Die Klägerin, eine nach eigenen, nicht belegten Angaben am … 1984 in Pakistan geborene afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Die Klägerin reiste vermeintlich am 28. August 2012 auf dem Landweg per ICE aus Österreich kommend in die Bundesrepublik ein und stellte am 28. September 2012 Asylantrag. Ihr Ehemann ist der am … 1974 geborene pakistanische Staatsangehörige S …, der zusammen mit ihr und den gemeinsamen vier Kindern M … (Sohn, geb. am … 2001), S2 … (Tochter, geb. … 2003), M2 … (Tochter, geb. am … 2007) und S3 … (Tochter, geb. am … 2008) in das Bundesgebiet einreiste. Deren Verfahren wird unter dem Aktenzeichen RO 3 K 14.30700 geführt. Am 17. Oktober 2012 wurde in A … eine weitere Tochter namens W … geboren. Deren Verfahren wird unter dem Aktenzeichen RO 3 K 14.30707 geführt.
Bei ihrer Befragung durch die Bundespolizeiinspektion … am 29. August 2012 gab die Klägerin u.a. an, dass sie sechzehn gewesen sei und sich in ihren Mann verliebt habe. Sie sei von zu Hause weggelaufen. Sie hätten standesamtlich geheiratet. Sie habe zu ihren Eltern keinen Kontakt mehr haben dürfen, weil sie Angst gehabt habe, dass diese sie umbrächten. Sie sei nämlich mit ihrem Cousin verlobt gewesen. Jahrelang hätte ihre Familie nicht gewusst, dass sie noch lebe. Vor kurzem habe sie aber ihr Onkel entdeckt. Dieser habe ihren Mann geschlagen. Davon seien auch Narben auf der Brust geblieben. Sie hätten flüchten müssen, weil ihr Onkel gedroht habe, dass er sie umbringen werde, egal wo sie sich versteckten. Von jemandem anderen sei sie nicht konkret bedroht worden. Das was sie getan habe, sei eine Schande für die ganze Familie. Deswegen seien sie geflohen. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Ihr Mann habe alles verkauft, damit sie Geld für die Schleuser und die Flucht nach Europa gehabt hätten. Ihr Mann habe mit einem Schleuser gesprochen, dass dieser sie nach Griechenland bringe. Er habe dafür 6.000 Euro verlangt. Dann seien sie mit dem Taxi in den Iran gefahren, immer wieder zu Fuß marschiert und weiter in die Türkei gereist. In der Türkei seien sie zwei Wochen lang gewesen. Dann seien sie mit Taxis und wieder zu Fuß bis nach Griechenland gereist. In Griechenland seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Sie hätten dort ein Monat bleiben dürfen und hätten dann das Land verlassen müssen, seien aber noch weitere zwei Monate illegal in Griechenland geblieben. Dann sei es mit einem Bus weiter bis nach Mazedonien gegangen, wo sie in Loliana einen Monat geblieben seien. Mit einem Bus seien sie weiter nach Serbien gefahren. Zu Fuß seien sie dann über die Grenze nach Ungarn gelaufen. In Ungarn seien sie von der Polizei festgehalten worden. Einen Monat seien sie in einem geschlossenen Heim gewesen. In Ungarn sei ihr Asylantrag abgelehnt worden und sie seien dann nach Serbien zurückgebracht worden. Ein serbischer Taxifahrer habe sie dann für 1.000 Euro nach Wien zum Bahnhof gebracht. Er habe ihnen ein Zugticket nach Frankfurt gekauft. Dort hätten sie zur Polizei gehen und Asylantrag stellen wollen.
Bei ihrer Befragung durch das Bundesamt zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am 22. November 2012 gab die Klägerin u.a. an, dass ihre letzte offizielle Anschrift C ..., … Karachi gelautet habe. Mit ihrem Ehemann sei sie seit dem Jahr 2000 standesamtlich verheiratet. Sie habe Kinder. Ihr Vater sei ca. 50 Jahre alt und wohne in A ..., Karachi. Ihre Mutter sei ca. 50 Jahre alt. Sie habe keine Geschwister, die außerhalb ihres Heimatlandes lebten. Im Heimatland habe sie die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Sie habe keine Schule besucht und sei Hausfrau gewesen.
Mit vom 18. Februar 2013 datierenden Bescheid des Bundesamtes wurde folgende Entscheidung getroffen:
1. Der Asylantrag ist unzulässig.
2. Die Abschiebung nach Ungarn wird angeordnet.
Die Rückführung der Familie auf dem Luftweg nach Ungarn war für den 28. März 2013 geplant. Mit dem am 28. März 2013 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz ihres ehemaligen Bevollmächtigten ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2013 erheben (Az. RO 9 K 13.30113) und außerdem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen (Az. RO 9 S. 13.30112).
Laut dem ärztlichen Attest des … Krankenhauses … vom 28. März 2013 befand sich die Klägerin seit dem 28. März 2013 dort in internistischer stationärer Behandlung. Diagnostiziert worden seien Somnolenz, Vergiftung durch Medikamenteneinnahme, akute Suizidalität und eine akute Belastungsreaktion F43.0. Die Klägerin sei auf die Intensivstation aufgenommen worden, nachdem sie in suizidaler Absicht dreierlei Medikamente eingenommen gehabt habe. Die Klägerin werde intensivmedizinisch überwacht. Eine Suizidalität könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Es sei eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung veranlasst worden. Die Klägerin habe geäußert, sie bringe sich lieber um, als abgeschoben zu werden, da offenbar im Herkunftsland ein sicheres Leben mit ihren Kindern nicht möglich sei. Aus ärztlicher Sicht sei die Klägerin nicht entlassungsfähig, es bestehe weiterhin Suizidgefahr. In der ärztlichen Bescheinigung des Bezirksklinikums … vom 3. April 2013 wurde ausgeführt, dass die Klägerin am 28. März 2013 – um sich der offensichtlich unmittelbar bevorstehenden Abschiebung zu entziehen – einen Suizidversuch durch Tablettenmischintoxikation unternommen habe. Sie halte sich seither im Bezirksklinikum auf. Sie biete jetzt einen vollkommen unauffälligen psychopathologischen Befund, halte aber unbeirrbar an ihrem Vorsatz fest, sich im Fall einer Abschiebung das Leben nehmen zu wollen und erwähne dabei, dass auch alle anderen Mitglieder ihrer siebenköpfigen Familie in diesem Fall aus dem Leben scheiden würden. Hinweise auf eine Erkrankung (im medizinischen Sinn) auf psychiatrischem Fachgebiet lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 wurde der Bescheid vom 18. Februar 2013 wieder aufgehoben, da die Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Dublin-Verordnung zwischenzeitlich abgelaufen war.
