Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 19. Dez. 2018 - 1 B 123/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
- 1
Der am 29.10.2018 bei Gericht gestellte Antrag,
- 2
die Bereitstellung der in § 150 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG aufgeführten die neue Feldeinteilung nachweisende Karte zur Einsichtnahme bei der Gemeinde Owschlag einstweilen anzuordnen,
- 3
hat keinen Erfolg.
- 4
Der Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
- 5
Soweit die Antragstellerin die Einsichtnahme in die die neue Feldeinteilung nachweisende Karte im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG für das Flurstück xxx, Flur xxxx der Gemarkung xxx sowie der Flurstücke xxx und xxx der Flur xxx Gemarkung xxx begehrt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin kann keine rechtliche oder tatsächliche Besserstellung erreichen. Die Antragstellerin stützt ihren diesbezüglichen Anspruch auf § 150 Abs. 2 FlurbG. Danach kann jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, die in § 150 Abs. 1 FlurbG aufgeführten Unterlagen einsehen. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die aktenführende Behörde und kann auch noch nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens geltend gemacht werden. Einsicht in die Unterlagen kann aber nur die Behörde gewähren, die die Unterlagen aufbewahrt. Der Anspruch auf Einsichtnahme kann nur realisiert werden, wenn die Unterlagen der in Anspruch genommenen Behörde vorliegen (Schwantag/Winterter, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2008, § 150 Rn. 2).
- 6
Der Antragsgegner hat den geltend gemachten Anspruch bereits im Verwaltungsverfahren erfüllt, soweit ihm das zur Einsicht begehrte Kartenmaterial vorliegt. So hat er mit Schreiben vom 18.04.2017 mitgeteilt, die Antragstellerin könne die bei ihm vorhandene Flurkarte zur Flurbereinigung A-Stadt, Maßstab 1:5000 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Verwaltungsstelle Ascheffel, einsehen (Bl. 4. d. Beiakte). Mit weiterem Schreiben vom 06.04.2018 übersandte er ihr sogar eine Abschrift dieser Karte (Bl. 20 d. Beiakte). Weitere Karten liegen bei dem Antragsgegner nicht vor. Dieser hat die Antragstellerin insoweit auf das Landesarchiv verwiesen (Bl. 26 d. Beiakte).
- 7
Im Übrigen, das heißt, soweit die Antragstellerin, wie sich aus dem Schriftsatz vom 24.10.2018 ergibt, begehrt, eine Zusicherung zu erteilen, dass die Karte bereitgehalten werde beziehungsweise, dass die bezeichnete Karte tatsächlich die von ihr bezeichneten Flurstücke betreffe, ist der der Antrag jedenfalls unbegründet.
- 8
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht auch schon vor Klagerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. In jedem Fall sind gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) und das geforderte Recht (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches in diesem Sinne ist es, dass überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen, das heißt eine in der Hauptsache erhobene Klage oder sonstiger Rechtsbehelf müsste zulässig und zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
- 9
Gemessen an diesen Vorgaben liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Mit dem Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine entsprechende Zusicherung zu erteilen, begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren erstrebten Entscheidung. Einem solchen Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 – 11 VR 8/98 –, Rn. 5, juris). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
- 10
Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die begehrte Zusicherung ist nicht ersichtlich. Ob und wann Ansprüche auf Erteilung von Zusicherungen bestehen, lässt sich auch § 108a LVwG nicht entnehmen, der sich auf die Normierung des Schriftformerfordernisses beschränkt. Die Entscheidung steht deshalb im Ermessen der Behörde, soweit das Fachrecht nichts anderes bestimmt. Anerkannt ist jedoch das Bestehen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn eine Zusicherung beantragt wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 38 Rn. 110-114a).
- 11
Ein Anordnungsanspruch liegt bereits deshalb nicht vor, weil Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Liegt dem geltend gemachten materiellen Anspruch eine Ermessensvorschrift zu Grunde, kann eine einstweilige Anordnung ohne weiteres bei einer Ermessensreduzierung auf Null erlassen werden. Nach noch h. M. bedarf es dieser Ermessensreduzierung aber auch, um die einstweilige Anordnung treffen zu können. Dies basiert auf der Annahme, dass im Eilverfahren nicht zugesprochen werden darf, was im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist; außerdem wird anderenfalls die Hauptsacheentscheidung unzulässigerweise vorweggenommen (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 123 Rn. 158, beck-online m.w.Nw.). Ein Anspruch kann aufgrund des in dieser Norm eingeräumten Ermessens nur bestehen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, also aufgrund der konkreten Umstände des Falles nur eine einzige bestimmte Entscheidung in Betracht kommt (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 08. September 2017 – 11 B 33/17 –, Rn. 8, juris m. Verweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.04.2017 – 2 MB 3/17, Beschlussabdruck S. 3).
- 12
Unabhängig davon ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, weshalb die Antragstellerin nicht die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens abwarten kann, um den geltend gemachten Anspruch durchzusetzen. Sie begründet die Eilbedürftigkeit allein mit dem Erfordernis „wesentliche Nachteile abzuwenden“. Es gebe Grund zu der Annahme dass die im Zuge der Flurbereinigung festgelegten Grenzen unrichtig in das Liegenschaftskataster übernommen worden seien. Die Folge sei ein Eigentumsverlust. Die zur Einsicht beantragte Karte weise die neue Feldeinteilung nach. Es wird aber weder ersichtlich, dass und durch wen der Antragstellerin der konkrete Verlust von Eigentumspositionen droht und aufgrund welcher unmittelbar bevorstehender Maßnahmen. Im Verwaltungsverfahren verfolgte die Antragstellerin ihr Begehren bereits seit März 2017, ohne dass es trotz dieser langen Verfahrensdauer offenbar zu konkreten Beeinträchtigungen ihres Eigentums gekommen ist. Jedenfalls ist dies nicht glaubhaft gemacht worden.
- 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 14
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind zur Aufbewahrung zu übersenden:
- 1.
eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nachweisenden Karte; - 2.
ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit Kartenbezeichnung und Größe; - 3.
eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allgemeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind; - 4.
eine Abschrift der Schlußfeststellung.
(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen einsehen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.