Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Apr. 2017 - RO 5 K 16.278

published on 20/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Apr. 2017 - RO 5 K 16.278
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen an sie gerichteten Bescheid zur Herausgabe von Sendungsverfolgungsdaten („Trackingdaten“), durch die der Zweck verfolgt werden soll, die Angaben der Paketzusteller über ihre Lenkzeiten zu überprüfen.

Die Klägerin ist ein gewerblich tätiger Paketdienstleister, der die Abhol- und Zustelldienste nicht selbst, sondern über selbstständige Drittunternehmen (Subunternehmer) mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 bis zu 3,5 t durchführt. Hierzu übernehmen die Unterauftragnehmer den Transport und die Zustellung von den Depots der Klägerin bis zum Empfänger. Die Unterauftragnehmer scannen die Sendungen beim Beladen ihrer Fahrzeuge in den Depots, beim Zustellen und bei erfolgloser Zustellung die Rückgabe des Pakets an das Depot. Diese sog. Trackingdaten werden an die Klägerin übermittelt. Dort werden sie u.a. aus abrechnungstechnischen Gründen gespeichert. Die Verarbeitung sämtlicher Daten basiert nach Aussage des Klägervertreters auf § 28 BDSG. Die Unterauftragnehmer speichern diese Daten nicht und sind auch im Nachhinein nicht im Besitz dieser Daten.

Im Detail lässt sich schon der am 31.05.2016 mit der Klageerwiderung vorgelegten und mit Stellungnahmefrist bis 14.07.2016 an den Klägervertreter weitergeleiteten Anlage B1 (Selbstdarstellung des klägerischen Unternehmens im Internet) u.a. folgendes zu den betrieblichen Abläufen der Klägerin entnehmen: Es werde eine Live-Sendungsverfolgung sowie die Umleitung von Paketen während des Versands (z.B. an Nachbar, Paketshop, Abstellerlaubnis) angeboten. Eine gemeinsame IT führe zu einer engen Verknüpfung der Paketshops. (Bl. 6 der Anlage) Im Jahr werden mehrere hundert Millionen Pakete transportiert. (Bl. 7) Die Klägerin nutze digitale Möglichkeiten voll aus und für die konsequente Digitalisierung u.a. von Prozessen habe man sogar eine Auszeichnung erhalten. (Bl. 10) Die Klägerin kündige zudem das Paket zeitlich gestaffelt z.B. per Mail an, wenn man automatisiert vom Versender die entsprechenden Kontaktdaten des Kunden erhalten habe. (Bl. 11). Die Paketshops seien mit dem internationalen IT-Netz der Klägerin verbunden (Bl. 15). Durch digitale Schnittstellen reduziere man den Aufwand für Versender (Bl. 17).

Auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Klägerin für Entwickler, wovon ein Ausdruck auch in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, werden in wenigen Zeilen die Dateiformate genannt, mit denen ein Datenaustausch mit der Klägerin möglich ist, darunter XML, CSV und Excel.

Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz forderte im Rahmen der Überprüfung von Lenk- und Ruhezeiten die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2015 (vorab nach Telefonat per Mail am selben Tag übersandt) auf, bis zum 15.01.2016 Trackingdaten über Paketverteilertouren der Zustellbezirke 1* …, 2* …, 3* …, 4* …, 5* …, 6* …, 7* …, 8* …, 9* … und 10* … für den Zeitraum vom 15.09.2015 bis zum 15.11.2015 vorzulegen. Im gleichen Schreiben wurde der Klägerin der Erlass eines entsprechenden Bescheids in Aussicht gestellt, sollte sie der Aufforderung nicht fristgemäß nachkommen. In diesem Fall solle das Schreiben als Anhörung verstanden werden, für Rückfragen stünde der Unterzeichner zur Verfügung.

Mit einer E-Mail vom 08.01.2016 teilte die Klägerin mit, sie wünsche den Erlass eines Verwaltungsakts.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26.01.2016, der Klägerin zugestellt am 01.02.2016, wurde die Klägerin aufgefordert, dem Gewerbeaufsichtsamt Sendungsverfolgungsdaten, sogenannte Trackingdaten, für den Zeitraum vom 15.09.2015 bis zum 15.11.2015 für die schon genannten Zustellbezirke vollständig und lückenlos vorzulegen. Die zur Verfügung gestellten Trackingdaten mussten folgende Informationen enthalten:

a. Identifikationsnummer oder sonstigen geeigneten Identifikationsnachweis des mobilen Trackinggerätes, mit dem die Zustelldaten erfasst wurden.

b. Liste mit der tagesgenauen Zuordnung der Trackinggeräte zu den jeweiligen Tourennummern.

c. Liste, aus der die tagesgenaue Zuordnung des Fahrers (als Klarname oder als Identifikationsnummer) zum jeweiligen Trackinggerät hervorgeht.

d. Interne Paket-, Auftragsnummer oder Paketscheinnummer, zugeordnet einem Trackinggerät oder einem Fahrer.

e. Buchungszeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Verladung des jeweiligen Paketes in das Auslieferfahrzeug im Auslieferdepot.

f. Angabe der Zustellung (Datum und Uhrzeit) des jeweiligen Paketes bzw. bei versuchter Zustellung die Angabe des versuchten Zustellzeitpunkts (Datum und Uhrzeit) sowie Postleitzahl oder den Ortsnamen des Zustellortes.

g. Angabe des Rückbuchungszeitpunktes (Datum und Uhrzeit) von nicht zugestellten Sendungen aus dem Auslieferfahrzeug in das Auslieferdepot.

Die Klägerin wurde aufgefordert, die geforderten Daten schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Es wurde der Klägerin gestattet, anstatt der Postleitzahl den Zustellungsort anzugeben, für den Fall, dass einem Empfänger eine Postleitzahl spezifisch zugeteilt sei (Firmenpostleitzahl).

Der Klägerin wurde bezüglich der Vorlage der Daten eine Frist bis zum 03.03.2016 gesetzt, die sie verstreichen ließ. Zudem wurden der Klägerin die Kosten für den Bescheid (162 EUR) und 3,50 EUR an Auslagen auferlegt.

Im Adressfeld war zunächst die klagende juristische Person genannt, gefolgt von dem Zusatz „Depotleitung“ und dem Namen des Depotleiters sowie der Adresse des Depots (welche nicht mit dem Sitz der juristischen Person übereinstimmt und welches nicht juristisch selbstständig ist, sondern durch die Klägerin betrieben wird). Die Begründung enthielt u.a. die Formulierung: „Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber Ihnen als an der Beförderungskette beteiligtem Unternehmen […] Maßnahmen anordnen“. Am 08.01.2016 berichtete die Depotleitung der Regierung der Oberpfalz in einer E-Mail u.a., dass die Anordnung an die Hauptverwaltung weitergeleitet wurde und die Firmenanwälte diese auch in punkto BDSG kritisch sähen.

Die Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsichtsamt, begründete den Erlass des Bescheids damit, dass die angeforderten Unterlagen benötigt werden, um die Unterlagen, die die Subunternehmer der Klägerin gemäß der Fahrpersonalverordnung bei dem Gewerbeaufsichtsamt vorzulegen haben, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Das Gewerbeaufsichtsamt habe sich entschlossen, die Lenk- und Ruhezeiten und deren ordnungsgemäße Dokumentation gemäß der Fahrpersonalverordnung bei den Subunternehmern der Klägerin zu überprüfen. Daher seien die Daten der Klägerin notwendig, um die von den Subunternehmern zur Verfügung gestellten Daten damit abgleichen zu können.

Die Daten der Klägerin seien geeignet, um die tatsächlich angefallenen Lenk- und Ruhezeiten der Subunternehmer der Klägerin, weiterer nachgeordneter Subunternehmer und der jeweiligen Fahrer zu ermitteln und diese dann mit den von diesen vorgelegten Tageskontrollblättern abzugleichen.

Die angeforderten Daten seien nötig, aber auch ausreichend, um die genannten Touren kalendertäglich mittels der Identifikationsnummer des Trackinggerätes jeweils einem Fahrer zuordnen zu können. Über die Zuordnung der Paketnummern zum Trackinggerät und die für jedes Paket erfasste Belade-, Zustell- und Entladezeit lasse sich die Arbeitszeit der Fahrer hinlänglich gut darstellen.

Das Gewerbeaufsichtsamt habe keine andere Möglichkeit, sich die benötigten Unterlagen anderweitig zu besorgen, da nur die Klägerin über diese verfüge und eine für die Klägerin weniger belastende Möglichkeit der Kontrolle der Aufzeichnungen der Subunternehmer der Behörde nicht zur Verfügung stehe.

Die Maßnahme sei auch angemessen und zumutbar, da die Daten der Klägerin in elektronischer Form vorliegen und nur für die Übermittlung an das Amt zusammengestellt werden müssten.

Bei einer Abwägung zwischen den Schutzzielen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und dem der Klägerin entstehenden Aufwand fiele das Ergebnis zugunsten der ersteren aus. Auch Datenschutzgesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 GG stünden dem Erlass des Bescheids nicht entgegen: Die Trackingdaten werden anonymisiert in Form von Belade- und Entladezeiten, sowie der Postleitzahl bzw. des Zustellungsortes angefordert. Eine Ermittlung des Adressaten, sowie der konkreten Zustelladresse sei dadurch nicht möglich.

Das Gewerbeaufsichtsamt führt in dem Bescheid vom 26.01.2016 aus, dieser sei im Hinblick auf § 4 Ia FPersG rechtmäßig.

