Der am … 1994 geborene Kläger, ein nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens aus der Provinz Maidan Wardak, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Der Kläger reiste am 26. September 2012 in die Bundesrepublik ein und stellte am 29. Oktober 2012 Asylantrag.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 12. September 2014 gab der Kläger u.a. an, im Dorf W …, Kreis C. (...), Provinz M. W. geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern gelebt zu haben. Sie hätten Landbesitz sowie Ackerland gehabt und Weizen, Mais und anderes Gemüse angebaut. Sie hätten auch Apfelbäume gehabt. Geschwister habe der Kläger keine. In Afghanistan gebe es noch zwei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits. Im Ausland habe er sonst niemanden. Er habe keine richtige Schule in Afghanistan besucht. Weder Vater noch Mutter hätten gesagt, er solle zur Schule gehen. Von Seiten der Taliban habe es Gefahr gegenüber denjenigen gegeben, die zur Schule gingen und außerdem habe es nicht einmal eine Schule im Dorf gegeben. Er sei mit seinem Vater immer in die Moschee gegangen und habe dort nur etwas Koran gelernt. Der Kläger habe in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet. Hier arbeite er bei McDonald‘s. Er habe keinen Wehrdienst geleistet und auch nicht an Kampfhandlungen teilgenommen. Weder er noch sein Vater hätten sich mit der Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation beschäftigt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Antragsteller an, dass seine Mutter nur ihn als einziges Kind habe. Bei ihnen im Dorf sei es nur Horror gewesen. Die ganze Macht habe in den Händen der Taliban gelegen. Nachts seien die Taliban da gewesen und tagsüber die Regierungsleute. Einen Monat vor seiner Ausreise sei sein Vater durch Bombardements getötet worden. Durch das Bombardement sei nicht nur sein Vater, sondern auch viele andere getötet worden. Das Bombardement sei nicht gezielt auf den Vater gerichtet gewesen. Von dem Bombardement seien Explosionen zu hören gewesen, aber seine Mutter und der Kläger selbst seien nicht mit dem Vater zusammen gewesen. Das Wohnhaus sei durch das Bombardement nicht zerstört worden. Nach dem Tod des Vaters sei die Mehrheit im Dorf Taliban gewesen. Kommandeure oder Befehlshaber von diesen im Dorf hätten dem Kläger gesagt, dass die Regierung seinen Vater getötet habe und er sich für ihn an der Regierung rächen solle. Die Mutter des Klägers habe gemeint, dass dort sein Leben in Gefahr sei und er sich so schnell wie möglich retten müsse. Die Taliban hätten versucht, die Leute zu bewegen, dass sie zu ihnen kämen. Sie hätten versucht, die Leute so zu beeinflussen und hätten auch Propaganda gemacht, Werbung. Es sei gut, wenn man sich in die Luft jage. Derjenige würde auch ins Paradies kommen und solche Sachen hätten sie gemeint. Es sei ein horrormäßiges Leben dort gewesen. Seine Mutter habe sich ständig Sorgen um den Kläger gemacht. Sein Vater sei schon getötet worden und die Mutter habe niemanden mehr außer dem Kläger auf dieser Welt gehabt. Dann habe seine Mutter Land verkauft, der Kläger wisse aber nicht wie viel. Ihr Nachbar, ein Dorfbewohner habe von seiner Mutter dann 15.000 US-Dollar bekommen und dieser Mann habe einen anderen angerufen, der den Kläger dann nach Pakistan gebracht habe. Als Treuhänder habe dieser Nachbar gedient. Bedingung für die Auszahlung des Geldes sei die Ankunft des Klägers hier in Deutschland gewesen. Seitdem der Kläger ausgereist sei, wisse er nicht, wie es seiner Mutter gehe. Auf die Frage, ob er wisse oder denke, von was die Mutter jetzt leben könne, erklärte der Kläger, dass es vielleicht auch Angestellte gebe, die das Land bearbeiteten. Es gebe auch Bauern, die bei ihnen auf dem Land tätig seien und vielleicht lebe sie von der Ernte. Er wisse aber nicht, ob sie allein von der Ernte lebe. Vielleicht hülfen ihr auch die Brüder. Der Kläger könne das nicht genau sagen. Auf die Frage, ob es dann für ihn und die Mutter die Möglichkeit gegeben hätte, das gesamte Land zu verkaufen und nach Kabul zu gehen, antwortete der Kläger, sie hätten nur sich beide gehabt, das Haus, ihr Land und sonst niemanden, sonst nichts. Genau wisse er es auch nicht, aber die Mutter habe gemeint, dass sein Leben hier in Gefahr sei. