Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. März 2019 - RO 2 K 18.32253

published on 27/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. März 2019 - RO 2 K 18.32253
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Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein nach eigenem Vorbringen 1986 geborener äthiopischer Staatsangehöriger vom Volk der Gurage, begehrt zuletzt die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der Kläger reiste im Oktober 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. Oktober 2013 einen Asylantrag.

Anlässlich einer Befragung zur Vorbereitung der persönlichen Anhörung erklärte der Kläger vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 5. November 2013 unter anderem, er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater in Ad. Ab. gewohnt. Er habe keinen Beruf erlernt und kein eigenes Geschäft geführt. Ende 2005 habe er Ad. Ab. verlassen und sei über den Sudan nach Libyen gereist, wo er sich von Ende 2005 bis 2008 aufgehalten habe, davon ein Jahr im Gefängnis. Ab 2008 habe er als anerkannter Asylbewerber für drei Jahre in Italien gelebt. Dann sei sein Aufenthaltsrecht nicht mehr verlängert worden. In der Folgezeit habe er sich in den Niederlanden aufgehalten, von wo er Ende 2009 nach Italien abgeschoben worden sei. Nach fünf Monaten sei er in die Schweiz gereist. In Zürich habe er als Friedhofsgärtner gearbeitet. Nach fünf Monaten sei er erneut nach Italien abgeschoben worden. Im Anschluss habe er sich für zwei Monate in Frankreich aufgehalten und sei im Oktober 2013 in das Bundesgebiet gekommen.