Als gemäß der ZustV-GA zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung des FPersG sowie der FPersV könne das Gewerbeaufsichtsamt die nach § 4 Ia FPersG erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben und daher die Herausgabe der Unterlagen verlangen, die die Behörde benötigt, um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, in dem Maße, wie es unabdingbar erscheint, um die gesetzliche Aufgabe der Überwachung zu erfüllen. Dies gelte umso mehr, als gemäß § 20a II FPersV neben den Verkehrsunternehmen auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung EG Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich seien.

Am 24.02.2016 hat die Klägerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage erhoben.

Die Klägerin meint, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die Forderung der Herausgabe dieser umfangreichen Daten. Insbesondere würden durch § 20a II FPersV keine neuen Pflichten zu Lasten des Auftraggebers begründet.

Auch aus tatsächlichen Gründen könne die Klägerin die geforderten Daten nicht zur Verfügung stellen. Die Trackingdaten werden bei der Klägerin u. a. aus abrechnungstechnischen Gründen gespeichert, da sie als Grundlage für die Berechnung der dem jeweiligen Subunternehmer zustehenden Fracht dienen. Die Trackingdaten müssten nach Ablauf von drei Monaten aus dem Archivsystem der Klägerin reproduziert werden. Die Klägerin meint, es sei keine Rechtsgrundlage erkennbar, die eine längere Speicherung vorschreibe.

Der Bescheid belaste die Klägerin außerdem in unverhältnismäßiger Weise. Es könne schlicht auf die Tageskontrollblätter und die Abrechnung der Unternehmen zurückgegriffen werden.

Die Scandaten seien außerdem gar nicht geeignet, um das Fahr- und Pausenverhalten des Fahrers zu beurteilen. Eine lückenlose Verfolgung des Fahrers sei nicht möglich, da er ein Paket scannen und sodann eine Pause machen könne, was aus den angeforderten Daten nicht hervorgehe. Außerdem liege keine Erfassung der Abfahrtszeiten vor.

Es werde ein Wechsel der Fahrer auf einer Tour nicht dokumentiert. Es könne daher ein Aufschluss über die Lenk- und Ruhezeiten nicht gewonnen werden.

Das Verlangen des Beklagten stehe außer Verhältnis zum betrieblichen Aufwand der Klägerin hinsichtlich der Bereitstellung der Daten. Es werden am Tag 10 Mio. Datensätze, im Monat ca. 200 Mio., bei der Klägerin gespeichert, die Befolgung der Anordnung hätte einen zeitlichen Aufwand von drei Wochen zur Folge. Dies könne nicht im laufenden Tagesgeschäft stattfinden, sondern nur am Wochenende oder in Nachtschichtarbeit.

Der erforderliche Aufwand für die Sortierung der Daten sei daher unverhältnismäßig.

Hinsichtlich der Erlaubnis, anstelle der Postleitzahl den Zustellort anzugeben, sofern die Postleitzahl einem Empfänger spezifiziert zugeordnet sei, meint die Klägerin, dass der mit einer Unkenntlichmachung jeder einzelnen betroffenen Postleitzahl verbundene Aufwand unverhältnismäßig hoch sei, da jede einzelne Postleitzahl überprüft und abgeändert werden müsste.

Die Anforderung der Daten stelle außerdem, wie die Klägerin meint, einen Eingriff in ihre Betriebsabläufe dar, da es sich um die Anforderung sensibelster innerbetrieblicher Informationen handle.

Außerdem sei der Subunternehmer der Klägerin bisher nicht auffällig geworden.

Es liege auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG vor, da die geforderten Unterlagen derart komplex seien, dass eine Zurverfügungstellung einer Offenlegung des Geschäftsmodells der Klägerin darstelle.

Verlangt werden können nach der Rechtsauffassung der Klägerin lediglich Dispopläne, Tourprotokolle, Fahrnachweise, Arbeitsantritt-/ Pausen- und Arbeitszeitdokumentationen. Über diese Informationen verfüge allerdings der Subunternehmer.

Es bestehen außerdem datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Datenherausgabe, da auch personenbezogene Angaben zum Fahrer gemacht werden, wobei die Voraussetzungen des § 28 II BDSG nicht gegeben seien. Dies gelte auch für die Empfängerdaten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung der Oberpfalz - Gewerbeaufsichtsamt - vom 26.01.2016 (Az. 1152/2015-R) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Ergänzend trägt er vor, die Klägerin verkenne, dass die geforderten Daten weder aufgrund von § 20a oder 4 I FPersG angefordert worden seien, sondern aufgrund von § 4 I a FPersG. § 20 a II FPersG konkretisiere die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Mitverantwortung der Auftraggeber und anderer an der Beförderungskette beteiligter Personen, um diesen die Pflicht zur Zusammenarbeit zu verdeutlichen. Die Einhaltung der Sozialvorschriften sei aber keine Bringpflicht der Subunternehmer, sondern auch die Klägerin sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften bei von ihr beauftragten Verkehrsunternehmen beachtet werden.

Entgegen dem klägerischen Vortrag sei § 4 Ia FPersG ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde könne die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen haben. Der Beklagte meint, zusätzliche Voraussetzungen nenne die Vorschrift gerade nicht. Insbesondere können die Maßnahmen routinemäßig oder anlassbezogen erfolgen.

Gemäß § 20a FpersV seien neben den Verkehrsunternehmen auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Fahrpersonalverordnung verantwortlich. Der jeweilige Auftraggeber habe dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält.

Gemäß § 20 III FpersV haben die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen darüber hinaus sicherzustellen, dass die vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.

Der Gesetzgeber wollte gerade sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörde gegenüber allen an der Beförderungskette Beteiligten aufsichtsrechtlich tätig werden und auch von diesen Auskünfte und Unterlagen verlangen könne. Dies ergebe sich aus der Begründung zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des FPersG (Drucksache 18/ 3254 vom 19.11.2014). Dort werde durch den Gesetzgeber durch die Ergänzung des § 4 Ia FPersG um “der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur” deutlich gemacht, dass eine Notwendigkeit zur Erweiterung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde gesehen werde.

Dies ergebe sich vor allem aus Anlage 2 zur Drucksache 18/3254, in der es heißt:

„Im Jahr 2008 wurde die Fahrpersonalverordnung um § 20a ergänzt. Nach dessen Absätzen 2 und 3 sind neben den Verkehrsunternehmen auch andere an der Beförderungskette Beteiligte für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr verantwortlich. Dazu gehören auch Unternehmen, die kein eigenes Fahrpersonal beschäftigen.

Gegenüber diesen Unternehmen haben die Aufsichtsbehörden nach derzeitigem Recht keine Anordnungsbefugnis, weil diese in § 4 FPersG nicht entsprechend erweitert wurde und auf den Arbeitgeber beschränkt blieb. Um gegen Beteiligte in der Beförderungskette aufsichtsrechtlich tätig werden zu können, die ihre Mitverantwortung nach § 20a FpersV nicht wahrnehmen wollen, oder die der Aufsichtsbehörde Auskünfte, Unterlagen oder den Zutritt verweigern, ist die Änderung erforderlich.” Außerdem ergebe sich die Befugnis der Behörde, auch gegen die Klägerin vorzugehen aus Anlage 3 zur Drucksache 18/3254, in der es heißt:

„Durch die vorgeschlagene Änderung (Ergänzung der Wörter “der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur”) sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder auch gegenüber an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen, die kein eigenes Fahrpersonal beschäftigen, eine Anordnungsbefugnis erhalten, um die für diese Beteiligten bereits bestehenden Verpflichtungen nach § 20 II und III Fahrpersonalverordnung besser kontrollieren zu können.“

Mit § 4 Ia FPersG stehe daher der Behörde eine entsprechende Generalklausel zur Verfügung, um die erforderlichen Maßnahmen durchzusetzen.

Die angeforderten Auskünfte sind auch erforderlich: Die Subunternehmer der Klägerin verfügen lediglich über handschriftliche Aufzeichnungen hinsichtlich der Ruhe-, Lenk- und Arbeitszeiten, sog. Tageskontrollblätter, zu deren Führung die eingesetzten Fahrer gem. § 1 VI FPersG verpflichtet sind. Diese Aufzeichnungen liegen dem Gewerbeaufsichtsamt vor, die Daten der Klägerin werden benötigt, um die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen überprüfen zu können.

Die Klägerin könne außerdem sehr wohl die geforderten Daten zur Verfügung stellen und dies sei ihr nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Umstand, dass lediglich die Tourjedoch nicht die Abfahrtsdaten erfasst werden, schade nicht, da gerade nur die Tourdaten verlangt worden seien, die die Klägerin besitze.

Weiterhin sei eine Anforderung der Daten für zwei Monate auch nicht wegen eines zu hohen Beschaffungsaufwandes unverhältnismäßig, da bei einer am 1.12.2015 erfolgten Durchsuchung der Unternehmenszentrale der Klägerin aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses Trackingdaten von über 100 Touren mehrerer Subunternehmer in verschiedenen Depots für den Zeitraum 2014/2015 herausgegeben worden seien und dies während der Anwesenheit der Zollbeamten binnen weniger Stunden erfolgen habe können. Diese Datenmenge von mehr als 2300 Tourenmonaten übersteige die mit dem angegriffenen Bescheid geforderten 24 Tourenmonate um ein Vielfaches.

Der Beklagte behauptet weiterhin, die Zeitangabe der Klägerin von drei Wochen für die Bereitstellung der benötigten Daten sei nicht nachvollziehbar.

