Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Jan. 2015 - RO 7 K 13.30801

published on 08/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Jan. 2015 - RO 7 K 13.30801
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung als Flüchtling.

Er ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und hat sich am 7.6.2010 in München als Asylsuchender gemeldet. Da seine Fingerabdrücke trotz mehrfacher erkennungsdienstlicher Behandlung im EURODAC-System nicht verwertbar waren (wie bei einer Vielzahl anderer Asylbewerber aus S. in diesem Zeitraum, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 1.3.2011 Az. RN 7 K 10.30437 - juris), erging nach Betreibensaufforderung am 19.10.2010 ein Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht (Ziffer 3.). Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben, der mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13.12.2011 (Az. RO 7 K 10.30457) stattgegeben wurde. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung wurde mit Urteil vom 14.1.2013 (Az. 20 B 12.30348) zurückgewiesen. Im Urteil wurde die Revision zugelassen, die von der Beklagten eingelegt wurde. In der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren am 5.9.2013 (Az. BVerwG 10 C 2.13) wurde die Revision zurückgenommen.

Nach dem vorgelegten Vorgang wurde der Kläger am 8.7.2010, 6.9.2010 und 5.12.2011 erkennungsdienstlich behandelt. Bei letzterem Termin ist festgehalten, das Auffälligkeiten an den Fingerkuppen festgestellt worden sind. Ob eine EURODAC-Recherche versucht wurde und Erfolg hatte, ist im Vorgang nicht dokumentiert. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er seit Dezember 2011 nicht mehr erkennungsdienstlich behandelt worden sei.

Nach Abschluss des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht wurde der Kläger am 13.11.2013 zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er habe in einem Dorf in der Nähe von B. gelebt. Er gehöre zur Minderheit der Tumaal und sei deswegen schon immer diskriminiert worden. 2010 habe er eine Frau aus einem anderen Clan kennengelernt, diese sei ca. 6 Monate lang öfter an seinen Arbeitsplatz gekommen. Ihre Brüder hätten ihn bedroht. Deshalb sei er weggelaufen und nach Mogadishu gegangen. Er sei im Juni 2010 von Mogadishu aus auf dem Luftweg ausgereist über eine ihm nicht bekannte Route.

Mit Bescheid vom 27.11.2013 wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziff. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach S. angedroht (Ziff. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, der vorgetragene Sachverhalt rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und sei zudem unglaubhaft. Nach der aktuellen Entwicklung in S. sei nicht mehr davon auszugehen, dass die erforderliche Gefahrendichte für die Gewährung subsidiären Schutzes noch gegeben sei. Der Bescheid wurde am 16.12.2013 per Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers versandt.

Am 30.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27.11.2013 in Ziffern 1 und 3 mit 5 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Eine schriftsätzliche Begründung der Klage ist nicht erfolgt.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse, weshalb die ergangene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.

1. Es besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling.

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, den Staat beherrschende Organisationen oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Die Glaubhaftmachung einer behaupteten entsprechenden Verfolgung setzt die Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts voraus, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Gefahr erneuter Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Dieser Anforderung wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Eine schon erlittene und erneut drohende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan hat er nicht glaubhaft gemacht.

Als konkretes Ereignis hat er geschildert, eine Frau von einem Mehrheitsclan habe sich in ihn verliebt und ihn fast täglich aufgesucht, obwohl er selbst Schwierigkeiten befürchtet habe. Dass eine Frau in S. den Kläger immer wieder besucht haben soll, obwohl ihre Familie gegen die Verbindung gewesen ist, ist angesichts der Grundzüge des somalischen Gesellschaftssystems und der Stellung von Frauen wie sie sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergeben, extrem außergewöhnlich. Die Glaubhaftmachung eines solchen Sachverhalts bedürfte deshalb sehr überzeugender Ausführungen. Die Angaben des Klägers waren dagegen nur sehr allgemein gehalten und die Art der Darstellung extrem wenig lebendig. Auch unterscheidet sich die Schilderung beim Bundesamt von der beim Gericht. Beim Bundesamt hat der Kläger auf entsprechende ausdrückliche Frage angegeben, er habe die Frau im Jahr 2010 kennengelernt. Bei Gericht sprach er dagegen davon, er habe die Frau schon seit 10 Jahren gekannt, „zusammen gekommen“ seien sie 6-7 Monate vor dem Vorfall, der Anlass für die Ausreise gewesen sei. Weiter hat er beim Bundesamt geschildert, wegen der Bedrohung durch zwei Brüder der Frau habe er nach 5 bis 6 Tagen sein Dorf verlassen. Bei Gericht hat er angegeben, die Brüder seien mit anderen Männern gekommen und er sei von in der Werkstatt anwesenden Männern beschützt worden; er sei noch in der gleichen Nacht nach Mogadishu gegangen. Die zeitlichen Angaben sind unschlüssig. Insbesondere ist die Angabe, er habe sich 6-7 Monate mit der Frau getroffen, nicht vereinbar damit, dass er sein Dorf im Mai 2010 verlassen, die Frau aber erst 2010 kennengelernt haben will.

