröten nicht artgerecht in einem Käfig in einem Schuppen hielten. Die Tiere stünden auf nassem Torf in einem 60 x 50 cm großen Papageienkäfig und es stehe ihnen kein Wasser zur Verfügung. In einem nicht artgerechten Verschlag seien 45 Tauben gehalten worden. Ein Tier habe in Agonie am Boden gelegen. Der Verschlag sei vollständig kotverschmutzt gewesen. Auf dem Grundstück seien ferner 4 Kaninchen frei herumgelaufen. In einem weiteren Stallbereich seien in einem ca. 1 x 1,5 m großen Verschlag 5 Kaninchen mit 22 Meerschweinchen ohne Wasser eingepfercht gewesen. Die Meerschweinchen hätten Haarlinge gehabt. Nachdem den Tieren 1,2 l frisches Wasser hingestellt worden sei, sei dieses innerhalb von 15 Minuten unter massivem Drängeln der Tiere ausgetrunken worden. Zudem seien insgesamt 7 Katzen auf dem Grundstück vorgefunden worden. Diese hätten freien Zugang zu einem weiteren Verschlag gehabt, in dem sich Gerümpel und alte Gartenmöbel sowie völlig verdreckte Futterschüsseln befunden hätten. Auch diesen Tieren habe kein frisches Wasser zur Verfügung gestanden. Katzenkot sei in sämtlichen Bereichen des Raumes zu finden gewesen. Eine mit Torf gefüllte Plastikschale sei als Katzentoilette in den Raum gestellt gewesen. In der Schale hätten sich mehrere Katzenkothaufen befunden und der Torf sei völlig durchnässt gewesen. Zudem habe der Antragsteller zu 1) noch 4 Wachteln in einem selbst gebauten Verschlag ohne Wasser und Futter gehalten.

3

Im Rahmen der Kontrolle vom 03.08.2017 gab der Antragsteller zu 1) – verbunden mit einer Abtretungserklärung bezüglich des Eigentums (Bl. 102 d. Beiakte) 7 Landschildkröten und 22 – zum Teil tragende – Meerschweinchen an die Antragsgegnerin ab. Die Landschildkröten wurden dem Tierpark A-Stadt übergeben und übereignet. Die Meerschweinchen wurden in das Tierheim YYY verbracht. Dort wurden sie tierärztlich versorgt und in der Zeit vom 03.08. bis 02.10.2017 verpflegt. In dieser Zeit brachten die zum Teil tragenden Meerschweinchen 18 Junge zur Welt.

4

Mit tierschutzrechtlicher Ordnungsverfügung vom 12.09.2017 ergingen gegenüber den Antragstellern mehrere Anordnungen, die sich auf die Tauben-, die Kaninchen-, die Katzen- und die Wachtelhaltung der Antragsteller bezogen. Den Antragstellern wurde zudem mit dieser Ordnungsverfügung das Halten und Betreuen von Schildkröten (Nr. 5) und Meerschweinchen (Nr. 6) auf Dauer untersagt.

5

Mit Kostenbescheid vom 20.10.2017 erhob die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern Auslagen für die Unterbringung der Meerschweinchen in Höhe von 3.853,04 €. Dieser beruhte vollständig auf der Rechnung Nr. 2/17 des Tierheims YYY vom 12.10.2017 (Bl. 45 ff. d. Beiakte), mit der der Antragsgegnerin die Unterbringung und tierärztliche Behandlung der 22 adulten Meerschweinchen und der 18 Jungtiere berechnet wurde.

6

Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 27.10.2017 Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein, welcher bei der Antragsgegnerin am 30.10.2017 einging. Darin stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zudem einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und setzte der Antragsgegnerin eine erste Frist zur Stellungnahme bis zum 03.11.2017. Mit Schreiben vom selben Tag legten die Antragsteller auch Widerspruch gegen die am 14.09.2017 zugestellte Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.09.2017 ein.

7

Die Vollstreckungsstelle der Antragsgegnerin setzte laut Aktenvermerk vom 01.11.2017 (Bl. 49 d. Beiakte) die Vollstreckung des Kostenbescheides am 01.11.2017 für 3 Monate bis Ende Januar 2018 aus.