Das zu durchsuchende Datenvolumen im Zusammenhang mit der Durchsuchung durch die Zollbeamten am 01.12.2015 habe bei bis zu 4000 Mio. Datensätzen gelegen. Für die Durchsuchung dieses etwa 10-fachen Datenvolumens im Gegensatz zum mit dem streitgegenständlichen Bescheid geforderten Datenvolumen habe die Klägerin weniger als einen Arbeitstag benötigt.

Auch unter Berücksichtigung einer Selektion der Daten nach Postleitzahlen bzw. Touren erkläre sich die Zeitangabe nicht, da das Extrahieren der Daten durch Filtersetzung elektronisch möglich sei und die von der Klägerin verlangten Daten denen der Zollverwaltung nicht unähnlich seien. Damit scheide auch ein unangemessener Eingriff in die Betriebsabläufe der Klägerin aus, weiterhin sei Bereitstellung der geforderten Daten nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar.

Die Klägerin habe nach Ansicht des Beklagten den (vermeintlich) höheren Aufwand der Reproduktion auch verhindern können, wenn sie bereits nach dem Schreiben vom 17.12.2015 die Daten wie gefordert selektiert hätte.

Weiterhin seien die Daten der Klägerin erforderlich, um Erkenntnisse über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer zu gewinnen:

Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 2,8-3,5 t, wie sie die Subunternehmer der Klägerin einsetzen, erfolge eine Aufzeichnung der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten durch den Fahrer von Hand auf dem sogenannten Tageskontrollblatt (Kugelschreiber, Bleistift o.ä. auf Papierblatt). Die Kontrollpraxis zeige, dass diese Aufzeichnungen häufig nicht korrekt bzw. möglicherweise sogar bewusst wahrheitswidrig durchgeführt würden, u. a. um über tatsächlich angefallene (vorschriftswidrige) Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten hinwegzutäuschen. Eine standardisierte Kontrollmöglichkeit wie die Massenspeicherdaten bei Fahrzeugen über 3,5 t existiere nicht.

Andere Unterlagen, wie etwa Aufzeichnungen des Subunternehmers über Arbeitsbeginn und -ende (z. B. Stempeluhr im Betrieb des Subunternehmers) seien für eine Kontrolle der Handaufschriebe der eingesetzten Fahrer ungeeignet, weil insoweit etwaige Pausen des jeweiligen Fahrers aufgrund dessen Abwesenheit (Ausliefertätigkeit) nicht parallel zu den auf den Handaufschrieben erfassten Pausen erfasst werden (können).

Auch eventuell vorhandene Dispositionspläne seien ungeeignet, da diese i. d. R. nur Vorab-Planzeiten enthalten.

Um die Richtigkeit der handgeschriebenen Nachweise zu überprüfen, sei die Behörde daher auf weitere Daten angewiesen. Als einzige Datengrundlage, die einen verlässlichen und nur schwer manipulierbaren Nachweis für die vom Fahrer erbrachten Zeiten darstelle und zur Überprüfung der Tageskontrollblätter geeignet sei, bieten sich die ausschließlich vom Fahrer generierten Trackingdaten an.

Die Vorlage dieser Daten mache eine realistische Überprüfung erst möglich.

Die Klägerin habe außerdem unsubstantiiert vorgetragen hinsichtlich der Ausführung, dass „der Subunternehmer nach dem Kenntnisstand bisher im Hinblick auf Lenk- und Ruhezeitverstöße nicht auffällig geworden” sei. Es fehlen Einlassungen dazu, welcher Subunternehmer konkret gemeint sei. Außerdem bleibe unklar, wessen Kenntnisstand diese Feststellung wiedergebe, aus welchen Quellen sich die Klägerin diese Information beschafft habe und was die Klägerin ggf. zur Verifizierung dieser Information unternommen habe. Außerdem meint der Beklagte, seien entsprechende Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowohl routinemäßig, als auch anlassbezogen möglich. Wie sich aus der Bescheidsbegründung ergebe, habe ein Anlass aber sogar konkret vorgelegen, da das Verfahren mit am Anfang des Tages für den Rest des Tages vorausgefüllten Tageskontrollblättern durch die Polizei angestoßen wurde.

Außerdem unterliegen die Gewerbeaufsichtsbeamten selbst umfangreichen Geheimhaltungspflichten, aufgrund derer sich eine etwaige Weitergabe der angeforderten Daten an unbeteiligte Dritte grundsätzlich verbiete, Art. 30 BayVwVfG, § 23 II ArbSchG, § 139 b I S. 3 GewO.

Es stehe nach dem Bescheid ohnehin frei, nur den Ort der Zustellung anzugeben, weshalb der beschriebene Aufwand der Klägerin bei Firmenpostleitzahlen, sie müsse jede einzelne überprüfen, nicht gegeben sei.

Der Beklagte meint weiterhin, ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin liege nicht vor, da die Offenlegung der Daten keiner Offenlegung des Geschäftsmodells der Klägerin gleichkomme.

Es sei öffentlich bekannt, dass die Klägerin in ihrem Gewerbebetrieb unter Einschaltung von Drittunternehmen, sog. Subunternehmern, Pakete zustelle bzw. abhole.

Ebenso die Tatsache, dass die Auslieferung von Depots unter Verwendung von Lieferfahrzeugen erfolge und hierzu die Fahrzeuge am Morgen beladen werden, dass Pakete zugestellt und nicht zugestellte Pakete am Abend rückgebucht werden.

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bedenken der Klägerin meint der Beklagte, dass die Generalklausel des § 4 I a FPersG auch den Grundrechtseingriff gegenüber dem Arbeitgeber oder Unternehmer in dieser Hinsicht rechtfertigt. Die Angabe der personenbezogenen Fahrerdaten sei für die Zuordnung zu einzelnen Paketzustellungen notwendig, sowie für die Überprüfung der Tageskontrollblätter unerlässlich. Eine etwaige Einwilligung sei nicht erforderlich. Es werden allerdings gerade keine Empfängerdaten im Sinne konkreter, einem bestimmten Empfänger zuzuordnenden Daten angefordert.

Bereits in der Klageerwiderung vom 18.05.2016 hatte das Gewerbeaufsichtsamt unter 3.1 bis 3.3 die Einwände der Klägerin zum unverhältnismäßigen Aufwand, der durch die Anordnung entstünde (darunter die notwendige „manuelle Reproduktion aus dem Archivsystem“), vorgetragen und diesen als unzutreffend bestritten bzw. ausdrücklich als Schutzbehauptung gewertet. Dazu wurde unter Abschätzung vorliegender Zahlen ausführlich dargelegt, dass an die Zollverwaltung binnen maximal eines Arbeitstages Datenmengen eines vielfachen Umfangs herausgegeben worden waren und das Extrahieren der Daten durch Filtersetzung elektronisch möglich sei. In der Replik vom 14.07.2016 trug der Klägervertreter zunächst vor, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zutreffend sei und äußerte sich zu dem Argument hinsichtlich der Datenherausgabe an die Zollverwaltung dahingehend, dass in der Zentrale der Klägerin die Herausgabe aufgrund eines (hier nicht vorliegenden) richterlichen Durchsuchungsbeschlusses stattfand und dies aufgrund eines strafrechtlichen Sachverhalts erfolgte. Die Zentrale der Klägerin sei mit dem dort vorhandenen Zentralcomputer in der Lage gewesen die Daten herauszugeben, nicht aber das Depot vor Ort. Soweit sie entscheidungserheblich sei, beantragte der Terminsvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2017 zur Frage der manuellen Reproduktion aus dem Archivsystem einen Aufklärungsbeschluss, darüber hinaus Äußerungsfrist zu in der Verhandlung übergebenen Websiteausdrucken, einerseits der Website der Klägerin im Umfang von zwei halben DIN A4 Seiten, andererseits der Website eines Drittunternehmens zur bei der Klägerin eingesetzten Software im Umfang von 1 ¼ DIN A4 Seiten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung und die in dieser übergebenen Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 26.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die streitgegenständliche Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1a FPersG. Danach kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen - wie der Fahrpersonalverordnung - ergebenden Pflichten zu treffen haben. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/3254 Anlage 3, BT-Drs. 18/3586, S. 1, 3 und 7) zu dieser Regelung ergibt, war es gerade die Zielrichtung des Gesetzgebers, für die Aufsichtsbehörden eine Anordnungsbefugnis zu schaffen, um gegenüber an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen aufsichtlich tätig werden zu können. Die Erweiterung des Adressatenkreises der Norm über Arbeitgeber hinaus zielte vielmehr darauf ab, die ohnehin bestehenden materiellen Verpflichtungen der an der Beförderungskette Beteiligten besser kontrollieren zu können. (Vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte und Auslegung der Anspruchsgrundlage ausführlich VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 - M 16 K 16.1813 -, Rn. 15 - 22, juris)

II.

1. Zuständig für Anordnungen nach § 4 Abs. 1a FPersG war auch die handelnde Regierung der Oberpfalz - Gewerbeaufsichtsamt und zwar in sachlicher Hinsicht nach § 4 Abs. 1 FPersG, Art. 1 Abs. 2 S. 1 ZustG, § 1 Abs. 1 S. 2 ZustV-GA § 10 Nr. 1 lit. c) StRGVV, da in der Anlage zur ZustV-GA zwar Anordnungen nach dem FPersG auftauchen (Nrn. 10 und 11), allerdings nur Spezialzuständigkeiten bei (hier nicht vorliegenden) Straßenkontrollen, sodass subsidiär die Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamts greift.

