Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 2 K 14.454

published on 22/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 2 K 14.454
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Tenor

I. Der Baugenehmigungsbescheid, Az. …-1774, des Landratsamts … vom 5.2.2014, Neubau von Balkonen und Dachgauben, Anwesen …, Gemarkung …, Fl.Nr. ...56/3 wird aufgehoben, soweit damit die Errichtung von drei Balkonen auf der Westseite genehmigt wurde.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...60/2 Gemarkung … Südlich grenzt das Grundstück FlNr. ...56/3 an. Mit Bescheid vom 5.2.2014 erteilte das Landratsamt … dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zum Neubau von Balkonen und Dachgauben für das auf dem Grundstück FlNr. ...56/3 vorhandene Gebäude.

Am 7.3.2014 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen diesen Bescheid. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, mit Baugenehmigung vom 4.2.1981 sei auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Neubau einer Frühstückspension genehmigt worden. Den Bauvorlagen sei zu entnehmen, dass für dieses Gebäude eine Breite von 12,49 m und eine Länge von 17,49 m genehmigt worden sei. Der Grenzabstand zum nördlichen Nachbarn habe 4 m betragen. Da das Vorhaben nach der Bayerischen Bauordnung von 1974 gemäß Art. 6 Abs. 3 Ziff. 2 BayBO besondere Abstandsflächen von 8 m zur Grundstücksgrenze hätte einhalten müssen, sei im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung eine Abweichung von dieser Schutzvorschrift erteilt worden. Die Befreiung habe sich nur auf die genehmigte Nutzung als Frühstückspension im genehmigten Umfang bezogen. Der damalige nördliche Nachbar habe der Genehmigung nur in diesem Zusammenhang zugestimmt. Im Jahre 1988 sei sodann auf der Ostseite ein Anbau an dieses Hauptgebäude genehmigt worden. Die genehmigte Wandhöhe dieses Anbaus habe 4,80 m betragen. Der Abstand zum nördlichen Nachbarn habe 5 m betragen. Da die Abstandsflächen insofern eingehalten worden seien, habe der damalige nördliche Nachbar den Plan unterschrieben. Zwischenzeitlich habe sich ergeben, dass das im Jahr 1981 genehmigte Hauptgebäude tatsächlich 11,79 m breit und 17,80 m lang sei. Ebenso habe sich zwischenzeitlich ergeben, dass die tatsächliche Wandhöhe des genehmigten Hauptgebäudes zum nördlichen Nachbarn 9,60 m und die Wandhöhe des Erweiterungsbaus ca. 5,45 m betrage. Im Rahmen einer Baukontrolle im Jahre 2013 sei festgestellt worden, dass bei diesem Erweiterungsbau aus dem Jahr 1988 die Fußbodenoberkante um 40 cm, die Erdgeschoßlichte um 12,5 cm und der Kniestock um ebenfalls 12,5 cm zu hoch ausgeführt worden sei. Nach den Angaben des Baukontrolleurs sei der Erweiterungsbau um 65 cm zu hoch ausgeführt worden. Da der Grenzabstand dieses Erweiterungsbaus zum nördlichen Nachbarn nur 5 m betrage, sei die notwendige gesetzliche Abstandsfläche nicht eingehalten. Mit Bescheid vom 9.1.2013 sei weiterhin eine Umnutzung der bestehenden Frühstückspension in ein Wohnheim für 25 Asylbewerber für einen Zeitraum von 3 Jahren genehmigt worden. Eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung habe dabei nicht stattgefunden. Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid sei Klage eingereicht worden, die vom Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen worden sei. Derzeit sei die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Festzuhalten sei, dass sowohl das Hauptgebäude als auch der Erweiterungsbau die erforderlichen Abstandsflächen zum nördlichen Nachbarn hin nicht einhielten. Im Rahmen der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei zwar die Einhaltung des Abstandsflächenrechts geprüft worden. Der Beklagte sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Abstandsflächen eingehalten seien. Die nunmehr genehmigte Balkonanlage entspreche genau der rechtswidrigen und zurückgenommenen Baugenehmigung vom 8.8.2013. Das seitliche Balkongeländer, das die Betretungsfläche begrenze, verlaufe senkrecht zur Gebäudewand. Dieses Geländer sei auch in den nunmehr genehmigten Bauvorlagen eingezeichnet. Der einzige Unterschied liege darin, dass zusätzlich seitlich ein schräg verlaufendes Zierelement angebracht worden sei. Der durch dieses Zierelement und das Balkongeländer abgesteckte Luftraum könne aber nicht betreten werden, da sowohl eine Zutrittsmöglichkeit als auch ein Boden fehle. Mangels Funktion handle es sich um ein eigenständiges Zierelement, das gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO abstandsrechtlich unbeachtlich sei. Dies sei auch nicht nur eine Zwischenstation während der Bauphase, sondern stelle den endgültigen und so genehmigten Bauzustand dar. Das Baugerüst sei abgebaut und die Baumaßnahme abgeschlossen. Die Abstandsflächen seien daher von dem die Balkonfläche begrenzenden Balkongeländer aus zu berechnen, so dass die Abstandsflächen um ca. 2,0 m nicht eingehalten seien. Weiterhin beginne dieses Ziergeländer rund 20 bis 30 cm oberhalb der Unterkante des Bodens Balkon Dachgeschoss. Bis zum Beginn des Ziergeländers sei die notwendige Abstandsfläche unabhängig von obigen Ausführungen auf jeden Fall nicht eingehalten. Der Boden des Balkons Dachgeschoss sei von der nördlichen Wand um 2,60 m eingerückt. Die Außenwand des Gebäudes halte einen Grenzabstand zum Kläger von 4,0 m ein, so dass der Boden des Balkons einen Grenzabstand von 7,60 m aufweise. Bis zur Unterkante Fußboden Balkon Dachgeschoss bestehe aber bereits eine Höhe von 8,38 m. Da das Ziergitter erst ca. 20 bis 30 cm oberhalb der Unterkante des Fußbodens Balkon Dachgeschoss beginne, bestehe bis zum Beginn des Ziergitters eine Höhe von mindestens 8,60 m, d. h. hier sei die Abstandsfläche um ca. 1,0 m auf jeden Fall nicht eingehalten. Unabhängig von der Frage, ob von der Baumaßnahme die Abstandsflächen eingehalten sind, wäre aber ohnedies eine Entscheidung über eine Abweichung notwendig gewesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Urteil vom 27.6.2000, Az. 20 ZB 00.1329, ausgeführt, dass bei einem Gebäude, das die gesetzlichen Abstandsflächen nicht einhalte, eine Befreiung notwendig sei, auch wenn die genehmigte Baumaßnahme selbst abstandsflächenrechtlich irrelevant sei, aber abstandsflächenrechtliche Belange betreffen könne. Dies liege - wie ausgeführt - hier vor. Insofern sei es ausreichend, wenn die bauliche Veränderung zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück biete. Durch die genehmigte Balkonanlage würden aber zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten geschaffen. Es hätte somit eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung durchgeführt und eine Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung getroffen werden müssen. In diesem Zusammenhang sei es unrichtig, wenn der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit allein darauf abstelle, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten sei. