Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Okt. 2017 - RO 12 K 16.1351

published on 24/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Okt. 2017 - RO 12 K 16.1351
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 7...7/5, 7...7/6 und 7...7/11 der Gemarkung R... Das Grundstück Fl.Nr. 7...7/5 ist mit einem Wohnhaus bebaut. Nördlich hiervon, durch die M-Straße getrennt, befinden sich die Grundstücke Fl.Nr. 7...7/13 [Eigentümer: ... und ..., Beigeladene zu 1) und 2) ] und Fl.Nr. 7...7/18 [Eigentümer: ...und ..., Beigeladene zu 3) und 4) ], welche ebenfalls jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „R...-Ost“, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Am 19.5.2016 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und erklärte, dass der Beigeladene zu 1) eine Stützmauer errichtet und Auffüllungen vorgenommen habe, weiter dass dieser in seinem als Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung genehmigten Gebäude ein Gewerbe betreibe, dass eine Stützmauer auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Fl.Nrn. 7...7/13 und 7...7/18 der Gemarkung R... errichtet worden sei und dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 7...7/18 der Gemarkung R... eine Überschreitung der Baugrenze im Osten des Grundstücks vorliege. Der Kläger wünschte zu den von ihm vorgetragenen Punkten eine Baukontrolle. Im Rahmen der daraufhin am 2.6.2016 durchgeführten Baukontrolle stellte das Landratsamt Amberg-Sulzbach fest, dass der Beigeladene zu 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 7...7/13 der Gemarkung R... eine Stützwand mit einer Länge von ca. 20 m, mit einer Höhe von 0,60 m – 1 m und mit einem Abstand von 0,60 m zur Straße errichtet habe. Da die errichtete Stützmauer zwischen 0,60 m und 1 m hoch sei, sei diese verfahrensfrei. Ebenso sei die Auffüllung verfahrensfrei, da sie 2 m nicht überschreite und nach überschlägigen Ermittlungen anhand von Luftbildern eine Fläche von 500 m² nicht erreiche. Das bauaufsichtliche Verfahren wurde daher eingestellt. Weiter wurde bei der Baukontrolle festgestellt, dass sich der Beigeladene zu 1) in seinem Wohnhaus ein Büro für seinen Malerbetrieb eingerichtet habe. In der korrespondierenden Baugenehmigung vom 12.12.2014 sei im Erdgeschoss ein Raum mit der Nutzungsbeschreibung „Arbeiten“ genehmigt worden. Auf Nachfrage des Landratsamts teilte der Beigeladene zu 1) mit, dass das Büro in seinem Einfamilienhaus ausschließlich zum Schreiben von Rechnungen und Angeboten genutzt werde. Ein Kundenverkehr würde nicht stattfinden. Darüber hinaus wurde bei der Baukontrolle festgestellt, dass zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 7...7/13 und 7...7/18 der Gemarkung R... eine ca. 2 m hohe Stützmauer errichtet worden sei, die je zur Hälfte auf der Grenze der beiden Grundstücke stehe. Auch das diesbezügliche bauaufsichtliche Verfahren wurde wegen Verfahrensfreiheit eingestellt. Im Hinblick auf die Baugrenzenüberschreitung um 27 qm im östlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 7...7/18 der Gemarkung R... durch die Garage teilte das Landratsamt mit, dass die Überschreitung mit Bescheid vom 24.7.2015 unter Befreiung von den Festsetzungen genehmigt worden sei.

Am 24.8.2016 erhob der Kläger zur Niederschrift bei der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Regensburg Klage gegen den Freistaat Bayern „wegen Erteilung eines Bescheids über das Ergebnis der durchgeführten Baukontrolle bei den Nachbarn ..., M-Straße 4, R... und ..., M-Straße 2, R...“. Da die Stützmauern und das Gewerbe in den genehmigten Bauvorhaben nicht eingezeichnet bzw. nicht eingetragen seien, werde in Kenntnis des Bebauungsplans „R...-Ost“ die Ansicht vertreten, dass hier ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans vorliege. Es bedürfe hier einer Genehmigung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung präzisierte der Kläger sein Begehren und beantragte,

  • 1.Den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1) die Nutzung seines Gewerbebetriebs zu untersagen. Hilfsweise für den Fall, dass die Nutzung nicht untersagt wird, den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1) vorzugeben, auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) ausreichend Stellplätze zu schaffen.