In örtlicher Hinsicht bezieht sich die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 S. 2 ZustV-GA auf „ihren örtlichen Bereich“. Unter ergänzender Heranziehung von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ist damit der Ort zu verstehen, an dem die Tätigkeit (hier: Ausliefern von Paketen, bezüglich dessen weitere Ermittlungen zu Lenkzeitverstößen durch die Anordnung ermöglicht werden sollen) tatsächlich ausgeübt wird bzw. an dem sich eine Betriebsstätte, nämlich das Depot, auf das sich die Angelegenheit bezieht, befindet. Die genannten Touren befinden sich zwar sowohl in der Oberpfalz als auch in Niederbayern. Auch bei den Touren, die nach Niederbayern führen, bietet jedoch das Depot in der Oberpfalz, bei dem jedenfalls die ersten und letzten Scans durch die Subunternehmer stattfinden, einen hinreichenden Bezug zu einer Betriebsstätte bzw. wird dort ein hinreichend wichtiger Teil für die Tätigkeit durchgeführt (v.a. Erhalt einer bestimmten Menge auszuliefernder Pakete), dass zumindest auch die hier handelnde Behörde örtlich zuständig ist, vgl. Art. 3 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG. Auf den Sitz der das Unternehmen betreibenden juristischen Person oder ob auch die Regierung von Niederbayern bei den entsprechenden Touren hätte tätig werden können, kommt es damit für die Begründung der Zuständigkeit nicht an, da die entsprechenden Behörden jedenfalls nicht in Bezug auf die gleichen Datensätze tätig geworden sind.

2. Die Klägerin wurde auch mit dem Schreiben vom 17.12.2015 angehört im Sinne von Art. 28 BayVwVfG. Zwar sollte dieses Schreiben nur dann als Anhörung verstanden werden, wenn man der Aufforderung darin, die offenbar noch keinen Verwaltungsakt darstellen sollte, nicht freiwillig nachkäme. Auch wenn die unmittelbare Gestaltung als Anhörungsschreiben klarer am gesetzlichen Verfahrensablauf orientiert gewesen wäre, schadet die vorliegende Gestaltung nicht, da es sich um eine unschädliche Potestativbedingung handelt, die Empfängerin es also selbst in der Hand hat, ob sie die Daten unmittelbar herausgibt oder sich dem verschließt, sich zu dem Vorhaben äußert und daraufhin ein Verwaltungsakt (wie vorliegend) erlassen wird.

III.

Die Anwendung der Rechtsgrundlage auf den konkreten Fall erfolgte ebenfalls in rechtmäßiger Weise. Es ergeben sich Pflichten (1.) für die Adressatin (2.) des Verwaltungsakts und Klägerin aus den dort genannten Vorschriften und die daraufhin von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen sind erforderlich (3.), ermessensfehlerfrei getroffen und verhältnismäßig (4.) sowie im Übrigen verfassungsmäßig (5.) und datenschutzkonform (6.).

1. Aus § 1 Abs. 1 FPersV folgt die Pflicht von Fahrern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit zulässiger Höchstmasse von mehr als 2,8 bis zu 3,5 Tonnen bestimmte Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, aus § 1 Abs. 6 FPersV die Pflicht, u.a. diese Zeiten aufzuzeichnen und an den Unternehmer auszuhändigen. Aus § 20a Abs. 2 FPersV folgt eine näher bestimmte Mitverantwortung der weiteren an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen u.a. für die Einhaltung der FPersV. Für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a FPersG genügt es daher, dass eine solche Pflicht ein genanntes Glied der Beförderungskette trifft, um Maßnahmen auch gegen ein anderes genanntes Glied der Beförderungskette zu treffen. Ersichtlich soll damit verhindert werden, sich durch Aufsplitterung in Subunternehmerkonstellationen den Sozialvorschriften im Straßenverkehr bzw. deren Kontrolle entziehen zu können.

Der Mitverantwortung aus § 20a FPersV kann man sich auch nicht mit dem Argument verschließen, durch ihre Einführung oder die Änderung von § 4 Abs. 1a FPersG sollten keine neuen (materiellen) Pflichten geschaffen werden (BT-Drs. 18/3586, S. 7) und damit gleichsam vortragen, diese Regelung sei letztlich inhaltsleer.

Soweit durch die Änderung des § 4 Abs. 1a FPersG keine neuen Pflichten geschaffen werden sollten, ist dies unmittelbar einleuchtend, da diese Pflichten, einschließlich der Mitverantwortung schon zuvor in § 20a FPersV bestanden. Nunmehr sollte aber den Behörden Maßnahmen zur Kontrolle und Sicherstellung ihrer Einhaltung an die Hand gegeben werden (BT-Drs. ebd.).

Ähnlich lässt sich dies für die Einführung von § 20a Abs. 2 S. 2 ff. FPersV festhalten. Die Mitverantwortung war bereits in S.1 zuvor geregelt gewesen. Aufgrund der allgemein gefassten Formulierung der Regelung (und der naheliegenden Folge, dass diese Regelung nicht ernst genug genommen wird), wurde diese Mitverantwortung durch konkretere (aber nicht als abschließende Aufzählung zu verstehende) Pflichten konkretisiert. Mit dieser Gesetzesänderung wurden die Pflichten also auch nicht neu geschaffen, sondern bestehende Pflichten durch Beispiele konkretisiert.

An deren Bestehen ändert der in beiden Fällen vorgebrachte Hinweis, dass keine neuen Pflichten entstehen sollten, nichts.

Im Ergebnis sind die für § 4 Abs. 1a FPersG erforderlichen Pflichten also sowohl (schon einzeln ausreichend) in den einzuhaltenden und zu dokumentierenden Lenk- und Ruhezeiten etc. bei den Subunternehmern als auch in der Mitverantwortung der Klägerin zu erblicken. Die Anordnung dient auch nach wie vor der Erfüllung dieser Pflichten, schließlich können bei festgestellten Verstößen weitere Maßnahmen gegenüber Haupt- und Unterauftragnehmern (auch basierend auf § 4 Abs. 1a FPersG) getroffen werden oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden können, um die Fahrer zu künftig ordnungsgemäßem Verhalten anzuhalten.

2. Die Adressatin des Verwaltungsakts ist die das Unternehmen betreibende juristische Person, welche als Hauptauftragnehmerin im Sinne von § 4 Abs. 1a FPersG anzusehen ist. Letzteres ergibt sich daraus, dass sie die Depots betreibt und den Transport zum Empfänger von dort über Unterauftragnehmer organisiert (so auch VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 - M 16 K 16.1813 -, Rn. 22, juris m.w.N.).

Dass die juristische Person und nicht der im Adressfeld des Bescheids genannte Depotleiter und erst recht nicht das Depot, mangels eigener Rechtspersönlichkeit, Adressatin des Verwaltungsakts ist, ergibt sich durch Auslegung. Für die juristische Person als Adressatin spricht dabei deren Nennung im Adressfeld und die Formulierung im Bescheid „Ihnen als an der Beförderungskette beteiligtem Unternehmen“.

Dass nicht an den gesetzlichen Vertreter und den Sitz der Adressatin adressiert wurde, erklärt sich daraus, dass im Vorfeld jedenfalls telefonischer Kontakt zwischen dem Gewerbeaufsichtsamt und dem Depotleiter bestand. Zwar wäre bei Versand an den Sitz der juristischen Person die Adressatin noch klarer benannt gewesen, dies schadet jedoch nicht, da bei Adressierung an die Depotleitung der Depotleiter einen Empfangsboten darstellt (vgl. Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 41 VwVfG Rn. 24).

Diese Stellung wird nach der Verkehrssitte bei solchen Personen angenommen, die sich im Machtbereich des Empfängers befinden und auf Grund ihrer Reife und Fähigkeiten dazu imstande sind, die betreffende verkörperte Willenserklärung weiterzugeben (MüKoBGB/Einsele BGB § 130 Rn. 25). Bei einem Depotleiter, der ohnehin in Koordinierungsbeziehungen zum Unternehmensträger steht, ist zweifelsohne davon auszugehen, dass dieser im Machtbereich des Empfängers befindliche Mitarbeiter, die Fähigkeit besitzt, die Anordnung unternehmensintern weiterzugeben. Bei Geschäftsräumen spricht im Übrigen viel dafür, dies im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei jeder dort beschäftigten Person anzunehmen (so auch Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens VwVfG § 41 Rn. 67). Jedenfalls leitete der Depotleiter die Anordnung auch an die Hauptverwaltung weiter und die Firmenanwälte beschäftigten sich damit, sodass kein Anlass für Zweifel an der Empfangsboteneigenschaft des Depotleiters bleiben kann.

