Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 5 K 14.1128
Gericht
Principles
Tenor
I.
Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Gegen das Urteil wird die Berufung zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur Sportwettenvermittlung verbunden mit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung.
Der Kläger betreibt seit 1996 im Erdgeschoss in einer Ladenpassage im ... Einkaufszentrum in ... eine Annahmestelle zur Vermittlung des Glücksspielangebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV). Für diese Tätigkeit wurde dem Kläger mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.10.2008 die erforderliche Erlaubnis erteilt. Diese wurde mit Bescheid vom 02.11.2011 bis zum 31.12.2015 verlängert.
Im 2. Obergeschoß des Einkaufszentrums befindet sich seit 2009 eine Spielhalle, die über einen separaten Zugang über ein eigenes Treppenhaus von außen für Kunden erreichbar ist. Wettannahmestelle und Spielhalle sind nicht innerhalb des Gebäudes erreichbar.
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom
Der Kläger ließ daraufhin durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass § 21 Abs. 2 GlüStV in der durch den Beklagten vertretenen Auslegung verfassungswidrig sei.
Mit Bescheid vom
Auf den Inhalt des Bescheids, der am
Der Kläger reichte am
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
Dem Widerruf der Erlaubnis stehe schon die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV entgegen. Im Übrigen sei § 21 Abs. 2 GlüStV vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelung bedürfe einer deutlich einschränkenden Auslegung. Dies lege auch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV nahe, in der ausgeführt werde: „Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist damit eine Maßnahme der Spielsuchtprovention.“ Die Spielhalle im Obergeschoss liege nicht in unmittelbarer Nähe zur Annahmestelle des Klägers im Erdgeschoss. Eine Sichtverbindung zwischen der Annahmestelle zur Spielhalle bestehe nicht. Das Gebäude biete keinerlei Anreiz, zwischen den beiden Glücksspielangeboten zu wechseln.
§ 21 Abs. 2 GlüStV sei wegen eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht unwirksam. Die Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Kohärenzgebot. Denn § 21 Abs. 2 GlüStV sei auf Gebäude in offener Bauweise und auf Gebäude, die sich gegenüber liegen, oder auf Gebäude in einer innerstädtischen Fußgängerzone oder einem Platz trotz vergleichbarer Nähe der Glücksspielangebote nicht anwendbar. Der zentrale Grund für den geltend gemachten Verstoß liege in der nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Gruppe der Sportwettenvermittler gegenüber der Gruppe der Spielbanken-/Spielhallenbetreiber. Dieses Verbot gelte nicht nur dann, wenn die räumliche Beziehung zwischen Spielbank/Spielhalle und Sportwettenvermittlungsstelle schon bestehe. Selbst nach dem neuen Glücksspielrecht könne nicht verhindert werden, dass sich in einem Gebäude/Gebäudekomplex eine Spielbank/Spielhalle ansiedle und in der Folge dann ein bereits vorhandenes Sportwettenvermittlungsbüro schließen müsse. § 21 GlüStV stelle Regeln speziell für Sportwetten auf. Es handele sich nicht um eine allgemeine Norm, die generell eine Kollision von Spielhallen und Sportwetten zu vermeiden versuche, sondern um eine spezielle Anforderung für Sportwettenvermittler. Deshalb könne auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 GlüStV die Ansiedlung einer Spielhalle in einem Gebäude/Gebäudekomplex, in dem sich eine Sportwettannahmestelle befindet, nicht untersagt werden. Es werde auf § 2 Abs. 2 und 3 GlüStV verwiesen. Aus § 21 Abs. 2 GlüStV könne kein Trennungsgebot für Spielhallen zu Sportwettenvermittlungsbüros herausgelesen werden. § 21 Abs. 2 GlüStV verstoße auch gegen die Eigentumsgarantie. Es liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Folgen des Verbots der Vermittlung des Sportwettenangebots der SLV seien keinesfalls nur auf das Angebot der Oddset-Wetten begrenzt. Ein erheblicher Teil der Kunden nutze neben dem Angebot der Oddset-Wette auch weitere Angebote der SLV. Dieser Kundenstamm gehe insgesamt verloren und die Attraktivität der Annahmestelle werde deutlich geringer. Der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG könne nicht der Widerrufsvorbehalt entgegengehalten werden. Denn im Erteilungszeitpunkt sei die Erlaubnis noch nicht rechtlich eingeschränkt gewesen. Es habe sich hier nicht bereits eine von Beginn an rechtlich angelegte Beschränkung der Erlaubnis realisiert. Ein übergangsloses Verbot sei in keinem Fall mit den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