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Wenn es vielleicht geschehen müsste, würde er dort nicht einmal länger als einen Monat am Leben bleiben. Die Taliban würden ihn umbringen, töten. Wenn er sich an die Situation in Afghanistan zurück erinnere, an seine Eltern erinnere, gehe es ihm nicht gut. Er mache sich immer viele Sorgen, immer viele Gedanken. Vielleicht habe er dadurch auch den starken Haarausfall bekommen. Er sei jetzt seit ca. eineinhalb bis zwei Jahren hier und im Ungewissen. Er habe sich dennoch gedacht, dass er jetzt in Sicherheit sei und nicht mehr in Gefahr, um zurecht zu kommen. Es falle ihm immer schwer, wenn er einmal pro Woche nach Vilshofen fahren müsse. Ansonsten gehe er hier vier Tage lang zur Arbeit und von der Arbeit zurück nach Hause, das sei kein Problem für ihn. Zu seinem Reiseweg befragt erklärt der Antragsteller, dass er ca. eineinhalb Monate in Peshawar verbracht habe. Er sei dann von Pakistan mit einem Flugzeug in ein arabisches Land gekommen, wisse aber nicht welches Land, es sei nur Transit gewesen. Von dort sei er mit einem Flugzeug weitergereist und an einem unbekannten Ort angekommen. Er sei dann einen Tag lang bis nach München unterwegs gewesen, habe vom Schlepper die Adresse der Unterkunft bekommen und sei mit einem Taxi dorthin gefahren. Er habe einen Pass mit seinem Foto für die Reise benutzt, genaueres zu dem Pass könne er aber nicht sagen. Konkrete Daten könne er nicht angeben, er könne aber so viel sagen, dass die Reise von Pakistan nach Deutschland mit dem Flugzeug zwei Nächte und drei Tage lang gewesen sei.
In der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. … …, vom 16. September 2014, wird ausgeführt, dass der Kläger aus ärztlicher Sicht gesund und frei von ansteckenden Erkrankungen sei.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 (Az.: 5585133-423) wurde in Ziffer 1 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt. In Ziffer 2 des Bescheids wurde die Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. In Ziffer 3 des Bescheids wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus versagt. In Ziffer 4 des Bescheids wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5 forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Afghanistan abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Gegen den am 28. Juli 2015 zur Post gegebenen Bescheid ließ der Kläger am 7. August 2015 durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Klagebegründung wurde auf die Bundesamtsanhörung verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Verfolgung und seine Tötung durch Mitglieder der Taliban befürchte, da er der Aufforderung durch die Taliban, den Tod seines Vaters zu rächen, nicht Folge geleistet und sich den Taliban auch nicht angeschlossen habe. Ferner werde mitgeteilt, dass sich der Kläger zwischenzeitlich in psychiatrisch-fachärztlicher Behandlung bei Dr. med. Dr. theol. … …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begeben habe. Dort werde der Kläger nach seiner Erstvorstellung derzeit mit den Psychopharmaka Citalopram und Quetiapin medikamentös behandelt. Der nächste Behandlungstermin sei am 3. September 2015. Hierzu werde der Medikamentenplan und der Terminzettel des Arztes in der Anlage auf welche verwiesen wird, beigelegt. Ein Attest zum Krankheitsbild liege noch nicht vor, da der Kläger nach seiner Erstvorstellung noch weitere Behandlungstermine für eine Diagnose benötige. Nach Erhalt der ärztlichen Stellungnahme werde diese unverzüglich nachgereicht. Vorsorglich werde bereits schon jetzt die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Max-Planck-Institut in München oder einer anderen geeigneten Stelle, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer - noch näher zu benennenden - erheblichen psychischen Erkrankung leidet, der Kläger psychotherapeutischer bzw. psychiatrischer Behandlung bedürfe und sich sein Gesundheitszustand bei Abbruch der Behandlung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, beantragt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Kläger die benötigte psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung nicht erlangen. Es sei offenkundig, dass eine adäquate Behandlung in Afghanistan nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 12. September 2015 wurde der Befundbericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dr. … … vom 10. September 2015 überreicht. Demnach habe es bisher zwei Behandlungstermin am 23. Juli und am 3. September 2015 gegeben. Aus dem Befundbericht ergebe sich, dass die Behandlung unter der Prämisse der Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 10: F 43.1, einer Somatisierungsstörung nach ICD 10: F 45.0 und einer ängstlich depressiven Störung nach ICD 10: F 41.2 begonnen worden sei. Der Kläger erhalte derzeit nach Dosissteigerung eine Medikation mit dem Psychopharmaka Citalopram 40 mg und Quetiapin 100 mg. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland bzw. im Falle einer nicht angemessenen Behandlung im Heimatland sei sicherlich mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen. Auf den psychiatrischen Befundbericht vom 10. September 2015 wird Bezug genommen.
