Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Sept. 2016 - RN 6 K 15.1420

published on 14/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Sept. 2016 - RN 6 K 15.1420
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Anbau einer landwirtschaftlichen Garage an die bestehende landwirtschaftliche Mehrzweckhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 299 Gemarkung … Mit Formblattantrag vom 2.2.2015 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung für den Anbau einer landwirtschaftlichen Garage an die bestehende landwirtschaftliche Mehrzweckhalle. Mit Beschluss vom 19.3.2015 wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Bauvorhaben soll als Anbau an eine bestehende Maschinenhalle errichtet werden. Im südlichen Bereich besteht eine Verbindung zu einem bestehenden Carport, der wiederum mit dem Wohnhaus verbunden ist. Zwischen dem Anwesen des Klägers (Fl.Nr. 301 Gemarkung … ) und dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich eine gemeindliche Wegefläche, die von Beginn der Gemeinde Straße bis etwa auf Höhe des nördlichen Endes des Wohnhauses des Beigeladenen befahrbar ist. Die weitere Wegnutzung wird auf einer Teillänge von ca. 50 m durch einen bestehenden Erdhügel mit darauf befindlichem Baumbestand und Strauchwuchs behindert.

Mit Bescheid des Landratsamts … vom 6.8.2015 wurde für das bezeichnete Bauvorhaben die Baugenehmigung erteilt. Das Bauvorhaben liege im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, es sei jedoch gemäß der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig.

Am 10.9.2015 hat der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RN 6 K 15.1420) und um vorläufigen Rechtsschutz (RN 6 S 15.1419) nachgesucht. Der Antrag sei dringend notwendig, weil sonst endgültige Tatsachen geschaffen würden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Aufgrund beigefügter amtlicher öffentlicher Unterlagen stehe fest, dass er ein Fahrtrecht durch das Baugrundstück des Beigeladenen habe. Dieses Recht bestehe bereits seit Jahrzehnten. Aus wirtschaftlichen Gründen sei die Zuwegung über das im Streit stehende Grundstück des Nachbarn unbedingt notwendig. Durch eine endgültige Vollendung des Bauvorhabens würde jede Zuwegung und Fahrtnahme über das streitige Grundstück des Nachbarn ausgeschlossen. In der Anlage brachte der Kläger ein Schreiben der Gemeinde G … vom 10.12.1993 in Vorlage, wonach er darauf hingewiesen werde, dass die Gemeinde derzeit nicht beabsichtige, in der Wegeangelegenheit etwas zu unternehmen, da ein Befahren der Wegstrecke über die Hofstelle H … grundsätzlich möglich sei. Ggf. solle eine Bereinigung in einem künftigen Flurbereinigungsverfahren erfolgen. In der Folge führte der Kläger aus, dass das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot schwer verletzt sei, wenn ihm bei der Ausübung seines landwirtschaftlichen Betriebs durch die Baumaßnahme des Nachbarn jede Zuwegung zu seinen Wald- und Grundstücken verboten und beschränkt werde. Die Zuwegung bestehe schon seit über 200 Jahren und ergebe sich aus dem Gewohnheitsrecht. Durch die Baumaßnahme werde ihm das Fahrtrecht genommen. Es handle sich um einen tatsächlichen öffentlichen Weg, der nach bayerischem Recht der Allgemeinheit zugänglich sei. Der Weg stehe allen Gemeindebürgern, z.B. den Jägern, den Gemeindebediensteten und anderen Grundstückseigentümern und Fußgängern offen. Es handle sich um die einzige Verbindungsstrecke zu seinen Grundstücken, die auch öffentlich genutzt werde. Er könne nicht über sein bestelltes Getreidefeld fahren. Dies ließen auch die Cross-Compliance-Richtlinien der EU nicht zu, die Nutzung des bestellten Ackers als Wegfläche verbiete sich. Er könne seinen Wald nicht mehr mit den nötigen Maschinen erreichen. Auch die öffentliche Sicherheit sei gefährdet, da bei einem Waldbrand die Feuerwehr mit ihren Maschinen und Rettungsdienste die Unglücksstelle nicht erreichen könnten. Der Durchfahrts Weg, der jetzt Baustelle sei, sei nicht mehr passierbar. Er solle nunmehr Vermessungen und Abmarkungen seitens der Gemeinde anerkennen, die zu Lasten seines Hofgrundstücks gingen, nur damit der Nachbar eine Garage errichten und einen öffentlichen Weg zubauen könne. Weiter befürchte er, dass künftig sein Grundstück von Dritten zur Durchfahrt unberechtigter Weise in Anspruch genommen werde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts … vom 6.8.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die genehmigte landwirtschaftliche Traktorgarage stelle eine Verlängerung des bestehenden Betriebsgebäudes mit gleicher Bauhöhe von 7,25 m, einer Länge von 7,50 m und einer Breite von 10,80 m in östlicher Richtung dar. Sie schließe den bislang vorhandenen freien Raum zwischen der Maschinenhalle und einem bestehenden Garagengebäude südöstlich der streitgegenständlichen neuen Garage. Das bestehende Garagengebäude sei Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens mit den Az. RN 6 K 09.2410 und RN 6RN 6 S 09.2409 gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass die angefochtene Baugenehmigung eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der geschützten Individualinteressen des Klägers darstelle. Auf welche Rechtsgrundlage dieser ein von ihm angenommenes Fahrtrecht stützen könne, sei dem Landratsamt nicht bekannt, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein Nachweis eines solchen. Es werde auf den Grundsatz in Art. 68 Abs. 4 BayBO verwiesen, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werde. Der Kläger gelange von seiner Hofstelle aus unmittelbar mittels privater Wegefläche über seine eigenen, angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen auf die im Anschluss an die Wegeunterbrechung durch Aufschüttung und Baumwuchs weiterführende Wegefläche Fl.Nr. 307 im Norden der Hofstelle des Beigeladenen.