  • 2.Den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen zu 1) und 2) die Nutzung ihrer Garage als Bar- und Discoraum zu untersagen.

  • 3.Den Beklagten zu verpflichten, die Beseitigung der Mauer zwischen den Grundstücken der Beigeladenen zu 1) und 2) und der Beigeladenen zu 3) und 4) anzuordnen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Erteilung eines Bescheids über das Ergebnis der durchgeführten Baukontrolle fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger bereits Einsicht in die Akte, welche das Ergebnis der Baukontrolle beinhalte, gewährt worden sei. Auch bei Umdeutung des Klageantrags in eine Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten sei auch eine dahingehende Verpflichtungsklage unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf den Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen habe. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die Errichtung der Stützmauern sei nicht erkennbar. Da die Stützmauern eine Höhe von 2 m nicht überschreiten würden, werde eine Abstandsflächenpflicht nach Art. 6 BayBO nicht ausgelöst. Auch die Verletzung weiterer drittschützender Normen sei nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 17.3.2017 führte der Kläger ergänzend aus, dass der Beigeladene zu 1) zwischenzeitlich drei Stelen aus Beton (250 cm Höhe, 50 cm Breite, 10 cm Tiefe) auf die Stützmauer gesetzt habe. Weiter handele es sich bei dem Gewerbetrieb des Beigeladenen zu 1) um einen störenden, nicht zulässigen Gewerbebetrieb. Wegen fehlender Parkmöglichkeiten auf dem Anwesen des Beigeladenen zu 1) seien ständig der Bürgersteig und die Grundstückszufahrten zugeparkt. Zudem werde der Verkehrsfluss in der M-Straße stark beeinträchtigt. Darüber hinaus habe der Beigeladene zu 1) seine Doppelgarage seit Dezember 2016 durch den Einbau einer Bartheke in einen „Daueraufenthalts- und Partyraum“ mit Musikanlage und Lichtorgeln umgebaut. Hinsichtlich der auf der gemeinsamen östlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen zu 1) / 2) und 3) / 4) errichteten 2 m hohen L-Stein-Mauer werde die Ansicht vertreten, dass die Mauer dieselbe Wirkung entfalte wie ein an der Grundstücksgrenze errichtetes Bauwerk. Es liege damit weiter ein Verstoß gegen die Abstandsflächenregelungen nach Art. 6, 7 BayBO vor. Außerdem sei die L-Stein-Stützmauer nicht zur Abstützung von bestehendem Gelände, sondern zur künstlichen Auffüllung und Begradigung der Nachbargrundstücke errichtet worden. Des Weiteren sei von dem Beigeladenen zu 1) ohne Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf der Nordseite ein Metallzaun errichtet worden.

Der Beklagte erwiderte hierauf, dass er in Bezug auf das neuerliche Vorbringen des Klägers am 6.4.2017 eine weitere Baukontrolle durchgeführt habe. Hierbei sei festgestellt worden, dass an der Südwestgrenze zum Gehsteig drei Betonscheiben errichtet worden seien. Der Beigeladene zu 1) sei darauf hingewiesen worden, dass nach dem Bebauungsplan „R...-Ost“ nur Zäune oder Einfriedungen aus Holz mit einer Höhe von 1,20 m einschließlich Sockel zugelassen seien. Er sei zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Weiter sei im Rahmen der Baukontrolle festgestellt worden, dass der Beigeladene zu 1) eine Bartheke mit Barausstattung in seine Doppelgarage eingebaut habe. Der Beigeladene zu 1) sei daraufhin aufgefordert worden, einen Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen. Eine Rechtsverletzung des Klägers, dessen Grundstück sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinde, sei derzeit aber nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die L-Stein-Stützmauer. Diese befinde sich ebenfalls auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Mit Schreiben an das Gericht vom 20.9.2017 wies der Kläger darauf hin, dass der Beigeladene zu 1) mittlerweile auch einen Anbau errichtet habe. Nach Wissen des Klägers sei kein entsprechender Bauantrag gestellt worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Es spricht bereits einiges dafür, dass die Klage unzulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet.

