Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.427

published on 12/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.427
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines gewerblichen Gebäudes zu Wohnzwecken.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1777/4 der Gemarkung B..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück ist im Norden, Westen und Süden von Bebauung umgeben, der Bereich östlich des Grundstücks liegt am Ludwig-Donau-Main-Kanal an.

Westlich des Wohnhauses des Klägers befindet sich das streitgegenständliche Baugrundstück Fl.Nr. 1777/7, das mit einem Gebäude bebaut ist, für das der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 26.5.1987 eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Betriebsgebäudes erteilt hat. Das Gebäude hat nach den genehmigten Plänen an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers hin einen Abstand von 3,00 m einzuhalten, die Gebäudelänge entlang dieser Grenze beträgt 20,74 m. Die Wandhöhe beträgt auf dieser Seite 5,00 m plus Dachaufbau, die Gebäudehöhe insgesamt 7,50 m bei einer Dachneigung von 30°. Der Abstand des Gebäudes zum Wohnhaus des Klägers beträgt ca. 12-13 m. Als Nutzungen sind im Erdgeschoss „Garagen“, im Obergeschoss „Holz-Lager“ angegeben. Der Rechtsvorgänger des Klägers hatte diesem Bauantrag durch Unterschrift zugestimmt.

Mit Bescheid vom 24.02.2016 erteilte das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des bestehenden Gebäudes im Obergeschoss zu zwei Wohnungen für Asylbewerber. Die Gebäudehülle bleibt im Wesentlichen identisch, an der Ostseite zum Kläger hin ist der Einbau von sieben Fenstern vorgesehen.

Am 21.03.2016 ließ der Kläger gegen diese Baugenehmigung Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Er bringt vor, dass die erteilte Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Zum einen werden im 1. Obergeschoss in Richtung des klägerischen Anwesens sieben neue Fenster geschaffen, die aus Sicht des Klägers geradezu wie ein „Adlerhorst“ wirkten. Zum anderen halte das geplante Vorhaben die gebotenen Abstandsflächen nicht ein. Neben der Nutzungsänderung stünden auch bauliche Änderungen in Rede, weshalb eine Neubeurteilung aus abstandsrechtlicher Sicht zu erfolgen habe. Es sei lediglich ein Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze gegeben, obwohl die Höhe der Wand weit über 5 m betrage. Auch wenn die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei, so indiziere doch die Abstandsflächenrechtsverletzung den Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, zumal vor der Westseite des klägerischen Anwesens ein langer Riegel umgenutzt werden solle.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts N... vom 24.02.16 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Wohngebäude für zwei Familien könne grundsätzlich mit einem Grenzabstand von 3 m (und einer unbegrenzten Anzahl von Fenstern) realisiert werden, ohne dass damit automatisch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots einhergehe. Wäre das Gebäude nur 16 m lang, würden sogar die Abstandsflächen eingehalten. Die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften würde im vereinfachten Verfahren nicht geprüft und sei nicht Bestandteil des Bescheids. Zudem ergebe sich allein aus der Verletzung der Abstandsflächenregelung keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Eine Verletzung von Abstandsflächenrecht liege aber auch nicht vor, das Gebäude könne aufgrund der Baugenehmigung vom 26.5.1987 insoweit Bestandsschutz in Anspruch nehmen. Zudem habe der Rechtsvorgänger des Klägers auf dem ursprünglichen Planentwurf unterschrieben und somit einen Grenzabstand von 3,00 m akzeptiert. Dies müsse sich der Kläger als Rechtsnachfolger zurechnen lassen.

Der Beigeladene nahm – ohne einen eigenen Antrag zu stellen – dahingehend Stellung, er habe dem Kläger den Vorschlag gemacht, dass die im Plan bezeichneten Fenster 1 und 7 entfallen und durch Fenster an den Stirnseiten ausgeglichen würden, auf die Fenster 3 und 5 würde ersatzlos verzichtet werden. Die für die Belüftung der Bäder/Toiletten nötigen Fenster 2 und 6 müssten bleiben, hier könnte blickdichtes Kathedralglas eingesetzt werden. Das Fenster 4, das den Treppenaufgang beleuchte, könne durch eine mit Kathedralglas fest verschlossene Öffnung ersetzt werden. Der Kläger habe aber einen völligen Verzicht auf das Vorhaben verlangt und wende sich gegen die Unterbringung von Asylbewerbern in der Nachbarschaft. Der Vorwurf der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme könne nicht erhoben werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, hat nicht bereits dann Erfolg, wenn die Baugenehmigung (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist der Nachbar nur dann i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, wenn die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz subjektiv öffentlicher Rechte des Nachbarn dienen und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nur insoweit kommt eine Verletzung von Nachbarrechten in Betracht.

Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung liegt nicht vor.

1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für das genehmigte Vorhaben aufgrund der Nutzungsänderung des Gebäudes im Obergeschoss zu Wohnnutzung und der vorgesehenen baulichen Veränderungen eine Neubeurteilung in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht erforderlich ist oder nach der Einlassung des Beklagten insoweit Bestandskraft besteht. Denn die Baugenehmigung wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, in dem die Frage der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) grundsätzlich nicht zum Prüfungsumfang gehört. Darüber wurde demnach in der Baugenehmigung nicht entschieden.

2. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht (Art. 59 S. 1 Nr. 1 BayBO) kommt eine Verletzung des drittschützenden sog. Gebietserhaltungsanspruches ersichtlich nicht in Betracht. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hat das Vorhaben die Umnutzung des Obergeschossen zu Wohnzwecken zum Gegenstand. Beim vorgesehenen Umbau zu zwei selbständig nutzbaren abgeschlossenen Wohnungen ist es bauplanungsrechtlich unerheblich, dass insoweit im Antrag und im Bescheid von „zwei Asylbewerber-Wohnungen“ die Rede ist; bauplanungsrechtlich ergibt sich hierfür keine andere Beurteilung. Es handelt sich um Wohnnutzung, die sich im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Gegenteiliges wurde nicht eingewendet. Der Kläger selbst hat im Osten ein Wohngebäude, im Norden des Vorhabens befindet sich nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung das Wohngebäude des Beigeladenen. Geht man mit der Stellungnahme der Gemeinde davon aus, dass die umgebende Bebauung einem Mischgebiet (MI) im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO seiner Art nach allgemein zulässig.

3. Das Vorhaben verletzt gegenüber dem Kläger auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das gem. § 34 Abs. 2 i.V.m. § 15 BauNVO bzw. als ungeschriebener Belang im Rahmen einer Prüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten ist. Das geplante Vorhaben der Errichtung von zwei Wohnungen ist dem Kläger nicht unzumutbar, insbesondere weder durch Einsichtsmöglichkeiten seines Grundstücks durch den Einbau von Fenstern auf der Ostseite des Gebäudes noch durch eine erdrückende Wirkung.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Nachbar hinnehmen. Das Baurecht bzw. das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn in aller Regel keinen Schutz vor (neuen) Einsichtsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1989 – Az. - 4 B 7/89 – juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - Az. 9 CS 14.222 - juris Rn. 13; B. v. 14.4.2014; Az. 15 ZB 13.205 – juris Rn. 19). Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich städtebaulich nicht relevant. Ein Nachbar ist daher nicht dagegen geschützt, dass sein Grundstück eingesehen werden kann; er hat also keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück freizuhalten ist vor unerwünschten Einblicken. Gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten sind in Innerortslagen auch meist unvermeidbar. Besondere Umstände, die im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen können, sind nicht erkennbar. Wie sich aus dem Luftbild ergibt, handelt es sich beim Grundstück des Klägers um ein großzügiges Grundstück; im Westen - zum Vorhaben des Beigeladenen hin - befindet sich die Garage und die Zufahrt, während die eigentlichen Ruhe- und Gartenbereiche im Norden und Osten des Wohnhauses des Klägers liegen. Aufgrund des in Innerortslagen üblichen Abstandes der beiden Gebäude zueinander ergeben sich auch keine besonderen Einsichtsmöglichkeiten in das Wohngebäude des Klägers selbst, ggf. ist dem Kläger auch zuzumuten, entsprechende Maßnahmen zum Sichtschutz, z.B. Gardinen, zu treffen.

Auch eine erdrückende Wirkung ergibt sich nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6). Vorliegend beträgt der Abstand des Wohnhauses des Klägers zum Vorhaben des Beigeladenen ca. 12 bis 13 Meter. Nach Süden hin ist nach dem Luftbild zur Bebauung - getrennt durch eine Straße - ein etwas größerer Abstand gegeben. Vor allem nach Norden hin ist der Abstand des Wohnhauses zur Bebauung auf dem Nachbargrundstück sehr groß (deutlich mehr als 30 m), im Osten des Grundstücks verläuft der Ludwig-Donau-Main-Kanal, so dass insoweit eine Bebauung der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist. Das geplante Vorhaben stellt sich weder bzgl. Länge noch Höhe (ca. 5 Meter Wandhöhe plus Dachaufbau, insgesamt 7,50 m Gebäudehöhe bei einer Dachneigung von 30°) als „übergroß“ dar, es besteht in seiner Kubatur seit Jahrzehnten. Der Rechtsvorgänger des Klägers hat auch der Errichtung des Gebäudes zugestimmt. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Bebauung entlang der Westseite des Grundstücks des Klägers auf dem Grundstück Fl.Nr. 1777/6 (wohl das Wohnhaus des Beigeladenen) ergibt die Würdigung der Gesamtumstände keine Unzumutbarkeit für den Kläger im Hinblick auf eine „erdrückende oder einmauernde“ Wirkung. Soweit insoweit eingewandt wurde, das Vorhaben verletze die erforderlichen Abstandsflächen, dies sei ein Indiz für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, so führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Maßgeblich ist jeweils eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Hier lässt sich anhand des Luftbildes und anderer im Geoinformationssystem der Vermessungsverwaltung abrufbaren (Höhen-)pläne und der Planunterlagen zu den Ausmaßen des streitgegenständlichen Vorhabens erkennen, dass eine unzumutbare Situation im Hinblick auf eine erdrückende Wirkung nicht besteht.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag zur Sache gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü
published on 23/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.