Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Aug. 2017 - RO 9 K 17.33235

published on 17/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Aug. 2017 - RO 9 K 17.33235
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, ukrainischer Staatsangehörige, reisten am 29. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18. Februar 2015 Asylanträge. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Juni 2016 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, dass sie zusammen mit dem Kläger zu 2) und ihrem Ehemann in der Stadt D. gelebt habe. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei sehr gut gewesen. Der Ehemann habe eine Kleidermanufaktur betrieben, die Klägerin zu 1) sei Chefköchin in einem Restaurant mit 400 Plätzen gewesen. Außerdem habe die Familie ein Café und eine Boutique besessen. Im Stadtteil der Kläger sei es nach Kriegsbeginn sehr gefährlich gewesen, da sie sich zwischen den Fronten befunden hätten. Die Familie habe wegen ständigen Beschusses in den Keller des Hauses gehen müssen. Zusätzlich sei die Wasser- und Stromversorgung zusammengebrochen. Die Bewohner der Stadt hätten sich das rationierte Wasser aus einem Feuerwehrwagen holen müssen. Am 12. November 2014 sei sogar eine Granate auf dem Hof der Schule des Klägers zu 2) explodiert, wobei zwei Kinder getötet worden seien. Die Klägerin zu 1) habe alle Wertsachen und Personalpapiere der Familie in einem Päckchen aufbewahrt und die meiste Zeit bei sich getragen. D. sei zu dieser Zeit in der Hand der Separatisten gewesen. Personen, die in D. gelebt hätten, aber Geschäfte auf der ukrainischer Seite besessen hätten, seien von der ukrainischen Regierung enteignet worden. Dies sei auch bei den Klägern der Fall gewesen. Außerdem habe der Ehemann erfahren, dass sich sein Name auf einer „Liste der Feinde der Ukraine“ befinde. Bei einer Einreise in die Westukraine würde man die Personalien mit dieser Liste vergleichen. Dies habe der Ehemann von einem Freund erfahren, der bei der Verkehrspolizei gearbeitet habe. Am 28. November 2014 habe es eine Explosion in der Nähe des Hauses der Kläger gegeben, bei der die Wand des Zimmers des Klägers zu 2) eingestürzt sei. Außerdem habe sich in seinem Zimmer ein Blindgänger befunden, der erst durch ein Bombenentschärfungskommando der Separatisten entfernt worden sei. Die Klägerin zu 1) sei danach sogar von einem Fernsehsender interviewt worden. Dieses Interview existiere bis heute im Internet. Am 26. Dezember 2014 habe sich der Ehemann mit einem Kollegen, der auf der Seite der Separatisten gestanden sei, über Politik unterhalten. Der Ehemann sei neutral gewesen und habe dies auch mitgeteilt. Noch am selben Abend habe es an der Tür der Familie geklopft und drei bewaffnete Soldaten hätten die Ausweispapiere der Familie verlangt. Man habe der Klägerin zu 1) das Päckchen abgenommen, worin sich die Personalpapiere, ein Sparbuch, Bargeld im Wert von 1.000 € und 30.000 Hyrwnja sowie der Goldschmuck der Klägerin zu 1) befunden hätten. Die Klägerin zu 1) habe zur Sicherheit weiteren Goldschmuck und 3.000 $ in einer Blechdose im Garten des Hauses vergraben. Die Soldaten hätten den Ehemann mitgenommen und die Kläger zurückgelassen. Bis heute wüsste die Klägerin zu 1) nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte bzw. ob er noch am Leben sei. Auf ihre Nachfrage, habe ihr ein Freund mitgeteilt, dass die Lage sehr ernst sei und sie fliehen müssten. Er habe ihnen auch eine Möglichkeit zur Ausreise besorgt, so dass die Kläger am 27. Dezember 2014 versteckt in einem Minibus die Ukraine verlassen hätten. Der Kläger zu 2) habe durch die Erfahrungen in der Ukraine psychische Schäden davongetragen. Deshalb habe er sich in Deutschland auch in Therapie befunden. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Außerdem besteht der Verdacht auf atypischen Autismus. Zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde im Rahmen der persönlichen Anhörung gehört.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werden sie in die Ukraine oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder Zurückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Am 31. Mai 2017 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2017 abgewiesen. Die Kläger beantragten mündliche Verhandlung.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Mai 2017 in den Ziffern 1 und 3 bis 6 zu verpflichten den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Bundesamtsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 4. 20. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf einen Schutzstatus im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die zu einer geänderten Beurteilung gegenüber dem vorausgegangenen Gerichtsbescheid führen. Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheids vom 28. Juni 2017 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Ergänzend bleibt auszuführen, dass von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt wurde, dass für den Kläger zu 2) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG infrage kommt. Die zuletzt vorgelegten Bescheinigungen des Bezirksklinikums R. vom 22. Juni 2017 und 19. Juli 2017 für den Kläger zu 2), der sich seit 7. Juli 2015 in der Tagesklinik/Institutsambulanz A. der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung befindet, in denen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung fortgeschrieben wird und weiterhin von einem Verdacht auf einen atypischen Autismus gesprochen wird, findet seinen Ausgangspunkt in dem bereits im Bundesamtsverfahren vorgelegten Klinikbrief des Bezirksklinikums R. vom „14.0. 2016“. Darin wurden im Wesentlichen die Angaben der Mutter (Klägerin zu 1) für den Kläger zu 2) zur Symptomatik und den traumaauslösenden Ereignissen wiedergegeben. Von daher scheint die gestellte Diagnose nicht unbedingt sicher. In einer kurz gefassten Bescheinigung vom 29. Dezember 2015 des Bezirksklinikums R. (Bl. 51 d. Bundesamtsakte) ist auch nur davon die Rede, dass der Kläger zu 2) in der Ukraine wiederholt „schlimmen Ereignissen“ ausgesetzt gewesen sein soll, welche höchstwahrscheinlich nachfolgend bei ihm zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (F34.1) geführt hätten. Von einer medikamentösen Behandlung des Klägers zu 2) ist an keiner Stelle der genannten Bescheinigungen die Rede. In der Bescheinigung vom 22. Juni 2017 wird ausgeführt, dass eine Rückkehr ins Heimatland „sicher zu einer erneuten Verunsicherung und psychischen Erschütterung des labilen Jungen“ führen würde, jedoch lasse „sich zum aktuellen Zeitpunkt keine Aussage darüber treffen, ob und in welchem Umfang dies sein würde“. In der Bescheinigung vom 19. Juli 2017 wird ausgeführt, dass die „Aussicht auf eine baldige zwangsweise Rückkehr ins Heimatland zu einer erneuten Verunsicherung und psychischen Erschütterung des labilen Jungen geführt“ hat und eine „Retraumatisierung“ sei nicht auszuschließen. Für den Kläger zu 2) sei es wichtig, dass „die therapeutische Begleitung bis zur erneuten Stabilisierung weitergeführt“ werde. Dabei wurde wiederholt, dass über die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine keine Informationen vorlägen. Der in der mündlichen Verhandlung mit dem verspätet gestellten Beweisantrag zur Einvernahme der beiden Unterfertigten der jüngsten Bescheinigung vom 19. Juli 2017 bezweckten Beweiserhebung war nicht zu entsprechen, da nicht hinreichend dargelegt wurde, welche Aussagen die genannten beiden Personen über den oben dargestellten Inhalt der Bescheinigungen hinaus treffen können sollten. Darin ist auch nicht - wie im Beweisantrag angegeben - von einem „engmaschigen Therapiebündnis“ die Rede, bei dessen Abbruch eine „drastische Gesundheitsverschlechterung“ des Klägers zu 2) zu gewärtigen wäre. Nach der Auskunftslage (Lagebericht des Auswärtigen Amts zur Ukraine vom 7. Februar 2017) ist im Übrigen davon auszugehen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung auch in der Ukraine behandelbar ist. Die Bescheinigungen geben im Ergebnis keinen Anhalt für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers zu 2) im Falle einer Rückkehr in die Ukraine (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

4-6 Für beide Kläger ergeben sich im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen würden, wodurch sich ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen ließe. Mit dem ukrainischen Gesetz zur Sicherung von Rechten und Freiheiten der Binnenflüchtlinge vom 19. November 2014 (IDP-Gesetz) steht eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, die die Registrierung, Versorgung und Unterbringung der Binnenflüchtlinge gewährleistet. Zusätzlich werden Binnenflüchtlinge nach der Erkenntnislage auch von zahlreichen NGOs sowie dem UNHCR und deren Unterorganisation OCHA unterstützt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 24.3.2017 - 11 ZB 17. 30322 -; B.v. 5.4.2017 - 11 ZB 17.30326 u. 30327 - juris m.w.N.).

Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.