Der Beigeladene nimmt dahingehend Stellung, dass die Ausführungen des Klägers unzutreffend seien. Es läge kein wie auch immer geartetes Fahrtrecht über sein Grundstück vor. Der Kläger habe lediglich in der Vergangenheit eigenmächtig die Durchfahrt benutzt, dies sei ihm jedoch untersagt worden. Unzutreffend sei auch der Hinweis, dass der Weg öffentlich genutzt werde. Vielmehr werde lediglich einzelnen Privatleuten erlaubt, den in Rede stehenden Weg zu nutzen. Auch in dem Schreiben der Gemeinde G … vom 10.2.1993 werde lediglich festgestellt, dass grundsätzlich eine tatsächliche Durchfahrtsmöglichkeit bestehe, ohne dass damit ausgedrückt würde, dass auch ein derartiges Recht bestehe. Die vom Kläger vorgebrachte Existenzgefährdung sei fernab der Realität. Der Kläger könne seine Grundstücke jederzeit von seiner eigenen Hofstelle aus erreichen. Etwaige Schwierigkeiten habe der Kläger zu verantworten. Er selbst habe den ursprünglich bestehenden Weg in Ackerland umgewandelt. Die Gemeinde G … beabsichtige seit geraumer Zeit auch das verbleibende Teilstück auszubauen, so dass insgesamt eine weitere Zufahrtsmöglichkeit bestünde. Die Bemühungen der Gemeinde scheiterten bisher am Widerstand des Klägers. Insoweit werde ein Schreiben der Gemeinde G … vom 29.10.2015 zur Kenntnisnahme übersandt. Hiernach werde der Kläger aus Sicht der Gemeinde G … durch die geplante Baumaßnahme keinesfalls in der Ausübung seines landwirtschaftlichen Betriebs beschränkt. Die Gemeinde sei bestrebt, zwischen den Anwesen des Klägers und des Beigeladenen über die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 307 und 301/2 einen öffentlichen Weg zu errichten. Dies werde durch den Kläger dadurch verzögert, dass er sämtliche notwendigen Abmarkungen und Vermessungen nicht anerkenne. Die Gemeinde sei daher gezwungen gewesen, im Dezember 2012 und im Januar 2014 zwei Klagen beim Amtsgericht … auf Feststellung der Grenzen zu erheben. Die entsprechenden Verfahren seien noch anhängig, so dass nicht abgesehen werden könne, wann die endgültige Grenzfeststellung und damit der Wegebau möglich werde.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss der Kammer vom 26.11.2015 abgelehnt, eine dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des BayVGH vom 10.3.2016 (15 CS 15.2658) zurückgewiesen.