I.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Klage als Untätigkeitsverpflichtungsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist, dass vorher im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen nach materiellem Recht antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das Erfordernis vorheriger Antragstellung bei der zuständigen Behörde ergibt sich aus §§ 68 Abs. 2, 75 VwGO, wo vorherige Antragstellung vorausgesetzt wird, außerdem nach teilweise vertretener Ansicht aus dem Erfordernis des Rechtsschutzinteresses (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Auflage, Vorb. § 68 Rn. 5a). Da der Kläger lediglich, unter Hinweis auf die baulichen Vorgänge betreffend die Grundstücke Fl.Nr. 7...7/13 und Fl.Nr. 7...7/18, die Durchführung einer Baukontrolle erbat und bei der Bauaufsichtsbehörde gerade keinen konkreten Antrag auf eine bestimmte Form bauaufsichtlichen Einschreitens stellte, spricht viel dafür, die Klage schon als unzulässig anzusehen.

II.

Jedenfalls ist die Klage unbegründet.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß der von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

a) Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass dem Beigeladenen zu 1) die Nutzung seines Gewerbebetriebs untersagt wird [1. Klageantrag (Hauptantrag) ] noch hilfsweise darauf, dass dem Beigeladenen zu 1) vorgegeben wird, auf seinem Grundstück ausreichend Stellplätze zu schaffen [1. Klageantrag (Hilfsantrag) ].

aa) Rechtsgrundlage für die im Rahmen des Klageantrags zu 1. (Hauptantrag) begehrte Nutzungsuntersagung ist Art. 76 S. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Danach kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Betroffene Nachbarn haben einen Anspruch, dass die Bauaufsichtsbehörde ermessensfehlerfrei von ihren bauaufsichtlichen Befugnissen Gebrauch macht, wenn ein Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzt. Einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten haben sie aber grundsätzlich nicht (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 66 Rn. 631). Ausnahmsweise kann bei erheblichen Beeinträchtigungen ein Rechtsanspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde bestehen, weil dann das Ermessen auf Null reduziert ist und nur diese Entscheidung ermessensfehlerfrei ist (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 66 Rn. 632). Dies wird aber erst dann der Fall sein, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für wesentliche Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (BayVGH, B.v. 20.4.2010 – 9 ZB 08.319 – juris Rn.3). Vorliegend kann die Frage, ob der Kläger durch den Malerbetrieb des Beigeladenen zu 1) überhaupt in eigenen Rechten verletzt sein kann, dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht kommt. Zwar macht der Kläger geltend, dass wegen fehlender Parkmöglichkeiten auf dem Anwesen des Beigeladenen zu 1) ständig der Bürgersteig und die Grundstückszufahrten zugeparkt seien und dass hierdurch der Verkehrsfluss in der M-Straße stark beeinträchtigt werde. Hieraus folgt aber schon keine unmittelbare Gefahr für ein wesentliches Rechtsgut. Überdies kommen neben einer umfassenden Nutzungsuntersagung auch andere behördliche Entscheidungen in Betracht, sodass es darüber hinaus auch an der Voraussetzung der „auf andere Weise nicht zu beseitigenden Gefahr“ fehlt.