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 8.5.2008, Az. 14 B 06.2813, festgestellt habe, könne es dahingestellt sein, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unzulässig sei. Wenn Abstandsflächenrecht nicht eingehalten sei, sei über entsprechende Änderungen, die abstandsflächenrechtliche Belange möglicherweise betreffen, erst im Rahmen einer Ermessensentscheidung über eine Befreiung zu entscheiden. Hier fehle es aber bereits an einer Ermessensentscheidung über eine mögliche Befreiung, so dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Darüber hinaus setze die Zulassung einer Abweichung nach ständiger Rechtsprechung einen atypischen Sonderfall voraus. Ein solcher Sonderfall liege hier augenscheinlich nicht vor. Weiter sei der Kläger auch hinsichtlich der Belüftung und Belichtung seines Grundstücks betroffen, wenn 3 Balkone über Stützen verbunden seien, so dass dieser Bau letztendlich eine Verlängerung der Außenwand darstelle. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung seien somit abstandsrechtliche Belange wie Belüftung, Belichtung, Geräuschentwicklung und zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten betroffen. Eine Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung wäre deshalb notwendig gewesen, auch wenn die Baumaßnahme selbst abstandsflächenrechtlich irrelevant wäre. Auch liege deshalb eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Soweit der Beklagte vortrage, ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch das Bestandsgebäude sei verwirkt, gehe dies an der Sache vorbei. Der Kläger begehre kein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Bestandsgebäude sondern wende sich gegen eine Baugenehmigung für eine Erweiterung. Für die Frage einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots und der Erforderlichkeit einer Abweichungsentscheidung sei der Bestand dagegen durchaus von Relevanz. Das Bauvorhaben verstoße zudem gegen die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des aus dem Jahre 1967 stammenden Bebauungsplanes „…“. Die Originalurkunde sei zwar nicht mehr auffindbar, die Bebauungsplanfestsetzungen könnten aber hilfsweise anderen Unterlagen entnommen werden. Gemäß diesem Bebauungsplan habe das Bauvorhaben zum westlichen Nachbarn auf der Nordseite 18 m und auf der Südseite 12,50 m einzuhalten. Tatsächlich betrage der Abstand auf der Nordseite 16 m und auf der Südseite 10,10 m. Durch die hier streitige Baugenehmigung würde diese bereits überschrittene Baulinie des Bebauungsplanes nochmals um 1,50 m überschritten. Auch hierdurch werde der Kläger in seinen Rechten verletzt, da im Rahmen der eigentlich notwendigen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes die nachbarrechtlichen Interessen des Klägers berücksichtigt werden müssten. Das Rücksichtnahmegebot sei aber offensichtlich verletzt, da durch diese Baugenehmigung die abstandsrechtlichen Belange des Klägers betroffen seien. Auf die obigen Ausführungen werde insoweit verwiesen. Abschließend sei anzumerken, dass der Bauherr bereits über eine Balkonanlage auf allen Stockwerken auf der Südseite verfüge. Es bestehe somit gar kein Bedürfnis für die streitgegenständliche Balkonanlage.