3. § 4 Abs. 1a FPersG ermöglicht gegenüber der Adressatin „erforderliche Maßnahmen“. Eine solche stellt die Vorlage von Unterlagen, hier die Übermittlung von Trackingdaten dar.

a) Dem steht nicht entgegen, dass in § 4 Abs. 3 FPersG (schon länger) eine Vorschrift über die Vorlage von bestimmten Unterlagen und nur bestimmter Adressaten besteht. Nach der Gesetzesbegründung war gerade eine Erweiterung des Adressatenkreises und die Schaffung von Kontrollmöglichkeiten in der gesamten Beförderungskette beabsichtigt (so auch VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 - M 16 K 16.1813 -, Rn. 21, juris) und ist von dem generalklauselartigen Wortlaut auch gedeckt. Absatz 3 behält auch bei diesem Verständnis seine Bedeutung als Spezialnorm zur Unterlagenvorlage z.B. der Tageskontrollblätter selbst.

b) Gegen die generalklauselartige Formulierung bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen die anerkannten polizei- und sicherheitsrechtlichen Generalklauseln Art. 11 Abs. 2 Nr. 3 PAG und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Den (insbesondere verfassungsrechtlichen) Rechtspositionen der Betroffenen kann bei der Anwendung Rechnung getragen werden.

c) Die Übermittlung von Trackingdaten zur Feststellung von Pflichtverstößen und Vorbereitung weiterer Maßnahmen ist auch geeignet und erforderlich.

aa) Zum einen ist die Geeignetheit gegeben. Bei den Trackingdaten handelt es sich um eine Vielzahl von Datensätzen, welche automatisiert entstehen und weiterverarbeitet werden. Aus ihnen lassen sich zwar nicht unmittelbar Fahrbeginn, - unterbrechungen und -ende ablesen, aber in Zusammenschau mit den anderweitig vorzulegenden handschriftlichen Tageskontrollblättern diese auf Richtigkeit überprüfen und offensichtliche Unrichtigkeiten feststellen. Wäre z.B. ein Arbeitsbeginn bzw. -ende mit einer bestimmten Uhrzeit notiert, davor bzw. danach aber in den Trackingdaten bereits Auslieferungen verzeichnet, wäre eine Unrichtigkeit des Tageskontrollblattes festgestellt. Ebenso wenn Auslieferscans in Pausenzeiten des Tageskontrollblattes liegen oder an ganz anderen Orten geschehen sind, wie nach dem Tageskontrollblatt möglich.

bb) Die Anordnung der Vorlage der Trackingdaten ist auch erforderlich, da es kein milderes, gleich effektives Mittel gibt. Die Tageskontrollblätter sind handschriftliche Aufzeichnungen, woraus allein schon die Fälschungsanfälligkeit deutlich wird. Im konkreten Fall hat sich dies durch von der Polizei aufgefundene um 8:45 Uhr für den bevorstehenden Tag schon ausgefüllte und für mehrere Tage auffallend gleichförmig ausgefüllte Tageskontrollblätter sogar manifestiert. Dispopläne stellen eine Planung im Vorfeld dar und keinen Nachweis der tatsächlich gefahrenen Tour. Arbeitsantritt-/ Pausen- und Arbeitszeitdokumentationen weißen jedenfalls nicht die Vielzahl der Vorgänge (Scans bei jeder Paketübergabe) auf. Insbesondere aber liefert die automatisierte Erfassung einer Vielzahl von Datensätzen eine höhere Gewähr für deren Richtigkeit, da eine Fälschung, die die Daten an die handschriftlichen Tageskontrollblätter anpassen würde, einen hohen manuellen Aufwand bedeuten würde.

Die angeforderten Datenkategorien sind dabei auch als erforderliche Daten zu werten. Die Daten unter Buchstaben a, b und c von Nr. 1.1 des Bescheidtenors ermöglichen damit die Zuordnung eines Fahrers zu einem Trackinggerät und zu den damit erfassten Scans und somit den Vergleich der Scans mit den Tageskontrollblättern. Buchstaben e, f und g stellen die Daten dar, „wann und wo“ ein Scan erfolgte, was erforderlich ist zum Abgleich mit dem Tageskontrollblatt, wann dort Lenk- und Ruhezeiten notiert sind und ob eine Übereinstimmung mit dort notierten Kilometerständen vorliegen kann bzw. eine Übereinstimmung der Örtlichkeiten mit ggf. ebenso vorgelegten Dispoplänen.

Durch Kenntnis der Paketnummer (Buchstabe d) kann zudem die Schlüssigkeit der Trackingdaten dahingehend überprüft werden, ob alle übernommenen Pakete auch übergeben oder zurückgebucht wurden. Im konkreten Fall kann durch die schon vom Klägervertreter vorgetragene Übertragung in ein Archivsystem auch aus der Paketnummer über die Eingabe in der online-Sendungsverfolgung nicht mehr auf Versender und Empfänger geschlossen werden, Daten deren Erforderlichkeit jedenfalls nicht auf der Hand liegen würde. Aufgrund der Archivierung der Daten (letztes angefordertes Datum: 15.11.2015, erbetene Vorlage bis 3.3.2016) ist im vorliegenden Fall ein Rückschluss auf Versender und Empfänger jedoch nicht möglich. Von der Erforderlichkeit kann, wie dargestellt also ausgegangen werden. Ob bei künftigen Bescheiden dem Rechnung getragen wird durch Verzicht auf die Paketnummer, gestaffelte Übermittlung derselben nach Archivierung, Übermittlung der Gesamtdaten erst nach Archivierung oder andere Maßnahmen ist für den vorliegenden Fall aufgrund des zeitlichen Abstands nicht mehr relevant.

cc) Darüber hinausgehende tatbestandliche Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nennt die Regelung des § 4 Abs. 1a FPersG nicht. Die Aufsichtsbehörde kann demnach - wie die Regierung vorgetragen hat - routinemäßig oder anlassbezogen handeln (vgl. auch VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 - M 16 K 16.1813 -, Rn. 23, juris unter Bezugnahme auf VG Bayreuth, U.v. 16.4.2013 - B 1 K 12.753 - juris Rn. 22; VG Aachen, B.v. 11.3.2013 - 2 L 590/12 - juris Rn. 6).

4. Auch die Ermessensausübung, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, erweist sich nicht als fehlerhaft (vgl. § 114 VwGO) (a). Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere das Übermaßverbot (b), ist nicht erkennbar.

a) Den ausführlichen Gründen des Bescheids lässt sich entnehmen (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG), dass die Regierung das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. In nicht zu beanstandender Weise ist die Behörde dabei davon ausgegangen, dass die Angaben von ihr benötigt werden, um ihrer behördlichen Aufsichtspflicht nachkommen zu können, namentlich, um Verstöße gegen FPersG und FPersV zu erkennen und abzustellen.

b) Im Gegensatz zum Verfahren vor dem VG München (M 16 K 16.1813) wurden hier nicht nur vereinzelte Daten, sondern eine größere Datenmenge angefordert, was jedoch ebenfalls nicht gegen das Übermaßverbot (aa) verstößt, da eine vorzunehmende Prognose ergibt, dass die elektronisch vorliegenden Daten nur mittels wenig zeitaufwändiger standardmäßiger Operationen gefiltert (bb, cc) und ggf. aufbereitet (dd) werden müssen.

aa) Dabei ist zunächst festzuhalten, dass nicht auf das einzelne Depot, sondern auf die Adressatin des Verwaltungsakts und Hauptauftragnehmerin im Sinne vom § 4 Abs. 1a FPersG hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit abzustellen ist. Diese muss dann dem durch die angeordneten Maßnahmen zu prognostizierendem Aufwand gegenübergestellt werden, um die Zumutbarkeit beurteilen zu können. Zudem kann das Maß des Zumutbaren sich erhöhen, wenn ein zusätzlicher Aufwand auf eigenes Handeln und Unterlassen und Entscheidungen zur Unternehmensorganisation zurückzuführen ist, da es anderenfalls ein Maßnahmeadressat in der Hand hätte, eine eigentlich zumutbare Anordnung unzumutbar werden zu lassen. Beispielsweise Koordinationsaufwand, der durch Aufteilung der Tätigkeit auf Haupt- und Unterauftragnehmer, Konzernstrukturen oder Auslagerung der kompletten EDV zu Drittunternehmen (z.B. „in die Cloud“) entstünde, wäre in aller Regel zumutbar, da dem eine unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt, erhöhten Aufwand bei der Koordination aufgrund der Vorteile solcher Strukturen in Kauf zu nehmen. Durch die eigene Struktur und Abläufe erhöhter Aufwand, der „von außen“ herrührt, z.B. bei behördlichen Anordnungen, ist somit in aller Regel ebenfalls zumutbar.

bb) Aus der Eigenbeschreibung der Dienstleistungen der Klägerin wird schon deutlich, dass die Trackingdaten in elektronischer, strukturierter Form vorliegen. Anders wäre es kaum vorstellbar, dass jeder von jährlich mehreren hundert Millionen Paketempfängern diese online verfolgen und umleiten könnte, dass Paketankündigungen per Mail erfolgen, wenn vom Versender an die Klägerin entsprechende Kontaktdaten übermittelt worden waren. Die Prozesse im Umgang mit diesen Daten sind offenbar von dritter Seite ausgezeichnet worden, man behauptet selbst, digitale Möglichkeiten voll auszuschöpfen und man reduziere für Versender den Aufwand durch Bereitstellung digitaler Schnittstellen (vgl. Anlage B1 Bl. 10 und 17).

Die Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts beinhaltete nun, aus dieser Menge elektronischer Daten nach allgemein definierten Kriterien (bestimmte Touren in einem bestimmten Zeitraum) Datensätze herauszufiltern und von diesen Datensätze nur bestimmte, ebenfalls allgemein definierte Inhalte (z.B. Fahrer, Ort und Zeit des Scans einer bestimmten Paketnummer) für die Übermittlung zu behalten. Da diese Tätigkeit, wenn sie z.B. durch Personal aus gedruckten Tabellen durch Abschreiben nur bestimmter Zeilen und Spalten erfolgen müsste, sehr aufwändig wäre, ist es bei der dargestellten elektronischen Infrastruktur der Klägerin kaum denkbar, dass dem nicht eine Datenbank o.ä. zugrunde liegt, welche durch Abfrage nach den genannten allgemeinen Kriterien die gewünschte Zusammenstellung selbstständig ausgibt. Dies wird dadurch gestützt, dass in der Sache unwidersprochen (ja sogar durch Verweis auf eine andere rechtliche Grundlage in der Sache bestätigt) von einer Anfrage des Zoll berichtet wurde, bei der eine um ein vielfaches größere Anzahl an Datensätzen in weniger als einem Arbeitstag zur Verfügung gestellt werden konnte.