Der Kläger ließ beantragen,
den Bescheid der Regierung der Oberpfalz
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertiefte seine Rechtsansichten aus dem Bescheid vom
Eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Gebäude“ im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV komme entgegen der Auffassung des BayVGH grundsätzlich nicht in Betracht, da der Wortlaut insoweit eindeutig sei und eine einschränkende Auslegung der Systematik und den Zielen des GlüStV und AGGlüStV widersprechen würde. Hinsichtlich des Begriffs „Gebäudekomplex“ könne im Einzelfall im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende Auslegung geboten sein, wenn zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle ein Sichtkontakt ausgeschlossen sei und eine außergewöhnlich lange Wegstrecke zurückgelegt werden müsse, wobei der in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV statuierte Mindestabstand als Anhaltspunkt dienen könne.
Aus dem systematischen Zusammenhang, dem ausdrücklichen Verweis in § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV und der gleichen Verwendung des Begriffspaares „Gebäude oder Gebäudekomplex“ ergebe sich zwingend, dass die Begriffe „Gebäude“ und „Gebäudekomplex“ in § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 2 GlüStV und Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV gleich auszulegen seien. Zweck der Regelung des § 25 Abs. 1 GlüStV sei das Verbot von Mehrfachkonzessionen. Der Regelungszusammenhang zwischen § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV sowie Art. 9 Abs. 2 und 3 AGGlüStV mache deutlich, dass der Gesetzgeber bei Spielhallen im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex keinerlei Ausnahmen zulassen wollte. Ausnahmen könne es lediglich beim Mindestabstand zwischen Spielhallen geben.
Selbst eine Beurteilung anhand der VGH-Überlegungen ergebe hier, dass keine einschränkende Auslegung geboten ist. Nach Auffassung des VGH sei das in § 21 Abs. 2 GlüStV statuierte Trennungsgebot zwischen Spielhallen/Spielbanken und Sportwettenvermittlungsbüros „wohl“ so zu verstehen, dass der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß sein müsse, dass die sog. „Griffnähe“ nicht mehr vorliege. Als Kriterien hierfür kommen danach im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in Betracht, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle eine räumliche Verbindung bestehe, ob das Wechseln von einer Spielhalle in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes möglich sei oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick habe und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz bestehe, zur anderen Spielstätte zu wechseln.
Die streitgegenständliche Spielhalle und die Wettannahmestelle im ... Einkaufszentrum lägen im gleichen Gebäude; der Abstand zwischen Spielhalle und Wettannahmestelle betrage allenfalls 80 m, sei mithin deutlich unter den 250 m des Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV. Der Laufweg betrage nach den Feststellungen im Ortstermin 130 Schritte, liege also unter 250 m.
Der VGH spreche auch von sehr großen Gebäuden, gegebenenfalls noch stark untergliederten mit mehreren Etagen und Zugängen. Dies treffe auf das ... Einkaufszentrum, das nach dem Eingabeplan von 1995 eine Abmessung von 75,80 m x 70,80 m habe, nicht zu. Der Baumarkt mit Verbindungsbau sei erst neu hinzugekommen. Dieser müsse außer Betracht bleiben. Es handele sich um zwei Gebäude zusammen mit einer Gesamtabmessung von 200 m x 90 m. Hier sei nur das ursprüngliche westliche Gebäude, in welchem sich die Spielhalle und die Annahmestelle befänden, relevant. Ein direkter Blickkontakt von der Annahmestelle zur Spielhalle und umgekehrt werde vom VGH nicht ausdrücklich gefordert, sondern es komme auf die Griffnähe im Hinblick auf die Spielsuchtprävention an. Die Werbung an der Außenfassade mache sowohl auf eine Lottoannahmestelle als auch auf eine Spielhalle aufmerksam. Der Spielinteressent brauche also beim Verlassen einer Spielgelegenheit überhaupt nicht den optischen Anreiz einer weiteren Spielstätte, da ja schon vor Betreten des Gebäudes durch Werbung auf beide Angebote hingewiesen werde.
