Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Juni 2017 - RO 9 K 16.31074

published on 30/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Juni 2017 - RO 9 K 16.31074
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtkosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter.

Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger ebensolcher Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2015 auf dem Landweg über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. März 2016 Asylantrag.

Die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt erfolgte am 2. März 2016. Der Kläger erklärte zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen, dass er bis 2008 bei der Polizei tätig gewesen sei. Er sei in die Politik gegangen und Mitglied der Partei „Vereinte Nationalen Bewegung“ geworden. Für seine Partei sei er als Jurist tätig gewesen. Nach dem Machtwechsel habe die Partei Probleme bekommen. Sehr viele Mitglieder der „Vereinten Nationalen Bewegung“ seien ins Ausland geflüchtet. Viele seiner Parteifreunde, darunter auch ein guter Freund von ihm und der ehemalige Innenminister M …, seien verhaftet worden. Auch sein engster Freund, der Verteidigungsminister A …, sei verhaftet worden. Er selbst sei von der Staatsanwaltschaft wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei vorgeladen worden. Da ihm als ehemaliger Polizist klar gewesen sei, was die Einbestellung bedeute, sei er der Ladung nicht gefolgt. Er habe dann ein weiteres Schreiben von der Generalstaatsanwaltschaft bekommen, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass bei Nichterscheinen eine Zwangsvorführung angeordnet werden könne. Nachdem er auch der zweiten Aufforderung nicht gefolgt sei, habe er einen Anruf auf seinem Diensthandy erhalten und sei aufgefordert worden, gegen M … auszusagen. Er habe bestätigen sollen, dass M … jeden Monat Schmiergelder in Höhe von 150.000,- US-Dollar von Kriminellen erhalten habe. Dieser solle dafür Gefängnisinsassen verbesserte Bedingungen ermöglicht haben. Da diese Vorwürfe nicht gestimmt hätten und M … für ihn wie ein Familienmitglied sei, sei er jedoch nicht bereit gewesen, gegen M … aussagen. Seine Aussage habe die Staatsanwaltschaft benötigt, um die Anklagepunkte gegen M … zu erhöhen. Einige Mitglieder seiner Partei hätten jedoch gegen Bezahlung gegen M … ausgesagt. Weiter führte der Kläger aus, dass er die „V …“ im Jahr 2013 verlassen habe und am 29. Februar 2013 zusammen mit seinem Kollegen eine nicht-staatliche Organisation namens „Z …“ gegründet habe. Er sei stellvertretender Vorsitzender dieser Organisation gewesen. Ihre Organisation habe einige Kundgebungen veranstaltet, über die die Medien berichtet hätten. Die Kundgebungen hätten vor dem Gebäude des Innenministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft sowie vor dem Gebäude des Fernsehsenders Rustavi 2 stattgefunden. An den Veranstaltungen hätten zwischen 3.500 und 5.000 Menschen teilgenommen. Sie hätten gegen die tägliche Verhaftung von Mitgliedern der „V …“ vorgehen wollen. Seine Organisation habe im Mai 2013 zwei Videokameras gekauft, um die Kundgebungen aufnehmen zu können. Die von seiner Organisation aufgenommenen Materialien seien fast allen Zeitungen und Zeitschriften zugänglich gemacht worden. Nur der Sender Rustavi 2 habe jedoch über alles berichtet und deswegen auch Schwierigkeiten bekommen. Das Vermögen des Senders sei beschlagnahmt worden. Am 1. August 2015 habe seine Organisation eine Kundgebung vor dem Parlamentsgebäude in Kutaissi veranstaltet, bei der sie gegen die Regierung demonstriert hätten. Sie hätten gegen die politische Verfolgung durch die Regierung ankämpfen wollen. Die Kundgebung sei jedoch von Polizeikräften auseinandergetrieben worden. Nach seiner Rückkehr aus Kutaissi habe er von der Staatsanwaltschaft wiederum zwei Ladungen erhalten. Sein Leben sei gefährlich gewesen. Am 7. August 2015 hätten sie vor dem ehemaligen Parlamentsgebäude in Tiflis eine große Aktion mit ca. 5000 Teilnehmern veranstaltet. Nicht nur seine Organisation, auch viele andere NGOs hätten diese Aktion durchgeführt. Seine Lebensgefährtin habe eigentlich mit der Politik nie etwas zu tun gehabt und habe sich eigentlich auch nie für Politik interessiert, habe jedoch an diesem Tag dabei sein wollen. Als sie nach der Kundgebung nach Hause gefahren seien, hätten ihn zwei schwarze Geländewagen ohne Kennzeichen auf einer Brücke den Weg abgeschnitten. Er sei sich sicher, dass es Fahrzeuge der Staatssicherheit gewesen seien. Sie seien aus dem Wagen gezerrt worden und beide Videokameras und die Bänder seien beschlagnahmt worden. Seine Lebensgefährtin und er seien jeweils getrennt voneinander zum Innenministerium gebracht worden. Seine Lebensgefährtin sei im dritten Monat