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 8. Juli 2014 gab die Klägerin an, dass sie in K. geboren sei und immer schon in Pakistan gelebt habe. Bis zu ihrer Ausreise aus Pakistan habe sie in Karachi, in A2 ... Road, C ... mit ihrem Mann, ihrer Schwiegermutter und den Kindern gelebt. Ihr Schwiegervater sei bereits 2007 verstorben. Ihre Eltern lebten in Karachi in A ... In ihrem Heimatland lebten noch zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder und zwei Schwestern lebten bei ihrer Mutter. Ein Bruder von ihr sei von zu Hause weggegangen. Die Klägerin wisse nicht, wo er heute sei. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Geschwistern oder ihren Eltern. Ihre Mutter habe keine Geschwister, da sie ein Waisenkind gewesen sei. Ihr Vater habe zwei Brüder. Zunächst hätten diese in Pakistan gelebt, dann in Afghanistan. Als sie noch nicht verheiratet gewesen sei, habe ein Onkel in Afghanistan, der andere Onkel mit zwei Söhnen in Pakistan gelebt. Die Klägerin wisse nicht, ob sie dort noch lebten. Sie habe keine Schule besucht, könne nur etwas Urdu lesen und schreiben. Das hätten ihr ihre Kinder und ihr Mann beigebracht. Sie habe nirgendwo gearbeitet und sei Hausfrau gewesen. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab die Klägerin an, dass sie Schutz gebraucht habe, aber nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder und ihren Mann. Wäre sie in Karachi geblieben, hätte sie ihr Vater umgebracht. Sie möge ihren Vater nicht. Sie komme richtig durcheinander, wenn sie nur an seinen Namen denke. Egal, ob das ihr Vater oder ihr Onkel sei. Sie dächten, dass die Klägerin die Ehre zerstört habe. Sie hätten die Klägerin an deren Cousin versprochen. Die Klägerin habe zusehen müssen, wie ihr Vater ihre Mutter geschlagen habe. Sie dächten, die Klägerin habe uneheliche Kinder zur Welt gebracht. Aber das stimme nicht. Sie habe nach islamischem Recht geheiratet. Ihr Vater habe sie seinem Neffen versprochen. Die Klägerin habe das nicht gewollt, weil sie gewusst habe, wie brutal die Familie sei. Er habe sie und ihre Mutter geschlagen. Immer, wenn er ihre Mutter geschlagen habe, sei die Klägerin zu Hilfe geeilt. Sie habe nicht zusehen können, wie er sie schlage. Er sei ein Alkoholiker gewesen. Nach der Rückübersetzung führte die Klägerin korrigierend aus, dass ihre Mutter ihr immer zu Hilfe gekommen sei. Sie hätte nicht die Kraft gehabt, ihr die Hilfe zu geben. Die Klägerin habe ihrer Mutter gesagt, dass sie auf keinen Fall einen Afghanen heiraten werde, schon gar nicht ihren Cousin. Ihre Mutter habe gesagt, die Klägerin solle ihrem Vater gehorchen, sonst würde dieser sie umbringen. Die Klägerin habe gesagt, es sei ihr lieber, bei ihr zu bleiben und allein zu sein, statt einen Afghanen zu heiraten. Dann habe sie S ... kennengelernt. Ihre Mutter sei krank gewesen und habe etwas mit den Bronchien gehabt. Sie seien gemeinsam in die Apotheke gegangen, weil sie kein Urdu gekonnt habe. Dort habe die Klägerin S ... kennengelernt. Sie hätten immer Scherze gemacht. Weil ihre Mutter kein Urdu gekonnt habe, habe sie auch diese Scherze nicht verstanden. Er habe ihr seine Telefonnummer gegeben. Irgendwann habe er sie gefragt, ob er seine Familie zu ihrer Familie schicken könne, um ihr einen Heiratsantrag zu machen. Sie habe ihm gesagt, dass er das auf keinen Fall machen solle. Ihre Familie würde sonst alle umbringen. Sie sei dem Gott dankbar gewesen, dass sie S ... kennen gelernt habe und aus diesem Haus fliehen habe können. Sie habe ihren Cousin nicht heiraten wollen. Ihr Vater habe sie nach Afghanistan verschleppen und sie dort umbringen wollen, weil er gemeint habe, er wolle seinen Stolz zeigen und beweisen, was mit den Mädchen passiere, wenn sie von zu Hause wegliefen. Er habe ihren Mann und ihre, seiner Meinung nach, unehelichen Kinder umbringen wollen. Er habe sie geschlagen und umbringen wollen, als sie noch zu Hause gelebt habe. Danach habe sie ihren Vater nie wieder gesehen. Sie sei nur einmal zu Hause gewesen und selbst da habe sie ihn nicht gesehen. Er habe auch ihre Schwester geschlagen. Sie habe S ... gesagt, dass er nicht in ihre Familie kommen solle. Erst, als sie geheiratet hätten, habe sie ihm gesagt, dass sie an ihren Cousin versprochen gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sie auf die Frage nach ihrem Asylgrund geantwortet habe, dass ihr Vater sie geschlagen habe, sie jedoch nach der Heirat dort nicht mehr gelebt habe, erklärte die Klägerin, dass sie ihre Mutter besucht habe und ihr Vater danach erfahren habe, dass sie einen Pakistani geheiratet habe. Sie hätten gedacht, sie sei gestorben oder sowas in der Art. Auf die Frage, warum sie Angst vor ihrem Vater gehabt habe, wenn sie ihn nicht wieder gesehen habe, selbst dann nicht, als er erfahren habe, dass sie einen Pakistani geheiratet habe, antwortet die Klägerin, dass sie ihre Mutter zu Hause besucht habe. Diese habe gesagt, dass sie nicht mehr kommen solle und warum sie überhaupt da sei. Sie habe gesagt, wenn der Vater