Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2017 - RN 8 K 16.1064

published on 21/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2017 - RN 8 K 16.1064
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Der 1986 geborene Kläger ist Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B und L.

Mit am 20.11.2012 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts I. vom 30.10.2012 wurde gegen den Kläger wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (mit sich führen von 0,2 Gramm Amphetamingemisch und einer Ecstasy-Tablette am 13.5.2012 gegen 6.50 Uhr) eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu 50 € verhängt. Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion M., die am 16.6.2014 beim Landratsamt (LRA) K. einging, wurde dem LRA bekannt, dass der Kläger Inhaber einer am 25.9.2009 ausgestellten polnischen Fahrerlaubnis ist. Nach seinen Angaben gegenüber der Polizei hat der Kläger den Führerschein am 11.4.2014 zum Fertigen einer Kopie in einen öffentlichen Kopierer eingelegt und dort vergessen. Der Führerschein sei nicht mehr aufgefunden worden.

Mit Schreiben des LRA K. vom 12.8.2014 wurde der Kläger unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und unter Bezugnahme auf den dem Strafbefehl vom 20.11.2012 zugrundeliegenden Sachverhalt aufgefordert, bis spätestens 13.10.2014 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu folgender Fragestellung vorzulegen: „Nimmt der Untersuchte Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?“ Am 9.12.2014 wurde das vom 14.11.2014 datierende ärztliche Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH, Service Center I., über die Begutachtung am 23.9.2014 vorgelegt. Auf Seite 6 des Gutachtens wird zum Drogenkonsum ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe, im Jahre 2001 das erste Mal Cannabis konsumiert zu haben. Nach sechs Monaten habe er den Konsum wiederholt und dann zuerst einmal alle paar Monate durchgeführt. Im Alter von 16/ 17 Jahren sei es zu einer Steigerung auf bis zu täglichem Konsum gekommen. Nach Aufnahme der Lehre habe er den Konsum wieder reduziert. Bis August 2014 habe er ab und zu am Wochenende, zwei bis dreimal im Monat konsumiert. Seit August 2014 nehme er kein Cannabis mehr. Im Jahr 2005 habe er erstmalig auch Speed konsumiert. Er habe vielleicht zwei Mal im Monat am Wochenende konsumiert. Das sei so bis Anfang 2014 gegangen. Es habe auch Phasen mit mehr Konsum (einen Monat lang täglicher Konsum) und auch eine Pause von 2009 bis 2010 sowie dazwischen auch Monate ohne Konsum gegeben. Seit Anfang 2014 nehme er kein Speed mehr. Ebenfalls im Jahr 2005 habe er erstmals Ecstasy konsumiert. Diese Droge habe er ab und zu, bis zu zwei Mal im Monat konsumiert. Das sei bis Anfang 2014 so gegangen. Danach sei er nicht rückfällig geworden. Im Jahr 2007 habe er auch erstmals Kokain konsumiert. Bis Anfang 2014 habe er drei bis vier Mal im Jahr konsumiert. Danach sei er nicht mehr rückfällig geworden. Auf Seite 9 wurden die erhobenen Befunde bewertet. Der Kläger habe angegeben bis August 2014 Cannabis konsumiert zu haben und bis Anfang 2014 Speed, Ecstasy und Kokain. Er habe erklärt, seit August 2014 drogenfrei zu sein. Befunde welche dieser Aussage widersprechen würden, hätten im Rahmen des Gutachtens nicht erhoben werden können. Die beiden durchgeführten Urinscreenings seien ohne Nachweis geblieben. Die behördliche Fragestellung wurde auf S. 10 des Gutachtens wie folgt beantwortet: „Herr G. nimmt derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen.“

Mit Schreiben vom 15.12.2014 legte das LRA dar, dass sich aus dem vorgelegten Gutachten ergebe, dass der Kläger bis August 2014 Betäubungsmittel konsumiert habe, und zwar bis August 2014 Cannabis und bis Anfang 2014 Speed, Ecstasy und Kokain. Durch den Konsum von harten Drogen habe der Kläger seine Fahreignung verloren. Es werde Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis zu äußern. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.2.2015 ließ der Kläger u.a. ausführen, dass die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ mittlerweile abgelaufen sei. Sie ende ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz benannt habe. Vorliegend sei dies nach Angaben des Klägers spätestens der 5.1.2015 gewesen. Mithin stehe nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Kläger tatsächlich noch fahrungeeignet sei.

