Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Aug. 2017 - RO 9 K 17.33942

published on 17/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Aug. 2017 - RO 9 K 17.33942
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, ukrainischer Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 7. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. September 2015 Asylanträge. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 3. November 2016 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, dass er einen Kredit in Höhe von 30.000 $ von einem ukrainischen Abgeordneten namens W., der am Heimatort der Kläger bekannt sei, im Januar 2014 erhalten habe. Dieser Mann habe u.a. mit seinem kriminellen Bruder eine Bande gebildet. Die Kreditsumme sei innerhalb von zwei Jahren in monatlichen Raten von 1.500 $ zurückzuzahlen. Aufgrund der Ukrainekrise seien die Geschäfte - der Kläger zu 1) habe ein Ladengeschäft mit dem Verkauf von Elektrowaren betrieben - schlecht gelaufen und er habe deshalb die monatlichen Raten nicht mehr aufbringen können. Im Oktober 2014 sei daher ein gewisser „S.“ im Auftrag des Kreditgebers zum Kläger zu 1) gekommen und habe alle Geräte mitgenommen. Der Kläger zu 1) habe daraufhin keinen Ertrag mehr aus seinem Geschäft erzielen können. Im Januar 2015 sei daher jener „S.“ erneut erschienen und habe den Kläger zu 1) zu dem Kreditgeber gebracht. Dieser habe den Kläger zu 1) zusammenschlagen lassen und ihm gedroht, dass er das geschuldete Geld auftreiben solle, wenn er kein „Krüppel“ werden wolle. Im Anschluss habe sich der Kläger zu 1) im Krankenhaus behandeln lassen und habe nach einem Gespräch mit der Familie bei der Polizei Anzeige erstattet. Mehrere Tage später habe ihn dieser „S.“ angerufen, ihn beschimpft und damit gedroht die Klägerin zu 2) zur Prostitution zu zwingen und den Kläger zu 1) und seine Mutter zu „Krüppeln“ zu machen, wenn er nicht innerhalb von 24 Stunden das restliche Geld auftreibe. Der Kläger sei daraufhin sechs Monate lang innerhalb seines Heimatsorts bei verschiedenen Bekannten untergekommen bis die Kläger Gelegenheit erhalten hätten, Anfang Juli 2015 auszureisen. Während dieser Zeit seien die Peiniger immer wieder aufgetaucht. Auf Nachfrage erklärt der Kläger zu 1), dass die Peiniger lediglich in den Stadtteilen zu sehen gewesen seien, in denen sich der Kläger zu 1) aufgehalten habe, nicht aber an dem konkreten Aufenthaltsort. Die Klägerin zu 2) bezog sich bei ihrer Schilderung im Wesentlichen auf die Probleme des Klägers zu 1). Sie selbst sei nicht direkt bedroht worden, habe sich aber mit dem Kläger zu 1) und der Schwiegermutter ebenfalls versteckt. Zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden die Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung gehört.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werden sie in die Ukraine oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder Zurückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Am 5. Juli 2017 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 30. Juni 2017 in Ziffer 1, 3 bis 6 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Bundesamtsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2017 ist im Umfang der Anfechtung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf einen Schutzstatus im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 AufenthG).

Das Gericht folgt den Feststellungen und Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Auch nach der mündlichen Verhandlung erscheint das Vorbringen der Kläger zum Ausreisegrund nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1) konnte nicht plausibel machen, warum er für den Ankauf von Waren für sein Ladengeschäft auf einmal 30.000 $ benötigt haben will, nachdem er seit dem Jahr 2005 den Laden betreibe und offensichtlich bisher mit seinen Einnahmen das Geschäft erfolgreich habe betreiben können. Eine schriftliche Vereinbarung dazu, was angesichts der Höhe der Darlehenssumme und der angeblich vereinbarten Rückzahlungssumme (36.000 $) zu Beweiszwecken nahe liegend gewesen wäre, habe der Kläger zu 1) nicht vorliegen können. Da es um die Beschaffung von Verkaufsware und ausdrücklich nicht um eine räumliche oder anders geartete Erweiterung des Geschäfts gegangen sei, wären auch andere nahe liegende Formen der Vorfinanzierung infrage gekommen. Ebenfalls erscheint nicht glaubhaft, dass der Kläger zu 1) im Januar 2015 zusammengeschlagen worden sei. Hätte der Kläger zu 1) wie angegeben ein Krankenhaus aufgesucht, wäre er nicht wie die Klägerin zu 2) der mündlichen Verhandlung bestätigte, ohne ärztliche Versorgung (blutverschmiert und mit einer Verletzung (Fraktur) im Gesicht) bei ihr erschienen. Einen Nachweis über diesen angeblichen Krankenhausaufenthalt ist der Kläger zu 1) schuldig geblieben. Der Kläger zu 1) hat bis zur Ausreise auch ein Scheidungsverfahren (19. Juni 2015, Bl. 101 d. Bundesamtsakte) abgeschlossen und seine langjährige Lebensgefährtin am 1. Juli 2015, um verheiratet auszureisen, geheiratet. Gleichwohl sei es den angeblichen Verfolgern nicht gelungen, den Kläger zu 1) in der Heimatstadt aufzuspüren. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 1) sich auch andernorts an die Sicherheitsbehörden wenden könnte, lässt der Vortrag auch deutlich werden, dass die Kläger in einem anderen Landesteil der Ukraine vor der Beitreibung etwaiger weitere Kreditraten, deren Fälligkeit gar nicht nachzuweisen wäre, sicher wären, da sie sogar in der Heimatstadt in der Lage gewesen sein sollen, dort ca. sechs Monate weiter zu leben.

Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.