der Klägerin das erfahre, würde er die Klägerin umbringen. Die Klägerin habe ihr gesagt, dass sie sie besuche, weil die Klägerin sie gern sehen und ihr erzählen wolle, dass sie verheiratet sei und Kinder habe. Nur ein paar Tage später habe die Mutter der Klägerin am Telefon erzählt, was diese angerichtet habe. Sie habe der Klägerin erzählt, dass der Vater die Mutter und die Schwester der Klägerin geschlagen habe und er wissen habe wollen, wer verschleiert aus dem Haus gegangen sei. Er sei sehr wütend gewesen, als er erfahren habe, dass sie einen Pakistani geheiratet und Kinder habe. Er habe zusammen mit dem Onkel der Klägerin Leute geschickt, die den Mann der Klägerin dann verprügelt hätten. Auf die Frage, woher sie wisse, dass ihr Vater und ihr Onkel Leute arrangiert hätten, die den Mann der Klägerin verprügelt hätten, antwortete die Klägerin, dass ihr das ihre Mutter erzählt habe. Sie habe gesagt, dass ihr Vater sehr wütend geworden sei und die Klägerin nicht in Ruhe lassen werde. Sie habe gesagt, dass er den Leuten zeigen müsse, dass er seinen Stolz habe und dass er die Klägerin umbringen werde. Auf die Nachfrage, warum sie gerade Angst vor ihrem Vater gehabt habe, nachdem sie vor mehreren Monaten ihre Mutter besucht habe und ihren Vater danach trotzdem nie wieder gesehen habe, antwortete die Klägerin, dass sie immer zu Hause geblieben sei. Ihr Mann habe sein Geschäft aufgegeben, ihre Kinder seien auch nicht mehr zur Schule gegangen. Die Mutter der Klägerin habe dieser erzählt, dass ihr Vater ihren Onkel gefragt habe, ob er aus Afghanistan nach Pakistan kommen könne. Sie hätten Kontakte zu den Taliban gehabt. Sie habe ihr gesagt, dass sie die Klägerin holen und sie umbringen würden. Die Mutter habe der Klägerin außerdem gesagt, sie solle schnell das Land verlassen. Auf die Frage, ob ihr persönlich etwas geschehen sei, als man ihren Mann verprügelt habe, antwortete die Klägerin, dass auch ihre Schwiegermutter auf sie sauer geworden sei, als der Mann der Klägerin verprügelt und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Sie habe gesagt, das sei alles die Schuld der Klägerin. Als ihr Mann endlich aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe die Klägerin sich umbringen wollen. Sie sei sehr deprimiert und traurig gewesen. Er habe es nicht zugelassen, dass sie sich umbringe. Er habe gesagt, dass hätte alles keinen Sinn. Sie habe ihm gesagt, wenn sie sich nicht umbringe, werde sie auf eine brutale Art und Weise in Afghanistan vor allen anderen umgebracht. Er habe ihr gesagt, dass sie sich beruhigen solle und dass sie einen Ausweg finden würden, damit sie ihre Ruhe finden könne. Auf den Vorhalt, dass man die Klägerin – wenn man sie wirklich hätte umbringen wollen - auch gefunden hätte, wenn sie zu Hause geblieben wäre, da sie in der Nähe von ihren Eltern gewohnt habe, antwortete die Klägerin, dass sie nicht gewusst hätten, wo die Klägerin wohne. Sie hätten nur ihren Mann verprügelt und als nächstes hätten sie die Klägerin nach Afghanistan verschleppt und umgebracht. Auf die Frage, warum sie dann Angst gehabt habe, dass man sie finden werde, wenn sie nicht gewusst hätten, wo die Klägerin wohne, antwortete diese, dass sie ihren Mann gefunden und verprügelt hätten. Also hätten sie auch die Klägerin finden können. Immer wenn sie rausgegangen sei, sei sie verschleiert gewesen. Für ihre Kinder würden die gleichen Gründe gelten. Auf die Frage, ob sie nicht versucht habe, in Pakistan woanders Schutz zu suchen und neu anzufangen, antwortete die Klägerin dass diese Leute schon S ... gefunden hätten. Sie hätten also gewusst, wie er aussehe. Sie hätten sie überall finden können. Außerdem habe der Onkel Kontakte zu den Taliban gehabt. Sie seien überall im Land. Ihr Onkel habe den Afghanen bekannt gegeben, dass die Klägerin gegen das islamische Recht verstoßen habe. Sie hätten sie umbringen wollen, damit die Mädchen in Afghanistan sehen würden, was mit den Mädchen passiere die gegen das islamische Recht verstießen. Die Klägerin möchte weder nach Pakistan noch nach Afghanistan zurück. Sie möchte nicht, dass ihren Kindern etwas geschehe. Sie möchte nicht, dass ihre Kinder das gleiche erlebten, was die Klägerin erlebt habe. Sie sei mit ihrer kleinen Tochter beim Arzt gewesen. Man habe bei dieser ebenfalls eine Depression festgestellt. Ihre Tochter habe mitbekommen, dass die Klägerin drei Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Sie habe gemerkt, dass die Klägerin immer traurig sei und deswegen sei sie auch depressiv geworden. Sie bitte, dass Deutschland ihnen Schutz biete. Sie sei nicht so wie ihr Vater, der sie nicht glücklich sehen habe wollen. Sie möchte, dass ihre Kinder ein sicheres Leben hätten und zur Schule gingen. Sie möchte ihnen auch etwas bieten. Sie wäre froh, wenn sie erfahren würde, dass sie hier bleiben könnten. Sie möchte um Schutz für ihren Mann, ihre Kinder und sich fragen. Sie möchte nicht zurück zu ihrer Familie und ihrem Vater. Sie möchte mit ihrer Familie hier in Sicherheit leben.
