Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Sept. 2016 - RO 1 K 15.2046

published on 28/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Sept. 2016 - RO 1 K 15.2046
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Auskunft über seine Versorgungsbezüge.

Der am …1950 geborene Kläger stand bis 31.3.2014 als Beamter im Dienst des Beklagten (zuletzt Justizverwaltungsinspektor [BesGr A 9]) beim Amtsgericht S. Auf Antrag vom 15.1.2013 versetzte der Präsident des OLG N. den Kläger mit Ablauf des 31.3.2014 gem. Art. 64 Nr. 1 BayBG (Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bei Vollendung des 64. Lebensjahres) in den Ruhestand.

Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 1.10.2012 das Landesamt für Finanzen gebeten, eine genaue Berechnung zu erstellen, wie hoch seine Bezüge wären, sollte er a) mit 64 Jahren, b) mit 65 Jahren in den Ruhestand treten. Nach Einsicht in die angeforderte Personalakte erteilte das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) dem Kläger unter dem Datum des 11.12.2012 eine Versorgungsauskunft für den Eintritt des Versorgungsfalls ab 1.4.2014 und ab 1.8.2015 (Altersgrenze von 65 Jahren und 4 Monaten [Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG]). Für beide Varianten gelangte es zu einem monatlichen Versorgungsbezug „nach derzeit geltendem Recht“ in Höhe von 2.202,75 EUR brutto. Für beide Varianten wurden ruhegehaltfähige Bezüge in Höhe von 3.070,03 EUR und ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 v.H. zugrunde gelegt. In beiden Varianten wurden neben den Zeiten der Beamtenverhältnisse des Klägers ab 7.1.1970 nur die Zeit vom 1.8.1966 bis 31.7.1967 im Umfang von einem Jahr (als „auf Mindestzeit angerechnete Ausbildung“ gem. Art. 20 BayBeamtVG; tatsächlich Lehrzeit vom 1.8.1966 bis 31.7.1969) als ruhegehaltfähig angesehen. In der ersten Variante wurden bei der „Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen des Versorgungsabschlags“ angemerkt, dass ein Versorgungsabschlag entfalle, da mindestens 45 Jahre erreicht seien. Beide Versorgungsauskünfte stellte das Landesamt für Finanzen (Dienststelle Regensburg) unter den Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage und merkte an, dass die Versorgungsauskünfte keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen begründen.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 mit Anlagen informierte der Präsident des OLG N. das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31.3.2014 gem. Art. 64 Nr. 1 BayBG (Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bei Vollendung des 64. Lebensjahres).

Am 18.2.2014 kam das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) zu dem Ergebnis, dass das einjährige Praktikum des Klägers keine ruhegehaltfähige Dienstzeit, eine Dienstzeit von 45 Jahren deshalb nicht erreicht sei und sich daher ein Versorgungsabschlag in Höhe von 4,79 v.H. (entspricht 111,50 EUR brutto) ergeben würde. Darüber wurde der Kläger zunächst telefonisch und auf dessen Bitte hin schriftlich informiert. Abschließend wurde der Kläger gebeten, bis spätestens 7.3.2014 mitzuteilen, ob er am Beginn des Ruhestands mit Ablauf des 31.3.2014 festhalte. Mit Telefax vom 2.3.2014 teilte der Kläger mit, aufgrund der Auskunft vom 11.12.2013 habe er seine Lebensplanung ausgerichtet, die Verfügung und die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand habe er am 27.1.2014 erhalten. Ab 1.2.2014 sei sein Nachfolger eingearbeitet worden, am 25.2.2014 habe er sich aus dem Kollegenkreis verabschiedet, seinen Resturlaub habe er am 26.2.2014 angetreten.

Der Präsident des OLG N. bot dem Kläger in einem Schreiben vom 3.3.2014 an, die Versetzung in den Ruhestand gem. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG zurückzunehmen, falls der Kläger dies wünsche. Der Kläger teilte dem Präsidenten des OLG N. mit Schreiben vom 17.3.2014 mit, dass er seine Entscheidung nicht mehr ändern und mit Ablauf des 31.3.2014 in den Ruhestand treten werde.