bb) Rechtsgrundlage für die im Rahmen des Klageantrags zu 1 (Hilfsantrag) begehrte Anordnung ist, da eine vorrangige spezialgesetzliche Regelung nicht ersichtlich ist, Art. 54 Abs. 2 S. 2 BayBO. Danach können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Ein Rechtsanspruch auf Einschreiten der Behörde besteht aber gemäß dem bereits unter Punkt II. 1. a) aa) Ausgeführten auch hier nur dann, wenn neben der Verletzung nachbarschützender Rechte durch das Vorhaben das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Auch hier kommt ungeachtet der Frage einer möglichen Verletzung von Rechten des Klägers zumindest eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht. Wie bereits unter Punkt II. 1. a) aa) ausgeführt, ist für die erkennende Kammer schon keine unmittelbare Gefahr für ein wesentliches Rechtsgut erkennbar. Darüber hinaus sind auch andere Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde vorstellbar, sodass – selbst wenn man das Vorliegen einer Gefahr in eben beschriebenen Sinne unterstellen würde – diese zumindest auch auf andere Weise beseitigt werden könnte.

b) Dem Kläger steht ferner auch kein Anspruch darauf zu, dass den Beigeladenen zu 1) und 2) die Nutzung ihrer Garage als Bar- und Discoraum untersagt wird (2. Klageantrag). Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Nutzungsuntersagung ist auch hier Art. 76 S. 2 BayBO. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Nutzung der Garage als Party- und Discoraum den Kläger, dessen Grundstücke sich auf der gegenüberliegenden Seite der M-Straße befinden, in eigenen Rechten verletzen kann, scheidet auch hier jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null aus. Die erkennende Kammer hat schon erhebliche Zweifel daran, dass eine unmittelbare Gefahr für ein wesentliches Rechtsgut des Klägers besteht. Jedenfalls sind aber neben der vollständigen Nutzungsuntersagung auch andere Entscheidungsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde denkbar, sodass es auch hier zumindest an der Voraussetzung der „auf andere Weise nicht zu beseitigenden Gefahr“ fehlt.

c) Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Anordnung der vollständigen Beseitigung der Mauer, die sich zwischen den Grundstücken der Beigeladenen zu 1) und 2) und der Beigeladenen zu 3) und 4) befindet. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Beseitigungsanordnung ist Art. 76 S. 1 BayBO. Danach kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der Kläger macht zwar geltend, dass, da die Mauer seiner Meinung nach dieselbe Wirkung wie ein an der Grundstücksgrenze errichtetes Bauwerk entfalte, ein Verstoß gegen die Abstandsflächenregelung nach Art. 6 BayBO vorliege. Der Kammer erschließt sich jedoch schon nicht, wie der Kläger, dessen Grundstücke nicht einmal an die Mauer angrenzen und die sich darüber hinaus in einem Abstand von mindestens 20 Metern auf der gegenüberliegenden Seite der M-Straße befinden, hierdurch in eigenen Rechten verletzt sein sollte. Damit fehlt es hier bereits an der für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten notwendigen Voraussetzung einer Verletzung nachbarschützender Rechte. Überdies würde hier aber auch eine Ermessensreduzierung auf Null ganz offensichtlich ausscheiden, da weder eine unmittelbare Gefahr für ein wesentliches Rechtsgut besteht noch die vollständige Beseitigung der Mauer die alleinige Handlungsmöglichkeit für die Bauaufsichtsbehörde darstellt.

2. Da die Bauaufsichtsbehörde als Reaktion auf das jeweilige Vorbringen des Klägers stets tätig geworden ist, scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Verbescheidung aus. Es wurden sowohl nach der Vorsprache des Klägers bei der Bauaufsichtsbehörde am 19.5.2016 als auch auf das weitere Vorbringen des Klägers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hin jeweils Baukontrollen durchgeführt. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass schon mangels konkreten Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten ein diesen Antrag ablehnender Bescheid nicht veranlasst war.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/04/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger wandte sich im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (RO 12 K 16.1351) gegen seiner Ansicht nach baurechtlich illegale Nutzunge
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Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.