Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Nov. 2017 - RO 5 K 15.1955

published on 30/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 30. Nov. 2017 - RO 5 K 15.1955
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit seiner Klage will der Kläger die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung (HwO) erreichen.

Der am …1977 geborene Kläger beantragte am 18.4.2013 bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO für das Zahntechnikerhandwerk. Er habe seine Ausbildung zum Zahntechniker im Jahr 2003 abgeschlossen und in diesem Jahr zusammen mit seinem Bruder … (Betriebswirt, 49% Geschäftsanteil, kaufmännischer Leiter und Geschäftsführer) ein zahntechnisches Labor, die 1 … GmbH, gegründet. Sein Geschäftsanteil betrage 51% und er sei auch Geschäftsführer. Durch betriebliche Unabkömmlichkeit wäre und sei es ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, eine Meisterschule oder sonstige Vorbereitungsmaßnahmen zu besuchen. Er habe mit seiner inzwischen zehnjährigen Gesellenzeit in leitender Funktion erhebliche Berufserfahrung und meistergleiche Kenntnisse erworben. Zu diesem Antrag wurde eine auf den 30.5.2013 datierende Erklärung des Herrn 2 … nachgereicht. Er ist Vater des Klägers und seit Gründung des Unternehmens Betriebsleiters der 1 … GmbH. Herr 2 … bescheinigte seinem Sohn, der zwischen 45 und 50 Stunden in der Woche arbeite, uneingeschränkt meistergleiche Kenntnisse. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.9.2013 ließ der Kläger noch darauf hinweisen, dass der bisherige Betriebsleiter aus Alters- und Gesundheitsgründen die Arbeit des Klägers nicht mehr ersetzen könne und die Existenz des Betriebes ausschließlich vom Kläger abhänge. Ihm sei eine Vorbereitung auf die Meisterprüfung nicht mehr möglich.

Mit Bescheid vom 4.11.2015 lehnte die Handwerkskammer … den Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung ab. Finanzielle Gründe und Zeitmangel könnten keinen Ausnahmefall begründen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2015, bei Gericht eingegangen am 12.11.2015, ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der technische Betriebsleiter der 1 … GmbH dem Kläger bestätigt habe, über meistergleiche Kenntnisse zu verfügen. Nach § 8 HwO seien ohnehin nicht meistergleiche Kenntnisse, sondern lediglich notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert. Bei der 1 … GmbH handle es sich um einen familiären Zahntechnikerbetrieb, in welchem neben dem Kläger noch vier Zahntechniker und eine zahntechnische Helferin arbeiten würden. Die Erträge würden nicht ausreichen, um einen außerfamiliären Betriebsleiter oder eine ausreichend qualifizierte Ersatzkraft für den Kläger während des Besuches der Meisterkurse anzustellen. Dies würde der Betrieb nicht verkraften. Würde der Kläger die Meisterprüfung angehen, müsste er vorher Kurse besuchen, was bei der Arbeitszeit von 45 bis 50 Stunden nicht möglich sei. Ohne Besuch der Meisterkurse habe der Kläger keine Chance, die Meisterprüfung zu bestehen. Damit der Betrieb überhaupt überleben könne, sei es erforderlich, dass der Kläger weder im Betrieb ausfalle, weil er Schulungen macht, noch ein Außenstehender als Betriebsleiter eingestellt werden müsse. Aus dem Jahresabschluss 2014 ergebe sich, dass ein angesteller Meister nicht finanziert werden könnte. Der derzeitige Betriebsleiter habe ein aktuelles Jahresgehalt von 3.430,- Euro. Der Kläger habe eifrig einen externen Betriebsleiter gesucht. Er habe aber bisher keinen gefunden, der für monatlich 400 Euro brutto, wie der bisherige Betriebsleiter, die Leitung übernehmen würde. Die Übernahme des elterlichen Betriebes stelle einen Ausnahmegrund dar. Sein Vater habe zwar die formale Stellung des Betriebsleiters inne, tatsächlich sei aber jedenfalls ab 2008 nicht mehr erforderlich, dass er diese Funktion inhaltlich ausübe, da ab diesem Zeitpunkt der Kläger im vollen Umfang die betriebliche Leitung übernommen habe. Der Vater habe 1980 den Betrieb gegründet und 2003 an seine Söhne übergeben, es sei lediglich die Firmenbezeichnung aus rechtlichen Gründen angepasst worden. Die nunmehrige Übernahme solle in der Gestalt erfolgen, dass sich der Vater vollständig aus dem Betrieb zurückzieht. Er befinde sich im 70. Lebensjahr und möchte in absehbarer Zeit in Ruhestand gehen. Der Kläger befinde sich im 40. Lebensjahr und möchte einer gesicherten Zukunft entgegen sehen. Überdies sei die Zuordnung des Zahntechnikerhandwerks zur Anlage A der Handwerksordnung verfassungswidrig. Das Medizinprodukte-Gesetz (MPG) und die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetrV) seien vorrangige Spezialgesetze. Die Ausbildungsleistung des Handwerks könne den Meisterzwang im Zahntechnikerhandwerk nicht rechtfertigen, sie sei in diesem Bereich völlig unbedeutend. Auch die Gefahrgeneigtheit sei kein Rechtfertigungsgrund für den Meisterzwang, da es in Form der genannten Medizinproduktebestimmungen mildere Mittel gebe. Zudem trete in allen Fällen der Zahnarzt dazwischen. Es sei ausgeschlossen, dass durch Fehlleistungen des Zahntechnikers die Gesundheit von Dritten gefährdet werden könnte. Zahntechniker würden für den Zahnarzt arbeiten und nicht für den Patienten. Die Qualitätskontrolle und die Verantwortung gegenüber den Patienten habe der Zahnarzt durchzuführen. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass Zahnärzte ohne Meisterprüfung selbständig zahntechnische Labors betreiben dürften. Sogar würden Zahnärzte ihre Helferinnen in Halbtagskursen zu zertifizierten Zahntechnikerassistentinnen ausbilden lassen. Ferner gebe es eine Inländerdiskriminierung, da ausländische Betriebe ohne Beschränkungen auf dem deutschen Markt tätig werden dürften. Maximal 35% der zahntechnischen Leistungen in Deutschland würden von Labors mit einem Meister als Betriebsleiter erzeugt. Weitere ca. 35% der zahntechnischen Produkte würden von Zahnärzten in eigenen Praxislabors ohne Zahntechnikermeister hergestellt. Mindestens 25% des Zahnersatzes kämen aus dem Ausland. In den nächsten zehn Jahren werde der Beruf des Zahntechnikers weitgehend durch den Computer ersetzt und die Arbeit des Zahntechnikers von IT-Technikern ohne jede zahntechnische Ausbildung in industrieller Fertigung übernommen werden. Ferner würden Hochschulabsolventen ohne jegliche Berufskenntnis in die Handwerksrolle eingetragen. Wegen der Privilegierung des Reisegewerbes sei die Handwerksordnung system- und damit verfassungswidrig. Bei einem unerheblichen Nebenbetrieb und bei einem Hilfsbetrieb gelte das Gefahrenrisiko für dieselbe Tätigkeit nicht mehr, was eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte darstelle. Zudem seien Kleinhandwerker vom Meisterzwang ausgenommen, obwohl hier eine Abgrenzung nicht nach der Gefährlichkeit erfolge. Ein Zahntechniker benötige daher weder einen Meisterbrief noch eine Ausnahmebewilligung. Es werde beantragt, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Handwerkskammer … vom 4.11.2015 wird aufgehoben.