Für den Kläger wird beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2015 in den Ziffern 1 und 3 bis 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Für die Beklagte beantragt das Bundesamt für ...,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 27. August 2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Zur Ergänzung der Sachverhaltsschilderung wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Bundesamtsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2015 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)) nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylVfG (vgl. unter 1.). Auch steht dem Kläger kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 2 oder 3 AsylVfG zu (vgl. unter 2.) und es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. unter 3.). Nicht zu beanstanden sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. unter 4.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2015 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
a) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskommission - GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG insbesondere voraus, dass der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Verfolgung im Sinne der Vorschrift kann nach § 3 c AsylVfG vom Staat (Buchst. a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Buchst. b), aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (Buchst. c). Letzteres gilt jedoch nur, sofern die staatlichen Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylVfG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. § 3 e AsylVfG). Die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften hat in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) zu erfolgen.
b) Gemessen an diesen Maßstäben sind aber im Fall des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine relevante Verfolgung geltend gemacht oder sonst ersichtlich.
aa) Dem Kläger droht wegen seinem beim Bundesamt vorgetragenen Verfolgungsschicksal derzeit keine Gefahr einer landesweiten Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags, wonach dem Kläger eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohte, führt dies aber nicht dazu dass der Kläger als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylVfG anzusehen ist. Dafür wäre erforderlich, dass die (drohende) Zwangsrekrutierung durch die Taliban eine aus einem Verfolgungsgrund des § 3 b AsylVfG vorgenommene Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a AsylVfG darstellt. Insoweit ist aber nicht erkennbar, dass der Kläger, der paschtunischer Volkszugehörigkeit ist, durch eine Zwangsrekrutierung in einem flüchtlingsrelevanten Merkmal betroffen würde. Insbesondere ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Kläger zu einer sozialen Gruppe gehört, die wegen ihrer politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban befürchten müsste (vgl. dazu auch OVG Münster, B.v. 23.5.2013 - 13 A 1220/13.A). In der zwangsweisen Inpflichtnahme von Personen durch in ihrem Heimatstaat unbehelligt operierende nichtstaatliche Organisationen und damit im Zusammenhang stehenden Bestrafungen allein liegt noch keine politische Verfolgung. Eine solche kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Fall zusätzliche besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Inpflichtnahme oder Bestrafung politische Motive zugrunde liegen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn eine staatliche Wehrpflicht oder die Heranziehung durch eine nichtstaatliche Organisation der politischen Disziplinierung und Umerziehung von Andersdenkenden dient oder sie als Repressalie gegenüber einen wirklichen oder vermeintlichen Gegner des Systems eingesetzt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1981 - 9 C 6/80, BVerwG, U.v. 28.2.1984 - 9 C 981/81, BVerwG, U.v. 26.6.1984 - 9 C 185/83). Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich aber vorliegend nicht, dass es sich bei diesem um einen Andersdenkenden gehandelt hat, der der politischen Disziplinierung bzw. Umerziehung bedurft hätte. Weiterhin sollte sie auch nicht gegen den Kläger als Repressalie eingesetzt werden, weil in ihm ein wirklicher oder vermeintlicher Gegner des Systems erkannt worden ist.
bb) Auch andere Verfolgungsgründe bestehen nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, vom afghanischen Staat verfolgt zu werden.
2. Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (Todesstrafe), § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf Afghanistan, wohin dem Kläger die Abschiebung angedroht wurde, zu.
a) Dem Kläger steht kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG zu.
Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Unter „Folter“ ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VG München, U.v. 24.4.2013 - M 23 K 11.30148 - juris Rn. 19).
Gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG gelten die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure sowie internen Schutz als anwendbar auch für diesen subsidiären Schutz erklärt. Gemäß § 3c AsylVfG muss die Gefahr demnach nicht zwingend vom Staat ausgehen (Nr. 1). Der Schutz entfaltet sich ebenso gegenüber Gefahren, die von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteure ein-schließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3).
Eine (drohende) Zwangsrekrutierung kann zwar unter Umständen eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Insoweit bedarf es allerdings näherer Feststellungen, inwiefern in der Zwangsrekrutierung oder in einer eventuellen Bestrafung konkret eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu sehen ist; denn die Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst stellt als solche ebenso wie die Tötung oder Verletzung im Krieg nicht ohne weiteres eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in diesem Sinne dar (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - juris Rn. 29).
Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen über-wiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Ein-griffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, B.v. 10.4.2008 - 10 B 28.08; BVerwG, U.v. 14.12.1993 - 9 C 45.92; BVerwG, U.v. 5.11.1991 - 9 C 118.90; VGH BW, U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/11). Dabei privilegiert Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU den Vorverfolgten bzw. Geschädigten: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (EuGH, U.v. 2.3.2010 - C-175/08 zu Art. 4 Abs. 4 Richt-linie 2004/83/EG). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06 zu Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG).
Aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie ergibt sich aber auch, dass von dem schutzsuchenden Ausländer erwartet werden kann, dass er sich nach Möglichkeit unter Vorlage entsprechender Urkunden bemüht, seine Identität und persönlichen Umstände sowie die geltend gemachte Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr nachzuweisen oder jedenfalls substantiiert glaubhaft zu machen.
Das Vorbringen des Klägers wird aber nicht den genannten Anforderungen an eine Glaubhaftmachung gerecht. Dem Kläger ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sein Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr, der Wahrheit entspricht. Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamts, dass sein Vortrag zu unsubstantiiert, vage und nicht plausibel gehalten ist, um für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem ernsthaften Schaden für den Kläger ausgehen zu müssen.
Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Taliban den Kläger dazu überreden wollten, sich ihnen anzuschließen und den Tod seines Vaters zu rächen. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sind aber im Kern vage und unpräzise geblieben sowie in wesentlichen Punkten wenig plausibel und nicht frei von Widersprüchen.