Ein am 14.6.2016 zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Regensburg gestellter Eilantrag auf Verpflichtung der Gemeinde G …, „den Beigeladenen umgehend daran zu hindern, den durch seine Hofstelle führenden …feldweg zuzubauen“, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28.6.2016 abgelehnt (RN 4 E 16.919). In diesem Verfahren trug die dortige Antragsgegnerin vor, dass der Kläger einen Rechtsstreit um die Abmarkung der Weggrundstücke Fl.Nr.303 und 307 bereits rechtskräftig durch 2 Instanzen verloren habe. Aus den dortigen Gerichtsakten seien die eingeholten Vermessungsgutachten ersichtlich, die auch darstellten, wo der abzumarkende Weg verlaufe. Ein weiterer Rechtsstreit um die Abmarkung der Wegegrundstücke Fl.Nr.302/3 Gemarkung … des Klägers sowie den Wegegrundstücken Fl.Nr. 301, 302, 302/2, 303, 304 und 375 sei derzeit beim Amtsgericht … anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftstücke, die vorgelegte Behördenakte, die beigezogenen Akten der Verfahren RN 6 S 15.1419, RN 6RN 6 K 09.2410, RN 6RN 6 S 09.2409, RN 4RN 4 E 16.919, 15 ZB 10.1047 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14.9.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts … vom 6.8.2015 verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wer als Nachbar einen Baugenehmigungsbescheid anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn er gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Zu diesen gehört auch das partiell nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung in vollem Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere ob die Vorschriften über das jeweilige Verfahren eingehalten wurden.

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, wobei sich unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft keine Zweifel hinsichtlich einer Privilegierung des Vorhabens ergeben. Im Übrigen ergäbe sich im vorliegenden Außenbereich auch kein Aufhebungsanspruch des Nachbarn, wenn eine solche nicht vorläge.

Die erteilte Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, insbesondere verstößt die Errichtung des Bauvorhabens nicht gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137 – juris).

Die landwirtschaftliche Garage wird zweifelsfrei auf dem Grundstück des Beigeladenen errichtet. Das vom Kläger behauptete Recht, die Zufahrt zu seinen Grundstücken bzw. zum öffentlichen Weg über die Hofstelle des Beigeladenen zu nehmen, ist nicht öffentlich rechtlicher Natur. Für den bisher über das Hofgrundstück des Beigeladenen führenden Weg fehlt es an einer straßenrechtlichen Widmung. Diese kann – wie es der Kläger meint – nicht aus dem vorgelegten Schreiben der Gemeinde G … vom 10.12.1993, in dem auf eine faktische Möglichkeit der Überfahrt hingewiesen wird, abgeleitet werden, so dass es sich allenfalls um einen reinen Privatweg handeln könnte. Der Beigeladene weist im Übrigen darauf hin, dass er lediglich ausgewählten Dritten in der Vergangenheit die Durchfahrt gestattete, insofern ist auch nicht von einem sogenannten „tatsächlichen öffentlichen Weg“ auszugehen.

Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung auf ein etwaiges Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück des Beigeladenen Bezug nimmt, ist dies für die Entscheidung ohne Belang. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem behaupteten Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Nach Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Eine Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss ggfs. vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2014, Az. 15 CS 14.615 - beck online Beck RS 2014, 56714 unter Bezugnahme auf Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2014, Art. 68 Rn. 63). Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung seines Grundstücks beeinträchtigt werde, da ein behauptetes Überfahrtrecht über das Baugrundstück vereitelt werde, führt dies nicht zu einer Verletzung subjektiver ihn schützender Nachbarrechte. Das klägerische Grundstück wird durch die Baugenehmigung nicht in Anspruch genommen. Die etwaige Beeinträchtigung stellt nur eine mittelbare Folge der Baugenehmigung dar und verschlechtert nach Meinung des Klägers die Benutzbarkeit seiner eigenen Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht aus der Betroffenheit des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG, das allenfalls im Ausnahmefall im öffentlichen Baurecht für eine Rechtsverletzung herangezogen werden kann, hergeleitet werden (so auch BayVGH, B. v. 1.6.2016 Az. 15 CS 16.789). Unabhängig davon ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte für ein bestehendes Notwegerecht des Klägers über das Grundstück des Beigeladenen. Ein solches setzt voraus, dass eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg oder einer öffentlichen Straße nicht vorhanden ist. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend dargetan, dass er nicht von seinem Grundstück auf den öffentlichen Weg gelangen bzw. auf eigenem Grund eine solche Verbindung schaffen könnte. Die Tatsache, dass er dazu nicht bereit sei, weil er beispielsweise Einbußen bei staatlichen Förderungen hinnehmen müsste, wenn er bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen befährt, stellt keinen Grund dar, der der Schaffung einer Anbindung auf seinem eigenen Grundstück entgegenstände. Für die Möglichkeit der Anbindung an den Weg über sein Grundstück spricht auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, dass sein Grundstück nach Fertigstellung der Baumaßnahme durch Dritte unberechtigterweise in Anspruch genommen werden könnte. Hieraus lässt sich ersichtlich keine unmittelbar auf der Baugenehmigung basierende Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme herleiten. Die abstrakten Befürchtungen des Klägers können insoweit keine Berücksichtigung finden (siehe auch BayVGH, B. v. 26.11.2015, Az. 15 CS 15.2658).

Auf eine etwaige Verletzung der Abstandsflächenvorschriften kann der Kläger sich nicht berufen, weil die Feststellungswirkung der Baugenehmigung gemäß Art. 59 BayBO diese nicht umfasst. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 Satz 1BayBO beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben des Beigeladenen über die bereits oben erörterten Gesichtspunkte hinaus im Hinblick auf seine Situierung und seine Höhenentwicklung dem Kläger gegenüber rücksichtslos ist, sind nicht ersichtlich, zumal sich zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers noch ein im Eigentum der Gemeinde befindlicher Grundstücksstreifen befindet und das Wohnhaus des Klägers deutlich entfernt ist.

Aus vorgenannten Gründen konnte das Gericht von der vom Kläger angeregten Einnahme eines Augenscheins absehen. Unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, insbesondere des derzeitigen Zustands des Weggrundstücks, kann der Kläger aus seinem Vortrag keine Verletzung eigener Rechte ableiten. Demnach war die Einnahme eines Augenscheins nicht entscheidungserheblich. Ferner räumt er selbst ein, dass er das Weggrundstück ggfs. auch nach entsprechenden Baumaßnahmen über eigene Grundstücke erreichen kann. Insoweit nimmt er in seinen Ausführungen ausdrücklich darauf Bezug, dass er sich an der Zufahrt nicht aus tatsächlichen Gründen, sondern unter Berücksichtigung der Cross-Compliance-Richtlinien der EU aus rechtlichen Gründen gehindert sehe. Demnach wurde nicht hinreichend dargelegt, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse bei der Durchführung eines Augenscheins gewonnen werden könnten.

Da nach alledem kein Verstoß gegen zu prüfende nachbarschützende Vorschriften vorliegt, musste die Klage mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 01/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.