  • 2.Dem Kläger wird die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle für das Zahntechnikerhandwerk erteilt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Finanzielle und zeitliche Aufwendungen für einen Meisterkurs seien bei der Feststellung der belastenden Umständen unberücksichtigt zu lassen. Wer in einem zulassungsbedürftigen Handwerk einen Betrieb gründe ohne selbst die notwendige Qualifikation des Betriebsleiters zu haben, könne und müsse einen Betriebsleiter anstellen. Dies sei vor der Gründung bekannt und stellen keinen Ausnahme-, sondern den Regelfall dar. Scheide daher 2 … als Betriebsleiter aus, könne diese Stelle nachbesetzt werden. Die Tatsache, dass die Gesellschaft statt eines Betriebsleiters mit erforderlicher handwerklicher Qualifikation zwei Geschäftsführer ohne die erforderliche Qualifikation beschäftige, sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Ein Handwerksmeister könne auch kaufmännische Aufgaben erledigen. Die Kostenstruktur des Unternehmens sei bewusst so ausgelegt und beruhe nicht auf einer Ausnahmesituation. Dadurch, dass der Kläger ausführe, er müsse noch Kurse besuchen, bringe er zum Ausdruck, dass ihm die Kenntnisse und Fertigkeiten noch fehlten. Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO sei für das Zahntechnikerhandwerk ausgeschlossen. Ein Fall der Betriebsübernahme liege nicht vor. Es sei von Anfang an absehbar gewesen, dass der bisherige Betriebsleiter aus Altersgründen ausscheiden würde und hierfür rechtzeitig Vorsorge getroffen werden müsse entweder durch Anstellung eines neuen Betriebsleiters oder durch frühzeitige Absolvierung der Meisterprüfung. Entsprechende Vorkehrungen habe der Kläger nicht getroffen, obwohl er ausreichend Zeit gehabt hätte. Es sei keine unzumutbare Belastung zu erkennen, weshalb ihm im Vergleich zu anderen Meisterprüflingen die Ablegung der Meisterprüfung nicht zumutbar wäre. Die Behauptung des Klägers, es würde sich kein Betriebsleiter finden, reicht für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht aus. Es vermittle sich der Eindruck, dass der Kläger noch nicht ernsthaft nach einem externen Betriebsleiter gesucht habe. Zudem sei die Teilnahme an einem Meistervorbereitungskurs keine zwingende Voraussetzung für die Ablegung der Meisterprüfung. Sie könne auch nach eigenständiger Prüfungsvorbereitung abgelegt werden. Das MPG und die MPBetrV seien nicht vorrangig. Der Meisterzwang sei nicht verfassungswidrig. Mängel im Rahmen der Herstellung zahntechnischer Produkte aufgrund von fehlendem Sach- und Fachwissen könnten für den Kunden nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren zur Folge haben, sodass eine entsprechende Regulierung bei der Handwerksausübung erforderlich sei. Der Zahntechniker sei als Hersteller des Zahnersatzes, wenn auch nur mittelbar, für die Gesundheit des Patienten verantwortlich. Diese Verantwortung entfalle auch nicht durch die zwischengeschaltete Verordnung und Anpassung des Zahnersatzes durch den Zahnarzt, da dieser nicht für Mängel im Rahmen der Herstellung hafte. Bei Herstellung des Zahnersatzes durch den Zahnarzt selbst und dessen Hilfspersonal sei die Qualität des Zahnersatzes und der Schutz des Patienten durch die zahnärztliche Ausbildung des Zahnarztes sichergestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 HwO im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 4.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Zuordnung des Zahntechnikerhandwerks zur Anlage A der HwO (Nr. 37) und der daraus resultierende Meisterzwang begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (1.). Ebenso sind die Bestimmungen des MPG und der MPBetrV keine gegenüber den Vorschriften der Handwerksordnung vorrangig anzuwendenden Regelungen (2.). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO abgelehnt, da ein hierfür erforderlicher Ausnahmefall, bei dem die Ablegung einer Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, nicht vorliegt (3.).