Mit Bescheid vom 18.3.2014 setzte das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) die dem Kläger ab 1.4.2014 zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge auf 2.216,33 EUR (brutto) fest. Er legte dabei ruhegehaltfähige Bezüge in Höhe von 3.244,36 EUR und einen Ruhegehaltsatz in Höhe von 71,75 v.H. zugrunde. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers berücksichtigte es – im Unterschied zu den Versorgungsauskünften am 11.12.2012 – nur mehr die Beamtenverhältnisse des Klägers ab 7.1.1970 als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. Die so errechneten Versorgungsbezüge in Höhe von 2.327,83 EUR verminderte es um einen Versorgungsabschlag gem. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 111,50 EUR (4,79 v.H. für die Zeit ab 1.4.2014 bis 31.7.2015). Bei der Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen der Berechnungen des Versorgungsabschlags berücksichtigte es ebenfalls nur die genannten Zeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.5.2014 wies das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) den mit Schreiben vom 14.4.2014 eingelegten Widerspruch zurück. Die gegen den im Bescheid vom 18.3.2014 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2014 enthaltenen Versorgungsabschlag gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 24.6.2015 (RO 1 K 14.1071) ab.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.7.2015 machte der Kläger bei dem Beklagten Schadenersatzansprüche in Höhe des monatlichen Versorgungsabschlags in Höhe von 4,79% wegen einer fehlerhaften Versorgungsauskunft geltend.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24.6.2015 lehnte das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) den Antrag des Klägers auf Schadensersatz mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22.10.2015 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Landesamt den Fehler in der Versorgungsauskunft vom 11.12.2012 am 18.2.2014 erkannt und den Kläger unmittelbar sofort fernmündlich und anschließend unter diesem Datum ebenso schriftlich informiert habe. Mit dem Schreiben vom 18.2.2014 wurde der Kläger u.a. über die Höhe des Versorgungsabschlags (4,79%) mit dem monatlichen Bruttobetrag von 111,50 € bzw. 89,00 € netto in Kenntnis gesetzt sowie darüber, dass er für einen abschlagsfreien Ruhestand, nämlich die Erfüllung 45 ruhegehaltfähiger Jahre Dienstzeit nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 – 4 BayBeamtVG, noch bis Dienstag, den 6.1.2015, hätte weiterarbeiten müssen und der Antrag auf Ruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG von ihm zum 7.1.2015 hätte gestellt werden können. Gleichzeitig sei die personalverwaltende Stelle des Klägers am 18.2.2014, das OLG N., darüber unterrichtet worden, dass der Ruhestand auf Antrag zum 1.4.2014 beim Kläger zu einem Versorgungsabschlag führe. Das OLG sei daraufhin bereit gewesen, die dem Kläger bereits ausgehändigte Ruhestandsversetzungsurkunde zurückzunehmen. Auch wenn die mangelnde Rechtsverbindlichkeit einer Versorgungsauskunft nicht zum Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens führe, so sei für die Ablehnung eines Schadensersatzanspruches wesentlich, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, den Schaden abzuwenden, indem ihm seine personalverwaltende Stelle, das OLG N., die Rücknahme der Ruhestandsversetzung und Fortsetzung des Dienstes angeboten und er sich dagegen entschieden habe. Die subjektiven Gründe des Klägers (lange Vorbereitung auf den Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns, Einarbeitung eines Nachfolgers, Planung der Abschiedsfeier für die Kollegen) seien insoweit unbeachtlich, da es ihm objektiv sehr wohl und einfach möglich gewesen wäre, seinen materiellen Schaden, den Versorgungsabschlag, noch mit einer Dienstleistung bis zum 6.1.2015 abzuwenden. Indem der Kläger dies unterlassen habe, sei ihm das Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB in entsprechender Anwendung zuzurechnen und ein Schadensersatz damit nicht gerechtfertigt. Der Bescheid wurde am 26.10.2015 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2015, bei Gericht vorab per Fax am selben Tag eingegangen, hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben lassen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Er sei im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre die Auskunft aus dem Bescheid vom 11.12.2012 zutreffend und bei der Berechnung der Versorgungsbezüge kein Versorgungsabschlag zu berücksichtigen.