Gegenüber der Regierung von Mittelfranken erklärte der Kläger am 6. November 2013 er spreche amharisch, italienisch, englisch und etwas arabisch. Seinen äthiopischen Personalausweis habe er 2005 in Ad. Ab. verloren. Er könne keine weiteren Ausweispapiere besorgen, da er mit seiner Familie in Äthiopien nicht telefoniere. In Äthiopien habe er zuletzt in Ad. Ab. im Stadtteil Ki. gelebt. Sein Vater sei im Alter von 55 Jahren im Jahr 2007 verstorben und in Ad. Ab. beerdigt. Seine Mutter sei 1995 im Alter von 40 Jahren verstorben und ebenfalls in Ad. Ab. beerdigt. Er habe die Schule in Ad. Ab. bis zur neunten Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 25. März 2015 trug der Kläger im Wesentlichen vor, sein Kebele-Ausweis sei 2004/2005 in Äthiopien verloren gegangen. Er habe in einer 1-Zimmer-Wohnung mit Gemeinschaftsküche gelebt. Geschwister habe er nicht, da seine Mutter aufgrund ihrer Depressionen keine weiteren Kinder bekommen habe. Manchmal seien weitere Verwandte „aus dem ländlichen Gebiet“ gekommen, aber engeren Familienkontakt habe es nicht gegeben. Er sei bis zur neunten Klasse zur Schule gegangen. Infolge von Unruhen sei die Schule unterbrochen worden. Neben der Schule habe er nicht gearbeitet. Im Juni 2005 habe er auf dem Nachhauseweg von der Schule an einer Demonstration gegen die Wahlfälschung teilgenommen. In ihrer Gegend habe eine Person gelebt, die EPRDF-Mitglied und eine führende Kraft bei der Regierung gewesen sei. Vermutlich hätten Demonstranten das Haus dieser Person in Brand gesetzt. Nachbarskinder seien in das Haus eingedrungen und hätten gestohlen. Zwei Tage später hätten die Kinder der Person ihn gefragt, ob er sich an dem Ausrauben des Hauses beteiligt habe. Er habe geantwortet, dass dies die Nachbarskinder gewesen seien. In Anwesenheit eines Sicherheitsmannes sei er massiv auf den Kopf und den Rücken geschlagen und mit einem Messer in den Rücken gestochen worden. Er habe viel Blut verloren und geschrien. Da in ihrer Gegend viele Menschen - sowohl für, als auch gegen die Regierung - politisch aktiv gewesen seien, sei es zu einer Schlägerei gekommen. Polizisten hätten ihn und den anderen Schwerverletzten in ein Krankenhaus gebracht, wo zwei Männer ihn bewacht hätten. Sein Vater habe mit allen Mitteln versucht, ihn freizubekommen. Man habe ihn zur Polizeistation gebracht und ihn misshandelt. Nach drei Tagen sei er nachts mit 50 Mithäftlingen zusammengekettet und weiter in das Gefängnis verlegt worden. Es habe eine Gerichtsverhandlung in einem kleinen schäbigen Gebäude in Shewa-Robit gegeben und ihre Anklageschrift sei verlesen worden. Sie hätten für 20 Tage keine Schuhe gehabt und sich auf der heißen Erde die Füße verbrannt. Er habe sich mit Malaria infiziert und Medikamente bekommen. Er habe unter Appetitlosigkeit gelitten. Als Leute vom UNHCR gekommen seien, hätten sie Schuhe und Strohmatratzen bekommen. Sie hätten für die Regierung ein großes Gefängnis bauen müssen. In der Nähe habe es einen Bach gegeben, an dem sie sich hätten waschen können. Die hygienischen Verhältnisse in dem Gefängnis seien unzureichend gewesen. Viele hätten sich mit Gelbfieber angesteckt. Für einen Toilettengang habe man stundenlang anstehen müssen. Er habe sich mit einem Häftling angefreundet, der aus kriminellen und nicht aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei. Dieser Häftling sei schon zehn Jahre dort gewesen und habe das Gefängnis für Freizeit und für Geschäfte verlassen dürfen. Er habe ihm den Tipp gegeben, sich nach dem Zählappell unter die Häftlinge zu mischen, da nur gezählt werde, wie viele Häftlinge mitgegangen und wie viele zurückgekommen seien. Einmal habe er die Flucht auf diesem Weg in einer Gruppe von fünf bis sechs Häftlingen vergeblich versucht. Beim zweiten Mal sei ihm die Flucht mit einem anderen Mithäftling geglückt. Sie hätten sich in einem Lkw versteckt, der zuvor Zementsäcke geladen habe. Zwei andere Personen hätten ihn und seinen Freund zugedeckt und alles sauber gemacht und seien von dem Lkw heruntergegangen. Der Lkw sei in Richtung Shewa-Robit gefahren und habe irgendwo nach kurzer Fahrt vor einer Pension angehalten. Sein Freund und er hätten sich in einer Honigweinbar den ganzen Tag aufgehalten. Ein Mann in der Bar habe sie angesprochen und letztlich mit zu seiner Familie genommen. Er habe ihnen die Fahrt nach Addis Abeba ermöglicht. Geschäftsmänner hätten sie mit einem kleinen Pickup mitgenommen. Sie hätten sich bei der Tante seines Freundes versteckt. Die Tante habe seinen Vater informiert. Dieser sei gekommen und habe ihm gesagt, dass Polizisten bei ihm zu Hause gewesen seien. Sein Vater habe ihm 900 Birr gegeben. Damit sei er in den Sudan geflohen. Er habe Äthiopien im September 2005 verlassen und sei Ende 2005 in Libyen angekommen. Im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien befürchte er, erneut verhaftet zu werden, da die Person, die in die Angelegenheit verwickelt gewesen sei, immer noch dort sei. Auch sei er nicht in der Lage, Geld für seine ärztlichen Untersuchungen aufzubringen. Außerdem befinde er sich in psychologischer Behandlung und sei suizidgefährdet gewesen.

In der Bundesamtsakte befinden sich diverse ärztliche Unterlagen (Atteste von Dr. med. … vom 21. Februar 2014, vom 19. März 2014 und vom 8. April 2015, Scheiben des Landratsamtes R …, Gesundheitsamt, vom 12. August 2014, Attest des Bezirksklinikums X … vom 28. August 2014), auf die jeweils Bezug genommen wird.