1. Das Gericht hält § 1 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 37 der Anlage A HwO nicht für verfassungswidrig, weswegen die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt. Es liegt weder aus grundsätzlichen Erwägungen (1.1), noch aus beachtlichen Besonderheiten des Zahntechnikerhandwerks (1.2) ein Verfassungsverstoß vor.

1.1 Die Regelungen der Handwerksordnung verstoßen, soweit sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen und Personengesellschaften gestatten (§ 1 Abs. 1 HwO) und diese Eintragung im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) oder der Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO) abhängig machen, nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 Az. 8 C 9.10, Urteil vom 9.4.2014 Az. 8 C 50.12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 Az. 4 A 1113/13 m.w.N.).

Der Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass, diese höchstrichterliche Rechtsprechung im Einzelnen in Frage zu stellen. Der Kläger zieht sie insbesondere in Bezug auf die Regelungen zum Reisegewerbe, zum Minderhandwerk und zur Inländerdiskriminierung lediglich pauschal in Zweifel, ohne sich insoweit mit der hierzu ergangenen gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen (vgl. insoweit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 a.a.O.). Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit in der Möglichkeit der Eintragung von Hochschulabsolventen in die Handwerksrolle nach § 7 Abs. 2 HwO begründet sieht, zeigt er nicht ansatzweise auf, dass die der Regelung zugrundeliegende Einschätzung des Gesetzgebers, eine Eintragung in die Handwerksrolle könne auch aufgrund eines der Meisterprüfung gleichwertigen Abschlusses eines entsprechenden Studienganges erfolgen, den gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum überschreiten könnte (vgl. auch hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 a.a.O.).

Soweit der Kläger auf die Unterschiede zwischen industrieller und handwerklicher Fertigung verweist, ist zu sehen, dass die Struktur des Handwerks zwar durch die HwO-Novelle 2004 in durchaus erheblichem Umfang geändert worden ist, jedoch dem industriellen Gewerbe aber nicht derart angenähert wurde, dass der Gesetzgeber wegen Art. 3 Abs. 1 GG gehalten wäre, beide Bereiche nunmehr einheitlichen Regelungen zu unterwerfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2010 Az. 4 A 284/07).

1.2 Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zahntechnikerhandwerks sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass gegen das Meisterbrief- und Eintragungserfordernis in die Handwerksrolle im Zahntechnikerhandwerk keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. VGH, Beschluss vom 31.3.2004 Az. 22 ZB 03.2260).

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen legt in einer aktuellen Entscheidung vom 20.11.2017 (Az. 4 A 1113/13) ausführlich dar, weshalb es keinen Verfassungsverstoß erkennen kann. Es führt hierzu aus:

„a) Es liegt keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor.

An die Rechtfertigung des mit den vorgenannten Regelungen verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit sind mit Blick auf seine Intensität die für subjektive Berufswahlbeschränkungen geltenden Anforderungen zu stellen. Eingriffe sind daher nur gerechtfertigt, wenn sie auf einer kompetenzmäßig erlassenen Norm beruhen, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Insoweit ist höchstrichterlich entschieden, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung des Handwerks aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG folgt und der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Zulassungspflicht für das Handwerk im Wesentlichen zwei Ziele verfolgte: Zum einen bezweckte er die Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter durch unsachgemäße Handwerksausübung. Für derart ‚gefahrgeneigte Tätigkeiten‘ sollte sichergestellt sein, dass sie nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. In diesen Bereichen sollte der Kunde besonders geschützt und nicht allein auf Schadensersatz und Mängelbeseitigung verwiesen werden. Daneben hat der Gesetzgeber auch für das neue Recht an dem Ziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft festgehalten. Sowohl die Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter als auch die Sicherung der Ausbildungsleistung sind Gemeinwohlbelange von hohem Gewicht. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 = juris, Rn. 31 ff., m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 - 8 C 50.12 -, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 38 ff.)

Der Gesetzgeber hat jedenfalls im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums das Zahntechnikerhandwerk als gefahrgeneigtes Handwerk eingestuft. Ob es auch zur Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks in die Liste der zulassungspflichtigen Handwerke aufgenommen werden durfte, bedarf hier keiner Entscheidung. Gefahrgeneigtheit und Sicherung der Ausbildungsleistung müssen zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht kumulativ vorliegen (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2010 - 4 A 284/07 -, Beschlussabdruck, Seite 11.).

Der Einwand des Klägers, der Gesetzgeber habe bei der Novelle des Handwerksrechts 2004 eine Prüfung der Gefahrgeneigtheit nicht vorgenommen, trifft schon nicht zu. Den zugehörigen Materialien ist vielmehr zu entnehmen, dass die Frage der Gefahrgeneigtheit der einzelnen Handwerke der vormaligen Anlage A der HwO im Rahmen der Novellierung 2003/2004 anhand der Meisterprüfungsberufsbilder jeweils geprüft worden ist (…).

