Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Okt. 2015 - RO 1 K 15.30308

published on 05/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. Okt. 2015 - RO 1 K 15.30308
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Abschiebung nach Bulgarien.

Bei der Asylantragstellung am 11.9.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und kurdischer Volkszugehöriger zu sein. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 11.9.2014 gab der Kläger an, dass er nicht mehr nach Bulgarien zurück wolle, da es dort keine Leistungen und keine Arbeit gebe. Außerdem sei er dort im Gefängnis schlecht behandelt worden.

Nachdem die Beklagte bei der Prüfung des Asylantrags einen EURODAC-Treffer bzgl. des Klägers feststellte, teilten die bulgarischen Behörden auf Anfrage mit, dass dem Kläger am 13.4.2014 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde (Blatt 68 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 21.1.2015 erklärten die bulgarischen Behörden das Einverständnis für die Rücküberstellung (Blatt 82 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 16.2.2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien (oder in einen anderen Staat in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 2 des Bescheides). Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Unzulässigkeit der Durchführung eines Asylverfahrens ergebe sich aus dem in Bulgarien gewährten internationalen Schutz. Die Abschiebungsandrohung sei als milderes Mittel neben der Abschiebungsanordnung zulässig.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.3.2015, eingegangen bei Gericht am 20.3.2015, hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben lassen.

Hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien gebe es systembedingte Mängel. Außerdem stehe nicht fest, welchen Schutzstatus der Kläger in Bulgarien erhalten habe. Sollte er lediglich subsidiären Schutz erhalten haben, wäre sein Asylantrag nicht unzulässig. Des Weiteren sei ein Vorgehen gemäß § 34 AsylVfG nicht möglich. Wenn sich das Bundesamt auf § 26a AsylVfG berufe, müsse es nach § 34a AsylVfG vorgehen.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid vom 16.2.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 7.9.2015 wurde der Rechtsstreit auf ein Mitglied der Kammer als Einzel-richter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schreiben vom 15.9.2015 bzw. 18.9.2015 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte (Az. …-475) verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 16.2.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne auch keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland, diese hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat die ausländische Flüchtlingsanerkennung eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung, die nach § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Unzulässigkeit eines Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hat (BVerwG, U.v. 17.6.2014 ‒ 10 C-7/13 ‒ juris Rn. 29).

Dies gilt auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (a.a.O., Rn. 30):

„Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) wurde die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (n.F.) erstreckt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit wurde die Konsequenz aus der inhaltlichen Neubestimmung des Asylantrags in § 13 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gezogen, der - im Einklang mit Unionsrecht - nunmehr neben dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den Antrag auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz umfasst (vgl. BTDrucks 17/13063 S. 25 zu § 60 Abs. 2 AufenthG). Dies hat die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist.“

Entsprechendes gilt bezüglich nationalem Abschiebungsschutz. Bereits wegen der Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien steht dem Kläger dort nationaler Abschiebungsschutz hinsichtlich Syrien zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt dem Kläger hier das Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG a.a.O., Rn. 32).

2. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Der angefochtene Bescheid enthält aber keine Abschiebungsanordnung, sondern eine Abschiebungsandrohung, die unter den Voraussetzungen des § 34 AsylVfG erlassen werden kann. Aus § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ergibt sich aber nicht nur, dass es einer vorherigen Androhung nicht bedarf, sondern durch diese Regelung auch, dass anstelle der Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung zulässig ist. Während die Abschiebungsanordnung voraussetzt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung feststeht, die Beklagte somit neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse prüfen muss (BayVGH, B.v. 12.3.2014 ‒ 10 CE 14.427 ‒ juris), liegt diese Prüfung bei einer Abschiebungsandrohung im Aufgabenbereich der Ausländerbehörde. Insofern wird das Recht des Klägers, dass sowohl inlandsals auch zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse geprüft werden, nicht verkürzt.

Die Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG setzt wie die Abschiebungsanordnung keine materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags voraus und beruht damit auf dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung. Entsprechendes gilt in Fällen der vorliegenden Art für die Aufnahmebedingungen, unter denen sich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen, denen subsidiärer internationaler Schutz gewährt wurde, im Abschiebestaat aufhalten müssen.

Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Demnach nimmt der Gesetzgeber an, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht und er dort – wie auch in der Bundesrepublik Deutschland – ein Asylverfahren vorfindet, das ihm Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm in seinem Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein Bedürfnis für eine Schutzgewährung (gerade) in der Bundesrepublik Deutschland besteht deshalb nicht (BVerfG, U.v. 14.5.1996 ‒ 2 BvR 1938/93 u.a. ‒ BVerfGE 94, 49 ff.). Abweichungen von diesem Konzept sind nach der Rechtsprechung in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und nötig. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird vor allem dann durchbrochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. die Behandlung von Personen, die als Flüchtlinge anerkannt bzw. denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dieses Personenkreises nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) implizieren (EuGH, U.v. 21.12.2011 ‒ C-411/10 u.a. ‒ NVwZ 2012, 417).