Darüber hinaus ist auch schon die Zugehörigkeit des Klägers zu einem Minderheitenclan nicht glaubhaft. Er hat nicht einmal seinen Heimatort schlüssig dargelegt. Beim Bundesamt hat er angegeben, er habe in einem Dorf namens B. in der Nähe von B. gewohnt. Bei Gericht hat er zunächst erklärt, er habe im Stadtviertel Buudo H. in B. gewohnt. Erst auf Vorhalt der Angaben beim Bundesamt, hat er einen ähnlichen Namen des Dorfes angegeben. Die Angabe bei Gericht, er habe im Dorf gewohnt, in der Stadt gearbeitet, passt nicht zu den Details seiner Angaben beim Bundesamt. Die Antwort auf Fragen zu allgemeinen Problemen seines Clans waren bei Gericht ebenso allgemein gehalten wie beim Bundesamt. Auch die Art der Darstellung entsprach eher der allgemeinen Beschreibung der Probleme von Minderheiten, es entstand nicht der Eindruck, dass der Kläger von tatsächlich selbst Erlebtem spricht. Ebenso vage war die Beschreibung seiner Berufstätigkeit, die eher auf eine nur verschwommene Vorstellung von der Tätigkeit eines Schmiedes schließen ließ als auf eine jahrelange erfolgreiche Tätigkeit. Insgesamt entstand der Eindruck, dass er von den Tumaal nicht mehr weiß, als dass sie häufig Schmiede sind. Das ist eine allgemein bekannte Tatsache (vgl. EASO-Bericht Ziff. 2.2.2).

2. Es besteht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen der allgemeinen Situation in S..

Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich diese aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: In dem seit 1991 herrschenden Bürgerkrieg sind nunmehr im Süden des Landes die meisten größeren Städte schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabab. Diese hat im Januar 2010 offiziell bestätigt, dass sie sich der Al-Qaida zugehörig fühlt (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.6). In den „befreiten“ Gebieten, zu denen seit August 2011 die Hauptstadt Mogadishu und seit 2012 auch der angebliche Herkunftsort B. des Klägers gehört (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.7), finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabab und andere islamistische Gruppen verüben aber immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte oder Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden. Die Al Shabab ist in den von der Regierung beherrschten Gebieten immer noch präsent und es kommt zu Übergriffen auf Personen, die ihrer Ideologie nicht entsprechen. Berichtet wird auch über Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Kräfte. Neben der Beeinträchtigung von Zivilpersonen durch den Kampf zwischen der Al Shabab und der Regierungsseite führt in S. das traditionelle Clansystem zu Auseinandersetzungen zwischen den Clans, zwischen von Clans gegründeten Milizen und zu Übergriffen von Angehörigen eines Clans auf die eines anderen. Dies führt dazu, dass eine Rückkehr grundsätzlich nur in das Gebiet des eigenen Clans möglich ist. Auch dort werden Angehörige von Minderheitenclans in vielfacher Weise wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Sie haben keinen Zugang zur Rechtsverfolgung nach dem traditionellen Gewohnheitsrecht (Xeer), das von den Clanältesten ausgeübt wird. Das daneben bestehende staatliche Rechtssystem, das in den letzten Jahren nicht funktionsfähig war, ist von untergeordneter Bedeutung.