In einer nervenärztlichen Stellungnahme des Nervenarztes Dr. med. … vom 23. Januar 2014 wird ausgeführt, dass sich die Klägerin wegen einer depressiven Symptomatik in dessen ambulant nervenärztlicher Behandlung befinde. Die Möglichkeit von sozialen Kontakten erscheine wichtig für die weitere psychische Entwicklung der Patientin und daher werde ein Wohnortwechsel von ihrem derzeitigen Wohnort mit dort Vereinsamkeitsgefühlen nervenärztlicherseits befürwortet.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 (Az.: …-1-423) wurde in Ziffer 1 der Bescheid vom 18. Februar 2013 nochmals aufgehoben. Zudem wurde in Ziffer 2 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt. In Ziffer 3 des Bescheids wurde die Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt. In Ziffer 4 des Bescheids wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus versagt. In Ziffer 5 des Bescheids wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 6 forderte das Bundesamt die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Pakistan abgeschoben. Sie könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Antragstellerin dürfe nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ließ die Klägerin hiergegen die unter dem Aktenzeichen RO 8 K 15.30486 geführte Klage erhaben. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 hob die Beklagte nach einem vom 11. Dezember 2014 datierenden Hinweisschreiben des Gerichts den Bescheid vom 8. Oktober 2014 auf. Daraufhin wurde der damalige Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Bescheid vom 1. April 2015 (Az.: …-1-423) wurde in Ziffer 1 der Bescheid vom 18. Februar 2013 nochmals aufgehoben. Zudem wurde in Ziffer 2 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt. In Ziffer 3 des Bescheids wurde die Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt. In Ziffer 4 des Bescheids wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus versagt. In Ziffer 5 des Bescheids wurde festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistan vorliege. In Ziffer 6 forderte das Bundesamt die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Pakistan abgeschoben. Sie könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Antragstellerin dürfe nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Gegen den am 9. April 2015 zur Post gegebenen Bescheid ließ die Klägerin am 15. April 2015 durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Eine Klagebegründung erfolgte nicht.
Für die Klägerin wird zuletzt beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2015 in den Ziffern 4 und 6 Sätze 1 mit 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, das Bundesamt dazu zu verpflichten, über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5/Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Pakistan zu entscheiden.
Für die Beklagte beantragt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 27. April 2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Zur Ergänzung der Sachverhaltsschilderung wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Bundesamtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren RO 3 K 14.30700, RO 8 K 14.30701 und RO 3 K 14.30707 samt den in diesen Verfahren vorgelegten Bundesamtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Juli 2015 Bezug genommen.
1. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg ist vorliegend nach der gerichtlichen Geschäftsverteilung zur Entscheidung über die Verwaltungsstreitsache berufen.
Nach Buchstabe C. Nr. 6 a) Satz 1 der zum Zeitpunkt des Klageeingangs geltenden Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg für das Jahr 2015 gemäß Beschluss des Präsidiums vom 2. Dezember 2014 ist für die Zuständigkeit in Asylsachen das Land maßgeblich, hinsichtlich dessen die Behörde schwerpunktmäßig asyl- und abschiebungsrelevante Gefahren erörtert hat. Das Bundesamt hat vorliegend in Bezug auf die Prüfung von Asyl, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten größtenteils auf die Lage in Afghanistan abgestellt und hat diesbezüglich sogar ein Abschiebungsverbot festgestellt. Auch wenn das Bundesamt daneben auch den subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote in Bezug auf Pakistan geprüft hat, ändert dies nichts daran, dass der überwiegende Teil der Prüfung auf Afghanistan abstellt. Insbesondere Asyl und die Flüchtlingseigenschaft konnten von Bundesland auch nur in Bezug auf Afghanistan geprüft werden, da die Klägerin nach ihrem eigenen, unbestrittenen Vortrag afghanische Staatsangehörige ist (vgl. hierzu auch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zum Herkunftsland). Da sich nach alledem schon aus Satz 1 der Regelung in C. Nr. 6 a) der Geschäftsverteilung das die Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenden Kammer begründende Asylland Afghanistan ergibt, waren die weiteren Sätze 2 und 3 nicht mehr zu prüfen. Eine Zuständigkeit der 3. Kammer ergibt sich auch nicht deshalb, weil dort die Streitsachen des Ehemannes und der Kinder der Klägerin anhängig sind. Nach Buchstabe C. Nr. 6 b) ist bei mehreren Klagen mehrerer Familienmitglieder nur dann die Zuständigkeit der Kammer gegeben, die für die zuerst eingegangene Klage zuständig ist, sofern diese Kammer für das betreffende Land (noch) zuständig ist. Da das entscheidende Land im Hinblick auf die Klägerin nach C. Nr. 6 a) Satz 1 der Geschäftsverteilung aber nach dem oben Gesagten Afghanistan und nicht Pakistan ist, kann sich die Zuständigkeit der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg somit auch nicht aus Buchstabe C. Nr. 6 b) ergeben.
2. Die Klage ist zulässig.
Soweit die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Islamischen Republik Bundesamt Pakistan beantragt wird, ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig, da das Bundesamt, nur in den Gründen, nicht jedoch im Tenor des Bescheides vom 1. April 2014 über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten entschieden hat.
3. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 2 oder 3 AsylVfG zu (vgl. unter a)) und es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. unter b)) im Hinblick auf die Islamische Republik Pakistan. Nicht zu beanstanden sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. unter c)). Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. April 2015 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
a) Der Klägerin steht weder im Hinblick auf Pakistan (vgl. unter aa)) noch im Hinblick auf Afghanistan (vgl. unter bb)) subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (Todesstrafe), § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 15 c) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zu.
aa) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind im Hinblick auf die Islamische Republik Pakistan nicht erfüllt.
(1) Der Klägerin steht kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG im Hinblick auf die Islamische Republik Pakistan zu.
Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Unter „Folter“ ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VG München, U.v. 24.4.2013 - M 23 K 11.30148 – juris Rn. 19). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG gelten die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure sowie internen Schutz als anwendbar auch für diesen subsidiären Schutz erklärt. Gemäß § 3c AsylVfG muss die Gefahr demnach nicht zwingend vom Staat ausgehen (Nr. 1). Der Schutz entfaltet sich ebenso gegenüber Gefahren, die von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3). Aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie ergibt sich, dass von dem schutzsuchenden Ausländer erwartet werden kann, dass er sich nach Möglichkeit unter Vorlage entsprechender Urkunden bemüht, seine Identität und persönlichen Umstände sowie die geltend gemachte Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr nachzuweisen oder jedenfalls substantiiert glaubhaft zu machen. Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, B.v. 10.4.2008 - 10 B 28.08; BVerwG, U.v. 14.12.1993 – 9 C 45.92; BVerwG, U.v. 5.11.1991 - 9 C 118.90; VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11). Gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, für denjenigen, der bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (EuGH, U.v. 2.3.2010 - C-175/08 zu Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06 zu Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, U.v. 22.11.2009 – 10C24.08 – juris Rn. 14).
Gemessen an diesen Kriterien kann nicht von der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der Klägerin ausgegangen werden. Das Vorbringen der Klägerin wird nämlich bereits den genannten Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht gerecht. Der Klägerin ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihr Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch ihre Familie und der daraus resultierenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung der Wahrheit entspricht. Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamts, dass ihr Vortrag zu unsubstantiiert, vage und nicht plausibel gehalten ist, um für den Fall einer Rückkehr der Klägerin nach Pakistan tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der Klägerin ausgehen zu müssen.
Unglaubhaft ist bereits die Beschreibung des Elternhauses der Klägerin. In der mündlichen Verhandlung hat sich angegeben, dass es sich bei dem Haus, in dem ihre Eltern am A ... gewohnt haben, um ein kleines Haus mit zwei Zimmern, zuzüglich Küche und Wohnzimmer gehandelt habe. Ausweislich dem vom Gericht eingesehenen Satellitenbildes handelt es sich bei den Gebäuden am A ... jedoch nicht um Einfamilienhäuser, sondern um Wohnblöcke mit mehreren Stockwerken und vielen Wohnungen. Weiterhin hatte das Gericht vielfach den Eindruck, dass die Klägerin ihre Angaben bewusst schwammig gestaltete, damit sie in jede Richtung hin interpretiert werden können. So gab die Klägerin zunächst, insbesondere beim Bundesamt an, dass sie immer mit ihrer Mutter in der Apotheke ihres Mannes gewesen sei und mit diesem dort immer Scherze gemacht habe. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob diese „Flirts“ ihrer Mutter nicht aufgefallen seien, hat die Klägerin angegeben, dass sie in der Apotheke nicht so viel mit ihrem Ehemann gesprochen habe, nur ein bisschen etwas. Sie habe nur die Medikamente abgeholt und sei dann wieder zurück. Für das Gericht ist dann aber nicht nachvollziehbar, wieso der Ehemann der Klägerin an dieser nur aufgrund eines kurzen, gewöhnlichen Geschäftskontaktes ein weitergehendes Interesse entwickelt haben soll. Dies gilt umso mehr, wenn man noch annimmt, dass die Klägerin verschleiert in der Apotheke war, und ihr jetziger Ehemann auch nicht durch deren körperliche Reize angezogen worden sein konnte. Weiterhin hat die Klägerin angegeben, dass sie irgendwann Telefonnummern ausgetauscht hätten. Spätestens dieses über den gewöhnlichen Geschäftskontakt hinausgehendes Verhalten hätte der Mutter der Klägerin jedenfalls auffallen müssen. Weiterhin fällt auf, dass die Klägerin nur da ins Detail geht, wo ihr Mann bereits dezidierte Angaben bei seiner Bundesamtsanhörung gemacht hat, beispielsweise wann und wo sie geheiratet haben und wer bei der Heirat anwesend war. Auf andere Fragen, zum Beispiel auf die Frage, wie sie die Flucht vorbereitet habe, bleiben die Antworten hingegen wieder vage und nichtssagend. Auf die Frage, wo sie nach ihrer Heirat zunächst gewohnt hätten, bleibt die Antwort der Klägerin, nicht ganz weit weg von der ursprünglichen Wohnung, jedoch auch nicht so nah dort gewohnt zu haben, hingegen wieder schwammig. Auf die Frage, ob die Frage, ob sich die neue Wohnung innerhalb oder außerhalb von Karachi befunden habe, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese außerhalb der Stadt gewesen sei, nachdem sie zunächst schon angegeben hat, dass sie in der Nähe von Karachi eine kleine Wohnung gemietet hätten. Auf Vorhalt des Gerichts, dass ihr Mann beim Bundesamt angegeben habe, dass diese Wohnung im Stadtteil P ... gewesen sei, welcher nach einem vom Gericht eingesehenen Sattelitenbild mitten in Karachi liege, versuchte die Klägerin ihre ursprüngliche Aussage insofern zu korrigieren, als sie anführte, dass P ... jedenfalls nicht so nah bei der ursprünglichen Wohnung liege, es ihr damals schlecht gegangen sei und sie das Haus sowieso nicht verlassen habe. Tatsächlich liegt P ... aber nach einer Internetrecherche des Gerichts relativ nah bei der ursprünglichen Wohnung. P ... liegt etwa 1,5 km vom A ..., der Wohnung der Schwiegereltern in C ... sowie der Apotheke entfernt und befindet sich direkt an der …, einer Verlängerung des Karachi-Hyderabad-Motorways, an welchem auch das A ... liegt. Nach der Abfahrt vom Motorway ist P ... damit die dem A ... nächstgelegene größere Kreuzung an der … Zieht