Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 13.2147

published on 13/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Jan. 2015 - RN 6 K 13.2147
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …203 (* …18) der Gemarkung … und begehrt die Beseitigung einer Terrasse mit Geländer auf dem nördlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. …205 (* …16 a).

Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 2.6.2009 (* …-81) die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage unter Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Hauseingang befindet sich an der Ostseite. Die Nordseite weist im Erdgeschoss ein Fenster im Flur und im Obergeschoss je ein Fenster im WC und im Treppenhausbereich auf.

Der Beigeladene erhielt die Baugenehmigung mit Bescheid vom 14.12.2009 (* …-261) ebenfalls mit vergleichbaren Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Klägerin hatte die Bauzeichnungen unterschrieben. Die genehmigten Pläne weisen in der Südfassade im Obergeschoss 4 Fenster, im Erdgeschoss (Kochen/Essen) westlich ein Fenster und mittig eine Doppelglastüre sowie östlich (Küche) ein Doppelfenster auf.

Mit Schreiben vom 30.5.2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass gegenüber ihrer Nordseite eine „bauliche Anlage in Form eines mit Geländern und seitlichen Abdeckplatten versehenen Balkons“ errichtet worden sei, die die erforderliche Abstandsfläche von 3 m zu ihrer Grundstücksgrenze nicht einhalte. Außerdem sei an ihrer nördlichen Grundstücksgrenze ein nicht genehmigter Stellplatz errichtet worden. Sie gehe davon aus, dass wegen des Balkons eine Baubeseitigungsanordnung erlassen werde. Mit Schreiben vom 20.8.2013 erinnerte sie an ihr Schreiben vom 30.5.2013 und ein Telefongespräch am 4.7.2013.

Nach einer Zwischenmitteilung vom 5.9.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.9.2013 mit, eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass es sich nicht um einen Balkon handle, sondern um eine verfestigte gepflasterte Terrasse mit Geländer. Nicht überdachte Terrassen hätten keine Abstandsflächen einzuhalten und müssten von den Nachbarn hingenommen werden. Der errichtete Stellplatz sei verfahrensfrei.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2013 forderte die Klägerin den Erlass einer Beseitigungsanordnung bezüglich des An- bzw. Vorbaus, der wie ein Balkon wirke. Die Entfernung zur nördlichen Grundstücksgrenze der Klägerin betrage nur ca. 1 m.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.11.2013 unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur, dass unüberdachte Terrassen keine Abstandsflächen einzuhalten hätten und keine bauaufsichtlichen Maßnahmen zu ergreifen seien.

