Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Okt. 2017 - RO 9 K 17.33871

published on 13/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Okt. 2017 - RO 9 K 17.33871
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zuerkennung eines Schutzstatus.

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige aus M... Sie reisten am 7. Mai 2015 auf dem Landweg über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. September 2015 Asylanträge.

Anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. April 2017 schilderte die Klägerin zu 1. im Wesentlichen, dass ihr Leben sowohl wegen des Militärs als auch wegen der Menschen in ihrer Stadt in Gefahr gewesen sei. Im April 2014 habe es in M... eine friedliche Menschenversammlung gegeben. Sie hätten im Stadtzentrum für die Einigkeit der Ukraine demonstriert. In einer Seiten Straße hätten neben ihnen Autos gehalten, aus denen einige Menschen mit Schlaggegenständen ausgestiegen seien. Diese hätten begonnen, auf die Menschenmenge einzuschlagen. Sie habe Glück gehabt, weil sie in den Hof eines nebenstehenden Hauses habe fliehen können. Ihr Kind sei sehr stark erschreckt worden, sie selbst habe Angst gehabt. Sie hätten an dem ruhigen Ort noch etwas gewartet und hätten es dann nach Hause geschafft. Zwei Tage später seien die Separatisten bei ihnen im Ort erschienen. Sie hätten Masken und Kennzeichen der DNR auf ihren Jacken gehabt und versucht, das Rathaus einzunehmen. Auf dem Platz vor dem Rathaus habe es Schlägereien zwischen den russischen und ukrainischen Anhängern gegeben. Die russischen Anhänger hätten auf dem Rathaus die russische Flagge aufgehängt. Danach sei es sehr gefährlich in ihrer Stadt geworden, zu sagen, welche Nationalität man besitze. Sie habe einen typisch ukrainischen Nachnamen. Ihr Sohn und sie seien mit Botschaften bedroht worden. Ihre Psyche sei in einem schlechten Zustand gewesen. Sie habe sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Grund für ihre Ausreise seien die Ereignisse im Juni 2014 gewesen. Da habe eine antiterroristische Operation des ukrainischen Militärs angefangen. Das ukrainische Militär habe ein nur 500 m von ihrem Haus entferntes Lager der DNR angegriffen. Sie sei mit ihrem Kind um 4:30 Uhr morgens von den Explosionen und Schießereien aufgewacht. In Panik habe sie sich mit ihrem Kind zunächst in einem Kleiderschrank, dann im Keller versteckt. In dieser Zeit habe sie verschiedene Beiträge in den sozialen Netzwerken in verschiedenen Gruppen geschrieben. Sie habe immer ihr Heimatland unterstützt und gegen die Spaltung der Ukraine geschrieben. Diese Nachrichten habe sie nicht dabei. Russische Sympathisanten hätten herausgefunden, wer aktiv sei, woraufhin sie Bedrohungen bekommen habe. Sie habe dann ihr Benutzerkonto auf VKontakte gelöscht. Bei Facebook habe sie noch ein Benutzerkonto, wo sie auch noch Nachrichten bekommen habe. Danach sei sie über ein Visum in Deutschland eingereist. Nachdem sie zwei Monate in Deutschland verbracht habe, habe sie sich entschieden, in Deutschland Asyl zu beantragen. Es ändere sich in ihrem Heimatland leider gar nichts. Sie habe ursprünglich gar nicht in Deutschland bleiben wollen. Im Februar 2016 habe sie aus Angst vor Rückkehr in die Ukraine einen Suizidversuch unternommen und sei ins Bezirksklinikum Regensburg gekommen. Sie habe über 60 Tabletten genommen. Sie habe bereits vier- bis fünfmal versucht, sich das Leben zu nehmen, das erste Mal bereits in Kasachstan in der 9. Klasse. Sie sei auch deshalb aus der Ukraine ausgereist, um ihr Leben und das ihres Sohnes zu schützen. Ihr Sohn solle nicht im Krieg aufwachsen. In den sozialen Netzwerken habe sie keine eigenen Artikel geschrieben, sondern lediglich Beiträge kommentiert und andere Beiträge hinzugefügt. Das sei im Sommer 2014 gewesen. Die sie bedrohenden Männer habe sie nicht gekannt. Sie habe deshalb aus ihrem Keller heraus im Internet ihre Meinung veröffentlicht, weil sie am Anfang eine Patriotin gewesen sei und die Menschen gleicher Meinung habe unterstützen wollen. Sie habe sich nicht vorstellen können, dass sie so viele Bedrohungen über das Internet bekommen würde. Dann habe sie ihr Profil auf VKontakte im Sommer 2014 gelöscht. In der Westukraine habe sie niemanden. Dort herrsche über die Ostukrainer die Meinung, dass sie zur Spaltung beigetragen hätten. Einige Bekannte von ihr hätten dort keine Sozialleistungen ausbezahlt bekommen und keine Wohnungen erhalten. Sie habe sich nicht getraut, mit ihrem Kind irgendwohin zu fahren, wo sie niemanden habe. Es sei auch sehr schwer, zum Beispiel in Kiew Arbeit zu finden.