Darüber hinaus spricht für die Möglichkeit, die elektronischen Daten nach allgemeinen Kriterien automatisch filtern zu können, dass die Datenverarbeitung schon nach Aussage des Klägervertreters nach § 28 BDSG erfolgt, mithin also nach § 1 Abs. 2 Nr.3 BDSG entweder eine Datenverarbeitungsanlage oder eine nicht automatisierte Datei im Sinne der Definition des § 3 Abs. 2 BDSG von der Klägerin betrieben werden muss, sonst wäre der Anwendungsbereich des BDSG schon nicht eröffnet. Da hier offenkundig unter Einsatz von EDV gearbeitet wird, verbleibt nur die Variante der Datenverarbeitungsanlage und diese setzt schon qua definitionem voraus, dass auch eine automatisierte Auswertung, d.h. ein Nutzen der Daten ermöglicht wird (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 3 Rn. 15a). Nichts anderes als eine solche automatisierte Auswertung war hier durch die Anordnung zunächst gefordert.

Dabei ist zu betonen, dass die Klägerin unternehmensintern geeignete Personen mit dieser Aufgabe betrauen muss. Dass also ein Depotleiter ohne technischen Vollzugriff auf die zentrale Datenbank selbst die Daten nur unter großem Aufwand beschaffen könnte, ist daher nicht maßgeblich und dessen Aufwand war daher auch nicht weiter zu ermitteln.

Weder die Behörde noch das Gericht mussten zudem die exakt bei der Klägerin bestehenden technischen Strukturen (Hard- und Software, Personal mit vollem Datenzugriff) weiter aufklären. Bei einem Unternehmen, das die geforderten Daten, vielfach elektronisch übermittelt und diese zum Anbieten der eigenen Dienste auswerten können muss, besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass auch ein Herausfiltern der vorliegend angeforderten Daten automatisiert und ohne nennenswerten menschlichen Aufwand technisch möglich ist. Die Frage des nötigen Aufwandes wurde darüber hinaus sogar in den Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung erörtert und von der Beklagten als Schutzbehauptung betitelt, woraufhin keinerlei Vortrag stattfand, der erläutern würde, woher genau der große Aufwand käme, sondern vielmehr zugestanden wurde, dass die Datenherausgabe (in Zusammenhang mit den Ermittlungen des Zolls) mittels des Zentralcomputers möglich war.

cc) Dass bei Bescheidserlass manche bzw. mittlerweile wohl alle Daten nach Ablauf von 3 Monaten sich in einem vom Klägervertreter so bezeichneten Archivsystem befinden und „manuell“ reproduziert werden müssten, stellt kein Element dar, das als für die Unzumutbarkeit sprechend in die Bewertung eingestellt werden müsste. Zum einen entspräche es nicht sinnvollen unternehmerischen Abläufen, ein Archivsystem so zu gestalten, dass die Daten zwar vorhanden, aber nur erheblich erschwert auswertbar wären. Vielmehr besteht ein erster Anschein, dass ein Archivsystem erstellt wird, um die Leistungsfähigkeit der täglich genutzten Datenbank zu erhalten, dieses vielleicht unternehmensintern von weniger Personen, von diesen aber in nicht wesentlich aufwändigerer Weise zugänglich und auswertbar ist, wie das Produktivsystem. Könnte man die archivierten Daten nicht mehr auffinden, wäre die Archivierung an sich schließlich schon wenig sinnvoll. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Archivierung nicht längere Zeit zurückliegt und sich die technischen Gegebenheiten entscheidend geändert haben könnten. Dies wurde bei der Klägerin auch dadurch bestätigt, dass die Zollverwaltung in dem beschriebenen Vergleichsfall Daten eines längeren und länger zurückreichenden Zeitraums problemlos erhalten hatte.

Jedenfalls stellt aber im vorliegenden Fall der Mehraufwand durch die Archivierung einen der Klägerin zumutbaren Aufwand dar, da durch das Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 der Herausgabewunsch bekannt war und mit Ausnahme weniger Daten diese noch nicht archiviert waren, da sie für einen Zeitraum vom 15.09.2015 bis 15.11.2015 verlangt worden waren. Wenn man daraufhin zulässt, dass die Archivierung eintritt und damit evtl. ein höherer Aufwand entstehen sollte, wenn der Bescheid, zu dem angehört wurde, erlassen wird, so ist dieser zusätzliche Aufwand gerade im Verantwortungsbereich der Klägerin entstanden und dieser daher unabhängig von dessen Größe stets zumutbar. Dass der Verwaltungsakt noch nicht erlassen war, sondern dessen Erlass nur im Raum stand, steht dieser Bewertung des Aufwands als zumutbar nicht entgegen, da die Frage der Zumutbarkeit eine umfassende Würdigung der Umstände erfordert.

Der Einwand, dass eine längere Speicherung als 3 Monate nicht vorgeschrieben sei, kann nicht durchgreifen. Es wird nicht eine längere Speicherung angeordnet, sondern die Herausgabe von tatsächlich vorhandenen, aus anderen Gründen gespeicherten Daten.

dd) Um den Rückschluss auf Versender und Empfänger der Pakete auszuschließen, weil daran kein Interesse erkennbar ist für Zwecke der Überprüfung bzgl. FPersG und FPersV, erlaubte das Gewerbeaufsichtsamt, bei Datensätzen mit Postleitzahlen, die einem Empfänger spezifisch zugeordnet sind (Firmenpostleitzahlen/Großkundenpostleitzahlen) nur den Zustellungsort anzugeben und nicht die Postleitzahl. Auch der hierzu notwendige Aufwand ist als zumutbar anzusehen, diese Handhabung hätte daher auch unmittelbar angeordnet werden können.

Dazu müssen nämlich die soeben beschafften Datensätze abgeglichen werden mit einer Liste von Firmenpostleitzahlen und/oder Nicht-Firmenpostleitzahlen und die so gefilterten Listen derart bearbeitet werden, dass zu einem Merkmal die Daten gelöscht werden, letztlich also eine Tabellenspalte entfernt wird.

Wie oben auch würde dies einen großen Aufwand darstellen, wenn diese Arbeit „mit Stift und Papier“ erledigt werden müsste. Die Trackingdaten liegen aber, wie dargelegt, elektronisch und strukturiert vor, die Erstellung elektronischer Listen von Firmen- und Nicht-Firmenpostleitzahlen ist einem Unternehmen der Paketzustellungsbrache offensichtlich zuzumuten, da es zu deren Kerntätigkeit gehört, mit diesen Adressdaten zu arbeiten.

Elektronisch vorliegende Listen mit den Trackingdaten einerseits und den Firmenpostleitzahlen andererseits lassen sich aber unter überschaubarem Aufwand wie gefordert bearbeiten. Sollte diese Bearbeitung nicht schon über eine Datenbankabfrage beim ersten Schritt des Exports der geforderten Touren möglich sein, so besteht z.B. in gängigen Tabellenkalkulationsprogrammen wie Microsoft Excel oder dem auch für geschäftliche Nutzung kostenfrei zum Download verfügbaren OpenOffice Calc nicht nur, wie von Beklagtenseite erwähnt, die Funktion „Suchen und Ersetzen“, mit der jeweils nach einer Firmenpostleitzahl gesucht und diese z.B. durch ein Leerzeichen ersetzt werden könnte. Vielmehr bieten beide Programm die Funktion „Spezialfilter“, welche eine vorhandene Liste mit Daten (Trackingdaten) nach mehreren Kriterien ((Nicht-)Firmenpostleitzahlen) filtert und das Ergebnis (Liste ohne/nur mit Firmenpostleitzahlen) an eine andere Stelle schreibt. Dort kann dann schlicht die Spalte mit den Postleitzahlen bei den Firmenpostleitzahlen gelöscht werden.

Die dafür nötigen Dateiformate (z.B. CSV) stellt die Klägerin nach eigener Aussage auf ihrer eigenen Website auch in anderem Zusammenhang für einen Datenaustausch zur Verfügung, sodass es auf den Kenntnisstand des Terminsvertreters in der mündlichen Verhandlung bzgl. der fraglichen Abläufe insoweit nicht ankommt. V.a. aber stützt diese zur Erörterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht eingeführte Tatsache nur ein auch anderweitig gefundenes Ergebnis. Dass strukturierte elektronische Daten in einem Format vorliegen, welches von den genannten Programmen verarbeitet werden kann, ist nämlich der ganz typische Regelfall. Eine weitergehende Aufklärung war daher nicht erforderlich, da der Klägervertreter trotz des Einwands der Schutzbehauptung in der Klageerwiderung nicht weiter substantiierte, wodurch (außer durch papiergestützte Weiterverabeitung der elektronisch vorliegenden Daten) dieser untypische, große Aufwand hätte entstehen sollen. Der Terminsvertreter konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung ebenso nichts weiter ausführen, sodass sich die Beurteilung des Aufwands im Rahmen der vorzunehmenden Prognose an typischerweise möglichen Abläufen zu orientieren hatte.

5. Die angeordnete Maßnahme ist auch im Übrigen verfassungsgemäß, verstößt insb. weder gegen Brief- oder Postgeheimnis (a) noch gegen das Grundrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. von Betriebsgeheimnissen (b).

a) Da Versender und Empfänger von Paketen nicht in den geforderten Daten enthalten und auch jedenfalls seit der Archivierung nicht mehr ohne gesonderte (und dann wieder gesondert rechtlich zu überprüfende) Anfrage durch die Paket(schein) nummer ermittelbar sind, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG schon nicht eröffnet.