Der Kläger beantragt,

den Baugenehmigungsbescheid, Az. …-1774, des Landratsamts … vom 5.2.2014, Neubau von Balkonen und Dachgauben, Anwesen …, Gemarkung …, FlNr. #56/3, aufzuheben, soweit damit die Errichtung von drei Balkonen auf der Westseite genehmigt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bauplanungsrechtlich sei der Anbau von Balkonen und Dachgauben an einem im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Vorhaben ebenfalls zulässig, da diese Anbauten baulich zu einem Teil eines zulässigen Vorhabens würden und auch nutzungskonform mit der bestehenden Nutzung seien. Das bestehende Gebäude werde derzeit als Wohnheim für Asylbewerber genutzt. Die Asylbewerberunterkunft sei als Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23.9.2013, Az. RO 2 K 13.208, werde insoweit verwiesen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht sei das Vorhaben in Anwendung des Art. 60 BayBO ebenfalls im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen geprüft worden. Das Ergebnis dieser Prüfung sei, dass Abstandsflächenvorschriften durch die beantragte Balkonanlage nicht verletzt würden. Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Vorhaben trotz Einhaltung der Abstandsflächen rücksichtslos gegenüber dem Nachbar wäre, lägen nicht vor und drängten sich auch nicht auf. Die beantragte Baugenehmigung sei deshalb zu erteilen gewesen. Soweit der Klägervertreter in seinem Klagebegründungsschriftsatz eine Verletzung der Abstandsflächen durch das Gebäude … in seiner bestehenden Situierung und Höhenausgestaltung moniere, sei dazu auszuführen, dass die Baugenehmigungen von 1981 und 1988 für das Gebäude … Bestandskraft erlangt hätten und bezüglich dieses Altbestandes eine Verwirkung etwa verletzter Nachbarrechte eingetreten sei. Sollten die Erstgenehmigung aus dem Jahr 1981 und der 1988 genehmigte Erweiterungsbau unter Verletzung der Abstandsflächenvorschriften errichtet worden sein, so könnte das Landratsamt zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung von Nachbarrechten ein bauaufsichtliches Einschreiten ablehnen. Auch insoweit werde auf das o. g. Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23.9.2013 verwiesen. Da der westliche Balkon für sich gesehen die Abstandsfläche zum nördlichen Nachbarn hin einhalte, komme es auf eine etwaige bereits vorhandene Überschreitung der Abstandsflächen bei anderen Gebäudeteilen ohnehin nicht an. Die Genehmigung eines Bauvorhabens, das selbst die Abstandsflächen einhalte, könne nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass an anderer Stelle bereits vorher schon Abstandsflächen nicht eingehalten worden seien, jedenfalls wenn - wie hier - entsprechende Abwehrrechte ohnehin verwirkt seien. Durch den Anbau der westlichen Balkone trete auch keine relevante Änderung in der abstandsflächenrechtlichen Betrachtung des Gesamtgebäudes ein, die einer Genehmigung entgegenstehen könnte. Die hier vorliegende Situation sei nicht vergleichbar mit der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.6.2000 zugrunde lag, da hier zum einen der Balkon die Abstandsflächen selbst einhalte, während in dem anderen Fall dies bei unterstellter oder angenommener Abstandsflächenrelevanz der dort problematischen Außentreppe nicht der Fall gewesen wäre und zum anderen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung darlege, dass über eine Abweichung in so einer Situation entschieden werden müsse, wenn nachbarliche Interessen nicht unerheblich berührt werden können, was hier offensichtlich nicht der Fall sei. Soweit der Klägervertreter auf die mit Baugenehmigung des Landratsamts vom 8.8.2013 genehmigte Balkonanlage verweise, sei darauf hinzuweisen, dass sich die streitgegenständliche Balkonanlage von dieser Balkonanlage unterscheide. Die streitgegenständliche Balkonanlage weise im Dachgeschoss seitlich angebrachte schräge Elemente mit einer jeweiligen zusätzlichen Breite von 2,26 m auf. In dieser Ausgestaltung halte der Balkon die erforderlichen Abstandsflächen ein. Soweit die derzeitige Bauausführung von der Baugenehmigung abweiche und das Abstandsflächenrecht verletze, werde dies im Rahmen bauaufsichtlicher Maßnahmen zu klären sein. Was das Fehlen von Bodenelementen in den Seitenbereichen anbelange, sei vor dem Hintergrund, dass nach Art. 69 Abs. 2 BayBO vier Jahre zur vollständigen Ausführung des Vorhabens zur Verfügung stünden und mit Blick auf die anhängige Klage davon abgesehen worden, den Beigeladenen zu einer plankonformen Ausführung des Vorhabens anzuhalten. In diesem Zusammenhang werde sich bei der aktuellen Ausgestaltung der Balkone auch die Frage stellen, inwieweit der Kläger dadurch, dass der seitliche Bereich nicht betreten werden könne, im Hinblick auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts überhaupt negativ berührt sein könne, was auch bei einem etwaigen Abweichungsantrag relevant werden würde. Da die durch die Balkone an der Westseite ausgelösten Abstandsflächen eingehalten seien, sei in der Regel auch der Belang der Wahrung des sozialen Abstands gewährleistet. Anhaltspunkte dafür, dass die Balkone das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger verletzten, seien weder hinsichtlich der Erweiterung des vorhandenen Baukörpers noch hinsichtlich der Nutzung des Balkons ersichtlich. Die Frage, ob ein Bedürfnis für eine beantragte bauliche Anlage bestehe, sei nicht Gegenstand der Prüfung des Art. 60 BayBO.