Mit Schreiben des LRA vom 10.2.2016 wurde der Kläger aufgefordert, die Wiedererlangung seiner Fahreignung durch Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz im Rahmen eines Drogenkontrollprogramms mit anschließender Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 31.3.2017 zu belegen. Als Nachweis der Teilnahme an einem Drogenabstinenzkontrollprogramm wurde vom Kläger gefordert, den entsprechenden Vertrag mit einer amtlich anerkannten Stelle für Drogenscreenings bis spätestens 15.3.2016 und die Ergebnisse der Drogenscreenings in dreimonatigen Abständen vorzulegen. Am 12.3.2016 legte die TÜV S. L. Service GmbH die Einverständniserklärung des Klägers zur Durchführung eines Drogenabstinenzprogramms vor. Damit bestätigte der Kläger, das Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“ zur Kenntnis genommen zu haben und sich mit den dort beschriebenen Durchführungsbedingungen einverstanden zu erklären. In dem Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass während des vereinbarten Kontrollzeitraums keine aus Hanf gewonnenen und keine mohnhaltigen Produkte konsumiert werden sollten, da dadurch ein falscher positiver Drogennachweis entstehen könnte. Der Teilnehmer solle sich auch nicht in Räumen aufhalten, in denen Cannabis geraucht wird. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass bei einem auffälligen Befund das Programm abgebrochen werden muss.

Am 29.2.2016 erklärte der Kläger mit eidesstattlicher Versicherung den Verlust seines polnischen Führerscheindokuments. Am 12.3.2016 ließ der Kläger einen Vertrag über die Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms im Zeitraum vom 11.3.2016 bis 11.3.2017 mit der TÜV S. L. Service GmbH, Service-Center I., vorlegen. Mit Schreiben vom 1.4.2016 legte die TÜV L. Service GmbH einen vom 1.4.2016 datierenden Abschlussbericht mit Laborberichten vor. Es wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger bei der ersten Urinprobe positiv auf Cannabinoide getestet worden sei. Gemäß den Vertragsbedingungen sei das Programm vorzeitig beendet worden, da ein Abstinenzbeleg über die vorgesehene Gesamtdauer (damit) nicht mehr zu erbringen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18.4.2016 hörte das LRA den Kläger zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an. Mit Unterschrift unter die Einverständniserklärung zur Durchführung des Belegs von Drogenabstinenz habe der Kläger erklärt, die Informationen im Merkblatt der TÜV L. Service GmbH zur Kenntnis genommen zu haben und mit den Durchführungsbedingungen einverstanden zu sein. Dennoch sei es zu einem Abbruch des Abstinenzkontrollprogramms durch die TÜV L. Service GmbH gekommen, da bereits beim ersten Urin-Screening vom 24.3.2016 Cannabinoide in einer Konzentration von 10 ng/ml nachweisbar gewesen seien. Damit sei nachgewiesen, dass der behauptete Verhaltenswandel nicht stattgefunden habe und der Kläger weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des BtMG zu sich nehme. Es stehe zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen nicht wiedererlangt worden sei. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2.5.2016 wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger nur bis Anfang 2014 „harte Drogen“ konsumiert habe. Jedenfalls derzeit sei der Kläger nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Gutachtensaufforderung sei der Kläger nachgekommen. Die dem Gutachter gestellte Frage sei im Sinne des Klägers beantwortet worden. Soweit auf einen Cannabis-Konsum abgestellt werden solle, sei jedenfalls eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt. Feststellungen dazu, ob ein gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum stattfinde, seien nicht getroffen worden, dies sei aber zwangsläufig vor einer Entziehung zu klären. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Kläger sich inzwischen zu einer Urin-Drogen-Screening-Reihe ab dem 22.4.2016 angemeldet habe. Die Reihe umfasse sechs Screenings und ende am 22.4.2017.