Der Kern des Schutzbereichs ist offenkundig nicht betroffen, da Inhalt und Vertraulichkeit der versandten Pakete nicht Teil der geforderten Daten sind. Auch die Umstände der Kommunikation können jedoch geschützt sein. Entschieden ist dies aber für Fälle (BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99 Rn. 12, 13 m.w.N.), in denen Versender- oder Empfängerdaten Gegenstand des Verfahrens waren, schließlich könnten hieraus Rückschlüsse gezogen und so die Vertraulichkeit verletzt werden. Jede Gefährdung der Vertraulichkeit ist hier aber ausgeschlossen (vgl. Maunz/Dürig Art. 10 Rn 60, 77), da nicht auf spezifische Versender oder Empfänger rückgeschlossen werden kann, auch nicht bei Firmenpostleitzahlen aufgrund deren Löschung, sodass der Zweck von Art. 10 GG, Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte zu schützen (BVerfG, Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96 -, Rn. 50, juris), vollständig gewahrt bleibt.

Selbst wenn man den Schutzbereich aber weiter fassen würde, wäre ein Eingriff als gerechtfertigt zu bewerten, da bei der hier gegenständlichen, geeigneten und erforderlichen Maßnahme (s.o.) die Güter Arbeitsschutz und Verkehrssicherheit das Rest-Interesse an einem derart weit verstandenen Brief- und Postgeheimnis überwiegen würden.

b) Soweit vorgebracht wird, durch die Anordnung würden Details des Geschäftsmodells offengelegt und Betriebsgeheimnisse verletzt, so ist eine eventueller Eingriff in Art. 12 bzw. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit jedenfalls gerechtfertigt. Schließlich werden die Daten nur einer Behörde und nicht einem (potentiellen) Mitbewerber bekannt (aa) und es besteht auch kein Auskunftsverweigerungs- oder vergleichbares Recht, das durch die Anordnung verletzt würde (bb).

aa) Jedenfalls im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bzgl. der geeigneten und erforderlichen (s.o.) Anordnung überwiegen die Allgemeininteressen an Verkehrssicherheit und Arbeitsschutz das geringe Eingriffsmaß in geschützte Details des Geschäftsmodells oder Betriebsgeheimnisses. Auch wenn Orte der Depots als öffentlich bekannt gewertet werden, die Tätigkeit des Paketauslieferns in der Öffentlichkeit stattfinden und große Versender über die Zeit ähnlich große, wenn nicht größere Datenmengen erhalten, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Trackingdaten geschützte Inhalte enthalten. Diese werden jedoch nur einer Behörde bekannt, die auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit weiter tätig werden will. Eine Weitergabe an (potentielle) Mitbewerber ist nämlich weder ersichtlich noch zu befürchten. Der Schutz von Betriebsgeheimnissen zielt aber gerade darauf ab, vor Kenntnisnahme durch Mitbewerber zu schützen. (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23/07 -, Rn. 11, juris; Landmann/Rohmer, UmweltR/Reidt/Schiller, UIG § 9 Rn. 20) Dieses Ergebnis wird durch die Voraussetzung der Drittbegünstigungsabsicht in der weitesten Variante in § 17 UWG gedeckt, wo allenfalls die Begünstigung von fremden Staaten (z.B. aus ideologischen Motiven) als Verletzungshandlung diskutiert wird (vgl. Erbs/Kohlhaas/Diemer UWG § 17 Rn.31). Ebenso befindet sich diese Ansicht nicht im Widerspruch zu der (aus Transparenzgründen wohl erst noch umzusetzenden, vgl. Kalbfus, GRUR 2016, 1009) EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie RL 2016/943/EU, welche ausweislich Art. 1 Abs. 2 lit. b) und Erwägungsgrund 11 keine Regelung zu Konstellationen treffen will, in denen Verwaltungsbehörden Geschäftsgeheimnisse zu ihrer Aufgabenerfüllung erhalten.

Zudem sind vor einer eventuellen Weitergabe betriebliche Interessen z.B. an Betriebsgeheimnissen von der Behörde (mit hohem Stellenwert) zu berücksichtigen. So enthält z.B. auch Art. 36 BayDSG, der auch in Ermangelung eines bayerischen Informationsfreiheitsgesetzes einen allgemeinen Informationszugangsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen kodifiziert (BayVGH, Beschl. .v. 27.02.2017 - 4 N 16.461, Rz. 38), in seinem Absatz 3 unter Nr. 3 eine zwingende Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Sie werden ebenso in Art. 30 BayVwVfG genannt.

bb) Die klägerischen Bedenken gegenüber der Aufdeckung des Geschäftsmodells können selbst in dem - hypothetischen - Fall, dass dieses einen Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten quasi erfordern oder regelmäßig in Kauf nehmen würde, nicht zu einem Weigerungsrecht führen. Ein Recht, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen zu verweigern, lässt sich dem Grundgesetz nämlich insoweit nicht entnehmen; ein uneingeschränktes Recht auf Selbstbegünstigung als Ausfluss der persönlichen Freiheit besteht nicht. (vgl. VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 - M 16 K 16.1813 -, Rn. 26, juris; BayVGH, B.v. 26.6.2007 - 22 ZB 07.1372 - juris Rn.2; VG Augsburg, U.v. 31.1.2013 - Au 5 K 12.1124 - juris Rn. 33).

Selbst eine eventuelle (analoge) Anwendung von § 4 Abs. 4 FPersG auf Anordnungen nach dem später eingefügten § 4 Abs. 1a FPersG würde zu keinem anderen Ergebnis führen, da er sich nur auf Auskunftserteilung und nicht, wie hier, Urkundenvorlage bezieht. Diese Unterscheidung ist auch nicht von Verfassungs wegen anzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. September 1984 - 2 BvR 159/84 -) und findet sich sogar in der StPO wieder, §§ 94, 98 StPO. (vgl. zum Ganzen Erbs/Kohlhaas/Häberle FPersG § 4 Rn. 10)

6. Die Anordnung nach § 4 Abs. 1a FPersG verstößt auch nicht gegen Datenschutzrecht; dem VG München (M 16 K 16.1813), das ebenfalls zu diesem Ergebnis gelangt, kann hinsichtlich der Übermittlung aber nur im Ergebnis zugestimmt werden. Der Vorgang ist als Erheben von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) BayDSG und als Übermitteln von § 28 Abs. 2 Nr. 2 b) BDSG gedeckt.

a) Zu prüfen waren dabei BayDSG und BDSG, da keine Spezialnormen ersichtlich sind. § 10 FPersG findet keine Anwendung, da noch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet ist. Auch § 4 Abs. 1a FPersG bzw. die darauf gestützte Anordnung genügen nicht (so aber VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 - M 16 K 16.1813 -, Rn. 27, juris), da § 4 Abs. 1 BDSG und Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG verlangen, dass u.a. Erhebung und Verarbeitung durch Rechtsvorschrift (und nicht nur Verwaltungsakt in Ausführung einer solchen) erlaubt oder angeordnet werden. Eine bloße Aufgabeneröffnung genügt hierfür nicht (Wolff/Brink, Datenschutz in Bund und Ländern, BDSG § 4 Rn. 6). Eine Generalklausel kann genügen, wenn eine gefestigte Rechtsprechung zu deren Konkretisierung existiert (Wolff/Brink, Datenschutz in Bund und Ländern, BDSG § 4 Rn. 9 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06). Eine solche existiert zu § 4 Abs. 1a FPersG noch nicht. Zwar ist der Zweck der Datenerhebung dort bestimmt (Erfüllung fahrpersonalrechtlicher Pflichten), alles weitere ist jedoch den subsidiären Regeln der Datenschutzgesetze zu entnehmen.

b) Zunächst ist festzuhalten, dass die Überlassung von Daten durch eine nicht-öffentliche Stelle an eine öffentliche Stelle nicht nur nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Übermittlung zu beurteilen ist, sondern ein Erheben durch die öffentliche Stelle darstellen kann (Plath/Schreiber in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 3 BDSG, Rn. 31; Gola/Schomerus, BDSG, § 3 Rn. 24). Insofern stellt jedoch der nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, Art. 2 Abs. 1 BayDSG anwendbare Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b) BayDSG für die Erhebung personenbezogener Daten des Fahrers bei Dritten dar („Dritter“ ist hier nicht im Sinne der Definition des Art. 4 Abs. 10 BayDSG zu verstehen, der sich auf Art. 4 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 BayDSG bezieht, sondern aufgrund der Systematik des Abs. 2 als Gegenbegriff zum Betroffenen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayDSG. Gemeint ist das gleiche wie in der widerspruchsfreieren Formulierung des § 4 Abs. 2 S.2 BDSG „ohne seine Mitwirkung“). Die Trackingdaten werden beim Betroffenen nämlich nicht gespeichert, eine Erhebung wäre also allenfalls durch Beobachtung der einzelnen Scanvorgänge denkbar, was im Vergleich zur Übermittlung der gespeicherten Daten durch die Klägerin einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde, der auch nicht nur darauf zurückzuführen wäre, dass die Betroffenen kontaktiert werden müssten (Letzteres könnte aufgrund von Pflichten zur Benachrichtigung des Fahrers für die Beurteilung des Aufwands unbeachtlich sein, vgl. Wolff/Brink, Datenschutz in Bund und Ländern, BDSG § 4 Rn. 44). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen dabei nicht: Für innere Entfaltungsfreiheit und soziale Beziehungen (vgl. Wolff/Brink, Datenschutz in Bund und Ländern, BDSG § 4 Rn. 47) sind die Erhebung der Trackingdaten, und damit wann und wo der Fahrer ein Paket gescannt hat, durch das Gewerbeaufsichtsamt nämlich kaum relevant. Ein Interesse Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten bzw. Nachweisprobleme bei deren Aufzeichnung aufrecht zu erhalten, wäre zudem aufgrund seiner Rechtswidrigkeit nicht schutzwürdig. Berufliche Nachteile oder Rufschädigung (Gola/Schomerus, BDSG § 4 Rn. 28a) sind ebensowenig zu befürchten, da die Erhebung routinemäßig erfolgen kann und daraus von der Klägerin aus dem Wunsch zur Überlassung der Daten kein Rückschluss auf Verfehlungen gezogen werden kann bzw. diese ohnehin schon aus den Trackingdaten bekannt wären. Allein die eigene Pflicht der Fahrer zur Dokumentation und Übermittlung von Lenk- und Ruhezeiten genügt noch nicht zur Verneinung schutzwürdiger Interessen (so aber VG München, Urteil vom 21. Februar 2017 - M 16 K 16.1813 -, Rn. 27, juris), da so Interessen, (vorhandene) Daten selbst den Behörden zu übermitteln stets unberücksichtigt bleiben könnten.

