Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Aug. 2017 - RO 9 K 17.32909

published on 09/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Aug. 2017 - RO 9 K 17.32909
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger zu 1) bis 6), Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten nach eigenen Angaben illegal auf dem Landweg über Polen am 28. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. November 2015 Asylanträge. Der Kläger zu 7) wurde am 28. Oktober 2015 im Bundesgebiet geboren. Am 9. Dezember 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Polen. Unter dem 14. Dezember 2015 erklärten die polnischen Behörden unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1c Dublin III-VO ihr Einverständnis mit einer Rücküberstellung der Kläger einschließlich des Klägers zu 7).

Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Dezember 2016 trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, bei der Polizei gearbeitet zu haben. Er habe damals einen Vertrag unterschreiben müssen, dass er für fünf Jahre nach seiner Kündigung nicht ins Ausland gehen dürfe. Er sei rückwirkend für 2013 gekündigt worden. Zwei bis drei Monate vor der Ausreise habe er von einer Kollegin aus der Personalabteilung über die Absicht, ihn in die Ukraine zu schicken, erfahren. Das habe man mit mehreren Mitarbeitern gemacht. Offiziell sei es aber keinem mitgeteilt worden. Man sei gezwungen worden, sich als Freiwilliger zu melden. Bis zur Ausreise habe er weitergearbeitet. Er habe sich noch um die Pässe und die Ausreise kümmern müssen. Er habe auf der Arbeit gesagt, er müsse nach Moskau, um seinen Sohn behandeln zu lassen. Er habe dann Tickets für die Ausreise gekauft und sei am 26. August 2015 über Weißrussland ausgereist.

Die Klägerin zu 2) trug im Wesentlichen vor, aufgrund der Probleme des Ehemanns geflohen zu sein. Man habe ihn nach Syrien und in die Ukraine schicken wollen. Er habe aber auch Anrufe aus der Arbeit bekommen und dann sei er manchmal monats- oder wochenweise auf der Arbeit geblieben. Sie habe keine Möglichkeit, ihre Kinder alleine groß zu ziehen. Ihr jüngster Sohn sei mit dem Down-Syndrom geboren worden. Er sei Deutschland in Behandlung. Auch habe sie Probleme mit dem Knie. Im Rahmen der persönlichen Anhörung wurden die Kläger zum Einreise- und Aufenthaltsverbot geführt. Die Kläger zu 1) und 2) beriefen sich auf die Familieneinheit sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger zu 2) und 7).

Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab, und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen andernfalls werden sie in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Am 22. Mai 2017 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger zu 1) als tschetschenischer Volksangehöriger beim Militär habe melden müssen, wenn ein Personalwechsel des örtlichen Militärs stattgefunden habe. Die Soldaten seien mehrmals ohne Erklärung in das Haus des Klägers zu 1) eingebrochen. Um weitere Verfolgungshandlungen auszuschließen, habe der Kläger zu 1) eine Arbeitsstelle bei der Polizei aufgenommen. Im Jahr 2014 sei der Kläger zu 1) gekündigt worden und habe sich für den Einsatz in der Ukraine melden müssen. Bei Weigerung hätten ihm weitere Verfolgungsmaßnahmen gedroht. Der Kläger sei nicht bereit gewesen, im Krieg in der Ukraine teilzunehmen und sei nach Deutschland geflüchtet. Das Kriegsverweigerungsrecht sei in Russland nur eingeschränkt gewährt. Nach dem glaubwürdigen Vortrag des Klägers zu 1) sei anzunehmen, dass den Klägern wegen ihrer Volkszugehörigkeit bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen drohten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 8. Juni 2017 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Bundesamtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf einen Schutzstatus im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt den Feststellungen und Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Mit der Klagebegründung wurden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die in Ergänzung des Vortrags der Kläger zu 1) und 2) im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Bescheids eine andere Bewertung des für asylrelevant angesehenen Geschehens nahelegt. Letztlich wurde im Ergebnis nur unterstrichen, dass der Vortrag glaubwürdig und detailliert gewesen sei. Ein substantiierter Vortrag mit gewichtigen Gründen, der eine andere Bewertung herbeiführen könnte, ist unterblieben. Insbesondere war der Frage der Diskriminierung in der Russischen Föderation anknüpfend an die tschetschenische Volkszugehörigkeit angesichts der Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Lagebericht zur Russischen Föderation vom 24. Januar 2017) nicht weiter nachzugehen und im Kontext mit dem klägerischen Vorbringen, wonach der Kläger zu 1) als Polizist, dessen Dienstherr das Innenministerium der Russischen Föderation gewesen sein soll, keine Bedeutung erlangt, da dieser Gesichtspunkt der Volkszugehörigkeit offensichtlich bei der Einstellungsentscheidung des Klägers zu 1), die er trotz der bei der Anhörung geschilderten Vorgeschichte als völlig problemlos darstellte - unterstellt man das Vorbringen, dass er in Tschetschenien Polizist der Russischen Föderation gewesen ist, als wahr, obwohl der Kläger zu 1) dafür keinen überprüfbaren Nachweis erbrachte -, keine Rolle gespielt hat. Insgesamt ist das Vorbringen der Kläger zu 1) und 2) sehr vage geblieben. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben der beiden Kläger wahrheitsgemäß einen Lebenssachverhalt wiedergeben, der sich in der geschilderten Art und Weise zugetragen hatte. Die Klägerin zu 2) konnte die Angaben des Klägers zu 1) nicht bestätigen. Letztlich wusste sie bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt nur mitzuteilen, dass er - soweit sie wisse - ein Sicherheitsmitarbeiter bei der Polizei gewesen sei, dessen Probleme begonnen hätten, als er gehört habe, dass er nach Syrien und in den Donbas (Ukraine) gehen müsse. Nähere Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit konnte sie nicht machen. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage seiner anwaltlichen Vertreterin, ob die Familie Schwierigkeiten bekomme, wenn er nicht in die Ukraine gehe, lediglich erklärt, dass nicht direkt gedroht worden sei, sondern anderen seien Probleme gemacht worden, damit man sehe, was passieren könnte. Nach der angeblichen rückwirkenden Kündigung seines Dienstverhältnisses ab 2013 ist nicht nachvollziehbar, ob der Kläger aufgrund weiter bestehender Dienstpflichten gehalten gewesen wäre als „Freiwilliger“ in den Donbas oder - wie die Klägerin zu 2) weiter angab - nach Syrien zu gehen. Über angebliche vertragliche Verpflichtungen des Klägers zu 1) hat dieser keinen weiteren Aufschluss gegeben und ist die Angabe der näheren Umstände eines solchen Einsatzes für seine Person schuldig geblieben, so dass die Vermutung nicht fern liegt, dass der Kläger zu 1) von einer so gestalteten Vorgehensweise im Zuständigkeitsbereich des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation in irgendeiner Weise Kenntnis erhalten und auf seine berufliche Situation übertragen hat, um eine weitere Begründung für die Ausreise zu schaffen. Der Kläger zu 1) hat zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren erklärt, wie er ohne polizeiliche Ausbildung zu einer Anstellung als Polizist im Innenministerium der Russischen Föderation gekommen sein will. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt hat er lediglich angegeben - anders als in der mündlichen Verhandlung -, dass er vorher ein Fachhochschulstudium für Business Management im Bereich Buchhaltung abgeschlossen habe, bevor er Polizist geworden sei. Er sei zuletzt für den Waffenraum zuständig gewesen, vorher habe er auch an Sicherheitseinsätzen teilgenommen. Abgesehen davon, dass sich diese sehr vage Aussage nur zum Teil mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit zur Deckung gebracht werden könnte, nämlich soweit er an Sicherheitseinsätzen teilgenommen haben will, lässt seine letzte Zuständigkeit für den Waffenraum auch den Schluss zu, dass der Kläger zu 1) nur Verwaltungsaufgaben verrichtete und nicht im aktiven Polizeidienst tätig war, was seiner beruflichen Vorbildung auf dem Gebiet der Buchhaltung näher kommt.

