Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Dez. 2015 - RO 7 K 14.1904

published on 09/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Dez. 2015 - RO 7 K 14.1904
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Nutzung eines Kamins auf einem Nachbargrundstück.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 251/1 und 251/2 in der Innenstadt von … Im Jahr 1997 wurde ihr eine Baugenehmigung für den Umbau und die Modernisierung des Anwesens erteilt. Im Norden an das Anwesen angebaut ist das Gebäude auf Fl.Nr. 250. In diesem betreibt der Beigeladene einen Holzvergaser-Kessel. Der Kamin zu diesem liegt zwischen den beiden Gebäuden, unterhalb der jeweiligen Firstlinien und unterhalb der Fenster des Dachgeschosses der Klägerin. Eine Verlängerung des Kamins ist aus Denkmalschutzgründen, wegen Abweichung von der Gestaltungssatzung und aus statischen Gründen problematisch. Seit dem Jahr 2012 hat sich die Klägerin beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. über die Emissionen aus dem Kamin beschwert und dabei auch vorgetragen, der Eigentümer befeuere sehr oft mit nassem bzw. lackiertem oder furniertem Holz. Eine Ende Oktober 2013 unangemeldet durchgeführte Ortseinsicht des Bezirkskaminkehrermeisters ergab keine Beanstandungen bezüglich des Betriebs der Heizungsanlage.

Mit Schreiben vom 8.11.2013 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass es nicht verhältnismäßig erscheine, eine Erhöhung des Kamins des Beigeladenen zu fordern. Als einzige Möglichkeit zur Lösung der Problematik werde gesehen, dass die Klägerin selbst an der Nordseite ihres Hauses für eine Brandwand geeignete Fenster einbaue. Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung dieser Fenster sind in der Baugenehmigung vom 14.2.1997 (Nebenbestimmung Ziff. 5) enthalten. Diese sind nach den Feststellungen des Landratsamts nicht eingehalten. Bei einer Vorsprache im Januar 2014 erklärte die Klägerin, dass sie eine nochmalige Begutachtung durch den Bezirkskaminkehrer wünsche. Ein entsprechender Besuch erfolgte. Mit am 24.7.2014 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin mit, dass nach ihrer Auffassung nicht ihre Fenster, sondern der Kamin zu ändern sei.

Nach nochmaliger Anhörung mit Gelegenheit zur Rücknahme des Antrags auf öffentlich-rechtliches Einschreiten erging der streitgegenständliche Bescheid vom 7.10.2014. Darin hat das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt und für den Bescheid eine Gebühr von 80,- € festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 2,95 € erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für ein Einschreiten könne Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) sein. Das Nachbaranwesen mit Heizungsanlage und Kamin sei bestandsgeschützt. Es seien aber schon die Tatbestandsvoraussetzungen fraglich. Das Vorliegen einer Gefahr für Leben und Gesundheit sei nicht hinreichend konkret, zumal die Fensteröffnungen in der Brandwand im Anwesen der Klägerin nicht entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt worden seien. Jedenfalls werde bei Ausübung des Ermessens ein Einschreiten abgelehnt, weil u.U. ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch bestehe, der zivilrechtlich durchgesetzt werden könne, die Fenster nicht entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt worden seien und der Bezirkskaminkehrermeister den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bescheinigt habe.

Am 17.11.2014 hat die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen der Kostenerhebung gestellt. Letzterer wurde mit Beschluss vom 4.12.2014 (Az. RO 7 S. 14.1903) abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Im Hauptsacheverfahren beantragt die Klägerin,

die Bauaufsichtsbehörde zu beauftragen, dafür zu sorgen, dass die Abgasanlage des Gebäudes des Beigeladenen entsprechend der Vorschriften der Feuerungsverordnung errichtet wird.

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Renovierung ihres Hauses mit dem Einbau des Fensters im Dachgeschoß lange Zeit eher erfolgt sei, bevor der Beigeladene in sein Haus eingezogen sei, und die Heizungsanlage errichtet habe. Der Beigeladene könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen, weil er eine völlig neue Heizungsanlage eingebaut habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift, sowie auf die vorgelegten Vorgänge des Landratsamts Neumarkt i.d.OPf. Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung über ihren Antrag auf Einschreiten des Landratsamts. Mit dem ergangenen Bescheid wird dieser Anspruch erfüllt, er verletzt sie nicht in Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Es ist unstreitig, dass die Kaminanlage des Beigeladenen sowohl den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Feuerungsverordnung (FeuV) als auch denen des § 19 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) widerspricht.

Die vom Landratsamt bezüglich eines evtl. Einschreitens herangezogene Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 4 BayBO ist nur einschlägig, wenn man davon ausgeht, dass wegen des zuvor schon vorhandenen Kamins auch der später erhöhte Kamin Bestandskraft in Anspruch nehmen kann, obwohl er wohl erstmals einer das ganze Gebäude versorgenden Heizanlage dient, und nach Inkrafttreten der FeuV baulich geändert und erhöht wurde. Nimmt man das nicht an, käme baurechtlich Art. 76 BayBO in Betracht, der anders als Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht das Tatbestandsmerkmal der Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit voraussetzt, sondern auf der Tatbestandsseite bei - wie hier - baurechtlich genehmigungsfreien Anlagen nur die - hier gegebene - materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit. Letztlich kann aber dahinstehen, welche baurechtliche Rechtsgrundlage hier korrekt ist. Wegen des Verstoßes gegen § 19 der 1. BImSchV kommt nämlich als weitere Rechtsgrundlage § 24 i.V.m. § 23 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Betracht. Da es bei dieser Vorschrift auf eine evtl. baurechtliche Bestandskraft nicht ankommt, ist jedenfalls eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit nicht Tatbestandsvoraussetzung für das begehrte Einschreiten der Behörde.