Der weitere Einwand des Klägers, dass im Gesetzgebungsverfahren der Gesichtspunkt der Gesundheitsgefahren für die Belassung des Zahntechnikerhandwerks in der Anlage A zur HwO keine Rolle gespielt habe, lässt sich anhand der Gesetzgebungsmaterialien eindeutig widerlegen. Das Zahntechnikerhandwerk war bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.8.2003 in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt (Vgl. BT-Drs. 15/1481, Seite 7, i. V. m. BT-Drs. 15/1206, Seite 14.).

Die Bundesregierung ging hierbei davon aus, dass der Meistervorbehalt als Berufszugangsvoraussetzung auf den Kreis der im Hinblick auf Gesundheit oder Leben Dritter‚ gefahrgeneigten Handwerke‘ zu beschränken sei und insbesondere gegen ein Kriterium der Ausbildungsleistung Bedenken bestünden (Vgl. BT-Drs. 15/1481, Seiten 12 und 14.).

Im Übrigen liegt die Gefahrgeneigtheit des Zahntechnikerhandwerks auf der Hand. Sie ergibt sich schon daraus, dass seine Werkstücke zum Einsatz und dauerhaften Verbleib in den menschlichen Körper bestimmt sind, wo sie notwendigerweise in der Lage sind, ggf. auch negativ auf seine Gesundheit einzuwirken. Jedenfalls ist eine Überschreitung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums insoweit nicht erkennbar (…).

Die Berufsbeschränkung ist geeignet (dazu aa), erforderlich (dazu bb) und verhältnismäßig im engeren Sinn (dazu cc) in Bezug auf den wichtigen Gemeinwohlzweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden.

aa) Der ‚Meisterzwang‘ für Zahntechniker ist geeignet, von unsachgemäßer Ausübung des Zahntechnikerhandwerks ausgehende Gefahren wirksam zu bekämpfen. Das ist im verfassungsrechtlichen Sinne schon dann der Fall, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist (…).

Die Qualifikationsanforderungen an die Ausbildung tragen zur Erreichung des Gemeinwohlziels der Gefahrenabwehr bei. Ein Betriebsinhaber bzw. -leiter mit meisterhafter Sachkunde ist - was auch der Kläger nicht in Frage stellt - in der Lage, bei der Ausübung des Handwerks selbst Gefahren zu vermeiden und die im Betrieb Mitarbeitenden dazu anzuleiten, zu beaufsichtigen und im Bedarfsfall einzugreifen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Szenario praktisch irrelevant und die berufseinschränkenden Anforderungen damit mangels Anwendungsbereichs wirkungslos wären. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers dahingehend verstehen und ihn als zutreffend unterstellen wollte, dass 65% der in Deutschland legal auf den Markt gelangenden zahntechnischen Produkte nicht in einem Labor von einem Zahntechnikermeister oder unter seiner Aufsicht hergestellt werden, führte dies nicht zur fehlenden Eignung der betroffenen Vorschriften. Denn selbst dann könnten sie immerhin zumindest noch in 35% der Fälle dazu beitragen, Gesundheitsgefahren abzuwehren (…).

Es gibt auch keine Anhaltspunkte für einen europarechtlich beförderten Verdrängungswettbewerb, in dem sich das mit der Beschränkungsregelung angestrebte Niveau der Gefahrenabwehr im Zahntechnikerhandwerk nicht durchsetzen könnte. Vielmehr zielen schon Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a, 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii, 13 Abs. 1 und 2, 14 i. V. m. Anhang II Nr. 2 zweiter Spiegelstrich zu den Regelungen für Deutschland der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gerade darauf, für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Zahntechnikers ein vergleichbares Niveau herzustellen. (Vgl. zu hierzu bereits BT-Drs. 15/1206, Seite 42. (…))

bb) Die streitigen Regelungen sind zur Gefahrenabwehr erforderlich.

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit kann - anders, als bei den meisten anderen Handwerken -, (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 = juris, Rn. 36,) keine Berücksichtigung finden, dass nach dem geltenden Recht der ‚Meisterzwang‘ durch zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen (§ 7 HwO einerseits, § 7b HwO andererseits) abgelöst worden ist, von denen der Gewerbetreibende die ihn am wenigsten belastende wählen kann. Denn diese Wahlmöglichkeit besteht für den Zahntechniker gerade nicht. Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 HwO i. V. m. Ziffer 37 der Anlage A ist der Zahntechniker ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der ‚Altgesellenregelung‘ ausgenommen (Vgl. zu den Gründen BT-Drs. 15/1206, Seite 29.).

An der Erforderlichkeit fehlt es aber nur, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird, wobei die sachliche Gleichwertigkeit bei Alternativen in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss. (Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u. a. -, GewArch 2017, 375 = juris, Rn. 105, m. w. N.)

Derartige Alternativen sind vorliegend nicht ersichtlich. Jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Annahme, niedrigere Qualifikationsanforderungen seien zur Gefahrenabwehr nicht sicher ebenso geeignet, seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die gesetzgeberischen Entscheidungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 - 8 C 50.12 -, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 42, m. w. N.; wohl enger Bulla, Freiheit der Berufswahl, 2009, Seite 248 f., 258.)