Mit Bescheid vom 9. August 2018, als Einschreiben zur Post gegeben am 13. August 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers umfassend ab und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest. Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Äthiopien oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger der Brandstiftung beziehungsweise des Diebstahls von Gegenständen beschuldigt worden sei. Auf Nachfrage habe er lediglich den Vornamen des Funktionärs benennen können, obwohl dieser angeblich sehr bekannt gewesen sei. Darüber hinaus hätten sich Unstimmigkeiten im zeitlichen Ablauf ergeben. Es sei nicht ansatzweise plausibel, wie eine Gerichtsverhandlung und eine Verurteilung in den wenigen Tagen bis zur Verlegung des Klägers in ein Gefängnis hätten stattfinden können. Abwegig sei, dass der Häftling, der dem Kläger den entscheidenden Tipp zur Flucht gegeben habe, selbst im Gefängnis geblieben sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie sich zwei Personen unbemerkt einer Gruppe von Häftlingen hätten anschließen können. Im Übrigen führe eine oppositionelle Haltung beziehungsweise die Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2005 zu keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung mehr. Der Kläger habe lediglich von einer einzigen Demonstration berichtet. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden ihn als ernstzunehmenden oder gar gefährlichen Oppositionellen einstufen würden. Auch die damals angeblich politisch motivierte Verurteilung wäre demnach hinfällig. Überdies befinde sich der Kläger seit über 13 Jahren außer Landes. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei bei seiner Rückkehr auf seine Arbeitskraft zu verweisen, etwa im Bausektor oder in der Landwirtschaft. Eine Erwerbsminderung sei nicht ersichtlich. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bestehe nicht. Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei nicht in der erforderlichen Weise geltend gemacht worden. Von einem Facharzt für Psychiatrie sei lediglich das Attest des Bezirksklinikum Regensburg vom 28. August 2014 ausgestellt worden. Auch darin fehlten jedoch nachvollziehbare Ausführungen, worauf die Diagnose gestützt werde. Jedenfalls seien psychische Erkrankungen in Äthiopien aber behandelbar. Auch eine HIV-Infektion könne in Äthiopien behandelt werden. Gleiches gelte für die - vom Kläger bislang nicht nachgewiesene - Tuberkulose-Erkrankung. Es sei dem Kläger zumutbar, eventuell anfallende Krankheitskosten selbst zu tragen.

Zur Begründung seiner am 24. August 2018 bei Gericht eingegangenen Klage lässt der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019 unter Vorlage von zahlreichen Attesten, auf die Bezug genommen wird, vortragen, bei ihm liege eine Multimorbidität mit folgenden Diagnosen vor: humanes Immundefizienz-Syndrom (CDC Stadium B2), Zustand nach EBV-, Zytomegalie-, Toxoplasmoseinfektion, posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episoden ohne psychotische Komponente, chronisches Schmerzsyndrom, Spinalkanalstenose, Osteochondrose, Bandscheibenprolaps sowie Beinschmerzen. Die HIV-Therapie sei lebenslang und täglich nötig. Bei Absetzen oder Aussetzen der Therapie bestehe die Gefahr lebensbedrohlicher Erkrankungen, insbesondere drohe der Ausbruch einer Tuberkulose. Eine kontinuierliche und regelmäßige Betreuung durch einen Infektologen mit entsprechenden Laboruntersuchungen sei notwendig. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Erkrankung sei jedenfalls für den Kläger persönlich davon auszugehen, dass er die Behandlung nicht finanzieren könne (vgl. insofern die Auskunft des Deutschen Instituts für ärztliche Mission e.V. vom 7. November 2013 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Er werde die Kosten der Behandlung und den Transport zu dem Behandlungszentrum als einkommensloser Repatriierter nicht tragen können. Der Kläger habe Äthiopien vor etwa 15 Jahren verlassen. Familiäre Kontakte oder sonstige soziale Bindungen bestünden nicht mehr. Er wäre bei einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt und könne seine medizinische Versorgung und sein Leben nicht organisieren, geschweige denn finanzieren. Im Hinblick auf die PTBS müsse bei einer Rückkehr von einer Retraumatisierung (bereits vor Erreichen einer eventuellen Behandelbarkeit) und einer massiven Zunahme der Beschwerden ausgegangen werden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2018 in Ziffern 4 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die behauptete Diagnose PTBS sei weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt und damit auch nicht eine tatsächliche Behandlungsnotwendigkeit. Der Kläger halte sich seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Er habe die bisherige Nichtbehandlung nicht glaubhaft begründet.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Beschluss vom 4. März 2019 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe in Höhe eines Viertels der Kosten unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Im Übrigen wurde der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. März 2019 sowie auf den Inhalt der Gerichts- und Bundesamtsakten wird Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit die Klage (im Hinblick auf die ursprünglich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus) zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Dem Kläger steht zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. dazu nachfolgend a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. dazu nachfolgend b)) nicht zu. Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu nachfolgend c)).

a) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen liegen nicht vor.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18). Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“ zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe „zwingend“ sind (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Das Gericht schließt sich den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids insofern an, als darin bei Rückkehrenden nach Äthiopien im Allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen wird, und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Im besonderen Fall des Klägers nimmt das Gericht an, dass dieser seinen Lebensunterhalt in Äthiopien mithilfe seiner dort lebenden Verwandten bestreiten können wird. In Äthiopien leben nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits sowie deren jeweilige Nachkommen. Auf die Unterstützung durch diese Verwandten muss sich der Kläger verweisen lassen, soweit er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht selbst erwerbstätig sein kann.

