Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Nov. 2014 - RO 8 K 14.1468

published on 04/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 04. Nov. 2014 - RO 8 K 14.1468
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Mit Urteil vom 11.2.2014 - auf das Bezug genommen wird - entzog das Amtsgericht … der 1943 geborenen Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 ‰) die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von noch drei Monaten (bis 11.5.2014) an. Mit Schreiben vom 19.4.2014 beantragte die Klägerin die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; der Antrag wurde mit Schreiben vom 3.6.2014 auf die Neuerteilung der Klasse B beschränkt. In der Folgezeit kam es zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und den Klägerbevollmächtigten zu wiederholtem Schriftverkehr, wobei die Fahrerlaubnisbehörde die Auffassung vertrat, vor einer Neuerteilung sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit entsprechenden Abstinenznachweisen erforderlich. Mit Schreiben vom 30.9.2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 24.6.2013 Az. 3 B 71/12) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW vom 15.1.2014 Az. 10 S 1748/13) auf, gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 a und d FeV zur Klärung ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Die Klägerin verweigert dies.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1.9.2014 hat die Klägerin vorliegende Klage erheben lassen. Die Klägerin sei Ersttäterin, der strafgerichtlichen Verurteilung liege eine Alkoholisierung mit einer BAK von nur 1,28 ‰ zugrunde.

In der mündlichen Verhandlung vom schilderte die Klägerin die näheren Umstände des Vorfalls vom 14.6.2013 aus ihrer Sicht: Sie habe am Morgen des 14.6.2013 wegen starker Migräne, weswegen sie seit Jahren in Behandlung sei, eine Tablette (Thomapyrin) genommen, diese sei aber „nicht drinnen geblieben“. Das ärztlich verordnete Migränemittel sei ihr ausgegangen gewesen. Sie habe zur Apotheke fahren wollen, ihr Auto dann aber wegen der Migräne unweit der Wohnung wieder geparkt und sei mit dem Hund zur Wohnung zurück gegangen. Dort habe sie gegen 10 Uhr Melissengeist eingenommen und sich hingelegt. Gegen 14 Uhr habe sie sich wieder zu ihrem Auto begeben, weil dieses ungünstig geparkt gewesen sei. Dabei sei dann gegen 14.15 Uhr ein junger Mann auf ihr Auto aufgefahren. Durch die Polizei sei bei ihr eine Alkoholisierung festgestellt worden. Zur Trinkmenge gab sie an, drei Gläser (mit der Hand angedeutet: haushaltsübliches kleineres Wasserglas) Melissengeist mit Wasser und Zucker getrunken zu haben. Hinsichtlich der Größe der Flasche (mit der Hand angedeutet: wohl größere Flasche) und der entnommenen Menge antwortete sie ohne genaue Angaben ausweichend. Melissengeist habe sie für den Notfall zuhause gehabt. Seit dem Vorfall nehme sie ihn nicht mehr ein.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Fahrerlaubnis (Klasse B) ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der behördlichen Praxis und der Rechtsprechung sei zwar streitig, ob bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 ‰ zwingend gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern sei. Nach Auffassung der Behörde sei dies jedoch der Fall.

Mit Beschluss vom 16.10.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3.11.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, ohne dass vorher durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt ist, ob sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 FeV die - im Zweifelsfall von der Klägerin nachzuweisende - Fahreignung voraus. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt, weil sie ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten – wie von der Behörde gefordert – nicht beigebracht hat.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war. § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV kommt hingegen bei früher festgestelltem Alkoholmissbrauch nur dann zur Anwendung, wenn dieser nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rn 27 zu § 13 FeV).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wird von § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV ebenso erfasst wie eine behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Sache nach hat die strafrichterliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit der gegebenen Begründung, dass die Angeklagte sich durch das Fahren im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zugleich die Bedeutung einer Feststellung, dass im Sinne der von § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV erfassten Fallgruppe Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die strafgerichtliche Erkenntnis ersetzt bzw. erübrigt insoweit eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung (vgl. VGH BW 15.1.2014 Az. 10 S 1748/13 unter Hinweis auf VGH BW vom 18.06.2012 Az. 10 S 452/10 und hierzu BVerwG vom 24.6.2013 Az. 3 B 71.12).