Erforderlich bei einer Abschiebungsanordnung bzw. der vorliegenden Abschiebungsandrohung für einen im Zielstaat anerkannten Flüchtling bzw. für denjenigen, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist, ob diesem Personenkreis ein hinreichender Schutzstatus gewährt wird oder ob ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. zu erwarten ist, dass für den Inhaber des Schutzstatus die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Dabei kann trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Gewährung subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Sicherheit vor Weiterschiebung in den Herkunftsstaat wegen zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme sowie der Anmietung von Wohnraum zugunsten des Klägers zunächst von der Situation bei der Unterbringung von Asylbewerbern ausgegangen werden, da mangels anderweitiger Unterkunftsmöglichkeiten der Kläger nach der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Asylbewerberunterkunft untergebracht wird. Dass im Jahr 2014 nur 650 von 3910 Einzelpersonen die andauernde Unterbringung in den Asylbewerberunterkünften von der Bulgarischen Asylbehörde SAR erlaubt wurde (UNHCR vom 15.1.2015 an VG Minden) beruht im Wesentlichen darauf, dass die Unterkünfte nicht in Anspruch genommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass wegen der gestiegenen Asylbewerberzahl eine Unterbringung nicht mehr möglich wäre, sind nicht gegeben. Wäre eine Unterbringung nicht gewährleistet bzw. würden hierbei unzumutbare Umstände entstehen, kann von entsprechenden Hinweisen des UNHCR ausgegangen werden, der ausdrücklich erklärt hat, die Entwicklungen in Bulgarien eng zu überwachen und weitere Beobachtungen zu veröffentlichen, wenn und soweit dies erforderlich ist (Bulgarien als Asylland, UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014).

Das Gericht geht derzeit mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BayVGH, U.v. 29.1.2015 ‒ 13a B 14.50039 – juris; VGH BW, U.v. 10.11.2014 ‒ A 11 S 1778/14 ‒ juris) von der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Bulgarien aus, weil keine systemischen Mängel festzustellen sind, die einer Abschiebung entgegenstünden.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat zwar in seinem Beschluss vom 24.3.2014 (RO 3 S. 14.30159) noch dargelegt, dass es bei der gebotenen summarischen Prüfung und nach den im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Erkenntnismitteln offen war, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufweisen. Der Entscheidung lagen im Wesentlichen der UNHCR-Bericht vom 2.1.2014 mit den Updates vom 7. und 21.2.2014 zugrunde.

Mittlerweile liegt jedoch eine Neubewertung durch den UNHCR im Bericht „Bulgaria ‒ As a Country of Asylum ‒ UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom April 2014 vor. Aufgrund dieses Berichts ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass derzeit im bulgarischen Asylverfahren systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bestehen. Bereits in den vorangegangenen Aktualisierungen legte der UNHCR dar, dass die Zahl der Neuankömmlinge an der türkischen Grenze deutlich zurückgegangen sei. Die bulgarischen Behörden hätten inzwischen mit der Unterstützung von UNHCR und EASO zahlreiche Schritte zur Verbesserung der Lage unternommen. In der Neubewertung vom April 2014 hält der UNHCR ausdrücklich die noch im Januar 2014 ausgesprochene Empfehlung, generell von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, nicht mehr aufrecht, auch wenn durchaus noch verschiedentliche Mängel vorlägen. Diese beträfen aber bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen und könnten eine generelle Aussetzung aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr rechtfertigen. Es seien erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festzustellen. Die in den Zentren festgestellten Bedingungen hätten sich im Vergleich zu Situationen im Dezember 2013 erheblich verbessert. Asylsuchende hätten Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung, Dolmetscherdiensten für die Registrierung und das Asylverfahren, Heizung und separaten Einrichtungen für alleinstehende Männer und Frauen und sie erhielten eine monatliche Zuweisung von umgerechnet 33 €. Auch hinsichtlich der nicht zureichenden Unterbringungsbedingungen und sanitären Anlagen in einzelnen Zentren habe die bulgarische Flüchtlingsagentur Renovierungsmaßnahmen eingeleitet und für die Zwischenzeit zur Entschärfung der Probleme Maßnahmen wie zum Beispiel die Installation von chemischen Toiletten und mobilen Duschen ergriffen. Den Bewohnern seien alternative Unterkünfte angeboten worden, sie hätten es jedoch vorgezogen, bis zum Abschluss der Renovierungsarbeiten in den betroffenen Zentren zu bleiben. Die Bewohner in den Flüchtlingszentren erhielten derzeit zwei warme Mahlzeiten täglich. Die Qualität und Menge der Lebensmittelversorgung werde von den Asylsuchenden als befriedigend erachtet. Versorgungslücken gebe es allerdings noch für Asylsuchende mit speziellen Anforderungen.