Das Vorbringen, der Kläger habe zu sämtlichen Verwandten, seitdem er Äthiopien im Jahr 2005 verlassen habe, keinen Kontakt mehr gehabt, ist zu pauschal, um glaubhaft zu sein. Es ist ohne weitere Angaben nicht nachvollziehbar, warum der Kläger seit seiner Ausreise zu seinen Verwandten keinen Kontakt gehalten oder gesucht haben will. Der Kläger nutzte die Gelegenheit der mündliche Verhandlung nicht dazu, dem Gericht die Gründe für den angeblich vollständig fehlenden Kontakt zu sämtlichen Verwandten plausibel zu schildern. Zu den familiären Kontakten vor seiner Ausreise ist das Vorbringen des Klägers überdies schwankend. Zunächst behauptete er in der mündlichen Verhandlung, er habe den Wohnort seiner Verwandten mütterlicherseits, den er als „Gurage“ bezeichnet, nie aufgesucht. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Kläger dann im weiteren Verlauf, seine Mutter habe ihn als Kind zu ihren Verwandten mitgenommen. Selbst wenn der Kläger zu seinen Verwandten aktuell keinen Kontakt hat, ist jedenfalls nicht dargetan, dass dieser nicht wiederherstellbar wäre.

Da der Kläger sich für seinen Lebensunterhalt auf Unterstützungsleistungen durch seine Verwandten verweisen lassen muss, ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag, soweit darin das Bestehen bestimmter Erkrankungen und die daraus resultierende dauerhafte Erwerbsunfähigkeit behauptet wird, nicht entscheidungserheblich. Überdies ist der Beweisantrag auch nicht hinreichend substantiiert, da die vom Kläger vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Dr. med. … vom 15. März 2019 immerhin eine bloße Erwerbsminderung in Betracht zieht („weiter erwerbsgemindert bzw. erwerbsunfähig“). Auch erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er sei einmal wöchentlich für einen Herrn W … als Reinigungskraft tätig. Warum er später behauptete, er arbeite seit einem Jahr gar nicht mehr, erschließt sich nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus den Nebenbestimmungen in der Aufenthaltsgestattung des Klägers, denn nur die Beschäftigung als Produktionshelfer ist bis zum 1. August 2018 befristet gestattet, nicht aber die Beschäftigung als Reinigungskraft.

Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bzw. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

b) Die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG). Um ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot feststellen zu können, bedarf es aussagekräftiger, nachvollziehbarer ärztlicher Atteste, die klare Diagnosen stellen und Aufschluss über die konkret erforderliche Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben (vgl. auch § 60a Abs. 2c AufenthG, vgl. Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 15.08.2016, § 60 AufenthG Rn. 43).

aa) Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot resultiert zunächst nicht aus der HIV-Infektion des Klägers, da Immunsystemschwächeerkrankungen in Äthiopien mit der Einschränkung behandelt werden können, dass bestimmte Medikament gegebenenfalls nicht verfügbar sind (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, S. 24). Dass der Kläger aufgrund besonderer Umstände auf ein bestimmtes HIV-Medikament angewiesen wäre, welches in Äthiopien nicht verfügbar ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Erstmals in der mündlichen Verhandlung macht der Kläger geltend, dass er nicht mehr das ihm zunächst verordnete Medikament „Eviplera“ einnimmt, sondern ein Medikament mit der Bezeichnung „Genovia“. Gründe für das Umstellen der Medikation werden nicht genannt, geschweige denn ein Nachweis dafür erbracht.

Die Behandlung von HIV-Infektionen erfolgt in Äthiopien inzwischen in den sogenannten Anti-Retroviral Therapy (ART) Zentren kostenfrei (vgl. Auskunft der International Organziation for Migration an das Bundesamt vom 7. August 2017). Die Behauptung, der Kläger könne den Weg zu einem ART-Zentrum nicht bewältigen, wird nicht mit für das Gericht nachprüfbaren tatsächlichen Angaben untermauert, da der Kläger die Wohnorte seiner Verwandten nur pauschal mit „ländliche Gebiete“ oder „Gurage“ beschreibt.