Wenn der Dienstherr eine Auskunft erteile, so müsse sie wahr, richtig, unzweifelhaft und vollständig sein. Wenn sich der Dienstherr auf Grund unklarer Verhältnisse oder zweifelhafter Rechtslage zur richtigen und sachgerechten Beratung des Beamten außerstande sehe, so habe er den Beamten in eindeutiger Form darauf hinzuweisen. Eine schuldhaft fehlerhaft erteilte Auskunft könne die Schadensersatzpflicht des Dienstherrn begründen, wenn und soweit der Beamte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft adäquat kausal einen materiellen Schaden erlitten habe (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2001, 2 B 8/01). Die erteilte Auskunft sei falsch gewesen und nicht nachträglich durch Änderung der Rechtslage unzutreffend geworden. Nur hierauf beziehe sich der Hinweis im dem Schreiben vom 11.12.2012, wonach die Auskunft unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage erteilt werde. Es habe für den Kläger jedoch keine Veranlassung bestanden, ansonsten an der Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln.

Der Kläger habe sich bereits seit langem darauf eingestellt, dass er am 1.4.2014 in den Ruhestand eintrete. Die Nachricht, dass die ursprünglich erteilte Auskunft über die Berechnung der Versorgungsbezüge falsch sei, habe er erst am 18.2.2014 nachmittags gegen ca. 14.30 Uhr und damit nur eine Woche vor seinem letzten Arbeitstag erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei es für den Kläger weder möglich, noch zumutbar gewesen, seinen Dienst nun doch noch bis zum 6.1.2015 zu verrichten. Nachdem er sich seit mehr als 1 Jahr auf den Eintritt in den Ruhestand eingestellt habe, sei ihm eine Frist von nicht einmal 2 Wochen gesetzt worden, um die Entscheidung zu treffen, ob er die Ruhestandsversetzung rückgängig machen wolle. Auch sei ihm bereits die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand ausgehändigt worden. Seit dem 1.2.2014 habe er zudem seinen Nachfolger eingearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt seien auch schon alle Vorbereitungen des Klägers zum Eintritt in den Ruhestand abgeschlossen und auch alle Richter und Kollegen im Amtsgericht S., sämtliche Rechtsanwaltskanzleien im Landgerichtsbezirk A., alle Sachverständigen mit denen jahrelange Zusammenarbeit bestanden habe, die Nachbarschaft sowie alle Verwandte, Freunde und Bekannte davon informiert worden, dass der Kläger sich ab 1.4.2014 in den Ruhestand begebe. Der Partyservice für den letzten Arbeitstag, dem 25.2.2014, sei schon bestellt gewesen und am 26.2.2014 der Resturlaub angetreten worden.

Der Kläger habe auch auf die Richtigkeit der ihm gegenüber erteilten Auskunft, an der er die Entscheidung für seine Zukunft ausgerichtet habe, vertrauen dürfen. Somit stünden ihm Schadensersatzansprüche zu. In einem vergleichbaren Sachverhalt habe das VG Wiesbaden mit Urteil vom 20.6.2011 (3 K 1349/09) einer Beamtin Schadensersatzansprüche zuerkannt. Die Schadenshöhe ergebe sich aus der Differenz der letztlich festgesetzten Versorgungsbezüge und den in der Auskunft in Aussicht gestellten Versorgungsbezügen. Die Differenz sei der monatliche Versorgungsabschlag in Höhe von 4,79%.

Mit weiterem Schreiben vom 26.2.2016 wies der Kläger darauf hin dass Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft nicht ausschließe. Insoweit werde auch auf den Beschluss des Hess. VGH vom 2.4.2015 (1 A 2036/13) verwiesen. Die Gewährung monatlicher Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag laufe auch nicht der in Art. 3 BayBeamtVG verankerten strikten Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung zuwider. Die Regelung diene nämlich dazu, eine strengere Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung durch das Verbot von Begünstigungen durchzusetzen, indem die Höhe des Primäranspruchs auf Versorgungsleistungen nach Vorschriften des BayBeamtVG auf das gesetzlich zulässige Maß begrenzt werde. Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch betreffe nicht den Primäranspruch auf Versorgung, sondern den haftungsrechtlichen Sekundäranspruch in § 839 BGB, der durch Art. 1 BayBeamtVG gerade nicht ausgeschlossen sei. Haftungsrechtlicher Anknüpfungspunkt sei eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch die Erteilung einer unrichtigen Versorgungsauskunft unter Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur sorgfältigen Prüfung derartiger Auskünfte. Es sei allgemein anerkannt, dass sich aus der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn Schadensersatzansprüche ergeben könnten.