c) Neben der Erhebung aus der Perspektive des Gewerbeaufsichtsamts ist die Überlassung der Trackingdaten auch als Übermittlung aus der Perspektive der Klägerin datenschutzrechtlich zulässig nach § 28 Abs. 2 Nr. 2b) BDSG, da sie erforderlich ist zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

aa) Anwendbar ist diese Vorschrift über §§ 1 Abs. 2 Nr.3, 3 Abs. 4 Nr. 3a) und § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, da das BayDSG nach dessen Art. 2 keine Regelung für (gänzlich) nicht-öffentliche Stellen wie die Klägerin trifft und hier personenbezogene Daten über den Fahrer von einer nicht-öffentlichen an eine öffentliche Stelle weitergegeben werden.

bb) Hinsichtlich der Voraussatzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2b) BDSG ist dabei festzuhalten: die Übermittlung dient einem anderen Zweck (als eigenem Geschäftszweck im Sinne von Abs. 1) und zur Erforderlichkeit wird auf die oben im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage gemachten Ausführungen verwiesen, insbesondere darauf, dass es kein milderes, gleich geeignetes Mittel gibt. Dass es bei der Anordnung um die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geht daraus hervor, dass das FPersG sowohl auf Arbeitsschutz als auch auf den Schutz der Verkehrssicherheit abzielt (so auch Erbs/Kohlhaas/Häberle FPersG § 3 Rn. 1).

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist dabei zwar wie im Polizeirecht zu verstehen als (jedenfalls auch) die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung umfassend. Dies kann jedoch nicht schlicht aus dem Wortlaut gefolgert werden, da die Formulierung im BDSG zurückgeht auf Art. 13 Abs. 1 c) und f) der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) und daher autonom europarechtlich auszulegen ist. Öffentliche Sicherheit wird z.B. in Art. 36 AEUV deutlich enger verstanden als die für die Existenz eines Staates wesentlichen Fragen der inneren oder äußeren Sicherheit (vgl. nur Calliess/Ruffert/Kingreen AEUV Art. 36 Rn. 197). Anders als dort erwähnt sowohl Art. 13 der Datenschutzrichtlinie als auch § 28 Abs. 2 Nr. 2b) BDSG neben der öffentlichen die staatliche Sicherheit, welche diese Kernfragen staatlicher Existenz umfassen dürfte und die öffentliche Sicherheit daher, wie im deutschen Recht, weiter zu verstehen ist (so ohne Begründung auch Wolff/Brink, Datenschutz in Bund und Ländern, BDSG § 28 Rn. 105 und Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, RL 95/46/EG Art. 13 Rn. 10 unter Ziehung einer Parallele zu EuGH, 27.10.1977 - 30/77 (Boucherau)).

Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Sinne muss dabei nicht konkret gegenwärtig sein (Wolff/Brink, Datenschutz in Bund und Ländern, BDSG § 28 Rn. 106). Es genügt also, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt. Daraus, dass handschriftliche Aufzeichnungen besonders fälschungsanfällig sind, hier zusätzlich die Einbindung selbstständiger Subunternehmer stattfindet, was höheren Wettbewerbsdruck erzeugen kann, und sich sogar die Fälschungsanfälligkeit schon in Form von vorausgefüllten oder sehr gleichförmig ausgefüllten Tageskontrollblättern realisiert hat, liegen bereits sehr deutliche Hinweise darauf vor, dass bei Fahrern, die nur handschriftlich aufzeichnen, eine Interessenlage entsteht, in der Lenk- und Ruhezeiten überschritten werden. Die nötige (niedrige) Gefahrenschwelle ist daher klar überschritten, die Übermittlung der Daten also zulässig, da auch keine schutzwürdigen Interessen der Fahrer bestehen, dass die Daten nicht übermittelt werden. Insbesondere ist ein Interesse an einer Unkenntnis eventueller Lenkzeitüberschreitungen nicht schutzwürdig, da dieses gesetzwidrige Verhalten gerade durch die Anordnung aufgedeckt werden soll.

7. Die Kostenentscheidung des Bescheids stützt sich auf Art. 1, 2, 6 Abs. 1 und 10 KG.

8. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/02/2017 00:00

Tenor I. Die Informationsfreiheitssatzung der Antragsgegnerin vom 24. März 2015 wird für unwirksam erklärt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung
published on 21/02/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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published on 25/10/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
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(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates.

(2) Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich. Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen.

(3) Die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates.

(2) Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich. Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen.

(3) Die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Fahrer

1.
von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
2.
von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1.
Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
2.
Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
3.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
3a.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
4.
Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und
5.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:

1.
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
2.
Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.

(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen:

1.
Lenkzeiten,
2.
alle sonstigen Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten,
3.
Fahrtunterbrechungen und
4.
tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.
Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Datum,
3.
amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge,
4.
Ort des Fahrtbeginns,
5.
Ort des Fahrtendes und
6.
Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende.
Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das
1.
die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung
gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Der Unternehmer hat
1.
dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen,
2.
die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten,
3.
die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und
4.
die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden.

(7) Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrtschreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zugelassenen Schaublätter entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender Anzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen, dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber im Falle einer Nachprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann und entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu sorgen, dass der analoge oder digitale Fahrtenschreiber oder der Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Fahrer eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs in dem in Absatz 6 Satz 4 genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, hat er die Schaublätter dieses Fahrtenschreibers während der Fahrt ebenfalls mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(8) Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 einsetzt, hat zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten vor Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufzustellen und ein Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums aufzubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 haben einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahrplans, der die gerade durchgeführte Fahrt betrifft, mitzuführen.

(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.

(10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.

(1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates.

(2) Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich. Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen.

(3) Die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates.

(2) Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich. Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen.

(3) Die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb nach Maßgabe von Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu organisieren. Dies gilt auch für Fahrten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates.

(2) Neben den Verkehrsunternehmen sind auch die mit diesen in geschäftlicher Verbindung stehenden Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen für die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der vorliegenden Verordnung verantwortlich. Die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen haben mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen. Der jeweilige Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält. Er hat sich vor dem Vertragsabschluss mit einem Verkehrsunternehmen und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen.

(3) Die Verkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Die nach § 9 für die Durchführung von Bußgeldverfahren zuständigen Behörden dürfen folgende personenbezogene Daten über laufende und abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen der in § 8 Absatz 1 und der in § 8a Absatz 1 bis 3 genannten Ordnungswidrigkeiten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder für Zwecke der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens, bei dem die betroffene Person angestellt ist, erforderlich ist:

1.
Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort der betroffenen Person, Name und Anschrift des Unternehmens,
2.
Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
3.
die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
4.
Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie
5.
die Höhe der Geldbuße und
6.
das Datum der Verwarnung oder des Erlasses des Verwarnungsgeldes.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln die Daten nach Absatz 1 für die dort genannten Zwecke

1.
an öffentliche Stellen, soweit die Daten für die Entscheidung über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich sind,
2.
auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die in Bezug auf die Aufgaben nach diesem Gesetz Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind oder
3.
in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 3 an die für die Kontrollen der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständigen Verwaltungsbehörden.

(2a) Die in Absatz 1 genannten Behörden haben Zuwiderhandlungen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter zu zweifeln, dem Unternehmen und der für das Unternehmen zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes mitzuteilen. Zur Feststellung von Wiederholungsfällen haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen.

(3) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und nicht das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

(4) Der Empfänger darf die nach Absatz 2 übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(5) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.

(6) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu löschen. Wurde das Bußgeld zwei Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides noch nicht oder nicht vollständig gezahlt, so sind die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten erst bei Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu löschen. Wurde die betroffene Person schriftlich verwarnt oder das Verfahren eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach dem Erlaß der Verwarnung zu löschen. Daten eingestellter Verfahren sind unverzüglich zu löschen.

(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze bleiben unberührt.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.

(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

1.
die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2.
die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu stellen.
Mitglieder des Fahrpersonals haben die Schaublätter und andere Tätigkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen. Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschreibers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mitglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrerkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat ferner die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren. Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufzubewahren. Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, nach § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes benötigt werden. Der Unternehmer hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Er stellt den Mitgliedern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie der von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Verfügung. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bleibt unberührt. Im Falle der Datenfernübertragung sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.

(6) (weggefallen)

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.