Derart fehlsame Erwägungen sind nicht erkennbar. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht durch, zahntechnische Produkte würden durch einen Zahnarzt weiterverarbeitet, der eine Haftung übernehme sowie eine Qualitätskontrolle vornehmen müsse und dadurch eine Gefährdung des Patienten ausschließe. Der Hinweis auf Sekundärrechtsschutz verfängt von vornherein nicht: Mängelbeseitigung und Schadensersatz sind kein gleich geeignetes Mittel zum beabsichtigten Schutz des Patienten vor Gesundheitsschäden. (Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 = juris, Rn. 33; siehe ferner Detterbeck, WiVerw 2017, 153 ff., 174.)

Auch die Beschränkung auf die Kontrolle durch den Zahnarzt ist keine sachlich gleichwertige Alternative. Gesundheitsgefahren für den Patienten können beim Einsatz zahntechnischer Produkte in seinen Körper dadurch entstehen, dass bei ihrer Herstellung ungeeignete Materialien verwendet oder unsachgemäß verarbeitet worden sind. Dass sämtliche Fehler in diesem Bereich bei der zahnärztlichen Kontrolle vor dem Einsetzen in den Körper des Patienten hinreichend sicher auffallen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind Fehler im zahntechnischen Herstellungsprozess im fertigen Endprodukt häufig nicht mehr erkennbar (Vgl. Detterbeck, WiVerw 2017, 153 ff., 172.).

In Übereinstimmung hiermit wird bei den Gesundheitshandwerken, bei denen eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben kann, von ganz engen Ausnahmefällen abgesehen, für jede Betriebsstätte eine ständige Meisterpräsenz verlangt (Vgl. BGH, Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 222/11 -, NJW-RR 2014, 108 = juris, Rn. 16 ff.).

Ferner muss (auch außerhalb der Gesundheitshandwerke) der Betriebsleiter den Arbeitsablauf steuern, betreuen und überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1991 - 1 C 50.88 -, BVerwGE 88, 122 = juris, Rn. 12; siehe auch Detterbeck, WiVerw 2017, 153 ff., 164 f.)

Im Übrigen ist gegen die Einschätzung des Gesetzgebers, bei der Erreichung des Ziels der Abwehr von Gesundheitsgefahren der Patienten sei die Beschränkung der Kontrolle auf den einsetzenden Zahnarzt keine sachlich gleichwertige Alternative zur gleichsam ‚doppelbödigen‘ Kontrolle durch einen Meister im Herstellungsprozess und einen Zahnarzt bei der Einbringung in den menschlichen Körper, nichts zu erinnern (…).

Der Gesetzgeber musste es auch nicht als milderes Mittel erachten, angesichts der Regelungen des Medizinproduktegesetzes auf die hier in Rede stehenden Regelungen der Handwerksordnung zu verzichten. Jedenfalls ist diese gesetzgeberische Entscheidung nicht so fehlsam, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für diese Maßnahmen abgeben könnte. Zweck des Medizinproduktegesetzes ist es ausweislich seines § 1, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch u. a. die Patienten zu schützen. Die Regelungen der Handwerksordnung vermitteln diesen Schutz - daneben - dadurch, dass sie eine qualifizierte Aufsicht während des Herstellungsprozesses gewährleisten, indem sie eine ausreichende persönliche Qualifikation des Leistungserbringers bei handwerklicher Fertigung regeln. (…) Nach § 3 MPBetreibV hat der Verpflichtete die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten wahrzunehmen, um ein sicheres und ordnungsgemäßes Anwenden der in seiner Gesundheitseinrichtung am Patienten eingesetzten Medizinprodukte zu gewährleisten. Damit treten auch diese Regelungen neben und nicht an Stelle der auf den Herstellungsprozess bezogenen Gefahrenabwehr durch die Handwerksordnung (…).

cc) Die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungsregelung im engeren Sinne ist ebenfalls zu bejahen. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 u. a. -, BVerfGE 126, 112 = juris, Rn. 119 f.).

Zwar haben infolge § 7b Abs. 1 Satz 1 HwO i. V. m. Ziffer 37 der Anlage A Gesellen nicht die Wahl, entweder den zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand für die Meisterprüfung auf sich zu nehmen oder eine mehrjährige praktische Berufstätigkeit mit Leitungsfunktion zu absolvieren (…).

Die Belastung der Betroffenen besteht im Wesentlichen in einem erheblichen zeitlichen, fachlichen und finanziellem Aufwand für das Absolvieren der Meisterprüfung. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 = juris, Rn. 37. Bulla, Freiheit der Berufswahl, 2009, Seite 246, m. w. N., quantifiziert die finanzielle Belastung einschließlich des fiktiv entgangenen Gewinns und des Unterhaltsbedarfs mit ca. 50.000,00 Euro.)

Jedoch wird den Betroffenen weitgehend nur etwas zugemutet, wozu sie sich bei verständiger Würdigung ohnehin aus eigenem Entschluss veranlasst sehen müssten. Eine Regelung, die von ihnen verlangt, dass sie den Besitz eben dieser Fertigkeiten und Kenntnisse nachweisen, ist so sehr der besonderen Situation gerade dieses Berufs angepasst, dass die darin liegende Freiheitsbeschränkung gegenüber dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsinteressen jedenfalls vergleichsweise nur geringes Gewicht hat (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE 13, 97 = juris, Rn. 45.).

102 Den verbleibenden Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit steht das überragend wichtige und in der Gesamtabwägung demnach überwiegende Gemeinwohlziel des Schutzes von Leben und Gesundheit gegenüber (…).

b) Es liegt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor (…).

1. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die zahnärztlichen Praxislabore verweist, dringt er nicht durch. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Herstellung von Zahnersatz neben den Zahntechnikermeistern im Rahmen ihres Handwerksbetriebs auch den Zahnärzten für deren eigene Patienten in praxiseigenen Labors gestattet ist. Die Aufnahme zahntechnischer Arbeiten für die eigene Praxis ist nicht von der Eintragung des Zahnarztes in die Handwerksrolle abhängig, ohne dass dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Denn auch der Zahnarzt, dem die zahntechnischen Leistungen seines Labors zuzurechnen sind, darf diese, ähnlich wie der Zahntechnikermeister nur aufgrund seiner mehrjährigen Fachausbildung erbringen. Der Gesetzgeber darf zwar, muss aber nicht zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter subjektive Zulassungsvoraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf, wie sie die Handwerksordnung enthält, einführen. Noch weniger ist er gehalten, von seiner Regelungsbefugnis erschöpfend oder in einheitlich bestimmender Weise Gebrauch zu machen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.5.1979 - 5 C 16.79 -, BVerwGE 58, 93 = juris, Rn. 19 f.; Detterbeck, WiVerw 2017, 153 ff., 159 ff.)

In Bezug auf das Zahntechnikerhandwerk liegt auch keine relevante Schlechterstellung deutscher Handwerker im Vergleich zu solchen aus dem europäischen Ausland vor. Auf die Ausführungen oben unter 2. a) aa) wird Bezug genommen. (Vgl. auch bereits BayVGH, Beschluss vom 31.3.2004 - 22 ZB 03.2260 -, GewArch 2004, 259 = juris, Rn. 1 (zur EU/EWR-HwV a. F.).)

Jenseits dessen liegt ein verbleibende Ungleichbehandlungen rechtfertigender gewichtiger sachlicher Grund darin, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit durch Europarecht gebunden war (Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 = juris, Rn. 44.).

Die Beibehaltung des ‚Meisterzwangs‘ für den Bereich der Gesundheitshandwerke zielte im Übrigen geradezu darauf, Sorge zu tragen, dass Inländer über die Befähigung verfügen, die im EU/EWR-Raum die Anerkennung ermöglicht (Vgl. BT-Drs. 15/1206, Seite 42.).

Es kann auch keine rechtlich erhebliche, Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Inländerdiskriminierung festgestellt werden, weil vom Ausland aus zulassungsfrei nach Deutschland hinein gearbeitet werden darf - also jenseits der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit etwa durch Lieferung im Ausland hergestellter zahntechnischer Produkte an einen Zahnarzt in Deutschland - und nur der Inländer dem benachteiligenden Meisterzwang unterliegt. Der Gesetzgeber ist nämlich nur verpflichtet, in seinem Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren. (…)“

Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen, mit denen auf alle wesentlichen Erwägungen des Klägers zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Meisterzwangs im Zahntechnikerhandwerk eingegangen wird, vollumfänglich an. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Klägers vorliegt, weil es sich bei der Abwehr von Gesundheitsgefahren um einen legitimen Grund für den Meisterzwang handelt und der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten ist. Die gegenteiligen Argumente des Klägers mögen zwar in rechtspolitischer Hinsicht nicht ganz von der Hand zu weisen sein, bei verfassungsrechtlicher Beurteilung können sie jedoch, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen überzeugend herausarbeitet, nicht durchgreifen. Ebenso sieht das erkennende Gericht keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, da die unterschiedliche Behandlung von Zahnärzten beim Betreiben eines Zahnlabors ohne Meisterzwang einerseits und Zahntechnikern mit Meisterzwang andererseits aus den vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen herausgearbeiteten Gründen gerechtfertigt ist.

2. Den Regelungen der Handwerksordnung über den Meisterzwang gehen nicht spezialgesetzliche Regelungen des Medizinprodukterechts vor.

Das im August 1994 verabschiedete Medizinproduktegesetz stellt sich als nationaler Transformationsakt der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte vom 14.6.1993 dar. Diese bezweckt die Harmonisierung von einzelstaatlichen Bestimmungen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Patienten, der Anwender und gegebenenfalls Dritter im Hinblick auf die Anwendung der Medizinprodukte dienen, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse im Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Richtlinie regelt ausdrücklich nicht die berufliche Ausbildung und Qualifikation der Hersteller und Anwender von Medizinprodukten, und zwar weder auf den Gebieten der schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung noch der handwerklichen Ausbildung. Zu Regelungen im Bereich des Bildungsrechtes besäße die Europäische Union zudem auch keine Rechtsetzungskompetenz. Vor diesem Hintergrund ist es zweifelsfrei richtlinienkonformes Ziel des Medizinproduktgesetzes, dass „(…) in allen EG-Mitgliedsstaaten die aktiven implantierbaren medizinischen Geräte sowie die anderen Medizinprodukte einschließlich der In-vitro-Diagnostika, die zur Anwendung bzw. für den Menschen bestimmt sind, nach den gleichen Anforderungen mit dem gleichen medizinischen und technischen Niveau EG-weit in den Verkehr gebracht und in den Betrieb genommen werden (…)“ (BTDrucks. 928/93, S. 68; VG Ansbach, Urteil vom 1.7.2003 Az. AN 4 K 02.1779; VGH, Beschluss vom 31.3.2004 a.a.O.).