Mit Bescheid des LRA K. vom 20.6.2016 wurde dem Kläger das Recht zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Bundesgebiet aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis aberkannt (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, den verlustig gemeldeten Führerschein bei Wiederauffinden innerhalb von sieben Tagen bei der Fahrerlaubnis zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks vorzulegen; gleiches gelte für ein von der Republik Polen oder einem anderen EU-Staat ausgestelltes Ersatzdokument, wobei die Vorlage innerhalb sieben Tagen nach Ausstellung des Ersatzdokuments zu erfolgen habe (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung von Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass in Ziffer 2 angeordnete Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit dem am 13.7.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erheben und mit dem am 15.7.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9.8.2016 wurde der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt (Az. RN 8 S. 16.1079). Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.11.2016 zurückgewiesen (Az. 11 CS 16.1726). Auf die Begründung der Beschwerdeentscheidung wird Bezug genommen.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 12.8.2016 zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend wurde u.a. noch vorgetragen: Es sei (jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung) auch zu berücksichtigen, dass das vorgelegte ärztliche Gutachten jedenfalls insoweit nicht verwertbar sei, als es sich nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung halte. Denn das Gutachten befasse sich über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Der Kläger habe der Anordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung auch nicht entnehmen können, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden. Auf die Entscheidung des BayVGH vom 22.9.2015 (Az. 11 CS 15.1447) werde hingewiesen. Soweit auf Grund des nicht verwertbaren Gutachtens mit Anordnung vom 10.2.2016 weitergehend angeordnet worden sei, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle bis spätestens 31.3.2017 vorzulegen sei, sei auch diese Anordnung aufgrund des nicht verwertbaren Gutachtens jedenfalls rechtswidrig ergangen. Mit Schriftsatz vom 2.1.2017 wurde zur weiteren Begründung der Klage noch die an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerdebegründung vom 16.9.2016 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt, in der das bisherige Vorbringen der Klägerseite weiter vertieft wurde. Es wird u.a. ausgeführt, dass das ärztliche Gutachten vom 14.11.2014 sich schon nicht an behördliche Fragestellung halte, da ungefragt Ausführungen zu früherem Drogenkonsum gemacht worden seien. Die erforderliche einjährige Drogenabstinenz umfasse nur harte Drogen und nicht Cannabis. Die Anordnung vom 10.2.2016 beziehe sich ausschließlich auf die Frage, ob durch den Konsum harter Drogen Ungeeignetheit bestehe. Außerdem wurden insgesamt fünf Befundberichte der am 22.4.2016 beim TÜV S. L. Service GmbH aufgenommenen Urin-Drogen-Screening-Reihe vorgelegt, zuletzt der Bericht über die fünfte von insgesamt sechs vorgesehenen Kontrollen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.3.2017.

Es wird (sinngemäß) beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes K. vom 20.6.2016 aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt das LRA K.,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werden im Wesentlichen die Bescheidsgründe wiederholt und vertieft. Ergänzend wird u.a. noch ausgeführt: Die bloße Behauptung der Betäubungsmittelabstinenz und eines grundlegenden Verhaltenswandels sei nicht ausreichend, um die Wiedererlangung der Fahreignung zu begründen. Die Tatsache, dass der Kläger trotz vertraglicher Verpflichtung zur Betäubungsmittelabstinenz während des Kontrollprogramms Betäubungsmittel konsumiert habe, wenn auch „nur“ Cannabis, zeige deutlich, dass der behauptete Verhaltenswandel nicht stattgefunden habe und der Kläger weiterhin kein angemessenes Problembewusstsein habe. Die positive Prognose des Gutachtens werde durch den nachgewiesenen Konsum von Cannabinoiden wiederlegt. Durch die Anordnung vom 10.2.2016 und den Vertrag über die Teilnahme am Kontrollprogramm sei vom Kläger eine grundsätzliche Abstinenz von Betäubungsmitteln, also auch von Cannabinoiden, gefordert gewesen. Auch die erneute Aufnahme in ein Drogenkontrollprogramm für die Zeit ab 22.4.2016 bis 22.4.2017 könne nicht zu einem weiteren Abwarten seitens der Fahrerlaubnisbehörde führen. In der Verwertbarkeit von Tatsachen sei die Fahrerlaubnisbehörde weitestgehend uneingeschränkt. Ob die im Gutachten vom 14.11.2014 erhobenen Befunde sich genau an die Fragestellung hielten, sei unerheblich. Die Angaben des Klägers bei der Begutachtung über einen Betäubungsmittelkonsum stellten jedenfalls Tatsachen dar, die zu verwerten seien und auch keinem Verwertungsverbot unterliegen würden.