Die von der Beklagtenseite vertretene Auffassung würde dazu führen, dass die einem künftigen Ruhestandsbeamten nachlässig oder gar ungeprüft erteilte unrichtige Versorgungsauskunft folgenlos bliebe. Der daraus entstehende Schaden würde unter allen denkbaren Gesichtspunkten bei dem Beamten verbleiben. Eine verschuldensabhängige Haftung aus der Verletzung der Fürsorgepflicht werde somit ausgeschlossen. Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz regle die Versorgung der Beamten und nicht mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Dienstherrn. Aus Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG könne daher keine Freistellungsklausel für sämtliche Schadensersatzansprüche hergeleitet werden.

Auch von einem Mitverschulden des Klägers könne definitiv nicht ausgegangen werden, da der Kläger sich sehr frühzeitig (bereits am 1.10.2012) um eine genaue Berechnung der Ruhestandsbezüge beim früheren Eintritt in den Ruhestand bemüht und sich auch seitdem Gedanken über seinen Eintritt in den Ruhestand gemacht habe, nachdem der Gesetzgeber selbst vorgegeben habe, bereits mit 45 vollen Berufsjahren in den Ruhestand treten zu können. Ziel des Klägers sei es gewesen, die vollen Pensionsansprüche zu erhalten. Um die hierfür richtige Entscheidung treffen zu können, habe er bereits mit dem Schreiben vom 1.10.2012 um Erteilung einer Versorgungsauskunft nachgesucht. Zwischen dem Tag der Auskunft des Landesamts für Finanzen (11.12.2012) und dem Tag der Versetzung in den Ruhestand (1.4.2014) habe ein Zeitraum von mehr als 15 Monaten gelegen. Da bei der Berechnung der Versorgungsauskünfte die Personalakte bereits vorgelegen habe, sei hier ein grobfahrlässiges Verschulden des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin zu sehen und könne nicht zu Lasten des Klägers ausgelegt werden. Die erteilte Auskunft sei definitiv falsch gewesen (vgl. Urteil des VG Regensburg vom 24.6.2015, RO 1 K 14.1071, S. 6, 3. Absatz). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger nicht wesentlich früher der neue Sachstand mitgeteilt worden sei, dann hätte der Kläger auch die Chance gehabt, die Versetzung in den Ruhestand noch zurückzunehmen ohne sich der Lächerlichkeit preiszugeben. Zudem sei der Dienstposten des Klägers ab dem 1.4.2014 bereits neu besetzt worden. Es sei offen, ob überhaupt ein geeigneter Dienstposten für den Kläger zur Verfügung gestanden hätte. Hierfür sei der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

Selbst wenn ein Mitverschulden angenommen werden könnte, wäre der Anspruch nicht vollständig ausgeschlossen. Bei einem Mitverschulden sei eine Abwägung vorzunehmen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Dabei wiege die Fürsorgepflichtverletzung deutlich höher.

Der Kläger beantragt,

der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 22.10.2015, zugestellt am 27.10.2015, verurteilt, den Kläger mit Wirkung ab dem 1.4.2014 im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A9 Stufe 10 bei einem Familienzuschlag Stufe 1 und einer Strukturzulage, Art. 33 Satz 1 BayBesG ohne einen Versorgungsabschlag zu und die Zahlbeträge mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, bei später eintretender Fälligkeit ab dieser, zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den angegriffenen Bescheid des Landesamts für Finanzen (Dienststelle R.) vom 22.10.2015 verwiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch Erteilung der unrichtigen Versorgungsauskunft vom 11.12.2012 setze voraus, dass ein für den Beklagten als Dienstherr des Klägers handelnder Amtsträger gegen eine Fürsorge- oder Schutzpflicht verstoßen habe, dass diese Person schuldhaft gehandelt und dem Kläger durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei.

Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sei auf Naturalrestitution gerichtet, auf die Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn die zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung nicht geschehen wäre. Die Gewährung monatlicher Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag würde jedoch der in Art. 3 BayBeamtVG verankerten strikten Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung zuwiderlaufen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG werde die Versorgung (ausschließlich) durch Gesetz geregelt. Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG erkläre Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollten, für unwirksam. Das Gleiche gelte für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen würden.