Die Handwerksordnung hingegen beruht auf der Grundanschauung der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und an der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft. Im Interesse dieses wichtigen Gemeinschaftsgutes macht sie, wie ausgeführt, verfassungskonform die Zulassung zur selbständigen Berufsausübung unverändert auch in den Gesundheitshandwerken vom Nachweis fachlichen Könnens durch eine bestimmte Ausbildung und die Ablegung bestimmter Prüfungen abhängig. Im Gesundheitshandwerk und damit gerade auch im Zahntechnikerhandwerk dient der Meisterzwang zwar gerade uns insbesondere auch der Abwehr von gesundheitlichen Gefahren, gleichwohl gibt es keinen Anhalt, aufgrund der sich teilweise überschneidenden Zweckrichtung dieser Bestimmungen von einem Anwendungsvorrang des Medizinprodukterechts auszugehen. Das MPG regelt die Anforderungen, die an die in den Verkehr zu bringenden oder gebrachten Medizinprodukte aus Gründen des Patientenschutzes zu stellen sind. Die Handwerksordnung regelt, wer unter welchen Voraussetzungen handwerkliche Leistungen selbständig erbringen darf. Der Gesetzgeber trennt zwischen der Qualität eines bestimmten Produktes und der Qualifikation zum Umgang mit diesem Produkt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 1.7.2003 a.a.O).

Letztlich lässt sich unzweifelhaft aus Nr. 37 der Anlage A zur Handwerksordnung erkennen, dass der Gesetzgeber am Meisterzwang für das Zahntechnikerhandwerk unverändert festhält. Wäre es dem Gesetzgeber ein Anliegen gewesen, einem etwaigen Anwendungsvorrang des MPG Geltung zu verschaffen, so hätte er seit Einführung des MPG im Jahr 1994 eine Herausnahme aus dem Katalog der zulassungspflichtigen Handwerke vornehmen können. Bei der letzten Änderung der Anlage A mit Gesetz vom 30.6.2017 wurde einzig in Nr. 34 eine Änderung der Bezeichnung von „Hörgeräteakustiker“ zu „Hörakustiker“ vorgenommen, im Übrigen blieb der gesamte Katalog der Anlage A unverändert. Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber sogar eine Veranlassung dafür sah, lediglich begrifflich, aber ohne inhaltliche Änderung, den Katalog der Anlage A zu überarbeiten, gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber von einem Anwendungsvorrang der Bestimmungen des Medizinprodukterechts ausgeht. Aus dem Verbleib des Zahntechnikerhandwerks in der Anlage A zur Handwerksordnung im Rahmen der HwO-Novelle 2004 - und damit in Kenntnis der Geltung des 1994 in Kraft getretenen Medizinproduktegesetzes - ergibt sich vielmehr das Gegenteil (so auch OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 a.a.O.). Wie dargelegt, kann ferner der Auffassung des Klägers, das Medizinprodukterecht sei gegenüber dem Meisterzwang ein milderes Mittel zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit, nicht gefolgt werden, sodass auch unter diesem Aspekt kein Anwendungsvorrang besteht.

3. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO sind nicht erfüllt.

Grundsätzlich ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbes gemäß § 1 Abs. 1 HwO nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Personengesellschaften gestattet. Da hier gemäß § 1 Abs. 2 HwO i.V.m. Nr. 37 der Anlage A eine Zulassungspflicht besteht, wird der Kläger gemäß § 7 Abs. 1a HwO in die Handwerksrolle eingetragen, wenn er die Meisterprüfung bestanden hat.

Nach Art. 8 Abs. 1 HwO ist jedoch in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 1). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (Abs. 1 Satz 2).

An einem solchen Ausnamefall fehlt es hier. Die Auslegung des § 8 Abs. 1 HwO erfordert eine Gegenüberstellung der Voraussetzungen des Normalfalles der Meisterprüfung und des Sonderfalles einer durch eine solche Prüfung eintretenden unzumutbaren Belastung. Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn der als Regel vorgeschriebene Weg zur Erzielung und zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für einen Bewerber zu einer im Verhältnis zu der Vielzahl anderer Bewerber übermäßigen Belastung führt. Diese Belastung kann angesichts der Möglichkeit der Förderung der beruflichen Ausbildung durch öffentliche Mittel im allgemeinen nicht in der Tragung der für den Erwerb des Meistertitels aufzubringenden Kosten liegen. Es kommen deshalb regelmäßig nur Fälle in Betracht, in denen die mehrjährige Ausbildung als solche und dabei namentlich die unmittelbare Vorbereitung auf die Meisterprüfung oder die Förmlichkeit der Prüfungssituation den Antragsteller mehr als die anderen Bewerber belastet. Diese Belastung muss von einigem Gewicht und damit signifikant höher sein, damit nicht die Ausnahmebewilligung als gleichwertige Alternative zum Meisterbrief erscheint, was sie nicht ist. Dabei sind alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, namentlich die persönlichen und familiären Verhältnisse des Bewerbers. Grundsätzlich bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der besondere Ausbildungsgang und die Prüfung, die das Gesetz als Regelfall der Erzielung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorgeschrieben hat, trotz der erheblichen zeitlichen und sonstigen Belastungen die Berufsbewerber im typischen Fall nicht übermäßig beschweren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.4.2013 Az. 4 A 764/12 m.w.N.).

Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Letztlich weiß der Kläger seit Gründung seines Betriebes im Jahr 2003 und der damals erfolgten Anstellung seines Vaters als Betriebsleiter, dass er bei dessen altersbedingtem Ausscheiden in handwerksrechtlicher Hinsicht Vorsorge treffen muss, entweder durch Ablegen der Meisterprüfung oder durch Einstellung eines externen Betriebsleiters. Seit inzwischen 14 Jahren ist die grundsätzliche Problemstellung dem Kläger daher bekannt. Es ist trotz seiner hohen Arbeitsbelastung, die das Gericht nicht anzweifelt, letztlich nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der Kläger über so einen langen Zeitraum nicht auf die Meisterprüfung vorbereiten konnte. Zwar darf für die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, nicht auf das Vertretenmüssen des Antragstellers abgestellt werden, gleichwohl kann ein Antragsteller die Ausnahmebewilligung auch nicht dadurch erzwingen, dass er ohne Weiteres wartet, bis sich die äußeren Umstände so verdichten, dass ein Ausnahmefall angenommen werden muss, was gegenwärtig nicht der Fall ist.

Das Gericht zieht zwar nicht in Zweifel, dass der jetzige Betriebsleiter nur für eine geringe Jahresentschädigung von 3.430 € tätig ist und es zu diesen Konditionen freilich ausgeschlossen ist, einen externen Betriebsleiter zu finden. Doch darauf, ob sich der Betrieb einen externen Betriebsleiter leisten kann und ob ausreichend Bemühungen vorlagen, einen solchen zu finden, kommt es letztlich nicht an.

Denn es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger sich bisher - nachdem sein Vater noch als Betriebsleiter fungiert und sich noch um die Kontrolle der Endprodukte kümmert - der Meisterprüfung und der Vorbereitung hierauf unterziehen könnte. Es mag zwar sein, dass er, wie in der mündlichen Verhandlung geschildert, derzeit 50 bis 60 Stunden die Woche arbeitet. Es wäre ihm aber jedenfalls zumutbar, falls erforderlich, seine Arbeitsleistungen für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung zeitlich ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und im Betrieb erforderlichenfalls einen externen Mitarbeiter zu den nötigen Gehaltskonditionen zu beschäftigen. Nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung sind derzeit 3 ½ Zahntechnikerstellen im Betrieb besetzt. Einer der Zahntechniker habe eine 2/3-Stelle und sei flexibel, er werde nach Arbeitsaufwand eingesetzt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Betrieb für einen überschaubaren Zeitraum wirtschaftlich nicht verkraften würde, dass sich der Kläger auf die Meisterprüfung vorbereitet und dies nicht durch betriebliche Organisationsmaßnahmen kompensiert werden kann. Soweit sich der Betrieb insgesamt in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindet, ist dem durch betriebswirtschaftlich angezeigte Maßnahmen Rechnung zu tragen. Eine solche grundsätzliche betriebliche Schieflage begründet aber nicht automatisch einen Ausnahmefall. Allenfalls wenn gerade das Ablegen der Meisterprüfung ursächlich zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führt, kann ein Ausnahmefall in Betracht kommen. Dass vor diesem Hintergrund gerade der temporäre Ausfall des Klägers den Betrieb in Existenzschwierigkeiten bringen würde, ist nicht substantiiert geltend gemacht. Stellt der Kläger während der Vorbereitung seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung, so hat er keinen Lohnanspruch. Wird seine Arbeitskraft in der Zeit ersetzt, fallen allenfalls temporär höhere Lohnkosten für eine andere Person an. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung gerade durch das Ablegen der Meisterprüfung ist nach alledem weder für den Betrieb, noch für den Kläger persönlich anzunehmen. In der Regel beantragen Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub oder kündigen für die Zeit der Meisterkurse, sodass bei ihm gegenüber diesem Regelfall keine unzumutbare Ausnahmesituation vorliegt, wenn er in der Zeit seiner Vorbereitung von der Gesellschaft keine Vergütung erhält.

Abgesehen davon stellt es ohnehin keine zwingende Voraussetzung für die Meisterprüfung dar, die Vorbereitungskurse zu besuchen. Die pauschale Einlassung, ohne solche Kurse bestünde keine Chance, die Prüfung zu bestehen, kann nicht das Erfordernis einer Meisterprüfung generell in Frage stellen. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger zur Ablegung der Meisterprüfung einen Vorbereitungsaufwand betreiben müsste, der eine Anwesenheit im Betrieb für längere Zeit gar nicht mehr erlaubte. Träfe dies zu, könnte jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, er verfüge tatsächlich bereits über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.4.2013 a.a.O.).

Auf die Frage, ob der Kläger die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 HwO besitzt und die damit zusammenhängende Streitfrage, ob insoweit meistergleiche Kenntnisse gefordert werden dürfen, kommt es mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nicht an.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 17/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222/11 Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Der Betreiber hat die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten wahrzunehmen, um ein sicheres und ordnungsgemäßes Anwenden der in seiner Gesundheitseinrichtung am Patienten eingesetzten Medizinprodukte zu gewährleisten.

(2) Die Pflichten eines Betreibers hat auch wahrzunehmen, wer Patienten mit Medizinprodukten zur Anwendung durch sich selbst oder durch Dritte in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung versorgt. Werden Medizinprodukte gemäß Satz 1 aufgrund einer Veranlassung des Versorgenden durch einen Dritten bereitgestellt, so können die dem Versorgenden aus den Pflichten nach Satz 1 resultierenden Aufgaben vertraglich auf den Dritten übertragen werden. In diesen Fällen hat der Versorgende, der die Bereitstellung veranlasst, die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Medizinprodukte, die nach Satz 1 überlassen oder nach Satz 2 bereitgestellt wurden, vom Patienten in eine Gesundheitseinrichtung mitgenommen und dort von ihm angewendet werden.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.