Das Gericht sah sich in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung weder veranlasst, das persönliche Erscheinen der Kläger zu 1) und 2) anzuordnen noch durch Parteieinvernahme derselben Beweis zu erheben. Die Kläger zu 1) und 2) hatten seit Beginn des Asylverfahrens und seit Klageerhebung durch eine russisch sprechende anwaltliche Vertreterin hinreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die anwaltliche Vertreterin hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und hätte in Anwesenheit des Klägers zu 1) die Möglichkeit gehabt, für den Kläger persönliche Erklärungen abzugeben. Insoweit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Die Anwältin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, mit dem Kläger zu 1) zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung noch ein Beratungsgespräch geführt zu haben. Das Gericht war deshalb von Rechts wegen nicht gehalten, nach der erstmaligen Kundgabe des Klägers zu 1) von Schwierigkeiten mit der russischen Sprache im Laufe der mündlichen Verhandlung auf Antrag der Klägervertreterin die Verhandlung zu vertagen, zumal das Gericht berechtigte Zweifel hatte, die im Verlauf der mündlichen Verhandlung erstmals artikulierten sprachliche Schwierigkeiten des Klägers zu 1) mit der russischen Sprache für glaubhaft zu erachten. Diese Zweifel ergeben sich zum einen aus dem Asylvorbringen des Klägers zu 1), wonach er seit 12 Jahren als Polizist im Dienste des Innenministeriums der Russischen Föderation gestanden haben will und entweder vor der Dienstaufnahme oder - nach den neuerlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung - während des Dienstes zwischen 2008 und Ende 2014 erfolgreich ein Fernstudium absolviert haben will, zum anderen aus dem Ablauf und den Erklärungen des Klägers zu 1) im Asylverfahren vor dem Bundesamt. Bereits in der vom Kläger zu 1) unterschriebenen Niederschrift zum Asylantrag Teil 1 (Bl. 2 bis 4 d. Bundesamtsakte) wurde für ihn - anders als für die Klägerin zu 2) - als 1. Sprache Russisch und als 2. Sprache Tschetschenisch aufgenommen. Sämtliche nachfolgenden Mitteilungen und Belehrungen wurden ebenfalls gegen Unterschrift ohne Beanstandung durch den Kläger zu 1) auf Russisch ausgehändigt. Für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) wurde die Erst- und Zweitbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 24. November 2015 ebenfalls auf Russisch durchgeführt und es wurde durch Unterschriftsleistung bestätigt, dass keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten sind. In der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Klägers zu 1) ist festgehalten worden, dass er diese - anders als bei der Klägerin zu 2) - auf Russisch erfolgte. Einzig auf dem Kontrollbogen (Bl. 189 a.a.O.) Ist vermerkt, dass die Anhörung auf Tschetschenisch erfolgt sei, ohne Unterscheidung zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2). Ob dies zutrifft oder versehentlich zwischen beiden Klägern keine Unterscheidung getroffen wurde und die Angabe in der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Klägers zu 1) in Russisch (Bl. 163 a.a.O.) den Tatsachen entspricht, kann dahingestellt bleiben, da nach vorstehenden Ausführungen für den Kläger zu 1) hinreichend belegt ist, dass er die russische Sprache vollumfänglich beherrscht. Auch in der mündlichen Verhandlung waren die sprachlichen Fähigkeiten des Klägers zu 1) in der russischen Sprache - wie in der Niederschrift dokumentiert - so ausgeprägt, dass er die an ihn gerichteten Fragen beantworten konnte. Aus den in der Niederschrift wiedergegebenen Fragestellungen und Antworten ergibt sich nicht andeutungsweise, dass ein weiterer Aufklärungsbedarf, der über das klägerische Asylvorbringen vor dem Bundesamt und im Klageverfahren hinausgeht, aber auch kein zusätzlicher Redebedarf des Klägers zu 1), entstanden wäre.

Aus den im Klageverfahren zum Kläger zu 7) vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich keine andere Beurteilung hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit ist deshalb auf den Ausgangsbescheid zu verweisen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.