schwanger gewesen. Er habe seine Lebensgefährtin erst fünf Tage später wieder gesehen. Er selbst sei in einen Raum im „hinteren Stockwerk“ gebracht worden. In dem Raum hätten drei Personen gesessen, die von ihm die Herausgabe weitere Videoaufzeichnungen, die er in seinem Fahrzeug und in seinem Büro gehabt habe, verlangt. Zu ihm sei gesagt worden, dass nach seiner Beseitigung auch die Organisation auseinandergehe und es künftig keine Demonstrationen mehr geben werde. Er sei dann in eine isolierte Zelle verbracht worden. Dort seien ihm Handschellen angelegt worden. Er sei mit beiden Händen an einem Metallbett angekettet worden, damit er sich nicht habe hinsetzen können. Zwei Tage habe man ihn in diesem Zustand belassen. Am dritten Tag seien drei maskierte und mit Gummiknüppeln bewaffnete Personen zu ihm gekommen und hätten ihn vergewaltigt. Insgesamt sei er fünf Tage lang im Zimmer angekettet gewesen. Danach habe man ihn gehen lassen und ihm gesagt, dass seine politische Karriere beendet sei. Ihm sei gedroht worden, dass man ihm, falls er seine Tätigkeit weiterhin fortsetze, Drogen unterschieben werde und er und seine Lebensgefährtin für lange Zeit im Gefängnis landeten. Es sei angedeutet worden, dass man ihn als Waffen- und Drogenhändler anklagen werde und es dabei aussehen lasse, als ob er seine politische Tätigkeit für den illegalen Handel mit Drogen und Waffen genutzt habe. Seine Lebensgefährtin sei eine Stunde vor ihm entlassen worden. Auch sie sei vergewaltigt worden. Seine Mutter habe einen Schlaganfall erlitten, als seine Lebensgefährtin ihr von den Vergewaltigungen erzählt habe. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, seine Organisation habe korrupte Beamte entlarven wollen und habe etwas tun wollen gegen die politische Verfolgung im Allgemeinen und gegen die Freilassung von verurteilten Kriminellen. Auf Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte, erklärte der Kläger, dass er ursprünglich nicht vorgehabt habe, nach Deutschland zu reisen. Er sei zunächst nach Polen ausgereist und habe dort einen Asylantrag gestellt und die gleichen Asylgründe vorgetragen. In Polen habe er alle in Georgien existierenden nicht-staatlichen Organisationen darüber informiert, was ihm und seiner Lebensgefährtin in Georgien zugestoßen sei. Dies habe den georgischen Behörden nicht gepasst und daher seien sie Mitte September 2015 in einer zentralen Aufnahmestelle in Polen von vier Personen aufgesucht worden. Diese hätten erklärt, sie seien gekommen, um beide festzunehmen. Seine Lebensgefährtin habe, als sie davon erfahren habe, einen Selbstmordversuch unternommen. Auch in R … seien sie noch von Personen aufgesucht worden, da ein Georgier aus R … in Georgien angerufen habe. Hintergrund sei, dass er im Februar 2013 in Tiflis unweit einer Polizeidienststelle überfallen worden sei. Er sei in ein Waldstück verbracht und brutal verprügelt worden. Er habe dann bei der Polizeidienststelle in der Nähe der Stelle, an der überfallen worden sei, Anzeige erstattet. Die drei Täter seien aufgrund der Ermittlungen der Polizei später verurteilt worden und hätten nach georgischem Strafgesetzbuch längere Straftaten erhalten müssen. Er habe in R … zufällig Georgier kennengelernt. Er vermute, dass dieses georgische Ehepaar ihn verraten habe. Dieses sei befreundet gewesen mit den drei Tätern. Er habe daher auch in R … Schwierigkeiten mit diesem georgischen Ehepaar bekommen und seine Verlegung nach S … erwirkt. Von einer anderen Person aus Georgien habe er erfahren, dass sogar eine Person aus Georgien hierhergekommen sei, um ihn zu suchen. Von dieser Person bekomme er bis heute Anrufe. Außerdem hätten die drei Täter vor, am 11. März 2016 nach Deutschland zu kommen und ihn hier zu suchen.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) ab. Ferner erkannt es den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen habe. Der Kläger habe allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur früheren Regierungspartei „V …“ keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu befürchten. Nach dem erfolgten Regierungswechsel hätten Personen wegen ihrer Tätigkeit für die vormalige georgische Regierung in der Regel nicht mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen, solange sie selbst nicht straffällig geworden seien. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger sei im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht in der Lage gewesen, detailliert und in sich stimmig zu dem fluchtauslösenden Ereignis im Heimatland Stellung zu nehmen, sodass der Kläger insofern nicht von tatsächlich Erlebtem berichten könne. Die Behauptungen seien im Kern vage und unsubstantiiert, sie würden nicht durch nachprüfbare Details gestützt und ergäben keineswegs ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr im Falle seiner Rückkehr. Der Kläger habe angegeben, während seiner Tätigkeit für die „Nationale Bewegung“ mehrfach Vorladungen der Staatsanwaltschaft bekommen zu haben und auch einen Anruf mit der Aufforderung, eine Falschaussage gegen M … zu tätigen, erhalten zu haben. Ebenso zum Überfall im Februar 2013 sowie auch zu dem Geschehen am 7. August 2015 habe der Kläger keine näheren Angaben zur Art der Bedrohung machen können oder beteiligte Personen mit Namen bezeichnen können. In der Gesamtbewertung stellten die Ausführungen des Klägers keinen schlüssigen Sachvortrag dar, der dazu geeignet sei, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt anzusehen. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass Diskriminierungen von ihrer Art, Intensität und Kumulation her einen echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage erzeugt hätten und damit das für eine Schutzgewährung zu fordernde Maß an Schwere erreicht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit am 16. Juni 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben lassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Georgien verlassen habe, nachdem er wegen seiner politischen Tätigkeit und seiner Organisationsfähigkeit in Georgien erheblich verfolgt, schlussendlich in Haft genommen und in der Haft im August 2015 misshandelt worden sei. Der Kläger sei körperlich misshandelt und fünf Tage in Haft gehalten worden, ohne sich in irgendeiner Form dagegen wehren zu können. Eines Anwalts habe er sich nicht bedienen können. Auch habe er nicht dagegen aufkommen können, dass er an ein Bett gefesselt, geschlagen und vergewaltigt worden sei. Der Kläger sei nach entsprechender Haftzeit darauf hingewiesen worden, dass es sich hüten solle, Weiteres zu tun. Man werde ihm Waffen und Drogen unterschieben, um ihn dann für lange Zeit in Haft zu bekommen. All dies sei nach der Begründung des Bescheides gerade keine ordnungsgemäße rechtsstaatliche Situation. Dass dies im Jahr 2015 als Begründung für eine ordnungsgemäße staatliche Situation gewertet werde, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei von Staats wegen verfolgt worden, zumindest aber von staatlichen Ordnungskräften und Polizisten beanstandet und festgehalten worden. Ungeachtet dessen, was die georgische Verfassung festschreibe, sei zu erkennen, dass Georgien keine Demokratie kenne. Der Kläger habe im Einzelnen bei seiner Anhörung dargestellt, was ihm alles vorgeworfen, vorgehalten und widerfahren sei. Wenn das Bundesamt meine, einen derart bisher schon belästigten, verletzten Bürger des georgischen Staates als nicht gefährdet zu bezeichnen, so erweise dies, dass man lediglich die hierzulande gegebene Situation als Situation darstelle, die auch andernorts notwendigerweise zu unterstellen sei, was in keinem Falle den Gegebenheiten entspreche. Wenn der Kläger etwas berichte, was er wisse, was ihm widerfahren sei und dass andernorts, wenn der zurückkehre, ihm widerfahren werde und dies als unglaubhaft dargestellt werde, so sei zu erkennen, dass die Behörde hier lediglich darauf abstelle, den Asylbewerber abzuschieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes verwiesen.

Der Kläger lässt beantragen (wörtliche Wiedergabe),

  • 1.Der Bescheid vom 25. Mai 2016 des Bundesamtes wird aufgehoben.

  • 2.Es wird dem Kläger Asyl gewährt und Flüchtlingseigenschaft bestätigt.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Bescheidsgründe,

die Klage abzuweisen.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 24. Mai 2017 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Der Prozesskostenhilfeantrag blieb erfolglos (B.v. 2.6.2017).

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte (Gz.: 6596696-430) Bezug genommen. Die Akte RO 9 K 16.31074 wurde beigezogen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch bei Ausbleiben der Beteiligten verhandelt und entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz – AsylG) weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der angegriffene Bescheid verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss vom 2. Juni 2017. In dem Beschluss hat das Gericht bereits näher ausgeführt, weshalb es davon ausgeht, dass dem Kläger in Georgien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgebracht. Insbesondere hat der Kläger die Möglichkeit, sein Vorbringen zu substantiieren und zu ergänzen und die im Prozesskostenhilfebeschluss dargelegten Zweifel an seinem individuellen Verfolgungsschicksal auszuräumen, durch sein Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung ungenutzt verstreichen lassen.

Die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wenden sich gegen einen Besc
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.