Am 18.12.2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Stadt … erhoben.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen den Beigeladenen lägen vor. Der Beigeladene habe auf seinem Grundstück abweichend von der genehmigten Planung zunächst eine unzulässige Aufschüttung von mehr als 40 cm vorgenommen und darauf ohne Baugenehmigung einen An- bzw. Vorbau an der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite seiner Hausfassade erstellt. Dann habe er noch auf dem Vorbau ein Geländer errichtet und dieses an zwei Seiten mit Abdeckplatten versehen. Von einer verfestigten Terrasse mit Geländer zur Absturzsicherung und ohne Überdachung könne nicht gesprochen werden. Insgesamt ergebe sich nun das Bild einer baulichen Anlage in Form eines mit Geländern und seitlichen Abdeckplatten versehenen Balkons. Dieser Anbau mit einer Tiefe von ca. 2 m ab der Fassade reiche bis ca. 1 m an die nördliche Grundstücksgrenze der Klägerin heran und halte damit weder die Mindestabstandsfläche nach Art. 6 Abs. 6 BayBO von 3 m noch die Mindestentfernung von 2 m nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. c BayBO für untergeordnete Vorbauten wie Balkone ein. Die Klägerin könne daher wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten verlangen. Die von der rechtswidrigen baulichen Anlage des Beigeladenen ausgehende Beeinträchtigung der Klägerin habe einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung ergebe ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liege eine Terrasse offensichtlich nur dann vor, wenn es sich um eine offene Plattform ohne Geländer und ohne jegliche Einhausung handle. Der erstellte Vorbau befinde sich unmittelbar gegenüber dem Eingangsbereich der Klägerin und ermögliche es dem Beigeladenen, ihren Hauseingangsbereich von seiner Seite aus ständig zu beobachten, so dass ein störungsfreies Wohnen für die Klägerin nicht mehr gewährleistet werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen eine baurechtliche Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, die auf dem Grundstück Fl.Nr. …205 der Gemarkung … errichtete bauliche Anlage in Form eines mit Geländern und seitlichen Abdeckplatten versehenen Balkons zu beseitigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach dem geplanten Geländeverlauf am Gebäude des Beigeladenen seien die Terrassentüren nahezu niveaugleich mit dem Geländeverlauf. Tatsächlich sei dieser jedoch niedriger, jedoch niveaugleich zum Nachbargrundstück der Klägerin. Die Terrasse des Beigeladenen sei daher etwas erhöht. Bei einem Ortstermin sei die Höhe gegenüber dem natürlichen Gelände mit 84 cm an der höchsten und 21 cm an der niedrigsten Stelle gemessen worden. Das zweiseitige Geländer zur Absturzsicherung habe eine Höhe von ca. 94 cm. Eine unzulässige Aufschüttung, die zu Problemen mit der Hangstabilität führen könnte, sei nicht vorgenommen worden. Es handle sich bei der baulichen Anlage nicht um einen Balkon, sondern um eine Terrasse ohne Überdachung, die keine Abstandsflächen einzuhalten habe, da von ihr keine gebäudeähnliche Wirkung ausgehe. Die Klägerin sei nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Grundstücks seien nicht beeinträchtigt. Das klägerische Grundstück sei auch nicht einer größeren Einsichtnahme durch den Nachbarn ausgesetzt, als es entsprechend der genehmigten Eingabeplanung mit dem darin geplanten Geländeverlauf der Fall gewesen wäre. Auf dem Grundstück der Klägerin befinde sich ein durchgehend grau geschotterter Grundstücksstreifen ohne Aufenthaltsbereich. Der Eingangsbereich sei schon aufgrund der erhöhten Lage in Bezug zum Straßenniveau von allen Seiten einsehbar.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13.1.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erlass der beantragten Beseitigungsanordnung gegen den Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Ausübung dieser Befugnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Art. 40 BayVwVfG). Ein Nachbar, der durch eine rechtswidrig errichtete Anlage in seinen Rechten verletzt wird, hat gegenüber der Behörde grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung. Ein Rechtsanspruch auf Einschreiten steht ihm nur zu, wenn das Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu seinen Gunsten auf Null reduziert ist (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 m.w.N.).

Selbst wenn unterstellt wird, dass eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte vorliegt, ist vorliegend das Ermessen nicht auf Null reduziert.

Die vom Beigeladenen errichtete streitgegenständliche Anlage stellt eine nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO verfahrensfreie Terrasse dar und keinen Balkon. Terrassen im Sinne dieser Vorschrift sind Anlagen, die vom Gelände ebenerdig oder nur in geringer Höhe ausgehen und nicht überdacht sind (vgl. Simon/Busse, BayBO, Rn. 373 zu Art. 57; Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Rn. 183 zu Art. 57). In der Architektur und im Bauwesen ist ein Balkon ein erhöhter, offener Austritt an einem Obergeschoss, der aus der Wand hervorragt (vgl. Wikipedia - Balkon).

Das Verwaltungsgericht neigt der Auffassung zu, dass die errichtete Terrasse mit Geländer materiell nicht rechtswidrig, weil nicht abstandsflächenpflichtig ist.

Zwar erfüllt die streitgegenständliche Anlage nicht die gesetzlichen Maßvorgaben des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO (hier Buchst. b und c) für untergeordnete Vorbauten, die in den Abstandsflächen der Außenwände und ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Jedoch könnte diese Anlage deswegen nicht abstandsflächenpflichtig sein, weil von ihr keine gebäudeähnliche Wirkung ausgeht.

Von Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind Abstandsflächen gegenüber Gebäuden und den Grundstücksgrenzen einzuhalten (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BayBO). Entscheidend für die Einstufung der Anlage ist, ob die Errichtung oder Nutzung der Anlage die Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude, den Wohnfrieden oder die Ziele des Brandschutzes ebenso beeinträchtigen kann wie ein Gebäude. Aus der Freistellung von Mauern bis zu einer Höhe von 2 m in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO ergibt sich, dass eine mittlere Höhe von über 2 m eine gebäudeähnliche Wirkung auslöst (vgl. Simon/Busse, BayBO, Rn. 26 zu Art. 6; Dirnberger, Das Abstandsflächenrecht in Bayern, 3. Auflage, Rn. 38). Die Geländeroberkante der Terrasse weist maximal eine Höhe von 178 cm (84 cm erhöhte Terrasse + 94 cm Geländer) auf.