In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob nach der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Alkoholfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ oder einer AAK von weniger als 0,8 mg/l die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwingend die Beibringung eines auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 d i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2. a Alt. 2 FeV anzufordernden medizinisch-psychologischen Gutachtens voraussetzt, oder ob bei Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 d FeV ein Vorrangverhältnis von

§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV gegenüber § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 FeV mit der Folge besteht, dass ein solches Gutachten nicht verlangt werden kann (offen gelassen BayVGH vom 8.10.2014 Az. 11 CE 14.1776).

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – der sich das Gericht anschließt – kann ein früherer Alkoholmissbrauch mit einer BAK unter 1,6 ‰ nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ohne Hinzutreten weiterer Umstände für sich allein nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Anderenfalls stünde die Gutachtensaufforderungen im Widerspruch zu der Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV, nach der eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer einzeln gebliebenen Trunkenheitsfahrt nur bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr vorgesehen ist (BayVGHvom 12.4.2006 Az. 11 ZB 05.3395). Derartige weitere Umstände im Gewicht von § 13 Satz 1 Nr. 2 b oder c FeV vermochte die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2014 nicht zu benennen. Soweit sie der Meinung war, bei einer BAK unter 1,6 ‰ stünde ihr hinsichtlich der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein Ermessen zu, trifft dies nicht zu. Soweit sie sich ohne weitere Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 24.6.2013 Az. 3 B 71/12) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW vom 15.1.2014 Az. 10 S 1748/13) beziehen will, hat das Gericht erhebliche Zweifel hinsichtlich der Auffassung des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 15.1.2014, wonach die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres zur Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führt. Das Gericht teilt insoweit die überzeugenden Bedenken des VG Würzburg vom 21.7.2014 Az. W 6 E 14.606:

„Nach Auffassung des Gerichts spricht Vieles dafür, dass die Gutachtensaufforderung des Antragsgegners vom 1. Juli 2014 rechtswidrig ist und der Antragsteller ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einen Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners widerspricht sowohl der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts (VG Würzburg, U.v.16.12.2011 – W 6 K 11.134 – juris – DV 2012,84) als auch der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 6.8.2012 – 11 B 12.416 – juris; B.v. 12.4.2006 – 11 ZB 05.3395 – juris).

Das Gericht sieht – bei summarischer Prüfung – auch angesichts der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 15.1.2014 – 10 S 1748/13 – NJW 2014, 1833), auf die sich der Antragsgegner beruft, keinen Anlass, nicht an seiner Rechtauffassung festzuhalten. Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 24.6.2013 – 3 B 71/12 – NJW 2013, 3670 m. Anm. Liebler jurisPR-BVerwG 17/2013, Anm. 2) zuzugestehen, dass die Fahrerlaubnisentziehung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV auch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung erfasst. Jedoch überzeugt nicht, dass nunmehr ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt im Blut und ohne Hinzutreten weiterer Umstände in allen Fällen, in denen eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt vorliegt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist. Selbst wenn der Wortlaut des Nr. 8.1 der Anlage 4 der FeV erfüllt ist, wonach Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn vorliegt, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend getrennt werden können, kann gleichwohl eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alternative FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV gestützt werden, weil dies zu einem Wertungswiderspruch zu den § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille Voraussetzung für die Einholung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (3 B 71/12 – NJW 2013, 3670) ausgeführt, dass aus der Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV folgt, dass eine Gutachtensanordnung in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bis c) FeV „gezogenen Rahmen“ zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Dieser Rahmen ist zu beachten.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann ein früherer Alkoholmissbrauch ohne Hinzutreten weiterer Umstände für sich allein nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Anderenfalls stünde die Gutachtensaufforderungen im Widerspruch zu der Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV, nach der eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer einzeln gebliebenen Trunkenheitsfahrt nur bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr vorgesehen ist ( BayVGH, B.v. 12.4.2006 – 11 ZB 05.3395 – juris, Rn. 12). Die gegenteilige Rechtsauffassung widerspricht dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang des§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. August 2012 (11 B 12.416 – juris, Rn. 2 f., 20 und 29) bei einer vergleichbaren Fallkonstellation (Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille, Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen Strafbefehl) ausdrücklich entschieden, dass das Verwaltungsgericht den dortigen Beklagten bei richtiger Rechtsanwendung – ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung – hätte dazu verpflichten müssen, der dortigen Klägerin die begehrte Fahrerlaubnis zu erteilen.“