Mit Schriftsatz vom 8.12.2016 hat die Beklagtenseite, mit Schriftsatz vom 20.12.2016 hat die Klägerseite auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss der Kammer vom 20.3.2017 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Behördenaken sowie auf die Gerichtsakte Az. RN 8 S. 16.1079 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber nicht begründet. Denn der Bescheid des LRA K. vom 20.6.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks für den Fall des Wiederauffindens des Dokuments bzw. für den Fall des Ausstellens eines Ersatzdokuments (vgl. Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 20.6.2016) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

a. Rechtsgrundlage für die Entziehung der ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist (kein Ermessenspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen – bei einer ausländischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, vgl. § 46 Abs. 5 FeV – wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Speed (Amphetamine), Ecstasy (MDMA) und Kokain sind Betäubungsmittel im Sinne des BetäubungsmittelgesetzesBtMG (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG, Anlagen II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt beim Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels feststeht (ständige Rechtsprechung des BayVGH: vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2009 – 11 CS 09.85, m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.2.2012 – 11 CS 12.28; BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 u.a.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Begutachtung am 23.9.2014 durch die TÜV L. Service GmbH im Zeitraum von 2005 bis Anfang 2014 häufiger Speed und Ecstasy und im Zeitraum von 2007 bis Anfang 2014 gelegentlich auch Kokain konsumiert. Damit steht fest, dass der Kläger zumindest bis Anfang 2014 Konsument harter Drogen war.

Die Regelvermutung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben:

Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände dazulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 u.a.). Solche Umstände sind vorliegend weder dargelegt noch sonst erkennbar.

b. Damit steht fest, dass der Kläger nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des Konsums harter Drogen jedenfalls bis Anfang 2014 seine Fahreignung verloren hat. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass das Gutachten der TÜV L. Service GmbH vom 14.11.2014 jedenfalls insoweit nicht verwertbar sei, als es sich nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung gehalten habe, sondern sich über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum befasst habe. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts schon deshalb, weil die Feststellungen zum früheren Drogenkonsum des Klägers nicht auf Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung beruhen, sondern auf den eigenen Angaben des Klägers, welche er durch Vorlage des Gutachtens bei der Fahrerlaubnisbehörde auch dem LRA gegenüber offenbarte. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum bestimmte Inhalte eines vom Fahrerlaubnisinhaber der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegten Gutachtens von der Fahrerlaubnisbehörde im präventiven Fahrerlaubnisrecht nicht verwertet werden sollten. So ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass ein der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegtes Fahreignungsgutachten, selbst wenn es auf einer rechtswidrigen Beibringungsanordnung beruht, als neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung verwertbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14.96; BayVGH, B.v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418; BayVGH, B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.352 m.w.N.). Wenn insoweit von Klägerseite auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.2015 (Az. 11 CS 15.1447) abgestellt wird, ist klarzustellen, dass diesem Beschluss ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Denn dort wurde von der Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids ausgegangen, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ abgelaufen war und deshalb der Rückschluss auf die Ungeeignetheit des Betroffenen (und der Entzug der Fahrerlaubnis) ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr zulässig war. Im Hinblick darauf wurde im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung u.a. auch noch in Rechnung gestellt, dass sich das dortige Gutachten über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum befasste. Vorliegend hat die Fahrerlaubnisbehörde aber gerade solche Aufklärungsmaßnahmen (Drogenabstinenzkontrollprogramm mit anschließender Begutachtung) angeordnet und hat erst nach Abbruch des Programms wegen Drogenkonsums des Klägers die Fahrerlaubnis entzogen (vgl. dazu noch näher unten c.)