2.1. Trotz dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG).

Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12) eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 27.4. 2010 - Az. 10 C 4.09 und v. 24. 6 2008 - Az. 10 C 43.07) legt bisher den Begriff unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im humanitären Völkerrecht aus (insbesondere aus den vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977; erforderlich sei aber nicht zwingend ein so hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Genfer Konvention erforderlich ist. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - Az. 10 C 43.07). Unter Berücksichtigung dieser Definitionen ist bereits fraglich, ob für die „befreiten“ Regionen in S., in denen es nicht mehr zu direkten bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, überhaupt noch das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu bejahen ist. Es wird allerdings der erreichte Zustand in nahezu allen Berichten als fragil bezeichnet und er kann nur durch den Einsatz ausländischer und internationaler Truppen aufrecht erhalten werden. Zudem haben die noch stattfindenden Aktionen ihren Hintergrund in der in anderen Landesteilen noch stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzung um die Macht im Land und sind deshalb lediglich eine andere Art der Kriegsführung.

Selbst wenn man deshalb einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bejaht, dann liegt aber in den unter der Kontrolle des Regierung stehenden Gebieten, zu denen sowohl Mogadishu als voraussichtlicher Ankunftsort bei einer Rückkehr als auch der Heimatort des Klägers gehören, nicht (mehr) das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften individuellen Bedrohung“ des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Dieses erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 14.7.2009 - Az. 10 C 9.08; EUGH, Urteil v. 17.2.2009 - Az. C-465/07).

Eine Gefahrendichte im Sinne der erstgenannten Alternative ist in S. im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) gegeben. Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. Urteile v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13.10 und v. 13.2.2014 - Az. 10 C 6.13), nicht möglich. Soweit die Beklagte in Bescheiden in gleichgelagerten Fällen eine entsprechende Bewertung vornimmt, ist diese nicht nachvollziehbar. Dies gilt schon für die zugrunde gelegte Gesamtbevölkerungszahl als Ausgangsbasis. Im EASO-Bericht ist an mehreren Stellen erwähnt, dass es keine gesicherten Zahlen gibt, die wiedergegebenen Schätzungen differieren erheblich (z. B. Ziff. 1.1.4.2.3; Ziff. 1.2.1). Selbst wenn die Zahl von 10,086 Mio. in der von der Beklagten verwendeten Quelle (Munzinger Online/Länder - Internationales Handbuch) aber zumindest annähernd richtig sein sollte, dann ist weiter zu berücksichtigen, dass es eine sehr hohe Zahl von Binnenvertriebenen gibt (geschätzt 1,1 Mio. im September 2013 - vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013 - sowie 964 000 im Juli 2014 - vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.2.3). Diese haben sich in verschiedenen Lagern in Sicherheit gebracht, weshalb eine Opferstatistik in ihren Herkunftsgebieten notwendigerweise das tatsächliche Risiko nicht realistisch wiedergeben würde. Weiterhin kann die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, nicht einmal annäherungsweise geschätzt werden, weil dazu belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Soweit die Beklagte in Bescheiden zum Herkunftsland S. auf in verschiedenen Quellen zitierte Angaben zu Opfern abstellt (z. B. Berichte von Danish Immigration Service und Norwegian Landinfo oder Datenbank ACLED), ist nicht nachvollziehbar, von wem und auf welcher Grundlage die genannten Zahlen ermittelt wurden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese Zählung nur „Zivilpersonen“ erfasst, zumal bei der aktuellen Art der Kriegsführung durch terroristische Anschläge unklar ist, ob z. B. Politiker Zivilpersonen i. S. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG sind oder nicht. Auf der anderen Seite ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Opferzahlen neben der rein quantitativen Ermittlung zusätzlich eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Schwere der Schädigungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13/10 unter Bezugnahme auf 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09). Es wird schon im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2013 die äußerst mangelhafte medizinische Versorgungslage in S. beschrieben. Auch in dem EASO-Bericht wird sie als „poor even by Sub-Saharan standards“ beschrieben, sie habe sich durch den Rückzug von Ärzte ohne Grenzen im August 2013 nochmals verschlechtert (vgl. Ziff. 1.7.). Deswegen sind bei der Bewertung des Opferrisikos auch bloße Misshandlungen beachtlich. Es ist wenig wahrscheinlich, dass in den von der Beklagten herangezogenen Statistiken alle Einzelübergriffe enthalten sind, insbesondere nicht solche, bei denen das Opfer nicht zu Tode gekommen ist. Übergriffe der Islamisten wegen ihnen missliebigen Verhaltens dürften dem Umfeld nach der jahrzehntelangen Erfahrung der letzten Jahre nicht spektakulär erscheinen. Auch sonst gibt es keine vollständige und zuverlässige Berichterstattung über Vorkommnisse. So wird z. B. erwähnt, dass Berichterstattung von Journalisten über Übergriffe von Polizisten unterdrückt wird (vgl. EASO-Bericht Ziff. 4.3.3). Es fällt weiterhin auf, dass auch international über Bombenangriffe nicht immer berichtet wird (z. B. Vorfälle vom 2.1., 4.1. und 7.1.2015 anders als andere Attentate nicht bei Spiegel Online veröffentlicht). Die Beklagte geht in ihren Bescheiden selbst von einer erheblichen Dunkelziffer bei den Opferzahlen aus, ohne dass die angenommene Größenordnung auch nur ansatzweise angegeben wird.

