Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Nov. 2017 - RO 9 K 17.31848

published on 03/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Nov. 2017 - RO 9 K 17.31848
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zuerkennung eines Schutzstatus.

Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 27. November 2015 gemeinsam mit einer Tante des Klägers zu 1. (Klägerin im Verfahren RO 9 K 17.31871) auf dem Landweg über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29. Juni 2016 Asylanträge.

Der Kläger zu 1. wurde am 5. Juli 2016 beim Bundesamt angehört. Er habe sich in den letzten zwei Jahren vor Ausreise auf der Flucht befunden und sich in verschiedenen Städten in Russland versteckt gehalten. Er sei von seiner Tante unterstützt worden. Man habe ihn in seiner Heimat nicht in Ruhe gelassen und er habe kein normales Leben führen können. Alle Freunde und Bekannten hätten keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollen. Jene hätten Angst gehabt, dass ihnen deswegen auch selbst etwas passieren könnte. Einige Freunde und Bekannte hätten wegen ihm tatsächlich konkrete Probleme in Tschetschenien gehabt. Er glaube, seine Probleme hätten 1994 begonnen, als Dudaev in Tschetschenien an die Macht gekommen sei. Er trage den gleichen Namen und sei auch entfernt mit ihm verwandt. Schon damals habe er immer wieder konkrete Probleme gehabt. Nach jedem Anschlag in Tschetschenien sei er von den Sicherheitskräften mitgenommen und verhört worden. Jene hätten gewusst, dass er ein Anhänger von Dudaev gewesen sei. Er sei immer beschuldigt worden, mit diesen Anschlägen zu tun gehabt zu haben. Er sei damals auch von den Sicherheitskräften misshandelt und gefoltert worden. Da dies immer wieder passiert sei, sei ihm das mit der Zeit zu viel geworden, er habe die Situation nicht mehr länger ertragen können. Die Sicherheitskräfte hätten ihn immer wieder mitgenommen und dann auch verhört und gefoltert. Er habe dies zuletzt nicht mehr ertragen können und befürchtet, irgendwann getötet zu werden. Deswegen habe er sich dann die meiste Zeit bei Verwandten in anderen Städten in Tschetschenien versteckt gehalten. 2005 habe er dann seine Frau geheiratet. Etwa eineinhalb Monate vor Ausreise habe er sich in der Stadt Lipezk in der Russischen Föderation aufgehalten. Er habe sich auf der Flucht vor den Sicherheitskräften befunden. Bei einem Telefonat mit seiner Familie sei ihm gesagt worden, dass das Haus seiner Großmutter in Argun niedergebrannt worden sei. Außerdem habe er erfahren, dass die Sicherheitskräfte das Haus deswegen angezündet hätten, weil sie nach ihm gesucht hätten. Das habe ihm seine Tante am Telefon gesagt. Er habe sich daraufhin große Sorgen um seine Familie und seine Tante gemacht. Er habe sich aber selbst von der Lage zu Hause überzeugen wollen und sei deswegen nach Tschetschenien zurückgekehrt. In der zweiten Nacht nach Rückkehr sei er von den Sicherheitskräften abgeholt und mitgenommen worden. Er sei sich sicher, von irgendjemand verraten worden zu sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür habe er aber nicht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in dem Dorf Kurdikowsk zusammen mit seiner Familie bei Verwandten befunden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn mit Stromschlägen gefoltert und zusammengeschlagen. Wohin er gebracht worden sei und wo das passiert sei, wisse er nicht. Bei diesem Verhör sei er gefragt worden, wo sich die Rebellen und die Angehörigen von Dudaew befänden. Er habe immer geantwortet, er wisse es nicht. Die Sicherheitskräfte hätten dann zu ihm gesagt, er würde nur dann am Leben bleiben, wenn er mit ihnen zusammen arbeite. Aus Rücksicht auf seine Familie habe er sich damit einverstanden erklärt und sei daraufhin freigelassen worden. Er habe sich zwei Wochen in der Gewalt der Sicherheitskräfte befunden. Ein oder eineinhalb Wochen später sei er mit seiner Familie und seiner Tante ausgereist, nachdem er sich von seinen schweren Verletzungen einigermaßen erholt habe. Seine Tante habe Pässe für sie besorgt. Auf dem Bild in seinem Reisepass seien die Spuren seiner Verletzungen noch deutlich erkennbar. Im Falle der Rückkehr wisse er nicht genau, was ihm passieren könne. Weil er verschwunden sei, sei er absolut davon überzeugt, dass sie ihn töten würden, wenn er zurückkehren müsse und sie ihn fänden. Auch in Polen sei er schon gesucht worden. In Russland würde er überall gefunden werden.