Auffallend ist zunächst, dass das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban in der mündlichen Verhandlung weitgehend pauschal und inhaltsleer geblieben ist. Der Kläger konnte dem Gericht nicht den Eindruck vermitteln, von wirklich Erlebtem zu berichten. Seine Schilderung der Einzelheiten blieb auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts ohne lebensnahe Details. Wenig glaubhaft ist zudem, dass die Taliban zweimal in das Haus des Klägers gekommen sein sollen und sich nur mit seiner Mutter unterhalten haben sollen, nicht aber mit dem anwesenden Kläger reden wollten. Angesichts der afghanischen Kultur schwer verständlich ist insbesondere, warum die Taliban überhaupt mit einer Frau diskutieren sollten. Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso die Taliban den Kläger nicht gleich mitgenommen haben, sondern auf Bitten der Mutter wieder unverrichteter Dinge abgezogen sind. Kaum vorstellbar erscheint es dem Gericht, dass sich die Taliban vom Weinen einer Frau beeinflussen lassen. Weiterhin wurde der Kläger ausweislich seines eigenen Vortrags von den Taliban selbst nie bedroht. Soweit der Kläger nun in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass diese gegenüber seiner Mutter nach seiner Flucht die Drohung ausgesprochen hätten, den Kläger zu töten, handelt es sich hierbei um gesteigertes Vorbringen. Insoweit wäre anzunehmen, dass der Kläger diese entscheidende Drohung bereits im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung vorgetragen hätte. Es erscheint dem Gericht auch nicht naheliegend, dass die Taliban diese Drohung erst nach der Anhörung des Klägers beim Bundesamt ausgesprochen haben, da diese erst am 12. September 2014 erfolgt ist und es äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Taliban erst zwei Jahre nach der Ausreise wieder zur Mutter des Klägers gekommen sein sollten, um nach einer so langen Zeit diese Drohung auszusprechen. Widersprüche ergeben sich auch zwischen der Aussage des Klägers beim Bundesamt, wonach nach dem Tod des Vaters die Mehrheit im Dorf Taliban gewesen sei und Kommandeure oder Befehlshaber von diesen im Dorf dem Kläger gesagt hätten, dass die Regierung seinen Vater getötet habe und er sich für ihn an der Regierung rächen solle, und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Hier hat der Kläger nämlich erstmals davon berichtet, dass er Probleme mit den anderen Dorfbewohnern und dem Dorfvorsteher gehabt habe, weil ihn diese für einen Sympathisanten der Taliban gehalten hätten. Von diesem Aspekt hat der Kläger im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung jedoch nichts berichtet. Abgesehen von der Aussage, dass es im Dorf nur noch Taliban gegeben habe, ist die Feindschaft der anderen Dorfbewohner auch insofern nicht verständlich, als der Kläger angegeben hat, dass gerade ein anderer Dorfbewohner seine Ausreise als Mittelsmann organisiert hat. Nicht ganz nachvollziehbar ist zudem, wieso der Kläger beim Bundesamt dezidiert angegeben hat, dass durch das Bombardement nicht nur sein Vater, sondern auch viele andere getötet worden seien, er aber in der mündlichen Verhandlung nur vermutet hat, dass dabei viele andere Menschen ums Leben gekommen seien.
Damit ist das Vorbringen des Klägers in sich insgesamt nicht stimmig und plausibel; es enthält so viele Ungereimtheiten, dass ihm sein Vorbringen zum Bedrohungsschicksal insgesamt nicht geglaubt werden kann. Das Vorbringen des Klägers zu seiner versuchten Zwangsrekrutierung durch die Taliban ist damit auch der weiteren Prüfung nicht mehr zu Grunde zu legen, etwa als gefahrerhöhender Umstand.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG.
Danach steht einem Ausländer subsidiärer Schutz zu, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07).
Davon ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auszugehen. Zwar besteht auch nach Auffassung der Beklagten (vgl. Regierungserklärung durch den Bundesminister des Auswärtigen vom 10. Februar 2010, Plenarprotokoll 17/22 des Deutschen Bundestags, S. 1894/1896) in Afghanistan landesweit ein bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts. Zudem hat die Zahl der zivilen Opfer Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr deutlich zugenommen, so dass die hohen Opferzahlen von 2013 nochmal überschritten worden sind (vgl. UNAMA, Annual Report 2014, S. 1). Daraus allein kann jedoch weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete auf eine Extremgefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG geschlossen werden. Eine solche lässt sich auch für die Herkunftsregion des Klägers, die Provinz Wardak (Zentralregion), nicht feststellen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht nach einer eingehenden Auswertung der aktuellen Auskunftslage davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion (explizit in die Provinz Wardak) im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 m.w.N.). Dass nicht gleichsam jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt im Übrigen bereits daraus, dass die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2014 für ganz Afghanistan (knapp 30 Millionen Einwohner) von UNAMA (vgl. UNAMA, Annual Report 2014, S. 1) mit 3.699 Toten und 6.849 Verletzten angegeben wird. Die abstrakte Gefahr, angesichts der fragilen Sicherheitslage in Afghanistan Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, reicht für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots jedenfalls nicht aus.