8

Eine Entscheidung über die Widersprüche erging noch nicht.

9

Am 07.12.2017 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

10

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sie die Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung der Meerschweinchen nicht zu tragen hätten, weil sie ihr Eigentum an den Meerschweinchen im Rahmen der amtstierärztlichen Untersuchung der Haltungsbedingungen an die Stadt Neumünster abgetreten hätten und der Vorfall für sie damit erledigt gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid gebe es nicht.

11

Die Antragsteller beantragen,

12

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 herzustellen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie ist der Auffassung, dass die Antragsteller als Verursacher zur Tragung der entstandenen und durch sie verauslagten Kosten verpflichtet seien. Den Antragstellern sei auch während der Kontrolle am 03.08.2017 von der kontrollierenden Tierärztin mündlich mitgeteilt worden, dass die Kosten für die Unterbringung und Behandlung der Meerschweinchen von ihnen zu tragen seien. Zudem sei der Kostenbescheid aufgrund des Entfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO sofort vollziehbar, sodass der Widerspruch der Antragsteller keine aufschiebende Wirkung entfalte.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

II.

17

Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.

18

Der Antrag ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend umzudeuten, dass die Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehren.

19

Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinaus-gehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht lediglich hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Maßgeblich für die Bestimmung ist der geäußerte Wille, wie er sich bei verständiger Würdigung aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt. Es ist nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag maßgeblich, auch wenn dieser regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist. Der Wortlaut der prozessualen Erklärungen tritt letztlich hinter deren Sinn und Zweck zurück, wenn die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klage- oder Antragsziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 7 f.). Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 8).

20

Der ausdrücklich auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gerichtete Antrag ist nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 begehren. Denn nur eine solche Auslegung wird dem erkennbaren Ziel der Antragsteller, von der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenbescheid einstweilig verschont zu bleiben, gerecht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerspruch ist nicht kraft Gesetztes ausgeschlossen und entfällt auch nicht aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nimmt die Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und droht dem Adressaten des Bescheides – wie hier mit Blick auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.12.2017 in diesem Verfahren der Fall – eine Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Erhebung einer Anfechtungsklage, kann der Adressat des Bescheids analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass seine Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 356; OVG Weimar, Beschl. v. 14.02.2008 – 3 EO 838/07 –, juris Rn. 2; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 L 612/11 –, juris Rn. 3).

21

Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und begründet.

22

Der Antrag ist statthaft, da die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO annimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid keine aufschiebende Wirkung hätten und die Antragsteller deshalb trotz Einlegung dieser Rechtsbehelfe sogleich zur Zahlung verpflichtet seien (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 353). Es besteht ein Feststellungsinteresse, da die Vollstreckung aus dem Kostenbescheid droht (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2007 – 4 M 84/07 –, juris Rn. 3). Es entfällt auch nicht das Feststellungsinteresse, weil etwa die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hätte, dass sie aus dem Kostenbescheid nicht vollstrecken werde. Zwar hat die Antragsgegnerin die Vollstreckung bis Ende Januar 2018 ausgesetzt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie dies in Ansehung der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs getan hätte. Die Antragsgegnerin ging in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2017 zum vorliegenden Verfahren (Bl. 37 d. A.) ausdrücklich davon aus, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallen sei.

23

Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

24

Die Feststellung, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ist gerechtfertigt, wenn der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene Widerspruch erhoben hat und die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ausgeschlossen ist. Anders als im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in direkter Anwendung findet eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses bei der Feststellung der aufschiebenden Wirkung wegen eines drohenden faktischen Vollzuges nicht statt (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 398).

25

Der Widerspruch der Antragsteller vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unterliegt der streitgegenständliche Kostenbescheid nicht der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO. Die streitgegenständlichen Kosten für die Unterbringung der Meerschweinchen und deren tierärztliche Versorgung stellen keine Abgaben oder Kosten im Sinne dieser Vorschrift dar.

26

Nach den für die festgesetzten Kosten in dem Bescheid vom 20.10.2017 genannten Rechtsgrundlagen kommt in Betracht, dass Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 238 Abs. 1 LVwG bzw. Kosten für die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG betroffen sind. Für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann es indes dahinstehen, inwieweit die Unterbringung der Meerschweinchen, deren tierärztliche Untersuchung und damit die Kostenfestsetzung für diese Maßnahmen der einen oder der anderen Rechtsgrundlage zuzuordnen ist, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht vor.