Obwohl § 9 FeuV und § 19 der 1. BImSchV nachbarschützend sind (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Auflage, § 23 Rdnr. 58), ergibt sich aber nicht schon aus dem vorliegenden Verstoß ein Anspruch der Klägerin auf öffentlich-rechtliches Einschreiten. Da alle denkbaren Rechtsgrundlagen das Einschreiten in das Ermessen der Behörde stellen, bestünde ein solcher Anspruch nur dann, wenn das Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu Gunsten der Klägerin auf Null reduziert ist. Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung bei den baurechtlichen Rechtsgrundlagen (vgl. Simon, BayBO Art. 76 Rdnr. 490 ff.). Auch § 24 BImSchG räumt der Behörde für eine Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen weiten Ermessensspielraum selbst dann ein, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich benachteiligen oder belästigen (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.1988, Az. 7 B 154/88).

Eine Gefahr für Leben und Gesundheit hat das Landratsamt im angefochtenen Bescheid - wenn auch als Prüfung des Tatbestands des Art. 54 Abs. 4 BayBO - zu Recht verneint. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Immissionen aus dem Kamin, deren Unbedenklichkeit als solche bei den wiederkehrenden Messungen des Kaminkehrers bestätigt wurde, allein wegen der Unterschreitung der Mindesthöhe des Kamins ein Ausmaß annehmen, das zu konkreten erheblichen Gesundheitsgefahren für die Anwohner im Anwesen der Klägerin führt. Dazu kommt, dass für Beeinträchtigungen der Bewohner der Dachgeschosswohnung nicht nur die zu geringe Höhe des Kamins, sondern auch die dort auf der Nordseite nicht der Baugenehmigung vom 14.2.1997 entsprechende Ausführung der Fenster in der Brandwand kausal ist und deshalb eine etwaige gesundheitsgefährdende Wirkung wegen der dort besonders hohen Beeinträchtigung nicht der vorschriftswidrigen Ausführung des Kamins zuzurechnen wäre.

Besteht demnach ein Ermessensspielraum der Behörde, ist das gefundene Ergebnis nach § 114 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Ein Ermessensfehler ergibt sich nicht schon daraus, dass mit Art. 54 BayBO u.U. von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen wurde. Die ergangene Ablehnung wurde gleichrangig auch auf die Ermessensausübung gestützt und bei der Ermessensausübung im Rahmen der Rechtsgrundlagen der Art. 76 BayBO und § 24 BImSchG sind im Ergebnis die gleichen sachlichen Gesichtspunkte zugrunde zu legen. Die Entscheidung beruht auch nicht auf sachfremden Gesichtspunkten. Insbesondere ist es sachgerecht, dass die Behörde die Möglichkeit des Vorgehens auf zivilrechtlicher Grundlage berücksichtigt und die nicht der Baugenehmigung entsprechende Bauausführung im Anwesen der Klägerin. Zu dem Vorwurf der Klägerseite, das Landratsamt habe dem Belang des Denkmalschutzes ein stärkeres Gewicht gegeben als dem Schutz ihres Anwesens gegen Immissionen ist festzustellen, dass eine entsprechende Erwägung der Ermessensbegründung im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Es kann daher auch dahinstehen, inwieweit eine entsprechende Gewichtung vom Gericht beanstandet werden könnte.

Soweit die Klägerseite geltend macht, neben der zu geringen Kaminhöhe ergebe sich für das gesamte Anwesen eine besondere Beeinträchtigung aus der Verfeuerung nicht zulässiger Materialien, macht sie einen weiteren Verstoß, nämlich einen solchen gegen § 3 der 1. BImSchV geltend. Insoweit sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten nicht gegeben, weil entsprechende Verstöße nicht nachgewiesen sind. Die vom Landratsamt veranlassten Überprüfungen der jeweils zuständigen Kaminkehrer haben keine entsprechenden Verstöße ergeben. Dass dabei - wie vom Beigeladenen vorgetragen wurde - auch mehrmals Untersuchungen der Ascherückstände stattgefunden haben, ist dem Vorgang des Landratsamts zwar nicht zu entnehmen, wird von der Klägerseite aber auch nicht bestritten. Die Verfeuerung unzulässigen Materials ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerseite beim Landratsamt, als Anlage zur Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos. Soweit diese sichtbaren Ausstoß von Rauch darstellen, ist festzustellen, dass aus der Sichtbarkeit von Abgasen weder auf eine Schädlichkeit noch auf die Verfeuerung unzulässiger Materialien geschlossen werden kann. Das ergibt sich schon aus der Ringelmann-Skala, die noch bis 2010 in der 1. BImSchV als Messmethode vorgesehen war. Auch wenn diese Messmethode nicht mehr aktuell ist, ist im Übrigen festzustellen, dass ein Verstoß gegen § 2 der 1. BImSchV a.F. nach den vorliegenden Fotos jedenfalls nicht augenscheinlich ist. Auch soweit die Fotos Holzanlieferungen darstellen, belegen sie weder, dass die fotografierten Materialien alle nicht den Anforderungen des § 3 der 1. BImSchV entsprechen, noch dass der Beigeladene sie insgesamt auch tatsächlich in die Heizanlage eingebracht und nicht - wie er angibt - für die Anlage brauchbare Materialen aussortiert hat.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag zur Sache gestellt hat und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.