Eine derartige Bedrohung ergibt sich vorliegend auch nicht aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Klägers. Die individuell geltend gemachten Fluchtgründe sind der Entscheidung - wie oben aufgezeigt - mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde zu legen. Damit ist nicht ersichtlich, dass die aufgezeigten Risiken beim Kläger in gefährlicher Weise kumulieren könnten. Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Würdigung der medizinischen Versorgungslage in Afghanistan auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist damit nicht von der für einen subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erforderlichen Gefahrendichte in der Zentralregion Afghanistans auszugehen.
3. Auch die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 (menschenrechtswidrige Behandlung) bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (verfolgungsunabhängige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) sind nicht erfüllt. Nach Sachlage ist auch hier wiederum nur auf den zuletzt genannten Schutzanspruch einzugehen.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
a) Der Kläger ist im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan trotz der bekanntermaßen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage keiner konkreten und zudem landesweiten Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt.
Die allgemeine Not- und Gefahrenlage in Afghanistan ist nach Maßgabe von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, d.h. im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörden und nicht durch Einzelfallentscheidungen des Bundesamts. Fehlt es - wie hier - an einem solchen Abschiebestopp-Erlass oder einem sonstigen vergleichbar wirksamen Abschiebungshindernis, ist die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise dann, aber nur dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B.: BVerwG, B.v. 14.11.2007 - 10 B 47/07) mit der Formulierung umschrieben, eine Abschiebung müsse ungeachtet der Erlasslage dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Von einer extremen Gefahrenlage in diesem Sinn wäre auch dann auszugehen, wenn dem Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage in seiner Heimat landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10/09).
Davon ist beim Kläger aber nicht auszugehen. Trotz der sich aus den verwerteten Erkenntnisquellen ergebenden desolaten Sicherheits- und Versorgungslage kann gleichwohl nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer in Afghanistan alsbald in existenzielle Gefahr gerät. Zwar weist der UNHCR darauf hin, dass die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft - insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist - weiterhin den vorwiegenden Schutzmechanismus bieten und insbesondere rückkehrende Familien ohne männlichen Familienvorstand auf diese familiären Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit, des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen seien (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - vom 24. März 2011, S. 14). Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen auch nach Einschätzung des UNHCR (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - vom 24. März 2011, S. 15) aber auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft insbesondere in städtischen Gebieten mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung ihr Auskommen finden. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist dementsprechend mittlerweile geklärt, dass insbesondere ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in seinen Heimatstaat Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul zumindest ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 und seither in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30406).
Entsprechendes gilt auch für den ledigen und kinderlosen Kläger: Der Kläger hat nach wie vor Verwandte, insbesondere seine Mutter, in Afghanistan, die ihn aufnehmen oder zumindest finanziell unterstützen könnten. Ausweislich seines eigenen Vortrags besitzt die Familie landwirtschaftliche Grundstücke und die Bauern geben einen Teil der Ernte an die Familie des Klägers ab. Die Familie scheint finanziell auch sehr gut gestellt zu sein, da es der Mutter des Klägers möglich gewesen sein soll, innerhalb kürzester Zeit 15.000 US-Dollar für dessen Ausreise aufzubringen. Der Kläger hat außerdem bereits in Afghanistan Berufserfahrung als Landwirt gesammelt. Zudem war er in der Bundesrepublik bei McDonald’s beschäftigt. Da die Familie über Land verfügt, könnte der Kläger seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Landwirt ohne weiteres wieder aufgreifen. Selbst wenn die Landwirtschaft sich mittlerweile nicht mehr im Familienbesitz befinden sollte oder der Kläger in andere Gebiete Afghanistans ausweichen müsste, so hat dieser aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit zumindest langjährige Arbeitserfahrung gesammelt. Aufgrund dieser bisherigen Arbeitserfahrung ist der Kläger damit in einer Art qualifiziert, um auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan, der erheblich vom Fehlen jedweder Qualifikation von Arbeitswilligen geprägt ist, eine Arbeit zu finden, die ihm ein Auskommen im notwendigen Umfang ermöglicht. Nach allem ist auch nach einer Gesamtschau aller geltend gemachten Umstände davon auszugehen, dass es dem Kläger, einem jungen, körperlich gesunden Mann möglich sein wird, sein Leben in Afghanistan zu bestreiten.
b) Soweit der Bevollmächtigte des Klägers vorträgt, dass der Kläger psychisch erkrankt sei, reicht auch dies nicht für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus.