Fehlen demnach für die quantitative und qualitative Bewertung der Gefahrendichte geeignete Grundlagen, dann kann dies aber nicht zur Folge haben, dass die erforderliche Gefahrendichte allein wegen eines innerstaatlichen Konflikts ohne weiteres bejaht wird. Es muss dann vielmehr auf die Einschätzung der Gefahrensituation durch Beobachter mit Erfahrung aus erster Hand abgestellt werden, auch wenn diese u. U. subjektiv ist. Solche werden in den in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen u. a. des UNHCR, von Landinfo/Danish Immigration Service, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Ausarbeitung der EASO, die neben den in das Verfahren eingeführten auch weitere Berichte verwertet hat, wiedergegeben. In derartigen Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede. Dies ist aber in Relation zur früheren extremen Situation zu sehen und kann nicht damit gleichgesetzt werden, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben ist. Dargestellt wird nämlich, dass (auch) in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten weiterhin Zivilisten Opfer von individuellen Übergriffen durch die Islamisten, von Zwangsrekrutierungen, von willkürlichen Akten der Regierungsseite oder von Terroranschlägen werden. Dennoch ergibt sich aus den Berichten nicht, dass in den von der Regierung beherrschten Gebieten aktuell noch eine so hohe Gefahrendichte gegeben ist, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der detaillierten Beschreibung der Situation vor Ort und den verwendeten Formulierungen ist zu entnehmen, dass die Al Shabab zwar in einzelnen Regionen, z. B. in einzelnen Stadtteilen von Mogadishu (vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9) noch offen auftritt, dass gezielte Übergriffe der islamistischen Seite aber v. a. bei Personen vorkommen, die zu den aufgezählten Risikogruppen gehören (z. B. Politiker, Journalisten, Lieferanten und Freunde von Regierungsangehörigen oder der Truppen, vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.1 und 4.3. ff.). Selbst wenn sie bei anderen Personen vereinzelt vorkommen, sind sie demnach nicht mehr ein für jedermann vorhersehbares Risiko. Die Tötung von zwei Anführern der Al Shabab durch die US-Armee (vgl. Spiegel Online vom 5.9.2014 und vom 31.12.2014) und die Tatsache, dass sich ein ranghohes Mitglied der somalischen Polizei gestellt hat (vgl. Spiegel Online vom 27.12.2014) dürfte dazu führen, dass offenes Auftreten für die Al Shabab und damit verbundene Gewaltaktionen in den von der Regierung beherrschten Gebieten weiter abnehmen. Die Einschätzung dazu, ob Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabab in den von der Regierung beherrschten Gebieten überhaupt noch vorkommen, ist nicht einheitlich (UNHCR: ja, internationale NGO: nein - vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.5.6.). Schon dies zeigt, dass es sich jedenfalls nur um Einzelfälle handeln dürfte und nicht um eine beachtliche Gefahr für Jedermann. Ebenso lassen die Berichte darüber, dass Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und die Regierungstruppen wegen des falschen Verdachts der Zugehörigkeit zur islamistischen Seite oder zur reinen Machtdemonstration bekannt geworden seien, nicht den Schluss zu, dass solche Vorkommnisse derart häufig sind, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedermann betroffen sein kann. Zudem wird zumindest für einzelne Regionen (A. und M.) berichtet, dass es sich insoweit um das Resultat der Entsendung von schlecht ausgebildeten Sicherheitskräften gehandelt habe; die AMISON und die somalische Regierung hätten zügig interveniert, weshalb sich die Situation wesentlich verbessert habe (vgl. BAA, Analyse der Staatendokumentation, S. 22). Bezüglich der Terroranschläge spricht der Verweis auf einzelne Vorkommnisse in allen Quellen dagegen, dass diese so häufig vorkommen, dass überall und jederzeit die Gefahr besteht, bei einem solchen Anschlag getötet oder verletzt zu werden, und dass die Zahl zufälliger Opfer einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmacht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Situation seit der Erstellung der zusammenfassenden Darstellungen verschlechtert hat. Vielmehr lassen die auffindbaren Zeitungsberichte über Attentate - auch bei unterstellter Unvollständigkeit der Berichterstattung - zumindest in der Tendenz auf eine Abnahme der Häufigkeit von Vorfällen ab dem 2. Halbjahr 2014 schließen, obwohl es im ersten Halbjahr 2014 entgegen der Einschätzung des EGMR in seiner Entscheidung vom 5.9.2013 nochmals vermehrt zu Anschlägen gekommen ist (vgl. Spiegel Online vom 1.1.2014: Anschlag auf Hotel; vom 13.2.2014: Anschlag auf Flughafen; vom 21.2.2014: Anschlag auf Präsidentenpalast; vom 26.6.2014: Anschlag auf Hotel; vom 3.7.2014: Tötung von vier Politikern; vom 8.7.2014: Erstürmung Präsidentenpalast; vom 1.8.2014: Tötung eines Politikers; vom 8.9.2014: Anschlag auf AU-Friedenstruppe; vom 27.9.2014: Steinigung einer Frau; vom 2.10.2014: Tote auf beiden Seiten bei Kämpfen mit Schabab-Miliz; vom 15.10.2014: fünf Tote bei Anschlag auf Geheimdienstbeamten; vom 3.12.2014: vier Tote bei Anschlag auf UNO-Konvoi; der...at vom 25.5.2014: 24 Tote bei Angriff auf somalisches Parlament; vom 13.10.2014: 15 Tote bei Bombenanschlag auf Café; Berliner Zeitung vom 2.1.2015: acht Tote bei Anschlägen auf Armeepunkt in Ba., vor Schule in P-land und durch Autobombe in Mogadishu; vom 4.1.2015: sechs Tote bei Bombenanschlag in Mogadishu).