Dieser Rechtsgedanke sei auch auf den Anspruch auf Geldersatz anstelle der Naturalrestitution zu übertragen. Im Falle des Geldersatzes würde die Regelung des Art. 3 BayBeamtVG unterlaufen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehe nicht über das hinaus, was dem Beamten oder früheren Beamten abschließend durch die beamtenrechtlichen Regelungen zugestanden werde. Der Rückgriff auf die Generalklausel sei daher ausgeschlossen. Er erweitere nicht die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 15.1.2002, M 5 K 00.5747; Thüringisches OVG, U.v. 31.3.2003, 2 KO 548/01; BVerwG, B.v. 19.2.2004, 2 B 56/03; VG München, U.v. 17.2.2004, M 5 K 02.4284; VG Ansbach, U.v. 30.11.2010, AN 1 K 09.01731).

Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe zudem ein Mitverschulden des Klägers entgegen. Den monatlichen Versorgungsabschlag hätte der Kläger verhindern können, wenn er nicht mit Ablauf des 31.3.2014 in den Ruhestand getreten wäre. Diese Möglichkeit habe dem Kläger offen gestanden, wie das Angebot des Präsidenten des OLG N. vom 3.3.2014 zeige, die Versetzung in den Ruhestand zurückzunehmen, falls der Kläger dies wünsche. Dieses Angebot habe der Kläger aber nicht angenommen. Den dagegen vorgetragenen Argumenten des Klägers (Einarbeitung seines Nachfolgers, Verabschiedung aus dem Kollegenkreis, Antritt seines Resturlaubs) käme demgegenüber kein sonderliches Gewicht zu. Aus dem Angebot des Präsidenten des OLG N. dürfe geschlossen werden, dass das Vorhandensein eines Nachfolgers und der Urlaubsantritt keine unüberwindbaren Hindernisse dafür darstellten, dass der Kläger erst mit Erreichen der für ihn maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand trete.

Hinsichtlich des vom Kläger zitierten Beschlusses des Hess. VGH vom 2.4.2015 (1 A 2036/13.Z) werde darauf hingewiesen, dass das Gericht mehrfach von einem Amtshaftungsanspruch spreche und dabei die Vorschrift des § 839 BGB zitiere. Für die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs auf Grund Amtshaftung wäre der Hess. VGH jedoch nicht zuständig. Ein solcher Amtshaftungsanspruch müsse im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG). Im bayerischen Recht gebe es auch keine dem § 49 Abs. 10 BeamtVG entsprechende Vorschrift über die Versorgungsauskunft. Die Versorgungsauskünfte des Landesamts für Finanzen (Dienststelle R.) vom 11.12.2012 hätten den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Auskünfte keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen begründeten. Einen solchen Anspruch mache der Kläger jedoch letztendlich geltend.

Hinsichtlich einem fehlenden Mitverschulden hätte sich im Unterschied zu dem vom Hess. VGH beurteilten Sachverhalt die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskünfte vom 11.12.2012 am 18.2.2014 und damit noch vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31.3.2014 herausgestellt. Ebenfalls anders als in dem vom Hess. VGH beurteilten Sachverhalt, habe der Präsident des OLG N. auch mit Schreiben vom 3.3.2014 dem Kläger angeboten, die Versetzung zurückzunehmen. Aus diesem Angebot dürfe geschlossen werden, dass ein dem Amt des Klägers angemessener Dienstposten (Amt im konkret funktionellen Sinn) trotz bereits begonnener Einarbeitung eines Nachfolgers vorhanden gewesen sei. Einen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten habe ein Beamter ohnehin nicht. Auch hätte sich der Kläger bei einer Annahme des Angebots nicht der Lächerlichkeit preisgegeben, denn er hätte eine plausible Erklärung dafür gehabt, dass er nicht mit Ablauf des 31.3.2014, sondern erst mit Erreichen der für ihn maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand trete.

Mit Schreiben vom 6.7.2016 bzw. 12.7.2016 teilten die Beteiligten mit, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und der vorliegenden sowie der beigezogenen Gerichtsakte (RO 1 K 14.1071) verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Entscheidung ergeht gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch, die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 22.10.2015 zu verpflichten, den Kläger mit Wirkung ab dem 1.4.2014 im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge nach der BesGr A 9 Stufe 10 ohne einen Versorgungsabschlag zu (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 18.3.2014 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Versorgungsabschlag gem. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 111,50 EUR (4,79 v.H. für die Zeit ab 1.4.2014) zutreffend festgesetzt (vgl. insoweit VG Regensburg, U.v. 24.6.2015, RO 1 K 14.1071).