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt eine zielstaatsbezogene, erhebliche und konkrete Gefahr für den betreffenden Ausländer, die landesweit gegeben sein muss. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Erkrankungen als Abschiebungshindernis. Nur wenn eine in Deutschland diagnostizierte Erkrankung eine ärztliche Behandlung erfordert, die dem Betroffenen in seinem Heimatland nicht oder nicht in ausreichendem Maße zuteilwerden kann und sich deshalb sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, kommt ein Abschiebungshindernis in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 - 9 C 58/96; BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02).
Insoweit war der in der mündlichen Verhandlung gestellte bedingte Beweisantrag abzulehnen, da nach Überzeugung des Gerichts keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen der geltend gemachten psychischen Erkrankung beim Kläger bestehen. Solche können insbesondere nicht aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahme hergeleitet werden. Es wurde nämlich nicht entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen (BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07) dargelegt, dass der Kläger an psychischen Erkrankungen leidet, die im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuten würden. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Rechtsprechung zur Substantiierung eines Sachverständigenantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, auch auf andere psychische Erkrankungen zu übertragen (so wohl auch BayVGH, B.v. 07.04.2014 - 2 ZB 14.30085). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Im vorgelegten psychiatrischen Kurzbericht werden jedoch nur die vom Kläger geschilderten Beschwerden wiedergegeben und ausgeführt, dass ein komplexes Krankheitsbild bei Traumaerfahrung im Heimatland, Retraumatisierung aufgrund des negativen Asylbescheides sowie eingeschränkten Artikulationsmöglichkeiten aufgrund der Sprachbarriere bestehe. Eine Beschreibung wie die ärztliche Exploration und Befunderhebung des behandelnden Arztes methodisch vor sich gegangen ist, findet sich darin aber nicht. Vielmehr wird sogar mehrfach darauf abgestellt, dass sich die Befunderhebung insbesondere aufgrund der Sprachbarriere und der eingeschränkten Zeit als schwierig dargestellt habe. Es ist daher hier nicht nachvollziehbar auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat. Die Diagnose wurde außerdem bereits nach dem zweiten Arztbesuch am 3. September 2015 nach knapp eineinhalbmonatiger Behandlung gestellt. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung sind aber regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Die getroffenen Feststellungen des behandelnden Arztes erwecken daher den Eindruck, auf nicht hinreichend gesicherten Annahmen zu beruhen (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.10.2011 - AN 11 K 11.30309). Zudem befindet sich der Kläger bereits seit September 2012 in Deutschland. Insofern hätte es im Attest auch einer Begründung bedurft, warum sich der Kläger erst zwei Jahre und zehn Monate nach der Flucht aus seiner Heimat in psychologische Behandlung begeben hat. Eine solche ist aber nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger von sich aus ein früheres Attest vorgelegt, wonach er gesund sei. Abgesehen davon ergibt sich aus dem vorgelegten Attest gerade, dass der Kläger insbesondere unter seinem Arbeitsplatzverlust und der Ablehnung seines Asylantrages leide. Dies stellt aber schon kein zielstaatsbedingtes Abschiebungshindernis dar, sondern ist nur der momentanen Situation des Asylbewerbers geschuldet. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der geltend gemachten Erkrankung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Da das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer ängstlich depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung leidet, war auch den weiteren bedingten Beweisanträgen, dass der Kläger psychotherapeutischer bzw. psychiatrischer Behandlung bedürfe und sich sein Gesundheitszustand bei Abbruch der Behandlung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, nicht mehr nachzugehen.
4. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen als gesetzliche Folge der Nichtanerkennung als Asylberechtigte, der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des fehlenden Aufenthaltstitels auf §§ 34 Abs. 1, 38 AsylVfG.
Nach alledem war die Klage mangels Begründetheit insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.