Folgende Aussagen zum Gesundheitszustand wurden im Verwaltungsverfahren vorgelegt:

– ...- Krankenhaus vom 24.02.2016 (Bl. 40 d.A.):

Diagnosen: Alkoholintoxikation, Tablettenintoxikation, Akute Belastungsreaktion. Einnahme größerer Mengen Alkohol und Tabletten aufgrund eines Partnerschaftskonfliktes. Deutlich erkennbare Alkoholeinwirkung, darüber hinaus keine Intoxikationserscheinungen, daher angegebene Tablettenmenge (60) eher unwahrscheinlich. Entlassung am Folgetag nach Ausschluss fortbestehender aktueller Suizidalität.

– Bezirksklinikum ... vom 22.03.2016 (Bl. 42 d.A.):

Diagnose: Anpassungsstörung. Auslöser der aktuellen psychischen Krise seit Trennung nach 4-monatiger Beziehung. Zuvor noch nie psychiatrische Erkrankung der Klägerin zu 1. Kurzzeitige stationäre Aufnahme, nach wiederholter und glaubhafter Distanzierung von Suizidalität Entlassung am 11.03.2016.

– Dr. K... vom 06.04.2017 (Bl. 35 d.A.):

Depressive Störung mit Angstzuständen und Schlafstörungen vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Antidepressive Medikation mit Trimipramin, gewisse Verbesserung.

– Dr. K... vom 21.04.2017 (Bl. 44 d.A.):