Auch die Auskunft von amnesty international vom 01.04.2014 („EU-Staaten dürfen keine Asylsuchenden nach Bulgarien zurück überstellen“) führt vor dem Hintergrund der vom UNHCR beschriebenen Lage nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gleiches gilt für den Bericht von Bordermonitoring (Bericht über Bulgarien, 7.7.2014, mit deutscher Übersetzung „Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien“ vom 22.12.2014). Zwar werden in diesen Berichten nicht unerhebliche Mängel im bulgarischen Asylverfahren bzw. nicht hinreichend verbesserte Bedingungen dargelegt. Wie bereits dargestellt, führt dies aber nach dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung nicht zur Unzumutbarkeit des Asylverfahrens. Das Gericht schließt sich auch insoweit den umfassenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 29.01.2015 ‒ 13a B 14.50039 – juris) an.

Der Abschiebung von anerkannten Flüchtlingen und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, steht nach der dargestellten Situation für Asylbewerber nicht entgegen, dass der diesen Personen zu gewährende Schutzstatus nicht ausreichend eingehalten würde oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention befürchtet werden muss. Dies wäre nur der Fall, wenn im Bereich der Fürsorge gegen die Gleichbehandlungsgebote nach Art. 26 ff RL 2011/95/EU (EU-Flüchtlingsschutz-RL) erheblich verstoßen würde. Dies ist aber insbesondere im Bereich der Sozialhilfe auch bei dem sehr niedrigen Sozialhilfesatz von 33,- EUR monatlich nicht der Fall, da auch bulgarische Bürger nur diesen Betrag erhalten. Diese können im Gegensatz zu Flüchtlingen zwar häufig auf die Hilfe von Verwandten zurückgreifen. Da tatsächlich die Möglichkeit zur Unterbringung in einer Asylbewerberunterkunft besteht (UNHCR an VG Minden vom 15.1.2015) und dort eine hinreichende Verpflegung erfolgt, stellt dies aber keine Ungleichbehandlung oder Unterversorgung nach Art. 29 RL 2011/95/EU (EU-Flüchtlingsschutz-RL) dar. Insbesondere besteht gegenüber dem Zielstaat kein Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Standard hinsichtlich Unterkunft und auf finanzielle Unterstützung (EGMR, U.v. 21.1.2011 ‒ 30696/09 ‒ NVwZ 2011, 413/415). Selbst wenn einzelne Sozialleistungen von weiteren Bedingungen abhängig sind, etwa bei Kinder- und Erziehungsgeld oder beim Nachzug von Familienangehörigen (Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015), stellt dies keine derart erhebliche Ungleichbehandlung dar, dass sich hieraus ein Abschiebungshindernis herleiten ließe.

Ein vorübergehendes Defizit liegt in der Zeit zwischen der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten und der Änderung des Status im Krankenversicherungssystem, die bis zu zwei Monaten dauern kann (UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien vom April 2014). Dieser vorübergehende Zustand führt aber im Allgemeinen nicht zu unzumutbaren Zuständen, da sie auch bei chronisch Kranken gegebenenfalls durch Mitgabe von Medikamenten überbrückt werden kann.

Für anerkannte Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, kann die weitere Unterbringung in einer Asylbewerberunterkunft über einen erheblichen Zeitraum erforderlich sein, bis sie eine Arbeit gefunden haben und Wohnraum anmieten können, zumal ein Integrationsprogramm für diejenigen, die internationalen Schutz erhalten haben, noch nicht hinreichend gesichert ist (Bordermonitoring, a.a.O., deutsche Übersetzung vom 22.12.2014). Offenbar bemüht sich aber die bulgarische Regierung um die Integration, was der Annahme systemischer Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, entgegensteht.

Da das Asylverfahren in Bulgarien und die Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz erhalten haben, nicht unter systemischen Mängeln leiden, stehen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Lage in Bulgarien der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.

Da dem Kläger bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, muss er nicht mit einer Verhaftung wegen illegaler Einreise bzw. illegalen Aufenthalts rechnen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im
published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 10/11/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien V
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.