Seinen Anspruch kann der Kläger nicht unmittelbar auf die ihm erteilte Auskunft des Beklagten vom 11.12.2012 stützen. Denn nach der ausdrücklichen, den Grundsatz der gesetzlich geregelten Versorgung der Beamten des Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG, einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums bestätigenden Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG sind selbst (einseitig bindende) Zusicherungen, höhere Versorgungsbezüge als gesetzlich vorgesehen zu zahlen, unwirksam. Dies muss erst recht auch für (aus Gründen des Vertrauensschutzes den Zusicherungen nahe kommende) bindende Auskünfte gelten. Unter diesen Umständen kann die Frage letztlich dahin stehen, worauf sich der Unverbindlichkeitsvermerk des Beklagten im Einzelnen bezieht, ob dieser allein die künftigen Änderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfassen soll oder auch Rechtsanwendungs- und Rechenfehler einschließt. Im Hinblick auf die strikte Gesetzesbindung der Beamtenversorgung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG) spricht vieles dafür, dass der Hinweis auf die Unverbindlichkeit ohne Einschränkung gilt (so auch VG Ansbach, U.v. 30.11.2010, AN 1 K 09.01731, Rn. 39 zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG). Die geltend gemachte Erhöhung seiner Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 111,50 EUR (4,79 v.H. für die Zeit ab 1.4.2014) steht dem Kläger nicht zu, da er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung eine Dienstzeit von 45 Jahren nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG noch nicht erreicht hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.6.2015, RO 1 K 14.1071).

Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch nicht im Wege der Naturalrestitution oder des Geldersatzes infolge Schadenersatzes wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG) durch den Beklagten zu. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. seiner Organe oder Amtswalter, welches adäquat kausal zu einem Schaden beim Beamten geführt hat, wobei eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn dieser es schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt eines Schadens mit allen ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Mitteln zu verhindern (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 45 Rn. 2; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, § 45 BeamtStG, § 45 Rn. 46 ff).

Hierzu haben bereits die Bayerischen Verwaltungsgerichte München (U.v. 17.2.2004, M 5 K 02.4284 und U.v. 15.1.2002, M 5 K 00.5747 unter Bezugnahme auf Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, BeamtVG, § 3, RN 2, Erl. 1.1, 1.2) sowie Ansbach (U.v. 30.11.2010, AN 1 K 09.01731) zutreffend ausgeführt, dass durch die Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn die (nach Ansicht des Klägers) zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung nicht geschehen wäre, die zwingende gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG bzw. hier Art. 3 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG unterlaufen werden würde.

Die erkennende Kammer teilt die Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte München und Ansbach (VG Ansbach, U.v. 30.11.2010, AN 1 K 09.01731, Rn. 41; VG München, U.v. 17.2.2004, M 5 K 02.4284, Rn. 30 ff.), die maßgeblich auf Sinn und Zweck des Art. 3 BayBeamtVG abstellt, wonach die Beamtenversorgung nur durch den Gesetzgeber erfolgen soll und als öffentliches Recht jeglicher individueller Vereinbarung entzogen wird. Könnte eine höhere Versorgung durch beliebige Vereinbarung erzielt werden, wäre die gesetzliche Regelung nur als Mindestregelung aufzufassen, was indes mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar wäre. Die Vorschrift des Art. 3 BayBeamtVG ist nach ihrer Zweckbestimmung weit auszulegen und erfasst im Zweifel sämtliche Manipulationen, die - unter Ausnutzung der Gestaltungsformen des Rechts - dem missbilligten Zweck einer höheren Versorgung dienen.

Ein Anspruch auf Naturalrestitution dispensiert nicht von zwingenden Vorschriften des Beamtenrechts (vgl. Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl, BayBG, § 45 BeamtStG, Rn. 66). Aus diesen Gründen kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Geldersatz nicht in Betracht. Als Generalklausel kann § 45 BeamtStG zwar unmittelbar und selbstständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten sein. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 21.12.2000, 2 C 39.99) nicht über dasjenige hinaus, was dem Beamten (oder früheren Beamten) durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist. Dies gilt insbesondere auch für die Beamtenversorgung, die durch die beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen grundsätzlich abschließend konkretisiert ist. Deshalb ist ein Rückgriff auf die Generalklausel ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern (vgl. OVG Weimar, U. v. 31.3.2003, 2 KO 548/01; Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl, BayBG, § 45 BeamtStG, Rn. 79, m. w. N.).