Anzumerken ist insoweit, dass der VGH BW in seinem Beschluss vom 18.6.2012 zwar die Auffassung des BayVGH (B.v. 12.4.2006) teilt, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von unter 1,6 ‰ hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 13 Satz 1 Nr. 2 a FeV weitere gewichtige Umstände hinzukommen müssen. Allerdings stellt er insoweit keine Schlussfolgerungen auf die Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 d i. V. m. Nr. 2 a FeV an. Jedenfalls aber arbeitet er im konkreten Fall das Vorliegen weiterer gewichtiger Umstände (BAK von über 1,6 ‰ kurz nach der Trunkenheitsfahrt) heraus. Der Entscheidung des VGH BW vom 15.1.2014 lag ein Fall zu Grunde, bei dem der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit eine Trunkenheitsfahrt von „nur“ 1,2 ‰ begangen hatte. Das VG München (B.v. 19.8.2014 Az. M 6b E 14.2930), das sich der Rechtsprechung des VGH BW vorbehaltlos anschließt, hatte ebenfalls einen Fall mit Vorliegen weiterer gewichtiger Umstände (nicht unerhebliche Nachtrunkbehauptung) zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall bestehen zur Überzeugung des Gerichts weitere gewichtige Gründe für die Abklärung der Fahreignung der Klägerin durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 d i. V. m. Nr. 2 a FeV: Die Klägerin hatte etwa eine Stunde nach (15.28 Uhr) der vom Strafgericht abgeurteilten Trunkenheitsfahrt (14.15 Uhr) eine BAK von 1,28 ‰ im Mittelwert. Nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2014 ist dies auf den Konsum von drei Gläsern Melissengeist mit Wasser und Zucker am Vormittag (nach 10 Uhr) zurückzuführen. Dies legt bei einer Rückrechnung nicht nur eine deutlich höhere BAK um die Mittagszeit, sondern auch einen sorglosen, wenn nicht sogar missbräuchlichen Umgang mit Melissengeist nahe, zumal Melissengeist nach eigenen Angaben der Klägerin in nicht unerheblicher Menge „für den Notfall“ vorrätig gehalten wird. Melissengeist besteht zu 79 Vol.-% aus Alkohol. Nach den Anwendungsvorgaben des Herstellers nehmen Erwachsene, soweit nicht anderes verordnet, 1 bis 3 mal täglich 5-10 ml … Melissengeist bis höchstens 25 ml/Tag ein. … Melissengeist soll mit mindestens der doppelten Menge Flüssigkeit (vorzugsweise Wasser) verdünnt oder auf einem Stück Brot eingenommen werden. Ein Teelöffel entspricht 5 ml = 5 g Alkohol, das ergibt überschlägig etwa 0,05 ‰. Der von der Klägerin praktizierte Konsum von mehreren Gläsern innerhalb kurzer Zeit liegt derart weit außerhalb des vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsrahmens, dass sich der Gedanke aufdrängt, die Klägerin setze das Mittel gezielt wegen der alkoholspezifischen Wirkungen ein. Die Klägerin hat bei einer überschlägigen Rückrechnung in der mündlichen Verhandlung 3.11.2014 zwar relativiert, sie habe die drei Gläser nicht auf einmal getrunken. Aber auch das würde sie nicht ent-, sondern belasten, weil man dann von einem sog. Spiegeltrinken ausgehen müsste. Jedenfalls hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass der hohe Alkoholgehalt und die hohe Konsummenge Auswirkungen auf ihre Fahrtüchtigkeit haben mussten. Wenn sie sich trotzdem noch für fahrtüchtig gehalten hat, deutet dies ebenfalls auf ein sog. Spiegeltrinken hin. Soweit die Klägerin nach wie vor behauptet, bei dem Vorfall am 14.6.2013 überhaupt nicht gefahren zu sein und dies auch nicht vorgehabt zu haben, wird dies widerlegt durch das rechtskräftige Strafurteil, das insoweit auf glaubwürdigen Zeugen- bzw. Sachverständigenaussagen beruht. Schließlich ist auch offen, ob die Klägerin tatsächlich, wie behauptet, seit dem Vorfall vom 14.6.2013 keinen Melissengeist mehr anwendet. In der Gesamtschau begründen der zumindest sorglose Umgang mit Melissengeist in der Vergangenheit und die Trunkenheitsfahrt vom 14.6.2013 die Annahme von Alkoholmissbrauch. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Fahreignung können nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Zulassung der Berufung: § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 15/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2013 - 4 K 1179/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wi
published on 24/06/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
published on 18/06/2012 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 - 2 K 320/09 - wird geändert. Die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 4. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. Februar 2009 w
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Annotations

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.