27

Unter einer Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen – und nicht nur von den Antragstellern – erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 –, juris Rn. 3 m. w. N.; VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 – 6 L 67/11 –, juris Rn. 13; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 L 612/11 –, juris Rn. 4). Die insoweit für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 – 4 C 30/90 –, juris Rn. 16), erfasst den streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch nicht. Denn die Finanzierung zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben muss bei der Erhebung von Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO im Vordergrund stehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2008 – 1 ME 17/08 –, juris Rn. 11 m. w. N.). An dem Finanzierungszweck zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben fehlt es bei den streitgegenständlichen Auslagen für die Unterbringung der Meerschweinchen im Tierheim und deren tierärztliche Versorgung. Zudem ist der Umfang dieses Auslagenersatzes nicht nach einem normativ bestimmten einheitlichen Tatbestand zu bestimmen und von allen, die den Tatbestand erfüllen, nach einem einheitlichen Maßstab einheitlich einzufordern ist, sondern individuell danach, für welche Aufwendungen die zuständige Behörde konkret für den Pflichtigen in Vorlage getreten ist.

28

Die hier geforderte Kostenerstattung gehört auch nicht zu den öffentlich-rechtlichen Kosten im Sinne der genannten Vorschrift. Öffentlich-rechtliche Kosten sind – nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen – die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-) Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen. Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorleistung getreten ist (VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 – 6 L 67/11 –, juris Rn. 17; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 L 612/11 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten sind nicht normativ bestimmbar, sondern ergeben sich aus den Aufwendungen der Antragstellerin, die sie entsprechend der Rechnung des Tierheims YYY vom 12.10.2017 für Unterbringung und tierärztliche Versorgung der Meerschweinchen verauslagt hat. Die gelten gemachten Kosten dienen zudem nicht der geplanten Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand, sondern es handelt sich vielmehr um Beträge, die die Behörde für die notwendige Behandlung an den Tierarzt und die Unterbringungseinrichtung aufwendet. Mit dem Kostenbescheid wird folglich ein Aufwendungsersatzanspruch der Antragsgegnerin geltend gemacht, der eine einmalige konkrete Finanzierungseinbuße der öffentlichen Hand ausgleichen soll.

29

Entsprechendes gilt für die Kosten einer Ersatzvornahme – sofern man unterstellen wollte, es handele sich im vorliegenden Fall um solche –, da sie im Rahmen des Vollzuges von Verwaltungsakten anfallen. Rechtsbehelfe gegen die Anforderung derartiger Kosten haben dementsprechend nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer bereits in einer früheren Entscheidung angeschlossen hat, aufschiebende Wirkung (siehe VG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2005 – 1 B 21/05 –, n. v. S. 7 d. Beschlussausfertigung; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2000 – 2 M 13/00 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Der Wegfall des Suspensiveffektes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Ersatzvornahmekosten im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvollzug i. S. d. §§ 228 ff. LVwG anfallen. Zwar wäre insoweit an eine Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG zu denken. Jedoch gilt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insoweit nur für selbstständige Zwangsmittel und unmittelbar dem Vollzug bzw. der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes dienende Maßnahmen. Dazu gehört ein Leistungsbescheid über die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme nicht (OVG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2000 – 2 M 13/00 –, juris Rn. 7 m. w. N.).

30

Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, Beschl. v. 09.06.2005 – 25 CS 05.295 –, juris Rn. 5), folgt die Kammer nicht. Sie beruht auf einem weitem Verständnis des Begriffs der Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der letztlich entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt (siehe VGH München, Beschl. v. 15.11.1993 – 22 CS 93.1481 –, juris Rn. 6; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 –, juris Rn. 5). Dies wird indessen dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht.

31

Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem angefochtenen Kostenbescheid schriftlich angeordnet.

32

Die weiteren Fragen, welche Kosten in rechtmäßiger Weise nach Art und Höhe durch die Antragsgegnerin angefordert werden konnten, bedurften nach alledem im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.