Selbst wenn man aber eine Verwertbarkeit des Gutachtens aus den von Klägerseite angeführten Gründen in Frage stellen wollte, käme es darauf nicht entscheidungserheblich an, denn der Kläger hat die Anordnung akzeptiert und mit der Gutachtensstelle ein Drogenkontrollprogramm vereinbart (vgl. dazu sogleich unten c.; vgl. dazu auch die Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 11 CS 16.1726 – BA Rn. 16 ff.). Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts eine weitere (Sach-)Aufklärung auch nicht gefordert.

c. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine Fahreignung inzwischen (maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass des Entziehungsbescheids vom 20.6.2016, vgl. dazu auch die Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 11 CS 16.1726 – BA Rn. 13) wieder erlangt hat. Die Entziehung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt – wie hier – vorliegen. Gemäß der Regelung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann frühestens nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen werden. Damit der Betroffene nach Ablauf der Jahresfrist nicht alsbald wieder in ein früheres, rechtswidriges und gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung darüber hinaus die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Das erfordert - gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen - eine psychologische Bewertung (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger allerdings eine Abstinenzbehauptung aufgestellt, die – träfe sie zu – bedeuten würde, dass er jedenfalls mit Ablauf des Januar 2015 über ein Jahr lang drogenabstinent hinsichtlich harter Drogen gewesen wäre und jedenfalls mit Ablauf des August 2015 mehr als ein Jahr lang drogenabstinent hinsichtlich Cannabis gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 11 CS 11.938; BayVGH B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447) muss in einem solchen Fall, wo zwischen dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Drogenabstinenz benannt hat und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mehr als ein Jahr vergangen sind (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist), die Fahrerlaubnisbehörde dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiedererlangung Fahreignung grundsätzlich bereits in dem auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren nachgehen. Denn sie ist nach Art. 24 BayVwVfG gehalten, auch die dem Betroffenen günstigen Umstände zu ermitteln und die dann gebotene Sachverhaltsaufklärung durch Anforderung eines medizinisch psychologischen Fahreignungsgutachtens mit entsprechenden Drogenkontrollprogramm und entsprechender Fristsetzung zu betreiben (vgl. zum Ganzen grundlegend BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 11 CS 11.938; BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447; a.A. allerdings, mit beachtlicher Argumentation, VGH BW, B. v. 7.4.2014 10 S 404/14 – juris Rn. 9 f.).

Dem hat das LRA aber Rechnung getragen und den Kläger mit Schreiben vom 10.2.2016 aufgefordert, die Wiedererlangung seiner Fahreignung durch Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz (ohne Beschränkung auf harte Drogen) im Rahmen eines Drogenkontrollprogramms mit anschließender Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 31.3.2017 zu belegen. Dem entsprechend hat der Kläger auch am 12.3.2016 einen Vertrag über die Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms im Zeitraum vom 11.3.2016 bis 11.3.2017 mit der TÜV S. L. Service GmbH vorgelegt. Bereits beim ersten Urin-Screening am 24.3.2016 wurden aber Cannabinoide in einer Konzentration von 10 ng/ml nachgewiesen, worauf die die TÜV S. L. Service GmbH entsprechend den Vertragsbedingungen das Programm vorzeitig beendete, da ein Abstinenzbeleg über die vorgesehene Gesamtdauer damit nicht mehr zu erbringen war.

Fraglich könnte allenfalls sein, ob mit der Anordnung eines Drogenabstinenzprogramms tatsächlich vollständige Drogenfreiheit vom Kläger gefordert wurde, denn die Begründung bezieht sich nur auf einen Drogenkonsum nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV (harte Drogen) und einen hinreichenden Anlass die Anordnung des Drogenabstinenzprogramms auch auf Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zu stützen hat das Landratsamt offensichtlich nicht gesehen. Allerdings ist auch insoweit festzuhalten, dass der Kläger die Anordnung akzeptiert und selbst ein Drogenkontrollprogramm vereinbart hat, von dem auch Untersuchungen nach Cannabis und dessen Abbauprodukten umfasst waren. Dass dieses Abstinenzprogramm von Seiten der Begutachtungsstelle wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen abgebrochen wurde, hat der Kläger auch zu vertreten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in der Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 11 CS 16.1726 – BA Rn. 20):

„Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das von dem Antragsteller akzeptierte und vereinbarte Abstinenzprogramm von Seiten der Begutachtungsstelle wegen eines Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen abgebrochen worden ist. Dies hat der Antragsteller zu vertreten (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145 – juris). Er hatte mit der Begutachtungsstelle ein Drogenkontrollprogramm vereinbart, bei dem eine Untersuchung des Urins auf Cannabisabbauprodukte nicht ausgeschlossen war. Er konnte bei Abschluss der Vereinbarung bezüglich des Drogenabstinenzprogramms aus dem übergebenen Merkblatt auch unschwer erkennen, dass mit dem Programm vollständige Abstinenz, also auch von Cannabisprodukten, gefordert wird. In dem Merkblatt wird nämlich ausgeführt, dass keine cannabis- oder mohnhaltigen Produkte konsumiert werden sollten und der Betreffende sich nicht in Räumen aufhalten sollte, in denen Cannabis konsumiert wird, da dadurch falsche positive Testergebnisse hervorgerufen werden können. Damit ist ersichtlich, dass auch eine Untersuchung des Urins auf Cannabis und die entsprechenden Abbauprodukte erfolgt und das Programm abgebrochen wird, wen Cannabisrückstände gefunden werden. Im Übrigen hatte er bei der ärztlichen Untersuchung im Jahr 2014 selbst angegeben, seit August 2014 kein Cannabis mehr zu konsumieren, was offensichtlich nicht (mehr) den Tatsachen entsprach.“

Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an.

Nachdem der Kläger damit keinen Abstinenznachweis im Rahmen des angeordneten Drogenkontrollprogramms vorgelegt hat, und somit die Voraussetzungen Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht erfüllt wurden, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Fahreignung inzwischen (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids) wieder erlangt hat. Der Kläger hätte den behaupteten Verhaltenswandel durch Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz (inklusive Cannabinoide) innerhalb des festgelegten Zeitraums belegen können. Dazu hat er sich auch gegenüber der Begutachtungsstelle vertraglich verpflichtet. Durch den Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, wenn auch „nur“ von Cannabis, hat der Kläger aber wiederlegt, dass es bei ihm zu dem zu fordernden tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel gekommen ist. Aufgrund des daraus resultierenden Abbruchs des Drogenabstinenzkontrollprogramms kann er den notwendigen Nachweis auch innerhalb gesetzten Frist nicht mehr führen.

d. Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen, durch Aufnahme und Absolvierung eines neuen Drogenabstinenzkontrollprogramms mit abschließender medizinisch-psychologischer Begutachtung die Wiedererlangung seiner Fahreignung zu belegen. Dem entsprechend hat der Kläger am 22.4.2016 eine Urin-Drogen-Screening-Reihe bei der TÜV S. L. Service GmbH eingeleitet und inzwischen auch fünf der sechs dort vorgesehenen Screening-Termine absolviert. Dies führt aber nicht dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde gehindert gewesen wäre, nach Abbruch des ersten mit der Begutachtungsstelle vereinbarten Drogenabstinenzkontrollprogramms wegen Nachweises von Cannabiskonsum im Rahmen des ersten Urinscreenings, die Fahrerlaubnis des Klägers zu entziehen, denn sonst hätte es der Kläger in der Hand, durch Aufnahme eines neuen Drogenabstinenzkontrollprogramms (immer wieder) eine Fahrerlaubnisentziehung zu verhindern, was auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht hinnehmbar wäre. Darauf hat die Beklagtenseite zutreffend hingewiesen.

e. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks für den Fall des Wiederauffindens des Dokuments bzw. für den Fall des Ausstellens eines Ersatzdokuments rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt bei einer ausländischen Fahrerlaubnis mit der Entziehung das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland und nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen (vgl. auch § 47 Abs. 2 FeV).

2. Auch die in Ziffer 4 des Bescheids vom 20.6.2016 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtlich unbedenklich. Die maßgeblichen, in Art. 29, 31 und 36 VwZVG normierten Voraussetzungen, sind gegeben. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Ziffer 2 des Bescheids vom 20.6.2016 ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500 €) ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG).

Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 03/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gr
published on 27/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 07/08/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2014 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2013 wird wiederher
published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 un
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Annotations

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.