Auch nach der Begriffsbestimmung des OVG Lüneburg
Auch sei das wirtschaftliche Interesse an der Wettvermittlung beim Kläger gering. Nach Auffassung des Beklagten betrage das wirtschaftliche Interesse an der Oddset-Vermittlung beim Kläger 24,67 € pro Woche.
§ 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sei dahin auszulegen, dass das gemeinsame Glücksspielangebot der Länder nur insoweit zulässig bleibe, soweit es nicht an Konfliktstandorten angeboten werde.
Er habe im Übrigen sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere sei er auf die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kläger, die grundrechtliche Beschränkungen und das Vertrauen in den Fortbestand der erteilten Erlaubnis eingegangen und habe dies gegen den Spielerschutz und die Suchtprävention abgewogen.
Dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG falle, sei keineswegs sicher, jedenfalls aber sei das Vertrauen auf den Bestand einer dem Unternehmen günstigen Rechtslage ausgeschlossen. Zudem hätte der Kläger wegen des im Bescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalts davon ausgehen müssen, dass der Bestand des Bescheids ungewiss sei. Im Übrigen sei die Regelung als Inhalts- und Schrankenbestimmung jedenfalls verhältnismäßig.
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da Spielhallen wegen der größeren Investitionen und dem für sie resultierenden Totalverbot im Falle einer Betriebsuntersagung wesentlich stärker betroffen wären.
Das Gericht hat am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom
Der Bescheid kann nicht auf § 21 Abs. 2 GlüStV gestützt werden. Danach dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden.
§ 21 Abs. 2 GlüStV enthält keine Definition des Gebäudes oder Gebäudekomplexes. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2 BayBO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Der Begriff „Gebäudekomplex“ ist gesetzlich nicht definiert. Ein Rückgriff auf das öffentliche Baurecht und das Bauordnungsrecht hilft nicht weiter, da der Begriff in diesen Rechtsmaterien ebenfalls nicht gesetzlich definiert ist. Der Begriff „Komplex“ oder „Gebäudekomplex“ bezeichnet in der Architektur eine Gruppe oder einen Block von Gebäuden und architektonischen Räumen, die baulich miteinander verbunden sind und als Gesamteinheit wahrgenommen werden. In der Regel ist es möglich, sich durch die Gebäude eines Komplexes zu bewegen, ohne den Innenraum zu verlassen (so Definition Gebäudekomplex in wikipedia.org). Diese Definition kann auch für die Auslegung des Begriffs „Gebäudekomplexs“ in § 21 Abs. 2 GlüStV herangezogen werden, wie dies in Anlehnung daran bereits in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH
Nach Auffassung des OVG Lüneburg a. a. O. Rn. 8 setzt der Begriff „Gebäudekomplex“ auch nicht die Möglichkeit voraus, im Innern zwischen verschiedenen Gebäuden wechseln zu können. Denkbar sind danach unterschiedliche Baugestaltungen. Sie reichen von Einkaufszentren mit innenliegenden Verbindungen zwischen den einzelnen Geschäften, über Bahnhöfe und Flughafengebäude bis hin zu überwiegend innerstädtisch und in geschlossener Bebauung anzutreffender Gebäudeblöcke, in denen benachbarte Gebäude, die zu einer Straßenseite ausgerichtet sind, regelmäßig auch benachbarte Zugangsbereiche haben.
Angesichts dieser Variationsbreite wird in der Rechtsprechung (OVG Lüneburg
Der BayVGH hat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV hingewiesen, die vom Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken ausgeht (Lt.Drucks. 16/119995 S. 13). Dieses Verständnis ist aber mit dem Wortlaut der zu Gesetz gewordenen Bestimmung nicht vereinbar.