Die Klägerin zu 2. gab beim Bundesamt an, dass Hauptgrund für die Ausreise die Probleme ihres Mannes gewesen seien. Er sei immer wieder von maskierten und unmaskierten Männern mitgenommen worden. Nach Rückkehr habe er Verletzungen am ganzen Körper gehabt. Diese Männer seien das erste Mal zu ihnen gekommen, als sie mit ihrem ersten Kind schwanger gewesen sei. Diese Männer seien sehr oft zu ihnen gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Wegen dieser Probleme sei ihr Mann immer wieder längere Zeit nicht zu Hause gewesen, er habe sich vor diesen Männern verstecken müssen. Zum letzten Mal seien diese Männer kurz vor ihrer Ausreise gekommen. Auch beim letzten Mal hätten sie ihn wieder mitgenommen. Ihr persönlich hätten sich die Männer gegenüber sehr grob verhalten und sehr laut geschrien. Diese Vorfälle hätten dazu geführt, dass ihr Sohn … psychisch erkrankt sei. Auch ihre jüngste Tochter … habe psychische Störungen. Die Kinder würden aktuell nicht ärztlich behandelt. Ihre älteste Tochter sei vor etwa fünf Jahren wegen Herzproblemen in Moskau operiert worden. Hier in Deutschland seien sie mit ihr noch nicht bei einem Arzt gewesen. Sie selbst habe immer wieder starke Kopfschmerzen, sei aber bisher in Deutschland noch nicht bei einem Arzt gewesen. Als diese Männer immer wieder zu ihnen gekommen seien, hätten sie im Haus der Tante ihres Mannes in Gudermes gewohnt, nicht in Argun, wie ihr Mann gesagt habe. Dieses Haus sei etwa einen Monat vor ihrer Ausreise niedergebrannt worden. Als dies passiert sei, habe sie mit den Kindern und der Tante ihres Mannes dort gewohnt. Nach Zerstörung des Hauses seien sie in das Dorf Kurdikoswk zu Verwandten der Tante ihres Mannes gezogen.

Die Tante des Klägers zu 1. berichtete bei ihrer Anhörung am 27. Oktober 2016, ihren Neffen mit Familie vor zwei Jahren bei sich aufgenommen zu haben. Die Behörden hätten ständig nach ihm gesucht. An einem Donnerstag Ende September 2015 seien die Behörden das letzte Mal zu ihnen gekommen. Die Männer hätten gesagt, an diesem Tag sei ein heiliger Tag. Deswegen würde ihr an diesem Tag nichts passieren. Sie solle ihnen aber sofort sagen, wo sich ihr Neffe befinde. Ansonsten würden sie am nächsten Tag erneut kommen und sich an ihr rächen. Die Männer hätten ihr Haus gestürmt, weil sie ihren Neffen und auch ihren Sohn gesucht hätten. Die Familie ihres Neffen habe sich sehr erschreckt. Nach einem Gespräch hätten sie beschlossen, noch am gleichen Tag zu ihrer Tante zu fliehen, was sie auch gemacht hätten. Am nächsten Tag habe sie eine Nachbarin angerufen und ihr gesagt, ihr Haus in G. sei in Brand gesteckt worden. Ihr Neffe sei später zu ihrer Tante gekommen, nachdem er erfahren habe, was ihr passiert sei. Sie hätten sich Papiere für die Ausreise besorgt.

Im Verwaltungsverfahren wurde eine den Kläger zu 1. betreffende Epikrise des Bezirksklinikums Regensburg vom 17. August 2016 mit der Diagnose „Anpassungsstörung“ aktenkundig. Aufgrund der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten sei es nicht gelungen, eine absolut treffsichere Diagnose zu stellen. Es hätten sich aber keine belastbaren Hinweise auf eine hirnorganische oder endogene psychotische Störung ergeben. Letztlich werde von einer Anpassungsstörung mit Anspannungs- und Erregungszuständen und impulsiven Verhaltensweisen ausgegangen. Auf Wunsch sei Olanzapin verordnet worden.

Mit Bescheid vom 28. März 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutzes ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Den Klägern wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG. Sie hätten ihre begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, wenn der Kläger zu 1. vortrage, er sei in den letzten Jahren immer wieder von den russischen Sicherheitskräften verfolgt, mitgenommen und misshandelt worden, im November 2015, als er sich in der Russischen Föderation aufgehalten habe, sei er aber nach einem Anruf seiner Familie wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo er dann schon nach zwei Tagen erneut von den Sicherheitskräften mitgenommen und misshandelt worden sei. Wenn er sich schon außerhalb Tschetscheniens aufgehalten habe, wäre es näher gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass seine Familie ebenfalls Tschetschenien verlassen könnte. Auch das Vorbringen des Klägers zu 1. über seine Misshandlung Mitte November 2015 durch die russischen Sicherheitskräfte sei wenig glaubhaft. Seine Angaben darüber, was ihm in den zwei Wochen passiert sein will, als ihn die Sicherheitskräfte festgenommen und misshandelt hätten, seien wenig konkret und arm an Einzelheiten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheitskräfte ihn nach zwei Wochen allein deswegen freigelassen haben sollen, nachdem er sich mündlich zu einer Zusammenarbeit mit ihnen verpflichtet habe, ohne einen konkreten Auftrag von den Sicherheitskräften erhalten zu haben oder konkret für diese Strukturen tätig geworden zu sein. Für die Kläger zu 2. bis 6. seien keine konkreten Asylgründe von erheblichem Gewicht vorgetragen worden. Für die Kläger bestehe zudem interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Schließlich seien nationale Abschiebungsverbote auch nicht gegeben. Die für die Klägerin zu 2. sowie die Kläger zu 5. und 6. vorgetragenen gesundheitlichen Probleme begründeten kein Abschiebungsverbot. Zum einen seien keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden. Zum anderen würden weder die psychischen Probleme der Kläger zu 5. und 6. noch die Kopfschmerzen der Klägerin zu 2. alsbald nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen. Nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen seien die geltend gemachten Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Die Kläger verfügten im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit am 13. April 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ohne Begründung zur Sache Klage erheben.