Bei Terrassen oder Fenstern spielt eine Verschattung oder Ähnliches naturgemäß keine Rolle. Hier geht es vor allem um Beeinträchtigung des sozialen Friedens und um Immissionen. Grundsätzlich dürfte Folgendes gelten: Ebenerdige, unüberdachte Terrassen haben keine Abstandsflächen einzuhalten; sie müssen auch von den Nachbarn hingenommen werden. Ist die Terrasse jedoch deutlich angehoben, was regelmäßig bei einer Erhöhung über 1 m anzunehmen ist, ist von ihr aus das Nachbargrundstück bzw. das Nachbargebäude stärkerer Einsichtnahme ausgesetzt, so dass Abstandsflächen erforderlich sind. Ist die Terrasse überdacht, kann es sich bereits um ein Gebäude handeln, jedenfalls gehen dann von ihr aber Wirkungen wie von einem Gebäude aus (vgl. Dirnberger, a.a.O., Rn. 39). Eine erhöhte Terrasse bis an die Grundstücksgrenze, die nicht überdacht ist, löst keine Abstandsflächenpflicht aus, da von ihr wegen der Höhe von 0,75 m keine gebäudeähnliche Wirkung ausgeht; für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots finden sich keine Anhaltspunkte, da der Anbau ausschließlich privaten (Wohn-)Zwecken dient (vgl. BayVGH, B. v. 28.02.2003 - 14 CS 03.142). Zum Teil wird angenommen, eine Terrasse könne bei einer Erhöhung von über 1 m infolge der Nutzung eine gebäudeähnliche Wirkung haben, weil das Nachbargrundstück und das Nachbarhaus stärkerer Einsichtnahme ausgesetzt seien, als dies bei einer ebenerdigen Terrasse der Fall wäre (vgl. Nachweise bei BayVGH, B. v. 17.3.2000 - 26 ZS 99.3064; Hess.VGH, B. v. 22.2.2010 - 4 A 2410/08).

Letztlich kann die Frage der Abstandsflächenpflicht vorliegend offenbleiben, da selbst bei Vorliegen einer Abstandsflächenrelevanz keine Gründe vorliegen, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null und damit zu einem Rechtsanspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten führen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Verwaltungsgericht folgt, kann dies nur angenommen werden, wenn neben der Verletzung nachbarlicher Rechte gleichzeitig eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für wesentliche Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (vgl. BayVerfG, E. v. 3.12.1993 - Vf. 108 VI - 92; BayVGH, B. v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033; B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237; B. v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319; B. v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355; B. v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3020).

Die Klägerin vermochte eine entsprechende Gefahr bzw. Beeinträchtigung weder darzutun noch ist eine solche erkennbar. Ihr Grundstückstreifen an der Grenze zum Beigeladenen ist durchgehend geschottert und ohne Aufenthaltsbereich. Eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Grundstücks ist nicht ersichtlich. Es liegt nicht eine Steigerung der Einsichtmöglichkeit gegenüber der genehmigten Eingabeplanung mit dem darin vorgesehenen Geländeverlauf vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2014 - 2 ZB 12.1142). Im Übrigen weist die dem Beigeladenen benachbarte Nordseite ihres Hauses nur im Erdgeschoss ein Fenster im Flur und im Obergeschoss je ein Fenster im WC und im Treppenbereich auf, während die Südseite des Hauses Nr. 16 a über zahlreiche Fenster verfügt. Der Eingangsbereich zur Hausnummer 18 ist schon aufgrund der erhöhten Lage in Bezug zum Straßenniveau von allen Seiten einsehbar. Der sogenannte Wohnfrieden, zu dem der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblicksmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft gehört (vgl. BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819) wird daher durch die streitgegenständliche Anlage des Beigeladenen nicht erstmals beeinträchtigt; eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten ist nicht entstanden (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.1999 - 2 CS 99.2387).

Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 03/12/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
published on 21/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der We
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.