Auch wenn nach Auffassung des VG Wiesbaden (U.v. 20.6.2011, 3 K 1349/09.WE, Rn. 41 ff.) die gesetzliche Regelung des § 3 BeamtVG bzw. hier Art. 3 BayBeamtVG nur den versorgungsrechtlichen Primäranspruch betreffe und auf den Schadensersatzanspruch nicht unmittelbar anwendbar sein soll, so ist dennoch der der gesetzlichen Regelung des Art. 3 BayBeamtVG zugrundeliegende Rechtsgedanke heranzuziehen, dass eine höhere Versorgung als die, die dem Versorgungsbezügeempfänger gesetzlich zusteht, nicht möglich sein soll. Auch durch Zusicherungen sollen keine höheren Versorgungseinkünfte entstehen können, somit muss dies erst recht für fehlerhafte zudem unverbindliche Versorgungsauskünfte gelten. Auch durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kann diese gesetzliche Regelung nicht unterlaufen werden.

In dieselbe Richtung geht die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Hessischen VGH, B. v. 2.4.2015, 1 A 2036/13.Z. Neben den bereits dargestellten Bedenken kommt hinzu, dass sich das Gericht ausweislich der Gründe des Beschlusses mit einem Schadenersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung beschäftigt hat, für den es gem. § 40 Abs. 2 VwGO schon nicht zuständig ist, und nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Fürsorgepflichten. Zudem gibt es im bayerischen Recht auch keine dem § 49 Abs. 10 BeamtVG entsprechende Vorschrift über die Versorgungsauskunft. Der Beklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Versorgungsauskünfte des Landesamts für Finanzen (Dienststelle Regensburg) vom 11.12.2012 den ausdrücklichen Hinweis enthalten hatten, dass die Auskünfte keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen begründeten. Einen solchen Anspruch macht der Kläger jedoch letztendlich mit seinem Schadensersatzanspruch geltend.

Unabhängig davon ist dem Kläger ein erheblicher eigener Beitrag zu der von ihm vorgetragenen Schadensentstehung zur Last zu legen. Im Wege seiner Schadensabwendungsbzw. minderungspflicht hätte der Kläger den Schaden (den monatlichen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG) ohne weiteres verhindern können, wenn er nach der Mitteilung des Beklagten vom 18.2.2014 von einem Versorgungsabschlag bei seinen Ruhestandsbezügen das Angebot des Präsidenten des OLG N. vom 3.3.2014 angenommen hätte, die Ruhestandsversetzung zum 31.3.2014 wieder zurückzunehmen.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger schon gewisse Dispositionen (Abschiedsfeier, Einarbeitung des Nachfolgers etc.) getroffen hat, als ihn die Mitteilung des Beklagten am 18.2.2014 erreicht hat. Zu berücksichtigen ist jedoch insoweit, dass der mit Schreiben des Präsidenten des OLG N. vom 5.12.2013 verfügte Ruhestand des Klägers nicht eine Woche später nach seiner Abschiedsfeier zum 25.2.2014 erfolgt ist, sondern erst sechs Wochen später zum 31.3.2014. Dass der Kläger seine restliche Dienstzeit wohl durch Einbringung von Resturlaub und Ausgleich von Überstunden verkürzt hat und nicht bis zum 31.3.2014 im Dienst gewesen ist, kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden. Unbeachtlich ist auch insoweit der Einwand des Klägers, dass sein Nachfolger bereits seit 1.2.2014 eingearbeitet worden wäre. Aus dem Angebot des Präsidenten des Oberlandesgerichts N.vom 3.3.2014 darf zwanglos geschlossen werden, dass das Vorhandensein eines Nachfolgers kein Hindernis dargestellt hat, den Kläger amtsangemessen und ausreichend auf einem Dienstposten zu beschäftigen. Auch hätte sich der Kläger nicht wie er meint der Lächerlichkeit preisgegeben, denn er hätte eine plausible Erklärung dafür gehabt, warum er statt zum 31.3.2014 erst mit Erreichen der für ihn maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 01/11/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.