Der Beigeladene äußerte sich ebenfalls zu der Klage und führte aus, es sei zu vermuten, dass es dem Kläger nicht um die Balkone oder sonstige unbedeutende kleine Planabweichungen gehe, da diese in den vergangenen Jahren nie Auslöser für eine Klage gewesen seien. Erst seit dem Einzug der Flüchtlinge sei die Nachbarschaft mit dem Kläger unzumutbar geworden. Dass sich in einer Frühstückspension tagsüber niemand aufgehalten habe, entspreche nicht den Tatsachen. Die Frühstückszeit ende gegen 11.00 Uhr, die Anreise neuer Gäste oder die Rückkehr von Dauergästen beginne schon wieder um 14.00 Uhr. Es sei also tagsüber immer Betrieb im Haus. Außerdem sei das Haus zwar anfangs als Frühstückspension betrieben worden, nach kurzer Zeit sei aber ein Antrag auf Umnutzung beim Landratsamt auf Pension gestellt worden. 1998 seien dann auch die Aufenthaltsräume zum Cafebetrieb umgenutzt worden. Alle Änderungen seien vom Kläger oder dessen Vater unterschrieben und problemlos akzeptiert worden. Richtig sei, dass die Länge und Breite des Altgebäudes geringfügig verändert worden sei. Der Grund hierfür sei, dass vorausschauend bezüglich der Wärmedämmung gehandelt worden sei. Anstatt der vorgesehenen 30/36 cm Ziegel seien solche mit dem Maß von 49,5 cm verwendet worden. Richtig sei auch, dass sich das Gebäude im westlichen Teil als ebenerdig darstelle. Grund hierfür sei, dass das Baugrundstück stark von Osten nach Westen abfalle, was bei der Aufstellung des Bebauungsplans von 1967 vom Planer nicht berücksichtigt worden sei. Ebenfalls richtig sei, dass der 1988 erstellte Anbau leicht vom Plan abweiche. Grund hierfür sei, dass der Anbau höhengleich bezüglich der Kellerdecke an den Altbau angepasst werden musste. Das Gleiche gelte auch für die Erdgeschossdecke; da es sich um öffentliche Gasträume gehandelt habe, musste sie auf das dafür notwendige Maß - also etwas höher - gebaut werden. Nicht richtig sei dagegen, dass der Kniestock planwidrig erhöht worden sei. Beim Anbau gebe es gar keinen Kniestock. Unrichtig sei schließlich auch die Behauptung, das Gebäude solle durch die streitgegenständliche Balkonanlage „intensiviert“ werden. Der aus statischen Gründen nicht mehr reparaturfähige Holzbalkon an der Südseite habe deutlich größere Abmessungen aufgewiesen als der nunmehr zu erstellende Stahlbalkon. Es liege also eine merkbare Reduzierung der Balkonfläche vor. Im Übrigen könnten die in dem Gebäude untergebrachten Asylbewerber nur den Balkon im 2. Obergeschoss nutzen. Die übrigen Balkone im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss würden nicht benutzt und auch nicht vermietet. Was den streitgegenständlich an erster Stelle stehenden Balkon im Dachgeschoss betreffe, löse dessen Geländer Abstandsflächen aus, unabhängig davon, ob ein Boden vorhanden sei oder nicht. Sollte das Gericht der Meinung sein, dass nur ein Geländer mit Boden Abstandsflächen auslöse, sei zu vermerken, dass die Nutzung dann ca. 2,50 m näher an das Grundstück des Klägers heranrücke und somit noch mehr Einsichtsmöglichkeiten entstünden. Es sei ganz klar zu erkennen, dass es dem Kläger nur darum gehe, dem Beigeladenen möglichst hohe Kosten aufzubürden und ihm möglichst viele Schwierigkeiten zu machen. Absolut abwegig sei die Feststellung, die Balkone beeinflussten die Belüftung und die Belichtung des Grundstücks des Klägers und stellten eine Verlängerung der Außenwand des Gebäudes dar. Die Aussage des Klägers, das sog. Ziergeländer beginne ca. 20 bis 30 cm oberhalb der Unterkante des Balkonbodens Dachgeschoss, verstehe wer wolle. Ein Geländer beginne immer über dem Boden und nicht unterhalb desselben. Tatsache sei, dass das Ziergeländer höhen- und baugleich mit dem Balkongeländer sei.