man in Betracht, dass Karachi die größte Stadt Pakistan ist und eine Größe von 3.527 km² hat, wird damit ersichtlich, dass sich die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann nach der Hochzeit relativ nah bei ihren Eltern, Schwiegereltern und der Apotheke niedergelassen hat. Dies ist aber für das Gericht wiederum nicht nachvollziehbar. Wenn die Klägerin und deren Ehemann tatsächlich so viel Angst vor der Familie der Klägerin gehabt hätten und deswegen auch außerhalb der größten Stadt Pakistans geheiratet haben, um nicht aufzufallen, ist es insofern nicht naheliegend, dass sie sich nach der Heirat in unmittelbarer Nähe der Eltern niedergelassen haben, wo das Entdeckungsrisiko vielfach höher gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als sich der Mann der Klägerin ohnehin eine neue Arbeitsstelle in einer Saftfabrik suchen habe müssen und sie sich deshalb auch ohne Probleme an weiter entfernteren Orten hätten niederlassen können. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin selbst auch erwähnt, dass sie vor dem Besuch bei ihrer Mutter bereits mehrfach zu Hause angerufen hat. Insoweit erscheint die jetzige Aussage der Klägerin noch mehr auf diejenige ihres Ehemanns beim Bundesamt abgestimmt. Diese Telefonate, bei den nach den Angaben ihres Ehemannes gegenüber dem Bundesamt, auch einmal der Vater der Klägerin ans Telefon gegangen sein soll, hat die Klägerin bei ihrer eigenen Bundesamtsanhörung nämlich noch gänzlich unerwähnt gelassen. Dies erscheint dem Gericht angesichts des angeblichen Nichtwissens des Vaters über den Verbleib der Tochter auch nicht ganz nebensächlich. Folgt man der Aussage des Ehemannes beim Bundesamt, soll sich die Klägerin dabei gegenüber ihrem Vater auch einmal als ihre eigene Freundin ausgegeben haben. Für das Gericht ist aber insofern nicht verständlich, wieso ein Vater nicht die Stimme seiner verschwundenen Tochter erkennen sollte und sich darüber hinaus auch nicht wundern sollte, wenn plötzlich mehr als sieben Jahre nach dem Verschwinden der Tochter eine Freundin mit dieser sprechen möchte. Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso die Familie der Klägerin sofort nach deren Verschwinden davon ausgegangen sein soll, dass diese gestorben sei und nicht nach ihr gesucht haben soll. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach Vermissten überall auf der Welt intensiv gesucht wird und die Familie sich nicht sofort mit einer solchen Situation abfindet. Schwer nachzuvollziehen ist auch, warum der Besuch der verschleierten Klägerin in einem großen Mehrparteienhaus einem Nachbarn so sehr ins Auge gestochen sein soll, dass er dies sogleich dem Vater der Klägerin mitteilen hätte sollen. In einem Mehrfamilienhaus ist auch in Pakistan von einem ständigen Kommen und Gehen auszugehen. Nicht verständlich ist für das Gericht in der vorgetragenen Situation auch, wieso sich die Klägerin gerade zu Hause mit ihrer Mutter getroffen haben will und nicht an einem neutralen Ort. Die Erklärung der Klägerin, dass ihre Mutter das Haus nicht verlassen habe dürfen, erscheint dem Gericht nicht überzeugend. Zum einen hat die Mutter nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch in der Vergangenheit das Haus verlassen und ist beispielsweise in die Apotheke gegangen. Zum anderen hat die Klägerin ausgeführt, dass ihr Vater abends immer lange von zu Hause ferngeblieben sei. Insoweit erschließt sich dem Gericht also nicht, wie der Vater überhaupt feststellen hätte sollen, dass die Mutter das Haus verlassen habe. Nicht mit dem Vortrag beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ist auch die Angabe der Klägerin, dass sie vor kurzem von ihrem Onkel entdeckt worden sei. Tatsächlich ist die Klägerin nämlich selbst nach ihrer Hochzeit nie mehr auf ihren Onkel getroffen. Auffällig ist auch, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Bundesamtsanhörung den Cousin aus der gefährlichen Gegend Afghanistans, dem sie angeblich versprochen gewesen sei, bei der Aufzählung ihrer Verwandten nicht erwähnt hat, jedoch zwei andere Cousins aus Pakistan. Nicht stimmig sind auch die Angaben der Klägerin zur Erkrankung ihrer Mutter. Beim Bundesamt hat die Klägerin ausgeführt, dass sie mit ihrer Mutter in die Apotheke ihres Mannes gegangen sei, da diese Bronchitis gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin stattdessen ausgeführt, dass ihre Mutter einen hohen Blutdruck gehabt habe. Von einer Bronchitis wusste sie nichts zu berichten. Nicht ersichtlich ist auch, woher der Ehemann aus dem Satz seiner Angreifer, dass er der Mann sei, der die Afghanin geheiratet habe, entnommen haben will, dass der Onkel der Klägerin einer der Angreifer sei. Schwer nachvollziehbar ist auch, wieso die Klägerin mit ihrer Familie noch monatelang in der Wohnung der Schwiegermutter bleiben habe können, ohne jemals belästigt zu werden, obwohl die Identität ihres Ehemannes doch bekannt gewesen sein soll. Insoweit ist für das Gericht nicht verständlich, wieso die Klägerin annimmt in einem anderen Teil Pakistans gefunden zu werden, wenn sie nicht einmal innerhalb der näheren Umgebung ihres Zuhauses in einer Wohnung gefunden worden sein soll, die die Familie ihres Mannes seit Jahren innehatte.
Damit ist das Vorbringen der Klägerin in sich insgesamt nicht stimmig und plausibel; es enthält so viele Ungereimtheiten, dass ihr ihr Vorbringen zu der ihr drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung insgesamt nicht geglaubt werden kann. Das Vorbringen der Klägerin zur Bedrohung durch ihre Familie ist damit auch der weiteren Prüfung nicht mehr zu Grunde zu legen, etwa als gefahrerhöhender Umstand.
(2) Der Klägerin steht kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG im Hinblick auf die Islamische Republik Pakistan zu.
Danach steht einem Ausländer subsidiärer Schutz zu, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07).