Gefahrerhöhende individuelle Umstände kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen. Die behauptete und ohnehin unglaubhafte Verfolgung wegen der Clanzugehörigkeit steht nicht in Zusammenhang mit dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Er hat in der Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich erklärt, dass er nicht wegen der Al Shabab ausgereist sei. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht schon aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO-Bericht Ziff. 4.3.5). Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v. a. auch Binnenvertriebenen (vgl. unten), ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG unabhängig von der Frage des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht gegeben sind.

2.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG wegen allgemeiner Gewalt im Zielstaat erfordert eine gleichwertige Gefahrendichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013, Az. A 11 S 697/13).

2.3. Neben der Gefährdung von Leib und Leben durch willkürliche Gewalt kann die extrem schlechte Versorgungslage in S. einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG begründen, weil unter besonderen Voraussetzungen schlechte humanitäre Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu werten sind. Die Verletzung von Art. 3 EMRK wird bisher in der deutschen Rechtsprechung zwar überwiegend unter dem Gesichtspunkt des nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG behandelt (z. B. BVerwG, Urteil v. 31.1.2013 - Az. 10 C 15/12, VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013 - Az. A 11 S 697/13, OVG Lüneburg, Urteil v. 28.7.2014 - Az. 9 LB 2/13, BayVGH, Urteil v. 21.11.2014, Az. 13a B 14.30285). Dies beruht aber auf einer entsprechenden Beschränkung des Streitgegenstands in diesen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass der sachliche Schutzbereich des § 60 Abs. 2 und des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch ist (vgl. z. B. Urteil v. 31.1.2013 - Az. 10 C 15/12 Rdnr. 36, Urteil v. 13.6.2013 - Az. 10 C 13/12 Rdnr. 25). Es spricht alles dafür, dass sich dies auch auf die Staatlichkeit der Verfolgung bezieht, die als Voraussetzung für § 60 Abs. 5 AufenthG in der zuletzt genannten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben wurde. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, dann dürfte bei S. trotz der oben dargestellten Verbesserung der Position der Regierung unstreitig sein, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylVfG gegeben sind, weil vor dieser Art der „Verfolgung“ weder der somalische Staat noch internationale Organisationen Schutz bieten können (vgl. unten). Auch der Rechtsprechung des EGMR, der eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK regelmäßig einheitlich prüft (z. B. Urteil v. 5.9.2013 - K.A.B./Schweden, Nr. 886/11 Rdnr. 67), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Differenzierung - etwa im Sinne der Erforderlichkeit eines zielgerichteten Eingriffs bei Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 2 AufenthG und der Betroffenheit durch die allgemeine Lage bei Art. 2 EMRK und § 60 Abs. 5 AufenthG - vorzunehmen ist. Im Fall der Bejahung einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung besteht daher nicht nur ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern auf Gewährung subsidiären Schutzes.