Der BayVGH greift auch die Einwendungen der Klägerseite auf, dass im Hinblick auf die räumliche Nähe von Sportwettenannahmestellen und Spielhallen vielfältige Fallkonstellationen denkbar seien, in denen zwar die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, aber die Spielhalle und die Annahmestelle gleichsam nebeneinander liegen. Da je nach Größe eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes der Abstand zwischen einer Annahmestelle und einer Spielhalle größer sein kann als wenn sie in verschiedenen Gebäuden lägen, ist nach Auffassung des VGH der Begriff des „Gebäudekomplexes“ verfassungskonform so auszulegen, dass sich der durch das Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV bewirkte Eingriff in den Betrieb einer Sportwettenannahmestelle im Hinblick auf das dadurch bezweckte gesetzgeberische Ziel noch als verhältnismäßig erweist (so BayVGH
Die entscheidende Kammer folgt dieser Auffassung des VGH. Allerdings ist dem Begriff „Gebäudekomplex“, der in der Architektur verwendet wird, zu entnehmen, dass die einzelnen Gebäude in der Regel durch Innenräume oder in überdachten Bereichen erreichbar sein müssen. Dieses Verständnis ist auch bei der Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV zugrunde zu legen. Damit ist auch eine weitgehende Gleichbehandlung zwischen benachbarten Gebäuden in offener Bauweise oder Gebäuden, die gegenüber liegen oder an größeren Plätzen liegen, erreicht, wenn diese Gebäude nicht mit einer einheitlichen Überdachung, z. B. Arkadengängen, verbunden sind. Liegt eine solche überdachte Verbindung zwischen selbstständigen Gebäuden, etwa bei einer innerstädtischen geschlossenen Bebauung vor, kann aber gleichwohl von einem Gebäudekomplex ausgegangen werden, jedenfalls dann, wenn diese Gebäude als Gesamteinheit wahrgenommen werden.
Nach diesem Maßstab befindet sich die Wettannahmestelle der Klägerseite und die Spielhalle im ... Einkaufszentrum nicht in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV. Denn die Wettannahmestelle und die Spielhalle sind nicht innerhalb des Gebäudes erreichbar. Die Sportwettannahmestelle befindet sich etwa in der Mitte des Gebäudes im Erdgeschoss. Die Spielhalle kann man von der Annahmestelle nur erreichen, wenn man eine längere Strecke auf der Ladenstraße bis zum Ausgang läuft. Von dort muss man dann im Freien in einem unüberdachten Bereich etwa noch weitere 20 m gehen, bis man den Eingang zum Treppenhaus zur Spielhalle erreicht, die sich im 2. Obergeschoss befindet und zusätzlich nur über einen Außenbalkon erreichbar ist. Die Wegstrecke zwischen Annahmestelle und Treppenhaus beträgt nach den Feststellungen des Ortstermins insgesamt 144 Schritte. Dann sind noch die Treppen bis zum 2. Stockwerk und eine kleinere Wegstrecke bis zum Eingang der Spielhalle zu laufen. Damit ist ein Wechseln von einer Spielstätte in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes nicht möglich. Es besteht auch kein Blickkontakt von der jeweiligen Spielstätte zur anderen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Spielstätten besteht kein so enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Wettannahmestelle und einer Spielhalle, dass unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten erforderlich ist. Durch die Trennung von Spielhallen und Sportwettenangeboten sollte erreicht werden, dass Spieler nicht bequem von einer Spielart zur anderen wechseln können, um so eine Multiplikation verschiedener Suchtpotentiale zu vermeiden (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV). Wie oben dargestellt, sind aber hier die beiden Spielorte nicht bequem erreichbar, so dass insgesamt ein Hin- und Herwechseln zwischen den Spielangeboten nicht zu befürchten ist.
Deshalb war der streitgegenständliche Widerruf der Erlaubnis unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.
Damit ist der streitgegenständliche Widerrufsbescheid in den angefochtenen Ziffern rechtswidrig und war daher aufzuheben.
Der Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.