Wie Attest vom 06.04.2017.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG. Der Sachvortrag der Klägerin zu 1. sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht glaubhaft. Er weise erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Zudem sei das Vorbringen vage und ohne jegliche Anschaulichkeit und Detailreichtum. Die zeitliche Schilderung der Klägerin zu 1., nach der im Juni 2014 die Operation des ukrainischen Militärs begonnen habe, decke sich zwar grundsätzlich mit dem tatsächlichen Geschehensablauf. Jedoch liege in ihrer Darstellung ein Widerspruch. Die ukrainische Armee habe am Morgen des 13. Juni 2014 die besetzten Gebäude der Stadtverwaltung und des Theaters angegriffen. Das Gebäude der Stadtverwaltung befinde sich in der ... Avenue 70 und liege laut Google Maps 4,3 km von der Wohnung der Klägerin zu 1. entfernt. Da nach ihren Angaben die russischen Separatisten dort ihr Camp aufgeschlagen gehabt hätten und dieses nach ihren Angaben in 500 m Entfernung gelegen habe, liege hierin ein Widerspruch. Selbst das Theater, welches ebenfalls angegriffen worden sei, liege am ... 1 etwa 1 km entfernt. Die Klägerin zu 1. bleibe bei der Schilderung der militärischen Entwicklungen ihrer Stadt äußerst oberflächlich und erwähne mit keinem Wort, dass die Separatisten von der ukrainischen Armee aus den besetzten Gebäuden vertrieben worden seien. Stattdessen stelle sie fest, dass der Grund für ihre Ausreise die Ereignisse gewesen seien, die im Juni 2014 passiert wären. Wenn diese militärischen Ereignisse der Auslöser für ihre Ausreise gewesen wären, dann erschließe sich objektiv nicht, warum die Klägerin zu 1. erst Anfang 2015 ein Visum beantragt habe und erst am 6. Mai 2015 ausgereist sei. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin zu 1. ohnehin erklärt, dass sie in Deutschland nicht als Flüchtling, sondern als Gast ihrer Schwester eingereist sei. Ursprünglich habe sie gar nicht in Deutschland bleiben wollen, weil sie gehofft habe, dass sich über das Minsker Abkommen die Dinge regeln würden. Erst nach zwei Monaten, also etwa am 7. Juli 2015, habe sie sich entschieden, in Deutschland Asyl zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt sei M... nach den Erkenntnissen des Bundesamts durch die ukrainische Armee bereits seit April 2015 von den russischen Separatisten befreit gewesen. Soweit die Klägerin zu 1. auf die Umstände nach den militärischen Angriffen verwiesen habe, sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht denkbar, dass sie dann verschiedene Beiträge in sozialen Netzwerken geschrieben habe. Wenn jemand existenzielle Angst um sich und sein Kind in einem militärischen Konflikt habe, sei nicht vorstellbar, dass er sich aktiv eine politische Diskussion in den sozialen Netzwerken einschalte. Die Klägerin zu 1. habe weder ihre Posts zu dieser Zeit vorlegen noch habe sie konkret beschreiben können, welche Inhalte sie in den sozialen Netzwerken veröffentlicht haben will. Zuerst habe sie in der Anhörung von Beiträgen gesprochen, mit denen sie ihr Heimatland unterstützt und gegen die Spaltung der Ukraine angeschrieben habe. Später habe sie auf Nachfrage gesagt, dass sie lediglich Beiträge kommentiert und andere Beiträge hinzugefügt habe. Unklar bleibe ferner, wie russische Sympathisanten ihre Identität herausgefunden hätten. Selbst wenn ihre Identität den russischen Sympathisanten bekannt gewesen wäre (auf welchem Weg auch immer), dann verwundere es schon, dass sie niemals physisch bedroht worden sei. Schließlich wäre es dann nicht mehr schwer gewesen, ihre Adresse in Erfahrung zu bringen. Faktisch bleibe unklar, wer konkret die Klägerin zu 1. bedroht habe und wie sie letztendlich bedroht worden sei. Die vorgetragene Bedrohung über VKontakte würde jedenfalls mangels ausreichender Intensität nicht den Tatbestand einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG erfüllen. Im Übrigen will die Klägerin zu 1. im Sommer 2014 ihr Profil, die Nachrichten und Fotos auf VKontakte gelöscht haben. Dann wäre ohnehin der Grund für eine weitere Bedrohung weggefallen. Die Klägerin zu 1. habe nahezu nichts von ihrem Tagesablauf von April 2014 bis zu ihrer Ausreise berichtet, außer dass sie Angst gehabt, teilweise im Keller gelebt und sich nicht mehr aus dem Haus getraut haben will. Insbesondere an diesem Punkt sei ihr Sachvortrag ohne jegliche Details und persönlichen Erlebnisse. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich zu ihrem psychischen Gesundheitszustand. Die Klägerin zu 1. habe in der Anhörung vorgetragen, dass sie vier- bis fünfmal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Ferner habe sie gesagt, dass sie sich angesichts des Konflikts in M... in 2014 ins Krankenhaus zu einem Arzt begeben habe, da ihre Psyche in einem schlechten Zustand gewesen sei. Aus dem Arztbrief des Bezirksklinikums vom 22. März 2016 ergebe sich, dass die Klägerin zu 1. bis zu der akuten Krise am 23. Februar 2016 noch nie psychiatrisch krank gewesen sei. Von mehrfachen Suizidversuchen sei überhaupt keine Rede, auch nicht in den anderen vorgelegten ärztlichen Attesten. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hätten die Kläger die Ukraine unverfolgt verlassen. Das Vorbringen der Klägerin zu 1. sei im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung oder erhöhte Gefahrenlage vollkommen unglaubwürdig. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. die geschilderte Verfolgung nicht wirklich erlebt habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. M... sei seit April 2015 durch die ukrainische Armee befreit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger seien bei Rückkehr keinen existenziellen Gefahren ausgesetzt. Die Klägerin zu 1. sei eine junge Frau, die in der Ukraine noch ihren Vater habe. Zudem habe sie Berufserfahrung als Köchin und Konditoren. Obendrein verfüge sie über eine solide schulische Ausbildung mit 10 Klassen. Sie habe keine stichhaltigen Ausführungen gemacht, die zu der Schlussfolgerung führen könnten, sie sei, anders als dies die geschilderten gesellschaftlichen Verhältnisse in ihrem Herkunftsland erwarten ließen, in der Ukraine nach ihrer Rückkehr mit ihrem Sohn mittellos und völlig allein auf sich gestellt. Zudem habe sie in der Ukraine seit ihrer Schwangerschaft bis zur Ausreise nicht mehr gearbeitet, aber dennoch ihren Lebensunterhalt beschreiben können, weil sie eine soziale Finanzierung erhalten habe. Eine krankheitsbedingte Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Von einer wesentlichen und oder gar lebensbedrohlichen Veränderung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 1. sei nach den vorgelegten Arztbriefen nicht die Rede, eher von einer Verbesserung. Dafür spreche auch die Tatsache, dass ihr letzter Behandlungstermin beim Facharzt am 24. Januar 2017 gewesen sei und nach ihren Angaben der nächste Termin am 6. Juli 2017 stattfinden solle. Die Terminfolge deute nicht auf eine akute Krise ihres psychischen Zustands hin. Für geltend gemachte Leiden ihres Sohnes sei kein ärztliches Attest vorgelegt worden. Schließlich würden die Kläger im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen verfügen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zu 1. am 28. Juni 2017 für sich und ihren Sohn unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Asylverfahren zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage.