In der Entscheidung vom 28.6.2011 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07) hat der EGMR ausgeführt, dass das im Fall NA./Vereinigtes Königreich (v. 17.7.2008, Nr. 25904/07) verwendete Kriterium angemessen sei, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat nur oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Gehe die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil M.S.S.:/Belgien und Griechenland verwendete Kriterium besser geeignet (Rdnr. 283). Letzteres ist bei S. der Fall, wie der EGMR in der genannten Entscheidung bereits angenommen hat und wie sich auch daraus ergibt, dass die humanitären Bedingungen trotz des Endes der Dürre im Jahr 2011 nicht einmal den in afrikanischen Ländern üblichen Standard erreicht haben. Nachdem zwischen 2010 und 2012 fast 260 000 Menschen verhungert sind, wird für Frühjahr 2014 immer noch von 860 000 akut unterernährten Personen, 2 Mio. Personen am Rande des Existenzminimums und 203 000 unterernährten Kindern berichtet (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.8.2.). Die vorliegenden Erkenntnisquellen stimmen darin überein, dass wesentlicher Grund für die humanitäre Krise auch ist, dass bewaffnete Gruppen die Arbeit von Hilfsorganisationen ver- oder zumindest behindern. Nach dem demnach maßgeblichen Maßstab der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland ist entscheidend für die Beurteilung einer Menschenrechtsverletzung die Fähigkeit einer Person, im Zielgebiet ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens.

Bei der Bewertung der entsprechenden Möglichkeiten von Rückkehrern nach S. ist zu berücksichtigen, dass sie nicht frei agieren können, sondern darauf achten müssen, durch angepasstes Verhalten weder der Al Shabab noch den Regierungskräften aufzufallen. Zudem sind ihre Erwerbsmöglichkeiten besonders eingeschränkt durch die Konkurrenz mit der erheblichen Zahl von rückkehrenden Binnenvertriebenen (vgl. oben). Wie Berichte über die Situation von Binnenvertriebenen zeigen (vgl. Amnesty Länderinformationen 12/2013, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013) kehren diese wegen Zwangsräumungen sowie wegen Diskriminierung und Gewalt in den Lagern oft ohne Perspektive hinsichtlich der künftigen Lebenssituation zurück. Bei der Konkurrenz um die kaum vorhandenen Arbeitsplätze haben sie aber Vorteile gegenüber Rückkehrern aus dem Ausland, weil ihnen die Situation und Machtverhältnisse vor Ort noch vertrauter sind, sie regelmäßig detailliertere Kenntnisse über aktuelle Entwicklungen haben dürften, leichter an frühere Kontakte anknüpfen können und nach der Beschreibung der Verhältnisse in den Lagern häufig auch mehr Taktiken bezüglich des erforderlichen angepassten Verhaltens entwickelt bzw. nicht verlernt haben dürften. Berichtet wird weiter, dass die Einkommensmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit stehen und Angehörige eines Minderheitenclans wegen des fehlenden Netzwerks eines herrschenden Clans besonders benachteiligt seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013). Ebenso muss auf die Sicherheitssituation Rücksicht genommen werden, so dass z. B. ein Tätigwerden in der Nacht nicht in allen Gebieten oder nur eingeschränkt möglich sein dürfte (vgl. z. B. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.). Häufig dürfte deshalb bei Rückkehrern nach S. eine Gefahrenlage gegeben sein, die hinsichtlich des Grades der fehlenden Existenzmöglichkeiten trotz des Wegfalls der Sprachbarriere mindestens vergleichbar ist mit der von Asylbewerbern in einem Land, in denen ihnen keinerlei soziale Unterstützung gewährt wird.