Der Beigeladene stellte keinen eigenen Antrag.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.1.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts … vom 5.2.2014 ist - soweit er angefochten wurde -, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Fraglich erscheint bereits, ob der angegriffene Bescheid hinreichend bestimmt ist. Nach den genehmigten Plänen ist der Balkon im Dachgeschoß mit schräg auf die Hauswand zulaufenden Seitenelementen auszuführen. Zusätzlich enthält der genehmigte Plan jedoch an beiden Seiten des Balkons jeweils am Beginn der Abschrägung eine schwarze Linie, die senkrecht auf die Hauswand zuläuft. Die Bedeutung dieser Linie ist unklar. Ausgeführt ist der Balkon derart, dass der Fußboden des Balkons an der schwarzen Linie endet und sich dort das Balkongeländer befindet. Die schräg auf die Hauswand zulaufenden dreieckigen Seitenteile sind ohne Boden ausgeführt, hier ist lediglich ein Gitter angebracht. Der Vertreter des Beklagten erklärte hierzu, er sei bei Erteilung der Baugenehmigung schon davon ausgegangen, dass auch die Dreiecke, die sich im obersten Balkon durch die schräg gesetzten Gitter ergeben, mit einem Boden versehen werden. Der Beigeladene hat dagegen erläutert, dass er der Meinung sei, die derzeitige Bauausführung stehe mit den genehmigten Plänen in Einklang.

Die Frage, ob auch die seitlichen Dreiecke mit einem Fußboden zu versehen sind, ist für die Frage der Einhaltung von Abstandsflächen relevant, da bei derzeitiger Bauausführung die Fußbodenplatte sowie der Bereich oberhalb des Fußbodens bis zur Höhe der Unterkante des schräg gesetzten Gitters Abstandsflächen in gerader Richtung auf das klägerische Grundstück wirft mit der Folge, dass der Balkon die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers hin nicht einhält. Würde dagegen der Fußboden des Balkons sich bis in die seitlichen Dreiecke erstrecken und ebenso wie das Gitter schräg auf die Hauswand zulaufen, würde die Bodenplatte wohl schräg nach Nordwesten verlaufende Abstandsflächen werfen mit der Folge, dass die Bodenplatte die erforderlichen Abstände zum Grundstück des Klägers wohl einhalten dürfte. Die Frage, wie die seitlichen Dreiecke des Balkons im Dachgeschoß auszuführen sind, ist damit nachbarrechtlich von Relevanz.

Da die Frage, welche Bedeutung die in den genehmigten Plänen eingezeichneten senkrecht auf die Hauswand zulaufenden schwarzen Striche im Bereich des Balkons Dachgeschoß haben und wie der Balkon im Dachgeschoß demnach plangemäß auszuführen ist, nicht hinreichend eindeutig aus den genehmigten Plänen zu erkennen ist, dürfte die Baugenehmigung schon aus diesem Grund rechtswidrig sein und Rechte des Klägers verletzen.

Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Baugenehmigung jedenfalls der materiell-rechtlichen Prüfung nicht standhält.

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, hat nicht bereits dann Erfolg, wenn die Baugenehmigung (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist der Nachbar nur dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, wenn die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn dienen und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte kann auch darin liegen, dass es ein Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht.

Wie oben ausgeführt, ist zwar nicht eindeutig feststellbar, ob die Balkonanlage für sich betrachtet nach den genehmigten Plänen die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstände zum Grundstück des Klägers hin einhält. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass die Balkonanlage an einem Gebäude errichtet werden soll, das seinerseits die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers hin nicht einhält. Soll ein Gebäude, das die nach jetzigem Recht einzuhaltenden Abstandsflächen nicht voll einhält, in seiner äußeren Gestaltung innerhalb der Abstandsfläche in einem genehmigungsbedürftigen Ausmaß geändert werden, so bedarf das Vorhaben nach der ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 26.11.1979 - BayVBl 1980, 405; BayVGH, U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - juris; BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 20 ZB 00.1329 - juris) einer … erneuten oder erstmaligen … Ausnahme von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO, wenn die Änderung im Vergleich mit dem bisherigen Bestand insbesondere auch unter dem Blickwinkel nachbarlicher Interessen eine (mehr als nur geringfügig) ungünstigere abstandsflächenrechtliche Beurteilung als möglich erscheinen lässt.