Die Kläger beantragen,

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.06.2017, Az. 7092746-166 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, bei den Klägern Abschiebungsverbote festzustellen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 6. Juli 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Auf einen Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 hin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der zugeleiteten Bundesamtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden. Sie wurden insbesondere fristgerecht geladen; die Ladung enthielt den nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis. Bezüglich des klägerischen Terminsverlegungsantrags vom 12. Oktober 2017 ist zu bemerken:

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen glaubhaft zu machen. Zwar stellte die Klägerin zu 1. mit Telefax vom 12. Oktober 2017 Verlegungsantrag wegen eines Fahrradunfalls. Eine Terminsverlegung war dennoch nicht angezeigt. Die Schwester der Klägerin zu 1. war bereits telefonisch durch die Geschäftsstelle darauf hingewiesen worden, dass zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit ein Attest vorzulegen sei. Auch die Klägerin selbst kündigte in ihrem Telefax vom 12. Oktober 2017 die Nachreichung eines Attestes an. Bis zum Verhandlungstermin ist aber kein Attest vorgelegt worden. Die Unfallangabe selbst lässt aus sich heraus ebenfalls nicht auf eine solche Folgenschwere schließen, dass Verhandlungsunfähigkeit von Amts wegen anzunehmen wäre. So kann es sich mangels näherer Angaben bei dem Fahrradunfall auch lediglich um einen Sturz ohne über eine Wundversorgung hinausgehende Folgen gehandelt haben. Immerhin war die Klägerin zu 1. selbst in der Lage, den Terminsverlegungsantrag abzufassen.

Nach alledem war eine Terminsverlegung ohne Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes nicht veranlasst.

2. In der Sache selbst nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 84 Abs. 4 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 31. Juli 2017 Bezug.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.