Dennoch ist im individuellen Fall des Kläger davon auszugehen, dass bei ihm eine derartige Ausnahmesituation nicht gegeben ist. Nach der Beschreibung seiner Lebenssituation vor der Ausreise hat er auch bei einer Rückkehr ausreichende Möglichkeiten, sein Existenzminimum zu sichern.

Nach seinem Vortrag hat er S. erst im Jahr 2010 verlassen und ist demnach mit den Verhältnissen dort noch weitgehend vertraut. Zwar sind die Angaben zum Reiseweg sowohl beim Bundesamt als auch bei Gericht wenig glaubhaft und die Tatsache der nicht verwertbaren Fingerabdrücke sehr auffällig. Es würde aber den Grundsätzen eines Asylverfahrens, in dem ein Antragsteller seine Situation stimmig zu schildern hat, widersprechen, zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er falsche Angaben gemacht hat.

Wie oben ausgeführt wurde, ist die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht glaubhaft. Selbst wenn man dies aber zugunsten des Klägers unterstellt, dann hat es ihn nicht in seinem beruflichen Fortkommen gehindert. Er hat selbst geschildert, dass er so viel Geld verdient hat, dass er ein Haus bauen konnte und dieses ohne Miete an einen Verwandten überlassen konnte. Auch spricht die Angabe, dass das Grundstück seiner Mutter gehört hat, dafür, dass der Kläger aus einer wohlhabenden Familie stammt. Auch mit den Beeinträchtigungen durch die Bürgerkriegssituation kann er offenbar umgehen. Es ist ihm gerade in der unsicheren Zeit des Bürgerkriegs, in dem B. als wichtiges Wirtschaftszentrum immer wieder umkämpft war und die Herrschaft mehrfach gewechselt hat, gelungen, sich ein gut gehendes Geschäft aufzubauen und dieses zu bewahren. Erst Recht dürfte er nunmehr mit der Situation zu Recht kommen, nachdem B. jetzt seit Februar 2012 unter der Herrschaft der Regierung steht (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.7; BAA Analyse der Staatendokumentation vom 25.7.2013, S. 30). Auch dabei kann nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er nicht tatsächlich aus B. kommt, zumal eine falsche Ortsangabe vermuten lassen würde, dass er tatsächlich aus einer Gegend kommt, in der die kämpferischen Auseinandersetzungen schon früher beendet waren.

Der Kläger ist gesund und auch in Deutschland als Arbeitnehmer tätig. Nach seinen Angaben beim Bundesamt lebten im Jahr 2010 seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester noch in seinem Heimatdorf, so dass er dort einen Anknüpfungspunkt hat. Dass mit diesen kein Kontakt mehr bestehen soll, ist im Hinblick auf den angegebenen Grund („selbst Probleme, mit denen ich mich beschäftigen musste“) wenig glaubhaft. Jedenfalls hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die eine erneute Kontaktaufnahme hindern würde.

Die Klage war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2014 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 hinsichtlich Nummer 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verp
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Tatbestand 1 Der Kläger, ein unbegleiteter Minderjähriger, erstrebt Abschiebungsschutz wegen Gefahren, die ihm in Afghanistan drohen.
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der nach eigenen Angaben im Jahr 1997 in ... geborene Kläge
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.