Unterbrechungen der Medikation lassen sich dadurch verhindern, dass dem Kläger im Fall einer Abschiebung nach Äthiopien ein Medikamentenvorrat zur Verfügung gestellt wird.

bb) Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot resultiert ferner nicht aus den Rückenleiden und Beinschmerzen des Klägers. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht davon, dass diesbezüglich derzeit Therapiemaßnahmen stattfinden, er nehme nur nach Bedarf, etwa bei Kopfschmerzen, Schmerzmittel wie Paracetamol ein. Dass für den Kläger in Äthiopien vergleichbare Schmerzmittel, erforderlichenfalls mithilfe seiner Verwandten, nicht zugänglich sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Weshalb der Kläger krankengymnastische Übungen in Äthiopien nicht fortführen können soll, erschließt sich ebenfalls nicht.

cc) Darüber hinaus ergibt sich ein Abschiebungsverbot auch nicht aus der bloßen Möglichkeit, dass eine der von dem Kläger durchlittenen Infektionskrankheiten zukünftig wieder ausbrechen könnte (EBV, Zytomegalie, Toxoplasmose und Tuberkulose). Es ist überdies nicht nachgewiesen, dass der Kläger insofern eine Behandlung erfährt, die über die HIV-Therapie hinausgehen würde.

dd) Schließlich begründen die dem Kläger attestierten psychischen Erkrankungen kein Abschiebungsverbot.

Im Einzelnen werden dem Kläger attestiert:

- „Angst und depressive Störung gemischt F41.2, Posttraumatische Belastungsstörung F43.1“ (Stellungnahme der Psychologischen Psychotherapeutin Zierl vom 30. Januar 2019)

- „Posttraumatische Belastungsstörung, Schwere depressive Episoden ohne psychotische Komponente“ (Stellungnahme des Dr. med. … vom 28. Januar 2018 und vom 15. März 2019)

- „schwere Depression“ (Stellungnahme der Psychosozialen Aids-Beratungsstelle O … vom 20. September 2018)

- „schwere depressive Episode bei rez. depressiver Störung auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung“ (Attest des Dr. med. B … vom 17. September 2018)

- „posttraumatische Belastungsstörung mit derzeit schwerer depressiver Episode“ (Attest des Bezirksklinikums ... vom 28. August 2014)

Die vorgenannten Diagnosen erfüllen nach der aktuellen Fassung des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht ohne weiteres den Tatbestand eines Abschiebungsverbotes, denn es handelt sich weder per se um lebensbedrohliche, noch um schwerwiegende, sich im Fall einer Abschiebung wesentlich verschlechternde Erkrankungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht daraus, dass eine im Bundesgebiet begonnene Behandlung in Äthiopien nicht fortgesetzt werden könnte. Denn der Kläger hat bislang nicht nachgewiesen, dass eine entsprechende Behandlung im Bundesgebiet, wo er sich seit immerhin 2013 aufhält, tatsächlich stattfindet. Der Kläger behauptete erstmals in der mündlichen Verhandlung, er nehme das Antidepressivum „Fluoxetin“ ein und legte dem Gericht entsprechende Tabletten vor. Dass ihm dieses Medikament tatsächlich verordnet worden ist, ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten medizinischen Unterlagen indes nicht. Nicht nachgewiesen ist auch, dass der Kläger tatsächlich einmal pro Woche eine Psychotherapeutin aufsucht, da dies in der Stellungnahme der Psychologischen Psychotherapeutin Zierl vom 30. Januar 2019 lediglich avisiert wird.

(b) Der in der mündlichen Verhandlung - bedingt - gestellte Beweisantrag, der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür gerichtet ist, dass bei dem Kläger die in der Stellungnahme von Dr. med. … vom 15. März 2019 aufgeführten Erkrankungen tatsächlich vorliegen und der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer sofortigen Retraumatisierung, verbunden mit Suizidalität, zu rechnen hätte, ist in Ermangelung hinreichender Substantiierung abzulehnen.

Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Fachärztin/der Facharzt ihre/seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich die Patientin/der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre fallen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07).

Den vorgenannten Anforderungen genügen die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht. Dr. med. … ist Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie, indes nicht für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Aus den übrigen Stellungnahmen geht nicht hervor, auf welcher Grundlage die jeweiligen Diagnosen gestellt worden sind. Es fehlen Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich der Kläger jeweils in welcher konkreten Behandlung befunden hat. Ferner sind die Abweichungen in den Diagnosen nicht nachvollziehbar, da die Atteste sich nicht zueinander verhalten. Auch fehlen belastbare Aussagen über den bisherigen Behandlungsverlauf. Die vom Kläger behauptete Therapie durch ein Antidepressivum wird nicht erwähnt.

c) Die verfügte Abschiebungsandrohung wurde zutreffend auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Vollstreckbarkeitsausspruch resultiert aus §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.