In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz Sindh ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 44/07). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Zwar ist Pakistan von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen bedroht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2. November 2012). Die Taliban wurden jedoch nach Militäroffensiven im April 2009 aus dem Swat-Tal und im Oktober 2009 aus Süd-Wasiristan vertrieben und sind in entlegenere Gebiete der Stammesgebiete ausgewichen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2. November 2012). Nach den Angaben des Auswärtigen Amts kamen im Jahr 2011 bei 1.887 Anschlägen mit terroristischem Hintergrund, davon 44 Selbstmordattentaten, 2.037 Personen ums Leben und wurden 4.341 Personen verletzt. Die meisten terroristischen Anschläge ereigneten sich in den FATA (Stammesgebiete, 643), gefolgt von Belutschistan (615) und von Khyber-Pakhtunkhwa (497). Nach den Angaben des pakistanischen Innenministeriums soll es zwischen Januar 2012 und August 2013 2.174 Anschläge mit über 1.600 Toten und mehr als 5.600 Verletzten gegeben haben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 8. April 2014). Die meisten Toten seien in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa zu beklagen gewesen. Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt liegt hierin nicht, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Es ist auch nicht vorgebracht, dass sich die politischen Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist.
Selbst wenn man das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejahen würde, bestünde keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin. Die Gefahrendichte in Pakistan und auch in der Provinz Sindh ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Wie oben ausgeführt, betreffen die Terroranschläge weite Teile des Staatsgebiets und der Provinz Sindh überhaupt nicht. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des AA vom 4. Oktober 2013). Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 172 Millionen Menschen in Pakistan und ca. 37 Millionen Bewohnern in der Provinz Sindh (jeweils nach Wikipedia), ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Die Gefahrendichte ist nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.
Eine individuelle Bedrohung der Klägerin besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, dass ihr bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht.
bb) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind auch im Hinblick auf die Islamische Republik Afghanistan nicht erfüllt.
Da der Vortrag zu ihrem Verfolgungsschicksal nach dem oben Gesagten bereits unglaubhaft ist, bedarf vorliegend lediglich die Schutzregelung nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG der Erörterung.
Von stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen würde, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt zu sein, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auszugehen. Zwar besteht auch nach Auffassung der Beklagten (vgl. Regierungserklärung durch den Bundesminister des Auswärtigen vom 10. Februar 2010, Plenarprotokoll 17/22 des Deutschen Bundestags, S. 1894/1896) in Afghanistan landesweit ein bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts. Zudem hat die Zahl der zivilen Opfer Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr deutlich zugenommen, so dass die hohen Opferzahlen von 2013 nochmal überschritten worden sind (vgl. UNAMA, Annual Report 2014, S. 1). Daraus allein kann jedoch weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete auf eine Extremgefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG geschlossen werden. Dass nicht gleichsam jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt im Übrigen bereits daraus, dass die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2014 für ganz Afghanistan (knapp 30 Millionen Einwohner) von UNAMA (vgl. UNAMA, Annual Report 2014, S. 1) mit 3.699 Toten und 6.849 Verletzten angegeben wird. Die abstrakte Gefahr, angesichts der fragilen Sicherheitslage in Afghanistan Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, reicht für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots jedenfalls nicht aus.
Eine derartige Bedrohung ergibt sich vorliegend auch nicht aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person der Klägerin. Die individuell geltend gemachten Fluchtgründe sind der Entscheidung – wie oben aufgezeigt – mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde zu legen. Damit ist nicht ersichtlich, dass die aufgezeigten Risiken bei der Klägerin in gefährlicher Weise kumulieren könnten. Für das zur Entscheidung berufene Gericht liegen in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12), wonach bei § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. und bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG a.F. in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe gelten, auch keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vor, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, U.v. 27.5.2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). Dass die Richtlinie in Bezug auf Art. 3 EMRK bei Umständen, die weder in die Verantwortung des Abschiebezielstaats noch eines sonstigen Akteurs fallen, keinen über die Rechtsprechung des EGMR hinausgehenden Schutz gewährt, ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem schon aus Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU, denn dieser Vorschrift sei zu entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Richtliniengebers auch beim subsidiären Schutz grundsätzlich eines Akteurs bedürfe, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen könne (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12). Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Würdigung der medizinischen Versorgungslage in Afghanistan auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist damit nicht von der für einen subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erforderlichen Gefahrendichte in Afghanistan auszugehen.
b) Auch die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 (menschenrechtswidrige Behandlung) bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (verfolgungsunabhängige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) sind im Hinblick auf Pakistan nicht erfüllt. Nach Sachlage ist auch hier wiederum nur auf den zuletzt genannten Schutzanspruch einzugehen.
Das Verwaltungsgericht ist vorliegend auch ausnahmsweise gehalten, Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen, obwohl das Bundesamt im Tenor des Bescheides vom 1. April 2015 nicht dezidiert über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten entschieden hat. Dabei handelt es sich nämlich lediglich um ein Versehen des Bundesamtes. In den Gründen des Bescheides ist sehr wohl eine behördliche Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen ergangen. Der zuständige Entscheider hat nur vergessen, dieses Ergebnis in den Bescheidstenor zu übernehmen. Auch eine auf die Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich des Nichtvorliegens weiterer Abschiebungsverbote folgende Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) wurde bereits ausgesprochen. Das Bundesamt müsste also eine solche – wie in anderen Fällen der Untätigkeitsklage bei einem Erstantrag –nicht nachträglich gegebenenfalls selbst noch aussprechen. Dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes wird also durch das vorliegende Durchentscheiden des Gerichts Rechnung getragen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Klägerin ist im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan auch aufgrund der bekanntermaßen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage keiner konkreten und zudem landesweiten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt.
a) Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide, reicht dies nicht für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus.
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt eine zielstaatsbezogene, erhebliche und konkrete Gefahr für den betreffenden Ausländer, die landesweit gegeben sein muss. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Erkrankungen als Abschiebungshindernis. Nur wenn eine in Deutschland diagnostizierte Erkrankung eine ärztliche Behandlung erfordert, die dem Betroffenen in seinem Herkunftsland nicht oder nicht in ausreichendem Maße zuteilwerden kann und sich deshalb sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, kommt ein Abschiebungshindernis in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96; BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02).