Eine solche Situation liegt hier vor.

Das Gebäude, an dem die Balkonanlage errichtet werden soll, überschreitet nach dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 13.1.2015 vorgelegten Abstandsflächenplan die nach jetzigem Recht einzuhaltenden Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers um bis zu 5,27 m. Weiter soll das Gebäude durch Anbringung von Balkonen in seiner äußeren Gestaltung in einem genehmigungsbedürftigen Ausmaß geändert werden. Schließlich lässt die Änderung im Vergleich mit dem bisherigen Bestand auch eine (mehr als nur geringfügig) ungünstigere abstandsflächenrechtliche Beurteilung als möglich erscheinen.

Bei der Beurteilung, ob eine ungünstigere abstandsflächenrechtliche Beurteilung als möglich erscheint, sind insbesondere die nachbarlichen Interessen zu beachten. Vorliegend werden nachbarliche Interessen durch die Balkonanlage nicht nur geringfügig berührt. Durch die Balkone werden zum einen zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten in das klägerische Grundstück geschaffen. So gab es bisher im Erdgeschoß keine Einsichtsmöglichkeiten von Wohnräumen aus in das Grundstück des Klägers, da lediglich von einem Büroraum, Badezimmern, WCs und einem Abstellraum Fenster Richtung Norden gingen. Die Fenster des in der Nordwestecke des Gebäudes befindlichen Zimmers war Richtung Westen ausgerichtet. Durch den Balkon, der der Essdiele vorgelagert ist, wird im Erdgeschoß nunmehr erstmals vom Wohnbereich aus eine zusätzliche Einsichtsmöglichkeit in das klägerische Grundstück geschaffen. Im Obergeschoß ist der Balkon vom Flur aus zu betreten. Er kann damit von allen Bewohnern des Gebäudes genutzt werden, insbesondere auch von solchen Bewohnern, die aus ihren Räumen bislang keine Einblickmöglichkeiten in das klägerische Grundstück hatten. Damit werden insbesondere mit diesem Balkon nachbarlichen Interessen des Klägers nicht unerheblich tangiert. Im Obergeschoß existierten Richtung Norden bislang nur Dachflächenfenster, die allenfalls äußerst eingeschränkte Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Klägers ermöglichten. Durch den Balkon werden nun auch im Obergeschoß ungehinderte Einsichtsmöglichkeiten in das klägerische Grundstück von zwei Wohnräumen aus geschaffen. Angesichts dieser nicht nur geringfügigen zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Klägers erscheint eine ungünstigere abstandsflächenrechtliche Beurteilung des Gebäudes daher nicht unmöglich. Hinzu kommt, dass das Gebäude durch die Balkonanlage um weitere 1,50 m verlängert wird. Das Gebäude wies bislang schon eine Länge von über 27 m auf. Angesichts der Wandhöhe des Gebäudes von bis zu 9,27 m und einem Abstand zur Grundstücksgrenze des Klägers von lediglich 4 bis 5 m handelt es sich schon bisher um einen sehr voluminösen Baukörper in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Klägers. Eine nochmalige Vergrößerung des Baukörpers durch die streitgegenständliche Balkonanlage tangiert daher durchaus auch nachbarliche Interessen. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die bauliche Änderung des Gebäudes zu einer anderen abstandsflächenrechtlichen Beurteilung führt.

Nach alledem hätte es für das Vorhaben einer (erneuten) Abweichung von den nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO bedurft. Da dies unterblieben ist, verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers.

Auf die weitere sich hier stellende Frage, ob die Baugenehmigung auch deswegen Rechte des Klägers verletzt, weil die streitgegenständliche Balkonanlage außerhalb der im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen errichtet werden soll, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.

Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und daher auch kein Prozesskostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.