Der Kläger lässt beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.03.2017, Az. 6524385-160, zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 HS 1 AsylG zuzuerkennen;

hilfsweise: den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;

hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 im Hinblick auf die Russische Föderation vorliegen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Der Rechtsstreit in der Hauptsache wurde mit Beschluss vom 4. August 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Auf einen Gerichtsbescheid vom 21. September 2017 hin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der zugeleiteten Bundesamtsakte – auch bezüglich des Verfahrens der Tante – sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gem. § 84 Abs. 4 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 21. September 2017 Bezug. Zu den Ausführungen im Termin ist zu bemerken:

1. Das Gericht hält den Sachvortrag des Klägers zu 1. nach wie vor nicht für glaubhaft. So konnte er nach wie vor nicht plausibel machen, weshalb er sich - trotz der angeblich erheblichen Bedrohungslage für seine Person - nach dem Brand freiwillig zurück in die „Gefahrenzone“ begeben hat, um seine Familie zu sehen, obwohl ihm diese telefonisch bestätigt hatte, dass es ihr gut gehe und er selbst sie bei anderen Verwandten in Sicherheit wähnte (S. 5 der Niederschrift). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Kläger zu 1. noch unmittelbar nach der Kenntniserlangung von dem Brand durch einen Freund von sich aus keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen hatte. Er hat seine Tante erst ein paar Tage später auf die Information des Freundes angesprochen, dies aber auch nur anlässlich eines Anrufes von ihr bei ihm (S. 3 der Niederschrift). Dieses seiner Familie gegenüber über mehrere Tage hinweg passiv gebliebene Erkundungs- und Sorgeverhalten spricht gewichtig gegen eine ausgeprägte Angst um seine Familie, welche doch gerade im Lichte des angeblichen Brandes hochaktuell und dringend hätte sein müssen.

Wenig nachvollziehbar bleibt weiterhin, dass er seine Familie nicht aus Tschetschenien herausgeholt hat, jedenfalls nach dem Brandereignis. Die Auffassung, sie wäre auch danach bei Verwandten in Tschetschenien sicherer gewesen als außerhalb Tschetscheniens, ist spätestens vor dem Hintergrund der Brandlegung schlechterdings nicht haltbar.

Sein Vorbringen bleibt zudem oberflächlich pauschal und teilweise unstimmig, jedenfalls was seine Angaben zum Themenbereich „Haus der Tante/der Großmutter in Argun/Gudermes“ betrifft, welche erst im Termin, aber nicht zuvor schon auf eigenen Antrieb hin berichtigt worden sind. Auch erwähnt er bei Gericht erstmals ein Telefonat mit einem Freund, der ihn auf den Brand aufmerksam gemacht haben will. Beim Bundesamt bezog er sich hierzu ausschließlich auf ein Gespräch mit seiner Familie (Bl. 74 d.A.). Die Vorfälle im angeblichen Gewahrsam schilderte der Kläger zu 1. in der Verhandlung sehr ungenau, ohne jegliche Details, ohne größeren Zusammenhang oder Hintergrund. Vielmehr fokussierte er sich bei Gericht ebenfalls darauf, schlagwortartig auf Folter und Schläge hinzuweisen, ohne aber dabei selbst auf mehrfache Nachfrage hin in der Lage gewesen zu sein, das ihm Widerfahrene plastisch, anschaulich und zusammenhängend erläutern zu können. Dies hätte ihm aber mit Blick auf den längeren Aufenthalt in Gewahrsam selbst bei drei- oder viermaliger Bewusstlosigkeit möglich sein müssen.

Nicht zuletzt bleibt die Ausstellung von Reisepässen an die Kläger weiterhin gewichtiges Indiz gegen eine staatliche Verfolgung. Die These, sie hätten diese nur durch Bestechungsgelder erlangt, ist weder durch das Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch bei Gericht glaubhaft erhärtet.

2. Die aktuelle Schwangerschaft der Ehefrau mag u.U. innerhalb bestimmter Schutzzeiträume ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellen, bleibt aber unter zielstaatsbezogenem Blickwinkel ohne Belang. Auch sonst ist für ein krankheitsbezogenes Abschiebungsverbots nichts substantiiert dargetan.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.