Es bestehen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen der geltend gemachten psychischen Erkrankungen bei der Klägerin. Solche können insbesondere nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen des … Zentrums für Flüchtlinge hergeleitet werden. Es wurde nämlich nicht entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen (BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07) dargelegt, dass die Klägerin an einer psychischen Erkrankung leidet, die im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuten würde. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Rechtsprechung zur Substantiierung eines Sachverständigenantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, auch auf andere psychische Erkrankungen zu übertragen (so auch BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 2 ZB 14.30085). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
Was die Stellungnahmen des … Zentrums für Flüchtlinge vom 3. Juni 2015 und vom 13. Juli 2015 anbelangt, weist die Erstellerin der Stellungnahmen nicht die Ausbildung auf, um fundiert eine am ICD-10 orientierte Diagnose einer PTBS bei der Klägerin stellen zu können. Diese Stellungnahmen sind von einer Psychotherapeutin nach dem Heilpraktikergesetz erstellt worden, nicht aber von einem Facharzt für Psychiatrie oder für psychotherapeutische Medizin oder einem psychologischer Psychotherapeuten. Aufgrund des komplexen psychischen Krankheitsbildes einer PTBS bestehen aber entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie, welche von vorneherein nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können (so wohl auch VG Augsburg, U.v. 4.5.2011 – Au 7 K 10.30518; VG Augsburg, U.v. 15.6.2012 – Au 7 K 12.30023; VG Augsburg, U.v. 28.1.2003 – Au 6 K 02.30119; VG Augsburg, U.v. 21.6.2013 - Au 7 K 13.30077; VG Ansbach, U.v. 27.2.2014 - AN 11 K 13.31170; OVG NRW, B. v.19.12.2008 – 8 A 3053/08.A). Die Stellungnahmen des … Zentrums für Flüchtlinge sind daher schon per se nicht geeignet, das Vorliegen bzw. die Behandlungsbedürftigkeit einer psychischen Erkrankung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Darüber hinaus werden nicht einmal die von der Klägerin geschilderten Beschwerden wiedergegeben. Eine Beschreibung wie die ärztliche Exploration und Befunderhebung der Psychotherapeutin … methodisch vor sich gegangen ist, findet sich darin auch nicht. Es ist daher hier nicht nachvollziehbar auf welcher Grundlage die Psychotherapeutin … ihre Diagnose gestellt hat. Schließlich hat das Gericht aber vor allem aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Begutachtung, jedenfalls was die angeblich der Traumatisierung der Klägerin zugrundeliegenden Ereignisse anbelangt. Entsprechendes gilt für das ärztliche Attest des … Krankenhauses vom 28. März 2013. Auch hier wurde die Diagnose einer akuten Suizidalität und akuten Belastungsreaktion F43.0 nicht von einem Facharzt für Psychiatrie bzw. psychotherapeutische Medizin, sondern einer Internistin und Gastroenterologin am ersten Tag der stationären Behandlung noch während des Verbleibs der Klägerin auf der Intensivstation gestellt. Widerlegt wird die Erkrankung im Übrigen auch durch die ärztliche Stellungnahme des fachlich zu einer Entscheidung berufenen Chefarztes des Zentrums für Allgemeinpsychiatrie I und Psychosomatik des Bezirksklinikums … vom 3. April 2014. Darin wird gerade keine psychische Erkrankung diagnostiziert, sondern ausgeführt, dass die Klägerin einen vollkommen unauffälligen psychopathologischen Befund biete. Hinweise auf eine Erkrankung (im medizinischen Sinn) auf psychiatrischem Fachgebiet lägen gerade nicht vor. Auch die nervenärztliche Stellungnahme des Nervenarztes Dr. med. … vom 23. Januar 2014 führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin wird nur von einer depressiven Symptomatik der Klägerin gesprochen, aber nicht mal eine dezidierte Diagnose orientiert an den ICD-10-Kriterien gestellt. Weiterhin wird ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Ausgeführt wird auch nicht, seit wann und wie häufig sich die Klägerin in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Das Attest gibt auch keinen Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Nach alledem konnte das Gericht trotz der vorgelegten Stellungnahmen sowie der sich in der Bundesamtsakte befindlichen Arztbriefe nicht den Eindruck gewinnen, dass die Klägerin tatsächlich an den geltend gemachten psychischen Erkrankungen leidet.
Davon abgesehen und ohne dass es darauf noch ankäme sind nach Auskunftslage die von der Klägerin eingenommenen Medikamente Amitriptilin (Amitriptyline, Handelsname Amitin) und Sertralin (Sertraline, Handelsbezeichnung Zoloft) in Pakistan nach einer Internetrecherche des Gerichts auch erhältlich. In den staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit zudem kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Dies trifft nur auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist hingegen sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 8. April 2014, S. 30).
b) Die Klägerin ist im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan auch trotz der bekanntermaßen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage keiner konkreten und zudem landesweiten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt.
Die allgemeine Not- und Gefahrenlage in Pakistan ist nach Maßgabe von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, d.h. im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörden und nicht durch Einzelfallentscheidungen des Bundesamts. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Abschiebestopp-Erlass oder einem sonstigen vergleichbar wirksamen Abschiebungshindernis, ist die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise dann, aber nur dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B.: BVerwG, B.v. 14.11.2007 – 10 B 47/07) mit der Formulierung umschrieben, eine Abschiebung müsse ungeachtet der Erlasslage dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Von einer extremen Gefahrenlage in diesem Sinn wäre auch dann auszugehen, wenn dem Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage in seiner Heimat landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09).
Davon ist bei der Klägerin aber nicht auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen auf Seite 9 des Bescheids vom 1. April 2015 verwiesen.
c) Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen als gesetzliche Folge der Nichtanerkennung als Asylberechtigte, der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des fehlenden Aufenthaltstitels auf §§ 34 Abs. 1, 38 AsylVfG.
Nach alledem war die Klage mangels Begründetheit insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.